Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie aus B._______ (Provinz West-Aserbaidschan) stammend – verliess den Iran eigenen Angaben zufolge illegal am 2. Juni 2021 und gelangte über Griechenland am 7. September 2021 in die Schweiz, wo er gleichen- tags ein Asylgesuch einreichte. Am 10. September 2021 wurden seine Per- sonalien aufgenommen. Am 8. Oktober 2021 wurde er eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Am 13. Oktober 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton Bern zugewiesen. Am 25. November 2021 wurde er ergänzend angehört (EA). B. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Hintergrund aus, er habe «Körper- bildung» (Anm. des Gerichts: wohl Sportwissenschaften) studiert und wäh- rend Jahren erfolglos – und trotz bestandener Prüfungen und ausgezeich- neter Leistungen – versucht, eine staatliche Anstellung, unter anderem als Sportlehrer beim Ministerium für Bildung, zu erhalten. Aufgrund seiner kur- dischen Ethnie sei ihm nie eine Stelle angeboten worden; er habe sodann als Makler gearbeitet und auch noch Landwirtschaft studiert. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, seine Familie sei bereits viele Jahre für die Kurdish De- mocratic Party of Iran ([KDPI]; auch genannt Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI]) tätig gewesen, weshalb er sich einfach habe anschlies- sen können – sein Vater sei ein Peshmerga gewesen und während sieben Jahren inhaftiert und gefoltert worden; sein Bruder sowie sein Cousin seien auch bei der KDPI. Im Rahmen seiner fünfjährigen Tätigkeit für die KDPI (zuvor als Sympathisant und seit einem Jahr als offizielles Mitglied) habe er vor allem Propaganda-Aufgaben – die Gestaltung von Flyern für Anlässe wie den Jahrestag der Partei oder das nächtliche Verteilen der Flyer – wahrgenommen. Sein Name sei bei der Organisation der KDPI registriert, weshalb er überhaupt ein Schreiben der KDPI erhalten habe. Am (…) sei ein Parteikollege verhaftet und brutal gefoltert worden. Dieser habe unter Folter den Namen des Beschwerdeführers und denjenigen ei- nes anderen Kollegen namens C._______ verraten, jedoch vom Gefängnis aus seine Familie über die Bekanntgabe der Namen in Kenntnis gesetzt; der Cousin des Inhaftierten – ebenfalls ein Parteimitglied – habe den Be- schwerdeführer sodann telefonisch darüber informiert. Der Beschwerde- führer sei an diesem Tag mit C._______ ausserhalb der Stadt gewesen.
D-3757/2022 Seite 3 Als sie erfahren hätten, dass ihre Namen an den Geheimdienst verraten worden seien, seien sie zusammen mithilfe von KDPI-Parteimitgliedern ausgereist. Am nächsten Tag hätten die Behörden eine Hausdurchsuchung durchgeführt und seinen Laptop, worauf Vorlesungsunterlagen, inklusive zum (…)anbau, sowie kurdisches Propagandamaterial gespeichert gewe- sen seien, beschlagnahmt. Am (…) 2021 habe er vor der iranischen Botschaft in D._______ demons- triert. Von diesen Protesten seien Filme und Fotografien auf Facebook ver- öffentlicht worden, worauf er zu sehen sei. Am nächsten Tag seien die Be- amten wieder zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Vater be- droht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. In der Schweiz habe er an einer weiteren Demonstration teilnehmen wollen, sei aber von der Unterkunft daran gehindert worden. Ab und zu würde er Sa- chen in den sozialen Medien (Instagram oder WhatsApp) über Kurden oder Kurdistan weiterleiten. Er beteilige sich zurzeit nicht aktiv, da er keinen fes- ten Wohnsitz habe. Er schreibe auch ein Buch über die Region Kurdistan. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine iranische Geburtsurkunde, eine Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben der KDPI vom 22. Septem- ber 2022 betreffend seine Mitgliedschaft und die Gefahr seiner Rückkehr in den Iran, ein Bestätigungsschreiben der KDPI Schweiz betreffend die Ereignisse im Iran (undatiert), drei Fotografien des Beschwerdeführers an- lässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in D._______, drei Screenshots von Videoaufnahmen dieser Demonstration sowie ein Screenshot von (…) (alle in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 – eröffnet am 28. Juli 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Auf- nahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständi- gen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht
D-3757/2022 Seite 4 wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 stellte die zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. G. Mit Eingabe vom 26. September 2022 verzichtete der Beschwerdeführer explizit auf sein Replikrecht. H. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte der Beschwerdeführer neue Informationen bezüglich der angeblichen Verhaftung seiner Ehefrau vom 21.-25. September 2022, inklusive drei Fotografien seiner Ehefrau, vier Fo- tografien der Verletzungen seiner Ehefrau, einen Arztbericht des Spitalau- fenthalts vom 29. September 2022 (mit Übersetzung) sowie eine aktuali- sierte Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht im Sinne eines Eventualantrages geltend, seine KDPI-Bestätigungen, die seine Mitgliedschaft belegen würden, seien von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden, wodurch die Beweiswürdigung unvollständig sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die Beweismittel vollständig in der angefochtenen Verfügung auf- genommen und insbesondere auch die KDPI-Mitgliedschaft gewürdigt hat. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3757/2022 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers würden überwiegend gegen die Umstände der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, sodass nicht davon aus- gegangen werden könne, dass sich die Geschehnisse auf die von ihm dar- gelegte Art und Weise zugetragen hätten. Obwohl er teilweise ausführliche Redebeiträge zu Protokoll gegeben und detaillierte Beschreibungen ge- macht habe, seien seine Angaben nicht durchgehend logisch konsistent und würden aufgrund eines mangelnden persönlichen Erlebnisbezugs (stereotype und ausweichende Antworten) nicht überzeugen. Zunächst habe er keine konkreten Angaben gemacht, wie er der KDPI beigetreten sei (er habe nur gesagt, er stamme aus einer politischen Familie, sein Vater sei inhaftiert und gefoltert worden und er habe keine Stelle gefunden). Auf erneutes Nachfragen habe er geantwortet, dass seine Familie seit vielen Jahren bei der Partei sei, weshalb die Sache nicht so schwierig sei und er einen Onkel kontaktiert habe. Seine Angaben betreffend allgemeine Wirt- schaftslage, Befürwortung eines Dialogs, die Absprache der Verwendung von Waffengewalt oder die vorherrschenden Vorstellungen wie das Tragen von Kopftüchern im Iran seien überwiegend allgemein und stereotyp aus- gefallen. Zwar schliesse das SEM sein Interesse an der KDPI nicht grund- sätzlich aus. Seine Aussagen bezüglich Organisation der Partei seien et- was substantiierter ausgefallen. Bei genauer Betrachtung lasse sich aber ebenfalls ein Mangel an konkreten Angaben, Gedankengängen und per- sönlichem Erlebnisbezug feststellen. Seine Ausführungen zu seinen Auf- gaben würden nicht überzeugen, zumal er diesen auch unter anderen Um- ständen hätte nachgehen können. Aufgrund seiner allgemeinen Angaben sei nicht davon auszugehen, dass er bereits im Iran parteipolitisch aktiv gewesen sei, ansonsten er dies auch erlebnisbezogen und detailliert dar- gelegt hätte. Bezüglich seines Ausreisegrundes habe er zwar wiederum mit einem län- geren Redebeitrag geantwortet. Bei seinen Ausführungen habe er mehr- heitlich die Aussagen von Drittpersonen wiedergegeben. Seine freie Schil- derung wie er persönlich über den Verrat seines Namens an die iranischen Behörden erfahren habe, sei vergleichsweise kurz ausgefallen. Erneut auf-
D-3757/2022 Seite 7 gefordert, den Ablauf der Ereignisse zu schildern, nachdem sein Name ver- raten worden sei, habe er einen längeren Redebeitrag zu Protokoll gege- ben, aber er sei nicht in der Lage gewesen, einen gewissen örtlichen Bezug herzustellen und Gesprochenes wiederzugeben, wobei es seinen Ausfüh- rungen an persönlichen Gedankengängen sowie Erlebnisbezogenheit mangle. Zudem erstaune seine Wiedergabe des exakten Wortlauts, mit dem sein Kollege seine Familie informiert und gewarnt habe, obwohl er an diesem Telefongespräch nicht teilgenommen habe. Auch seine Schilderun- gen betreffend die von ihm geltend gemachten Besuche der iranischen Be- hörden würden an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Es erstaune auch, dass er das Gespräch zwischen seinem Vater und einem iranischen Beamten mit exaktem Wortlaut wiedergegeben habe, obwohl er diesem Gespräch nicht beigewohnt habe. Zudem erscheine nicht plausibel, dass die iranischen Behörden zwei Tage, nachdem er in D._______ vor der ira- nischen Botschaft demonstriert habe, zu ihm nachhause gegangen seien und seinem Vater mitgeteilt hätten, sie wüssten von seinen Aktivitäten und gleichzeitig nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Die beiden Vorfälle würden sich nicht für eine Glaubhaftigkeitsprüfung eignen, zumal es sich um Erzählungen von Dritten handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner KDPI-Mitgliedschaft aus dem Iran ausgereist sei. Seine exilpolitischen Tätigkeiten sowie die Teilnahme an einer Demonstra- tion vor der iranischen Botschaft in D._______ würden keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermögen. Den Ak- ten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er in qualifi- zierter Weise exilpolitisch tätig sei. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. So erwecke eine Demonst- rationsteilnahme und das Schwingen der Kurdistan-Flagge nicht den Ein- druck, dass er eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Fotokopie des Screenshots sei nicht fälschungssicher und habe einen geringen Beweiswert. Auch aufgrund seiner KDPI-Mitgliedschaft in der Schweiz und des gelegentlichen Teilens von Texten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatsstaat auszugehen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach die irani- schen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Im Üb- rigen habe er sich in der Schweiz auch nicht aktiv beteiligt.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, es gebe keinen Grund, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Hin- sichtlich seines Aussageverhaltens sei darauf hinzuweisen, dass er absolut
D-3757/2022 Seite 8 widerspruchslos (sowohl innerhalb einer Anhörung als auch zwischen den Anhörungen) ausgesagt habe. Vielmehr seien seine Angaben schlüssig, wiesen eine hohe logische Konsistenz auf und seien inhaltlich konkret und präzise sowie enthielten Personen- und Ortsnamen, Jahreszahlen, Daten sowie Uhrzeiten und direkte Rede. Er habe auch Nebensächliches – auf seinem beschlagnahmten Laptop seien Unterlagen aus seinem Studium sowie Berichte über den (…)anbau – erwähnt. Er habe mehrfach Nichtwis- sen eingestanden, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Wenn eine Unklarheit bestanden habe, habe er diese auf Nachfrage je- weils in nachvollziehbarer Art und Weise aufgelöst, schlüssige Erklärungen geliefert und zur Veranschaulichung teils auch konkrete Beispiele gemacht. Dieses Aussageverhalten spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbingen. Er wies weiter auf die Eingabe mehrerer Beweismittel hin. Bezüglich seines KDPI-Beitritts führte er aus, er habe die Frage offensicht- lich missverstanden und auf die Frage geantwortet, wie es dazu gekom- men sei, dass er der Partei beigetreten sei. Ein derartiges Missverständnis könne schnell entstehen, nicht zuletzt durch die Übersetzung, und es sei kleinlich, es ihm vorzuhalten. Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass er auf erneute Nachfrage wenig präzise geantwortet habe. Er habe der rubri- zierten Rechtsvertreterin aber erklärt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den genauen Ablauf des Parteibeitritts hätte erklären müssen. Dies sei ihm einerseits nicht relevant erschienen und andererseits habe es auch kein spezifisches Aufnahmeprozedere gegeben. Es sei ein fliessender Übergang vom Parteisympathisanten zum Parteimitglied gewesen. Meh- rere Familienangehörige seien KDPI-Mitglieder, er kenne die Partei seit seiner Kindheit und sei mit der Ideologie der Partei aufgewachsen. Er sei bereits mehrere Jahre Sympathisant gewesen, wobei er bei diversen Par- teiaktivitäten mitgemacht habe – zuerst müsse man sich über längere Zeit für die Partei engagieren, bevor man beitreten könne. Sein KDPI-Engagement habe er an beiden Anhörungen nachvollziehbar erklärt (er habe aufgrund seines familiären Hintergrunds schon immer pat- riotische Gefühle gehabt). Nach seinem Studium habe er den Wunsch ge- hegt, Sportlehrer zu werden, weshalb er sich wiederholt beim Ministerium für Bildung beworben habe. Aufgrund seiner politischen Einstellung und Ethnie sei ihm dieser Berufswunsch verweigert worden. Dies sei ein ent- scheidender Faktor – nebst anderen Gründen (die ungenügende Lebens- mittel-, Wasser-, und Brennstoffversorgung sowie die Ungleichberechti- gung der Frauen) – für sein wachsendes KDPI-Engagement gewesen.
D-3757/2022 Seite 9 Auch zu seinen Aktivitäten für die Partei und deren Organisation habe er substantiierte Angaben gemacht. Als konkretes Beispiel für Anlässe der Partei habe er den Jahrestag der Gründung der Partei und den Erinne- rungstag der Ermordung von Dr. Ghassemlou genannt. Er habe auch prä- zisiert, dass auf den Flyern immer der Name der zuständigen Organisa- tion/Region stehen müsse. Auf einem Flyer zum Jahrestag hätten er und seine Kollegen Texte von Führern der Partei festgehalten. Seine Ausfüh- rungen (u.a. auch Wiedergabe eines Spruches) würden von seinem fun- dierten Wissen über die KDPI zeugen. Entgegen der Ansicht der Vor- instanz seien seine Angaben zu seinen Aktivitäten sehr wohl konkret und detailliert. Er habe zur Organisation und Funktionsweise der KDPI durch- wegs substantiierte Angaben gemacht, habe den Namen des Parteichefs der Stadt B._______ sowie den Namen dessen Stellvertreters nennen kön- nen. Diese geheimen Informationen hätte er nicht gekannt, wenn er nicht Parteimitglied gewesen wäre. Die KDPI-Bestätigung enthalte zusätzliche spezifische Informationen zu seinen Ausreisegründen. Durch seine sub- stantiierten und schlüssigen Aussagen sowie die eingereichten Beweismit- tel habe er seine KDPI-Mitgliedschaft und parteipolitischen Tätigkeiten glaubhaft gemacht. Er habe auch die Ereignisse betreffend die Ausreise in detaillierter, konkreter sowie in logisch konsistenter Weise erlebnisbasiert geschildert (Personen- und Ortsnamen, Daten und Uhrzeiten und Interak- tionsschilderungen). Dem Vorhalt der Vorinstanz, es erstaune, dass er den exakten Wortlaut des Gesprächs zwischen seinem Vater und dem irani- schen Beamten habe wiedergeben können, hielt er entgegen, er habe nie behauptet, dies sei der exakte Wortlaut gewesen. Ferner sei nicht erstaun- lich, dass er von seinem Vater habe wissen wollen, wie das Gespräch ab- gelaufen sei, zumal dies für ihn eine wichtige Information gewesen sei. Das Verhalten der iranischen Behörden dürfe nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen; die Plausibilität der Vorgehensweise des iranischen Re- gimes könne von den hiesigen Behörden nur beschränkt beurteilt werden. Als kurdische Person mit Verbindungen zu einer traditionell separatisti- schen Partei habe er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Die Begründetheit seiner Furcht vor einer Inhaftierung ergebe sich durch die Hausdurchsuchung und die behördliche Suche nach ihm. Zumindest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, er sei bei der De- monstration ganz vorne mitgelaufen, wodurch er gut sichtbar gewesen und von den Überwachungskameras vor der iranischen Botschaft habe gefilmt werden können, befürchte er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Es sei naheliegend, dass der zweite Besuch der Behörden mit seiner De- monstrationsteilnahme zusammenhänge. Auf dem Social-Media Kanal (…)
D-3757/2022 Seite 10 sei über die Demonstration berichtet und er sei namentlich erwähnt wor- den. Auch in der Schweiz tausche er sich regelmässig mit seinen Kollegen aus und veröffentliche pro-kurdische Texte in den sozialen Medien.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es schliesse das Inte- resse des Beschwerdeführers an der KDPI nicht grundsätzlich aus, son- dern qualifiziere lediglich seine Ausführungen betreffend sein mehrjähriges KDPI-Engagement im Iran aufgrund seiner allgemeinen, an Erlebnisbezug mangelnden Angaben als unglaubhaft. Seine Angaben zu seinem Partei- beitritt seien allgemein, vage und stereotyp ausgefallen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten verfüge er nicht über ein Profil, das ihn bei seiner Rückkehr einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Daran würde auch das Teilen von Texten auf WhatsApp oder Instagram nichts ändern, zumal er sich in der Schweiz nicht aktiv beteilige.
E. 5.4 In seiner Eingabe vom 3. November 2022 hielt er fest, dass die Inhaf- tierung seiner Ehefrau zeige, dass die iranischen Behörden den Beschwer- deführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten bei der KDPI noch immer verfolgen und zu diesem Zweck nun auch seine Ehefrau visieren würden.
E. 6 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Verhaftung seines Parteikollegen und die anschliessende Verfolgung sowie die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylre- levanz nicht genügen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entge- genzusetzen, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu füh- ren. Somit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus substantiierte Angaben zur KDPI und seiner Funktion im Rahmen der Par- tei darlegen konnte. So hat er überaus genau über die Struktur der Partei Auskunft gegeben, die Sicherheitsvorkehrungen erläutert (vgl. Anhörung F67-F71) und auch seine Tätigkeit als Grafiker und das Verteilen der Flug- blätter substantiiert geschildert (Gestaltung von Flyern, Verteilen von Flyern hinter den Türen, Fahrzeugscheiben, Treffen mit Parteikollegen, Besuche der Peshmerga, vgl. Anhörung F58-F60; EA F23). Die entsprechenden Darstellungen scheinen denn auch realistisch (vgl. Home Office, Country
D-3757/2022 Seite 11 Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups, 05.2022, S. 31, <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/up- loads/system/uploads/attachment_data/file/1073991/IRN_CPIN_Kurds_ and_Kurdish_political_groups.pdf>, abgerufen am 26.10.2022). Zu seinem Beitritt hat er ebenso nachvollziehbare Angaben gemacht, zumal die Rek- rutierung durch Familienangehörige ebenfalls dem üblichen Vorgehen ent- spricht (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups, a.a.O., S. 37) und seine diesbezüglichen Aus- führungen angesichts der gestellten Frage, sich «kurz» zum Beitritt zu äus- sern (vgl. Anhörung F44), nicht zu beanstanden sind. Gleichzeitig ist dem SEM zuzustimmen, dass er nur vage und allgemeingültige Kritik am irani- schen System (u.a. Wasserknappheit, wirtschaftliche Probleme und Ter- rorunterstützung, vgl. Anhörung F55) geäussert hat, die nicht zwingend mit seiner Motivation und einem möglicherweise gefährlichen Parteibeitritt im Zusammenhang stehen müssen. Vor dem Hintergrund der Aktivitäten sei- ner Familie, seines Vaters und zumindest des Bruders ist aber nicht aus- zuschliessen, dass er Sympathisant beziehungsweise aktives Parteimit- glied mit niederschwelliger Funktion war. Auch die eingereichten Bestäti- gungen der KDPI aus dem Iran und der Schweiz, denen zwar als Kopien ein geringer Beweiswert zukommt, deuten darauf hin. Seine äusserst kurze Mitgliedschaft und auch seine niederschwellige Funktion, die den Behör- den nicht bekannt sein dürfte (vgl. nachfolgend), vermögen jedoch für sich alleine keine Asylrelevanz zu begründen. Dies gilt ebenso für sein damit verbundenes Vorbringen, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie im Iran Verfolgung ausgesetzt, zumal die praxisgemäss sehr hohen Anforderun- gen an eine Kollektivverfolgung vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 6.2 Die eigentlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers – die Verhaftung eines Parteikollegen, der seinen Namen verraten haben soll, weshalb er behördlich gesucht werde – erscheinen jedoch unsubstantiiert. Seine sehr kurze Erklärung zum Zeitpunkt des Erfahrens von der Gefan- genschaft seines Kollegen ist pauschal und emotionslos ausgefallen, was angesichts der sehr grossen Gefahr für seinen Kollegen – der Beschwer- deführer sagt selbst, dieser sei brutal gefoltert worden (vgl. Anhörung F38)
– kaum nachvollziehbar ist. Zudem erstaunt zumindest, dass seine Furcht vor Verfolgung in seinen Erzählungen kaum zum Ausdruck kommt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest in Bezug auf seinen Vater – als die Behörden bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten (vgl. EA F18) – seine Sorge über dessen mögliches Schicksal geäussert hätte. Es ist erstaunlich, dass er auch das Gespräch zwischen den Beamten und
D-3757/2022 Seite 12 seinem Vater in direkter Rede wiedergegeben hat, obwohl er dabei gar nicht anwesend war (vgl. EA F18). Die hierfür auf Beschwerdeebene vor- gebrachte Erklärung vermag nicht zu überzeugen und angesichts der un- mittelbar aufeinander folgenden abgehakten Sätze, die er kaum mit Real- kennzeichen untermauert (vgl. EA F15), wird der Eindruck erweckt, er er- zähle eine auswendig gelernte Geschichte, anstatt Selbsterlebtes. Auch seine insgesamt vagen Angaben lassen Zweifel an seinen Vorbringen ent- stehen.
E. 6.3 Vor allem aber ist auffallend, dass der Beschwerdeführer noch recht- zeitig über die Preisgabe seines Namens unter Folter und damit die Gefahr informiert wurde. Zwar ist mit ihm davon auszugehen (vgl. EA F13), dass in iranischen Gefängnissen ein gewisser Zugang zu Mobiltelefonen besteht und auch Informationen über Folter aus dem Gefängnis gelangen können (vgl. dazu BBC, Navid Afkari: Trump urges Iran not to execute champion wrestler, 4.09.2020, <https://www.bbc.com/news/world-middle-east-54008497>, abgerufen am 26.10.2022). Allerdings hätte das inhaftierte Parteimitglied – wenn es denn so stark gefoltert worden wäre wie der Beschwerdeführer geltend macht – wohl erstens kaum seine Familie derart zeitnah informie- ren können, weil er gesundheitlich dazu nicht in der Lage gewesen wäre und/oder die Behörden den Gefolterten wohl zumindest kurzfristig isoliert hätten. Zweitens hätten die Behörden den Beschwerdeführer unverzüglich
– und nicht erst am folgenden Tag gegen vier oder fünf Uhr morgens (vgl. EA F16) – aufgesucht. Zudem erstaunt, dass der Cousin des Gefol- terten ihn angerufen habe und er und sein Kollege per Zufall zusammen ausserhalb der Stadt gewesen sein sollen (vgl. EA F15). Dieser Umstand, die fehlenden Erklärungen dazu sowie die derart kurze Zeitspanne zwi- schen dem Verrat und seiner Ausreise, scheinen vorliegend schwer nach- vollziehbar. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden weder über seine KDPI-Tätigkeit informiert sind, noch den Be- schwerdeführer aufgrund eines Folter-Geständnisses suchen. Daran ver- mag auch die Eingabe vom 3. November betreffend die angebliche Verhaf- tung seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seiner KDPI-Tätigkeit nichts zu ändern und muss angesichts des Gesagten als nachgeschoben betrachtet werden. Diesbezüglich erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich bereits gefährdete (und deshalb ausgereiste) Beschwerdeführer seine Ehefrau in potentiell gefährliche politische Aktionen – die Übergabe von Flyern – verwickeln würde.
D-3757/2022 Seite 13
E. 6.4 Zudem hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen bezüglich der gel- tend gemachten Hausdurchsuchungen oder eines allfälligen Gerichtsver- fahrens eingereicht. Dies erstaunt, zumal er die KDPI-Bestätigung aus dem Iran (die jedoch alleine die geltend gemachten Ereignisse nicht zu bestäti- gen vermag) sowie einen Arztbericht betreffend seine Ehefrau (aber wie- derum keine Gerichtsunterlagen) eingereicht hat. Es hätte ihm zumindest möglich sein sollen, Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Anklage oder zumindest derjenigen des inhaftierten Parteimitglieds beizubringen. Seine Familie weilt noch im Iran, weshalb er entsprechende Unterlagen mithilfe eines Anwaltes oder von der Familie des Inhaftierten hätte beschaf- fen können.
E. 6.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.
E. 7 Sodann machte der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement gel- tend, namentlich, dass er an einer Kundgebung vor der iranischen Bot- schaft in D._______ teilgenommen habe, diesbezügliche Informationen auf (…) geteilt worden seien und er regimekritische Inhalte auf WhatsApp und Instagram weitergeleitet habe.
E. 7.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil- politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor- genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli- chen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die geltend gemachten exil- politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von niederschwelliger Na- tur sind. Seine Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Bot- schaft in D._______ und diesbezügliche Informationen auf der Plattform (…) vermögen noch keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Es kann zwar nicht
D-3757/2022 Seite 14 ausgeschlossen werden, dass ihn die iranischen Behörden als Teilnehmer der Demonstration identifiziert haben – er sei zuvorderst mitgelaufen, wes- halb er durch die Überwachungskameras habe gefilmt werden können –, wobei die Fotografie jedoch stark verschwommen ist und er eine Sonnen- brille trägt. Jedoch lässt sich weder seinen Ausführungen noch den einge- reichten Fotografien und den Screenshots der Videoaufnahmen entneh- men, dass er bei diesem Anlass eine besondere Funktion wahrgenommen hat, die ihn von den anderen Teilnehmenden unterschieden hätte und ihn in den Augen der iranischen Behörden als ernsthaften Regimegegner hätte erscheinen lassen. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt, dass er seither offenbar – eine weitere Demonstrationsteilnahme habe er bloss ge- plant (vgl. EA F40) – an keinen anderen derartigen Veranstaltungen teilge- nommen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.5).
E. 7.3 Bezüglich seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien (Instagram und WhatsApp) hat er explizit bestätigt, er leite pro-kurdische Texte nur weiter; er könne sich nicht aktiv beteiligen, zumal er momentan keinen festen Wohnsitz habe (vgl. EA F42). Auch durch diese Tätigkeiten hat er sich in keiner Weise exponiert, sodass sie die Aufmerksamkeit der iranischen Be- hörden nicht auf sich zu lenken vermögen. Auch die Beiträge auf (…) er- reichen zwar eine gewisse Reichweite, aber er erfüllt auch damit nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegeg- ners, der sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Ira- nerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteil E-3691/2020 E. 7.6).
E. 7.4 Schliesslich kann er aus seiner niederschwelligen KDPI-Mitgliedschaft, die den Behörden nicht bekannt sein dürfte (vgl. E. 6.1-6.3), und dem Um- stand, dass er telefonisch in Kontakt mit seinen Parteikollegen stehe (vgl. EA F40), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich in diesem Rahmen exponiert haben könnte.
E. 7.5 Zusammenfassend entsteht aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte aus Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. Es liegen keine subjektiven Nachflucht- gründe vor. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge- lehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-3757/2022 Seite 15 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
D-3757/2022 Seite 16 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota- litär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisun- gen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach konstanter Praxis grund- sätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3922/2022 vom
28. September 2022 E. 9.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten. Es ist diesbe- züglich auch kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich.
D-3757/2022 Seite 17
E. 10.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaft- lichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Gemäss Aktenlage ist er grundsätzlich gesund, wobei er sich um seine Familie sorgt, er hat eine universitäre Ausbildung und Berufserfahrung sowie ein intaktes Beziehungsnetz. Es kann diesbezüglich weiter auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah- rens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 gutge- heissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeit- liche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In ihrer aktualisierten Kostennote vom 3. November 2022 hat die Rechtsver- treterin einen Aufwand von 16.75 Stunden (Besprechungen, Aktenstudium, Eingabe und Verfassen der Beschwerde sowie Eingaben) geltend ge- macht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet wer- den muss. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Ak- tenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (Fr. 150.–) auf
D-3757/2022 Seite 18 Fr. 2087.– festzusetzen (was einem Aufwand von 12 Stunden entspricht, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)
D-3757/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 2087.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3757/2022 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Stefanie Obrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz West-Aserbaidschan) stammend - verliess den Iran eigenen Angaben zufolge illegal am 2. Juni 2021 und gelangte über Griechenland am 7. September 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 10. September 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 8. Oktober 2021 wurde er eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Am 13. Oktober 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton Bern zugewiesen. Am 25. November 2021 wurde er ergänzend angehört (EA). B. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Hintergrund aus, er habe «Körperbildung» (Anm. des Gerichts: wohl Sportwissenschaften) studiert und während Jahren erfolglos - und trotz bestandener Prüfungen und ausgezeichneter Leistungen - versucht, eine staatliche Anstellung, unter anderem als Sportlehrer beim Ministerium für Bildung, zu erhalten. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei ihm nie eine Stelle angeboten worden; er habe sodann als Makler gearbeitet und auch noch Landwirtschaft studiert. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie sei bereits viele Jahre für die Kurdish Democratic Party of Iran ([KDPI]; auch genannt Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI]) tätig gewesen, weshalb er sich einfach habe anschliessen können - sein Vater sei ein Peshmerga gewesen und während sieben Jahren inhaftiert und gefoltert worden; sein Bruder sowie sein Cousin seien auch bei der KDPI. Im Rahmen seiner fünfjährigen Tätigkeit für die KDPI (zuvor als Sympathisant und seit einem Jahr als offizielles Mitglied) habe er vor allem Propaganda-Aufgaben - die Gestaltung von Flyern für Anlässe wie den Jahrestag der Partei oder das nächtliche Verteilen der Flyer - wahrgenommen. Sein Name sei bei der Organisation der KDPI registriert, weshalb er überhaupt ein Schreiben der KDPI erhalten habe. Am (...) sei ein Parteikollege verhaftet und brutal gefoltert worden. Dieser habe unter Folter den Namen des Beschwerdeführers und denjenigen eines anderen Kollegen namens C._______ verraten, jedoch vom Gefängnis aus seine Familie über die Bekanntgabe der Namen in Kenntnis gesetzt; der Cousin des Inhaftierten - ebenfalls ein Parteimitglied - habe den Beschwerdeführer sodann telefonisch darüber informiert. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag mit C._______ ausserhalb der Stadt gewesen. Als sie erfahren hätten, dass ihre Namen an den Geheimdienst verraten worden seien, seien sie zusammen mithilfe von KDPI-Parteimitgliedern ausgereist. Am nächsten Tag hätten die Behörden eine Hausdurchsuchung durchgeführt und seinen Laptop, worauf Vorlesungsunterlagen, inklusive zum (...)anbau, sowie kurdisches Propagandamaterial gespeichert gewesen seien, beschlagnahmt. Am (...) 2021 habe er vor der iranischen Botschaft in D._______ demonstriert. Von diesen Protesten seien Filme und Fotografien auf Facebook veröffentlicht worden, worauf er zu sehen sei. Am nächsten Tag seien die Beamten wieder zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Vater bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. In der Schweiz habe er an einer weiteren Demonstration teilnehmen wollen, sei aber von der Unterkunft daran gehindert worden. Ab und zu würde er Sachen in den sozialen Medien (Instagram oder WhatsApp) über Kurden oder Kurdistan weiterleiten. Er beteilige sich zurzeit nicht aktiv, da er keinen festen Wohnsitz habe. Er schreibe auch ein Buch über die Region Kurdistan. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine iranische Geburtsurkunde, eine Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben der KDPI vom 22. September 2022 betreffend seine Mitgliedschaft und die Gefahr seiner Rückkehr in den Iran, ein Bestätigungsschreiben der KDPI Schweiz betreffend die Ereignisse im Iran (undatiert), drei Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in D._______, drei Screenshots von Videoaufnahmen dieser Demonstration sowie ein Screenshot von (...) (alle in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 - eröffnet am 28. Juli 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 26. September 2022 verzichtete der Beschwerdeführer explizit auf sein Replikrecht. H. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte der Beschwerdeführer neue Informationen bezüglich der angeblichen Verhaftung seiner Ehefrau vom 21.-25. September 2022, inklusive drei Fotografien seiner Ehefrau, vier Fotografien der Verletzungen seiner Ehefrau, einen Arztbericht des Spitalaufenthalts vom 29. September 2022 (mit Übersetzung) sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer macht im Sinne eines Eventualantrages geltend, seine KDPI-Bestätigungen, die seine Mitgliedschaft belegen würden, seien von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden, wodurch die Beweiswürdigung unvollständig sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die Beweismittel vollständig in der angefochtenen Verfügung aufgenommen und insbesondere auch die KDPI-Mitgliedschaft gewürdigt hat. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers würden überwiegend gegen die Umstände der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Geschehnisse auf die von ihm dargelegte Art und Weise zugetragen hätten. Obwohl er teilweise ausführliche Redebeiträge zu Protokoll gegeben und detaillierte Beschreibungen gemacht habe, seien seine Angaben nicht durchgehend logisch konsistent und würden aufgrund eines mangelnden persönlichen Erlebnisbezugs (stereotype und ausweichende Antworten) nicht überzeugen. Zunächst habe er keine konkreten Angaben gemacht, wie er der KDPI beigetreten sei (er habe nur gesagt, er stamme aus einer politischen Familie, sein Vater sei inhaftiert und gefoltert worden und er habe keine Stelle gefunden). Auf erneutes Nachfragen habe er geantwortet, dass seine Familie seit vielen Jahren bei der Partei sei, weshalb die Sache nicht so schwierig sei und er einen Onkel kontaktiert habe. Seine Angaben betreffend allgemeine Wirtschaftslage, Befürwortung eines Dialogs, die Absprache der Verwendung von Waffengewalt oder die vorherrschenden Vorstellungen wie das Tragen von Kopftüchern im Iran seien überwiegend allgemein und stereotyp ausgefallen. Zwar schliesse das SEM sein Interesse an der KDPI nicht grundsätzlich aus. Seine Aussagen bezüglich Organisation der Partei seien etwas substantiierter ausgefallen. Bei genauer Betrachtung lasse sich aber ebenfalls ein Mangel an konkreten Angaben, Gedankengängen und persönlichem Erlebnisbezug feststellen. Seine Ausführungen zu seinen Aufgaben würden nicht überzeugen, zumal er diesen auch unter anderen Umständen hätte nachgehen können. Aufgrund seiner allgemeinen Angaben sei nicht davon auszugehen, dass er bereits im Iran parteipolitisch aktiv gewesen sei, ansonsten er dies auch erlebnisbezogen und detailliert dargelegt hätte. Bezüglich seines Ausreisegrundes habe er zwar wiederum mit einem längeren Redebeitrag geantwortet. Bei seinen Ausführungen habe er mehrheitlich die Aussagen von Drittpersonen wiedergegeben. Seine freie Schilderung wie er persönlich über den Verrat seines Namens an die iranischen Behörden erfahren habe, sei vergleichsweise kurz ausgefallen. Erneut aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse zu schildern, nachdem sein Name verraten worden sei, habe er einen längeren Redebeitrag zu Protokoll gegeben, aber er sei nicht in der Lage gewesen, einen gewissen örtlichen Bezug herzustellen und Gesprochenes wiederzugeben, wobei es seinen Ausführungen an persönlichen Gedankengängen sowie Erlebnisbezogenheit mangle. Zudem erstaune seine Wiedergabe des exakten Wortlauts, mit dem sein Kollege seine Familie informiert und gewarnt habe, obwohl er an diesem Telefongespräch nicht teilgenommen habe. Auch seine Schilderungen betreffend die von ihm geltend gemachten Besuche der iranischen Behörden würden an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Es erstaune auch, dass er das Gespräch zwischen seinem Vater und einem iranischen Beamten mit exaktem Wortlaut wiedergegeben habe, obwohl er diesem Gespräch nicht beigewohnt habe. Zudem erscheine nicht plausibel, dass die iranischen Behörden zwei Tage, nachdem er in D._______ vor der iranischen Botschaft demonstriert habe, zu ihm nachhause gegangen seien und seinem Vater mitgeteilt hätten, sie wüssten von seinen Aktivitäten und gleichzeitig nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Die beiden Vorfälle würden sich nicht für eine Glaubhaftigkeitsprüfung eignen, zumal es sich um Erzählungen von Dritten handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner KDPI-Mitgliedschaft aus dem Iran ausgereist sei. Seine exilpolitischen Tätigkeiten sowie die Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in D._______ würden keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermögen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er in qualifizierter Weise exilpolitisch tätig sei. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. So erwecke eine Demonstrationsteilnahme und das Schwingen der Kurdistan-Flagge nicht den Eindruck, dass er eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Fotokopie des Screenshots sei nicht fälschungssicher und habe einen geringen Beweiswert. Auch aufgrund seiner KDPI-Mitgliedschaft in der Schweiz und des gelegentlichen Teilens von Texten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatsstaat auszugehen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz auch nicht aktiv beteiligt. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, es gebe keinen Grund, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens sei darauf hinzuweisen, dass er absolut widerspruchslos (sowohl innerhalb einer Anhörung als auch zwischen den Anhörungen) ausgesagt habe. Vielmehr seien seine Angaben schlüssig, wiesen eine hohe logische Konsistenz auf und seien inhaltlich konkret und präzise sowie enthielten Personen- und Ortsnamen, Jahreszahlen, Daten sowie Uhrzeiten und direkte Rede. Er habe auch Nebensächliches - auf seinem beschlagnahmten Laptop seien Unterlagen aus seinem Studium sowie Berichte über den (...)anbau - erwähnt. Er habe mehrfach Nichtwissen eingestanden, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Wenn eine Unklarheit bestanden habe, habe er diese auf Nachfrage jeweils in nachvollziehbarer Art und Weise aufgelöst, schlüssige Erklärungen geliefert und zur Veranschaulichung teils auch konkrete Beispiele gemacht. Dieses Aussageverhalten spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbingen. Er wies weiter auf die Eingabe mehrerer Beweismittel hin. Bezüglich seines KDPI-Beitritts führte er aus, er habe die Frage offensichtlich missverstanden und auf die Frage geantwortet, wie es dazu gekommen sei, dass er der Partei beigetreten sei. Ein derartiges Missverständnis könne schnell entstehen, nicht zuletzt durch die Übersetzung, und es sei kleinlich, es ihm vorzuhalten. Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass er auf erneute Nachfrage wenig präzise geantwortet habe. Er habe der rubrizierten Rechtsvertreterin aber erklärt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den genauen Ablauf des Parteibeitritts hätte erklären müssen. Dies sei ihm einerseits nicht relevant erschienen und andererseits habe es auch kein spezifisches Aufnahmeprozedere gegeben. Es sei ein fliessender Übergang vom Parteisympathisanten zum Parteimitglied gewesen. Mehrere Familienangehörige seien KDPI-Mitglieder, er kenne die Partei seit seiner Kindheit und sei mit der Ideologie der Partei aufgewachsen. Er sei bereits mehrere Jahre Sympathisant gewesen, wobei er bei diversen Parteiaktivitäten mitgemacht habe - zuerst müsse man sich über längere Zeit für die Partei engagieren, bevor man beitreten könne. Sein KDPI-Engagement habe er an beiden Anhörungen nachvollziehbar erklärt (er habe aufgrund seines familiären Hintergrunds schon immer patriotische Gefühle gehabt). Nach seinem Studium habe er den Wunsch gehegt, Sportlehrer zu werden, weshalb er sich wiederholt beim Ministerium für Bildung beworben habe. Aufgrund seiner politischen Einstellung und Ethnie sei ihm dieser Berufswunsch verweigert worden. Dies sei ein entscheidender Faktor - nebst anderen Gründen (die ungenügende Lebensmittel-, Wasser-, und Brennstoffversorgung sowie die Ungleichberechtigung der Frauen) - für sein wachsendes KDPI-Engagement gewesen. Auch zu seinen Aktivitäten für die Partei und deren Organisation habe er substantiierte Angaben gemacht. Als konkretes Beispiel für Anlässe der Partei habe er den Jahrestag der Gründung der Partei und den Erinnerungstag der Ermordung von Dr. Ghassemlou genannt. Er habe auch präzisiert, dass auf den Flyern immer der Name der zuständigen Organisation/Region stehen müsse. Auf einem Flyer zum Jahrestag hätten er und seine Kollegen Texte von Führern der Partei festgehalten. Seine Ausführungen (u.a. auch Wiedergabe eines Spruches) würden von seinem fundierten Wissen über die KDPI zeugen. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz seien seine Angaben zu seinen Aktivitäten sehr wohl konkret und detailliert. Er habe zur Organisation und Funktionsweise der KDPI durchwegs substantiierte Angaben gemacht, habe den Namen des Parteichefs der Stadt B._______ sowie den Namen dessen Stellvertreters nennen können. Diese geheimen Informationen hätte er nicht gekannt, wenn er nicht Parteimitglied gewesen wäre. Die KDPI-Bestätigung enthalte zusätzliche spezifische Informationen zu seinen Ausreisegründen. Durch seine substantiierten und schlüssigen Aussagen sowie die eingereichten Beweismittel habe er seine KDPI-Mitgliedschaft und parteipolitischen Tätigkeiten glaubhaft gemacht. Er habe auch die Ereignisse betreffend die Ausreise in detaillierter, konkreter sowie in logisch konsistenter Weise erlebnisbasiert geschildert (Personen- und Ortsnamen, Daten und Uhrzeiten und Interaktionsschilderungen). Dem Vorhalt der Vorinstanz, es erstaune, dass er den exakten Wortlaut des Gesprächs zwischen seinem Vater und dem iranischen Beamten habe wiedergeben können, hielt er entgegen, er habe nie behauptet, dies sei der exakte Wortlaut gewesen. Ferner sei nicht erstaunlich, dass er von seinem Vater habe wissen wollen, wie das Gespräch abgelaufen sei, zumal dies für ihn eine wichtige Information gewesen sei. Das Verhalten der iranischen Behörden dürfe nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen; die Plausibilität der Vorgehensweise des iranischen Regimes könne von den hiesigen Behörden nur beschränkt beurteilt werden. Als kurdische Person mit Verbindungen zu einer traditionell separatistischen Partei habe er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Die Begründetheit seiner Furcht vor einer Inhaftierung ergebe sich durch die Hausdurchsuchung und die behördliche Suche nach ihm. Zumindest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, er sei bei der Demonstration ganz vorne mitgelaufen, wodurch er gut sichtbar gewesen und von den Überwachungskameras vor der iranischen Botschaft habe gefilmt werden können, befürchte er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Es sei naheliegend, dass der zweite Besuch der Behörden mit seiner Demonstrationsteilnahme zusammenhänge. Auf dem Social-Media Kanal (...) sei über die Demonstration berichtet und er sei namentlich erwähnt worden. Auch in der Schweiz tausche er sich regelmässig mit seinen Kollegen aus und veröffentliche pro-kurdische Texte in den sozialen Medien. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es schliesse das Interesse des Beschwerdeführers an der KDPI nicht grundsätzlich aus, sondern qualifiziere lediglich seine Ausführungen betreffend sein mehrjähriges KDPI-Engagement im Iran aufgrund seiner allgemeinen, an Erlebnisbezug mangelnden Angaben als unglaubhaft. Seine Angaben zu seinem Parteibeitritt seien allgemein, vage und stereotyp ausgefallen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten verfüge er nicht über ein Profil, das ihn bei seiner Rückkehr einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Daran würde auch das Teilen von Texten auf WhatsApp oder Instagram nichts ändern, zumal er sich in der Schweiz nicht aktiv beteilige. 5.4 In seiner Eingabe vom 3. November 2022 hielt er fest, dass die Inhaftierung seiner Ehefrau zeige, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten bei der KDPI noch immer verfolgen und zu diesem Zweck nun auch seine Ehefrau visieren würden.
6. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Verhaftung seines Parteikollegen und die anschliessende Verfolgung sowie die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus substantiierte Angaben zur KDPI und seiner Funktion im Rahmen der Partei darlegen konnte. So hat er überaus genau über die Struktur der Partei Auskunft gegeben, die Sicherheitsvorkehrungen erläutert (vgl. Anhörung F67-F71) und auch seine Tätigkeit als Grafiker und das Verteilen der Flugblätter substantiiert geschildert (Gestaltung von Flyern, Verteilen von Flyern hinter den Türen, Fahrzeugscheiben, Treffen mit Parteikollegen, Besuche der Peshmerga, vgl. Anhörung F58-F60; EA F23). Die entsprechenden Darstellungen scheinen denn auch realistisch (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups, 05.2022, S. 31, , abgerufen am 26.10.2022). Zu seinem Beitritt hat er ebenso nachvollziehbare Angaben gemacht, zumal die Rekrutierung durch Familienangehörige ebenfalls dem üblichen Vorgehen entspricht (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups, a.a.O., S. 37) und seine diesbezüglichen Ausführungen angesichts der gestellten Frage, sich «kurz» zum Beitritt zu äussern (vgl. Anhörung F44), nicht zu beanstanden sind. Gleichzeitig ist dem SEM zuzustimmen, dass er nur vage und allgemeingültige Kritik am iranischen System (u.a. Wasserknappheit, wirtschaftliche Probleme und Terrorunterstützung, vgl. Anhörung F55) geäussert hat, die nicht zwingend mit seiner Motivation und einem möglicherweise gefährlichen Parteibeitritt im Zusammenhang stehen müssen. Vor dem Hintergrund der Aktivitäten seiner Familie, seines Vaters und zumindest des Bruders ist aber nicht auszuschliessen, dass er Sympathisant beziehungsweise aktives Parteimitglied mit niederschwelliger Funktion war. Auch die eingereichten Bestätigungen der KDPI aus dem Iran und der Schweiz, denen zwar als Kopien ein geringer Beweiswert zukommt, deuten darauf hin. Seine äusserst kurze Mitgliedschaft und auch seine niederschwellige Funktion, die den Behörden nicht bekannt sein dürfte (vgl. nachfolgend), vermögen jedoch für sich alleine keine Asylrelevanz zu begründen. Dies gilt ebenso für sein damit verbundenes Vorbringen, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie im Iran Verfolgung ausgesetzt, zumal die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). 6.2 Die eigentlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - die Verhaftung eines Parteikollegen, der seinen Namen verraten haben soll, weshalb er behördlich gesucht werde - erscheinen jedoch unsubstantiiert. Seine sehr kurze Erklärung zum Zeitpunkt des Erfahrens von der Gefangenschaft seines Kollegen ist pauschal und emotionslos ausgefallen, was angesichts der sehr grossen Gefahr für seinen Kollegen - der Beschwerdeführer sagt selbst, dieser sei brutal gefoltert worden (vgl. Anhörung F38) - kaum nachvollziehbar ist. Zudem erstaunt zumindest, dass seine Furcht vor Verfolgung in seinen Erzählungen kaum zum Ausdruck kommt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest in Bezug auf seinen Vater - als die Behörden bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten (vgl. EA F18) - seine Sorge über dessen mögliches Schicksal geäussert hätte. Es ist erstaunlich, dass er auch das Gespräch zwischen den Beamten und seinem Vater in direkter Rede wiedergegeben hat, obwohl er dabei gar nicht anwesend war (vgl. EA F18). Die hierfür auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung vermag nicht zu überzeugen und angesichts der unmittelbar aufeinander folgenden abgehakten Sätze, die er kaum mit Realkennzeichen untermauert (vgl. EA F15), wird der Eindruck erweckt, er erzähle eine auswendig gelernte Geschichte, anstatt Selbsterlebtes. Auch seine insgesamt vagen Angaben lassen Zweifel an seinen Vorbringen entstehen. 6.3 Vor allem aber ist auffallend, dass der Beschwerdeführer noch rechtzeitig über die Preisgabe seines Namens unter Folter und damit die Gefahr informiert wurde. Zwar ist mit ihm davon auszugehen (vgl. EA F13), dass in iranischen Gefängnissen ein gewisser Zugang zu Mobiltelefonen besteht und auch Informationen über Folter aus dem Gefängnis gelangen können (vgl. dazu BBC, Navid Afkari: Trump urges Iran not to execute champion wrestler, 4.09.2020, , abgerufen am 26.10.2022). Allerdings hätte das inhaftierte Parteimitglied - wenn es denn so stark gefoltert worden wäre wie der Beschwerdeführer geltend macht - wohl erstens kaum seine Familie derart zeitnah informieren können, weil er gesundheitlich dazu nicht in der Lage gewesen wäre und/oder die Behörden den Gefolterten wohl zumindest kurzfristig isoliert hätten. Zweitens hätten die Behörden den Beschwerdeführer unverzüglich - und nicht erst am folgenden Tag gegen vier oder fünf Uhr morgens (vgl. EA F16) - aufgesucht. Zudem erstaunt, dass der Cousin des Gefolterten ihn angerufen habe und er und sein Kollege per Zufall zusammen ausserhalb der Stadt gewesen sein sollen (vgl. EA F15). Dieser Umstand, die fehlenden Erklärungen dazu sowie die derart kurze Zeitspanne zwischen dem Verrat und seiner Ausreise, scheinen vorliegend schwer nachvollziehbar. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden weder über seine KDPI-Tätigkeit informiert sind, noch den Beschwerdeführer aufgrund eines Folter-Geständnisses suchen. Daran vermag auch die Eingabe vom 3. November betreffend die angebliche Verhaftung seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seiner KDPI-Tätigkeit nichts zu ändern und muss angesichts des Gesagten als nachgeschoben betrachtet werden. Diesbezüglich erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich bereits gefährdete (und deshalb ausgereiste) Beschwerdeführer seine Ehefrau in potentiell gefährliche politische Aktionen - die Übergabe von Flyern - verwickeln würde. 6.4 Zudem hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen bezüglich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen oder eines allfälligen Gerichtsverfahrens eingereicht. Dies erstaunt, zumal er die KDPI-Bestätigung aus dem Iran (die jedoch alleine die geltend gemachten Ereignisse nicht zu bestätigen vermag) sowie einen Arztbericht betreffend seine Ehefrau (aber wiederum keine Gerichtsunterlagen) eingereicht hat. Es hätte ihm zumindest möglich sein sollen, Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Anklage oder zumindest derjenigen des inhaftierten Parteimitglieds beizubringen. Seine Familie weilt noch im Iran, weshalb er entsprechende Unterlagen mithilfe eines Anwaltes oder von der Familie des Inhaftierten hätte beschaffen können. 6.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.
7. Sodann machte der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend, namentlich, dass er an einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft in D._______ teilgenommen habe, diesbezügliche Informationen auf (...) geteilt worden seien und er regimekritische Inhalte auf WhatsApp und Instagram weitergeleitet habe. 7.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von niederschwelliger Natur sind. Seine Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in D._______ und diesbezügliche Informationen auf der Plattform (...) vermögen noch keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die iranischen Behörden als Teilnehmer der Demonstration identifiziert haben - er sei zuvorderst mitgelaufen, weshalb er durch die Überwachungskameras habe gefilmt werden können -, wobei die Fotografie jedoch stark verschwommen ist und er eine Sonnenbrille trägt. Jedoch lässt sich weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Fotografien und den Screenshots der Videoaufnahmen entnehmen, dass er bei diesem Anlass eine besondere Funktion wahrgenommen hat, die ihn von den anderen Teilnehmenden unterschieden hätte und ihn in den Augen der iranischen Behörden als ernsthaften Regimegegner hätte erscheinen lassen. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt, dass er seither offenbar - eine weitere Demonstrationsteilnahme habe er bloss geplant (vgl. EA F40) - an keinen anderen derartigen Veranstaltungen teilgenommen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.5). 7.3 Bezüglich seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien (Instagram und WhatsApp) hat er explizit bestätigt, er leite pro-kurdische Texte nur weiter; er könne sich nicht aktiv beteiligen, zumal er momentan keinen festen Wohnsitz habe (vgl. EA F42). Auch durch diese Tätigkeiten hat er sich in keiner Weise exponiert, sodass sie die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden nicht auf sich zu lenken vermögen. Auch die Beiträge auf (...) erreichen zwar eine gewisse Reichweite, aber er erfüllt auch damit nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, der sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteil E-3691/2020 E. 7.6). 7.4 Schliesslich kann er aus seiner niederschwelligen KDPI-Mitgliedschaft, die den Behörden nicht bekannt sein dürfte (vgl. E. 6.1-6.3), und dem Umstand, dass er telefonisch in Kontakt mit seinen Parteikollegen stehe (vgl. EA F40), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich in diesem Rahmen exponiert haben könnte. 7.5 Zusammenfassend entsteht aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte aus Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 9.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten. Es ist diesbezüglich auch kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. 10.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Gemäss Aktenlage ist er grundsätzlich gesund, wobei er sich um seine Familie sorgt, er hat eine universitäre Ausbildung und Berufserfahrung sowie ein intaktes Beziehungsnetz. Es kann diesbezüglich weiter auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In ihrer aktualisierten Kostennote vom 3. November 2022 hat die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 16.75 Stunden (Besprechungen, Aktenstudium, Eingabe und Verfassen der Beschwerde sowie Eingaben) geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (Fr. 150.-) auf Fr. 2087.- festzusetzen (was einem Aufwand von 12 Stunden entspricht, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 2087.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: