Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – verliess den Iran eigenen Angaben zufolge illegal im Mai/Juni 2021 und gelangte über die Türkei am 26. August 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 31. August 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 10. November 2021 wurde er eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Am 15. November 2021 wurde er dem er- weiterten Verfahren zugeteilt und am 30. Mai 2022 ergänzend angehört (EA). B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, im Jahr 2017 sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester beim Grenzübertritt Irak/Iran anlässlich des Besuchs seiner Grosseltern mütterlicherseits während vier Tagen vom Ettelaat (Anm. des Gerichts: iranischer Geheimdienst) inhaftiert worden. Während seiner Haft sei er geschlagen und bedroht worden. Die Behörden hätten ihm Fotogra- fien von ihm und seinen Grosseltern gezeigt, die er zuvor einem befreun- deten Mädchen geschickt habe. Nach der Freilassung sei ein Reiseverbot gegen ihn erlassen worden; er habe weder eine Haftbestätigung noch ein Dokument bezüglich Ausreisesperre erhalten – es sei bekannt, dass der Ettelaat keine Dokumente herausgebe. Er und seine Schwester hätten während eines Jahres das Gefühl gehabt, jemand höre bei Telefongesprä- chen mit und sie seien auf der Strasse verfolgt worden. Seine Mutter sei nochmals vom Ettelaat vorgeladen und zu ihrer Familie befragt worden. Zwei, drei Mal sei der Beschwerdeführer angerufen worden, sei aber nicht hingegangen und habe seine SIM-Karte gewechselt; seine Mutter traue sich nicht einmal, ihren Familiennamen zu erwähnen oder überhaupt eine SIM-Karte auf ihren Namen lautend zu haben. Sie seien nach etwa einem Jahr nach B._______ gezogen. In C._______, dem Dorf seiner Mutter, habe ihn D._______, der angegeben habe, seine Eltern und Grosseltern zu kennen, freundlich angesprochen und ihm von den Aktivitäten der Kurdish Democratic Party of Iran ([KDPI] – auch ge- nannt Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI]) – erzählt. Zunächst habe der Beschwerdeführer vermutet, D._______ sei ein Spitzel, sein Grossvater in der Schweiz habe ihm jedoch versichert, dass er D._______ vertrauen könne. Weil er aus einer Märtyrerfamilie stamme und seine Fa-
D-4187/2022 Seite 3 milie politisch aktiv sei, habe er sodann mit D._______ des Nachts Flug- blätter über die Geburt von Dr. Qasimlo, dessen Ermordung, den Grün- dungstag der Partei sowie über Newroz verteilt; er sei nicht direkt Mitglied der Partei gewesen. Als D._______ verhaftet worden sei, sei er aus Angst, dieser würde unter Folter seinen Namen verraten, eine Woche nach des- sen Verhaftung ausgereist. Er stamme aus einer Märtyrerfamilie, die seit vielen Jahren im Fokus der iranischen Behörden stehe – seine Familie mütterlicherseits (seine Gros- seltern, zwei Onkel und seine Tante) seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben sei- ner Shenasnameh und seinem Führerschein (beide im Original) – seinen Reisepass könne er nicht einreichen, da ihm dieser vom Ettelaat abgenom- men worden sei – im Laufe des Verfahrens folgende Beweismittel ein: – Vier Fotografien des Beschwerdeführers bezüglich Engagement bei der PDKI in E._______ – Einen knapp dreiminütigen Film des F._______ bezüglich eines KDPI- Vortrags in E._______ – Sein Facebook-Profilbild, das ihn anlässlich einer Veranstaltung beim PDKI-E._______ zeigt – Einen Facebook-Post der Kurdistan Press Agency vom (…) 2021 be- züglich der Verhaftung von D._______ – Zwei Fotografien des Beschwerdeführers bezüglich seiner Demonstra- tionsteilnahme in der Schweiz – KDP-Bestätigung vom 18. Januar 2022 (bezüglich seiner Funktion als Sympathisant) C. Mit Verfügung vom 22. August 2022 – eröffnet am 24. August 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erwei- terten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen
D-4187/2022 Seite 4 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2022 stellte die zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 20. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4187/2022 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Sinne eines Eventualantrages gel- tend, seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 10. November 2021 dürften aufgrund seiner starken Zahnschmerzen nicht gegen ihn verwen- det werden. Aufgrund seiner Kultur und Herkunft aus einer Diktatur (die befragende Person sei eine Autorität für ihn) habe er nicht gewagt, die An- hörung abzubrechen. Aus dem Anhörungsprotokoll wird zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter starken Zahnschmerzen litt (er blutete und «er atme[] schwer und ha[be] Tränen in den Augen» und «ich habe starke Zahnschmerzen. Deshalb kann ich nicht sprechen» vgl. Anhörung F40, Anmerkung zu F42 und F43); er habe sich vor der Anhörung überge- ben müssen (vgl. Anmerkung Rechtsvertretung, Anhörung F5). Als die be- fragende Person in Aussicht stellte, die Anhörung nach ein bis zwei Fragen zu beenden (vgl. Anhörung F41 und F43), wurden ihm noch 16 weitere Fragen gestellt, wobei am Ende der Anhörung wiederum protokolliert wurde, dass er sich aufgrund von Schmerzen an den Kopf gefasst hat (vgl. Anhörung F60). Dieses Vorgehen erscheint tatsächlich problematisch und die entsprechenden Aussagen müssen vor diesem Hintergrund quali- fiziert werden. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch in der Folge ergän- zend angehört wurde, ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrach- ten. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht zu verzeichnen.
E. 3.2 Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme ist festzu- halten, dass keine Probleme der Übersetzung protokolliert wurden und der Beschwerdeführer wenige Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung vorgenommen hat. Zudem hat er die Richtigkeit seiner Aussagen auf jeder Seite des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Seine Rechtsvertretung, die während der Anhörung aktiv auf seine Zahnschmerzen hinwies, hat sich
D-4187/2022 Seite 6 auch nicht bezüglich Verständigungsschwierigkeiten geäussert. Schwierig- keiten, die zu einer mangelhaften Erstellung des Sachverhalts führen wür- den, sind damit nicht zu erkennen. Schliesslich war das SEM entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen auch nicht gehalten, den Be- schwerdeführer mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfron- tieren. Einen entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruch kennt die Praxis nicht (vgl. dazu BVGE 2008/57 E. 6.2; Urteil des BVGer D-566/2017 vom 6. März 2017).
E. 3.3 Diesen Erwägungen sind die formellen Rügen unbegründet und das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, dass die Aussa- gen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten un- substantiiert und wenig detailliert seien. Seine Erklärungen zu den Umstän- den seines Parteibeitritts seien oberflächlich (Anruf beim Grossvater, wo- nach er D._______ vertraut habe). Weiter seien seine Schilderungen be- züglich seiner politischen Aktivitäten unpräzise und unsubstantiiert. Er habe zwar die Namen von D._______ und eines anderen Parteimitglieds
D-4187/2022 Seite 7 genannt; dies sei jedoch nicht geeignet, seine Behauptungen zu untermau- ern. Er habe keine Informationen zur Parteistruktur gegeben, sondern nur gesagt, dass er nicht direktes Parteimitglied gewesen sei. Seine Angaben zur Parteiideologie seien stereotyp gewesen. Auf Nachfrage bezüglich sei- ner Aufgaben habe er bloss ausgeführt, diese hätten sich auf die Verteilung von Informationen und das Beschriften von Stellen beschränkt. Bezüglich der Parteiaktionen habe er keine konkrete Antwort gegeben (er habe nur wenige Aktionen durchgeführt). Erneut stereotyp habe er erklärt, dass er nur zu bestimmten Anlässen Aktivitäten abgehalten habe. Zur ersten durchgeführten Parteiaktivität habe er nichts sagen können und in zusam- menfassender Form geantwortet. Bezüglich der letzten Aktivität habe er bloss gesagt, er habe D._______ zuletzt am Newroz-Tag gesehen und mit ihm über die nächste Aktivität sprechen wollen. Seine Angaben zur Verhaf- tung D._______ seien unklar und überdies von Dritten berichtet worden. Er habe keine genauen zeitlichen Angaben gemacht, ausser, dass D._______ während der Newroz Periode im Monat Khordad verschwun- den sei, wobei er die Newroz Periode mit dem Monat Khordad verwechselt habe. Die KDP Bestätigung vom 18. Januar 2022 sowie die eingereichten Fotografien würden aufgrund ihres Inhalts, die seine Behauptungen nicht direkt bestätigen würden, und der Art ihrer Beschaffung, keine tauglichen Beweismittel darstellen. Weiter seien die Ereignisse im Jahr 2017 nicht asylrelevant. Zwar stelle das SEM seine Festnahme nicht in Frage, jedoch sei die vorgebrachte Konsequenz der Inhaftierung, inklusive die Verfolgung und Überwachung, unbegründet. So habe er nur gesagt, dass er ein- oder zweimal eine Per- son in Zivilkleidung gesehen habe, die hinter ihm gegangen sei, wobei er keine weiteren Beweise habe vorlegen können. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach er aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters und Grossvaters konkrete Konsequenzen zu befürchten hätte. Selbst wenn er aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verhaftet worden sei, sei er ohne Ge- genleistung oder gerichtliche Massnahme freigelassen worden. Erstaun- lich sei, dass die iranischen Behörden ihn trotz des Verdachts bezüglich politischer Aktivitäten ohne Kontroll- oder Druckmassnahmen freigelassen hätten.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, mit dem komplexen Sachverhalt und der Übersetzung der Daten vom iranischen in den europäischen Kalender seien alle Beteiligten überfordert gewesen. Auch eine Google-Übersetzung habe ein falsches Resultat bezüglich Da- tumsangabe geliefert. In der östlichen Kultur seien die genauen Daten nicht
D-4187/2022 Seite 8 so wichtig wie in Europa, weshalb den Befragten keine blockierten Antwor- ten gestellt werden dürften. Seine Antwort, er habe D._______ das letzte Mal am Newroz-Tag gesehen, bedeute nicht, dass D._______ sofort nach dem Newroz-Tag verschwunden beziehungsweise festgenommen worden sei. Von dessen Festnahme habe er im Monat Khordad erfahren. Es gebe im Befragungsprotokoll sicher einen Tipp-, Übersetzungsfehler oder einen Irrtum. Die Frage nach den Tagen zwischen Newroz und seiner Ausreise habe er mit 10 oder 20 Nächten beantwortet. Auch habe er bloss beschrie- ben, dass er von D._______ Festnahme gehört habe, wobei er Newroz in diesem Kontext nie erwähnt habe. An genaue Daten könne er sich nicht erinnern. Er habe nur gesagt, dass er D._______ zuletzt am Newroz-Tag gesehen und von seiner Festnahme im Khordad (die gemäss dem Face- book-Post vom […] 2021 bestätigt sei) gehört habe. Es werde bestritten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsub- stantiiert und wenig detailliert seien. Bei seiner Ausreise sei er (…) Jahre alt gewesen, nur ein paar Jahre für die KDPI tätig gewesen und habe keine wichtige Position innegehabt. Sein Grossvater und Verwandte seien in wichtigen Positionen aktiv gewesen, weshalb die Familie dem Ettelaat be- kannt gewesen sei. Aufgrund des politischen Hintergrunds seiner Familie und seiner Sympathien für die KDPI habe er etwas für die Demokratie leis- ten wollen. Er befürchte, D._______, der festgenommen worden sei, würde gegen ihn aussagen, beziehungsweise habe dies sehr wahrscheinlich be- reits getan. Das SEM nehme den Beschwerdeführer als wichtiges Partei- mitglied wahr, weshalb es seine Aussagen bezüglich des Beitritts als ober- flächlich beurteile, obwohl er gesagt habe, er sei kein Parteimitglied. Er habe bloss an wichtigen Tagen einige hundert Flyer verteilt, wobei D._______, der eine enge Parteibeziehung gehabt habe, festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer kenne die Polizeigewalt aus eigener Erfahrung. Wenn er wegen der Flyeraktionen festgenommen würde, werde er wohl noch schlimmer behandelt. Er habe die Namen seiner Kollegen aus Furcht ihnen zu schaden, nicht nennen wollen. Unter Berücksichtigung der Festnahme von D._______ sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er bei einer Rückreise festgenommen, gefoltert und verhaftet werde.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in Bezug auf seine un- klaren Angaben zum Zeitpunkt von D._______ Verhaftung würden seine Erklärungen in der Beschwerdeschrift, wonach alle an der Anhörung Teil- nehmenden mit der Umrechnungsfrage überfordert gewesen seien, und dass sich sogar Google-Translate geirrt habe, nicht überzeugen. Auch der
D-4187/2022 Seite 9 eingereichte Facebook-Post vom (…) 2021 bezüglich der Festnahme von D._______ würde daran nichts ändern.
E. 5.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer bezüglich der angebli- chen Verwechslung von Newroz und Khordad im Zusammenhang mit D._______ Festnahme, dass er diesen am Newroz-Tag zuletzt gesehen habe. Auf die Frage, wann D._______ verschwunden, beziehungsweise in Haft genommen worden sei, habe er «im Khordad» geantwortet. Zudem sei die politische Situation im Iran in letzter Zeit schlimmer gewor- den. Unter Hinweis auf einen aktuellen Bericht von Amnesty International wurde ausgeführt, dass mindestens 23 Kinder bei den andauernden Pro- testen im Iran durch Sicherheitskräfte getötet worden seien. Dies zeige mit welcher Brutalität die Behörden versuchen würden die durch den Tod von Masha Amini ausgelösten Proteste im Land zu unterdrücken. Weiter be- lege dies den grossflächigen und unnötigen Einsatz tödlicher Gewalt und scharfer Munition durch iranische Sicherheitskräfte, die entweder vorsätz- liche Protestierende getötet oder mit ausreichender Sicherheit gewusst hätten, dass ihre Schusswaffeneinsätze zu Todesfällen führten. Die Men- schenrechte und das humanitäre Völkerrecht würden im Iran nicht respek- tiert und die Situation sei aktuell geprägt von hoher Instabilität. Der Be- schwerdeführer sei im Iran politisch aktiv gewesen und in der Schweiz noch immer politisch aktiv wie die eingereichten Fotografien seiner letzten De- monstrationsteilnahme zeigen würden. Er habe bereits in der Schweiz an vielen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen Menschenrechtsver- letzungen im Iran teilgenommen. Seine Rückkehr in den Iran habe einen schweren und nicht ohne Weiteres wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge.
E. 6 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers – das Ereignis im Jahr 2017, die geltend gemachten KDPI-Aktivitäten, die anschliessende Verfolgung sowie seine exilpolitischen Tätigkeiten – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz nicht genügen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
D-4187/2022 Seite 10
E. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Ereignis vom Jahr 2017, das vom SEM nicht in Frage gestellt worden ist, auch vom Ge- richt grundsätzlich als glaubhaft erachtet wird. So hat der Beschwerdefüh- rer denn mit vielen Realkennzeichen und Details (er habe sich in die Hose gemacht, seine Mutter und Schwester hätten geweint, die Mutter hätte den Sicherheitsbeamten die Hände geküsst; vgl. Anhörung F39 und EA F31), von der Verhaftung, Befragung und Inhaftierung erzählt. Vor allem seine Mutter stand wohl im Visier der Behörden, zumal diese sich auch später nochmals vor einer Ettelaat-Behörde erklären musste. Der Beschwerde- führer war im Jahr 2017 erst (…) Jahre alt, weshalb er die Aufmerksamkeit der Behörden wohl nicht auf sich gezogen hat. Das Ereignis vom Jahr 2017 stellt noch keinen asylrelevanten Nachteil dar, zumal der Beschwerdefüh- rer danach zwei Jahre unbehelligt – die geltend gemachten Überwachun- gen sind weder belegt noch ausreichend intensiv und aktuell – im Iran lebte.
E. 6.2 Zwar ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er sein Ausreisedatum stets präzise genannt hat. Bereits in der Anhörung erklärte er, er habe den Iran im dritten Monat 1400 (entspricht dem Monat Khordad im iranischen und den Monaten Mai/Juni 2021 im gregorianischen Kalen- der) verlassen (vgl. Anhörung F46). Er umschreibt sein Ausreisedatum auch, indem er sagt, er sei eine Woche nach D._______ Verhaftung (vgl. Anhörung F45) – ausgereist, ohne dieselbe Wortwahl zu verwenden. Eine Verwechslung des Newroz-Tages und des Monats Khordad kann ihm jedenfalls nicht vorgehalten werden, zumal er den Satz («das war in der Newroz-Zeit, im Monat Khordad») bei der Rückübersetzung entsprechend korrigierte («[D._______ verschwand] nicht in der Newroz-Zeit, sondern im Monat Khordad», vgl. EA F74 und Anmerkung während der Rücküberset- zung). Die verbleibende kleinere Ungereimtheit (Verhältnis Ausreisedatum zum Newroz-Tag), macht seine Datumsangabe nicht unglaubhaft.
E. 6.3 Die KDPI-Tätigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch mit gewissen Zweifeln behaftet. Der Umstand, dass er kaum etwas über die Parteistruk- turen weiss und nur wenige Aussagen zu seinen Aktivitäten gemacht hat, liesse sich allenfalls auf die geltend gemachten niederschwelligen Aufga- ben zurückführen, zumal er klargestellt hat, dass er kein Parteimitglied ge- wesen sei (vgl. EA F52). Darauf deutet auch die KDP-Bestätigung vom
18. Januar 2022 hin, die ihn als Sympathisanten bezeichnet. Seine Anga- ben zu den KDPI-Tätigkeiten sind jedoch im Vergleich zu seinen Erklärun- gen betreffend das Ereignis vom Jahr 2017 äusserst kurz und oberflächlich ausgefallen. Sein Interesse an der kurdischen Sache ist, unter anderem
D-4187/2022 Seite 11 aufgrund der Tätigkeit seines Grossvaters, zwar nachvollziehbar. Dennoch wird seine eigene Überzeugung (Freiheit, Demokratie, und Menschen- rechte, vgl. Anhörung F51 und F63; vgl. auch seine exilpolitischen Aktivitä- ten E. 7) kaum ersichtlich. Demnach ist fraglich, ob er sich überhaupt bei der KDPI betätigt hat, zumal er damit seine Familie, insbesondere seine Mutter, erneut in Gefahr gebracht hätte. Weil sein Grossvater bereits lange im Ausland weilt, bleibt zumindest fraglich, weshalb dieser von D._______ (der wohl im Alter des Beschwerdeführers war, vgl. Fotografie im Face- book-Post vom […] 2021) gewusst hat und über dessen politische Tätig- keiten am Telefon berichtet.
E. 6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer in äusserst niederschwelliger Art und Weise für die KPDI aktiv gewesen wäre, ist auch unter Berücksichti- gung der Verhaftung D._______ nicht davon auszugehen, dass die Behör- den von seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten hätten. Er erklärte denn auch, dass seine Eltern nach seiner Ausreise keine Probleme hatten (vgl. EA F86) und sie «ganz normal dort» leben (vgl. EA F16). Hätte D._______ wie befürchtet den Namen des Beschwerdeführers genannt, wäre davon aus- zugehen, dass die Behörden ihn bei sich zu Hause gesucht hätten, was offensichtlich nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass sein Vater Staatsange- stellter beim Bewässerungsamt sei, wobei er – widersprüchlich – später ausführte, sein Vater arbeite nicht beim Staat (vgl. Anhörung F14 und F97). Die Stellung seines Vaters (die er nie näher ausführte) deutet ebenfalls da- rauf hin, dass seine Familie, obwohl seine Mutter aus einer politischen Fa- milie stammt, grundsätzlich nicht im Visier der iranischen Behörden steht. Sein Entschluss zur Ausreise ist angesichts seiner kurzzeitigen Inhaftie- rung und dem Umstand, dass Familienangehörige bereits inhaftiert wur- den, zwar subjektiv nachvollziehbar, nicht aber objektiv begründet.
E. 6.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.
E. 7 Sodann machte der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement gel- tend, namentlich, dass er an einer KDPI-Veranstaltung in der Schweiz so- wie an Demonstrationen teilgenommen und ein Facebook-Konto hat.
E. 7.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis
D-4187/2022 Seite 12 des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil- politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor- genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli- chen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.2 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh- rers sind von niederschwelliger Natur. Aus dem eingereichten Video ist er- kennbar, dass der Beschwerdeführer in G._______-Uniform anlässlich ei- ner KDPI-Veranstaltung einen Vortrag hält, wobei er dies nicht näher aus- geführt hat. Auch die eingereichten Fotografien zeigen ihn auf einem Po- dium, wobei auch daraus keine besonders aktive Rolle ersichtlich würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-629/2020 vom 13. September 2021 E. 7.3). Der Beschwerdeführer ist kein offizielles KDPI-Mitglied und hat, soweit er- sichtlich, keine Funktion innerhalb der Partei. Damit erfüllt er nicht das Pro- fil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, der sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerin- nen und Iranern abhebt (vgl. Urteil E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.6). Seine Teilnahme an einer Demonstration und die dazu eingereichten Fo- tografien vermögen noch keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass er aus einer politischen Familie stammt.
E. 7.3 Bezüglich des Facebook-Profilbilds des Beschwerdeführers ist festzu- halten, dass er zwar mit eigenem Namen, in G._______-Uniform und vor einem Hintergrund mit Inschrift H._______, sichtbar ist. Allerdings ist aus dem blossen Screenshot weder auf die Anzahl Follower noch auf den Inhalt allfälliger Beiträge zu schliessen. Sein Facebook-Konto ist denn auch nicht (mehr) auffindbar, weshalb es allenfalls privat ist oder bereits gelöscht wurde. Insofern er Aktivitäten auf den sozialen Medien geltend macht, hat er diese unzureichend konkretisiert, weshalb auch diesbezüglich keine asylrelevante Gefährdung ersichtlich ist.
E. 7.4 Zusammenfassend entsteht aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte aus Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. Es liegen keine subjektiven Nachflucht- gründe vor. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-4187/2022 Seite 13
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4187/2022 Seite 14
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota- litär zu bezeichnen und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisun- gen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach konstanter Praxis grund- sätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3757/2022 vom
21. November 2022 E. 10.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten. Es ist
D-4187/2022 Seite 15 diesbezüglich auch kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersicht- lich.
E. 10.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaft- lichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Gemäss Aktenlage ist er grundsätzlich gesund, wobei er sich um seine Familie sorgt, er hat Berufserfahrung im Geldwechsel/Reparatur von iPhones und Handys sowie ein intaktes Beziehungsnetz (Eltern und Schwester), und kann ins Haus seiner Familie, wo er bereits vor seiner Ausreise gewohnt hat, zurückkehren. Diesbezüglich kann weiter auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah- rens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. September 2022 gutge- heissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeit- liche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwen-
D-4187/2022 Seite 16 dige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverläs- sig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist zulasten der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'050.– (inkl. Mehrwertsteuerzu- schlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4187/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1'050.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4187/2022 Urteil vom 6. Februar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess den Iran eigenen Angaben zufolge illegal im Mai/Juni 2021 und gelangte über die Türkei am 26. August 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 31. August 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 10. November 2021 wurde er eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Am 15. November 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 30. Mai 2022 ergänzend angehört (EA). B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2017 sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester beim Grenzübertritt Irak/Iran anlässlich des Besuchs seiner Grosseltern mütterlicherseits während vier Tagen vom Ettelaat (Anm. des Gerichts: iranischer Geheimdienst) inhaftiert worden. Während seiner Haft sei er geschlagen und bedroht worden. Die Behörden hätten ihm Fotografien von ihm und seinen Grosseltern gezeigt, die er zuvor einem befreundeten Mädchen geschickt habe. Nach der Freilassung sei ein Reiseverbot gegen ihn erlassen worden; er habe weder eine Haftbestätigung noch ein Dokument bezüglich Ausreisesperre erhalten - es sei bekannt, dass der Ettelaat keine Dokumente herausgebe. Er und seine Schwester hätten während eines Jahres das Gefühl gehabt, jemand höre bei Telefongesprächen mit und sie seien auf der Strasse verfolgt worden. Seine Mutter sei nochmals vom Ettelaat vorgeladen und zu ihrer Familie befragt worden. Zwei, drei Mal sei der Beschwerdeführer angerufen worden, sei aber nicht hingegangen und habe seine SIM-Karte gewechselt; seine Mutter traue sich nicht einmal, ihren Familiennamen zu erwähnen oder überhaupt eine SIM-Karte auf ihren Namen lautend zu haben. Sie seien nach etwa einem Jahr nach B._______ gezogen. In C._______, dem Dorf seiner Mutter, habe ihn D._______, der angegeben habe, seine Eltern und Grosseltern zu kennen, freundlich angesprochen und ihm von den Aktivitäten der Kurdish Democratic Party of Iran ([KDPI] - auch genannt Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI]) - erzählt. Zunächst habe der Beschwerdeführer vermutet, D._______ sei ein Spitzel, sein Grossvater in der Schweiz habe ihm jedoch versichert, dass er D._______ vertrauen könne. Weil er aus einer Märtyrerfamilie stamme und seine Familie politisch aktiv sei, habe er sodann mit D._______ des Nachts Flugblätter über die Geburt von Dr. Qasimlo, dessen Ermordung, den Gründungstag der Partei sowie über Newroz verteilt; er sei nicht direkt Mitglied der Partei gewesen. Als D._______ verhaftet worden sei, sei er aus Angst, dieser würde unter Folter seinen Namen verraten, eine Woche nach dessen Verhaftung ausgereist. Er stamme aus einer Märtyrerfamilie, die seit vielen Jahren im Fokus der iranischen Behörden stehe - seine Familie mütterlicherseits (seine Grosseltern, zwei Onkel und seine Tante) seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Shenasnameh und seinem Führerschein (beide im Original) - seinen Reisepass könne er nicht einreichen, da ihm dieser vom Ettelaat abgenommen worden sei - im Laufe des Verfahrens folgende Beweismittel ein:
- Vier Fotografien des Beschwerdeführers bezüglich Engagement bei der PDKI in E._______
- Einen knapp dreiminütigen Film des F._______ bezüglich eines KDPI-Vortrags in E._______
- Sein Facebook-Profilbild, das ihn anlässlich einer Veranstaltung beim PDKI-E._______ zeigt
- Einen Facebook-Post der Kurdistan Press Agency vom (...) 2021 bezüglich der Verhaftung von D._______
- Zwei Fotografien des Beschwerdeführers bezüglich seiner Demonstrationsteilnahme in der Schweiz
- KDP-Bestätigung vom 18. Januar 2022 (bezüglich seiner Funktion als Sympathisant) C. Mit Verfügung vom 22. August 2022 - eröffnet am 24. August 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 20. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Sinne eines Eventualantrages geltend, seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 10. November 2021 dürften aufgrund seiner starken Zahnschmerzen nicht gegen ihn verwendet werden. Aufgrund seiner Kultur und Herkunft aus einer Diktatur (die befragende Person sei eine Autorität für ihn) habe er nicht gewagt, die Anhörung abzubrechen. Aus dem Anhörungsprotokoll wird zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter starken Zahnschmerzen litt (er blutete und «er atme[] schwer und ha[be] Tränen in den Augen» und «ich habe starke Zahnschmerzen. Deshalb kann ich nicht sprechen» vgl. Anhörung F40, Anmerkung zu F42 und F43); er habe sich vor der Anhörung übergeben müssen (vgl. Anmerkung Rechtsvertretung, Anhörung F5). Als die befragende Person in Aussicht stellte, die Anhörung nach ein bis zwei Fragen zu beenden (vgl. Anhörung F41 und F43), wurden ihm noch 16 weitere Fragen gestellt, wobei am Ende der Anhörung wiederum protokolliert wurde, dass er sich aufgrund von Schmerzen an den Kopf gefasst hat (vgl. Anhörung F60). Dieses Vorgehen erscheint tatsächlich problematisch und die entsprechenden Aussagen müssen vor diesem Hintergrund qualifiziert werden. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch in der Folge ergänzend angehört wurde, ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht zu verzeichnen. 3.2 Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme ist festzuhalten, dass keine Probleme der Übersetzung protokolliert wurden und der Beschwerdeführer wenige Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung vorgenommen hat. Zudem hat er die Richtigkeit seiner Aussagen auf jeder Seite des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Seine Rechtsvertretung, die während der Anhörung aktiv auf seine Zahnschmerzen hinwies, hat sich auch nicht bezüglich Verständigungsschwierigkeiten geäussert. Schwierigkeiten, die zu einer mangelhaften Erstellung des Sachverhalts führen würden, sind damit nicht zu erkennen. Schliesslich war das SEM entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren. Einen entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruch kennt die Praxis nicht (vgl. dazu BVGE 2008/57 E. 6.2; Urteil des BVGer D-566/2017 vom 6. März 2017). 3.3 Diesen Erwägungen sind die formellen Rügen unbegründet und das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten unsubstantiiert und wenig detailliert seien. Seine Erklärungen zu den Umständen seines Parteibeitritts seien oberflächlich (Anruf beim Grossvater, wonach er D._______ vertraut habe). Weiter seien seine Schilderungen bezüglich seiner politischen Aktivitäten unpräzise und unsubstantiiert. Er habe zwar die Namen von D._______ und eines anderen Parteimitglieds genannt; dies sei jedoch nicht geeignet, seine Behauptungen zu untermauern. Er habe keine Informationen zur Parteistruktur gegeben, sondern nur gesagt, dass er nicht direktes Parteimitglied gewesen sei. Seine Angaben zur Parteiideologie seien stereotyp gewesen. Auf Nachfrage bezüglich seiner Aufgaben habe er bloss ausgeführt, diese hätten sich auf die Verteilung von Informationen und das Beschriften von Stellen beschränkt. Bezüglich der Parteiaktionen habe er keine konkrete Antwort gegeben (er habe nur wenige Aktionen durchgeführt). Erneut stereotyp habe er erklärt, dass er nur zu bestimmten Anlässen Aktivitäten abgehalten habe. Zur ersten durchgeführten Parteiaktivität habe er nichts sagen können und in zusammenfassender Form geantwortet. Bezüglich der letzten Aktivität habe er bloss gesagt, er habe D._______ zuletzt am Newroz-Tag gesehen und mit ihm über die nächste Aktivität sprechen wollen. Seine Angaben zur Verhaftung D._______ seien unklar und überdies von Dritten berichtet worden. Er habe keine genauen zeitlichen Angaben gemacht, ausser, dass D._______ während der Newroz Periode im Monat Khordad verschwunden sei, wobei er die Newroz Periode mit dem Monat Khordad verwechselt habe. Die KDP Bestätigung vom 18. Januar 2022 sowie die eingereichten Fotografien würden aufgrund ihres Inhalts, die seine Behauptungen nicht direkt bestätigen würden, und der Art ihrer Beschaffung, keine tauglichen Beweismittel darstellen. Weiter seien die Ereignisse im Jahr 2017 nicht asylrelevant. Zwar stelle das SEM seine Festnahme nicht in Frage, jedoch sei die vorgebrachte Konsequenz der Inhaftierung, inklusive die Verfolgung und Überwachung, unbegründet. So habe er nur gesagt, dass er ein- oder zweimal eine Person in Zivilkleidung gesehen habe, die hinter ihm gegangen sei, wobei er keine weiteren Beweise habe vorlegen können. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach er aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters und Grossvaters konkrete Konsequenzen zu befürchten hätte. Selbst wenn er aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verhaftet worden sei, sei er ohne Gegenleistung oder gerichtliche Massnahme freigelassen worden. Erstaunlich sei, dass die iranischen Behörden ihn trotz des Verdachts bezüglich politischer Aktivitäten ohne Kontroll- oder Druckmassnahmen freigelassen hätten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, mit dem komplexen Sachverhalt und der Übersetzung der Daten vom iranischen in den europäischen Kalender seien alle Beteiligten überfordert gewesen. Auch eine Google-Übersetzung habe ein falsches Resultat bezüglich Datumsangabe geliefert. In der östlichen Kultur seien die genauen Daten nicht so wichtig wie in Europa, weshalb den Befragten keine blockierten Antworten gestellt werden dürften. Seine Antwort, er habe D._______ das letzte Mal am Newroz-Tag gesehen, bedeute nicht, dass D._______ sofort nach dem Newroz-Tag verschwunden beziehungsweise festgenommen worden sei. Von dessen Festnahme habe er im Monat Khordad erfahren. Es gebe im Befragungsprotokoll sicher einen Tipp-, Übersetzungsfehler oder einen Irrtum. Die Frage nach den Tagen zwischen Newroz und seiner Ausreise habe er mit 10 oder 20 Nächten beantwortet. Auch habe er bloss beschrieben, dass er von D._______ Festnahme gehört habe, wobei er Newroz in diesem Kontext nie erwähnt habe. An genaue Daten könne er sich nicht erinnern. Er habe nur gesagt, dass er D._______ zuletzt am Newroz-Tag gesehen und von seiner Festnahme im Khordad (die gemäss dem Facebook-Post vom [...] 2021 bestätigt sei) gehört habe. Es werde bestritten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert und wenig detailliert seien. Bei seiner Ausreise sei er (...) Jahre alt gewesen, nur ein paar Jahre für die KDPI tätig gewesen und habe keine wichtige Position innegehabt. Sein Grossvater und Verwandte seien in wichtigen Positionen aktiv gewesen, weshalb die Familie dem Ettelaat bekannt gewesen sei. Aufgrund des politischen Hintergrunds seiner Familie und seiner Sympathien für die KDPI habe er etwas für die Demokratie leisten wollen. Er befürchte, D._______, der festgenommen worden sei, würde gegen ihn aussagen, beziehungsweise habe dies sehr wahrscheinlich bereits getan. Das SEM nehme den Beschwerdeführer als wichtiges Parteimitglied wahr, weshalb es seine Aussagen bezüglich des Beitritts als oberflächlich beurteile, obwohl er gesagt habe, er sei kein Parteimitglied. Er habe bloss an wichtigen Tagen einige hundert Flyer verteilt, wobei D._______, der eine enge Parteibeziehung gehabt habe, festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer kenne die Polizeigewalt aus eigener Erfahrung. Wenn er wegen der Flyeraktionen festgenommen würde, werde er wohl noch schlimmer behandelt. Er habe die Namen seiner Kollegen aus Furcht ihnen zu schaden, nicht nennen wollen. Unter Berücksichtigung der Festnahme von D._______ sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er bei einer Rückreise festgenommen, gefoltert und verhaftet werde. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in Bezug auf seine unklaren Angaben zum Zeitpunkt von D._______ Verhaftung würden seine Erklärungen in der Beschwerdeschrift, wonach alle an der Anhörung Teilnehmenden mit der Umrechnungsfrage überfordert gewesen seien, und dass sich sogar Google-Translate geirrt habe, nicht überzeugen. Auch der eingereichte Facebook-Post vom (...) 2021 bezüglich der Festnahme von D._______ würde daran nichts ändern. 5.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Verwechslung von Newroz und Khordad im Zusammenhang mit D._______ Festnahme, dass er diesen am Newroz-Tag zuletzt gesehen habe. Auf die Frage, wann D._______ verschwunden, beziehungsweise in Haft genommen worden sei, habe er «im Khordad» geantwortet. Zudem sei die politische Situation im Iran in letzter Zeit schlimmer geworden. Unter Hinweis auf einen aktuellen Bericht von Amnesty International wurde ausgeführt, dass mindestens 23 Kinder bei den andauernden Protesten im Iran durch Sicherheitskräfte getötet worden seien. Dies zeige mit welcher Brutalität die Behörden versuchen würden die durch den Tod von Masha Amini ausgelösten Proteste im Land zu unterdrücken. Weiter belege dies den grossflächigen und unnötigen Einsatz tödlicher Gewalt und scharfer Munition durch iranische Sicherheitskräfte, die entweder vorsätzliche Protestierende getötet oder mit ausreichender Sicherheit gewusst hätten, dass ihre Schusswaffeneinsätze zu Todesfällen führten. Die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht würden im Iran nicht respektiert und die Situation sei aktuell geprägt von hoher Instabilität. Der Beschwerdeführer sei im Iran politisch aktiv gewesen und in der Schweiz noch immer politisch aktiv wie die eingereichten Fotografien seiner letzten Demonstrationsteilnahme zeigen würden. Er habe bereits in der Schweiz an vielen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran teilgenommen. Seine Rückkehr in den Iran habe einen schweren und nicht ohne Weiteres wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge.
6. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - das Ereignis im Jahr 2017, die geltend gemachten KDPI-Aktivitäten, die anschliessende Verfolgung sowie seine exilpolitischen Tätigkeiten - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz nicht genügen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Ereignis vom Jahr 2017, das vom SEM nicht in Frage gestellt worden ist, auch vom Gericht grundsätzlich als glaubhaft erachtet wird. So hat der Beschwerdeführer denn mit vielen Realkennzeichen und Details (er habe sich in die Hose gemacht, seine Mutter und Schwester hätten geweint, die Mutter hätte den Sicherheitsbeamten die Hände geküsst; vgl. Anhörung F39 und EA F31), von der Verhaftung, Befragung und Inhaftierung erzählt. Vor allem seine Mutter stand wohl im Visier der Behörden, zumal diese sich auch später nochmals vor einer Ettelaat-Behörde erklären musste. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2017 erst (...) Jahre alt, weshalb er die Aufmerksamkeit der Behörden wohl nicht auf sich gezogen hat. Das Ereignis vom Jahr 2017 stellt noch keinen asylrelevanten Nachteil dar, zumal der Beschwerdeführer danach zwei Jahre unbehelligt - die geltend gemachten Überwachungen sind weder belegt noch ausreichend intensiv und aktuell - im Iran lebte. 6.2 Zwar ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er sein Ausreisedatum stets präzise genannt hat. Bereits in der Anhörung erklärte er, er habe den Iran im dritten Monat 1400 (entspricht dem Monat Khordad im iranischen und den Monaten Mai/Juni 2021 im gregorianischen Kalender) verlassen (vgl. Anhörung F46). Er umschreibt sein Ausreisedatum auch, indem er sagt, er sei eine Woche nach D._______ Verhaftung (vgl. Anhörung F45) - ausgereist, ohne dieselbe Wortwahl zu verwenden. Eine Verwechslung des Newroz-Tages und des Monats Khordad kann ihm jedenfalls nicht vorgehalten werden, zumal er den Satz («das war in der Newroz-Zeit, im Monat Khordad») bei der Rückübersetzung entsprechend korrigierte («[D._______ verschwand] nicht in der Newroz-Zeit, sondern im Monat Khordad», vgl. EA F74 und Anmerkung während der Rückübersetzung). Die verbleibende kleinere Ungereimtheit (Verhältnis Ausreisedatum zum Newroz-Tag), macht seine Datumsangabe nicht unglaubhaft. 6.3 Die KDPI-Tätigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch mit gewissen Zweifeln behaftet. Der Umstand, dass er kaum etwas über die Parteistrukturen weiss und nur wenige Aussagen zu seinen Aktivitäten gemacht hat, liesse sich allenfalls auf die geltend gemachten niederschwelligen Aufgaben zurückführen, zumal er klargestellt hat, dass er kein Parteimitglied gewesen sei (vgl. EA F52). Darauf deutet auch die KDP-Bestätigung vom 18. Januar 2022 hin, die ihn als Sympathisanten bezeichnet. Seine Angaben zu den KDPI-Tätigkeiten sind jedoch im Vergleich zu seinen Erklärungen betreffend das Ereignis vom Jahr 2017 äusserst kurz und oberflächlich ausgefallen. Sein Interesse an der kurdischen Sache ist, unter anderem aufgrund der Tätigkeit seines Grossvaters, zwar nachvollziehbar. Dennoch wird seine eigene Überzeugung (Freiheit, Demokratie, und Menschenrechte, vgl. Anhörung F51 und F63; vgl. auch seine exilpolitischen Aktivitäten E. 7) kaum ersichtlich. Demnach ist fraglich, ob er sich überhaupt bei der KDPI betätigt hat, zumal er damit seine Familie, insbesondere seine Mutter, erneut in Gefahr gebracht hätte. Weil sein Grossvater bereits lange im Ausland weilt, bleibt zumindest fraglich, weshalb dieser von D._______ (der wohl im Alter des Beschwerdeführers war, vgl. Fotografie im Facebook-Post vom [...] 2021) gewusst hat und über dessen politische Tätigkeiten am Telefon berichtet. 6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer in äusserst niederschwelliger Art und Weise für die KPDI aktiv gewesen wäre, ist auch unter Berücksichtigung der Verhaftung D._______ nicht davon auszugehen, dass die Behörden von seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten hätten. Er erklärte denn auch, dass seine Eltern nach seiner Ausreise keine Probleme hatten (vgl. EA F86) und sie «ganz normal dort» leben (vgl. EA F16). Hätte D._______ wie befürchtet den Namen des Beschwerdeführers genannt, wäre davon auszugehen, dass die Behörden ihn bei sich zu Hause gesucht hätten, was offensichtlich nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass sein Vater Staatsangestellter beim Bewässerungsamt sei, wobei er - widersprüchlich - später ausführte, sein Vater arbeite nicht beim Staat (vgl. Anhörung F14 und F97). Die Stellung seines Vaters (die er nie näher ausführte) deutet ebenfalls darauf hin, dass seine Familie, obwohl seine Mutter aus einer politischen Familie stammt, grundsätzlich nicht im Visier der iranischen Behörden steht. Sein Entschluss zur Ausreise ist angesichts seiner kurzzeitigen Inhaftierung und dem Umstand, dass Familienangehörige bereits inhaftiert wurden, zwar subjektiv nachvollziehbar, nicht aber objektiv begründet. 6.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.
7. Sodann machte der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend, namentlich, dass er an einer KDPI-Veranstaltung in der Schweiz sowie an Demonstrationen teilgenommen und ein Facebook-Konto hat. 7.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 7.2 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind von niederschwelliger Natur. Aus dem eingereichten Video ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer in G._______-Uniform anlässlich einer KDPI-Veranstaltung einen Vortrag hält, wobei er dies nicht näher ausgeführt hat. Auch die eingereichten Fotografien zeigen ihn auf einem Podium, wobei auch daraus keine besonders aktive Rolle ersichtlich würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-629/2020 vom 13. September 2021 E. 7.3). Der Beschwerdeführer ist kein offizielles KDPI-Mitglied und hat, soweit ersichtlich, keine Funktion innerhalb der Partei. Damit erfüllt er nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, der sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteil E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.6). Seine Teilnahme an einer Demonstration und die dazu eingereichten Fotografien vermögen noch keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass er aus einer politischen Familie stammt. 7.3 Bezüglich des Facebook-Profilbilds des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er zwar mit eigenem Namen, in G._______-Uniform und vor einem Hintergrund mit Inschrift H._______, sichtbar ist. Allerdings ist aus dem blossen Screenshot weder auf die Anzahl Follower noch auf den Inhalt allfälliger Beiträge zu schliessen. Sein Facebook-Konto ist denn auch nicht (mehr) auffindbar, weshalb es allenfalls privat ist oder bereits gelöscht wurde. Insofern er Aktivitäten auf den sozialen Medien geltend macht, hat er diese unzureichend konkretisiert, weshalb auch diesbezüglich keine asylrelevante Gefährdung ersichtlich ist. 7.4 Zusammenfassend entsteht aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte aus Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten. Es ist diesbezüglich auch kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. 10.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Gemäss Aktenlage ist er grundsätzlich gesund, wobei er sich um seine Familie sorgt, er hat Berufserfahrung im Geldwechsel/Reparatur von iPhones und Handys sowie ein intaktes Beziehungsnetz (Eltern und Schwester), und kann ins Haus seiner Familie, wo er bereits vor seiner Ausreise gewohnt hat, zurückkehren. Diesbezüglich kann weiter auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. September 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'050.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'050.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: