opencaselaw.ch

D-566/2017

D-566/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-566/2017 Urteil vom 6. März 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B.________- am 29. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Februar 2007 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und bei Einsätzen an der Front mehrmals verletzt worden zu sein, dass er sich von den LTTE abgesetzt und sich schliesslich am 8. Mai 2009 zusammen mit seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben habe, dass er im Flüchtlingslager verschiedentlich zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei, indessen nie zugegeben habe, der Bewegung angehört zu haben, dass er nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager unter seinem Decknamen bei den LTTE gesucht worden sei und ihn ein ehemaliges Mitglied der LTTE bei den Behörden denunziert habe, worauf Beamte des CID (Criminal Investigation Department) nach ihm gefahndet hätten, dass das damals zuständige BFM mit Entscheid vom 9. Juli 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das BFM am 10. Februar 2014 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-4506/2013 vom 13. Februar 2014 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM am 26. September 2016 den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylvorbringen anhörte, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel einreichte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 3 S. 2 f.), dass das SEM mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2013 erneut abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 24. Februar 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch BVGE 2013/11 E. 5.1), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat wegen seiner Zugehörigkeit zu den LTTE behelligt zu werden, aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben in zentralen Punkten als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete, dass sie zudem erwog, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien nicht erfüllt, weil nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde wegen seiner tamilischen Ethnie, des mehrjährigen Auslandaufenthaltes und der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe ihn in der ergänzenden Anhörung nicht mit Widersprüchen konfrontiert und damit das rechtliche Gehör verletzt, unbehelflich ist, da - obwohl ein Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 6.2; EMARK 1994/13) - dies keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt, dass zudem zu berücksichtigen ist, dass die Beurteilung, ob die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind, eine Frage der Beweiswürdigung ist, zu der das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist, dass der Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht erhielt (vgl. A40) und im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt hätte, zu den festgestellten Widersprüchen Stellung zu nehmen, er aber in keiner Weise versucht, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären, dass er im Weiteren in seiner Beschwerde im Wesentlichen lediglich seine Asylvorbringen wiederholt und dabei, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf einen Filmausschnitt (Bericht über ein Gefecht) hinweist, in welchem er zu sehen sein soll, dass allein dieser Filmausschnitt - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten - auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer darin zu sehen sein sollte, zum Nachweis einer aktuellen Gefährdung nicht geeignet ist, dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde, und in dieser Hinsicht auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen werden kann, zumal nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, dass das SEM somit in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus denselben vorgebrachten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3), dass die Vorinstanz mit Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über die ihm zumutbare Möglichkeit, sich ausserhalb seines früheren Wohnortes C._______ (Distrikt B._______) niederzulassen, gab der Beschwerdeführer doch an, in D._______ lebe eine ihm bekannte verheiratete Tante und im in Jaffna gelegenen Heimatort seiner Mutter gebe es noch weitere Verwandte, die er allerdings nicht kenne (vgl. A10 S. 14), dass somit der Beschwerdeführer in D.________ über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und seine vor der Ausreise ausgeübte berufliche Tätigkeit als Chauffeur und Schneider als nicht ortsgebunden zu bezeichnen ist, womit davon ausgegangen werden kann, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, seine Tante lebe in D._______ in Armut , als aktenwidrig erweist, gab er doch an, seine Tante habe ein Grundstück und lebe mit ihrer Familie im eigenen Haus (vgl. A10 S. 4), dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerde den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 VwVG nicht verletzt hat, dass bei dieser Sachlage der Antrag, das SEM sei anzuweisen, betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 16. Februar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Merkli Versand: