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D-3981/2022

D-3981/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie – verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 28. März 2021 und gelangte über Russland und Deutschland am 26. Juli 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2021 wur- den seine Personalien aufgenommen. Am 3. September 2021 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen das Folgende geltend: Während seiner Ausbildung – er sei In- genieur («civil engineer») – seien die Auszubildenden durch das Provincial Reconstruction Team (PRT) trainiert worden. Im Jahr 2009 habe er in die- sem Zusammenhang einen Anruf der Taliban erhalten. Er sei aufgefordert worden, nicht weiter für die Ausländer zu arbeiten. Als er erklärt habe, er erhalte nur ein Training, sei der Anruf folgenlos geblieben. Im Jahr 2010 habe er als Bauingenieur für Projekte der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die auch von der «United States Agency for International Development» (USAID) finanziert worden seien, gearbeitet. Ende 2010 habe er in B._______ die Verantwortung für ein Bauprojekt – die Erstellung eines Gebäudes des Obergerichts – übernommen. Es seien täglich hoch- rangige Taliban vor Gericht gebracht worden, die ihn gesehen hätten; er habe im Gebäude gelebt. Ungefähr in der Mitte des Projekts habe er einen Anruf der Taliban erhalten und sei erneut aufgefordert worden, seine Arbeit für die Ausländer niederzulegen. Er habe dem Anrufer entgegnet, er arbeite bloss für eine Hilfsorganisation. Nach dem Anruf habe er sich gefürchtet, da ihm gesagt worden sei, die Taliban beabsichtigten das Gericht anzugrei- fen. Nach einiger Zeit sei er zu einem wichtigen Projekt (ebenfalls in B._______), der Polizeikommandatur, die ein- oder zweimal wöchentlich vom damaligen Chef der Provinzpolizei General C._______ besucht wor- den sei, versetzt worden. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er infolge wiederholter Weigerung, seine Arbeit für die ausländischen Behörden nie- derzulegen, gegen die Regeln des Islamischen Emirats verstossen habe und getötet werde. Der Drohbrief habe eine Unterschrift und einen Stempel des islamischen Emirats enthalten. Etwa zwei Tage später habe er General

D-3981/2022 Seite 3 C._______ getroffen, ihm von dem Drohbrief erzählt und ihm – auf entspre- chende Aufforderung hin – den Brief als Beschwerde übergeben. C._______ habe ihm zur Vorsicht geraten und zur Sicherheit zwei zusätz- liche Polizisten geschickt. Weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er um eine Versetzung gebeten. Anfang 2013 sei er nach D._______ ge- schickt worden, wo er heimlich an einem Gebäude für die (…)behörde ge- arbeitet habe. Ungefähr Mitte 2013 sei der Hauptsitz der IOM durch ein Selbstmordatten- tat angegriffen worden. Aus Furcht habe er im Jahr 2014 gekündigt und sei nach E._______ zurückgekehrt, wo er in der Folge untätig zuhause geblie- ben sei; einerseits habe es keine Arbeit gegeben und andererseits sei die Lage gefährlich gewesen. In den Jahren 2015-2019 habe er in den Verei- nigten Arabischen Emiraten (UAE) gearbeitet. Nachdem seine Arbeit dort abgeschlossen gewesen und sein Visum nicht verlängert worden sei, sei er im Jahr 2019 nach Afghanistan zurückgekehrt. Da inzwischen viel Zeit vergangen sei, sei er davon ausgegangen, dass die Taliban ihn nicht mehr verfolgen würden. Er habe bis zu seiner Ausreise in E._______ bei einer Baufirma, die unter anderem an Projekten der Amerikaner am Flughafen mitgewirkt habe, gearbeitet. Am (…) 2021 sei er alleine im Auto unterwegs gewesen, als ihm ein ande- res Fahrzeug den Weg abgeschnitten habe. Die vermummten Insassen seien ausgestiegen. Er sei ebenfalls ausgestiegen. Einer habe erfolglos versucht – wohl aufgrund technischer Probleme – auf ihn zu schiessen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals auf den Kopf geschlagen worden, habe geblutet und sei hingefallen. Er habe versucht, ihre Masken abzuneh- men, weil er gedacht habe, sie seien Diebe. Die Maske einer Person habe er entfernen können, diese aber nicht erkannt. Sie hätten versucht, ihn le- bend mitzunehmen, seien aber gegangen als ein weiteres Fahrzeug mit Reisenden gekommen sei. Diese hätten ihn in ein Spital gebracht. Zwei, drei Stunden später habe er im Spital einen Anruf erhalten, wobei er ge- warnt worden sei, die Namen seiner Angreifer der Polizei nicht zu melden, ansonsten seine Familie vernichtet werde. Weiter wurde ihm mitgeteilt, auf- grund des Drohbriefs, den er C._______ gegeben habe, seien viele Taliban mehrere Jahre inhaftiert worden, weshalb der Beschwerdeführer getötet werde. Aufgrund dieses Ereignisses sei er ausgereist. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien in Afghanistan; die Taliban hätten ihr Haus durchsucht.

D-3981/2022 Seite 4 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben sei- ner Tazkira (in Kopie) unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: – Zertifikat betreffend Studium 2006-2010 der F._______ Universität (im Original) – Diplom der F._______ Universität vom Jahr 2010 (im Original) – Zertifikat vom Juni 2010 für einen Kurs beim Vereinigte Staaten von Amerika (US) Army Corps of Engineers (im Original) – Fotografien des Construction Engineer Trainings in E._______ vom März 2010 bis Juni 2010 (im Original) – Certificate of Appreciation der IOM vom März 2013 und vom 20. Mai 2013 (im Original) – Arbeitszeugnis der IOM vom 12. Mai 2013 (im Original) – Arbeitsbestätigung der G._______ vom 23. Februar 2014 bezüglich Ar- beit für die IOM vom 10. Januar 2010-31. Januar 2014 (im Original) – Arbeitsbestätigung der H._______ vom 9. Mai 2018 (im Original) – Spitalbericht des I._______ Spitals vom 31. August 2021 (in Kopie) C. Mit Verfügung vom 11. August 2022 – am 12. August 2022 eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erwei- terten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Be- schwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhalts- abklärung.

D-3981/2022 Seite 5 In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechts- pflege sowie um Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht gut. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbei- stand eingesetzt. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 18. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-3981/2022 Seite 6 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwer- deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- genommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Ereignisses vom Jahr 2021 seien unglaubhaft, zumal sie lediglich auf seinen mündlichen Angaben beruhen würden. Der Fotokopie des Spitalberichts vom 31. August 2021 komme keine Beweiskraft zu, weil es sich nicht um ein Originaldokument handle.

D-3981/2022 Seite 7 Auffallend sei, dass es zum Zeitpunkt ausgestellt worden sei, als er bereits in der Schweiz sein Asylgesuch eingereicht und die Vorladung zum Anhö- rungstermin erhalten habe. Es erstaune sehr, dass er ausgerechnet zum Zeitpunkt, als die Lage in Afghanistan chaotisch gewesen sei, Kontakt zum Spital zwecks Verfassen und Übermitteln des Schreibens habe aufnehmen können. Damit weise dieses, sofern es sich nicht um eine Totalfälschung handle, einen Gefälligkeitscharakter auf, wobei es auch keine Angaben dazu enthalte, wie seine Kopfverletzungen entstanden seien. Seine Aus- sagen stünden inhaltlich im Widerspruch zum Spitalbericht (Einlieferung im bewusstlosen Zustand). Er habe den Bewusstseinsverlust nie erwähnt – im Gegenteil, er habe von der Ankunft eines weiteren Fahrzeugs mit Rei- senden erzählt. Sein Vorbringen leide an diversen inneren Widersprüchen: die von ihm erwähnten Personen hätten sich einerseits als unfähig erwie- sen, ihr Vorbringen in die Tat umzusetzen, indem sie eine einzige Pistole mitgenommen hätten. Sie seien nicht fähig gewesen, ihn mitzunehmen, sondern hätten vielmehr die Flucht ergriffen, kaum sei ein Fahrzeug mit gewöhnlichen Reisenden aufgetaucht. Andererseits seien sie derart effi- zient zu Werk gegangen, dass sie ihn innerhalb von zwei oder drei Stunden nach dem Überfall im Spital telefonisch erreicht hätten. Weiter seien seine Angaben, wonach er von Mitgliedern der Taliban im Februar 2021 belangt worden sei für ein Drohschreiben, das er spätestens Anfang 2013 dem im Jahr (…) ermordeten General C._______ im mehre- ren Hundert Kilometer entfernten B._______ übergeben habe, nicht glaub- haft, umso mehr, als dass er in den Jahren 2014-2019 landesabwesend gewesen sei. Vielmehr sei er nach dem Jahr 2014 nicht mehr im Fokus der Taliban gestanden. Weder für die Existenz dieses Drohbriefs noch für des- sen Übergabe an C._______ habe er Beweismittel eingereicht. Dieses Vor- bringen beruhe lediglich auf seinen mündlichen Angaben. Ebenso unglaub- haft sei, dass C._______ aufgrund des Drohbriefs viele Taliban habe inhaf- tieren können, zumal dieser bloss den Namen des Beschwerdeführers, ei- nen Stempel und eine Unterschrift beinhalte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, die Flüchtlingseigenschaft müsse glaubhaft gemacht werden, kein strikter Be- weis sei erforderlich. Selbst wenn er keine Beweismittel eingereicht hätte, dürfe nicht gefolgert werden, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Die Ko- pie des Spitalberichts vom 31. August 2021 entfalte wohl einen geringeren Beweiswert als ein Original, jedoch nicht keinen. Der Ausstellungszeitpunkt liesse sich damit erklären, dass sowohl die Vorinstanz als auch der Rechts- vertreter den Beschwerdeführer nach allfälligen Beweismitteln gefragt und

D-3981/2022 Seite 8 ihn aufgefordert hätten, diese einzureichen. Er habe über seine Brüder – beide seien Ärzte – das Spital kontaktiert und den Behandlungsbericht er- halten. Informationen zur Entstehung der Kopfverletzungen würden die Kompetenzen der behandelnden Ärzte übersteigen. Entscheidend sei, dass die beschriebenen Verletzungen sich in seine Vorbringen eingliedern lassen würden. Dass sich der Bericht nicht zur Ursache der Verletzungen äussere, spreche dafür, dass es sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Betreffend den Vorhalt der Totalfälschung sei festzuhalten, dass weder ein Gutachten noch ein amtsinterner Analysebericht erstellt worden sei, weshalb das SEM keine Bedenken an der Authentizität des Beweis- mittels vorbringen könne. Zudem sei kein Widerspruch zwischen dem Spi- talbericht vom 31. August 2021 (Einlieferung im bewusstlosen Zustand) und seinen Ausführungen (Ankunft eines Fahrzeugs mit Reisenden) zu er- kennen. Er habe den Angriff beschrieben, während der Spitalbericht sich auf die Ankunft im Spital beziehen würde. Ausserdem habe er nie gesagt, durch Schläge bewusstlos geworden zu sein. Er sei auch nicht gefragt wor- den, ob er jemals bewusstlos geworden sei, sondern habe frei vom Überfall berichtet. In einer Gesamtbetrachtung würde sich der Spitalbericht vom

31. August 2021 an seine Vorbringen anreihen. Weiter sei die Ladehemmung der Pistole als Realkennzeichen zu werten. Es scheine naheliegend, dass die Angreifer bei Ankunft eines weiteren Fahrzeugs und bei Problemen mit der Waffe von ihm abgelassen hätten. In einem konfliktgeplagten Land könnten einfache Reisende bewaffnet oder von Bewaffneten begleitet sein. Er hätte die telefonische Kontaktie- rung im Spital gerne im Rahmen einer ergänzenden Anhörung ausgeführt. Der Angriff habe ausserhalb einer Stadt stattgefunden – das Spital I._______ sei am nächsten gewesen, wobei es wohl nicht schwierig gewe- sen sei, ihn zu finden. Die Angreifer hätten nicht im Spital angerufen, son- dern ihn auf seinem Mobiltelefon kontaktiert; seine Nummer hätten sie wohl bereits vor dem Angriff gekannt. Auch der Zeitraum zwischen dem Drohschreiben und dem Angriff im Jahr 2021 spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er habe eine freundschaftliche Beziehung zu General C._______ gepflegt, der wie- derum mit dem Oberrichter jenes Obergerichts befreundet gewesen sei, an dessen Bau der Beschwerdeführer gearbeitet habe – er sei nicht einer der zahlreichen einfachen Bauarbeiter, sondern ein Ingenieur. Daher schienen die Retaliationsmassnahmen gestützt auf das Drohschreiben nachvollzieh- bar, umso mehr, als dass sein Vater eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass C._______, der gar mit

D-3981/2022 Seite 9 dem US-General J._______ Sitzung abgehalten habe, mittels zahlreicher Informationsquellen gegen die Taliban habe vorgehen können, wobei das Drohschreiben nur eine davon gewesen sei. Auch sei nachvollziehbar, dass im Rahmen von Einvernahmen potentielle Täter mit dem Drohschrei- ben konfrontiert worden seien und den Namen des Beschwerdeführers ge- sehen und den Schluss gezogen hätten, sie seien deswegen inhaftiert wor- den. Die Kausalität der Verfolgung sei damit gegeben. Seine Familie habe immer in E._______ gewohnt – er sei im Jahr 2019 dorthin zurückgekehrt –, weshalb es einfach gewesen sei, ihn ausfindig zu machen. Zudem sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, als das Afghanistan-USA-Taliban Ag- reement verhandelt worden sei und 5000 Taliban aus den Gefängnissen entlassen worden seien, die sich nach Jahren der Inhaftierung hätten rä- chen wollen. Seine Ausführungen seien in sich schlüssig, mit Beweismit- teln untermauert, widerspruchsfrei und detailliert. Aufgrund des Drohbriefes sowie seiner Tätigkeit für die IOM, die afghani- schen und die internationalen Sicherheitskräfte, werde dem Beschwerde- führer durch die Taliban eine ihnen entgegenstehende politische Anschau- ung zumindest vorgeworfen. Er gehöre indes auch zur Gruppe der Kolla- borateure, die als zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte sowie der Personen, die die Regierung unterstützten oder als deren Unter- stützer betrachtet würden, womit er mehrere Gefährdungsprofile erfülle. Zudem sei er von den verhafteten Taliban für deren Inhaftierung verant- wortlich gemacht worden, wobei sie nach ihrer Entlassung einen Mord- res- pektive Entführungsversuch mit Körperverletzung gegen ihn verübt hätten. Der Angriff stelle einen ernsthaften Nachteil dar und begründe die Furcht vor weiteren Nachteilen, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es würden zu viele Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen. Es möge der Fall sein, dass sich seine Aussagen bezüglich des auf ihn erfolgten Anschlags und des Spitals auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen würden. Unverständlich bleibe jedoch, dass er während der Anhörung kein Wort über seinen Bewusst- seinsverlust verloren habe. Selbst in Afghanistan sei es nicht alltäglich, dass man bis zum Bewusstseinsverlust geschlagen werde. Kein Element hätte so gut wie dieser die Intensität und sein Leid illustrieren können, da er nie geltend gemacht habe, seine körperliche Integrität sei verletzt wor- den. Das Verschweigen des schlimmsten ihm jemals zugefügten Leides sei als sehr starkes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu werten.

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E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe nur ein Unglaubhaftigkeitselement (den Bewusstseinsverlust) vorgebracht. Die rein subjektive Wertung, wonach die Ohnmacht das schlimmste ihm zugefügte Leid darstelle, vermöge nicht zu überzeugen. Daraus könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen geschlossen wer- den. In einer objektiven Gesamtschau und unter Berücksichtigung der ob- jektiven Quellen sowie der eingereichten Beweismittel (bezüglich Arbeit für eine internationale Organisation, den Visa-Bedingungen in den UAE und der Angriff auf das IOM-Hauptquartier), die seine zentralen Vorbringen stützten, sei der Sachverhalt glaubhaft. Bei der überwiegenden Mehrheit der als widersprüchlich bezeichneten Ausführungen handle es sich nicht um Widersprüche, sondern um Zweifel an der Plausibilität der Vorbringen.

E. 6 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.

E. 6.1 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein Asylverfahren habe mit 12 Monaten zu lange gedauert, ist festzuhalten, dass ein zeitnaher Ent- scheid wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergän- zende Anhörung durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer D-3750/2020 vom

14. Juli 2022 E. 4.5). Er hat zwar drei Verfahrensstandanfragen sowie ein Gesuch um Priorisierung eingereicht, die Vorinstanz hat nach Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde den Asylentscheid jedoch gefällt. Angesichts des Urteilszeitpunkts ist die Dauer des Verfahrens insgesamt auch als angemessen zu bezeichnen.

E. 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe ihn nicht mit Wider- sprüchen konfrontiert, ist unbehelflich, da – obwohl ein Gesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 6.2) – dies keinen eigentlichen verfahrensrechtli- chen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-566/2017 vom 6. März 2017).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe seine Beweismittel und seine Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft, womit es die Begründungspflicht verletzt habe.

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E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür- digt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nen- nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Be- hörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung aus- einandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat vorliegend das Risikoprofil des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise nicht, beziehungsweise nur implizit, geprüft. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich mit dem Ereignis vom Jahr 2021 befasst, wobei sie die Glaubhaftigkeit seines En- gagements für eine internationale Organisation offenbar nicht bezweifelt. Die zahlreichen im Original eingereichten Beweismittel betreffend seine Tätigkeit für durch die IOM/USAID finanzierte Projekte hat das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch weder aufgelistet noch gewürdigt.

E. 7.4 Aber selbst wenn nicht als glaubhaft erachtet wird, dass der Beschwer- deführer im Februar 2021 Opfer eines durch die Taliban initiierten Angriffs geworden ist, wäre die Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für internati- onale Organisationen zumindest zu prüfen gewesen, insbesondere ange- sichts des damaligen Vormarsches der Taliban und der fortschreitenden Machtübernahme in verschiedenen Gebieten Afghanistans. Der Beschwer- deführer hat die Verantwortung für wichtige von der USAID finanzierte 1.5 Millionen US Dollar IOM-Projekte übernommen (vgl. Anhörung F34; IOM Arbeitszeugnis vom 12. Mai 2013). Seine spezifischen Bauprojekte sowie

D-3981/2022 Seite 12 seine Position als leitender Ingenieur schärfen sein Profil weiter (Gerichts- gebäude und Polizeikommandatur in B._______; vgl. IOM Arbeitszeugnis vom 12. Mai 2013 zur Arbeit bei der «(…)» in B._______ sowie das «(…)» in D._______). Auch kann sich die Ausbildung des Beschwerdeführers durch die PRT – die neben dem Wiederaufbau militärische Ziele verfolgten

– auf ein bestehendes Risikoprofil auswirken (seine Weiterbildungsdiplome tragen Embleme des US Army Corps of Engineers die Fotografien betref- fend Weiterbildung zeigen US Soldaten in Militäruniformen, die mit US- Flagge und einem International Security Assistance Force [ISAF] Zeichen versehen sind).

E. 7.5 Zudem hat die Vorinstanz seine Verbindung zu General C._______ nur im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des Ereignisses vom Feb- ruar 2021 geprüft. Die geltend gemachte Verbindung zu C._______ – der Polizeichef und wichtigster Machthaber B._______ –, der sich als erfolg- reicher Gegner der Taliban profiliert und die Unterstützung und den Res- pekt der amerikanischen Streitkräfte genoss, bedarf jedoch gesamthaft ei- ner Überprüfung auf ihre Asylrelevanz (vgl. The New York Times, (…); alle abgerufen am 08.12.2022).

E. 7.6 Der Beschwerdeführer führte schliesslich in der freien Rede aus, er habe seit seiner Rückkehr aus den UAE bis zu seiner Ausreise (2019-2021) bei einer Baufirma mit amerikanischen Flughafenprojekten gearbeitet (vgl. Anhörung F27). Es wurden ihm aber dazu keine Nachfragen gestellt. Da dieses Sachverhaltselement eine Furcht vor Verfolgung sowohl zu ent- kräften als auch zu schärfen vermag, ist diesbezüglich von einem ungenü- gend erstellten Sachverhalt auszugehen. Das SEM ist gehalten, geeignete weitere Abklärungen (allenfalls in Form einer schriftlichen Stellungnahme) zur geltend gemachten Tätigkeit vorzunehmen.

E. 8.1 Vor allem aber unterblieb auch jegliche Auseinandersetzung des SEM mit der Frage, ob eine Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt, das heisst nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 besteht. Aufgrund der massgeblich veränderten politischen Situation kann von der Verneinung einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Aus- reise jedenfalls noch nicht auf eine fehlende Verfolgungsfurcht für die Zu- kunft geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. No- vember 2021 E. 7.4.1-7.4.2; European Union, Agency for Asylum, Country of Origin Information, Afghanistan, Targeting of Individuals, 08.2022, <https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_

D-3981/2022 Seite 13 COI_Report_Afghanistan_Targeting_of_individuals.pdf>; beide abgerufen am 08.12.2022).

E. 8.2 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage hat das SEM neben der Tätig- keit für internationale Organisationen auch eine allfällige aktuelle Gefähr- dung aufgrund der Verbindung des Beschwerdeführers zu General C._______ weder gewürdigt noch begründet. Gemäss aktuellen Quellen sei eine solche derzeit gefährlich; es reiche im Besitz seiner Fotografie zu sein, um ins Visier der Taliban zu geraten (vgl. Radio Free Europe/Radio Liberty, (…). Eine allfällige Gefährdung im Zusammenhang mit C._______ wäre auch bezüglich der Freilassung von rund 5000 Taliban im Rahmen des Taliban-Agreements vertieft zu prüfen (vgl. Agreement for Bringing Peace to Afghanistan Between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, 29.02.2020, <https://www.state.gov/wp- content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bring ing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf>; BBC, Female Afghan judges hunted by the murderers they convicted, 28.09.2021, <https://www.bbc.com/news/world-asia-58709353>; alle abgerufen am 08.12.2022).

E. 8.3 Nach dem Gesagten genügt die angefochtene Verfügung den Anforde- rungen an die Begründungspflicht nicht, beziehungsweise verletzt den An- spruch auf eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhaltes. Weitere Ausführungen zur Würdigung der Beweismittel, insbesondere zum Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 AsylG), erübrigen sich angesichts des Verfahrensausgangs.

E. 9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 9.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber

D-3981/2022 Seite 14 nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sodann führt eine schwere Gehörsverlet- zung praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 9.2 Die vorliegend festgestellten Mängel sind als Gehörsverletzung zu qua- lifizieren. Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt vorliegend ausser Be- tracht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – die mangelnde Begrün- dung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern oder für eine vollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Somit ist angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt betreffend Arbeit an amerikanischen Flughafenprojekten abklärt und das Risikoprofil des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise beziehungsweise zum heu- tigen Zeitpunkt prüft.

E. 9.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Ausserdem ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). In seiner Kostennote vom 18. Oktober 2022 hat der Rechtsvertreter insgesamt einen Aufwand von 12.75 Stunden (Besprechungen, Aktenstudium, Recherche und Verfassen der Rechtsschriften) geltend gemacht, was der Sache angemessen ist. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE [SR 173.320.2]) und des geltend gemachten Stundenansatzes (Fr. 200.-) auf Fr. 2'666.- festzusetzen (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 2022 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Ausserdem ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteient- schädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). In seiner Kostennote vom 18. Oktober 2022 hat der Rechtsvertreter insgesamt einen Aufwand von 12.75 Stunden (Besprechungen, Aktenstudium, Recherche und Ver- fassen der Rechtsschriften) geltend gemacht, was der Sache angemessen ist. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten- lage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE [SR 173.320.2]) und des geltend gemachten Stundenansatzes (Fr. 200.–) auf Fr. 2'666.– festzusetzen (gerundet; inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3981/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 11. August 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'666.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3981/2022 Urteil vom 20. Januar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 28. März 2021 und gelangte über Russland und Deutschland am 26. Juli 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 3. September 2021 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: Während seiner Ausbildung - er sei Ingenieur («civil engineer») - seien die Auszubildenden durch das Provincial Reconstruction Team (PRT) trainiert worden. Im Jahr 2009 habe er in diesem Zusammenhang einen Anruf der Taliban erhalten. Er sei aufgefordert worden, nicht weiter für die Ausländer zu arbeiten. Als er erklärt habe, er erhalte nur ein Training, sei der Anruf folgenlos geblieben. Im Jahr 2010 habe er als Bauingenieur für Projekte der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die auch von der «United States Agency for International Development» (USAID) finanziert worden seien, gearbeitet. Ende 2010 habe er in B._______ die Verantwortung für ein Bauprojekt - die Erstellung eines Gebäudes des Obergerichts - übernommen. Es seien täglich hochrangige Taliban vor Gericht gebracht worden, die ihn gesehen hätten; er habe im Gebäude gelebt. Ungefähr in der Mitte des Projekts habe er einen Anruf der Taliban erhalten und sei erneut aufgefordert worden, seine Arbeit für die Ausländer niederzulegen. Er habe dem Anrufer entgegnet, er arbeite bloss für eine Hilfsorganisation. Nach dem Anruf habe er sich gefürchtet, da ihm gesagt worden sei, die Taliban beabsichtigten das Gericht anzugreifen. Nach einiger Zeit sei er zu einem wichtigen Projekt (ebenfalls in B._______), der Polizeikommandatur, die ein- oder zweimal wöchentlich vom damaligen Chef der Provinzpolizei General C._______ besucht worden sei, versetzt worden. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er infolge wiederholter Weigerung, seine Arbeit für die ausländischen Behörden niederzulegen, gegen die Regeln des Islamischen Emirats verstossen habe und getötet werde. Der Drohbrief habe eine Unterschrift und einen Stempel des islamischen Emirats enthalten. Etwa zwei Tage später habe er General C._______ getroffen, ihm von dem Drohbrief erzählt und ihm - auf entsprechende Aufforderung hin - den Brief als Beschwerde übergeben. C._______ habe ihm zur Vorsicht geraten und zur Sicherheit zwei zusätzliche Polizisten geschickt. Weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er um eine Versetzung gebeten. Anfang 2013 sei er nach D._______ geschickt worden, wo er heimlich an einem Gebäude für die (...)behörde gearbeitet habe. Ungefähr Mitte 2013 sei der Hauptsitz der IOM durch ein Selbstmordattentat angegriffen worden. Aus Furcht habe er im Jahr 2014 gekündigt und sei nach E._______ zurückgekehrt, wo er in der Folge untätig zuhause geblieben sei; einerseits habe es keine Arbeit gegeben und andererseits sei die Lage gefährlich gewesen. In den Jahren 2015-2019 habe er in den Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE) gearbeitet. Nachdem seine Arbeit dort abgeschlossen gewesen und sein Visum nicht verlängert worden sei, sei er im Jahr 2019 nach Afghanistan zurückgekehrt. Da inzwischen viel Zeit vergangen sei, sei er davon ausgegangen, dass die Taliban ihn nicht mehr verfolgen würden. Er habe bis zu seiner Ausreise in E._______ bei einer Baufirma, die unter anderem an Projekten der Amerikaner am Flughafen mitgewirkt habe, gearbeitet. Am (...) 2021 sei er alleine im Auto unterwegs gewesen, als ihm ein anderes Fahrzeug den Weg abgeschnitten habe. Die vermummten Insassen seien ausgestiegen. Er sei ebenfalls ausgestiegen. Einer habe erfolglos versucht - wohl aufgrund technischer Probleme - auf ihn zu schiessen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals auf den Kopf geschlagen worden, habe geblutet und sei hingefallen. Er habe versucht, ihre Masken abzunehmen, weil er gedacht habe, sie seien Diebe. Die Maske einer Person habe er entfernen können, diese aber nicht erkannt. Sie hätten versucht, ihn lebend mitzunehmen, seien aber gegangen als ein weiteres Fahrzeug mit Reisenden gekommen sei. Diese hätten ihn in ein Spital gebracht. Zwei, drei Stunden später habe er im Spital einen Anruf erhalten, wobei er gewarnt worden sei, die Namen seiner Angreifer der Polizei nicht zu melden, ansonsten seine Familie vernichtet werde. Weiter wurde ihm mitgeteilt, aufgrund des Drohbriefs, den er C._______ gegeben habe, seien viele Taliban mehrere Jahre inhaftiert worden, weshalb der Beschwerdeführer getötet werde. Aufgrund dieses Ereignisses sei er ausgereist. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien in Afghanistan; die Taliban hätten ihr Haus durchsucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Tazkira (in Kopie) unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:

- Zertifikat betreffend Studium 2006-2010 der F._______ Universität (im Original)

- Diplom der F._______ Universität vom Jahr 2010 (im Original)

- Zertifikat vom Juni 2010 für einen Kurs beim Vereinigte Staaten von Amerika (US) Army Corps of Engineers (im Original)

- Fotografien des Construction Engineer Trainings in E._______ vom März 2010 bis Juni 2010 (im Original)

- Certificate of Appreciation der IOM vom März 2013 und vom 20. Mai 2013 (im Original)

- Arbeitszeugnis der IOM vom 12. Mai 2013 (im Original)

- Arbeitsbestätigung der G._______ vom 23. Februar 2014 bezüglich Arbeit für die IOM vom 10. Januar 2010-31. Januar 2014 (im Original)

- Arbeitsbestätigung der H._______ vom 9. Mai 2018 (im Original)

- Spitalbericht des I._______ Spitals vom 31. August 2021 (in Kopie) C. Mit Verfügung vom 11. August 2022 - am 12. August 2022 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 12. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 18. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht-lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei-sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Ereignisses vom Jahr 2021 seien unglaubhaft, zumal sie lediglich auf seinen mündlichen Angaben beruhen würden. Der Fotokopie des Spitalberichts vom 31. August 2021 komme keine Beweiskraft zu, weil es sich nicht um ein Originaldokument handle. Auffallend sei, dass es zum Zeitpunkt ausgestellt worden sei, als er bereits in der Schweiz sein Asylgesuch eingereicht und die Vorladung zum Anhörungstermin erhalten habe. Es erstaune sehr, dass er ausgerechnet zum Zeitpunkt, als die Lage in Afghanistan chaotisch gewesen sei, Kontakt zum Spital zwecks Verfassen und Übermitteln des Schreibens habe aufnehmen können. Damit weise dieses, sofern es sich nicht um eine Totalfälschung handle, einen Gefälligkeitscharakter auf, wobei es auch keine Angaben dazu enthalte, wie seine Kopfverletzungen entstanden seien. Seine Aussagen stünden inhaltlich im Widerspruch zum Spitalbericht (Einlieferung im bewusstlosen Zustand). Er habe den Bewusstseinsverlust nie erwähnt - im Gegenteil, er habe von der Ankunft eines weiteren Fahrzeugs mit Reisenden erzählt. Sein Vorbringen leide an diversen inneren Widersprüchen: die von ihm erwähnten Personen hätten sich einerseits als unfähig erwiesen, ihr Vorbringen in die Tat umzusetzen, indem sie eine einzige Pistole mitgenommen hätten. Sie seien nicht fähig gewesen, ihn mitzunehmen, sondern hätten vielmehr die Flucht ergriffen, kaum sei ein Fahrzeug mit gewöhnlichen Reisenden aufgetaucht. Andererseits seien sie derart effizient zu Werk gegangen, dass sie ihn innerhalb von zwei oder drei Stunden nach dem Überfall im Spital telefonisch erreicht hätten. Weiter seien seine Angaben, wonach er von Mitgliedern der Taliban im Februar 2021 belangt worden sei für ein Drohschreiben, das er spätestens Anfang 2013 dem im Jahr (...) ermordeten General C._______ im mehreren Hundert Kilometer entfernten B._______ übergeben habe, nicht glaubhaft, umso mehr, als dass er in den Jahren 2014-2019 landesabwesend gewesen sei. Vielmehr sei er nach dem Jahr 2014 nicht mehr im Fokus der Taliban gestanden. Weder für die Existenz dieses Drohbriefs noch für dessen Übergabe an C._______ habe er Beweismittel eingereicht. Dieses Vorbringen beruhe lediglich auf seinen mündlichen Angaben. Ebenso unglaubhaft sei, dass C._______ aufgrund des Drohbriefs viele Taliban habe inhaftieren können, zumal dieser bloss den Namen des Beschwerdeführers, einen Stempel und eine Unterschrift beinhalte. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, die Flüchtlingseigenschaft müsse glaubhaft gemacht werden, kein strikter Beweis sei erforderlich. Selbst wenn er keine Beweismittel eingereicht hätte, dürfe nicht gefolgert werden, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Die Kopie des Spitalberichts vom 31. August 2021 entfalte wohl einen geringeren Beweiswert als ein Original, jedoch nicht keinen. Der Ausstellungszeitpunkt liesse sich damit erklären, dass sowohl die Vorinstanz als auch der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer nach allfälligen Beweismitteln gefragt und ihn aufgefordert hätten, diese einzureichen. Er habe über seine Brüder - beide seien Ärzte - das Spital kontaktiert und den Behandlungsbericht erhalten. Informationen zur Entstehung der Kopfverletzungen würden die Kompetenzen der behandelnden Ärzte übersteigen. Entscheidend sei, dass die beschriebenen Verletzungen sich in seine Vorbringen eingliedern lassen würden. Dass sich der Bericht nicht zur Ursache der Verletzungen äussere, spreche dafür, dass es sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Betreffend den Vorhalt der Totalfälschung sei festzuhalten, dass weder ein Gutachten noch ein amtsinterner Analysebericht erstellt worden sei, weshalb das SEM keine Bedenken an der Authentizität des Beweismittels vorbringen könne. Zudem sei kein Widerspruch zwischen dem Spitalbericht vom 31. August 2021 (Einlieferung im bewusstlosen Zustand) und seinen Ausführungen (Ankunft eines Fahrzeugs mit Reisenden) zu erkennen. Er habe den Angriff beschrieben, während der Spitalbericht sich auf die Ankunft im Spital beziehen würde. Ausserdem habe er nie gesagt, durch Schläge bewusstlos geworden zu sein. Er sei auch nicht gefragt worden, ob er jemals bewusstlos geworden sei, sondern habe frei vom Überfall berichtet. In einer Gesamtbetrachtung würde sich der Spitalbericht vom 31. August 2021 an seine Vorbringen anreihen. Weiter sei die Ladehemmung der Pistole als Realkennzeichen zu werten. Es scheine naheliegend, dass die Angreifer bei Ankunft eines weiteren Fahrzeugs und bei Problemen mit der Waffe von ihm abgelassen hätten. In einem konfliktgeplagten Land könnten einfache Reisende bewaffnet oder von Bewaffneten begleitet sein. Er hätte die telefonische Kontaktierung im Spital gerne im Rahmen einer ergänzenden Anhörung ausgeführt. Der Angriff habe ausserhalb einer Stadt stattgefunden - das Spital I._______ sei am nächsten gewesen, wobei es wohl nicht schwierig gewesen sei, ihn zu finden. Die Angreifer hätten nicht im Spital angerufen, sondern ihn auf seinem Mobiltelefon kontaktiert; seine Nummer hätten sie wohl bereits vor dem Angriff gekannt. Auch der Zeitraum zwischen dem Drohschreiben und dem Angriff im Jahr 2021 spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er habe eine freundschaftliche Beziehung zu General C._______ gepflegt, der wiederum mit dem Oberrichter jenes Obergerichts befreundet gewesen sei, an dessen Bau der Beschwerdeführer gearbeitet habe - er sei nicht einer der zahlreichen einfachen Bauarbeiter, sondern ein Ingenieur. Daher schienen die Retaliationsmassnahmen gestützt auf das Drohschreiben nachvollziehbar, umso mehr, als dass sein Vater eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass C._______, der gar mit dem US-General J._______ Sitzung abgehalten habe, mittels zahlreicher Informationsquellen gegen die Taliban habe vorgehen können, wobei das Drohschreiben nur eine davon gewesen sei. Auch sei nachvollziehbar, dass im Rahmen von Einvernahmen potentielle Täter mit dem Drohschreiben konfrontiert worden seien und den Namen des Beschwerdeführers gesehen und den Schluss gezogen hätten, sie seien deswegen inhaftiert worden. Die Kausalität der Verfolgung sei damit gegeben. Seine Familie habe immer in E._______ gewohnt - er sei im Jahr 2019 dorthin zurückgekehrt -, weshalb es einfach gewesen sei, ihn ausfindig zu machen. Zudem sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, als das Afghanistan-USA-Taliban Agreement verhandelt worden sei und 5000 Taliban aus den Gefängnissen entlassen worden seien, die sich nach Jahren der Inhaftierung hätten rächen wollen. Seine Ausführungen seien in sich schlüssig, mit Beweismitteln untermauert, widerspruchsfrei und detailliert. Aufgrund des Drohbriefes sowie seiner Tätigkeit für die IOM, die afghanischen und die internationalen Sicherheitskräfte, werde dem Beschwerdeführer durch die Taliban eine ihnen entgegenstehende politische Anschauung zumindest vorgeworfen. Er gehöre indes auch zur Gruppe der Kollaborateure, die als zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte sowie der Personen, die die Regierung unterstützten oder als deren Unterstützer betrachtet würden, womit er mehrere Gefährdungsprofile erfülle. Zudem sei er von den verhafteten Taliban für deren Inhaftierung verantwortlich gemacht worden, wobei sie nach ihrer Entlassung einen Mord- respektive Entführungsversuch mit Körperverletzung gegen ihn verübt hätten. Der Angriff stelle einen ernsthaften Nachteil dar und begründe die Furcht vor weiteren Nachteilen, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es würden zu viele Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen. Es möge der Fall sein, dass sich seine Aussagen bezüglich des auf ihn erfolgten Anschlags und des Spitals auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen würden. Unverständlich bleibe jedoch, dass er während der Anhörung kein Wort über seinen Bewusstseinsverlust verloren habe. Selbst in Afghanistan sei es nicht alltäglich, dass man bis zum Bewusstseinsverlust geschlagen werde. Kein Element hätte so gut wie dieser die Intensität und sein Leid illustrieren können, da er nie geltend gemacht habe, seine körperliche Integrität sei verletzt worden. Das Verschweigen des schlimmsten ihm jemals zugefügten Leides sei als sehr starkes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu werten. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe nur ein Unglaubhaftigkeitselement (den Bewusstseinsverlust) vorgebracht. Die rein subjektive Wertung, wonach die Ohnmacht das schlimmste ihm zugefügte Leid darstelle, vermöge nicht zu überzeugen. Daraus könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen geschlossen werden. In einer objektiven Gesamtschau und unter Berücksichtigung der objektiven Quellen sowie der eingereichten Beweismittel (bezüglich Arbeit für eine internationale Organisation, den Visa-Bedingungen in den UAE und der Angriff auf das IOM-Hauptquartier), die seine zentralen Vorbringen stützten, sei der Sachverhalt glaubhaft. Bei der überwiegenden Mehrheit der als widersprüchlich bezeichneten Ausführungen handle es sich nicht um Widersprüche, sondern um Zweifel an der Plausibilität der Vorbringen.

6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen. 6.1 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein Asylverfahren habe mit 12 Monaten zu lange gedauert, ist festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer D-3750/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.5). Er hat zwar drei Verfahrensstandanfragen sowie ein Gesuch um Priorisierung eingereicht, die Vorinstanz hat nach Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde den Asylentscheid jedoch gefällt. Angesichts des Urteilszeitpunkts ist die Dauer des Verfahrens insgesamt auch als angemessen zu bezeichnen. 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe ihn nicht mit Widersprüchen konfrontiert, ist unbehelflich, da - obwohl ein Gesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 6.2) - dies keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-566/2017 vom 6. März 2017). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe seine Beweismittel und seine Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft, womit es die Begründungspflicht verletzt habe. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 7.3 Die Vorinstanz hat vorliegend das Risikoprofil des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise nicht, beziehungsweise nur implizit, geprüft. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich mit dem Ereignis vom Jahr 2021 befasst, wobei sie die Glaubhaftigkeit seines Engagements für eine internationale Organisation offenbar nicht bezweifelt. Die zahlreichen im Original eingereichten Beweismittel betreffend seine Tätigkeit für durch die IOM/USAID finanzierte Projekte hat das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch weder aufgelistet noch gewürdigt. 7.4 Aber selbst wenn nicht als glaubhaft erachtet wird, dass der Beschwerdeführer im Februar 2021 Opfer eines durch die Taliban initiierten Angriffs geworden ist, wäre die Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für internationale Organisationen zumindest zu prüfen gewesen, insbesondere angesichts des damaligen Vormarsches der Taliban und der fortschreitenden Machtübernahme in verschiedenen Gebieten Afghanistans. Der Beschwerdeführer hat die Verantwortung für wichtige von der USAID finanzierte 1.5 Millionen US Dollar IOM-Projekte übernommen (vgl. Anhörung F34; IOM Arbeitszeugnis vom 12. Mai 2013). Seine spezifischen Bauprojekte sowie seine Position als leitender Ingenieur schärfen sein Profil weiter (Gerichtsgebäude und Polizeikommandatur in B._______; vgl. IOM Arbeitszeugnis vom 12. Mai 2013 zur Arbeit bei der «(...)» in B._______ sowie das «(...)» in D._______). Auch kann sich die Ausbildung des Beschwerdeführers durch die PRT - die neben dem Wiederaufbau militärische Ziele verfolgten - auf ein bestehendes Risikoprofil auswirken (seine Weiterbildungsdiplome tragen Embleme des US Army Corps of Engineers die Fotografien betreffend Weiterbildung zeigen US Soldaten in Militäruniformen, die mit US-Flagge und einem International Security Assistance Force [ISAF] Zeichen versehen sind). 7.5 Zudem hat die Vorinstanz seine Verbindung zu General C._______ nur im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des Ereignisses vom Februar 2021 geprüft. Die geltend gemachte Verbindung zu C._______ - der Polizeichef und wichtigster Machthaber B._______ -, der sich als erfolgreicher Gegner der Taliban profiliert und die Unterstützung und den Respekt der amerikanischen Streitkräfte genoss, bedarf jedoch gesamthaft einer Überprüfung auf ihre Asylrelevanz (vgl. The New York Times, (...); alle abgerufen am 08.12.2022). 7.6 Der Beschwerdeführer führte schliesslich in der freien Rede aus, er habe seit seiner Rückkehr aus den UAE bis zu seiner Ausreise (2019-2021) bei einer Baufirma mit amerikanischen Flughafenprojekten gearbeitet (vgl. Anhörung F27). Es wurden ihm aber dazu keine Nachfragen gestellt. Da dieses Sachverhaltselement eine Furcht vor Verfolgung sowohl zu entkräften als auch zu schärfen vermag, ist diesbezüglich von einem ungenügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Das SEM ist gehalten, geeignete weitere Abklärungen (allenfalls in Form einer schriftlichen Stellungnahme) zur geltend gemachten Tätigkeit vorzunehmen. 8. 8.1 Vor allem aber unterblieb auch jegliche Auseinandersetzung des SEM mit der Frage, ob eine Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt, das heisst nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 besteht. Aufgrund der massgeblich veränderten politischen Situation kann von der Verneinung einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls noch nicht auf eine fehlende Verfolgungsfurcht für die Zukunft geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1-7.4.2; European Union, Agency for Asylum, Country of Origin Information, Afghanistan, Targeting of Individuals, 08.2022, ; beide abgerufen am 08.12.2022). 8.2 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage hat das SEM neben der Tätigkeit für internationale Organisationen auch eine allfällige aktuelle Gefährdung aufgrund der Verbindung des Beschwerdeführers zu General C._______ weder gewürdigt noch begründet. Gemäss aktuellen Quellen sei eine solche derzeit gefährlich; es reiche im Besitz seiner Fotografie zu sein, um ins Visier der Taliban zu geraten (vgl. Radio Free Europe/Radio Liberty, (...). Eine allfällige Gefährdung im Zusammenhang mit C._______ wäre auch bezüglich der Freilassung von rund 5000 Taliban im Rahmen des Taliban-Agreements vertieft zu prüfen (vgl. Agreement for Bringing Peace to Afghanistan Between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, 29.02.2020, ; BBC, Female Afghan judges hunted by the murderers they convicted, 28.09.2021, ; alle abgerufen am 08.12.2022). 8.3 Nach dem Gesagten genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, beziehungsweise verletzt den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhaltes. Weitere Ausführungen zur Würdigung der Beweismittel, insbesondere zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 AsylG), erübrigen sich angesichts des Verfahrensausgangs.

9. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 9.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sodann führt eine schwere Gehörsverletzung praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 9.2 Die vorliegend festgestellten Mängel sind als Gehörsverletzung zu qualifizieren. Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt vorliegend ausser Betracht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern oder für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Somit ist angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt betreffend Arbeit an amerikanischen Flughafenprojekten abklärt und das Risikoprofil des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt prüft. 9.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 11. August 2022 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Ausserdem ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). In seiner Kostennote vom 18. Oktober 2022 hat der Rechtsvertreter insgesamt einen Aufwand von 12.75 Stunden (Besprechungen, Aktenstudium, Recherche und Verfassen der Rechtsschriften) geltend gemacht, was der Sache angemessen ist. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE [SR 173.320.2]) und des geltend gemachten Stundenansatzes (Fr. 200.-) auf Fr. 2'666.- festzusetzen (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 11. August 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'666.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: