Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – aserbaidschanische Staatsangehörige – er- suchten am 18. September 2017 zusammen mit ihrem ersten Kind in der Schweiz um Asyl. Am 28. September 2017 wurden sie im Rahmen der Be- fragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 2. Juli 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er stamme aus E._______, Re- gion Bergkarabach. Mit acht Jahren habe er mit der Familie wegen der Be- setzung des Gebiets nach F._______ fliehen müssen. Seine (…) Brüder und die Mutter lebten weiterhin dort. Er habe später als (…) sowie als (…) im (…) eines Bruders gearbeitet. Zwischenzeitlich habe er in Russland gearbeitet. Als Flüchtling habe er zudem staatliche Unterstützungsleistungen erhalten. Im November 2014 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Danach hät- ten sie abwechselnd in den beiden eigenen Häusern im Distrikt G._______ und H._______, beides in F._______, gelebt. Er sei seit seiner Kindheit op- positionspolitisch aktiv. Bereits im Jahr (…) sei er anlässlich einer Demonst- ration von der Polizei mit einem Knüppel geschlagen worden. Am (…) 2010 sei er Mitglied der legalen Oppositionspartei Müsavat in E._______ gewor- den. Er habe die Partei mit Propagandaaktivitäten, organisatorischem Ein- satz sowie Demonstrationsteilnahmen unterstützt und deshalb immer unter Beobachtung und unter Druck gestanden. Wiederholt sei er verhaftet und geschlagen worden, so etwa im Jahr 2013. Überhaupt sei er während und nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2013 sehr aktiv gewesen. Seither seien die aserbaidschanischen Behörden noch aggressiver geworden. Am (…) 2016 habe er an einer Demonstration im (…) teilgenommen. Dabei sei er in der Nähe der Metrostation (…) (neben dem […]) von der Polizei festge- nommen und mit weiteren Personen auf die Polizeistation im Bezirk H._______ gebracht worden. Während zwei Stunden sei er geschlagen und beschimpft worden; während mehrerer Stunden sei ihm kein Wasser gege- ben worden. Nach vier bis fünf Tagen sei er dank seines Bruders gegen Zah- lung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Dabei sei er gewarnt worden, ein weiteres politisches Engagement hätte seine Vernichtung zur Folge. Auch nach der Freilassung sei er politisch aktiv gewesen, habe ein- schlägige Parolen an Wände gesprüht und bei der Organisation von Partei- kundgebungen mitgewirkt. Zudem habe er eine Demonstration gegen die Unterdrückung der oppositionellen Einwohner des H._______-Quartiers or- ganisiert. Am (…) August 2017 beziehungsweise am 8. September 2017 habe er eine Polizeivorladung erhalten, sich am (…) September 2017 auf
D-3750/2020 Seite 3 der Polizeistation Bezirk H._______ zu melden. Angesichts der Warnung bei seiner Freilassung im (…) 2016 und der Verhaftung vieler Aktivisten, Regie- rungsgegner und Blogger habe er aus Angst nicht reagiert und stattdessen beschlossen, mit seiner Familie zu flüchten. Sie hätten sich bei Verwandten sowie einem Freund versteckt und die Reise in die Schweiz über einen Schlepper organisiert. Am (…) September 2017 seien sie mit ihren Reise- pässen und schweizerischen Visa vom Flughafen Baku in die Türkei und von dort in die Schweiz eingereist. Seit der Ausreise seien Polizeibeamte im (…) seines Bruders vorbeigekommen und hätten erwähnt, sie seien darüber in- formiert, dass er (der Beschwerdeführer) das Land verlassen habe. In der Schweiz sei er aus Sorge um seine Familienangehörigen in Aserbaidschan nicht politisch aktiv; er teile nur sein Facebook-Profil. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in I._______ geboren, wo ihre El- tern weiterhin wohnten. Ihre (…) Brüder lebten ebenfalls in Aserbaidschan. Sie habe das College besucht und später eine (…) absolviert, nach der Geburt ihres ersten Kindes (im Jahr […]) aber nicht gearbeitet. Sie sei auf- grund der politischen Probleme ihres Mannes ausgereist, die sie jedoch nicht genau kenne. Die Polizei habe ihr viele Unannehmlichkeiten bereitet. Personen in Zivil hätten viele Male an ihre Tür geklopft; sie habe aber nicht geöffnet. Von den Verhaftungen wisse sie nichts, dafür von der Polizeivor- ladung und dass ihr Mann am (…) September 2017 zur Polizeistation hätte gehen sollen. Aus Angst vor dessen Verhaftung hätten sie sich bis zur Aus- reise bei Freunden und Verwandten versteckt. Insgesamt könne sie sich an wenig erinnern, da sie daheim unter Stress gestanden habe und im Jahr 2016 eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie sei deswegen auch in psychologi- scher Behandlung. Mit ihrem Gesuch reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ihre Geburtsurkunden, ihre Heiratsurkunde sowie die aserbaidschanische Krankenversicherungskarte des ersten Kindes ein, des Weiteren ein Be- stätigungsschreiben der Müsavat-Partei vom (…) Juni 2018, eine Ehrenur- kunde der Partei anlässlich des hundertjährigen Jubiläums der Republik Aserbaidschan, einen Mitgliederausweis, eine Polizeivorladung des Poli- zeiamtes H._______l vom (…) September 2017, eine behördliche Beschei- nigung vom (…) November 2018 über die Einstellung von Unterstützungs- leistungen sowie diverse Fotos, alle jeweils im Original. Die Dokumente wurden durch das SEM übersetzt. B. Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.
D-3750/2020 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 – eröffnet am 23. Juni 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie de- ren Vollzug an. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsanwalts vom 23. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen diesen Entscheid und beantragten in der Hauptsache, die angefoch- tene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und un- richtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig- keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegen- den Sache betraut seien, und bekanntzugeben, wie diese ausgewählt wor- den seien. Bei einem Eingriff in die Auswahl der Gerichtspersonen habe das Gericht die angewandten objektiven Kriterien bekannt zu geben. Dazu sei ihnen Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Zudem sei das SEM zu verpflichten, für die Verfasser der angefochtenen Verfügung den Nachweis über deren Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines eid- genössisch anerkannten Diploms (mindestens C1) zu erbringen. Das SEM habe sodann offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung des Beschwerdeführers unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung darstellten. Der Beschwerdeführer sei erneut unter Beizug einer kompe- tenten Übersetzungsperson und unter Berücksichtigung seiner gesund- heitlichen Verfassung anzuhören. Das Gericht habe ferner die internen Ak- ten beizuziehen, aus denen sich Angaben über den persönlichen Eindruck der anhörenden Person über die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ergäben. Weiter habe das SEM detailliert und nachvollziehbar offenzule- gen und zu dokumentieren, aus welchen Gründen es die Verfügung nicht
D-3750/2020 Seite 5 in der Sprache eröffnet habe, die am Wohnort Amtssprache sei, und wes- halb vorliegend ein zwingendes Erfordernis bestanden habe, von aArt. 16 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) abzuweichen. Schliesslich seien die früheren, in der Schweiz lebenden Mitaktivisten des Beschwerdeführers J._______, K._______, L._______ und M._______ als Zeugen zu befragen und deren Asylakten allenfalls beizuziehen. Der Beschwerde lagen eine Medienmitteilung des SEM, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2020, verschiedene schrift- liche «Zeugenaussagen» sowie ein Lagebericht zu Aserbaidschan vom
20. Mai 2016 bei. E. Am 24. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 gab die ehemals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des Spruchgremiums unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenhei- ten bekannt. Weiter teilte sie mit, das Beschwerdeverfahren werde in deut- scher Sprache geführt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Nach einmaliger Fristerstreckung nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 zur Beschwerde Stellung. H. Mit Eingabe vom 30. September 2020 replizierten die Beschwerdeführen- den. I. Die Behandlung des Beschwerdeverfahrens wurde per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) und Gerichts- schreiberin Mareile Lettau übertragen.
D-3750/2020 Seite 6
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 wurde den Beschwerde- führenden antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Aufgrund des Abteilungswechsels von Instruktionsrichterin Mia Fuchs und des Ausscheidens von Gerichts- schreiberin Teresia Gordzieliks erfolgte eine Spruchkörperänderung per 1. Januar 2022. Thomas Segessenmann wurde als Instruktionsrichter und Mareile Lettau als Gerichtschreiberin eingesetzt. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mit- arbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation.
E. 2.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragen die Be- schwerdeführenden darüber hinaus im Wesentlichen, dass Auskunft dar- über zu erteilen sei, ob in den Automatismus der Spruchkörperbildung ein- gegriffen wurde. Dieser Antrag auf Einsicht in die Software oder in entspre- chende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche
D-3750/2020 Seite 7 dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu behan- deln, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung be- wirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Par- tei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent- scheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
E. 4.1.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich dabei, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Per- son ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.1.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
D-3750/2020 Seite 8 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.2.1 Zunächst wird gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei man- gelhaft, da aufgrund der Hitze die Konzentration des gesamten Teams ein- geschränkt gewesen sei und die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertre- tung (HWV) zum Anhörungsprotokoll. Ihm hätten mehr Rückfragen zu sei- nem politischen Engagement gestellt werden sollen, umso mehr, als ihm im angefochtenen Entscheid vage Ausführungen dazu vorgeworfen wür- den. Das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf den Hinweis des SEM in seiner Vernehmlassung, die Bemerkungen der HWV beträfen ausschliesslich die Anhörung der Beschwerdeführerin, wird in der Replik eingewandt, angesichts der Befragung beider Beschwer- deführenden am selben Tag dürften sich die Hitze und der Zeitdruck auch bei der Anhörung des Beschwerdeführers manifestiert haben. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Anhörungen für die Beschwer- deführenden eine grosse Herausforderung darstellten. So geht aus den Akten hervor, dass sich die Anhörung des Beschwerdeführers den ganzen Tag erstreckte (vgl. act. 22, S. 1, S. 29), es sehr heiss war (vgl. act. A23, Unterschriftenblatt HWV zum Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführe- rin), und diese Umstände alle Beteiligten im Laufe des Tages ermüdet ha- ben dürften. Wie das SEM zu Recht einwendet, beziehen sich die Notizen der HWV aber ausschliesslich auf die Anhörung der Beschwerdeführerin am Ende des Tages, während die HWV auf dem Unterschriftenblatt zum Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers bei allen drei Rubriken «Be- obachtung der Anhörung», «Anregungen für weitere Sachverhaltsabklä- rungen» und «Einwände zum Protokoll» jeweils mit einem Strich explizit festhielt, keine besonderen Beobachtungen gemacht oder Mängel bemerkt zu haben. Entgegen des Einwands in der Replik kann daher nicht ge- schlossen werden, Hitze und Zeitdruck hätten sich allenfalls negativ auf die Qualität der Sachverhaltsabklärung bei der Anhörung des Beschwerdefüh- rers ausgewirkt. Es finden sich auch keine weiteren Anhaltspunkte im Pro- tokoll zur Anhörung des Beschwerdeführers, welche die Annahme stützen könnten, dass er sich nicht ausführlicher zu seinen politischen Aktivitäten habe äussern können. Die Beschwerdeführenden machen denn auf Be- schwerdeebene auch nicht geltend, dass und welche Vorbringen der Be- schwerdeführer nicht hätte schildern können. Eine ergänzende Anhörung
D-3750/2020 Seite 9 zur Abklärung weiterer Aspekte drängt sich bereits vor diesem Hintergrund nicht auf.
E. 4.2.2 Weiter wird kritisiert, es habe Verständigungsschwierigkeiten zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin gegeben. Er habe sie aufgrund ihres Dialekts nicht einwandfrei verstanden und habe ihr damit auch keine ausführlich formulierten Antworten geben können. Die Dolmet- scherin sei nicht genügend qualifiziert und habe undifferenzierte sowie or- thographisch und grammatikalisch fehlerhafte Übersetzungen geliefert (mit Hinweis auf act. A22, S. 8, F58-F60). Rückfragen seien an den Verständi- gungsschwierigkeiten gescheitert. Dadurch sowie indem das SEM auf die- ser mangelhaften Grundlage eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt habe und zu einem negativen Asylentscheid gelangt sei, verletze es den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers. Den vorinstanzlichen Akten sind keine nennenswerte Hinweise auf Schwie- rigkeiten bei der Übersetzung durch die dolmetschende Person zu entneh- men. Dieser erstmals auf Beschwerdeebene erhobene Einwand ist danach als unbeachtliche Schutzbehauptung zurückzuweisen. Dass das Protokoll nicht vollumfänglich frei von Sprach- und Grammatikfehlern ist, ändert da- ran nichts, zumal den Akten ungeachtet dessen der wesentliche Sachver- halt, wie er auch von den Beschwerdeführenden selbst in ihrer Beschwer- deschrift wiedergegeben wurde, entnommen werden kann. Der Beschwer- deführer gab überdies bei der Anhörung auf Nachfrage an, die überset- zende Person gut zu verstehen (vgl. act. A22, S. 1, F1). Sodann wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift dessen Inhalt. Weiter hatte er die Gelegenheit, währenddessen Anmerkungen an- zubringen, welche er gemäss Aktenlage auch nutzte (vgl. act. A22, S. 20). Es wird nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben betreffend seine Asyl- vorbringen unerwähnt geblieben oder ungenau übersetzt worden sein sol- len, welche er nicht zu diesem Zeitpunkt hätte ergänzen oder korrigieren können. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine weiteren Anga- ben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung wiederholt aufgefordert wurde, seine Vorbringen näher darzulegen. Auch wurden mehrmals Nachfragen gestellt (vgl. beispielsweise act. A22, S. 8, F61, S. 10, F66, S. 11, F75, S. 12, F82). Dass seine Äusserungen nun aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten wenig differenziert ausgefallen sein sollen, überzeugt vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht.
D-3750/2020 Seite 10 Nachdem keine Übersetzungsmängel ersichtlich werden, welche die kor- rekte und vollständige Sachverhaltsfeststellung zweifelhaft erscheinen las- sen könnten, erweisen sich die formellen Rügen dazu als unbegründet. Dementsprechend sind auch die Anträge auf Offenlegung des Auswahlver- fahrens der übersetzenden Person, ihrer sprachlichen Kompetenzen und Schulung sowie auf Durchführung einer erneuten Anhörung unter Beizug einer kompetenten Übersetzungsperson abzuweisen.
E. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden über die vorstehenden Erwägun- gen hinaus und im Weiteren die Beurteilung ihrer Aussagen und die Be- weiswürdigung durch die Vorinstanz kritisieren, bilden diese Gegenstand der materiellen Erwägungen (vgl. E. 7), nicht der Prüfung von möglichen Verletzungen verfahrensrechtlicher Garantien.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihren Rechtsschutz dadurch ver- letzt, dass es den Entscheid in einer anderen Verfahrenssprache (Italie- nisch) verfasst und eröffnet habe, als jener an ihrem Wohnort (Deutsch), und die Gründe dafür nicht nachvollziehbar dargelegt habe.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche am 18. Septem- ber 2017 gestellt. Massgeblich ist daher – wie bereits festgestellt (vgl. E.1.2) – das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 4.3.3 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG (in der Fassung Stand 1. Oktober
2016) werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM kann gemäss Abs. 3 ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertre- ter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksich- tigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszent- rum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zu- gewiesen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1. Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden.
D-3750/2020 Seite 11
E. 4.3.4 Die Verfügung ist in der Regel in der Sprache zu erlassen, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Die gesetzlich vor- gesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Be- schwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache erge- hen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen besteht in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person nicht von einer profes- sionellen Rechtvertretung vertreten wird. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwen- dende Verfahrenssprache verletzt wurden, kommt demgegenüber grund- sätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Be- schwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschä- digung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unter- liegenden Partei entstanden sind, um diesen Mangel zu beheben (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3, Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.).
E. 4.3.5 Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz im Kanton N._______. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Spra- che die Regel gewesen (vgl. […] der Verfassung des Kantons N._______ […]). Das SEM beruft sich in der Begründung seiner materiellen Verfügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache, vorliegend in der italienischen Spra- che, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorüber- gehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der noch pendenten altrechtlichen Verfahren diene. Als Korrektivmassnahme wurden das Dis- positiv und die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung in die deutsche Spra- che übersetzt. Eine Übersetzung der gesamten Verfügung erfolgte nicht.
E. 4.3.6 Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Kor- rektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in
D-3750/2020 Seite 12 Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gericht- lichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann vorliegend of- fenbleiben. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich mit Hilfe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters möglich, eine rechtsgenügende Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die in der Beschwerde- schrift und Replik geäusserte Kritik zur Verfahrenssprache erschöpfte sich im Übrigen im Wesentlichen in der Rüge, die Regeln der Verfahrensspra- che seien verletzt worden. Unbeachtlich ist, inwieweit weitere deutschspra- chige Mitarbeitende des SEM in die Entscheidfindung involviert waren, wie vom SEM in der Vernehmlassung vorgetragen, weshalb auf die diesbezüg- lichen Vorbringen der Replik nicht weiter einzugehen ist. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum wiederholt erhobenen Einwand, das SEM habe die Ausnahme von der Sprachregel nicht rechtsgenügend be- gründet. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, anderweitige In- struktionsmassnahmen oder gar, wie vorgebracht, eine Aufwandsentschä- digung für den geltend gemachten Übersetzungsaufwand gebieten sind daher nicht angezeigt.
E. 4.4 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen die Beschwerdeführenden damit, dass eine andere als die anhörende Person die Verfügung erlassen habe. Damit habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Zusätzlich erweise sich für die Beschwer- deführenden die unterschiedliche Muttersprache der anhörenden und der entscheidverantwortlichen Person und damit die erforderliche zusätzliche Übersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung als Nachteil. Bei dem von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher sie keine Ansprüche ableiten können. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör er- geben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung zwingend durch die befragende Person verfassen zu lassen. Überdies ist nicht er- sichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der Behandlung des Falles durch unterschiedliche Personen in ihrem Verfahren ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Hinsichtlich der unterschiedlichen Verfah- renssprache wird auf die vorherigen Erwägungen verwiesen.
E. 4.5 Sodann wird kritisiert, zwischen der Anhörung zu den Asylgründen und dem vorinstanzlichen Entscheid sei mehr als ein Jahr vergangen. Indem das SEM den Beschwerdeführer in dieser Zeit bis zum Erlass des ange-
D-3750/2020 Seite 13 fochtenen Entscheids nicht erneut angehört oder ihm zumindest in schrift- licher Form das rechtliche Gehör gewährt und sich insoweit auf einen un- vollständigen und unrichtigen Sachverhalt gestützt habe, habe es den Un- tersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Überdies missachte es wiederum das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin. Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung ein zeitnaher Ent- scheid durchaus wünschenswert ist. Es gibt aber keine gesetzliche Ver- pflichtung des SEM, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung der asylsuchenden Person durchzuführen. Soweit auf Beschwerdeebene darauf hingewiesen wurde, der Beschwer- deführer habe zwischenzeitlich zahlreiche seiner Mitaktivisten ausmachen können, sind die Beschwerdeführenden – entgegen der in der Beschwer- deschrift geäusserten Auffassung – sehr wohl auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Danach oblag es ihnen selbst, das SEM über allfällige neue Entwicklungen bezüglich ihrer Asylvorbringen zu infor- mieren und weitere Beweismittel einzureichen. Eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Das SEM hat die im Entscheid- zeitpunkt relevanten Sachverhaltselemente einschliesslich der ihm vorlie- genden Beweismittel zudem in seinen Entscheid einbezogen und entspre- chend gewürdigt. Dass es dabei zu einer anderen Einschätzung kam als die Beschwerdeführenden, begründet keine Verletzung formellen Rechts. Im Übrigen versetzte der Entscheid die Beschwerdeführenden in die Lage, gegen diesen sachgerecht Beschwerde zu erheben und weitere Beweis- mittel einzureichen. Damit wird sich das Gericht im Rahmen seiner rechtli- chen Würdigung befassen (vgl. E. 7). Die formellen Rügen sind abzuwei- sen. Dies gilt ebenso für den Antrag auf erneute Anhörung, soweit er sich auch auf diese Beschwerdevorbringen bezieht.
E. 4.6 Ferner wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, seine Flüchtlingsei- genschaft zu prüfen, obschon es seinen politischen Aktivismus, seine Zu- gehörigkeit zur Müsavat-Partei und seine Ausreise aus Aserbaidschan nicht bestritten habe, und damit die Begründungspflicht verletzt. Das SEM hat – wenn auch an anderer Stelle, als von den Beschwerdefüh- renden möglicherweise angenommen – sehr wohl die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorerwähnten Aspekte erwähnt und in knapper, aber dennoch rechtsgenügender Weise geprüft
D-3750/2020 Seite 14 (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020, S. 10, oben). Die diesbezüg- liche Rüge geht fehl.
E. 4.7 Schliesslich wird moniert, das SEM habe, indem es die aktuelle Lage in Aserbaidschan nicht vollständig und richtig ermittelt sowie nicht korrekt berücksichtigt und in der Folge die Asylrelevanz nicht eruiert habe, den Un- tersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich das SEM im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zumindest kurz inhaltlich mit der Lage in Aser- baidschan auseinandersetzte und danach die Flüchtlingseigenschaft ver- neinte. In der Folge – sowie angesichts der Beurteilung seiner weiteren Asylvorbringen als unglaubhaft – musste es sich auch nicht gehalten se- hen, weitergehend die Situation in Aserbaidschan zu eruieren und die Asyl- relevanz seiner weiteren Vorbringen insoweit zu prüfen. Ob die vorinstanz- liche Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht erfolgte, bildet Gegenstand der materiellen Würdi- gung durch das Gericht (vgl. E. 7). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden zugrunde legt.
E. 4.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet- zung formellen Rechts als unbegründet. Die diesbezüglichen (Beweis-)An- träge sind abzuweisen. Die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM fällt ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3750/2020 Seite 15 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM stellte in seinem abweisenden Entscheid die Parteizugehö- rigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nicht in Abrede. Seine Vorbringen zum weiteren politi- schen Engagement, zu seinem politischen Profil sowie den Problemen mit den aserbaidschanischen Polizeibehörden seit 2013 erachtete es dagegen als unglaubhaft. Auch auf wiederholte Nachfragen habe der Beschwerde- führer nur sehr vage und stereotype Angaben zu seinen konkreten politi- schen Aktivitäten machen können. Auf die Unzulänglichkeiten in seinen Schilderungen angesprochen, habe er ausweichend geantwortet, wobei seine Erklärungen wiederum allgemein ausgefallen seien, was typisch für jemanden sei, der die beschriebenen Ereignisse nicht selbst erlebt habe. Weiter seien die Vorbringen zu seinen Aufgaben beziehungsweise seiner Funktion in der Müsavat-Partei nicht hinreichend substantiiert worden. Auf die Frage nach persönlichen Erfahrungen mit einer Parteiversammlung habe er die grösste Versammlung anlässlich der Hundertjahrfeier zur Un- abhängigkeit Aserbaidschans erwähnt. Seine Schilderungen dazu enthiel- ten keine ausreichenden Details oder persönliche Angaben, sondern stell- ten einen sehr groben Bericht wie vom «Hörensagen» dar. Von einem po- litischen Aktivisten hätten dagegen spontanere und inhaltsreichere Infor- mationen erwartet werden können. Auch seine Vorbringen zur Organisa- tion einer Demonstration für bessere Wohnbedingungen im H._______- Quartier seien zu oberflächlich gehalten, um von einer aktiven Rolle des Beschwerdeführers bei der Mobilisierung für die Partei ausgehen zu kön- nen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er über ein geringeres poli- tisches Profil verfüge, als von ihm geltend gemacht. Die Aussagen betreffend die Verhaftungen seien widersprüchlich. Zudem erstaune es, dass der Beschwerdeführer sich nicht genau an die Dauer seiner Haft im (…) 2016 erinnern könne. Bezüglich des Erhalts der Vorla- dung habe er systematisch ein anderes Datum geltend gemacht, als das- jenige, welches auf dem Dokument angegeben sei. Mit dieser Ungereimt- heit konfrontiert, habe er lediglich behauptet, wahrscheinlich falsch gelesen zu haben. Es sei jedoch wenig nachvollziehbar, dass er den genauen Inhalt des Dokuments, das ihn und seine Familie zur Flucht veranlasst haben
D-3750/2020 Seite 16 soll, nicht kenne, zumal er dieses erst bei der Anhörung ausgehändigt habe und demnach Zeit gehabt hätte, es nochmals zu lesen. Ebenso wenig sei plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie legal über den Flughafen Baku ausgereist sein will, nachdem er angeblich einer Polizei- vorladung nicht Folge geleistet und aufgrund dessen eine Verhaftung durch die aserbaidschanischen Behörden befürchtet habe. Es sei daher anzu- nehmen, dass die Beschwerdeführenden aus anderen als den behaupte- ten Gründen ausgereist seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien pauschal und ohne Substanz. Erstaunlich sei, dass sie angeblich keine Informationen über die Aktivitäten und Probleme ihres Mannes in Aserbaidschan habe und nur von der Vor- ladung wisse. Ihre unzureichenden Behauptungen gäben weiter Anlass zur Annahme, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte politische Profil und die aufgrund dessen erlittenen Schikanen unglaubhaft seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der fehlenden Glaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen nichts zu ändern. Eine Echtheitsprüfung sei man- gels verfügbaren Vergleichsmaterials nicht möglich. Unabhängig davon be- legten die Beweismittel zur Partei lediglich die Mitgliedschaft des Be- schwerdeführers in der Müsavat-Partei, einer der grössten legalen Oppo- sitionsparteien in Aserbaidschan. Die Mitgliedschaft werde gerade nicht in Frage gestellt. Die Beweismittel stützten dagegen nicht sein angebliches Profil als politischer Aktivist. Der Polizeivorladung seien weder der Grund der Vorladung noch ein Aktenzeichen des Falles oder der Strafakte zu ent- nehmen, weshalb sie nicht geeignet sei, die behauptete Verfolgung zu be- legen. Letzteres gelte gleichermassen für die Mitteilung über die Einstel- lung der Unterstützungsleistungen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne von der Prüfung der Asylrelevanz abgesehen werden. Der blosse Umstand, dass der Be- schwerdeführer der Müsavat-Partei angehöre und er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, genüge ferner nicht für die An- nahme eines Risikoprofils, welches eine Schutzgewährung nach dem Asyl- gesetz erfordere. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nach eigenen An- gaben aus Angst vor Repressalien gegen seine in Aserbaidschan verblie- benen Familienmitglieder in der Schweiz nicht politisch aktiv und teile le- diglich sein Facebook-Profil.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden dagegen, das politische Engagement des Beschwerdeführers und die ihm bis heute
D-3750/2020 Seite 17 drohende Verfolgung habe er abschliessend mit diversen Dokumenten be- legen können (mit Hinweis auf Parteischreiben, Fotos, Vorladung). Das SEM missachte den Vorrang des Beweises vor der Glaubhaftmachung, wenn es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachte und sich im Entscheid vordergründig auf diese, statt auf die von ihm einge- reichten Beweismittel stütze. Das Schreiben der Partei sei von einem nam- haften Exponenten, dem bekannten Parteivorsteher der Müsavat-Partei O._______, verfasst worden und attestiere das langjährige, intensive En- gagement des Beschwerdeführers sowie seine daraus resultierenden Probleme. ImHinblick auf die Polizeivorladung sei zudem davon auszuge- hen, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert würde, zumal ihm entsprechende Zwangsmassnahmen angedroht würden und «heute anzunehmender- weise» ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Der Umstand, dass kein Grund für die verlangte Vorsprache auf der Vorladung vermerkt sei, stelle gerade ein Indiz für die ihm drohende willkürliche Verfolgung dar. Hinsichtlich der verschiedenen Daten auf der Vorladung sei zudem nicht auszuschliessen, dass diese im aserbaidschanischen Verwaltungsapparat verwechselt wor- den seien. Bei Zweifeln an den Dokumenten hätten im Rahmen einer Bot- schaftsabklärung einerseits O._______ ohne Weiteres unter der erwähn- ten Nummer kontaktiert werden und andererseits weitere Recherchen stattfinden können. Mit der Einstellungsmitteilung betreffend die Unterstüt- zungsleistungen würde die sofort drohende Inhaftierung dokumentiert. Die Ehrenurkunde würde, wie in der Anhörung erwähnt, nur besonders aktiven und langjährigen Unterstützern der Müsavat-Partei verliehen, was weiter die Intensität seines Engagements beweise. Dies gelte auch für die Fotos, welche ihn zum Teil an vorderster Front von politischen Veranstaltungen neben hohen Kadern zeigten. Des Weiteren belegten die auf Beschwerde- ebene eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen das politische Engage- ment sowie die Verfolgung. Bei der vorinstanzlichen Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers habe das SEM sodann die herabgesetzten Beweisanforderungen im Asyl- verfahren nicht hinreichend berücksichtigt. Gemäss den Protokollen habe der Beschwerdeführer, was typisch für politisch langjährig Aktive sei, sei- nen eigenen Aktivismus häufig in den Hintergrund gestellt und stattdessen auf die Probleme in Aserbaidschan hingewiesen. Die Fragen des SEM zu seinen konkreten Vorgehensweisen und Aktionen hätten ihn verwirrt. Auf- grund des Anhörungsklimas (Hitze, Zeitdruck, Übersetzungsperson) habe er seine Asylgründe nicht ausführlich darlegen können. Zudem habe die entscheidverantwortliche Person keinen persönlichen Eindruck von ihm er-
D-3750/2020 Seite 18 halten und spreche noch dazu eine andere Muttersprache. Bei einem di- rekten Kontakt (des Rechtsvertreters mit dem Beschwerdeführer) machten die Vorbringen dagegen einen extrem lebensnahen Eindruck. Der Be- schwerdeführer sei unzählige Male kontrolliert, verhaftet und bedroht wor- den. Daher sei ihm auch die genaue Anzahl von Inhaftierungen und die jeweilige Haftdauer nicht mehr präsent. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Anhörung mindestens drei Jahre nach den fraglichen Ereignissen stattgefunden habe. Für die Verhaftung im (…) 2016 bestehe ferner ein in der Schweiz lebender Zeuge. Im Zuge der Freilassung aus dieser Haft sei der Beschwerdeführer mit der Ermordung bedroht worden, sollte er wieder politisch aktiv werden. Weiter habe er in der Anhörung ausführlich darge- legt, dass sich die Familie bei ihrer Flucht auf einen Schlepper verlassen habe. Dieser habe mit einer Person am Flughafen zusammengearbeitet habe, welche sie dann durch die Kontrollen geschleust habe. Demnach überrasche ihre legale Ausreise wenig. Ohnehin handle es sich dabei um nicht asylrelevante Vorbringen. Mit seinem politischen Profil (in verschiedenen Funktionen aktives Mitglied der Müsavat-Partei, Teilnahme an zahlreichen Protesten, mehrere Verhaf- tungen und Inhaftierungen mit Folteranwendung, Intensivierung der be- hördlichen Behelligungen seit 2013, auch gegenüber Angehörigen) und aus der Erfahrung von politischen Mitstreitern sei dem Beschwerdeführer bei Erhalt der Vorladung bewusst gewesen, dass er inhaftiert würde und seiner Familie daraus weitere Nachteile erwachsen würden. Unter Berück- sichtigung der Situation in Aserbaidschan bestehe zudem kein Zweifel, dass er bei einer Rückkehr weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausge- setzt wäre. Auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung sei auf- grund der erlittenen Folter und der allenfalls erheblichen psychischen Trau- matisierung zu ermitteln, inwieweit von der Annahme seiner Flüchtlingsei- genschaft auszugehen sei. Abgesehen davon würde er allein als – unbe- strittenermassen – politisch aktives Mitglied der Müsavat-Partei die Flücht- lingseigenschaft erfüllen. Das SEM habe diese jedoch nicht geprüft und sich nicht der verfügbaren Länderhintergrundinformationen bedient.
E. 6.3 In der Vernehmlassung hob das SEM in materieller Hinsicht hervor, po- litische Aktivitäten in Kombination mit einer Ausreise bei gleichzeitigem Fehlen eines individuellen Risikoprofils – wie vorliegend– führten nicht zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Dies gelte umso mehr in Anbetracht der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be- schwerdeführenden. Die Menschrechts- und Sicherheitslage in Aserbaid- schan sei bekannt. Angesichts der geringfügigen politischen Tätigkeiten
D-3750/2020 Seite 19 des Beschwerdeführers für eine legale Partei der Opposition, sei nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG auszugehen. Der blosse Umstand, dass andere aserbaidschanische Staatsangehörige in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, habe keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall. Der angefochtene Asylentscheid beruhe auf einer individuellen Analyse des konkreten Sachverhalts. Hinsichtlich der schrift- lichen Zeugenaussagen zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers sei es nicht angebracht, die betreffenden Personen anzuhören, zumal die Vermutung naheliege, dass sie den Beschwerdeführer kennen und ver- suchen würden, ihm zu helfen.
E. 6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden zu den Zeugenaussa- gen fest, dass die betreffenden Personen in der gleichen Partei wie der Beschwerdeführer seien und konkret zum Ausmass seiner politischen Ak- tivitäten und dem sich daraus ergebenden Risikoprofil Stellung nehmen könnten. Selbst persönlich gefärbte Zeugenaussagen zu seinen Gunsten seien unter Beachtung der strengen Strafbestimmungen für Falschaussa- gen verwertbar.
E. 7 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaub- haftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.2 Das Gericht erachtet die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Müsavat-Partei als glaubhaft. Seine diesbezüglichen Angaben konnte er mit diversen Dokumenten belegen (vgl. act. A21, Beweismittel 1, 4 und 5). Sodann erscheint angesichts der Ausführungen in der BzP und der Anhö- rung nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an einigen Pro- testkundgebungen in Aserbaidschan teilgenommen hatte (vgl. act. A8, S. 7f.; A22, S. 9, F63 f., S. 10, F66, S. 11, F75). Auch die eingereichten Fotos zeugen von der Teilnahme an solchen Veranstaltungen (vgl. act. A21, Beweismittel 6, Fotos 6a-6d). Seinem mit der Beschwerde einge- reichten persönlichem Schreiben sind sodann ausführliche Schilderungen zu seinen Beweggründen für die Mitgliedschaft in der Müsavat-Partei und
D-3750/2020 Seite 20 seiner Teilnahme an Demonstrationen zu entnehmen (vgl. Beschwerde- dossier Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, Beilage 4).
E. 7.3 Auch darüber hinaus ist sich das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdeführer sein weiteres politisches Engagement für die Partei nicht glaubhaft machen konnte. So hat er dieses Engagement nur vage und stereotyp geschildert («habe Bilder aufgehängt und über freie Mei- nungsäusserung informiert, versucht, den Leuten beizubringen, frei zu denken, Unterschriften gesammelt», vgl. act. A22, S. 10, F68 f.) und auch seine Funktion innerhalb dieser Organisation, die er als «sehr aktiv in der Partei beschreibt» (vgl. act. A22, S. 12, F78), nicht veranschaulichen kön- nen. Auch auf Nachfrage konnte er beispielsweise das Aufhängen von Bil- dern nicht konkretisieren, sondern berichtete nur, sie hätten die Bilder nachts aufgehängt und auch trotz der Tatsache, dass sie dadurch ihr Leben in Gefahr gebracht hätten (vgl. act. A22, S. 11, F74f.) Zu seiner Funktion in der Partei hat er weiter unsubstantiiert vorgebracht, er habe die Menschen aufgeklärt, zudem vier- bis fünfmal im Monat an Parteiversammlungen teil- genommen (vgl. act. A22, S. 12, F79f.). Angesichts dessen, dass er seit 2010 offizielles Parteimitglied sei und seit der Jugend Sympathisant, wären anschaulichere Angaben zu erwarten gewesen. Darüber hinaus hat das SEM mit überzeugender Begründung die Widersprüche sowie unsubstan- tiierten und unschlüssigen Angaben in den Aussagen des Beschwerdefüh- rers herausgearbeitet, worauf zu verweisen ist. Es gelingt den Beschwer- deführenden auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Einschät- zung stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Ihre sehr umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen ihrer Asylvorbringen sowie insbesondere einer Kritik an den Umständen der Anhörung des Beschwerdeführers. Vielfach zielen sie auch lediglich auf eine nachträglich andere rechtliche Beurteilung ihrer Vor- bringen ab, womit sie jedoch nicht durchdringen.
E. 7.3.1 Dass der Beschwerdeführer etwa keine detaillierteren, erlebnisge- prägten Angaben zu den konkreten politischen Aktivitäten und seiner Stel- lung in der Partei machen konnte, kann – im Hinblick auf die wiederholten und spezifischen Nachfragen der anhörenden Person (vgl. act. A22, S. 9, F63, S. 10, F66, S. 11, F75, S. 12, F80-F82, S. 14, F97) – weder mit der Anhörungssituation noch mit Übersetzungsproblemen befriedigend erklärt werden. Ebenso wenig überzeugt die Behauptung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe, wie für eine politisch langjährig aktive Person typisch, seinen eigenen Aktivismus häufig in den Hintergrund gestellt und stattdessen auf die Probleme in Aserbaidschan hingewiesen. Im Gegenteil
D-3750/2020 Seite 21 vermittelt sein Aussageverhalten in der Anhörung den Eindruck, er weiche mit seinen Ausführungen zu seiner politischen Motivation und der allgemei- nen Lage in Aserbaidschan den konkreten Fragen zu seinen politischen Aktivitäten, namentlich dem Bilderaufhängen respektive Graffitimalen und der Organisation einer Demonstration in seinem Wohnquartier, aus (vgl. act. A22, S. 10, F69, S. 14, F96). Dies gilt überdies auch für seine ober- flächlichen Schilderungen zur Teilnahme an einer Massenveranstaltung der Partei auf die Bitte der anhörenden Person, seine Beteiligung an Par- teisitzungen näher darzulegen (vgl. act. A22, S. 12, F80 f.). Dass die Fra- gen des SEM ihn verwirrt haben könnten, überzeugt als Schutzbehauptung in keiner Weise und ergibt sich auch nicht aus dem Anhörungsprotokoll. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Anhörung ausreichend Gele- genheit und überdies die Pflicht (vgl. Art. 8 AsylG), sämtliche entscheidre- levante Informationen so detailliert wie möglich darzulegen.
E. 7.3.2 Weiter geht der Einwand auf Beschwerdeebene fehl, die entscheid- verantwortliche Person hätte sich keinen persönlichen Eindruck von den im direkten Kontakt lebensnah geschilderten Vorbringen des Beschwerde- führers machen können. Bezeichnenderweise wurden in dem Zusammen- hang keine weiteren Angaben gemacht, welche zur Substantiierung seiner Vorbringen hätten beitragen können. Dies gilt auch für den Inhalt der Schreiben der Zeugen. Es wurde nicht geltend gemacht, welche darüber- hinausgehenden Aussagen sie zum politischen Engagement des Be- schwerdeführers machen könnten. Auch insoweit ist er auf seine Mitwir- kungs- und Substantiierungspflicht zu verweisen. Insgesamt ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die von ihm er- wähnten politischen Aktivitäten tatsächlich selbst oder in dem Masse aus- geübt hat, wie von ihm behauptet, sowie dass er eine besondere Stellung in der Partei innehatte, welche über eine einfache Mitgliedschaft hinaus- ging. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er ein politisches Risikoprofil aufwies, welches ihn in den Fokus der Behörden rücken liess.
E. 7.4 Im Weiteren sind die Probleme des Beschwerdeführers mit den staat- lichen Behörden nicht als glaubhaft zu erachten. Zwar erscheint nicht aus- geschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einigen seiner Teilnahmen an Protestkundgebungen verhaftet wurde.
E. 7.4.1 Wie das SEM zu Recht einwendet, fielen seine Aussagen dazu aber ungenau und widersprüchlich aus. Namentlich betreffend die letzte Verhaf- tung im Jahr 2016 erscheint dies wenig nachvollziehbar, zumal der Be- schwerdeführer geltend machte, während dieser gefoltert und psychisch
D-3750/2020 Seite 22 traumatisiert worden zu sein. Letztere Behauptung wurde erst in der Be- schwerdeschrift angebracht und auch nicht näher belegt, weshalb erhebli- che Zweifel an der Glaubhaftigkeit besteht. Jedenfalls wäre aber bei einem solch einschneidenden Erlebnis zu erwarten gewesen, dass der Beschwer- deführer konsistente Angaben zur Verhaftung hätte machen können. Statt- dessen weiss er erstaunlicherweise nicht einmal genau, wie viele Tage er inhaftiert worden sei (vgl. act. A22, S. 12, F82). Insoweit vermag auch nicht der Einwand auf Beschwerdeebene zu überzeugen, die Verhaftungen lä- gen lange zurück.
E. 7.4.2 Jedenfalls ist aber anzumerken, dass die Verhaftungen, von denen er nicht genau weiss, wie viele es in den letzten Jahren gewesen seien (vgl. act. A22, S. 13, F83f.), einschliesslich jener im (…) 2016, jeweils im Zusammenhang mit Massenverhaftungen erfolgt sein sollen. Dies lässt da- rauf schliessen, dass allfällige Verhaftungen nicht spezifisch aufgrund sei- nes behaupteten Profils erfolgten. An dieser Einschätzung vermag auch die Bestätigung des auf Beschwerdeebene erwähnten Zeugen, P._______, nichts zu ändern, er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden. Aus seinem Schreiben ergibt sich vielmehr, dass es sich um Mas- senverhaftungen handelte (vgl. Beschwerdedossier, Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, Beilage 6). Ebenso kann der Bestätigung von M._______, er sei Zeuge der Verhaftung geworden, nicht entnommen wer- den, wann, wo und in welchem Kontext sich diese zutrug (vgl. Beschwer- dedossier, Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, Beilage 8). Im Anschluss an die Verhaftung vom (…) 2016 wurde der Beschwerdeführer zudem nach wenigen Tagen – wenngleich angeblich nur gegen Bestechung – freigelas- sen (vgl. act. A22, S. 8, F59). Diese Möglichkeit und weitergehend der Um- stand, dass gemäss Akten anschliessend kein Strafverfahren eingeleitet wurde, legen weiter nahe, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht so stark im Visier der Behörden stand, wie von ihm dargelegt. In der Folge sind auch erhebliche Zweifel an der Behauptung anzubringen, ihm drohe seine Ermordung, wenn er weiter politisch aktiv sein sollte. Vielmehr dürf- ten die Aussagen der Behördenmitarbeitenden – so sie überhaupt erfolgten
– eher dahingehend zu verstehen sein, dass er mit mehr Problemen rech- nen müsse, wenn er weitermache. Es ist damit zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei Protesten im Rahmen von Massenverhaf- tungen tatsächlich inhaftiert wurde, jedoch nicht in der Weise und dem Um- fang, wie von ihm behauptet. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er weitergehende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte.
D-3750/2020 Seite 23
E. 7.5 Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht als wenig wahrschein- lich, dass der Beschwerdeführer im September 2017 – immerhin ein Jahr nach der letzten Verhaftung – eine Vorladung erhielt.
E. 7.5.1 Dass die Organisation einer Demonstration in seinem Wohnquartier Anlass zu der Vorladung gegeben haben soll, erweist sich – wie vom Be- schwerdeführer selbst eingeräumt – lediglich als Vermutung. Abgesehen davon fielen seine Angaben zu seinem Beitrag an dieser Demonstration zu wenig substantiiert aus (vgl. act. A22, S. 14, F97-F99), um annehmen zu können, er habe eine wichtige Rolle gespielt und sei deswegen (wieder) ins Visier der Behörden geraten. Vielmehr entsteht, wie schon bei den an- deren erwähnten Aktivitäten, der Eindruck, dass er sich ein tatsächliches Ereignis zum Anlass nahm, um sein Profil zu schärfen.
E. 7.5.2 Der Einwand, auf der Vorladung fänden sich gerade bei einer allfälli- gen politischen Verfolgung keine Angaben zum Grund der Ausstellung, ist dabei in der Tat im Länderkontext nicht vollkommen in Abrede zu stellen. Das SEM hat aber in zutreffender Weise festgehalten, dass das fragliche Dokument nicht einmal Nummern von Verfahren bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft enthält, die auf ein tatsächlich eingeleitetes Verfahren schliessen lassen könnten. Allein damit wird eine weitere inhaltliche Prü- fung verunmöglicht.
E. 7.5.3 Letztlich entzieht der Beschwerdeführer seinen Vorbringen zur Vorla- dung selber die Grundlage, indem er sie in der Anhörung durchgehend auf einen anderen Tag datierte, als auf der Vorladung angegeben. So hat er in den Befragungen geltend gemacht, diese am 25. August 2017 erhalten zu haben (vgl. act. A8, S. 9; A22, S. 16, F112), während aber auf dem Doku- ment der 8. September 2017 (vgl. act. A21, Beweismittel 2) als Ausstel- lungsdatum angegeben ist. Dem SEM ist in seiner Einschätzung umfas- send beizupflichten, wonach die Reaktion des Beschwerdeführers auf die entsprechende Nachfrage in der Anhörung, es könne sein, er habe das falsch gelesen (vgl. act. A22, S. 18, F132), nicht nachvollziehbar sei. Dabei soll es sich doch gerade um den fluchtauslösenden Moment gehandelt ha- ben. Der Hinweis auf eine mögliche Verwechslung der verschiedenen Da- ten ist unter diesen Umständen wenig überzeugend. Der Beschwerdefüh- rer vermag in diesem Zusammenhang auch nicht zu erklären, warum er von sich aus in der Anhörung nicht darauf einging, hatte er doch bis dahin die Gelegenheit, das Dokument einzusehen. Für die weitere Begründung ist ausdrücklich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen. Erst recht ist demnach nicht davon auszugehen, dass mittlerweile ein Haftbefehl gegen
D-3750/2020 Seite 24 ihn vorliegen soll, zumal dieser in der Beschwerdeschrift selbst nur ange- nommen und auch nicht weiter belegt werden konnte (vgl. Beschwerde- dossier, Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, S. 28).
E. 7.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführe- rin ihrerseits die Vorbringen zu den politischen Aktivitäten des Beschwer- deführers und der sich daraus ergebenden Verfolgung nicht zu stützen ver- mögen. Im Gegenteil ist dem SEM darin zuzustimmen, dass ihr vages Aus- sageverhalten und das vermeintliche Unwissen zu relevanten Aspekten der Vorbringen ihres Mannes – wie namentlich der Verhaftungen – die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit verstärken. Darüber hinaus hat sie in der BzP sogar ausgesagt, der Beschwerdeführer sei nie festgenommen wor- den (vgl. act. A9, S. 9). In der Anhörung hat sie demgegenüber verlautet, keine Informationen über die Aktivitäten ihres Mannes und über seine Fest- nahmen gehabt zu haben (vgl. act. A23, S. 6, F39 f.). Das Unwissen lässt sich auch nicht mit der dargelegten angeschlagenen psychischen Verfas- sung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt erklären. So er- scheint etwa kaum nachvollziehbar, dass sie erst später von der Verhaftung im (…) 2016 erfahren haben will. Wäre der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – in Haft misshandelt worden, wäre das wohl in ir- gendeiner Weise nach aussen und insbesondere für die Beschwerdefüh- rerin als seine Ehefrau erkennbar gewesen wäre. Im Übrigen kann auch hier auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 7.7 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Entgegen den Beschwerdevorbringen sind diese wie auch die weiteren Dokumente gesamthaft, mithin zusammen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung und nicht etwa hierar- chisch vor seinen Aussagen, zu würdigen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] vom
4. Dezember 1947).
E. 7.7.1 Das SEM hat hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren vorgeleg- ten Beweismittel zutreffend festgehalten, dass die Dokumente der Partei (Parteischreiben, Mitgliedsausweis, Ehrenurkunde, vgl. act. A21, Beweis- mittel 1, 4 und 5) lediglich die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers belegen, welche vorliegend nicht angezweifelt wird. Ausser der pauschalen Behauptung, der Beschwerdeführer sei unter Druck geraten und deshalb ins Ausland geflüchtet, sind darüber hinaus namentlich dem Parteischrei- ben – ungeachtet des Umstands, dass dieses mutmasslich von einem ex- ponierten Mitglied der Partei verfasst wurde – keine weiteren Angaben zum
D-3750/2020 Seite 25 konkreten Inhalt seines Engagements für die Partei und den Folgen zu ent- nehmen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, dass diesem als Gefällig- keitsschreiben nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die Fotos (vgl. act. A21, Beweismittel 6) belegen sodann die Teilnahme des Beschwerde- führers an Kundgebungen respektive politischen Manifestationen. Sie ge- ben dagegen weder Auskunft über die weiteren behaupteten Aktivitäten noch die Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der Partei oder seine vorgebrachten Probleme aufgrund dessen.
E. 7.7.2 Im persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers (vgl. Beschwer- dedossier, Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, Beilage 4) finden sich zwar weitergehende Angaben zu seinem Engagement und deren Folgen. Es erstaunt jedoch, dass diese erst auf Beschwerdeebene angebracht wur- den, vor allem, da zwischen der Anhörung und der Verfügung knapp ein Jahr verging und der Beschwerdeführer somit genügend Zeit gehabt hätte, sich gegenüber dem SEM zu erklären. Vor diesem Hintergrund dürften sie als nachgeschoben zu erachten sein. Überdies ist den schriftlichen «Zeu- genaussagen» – ungeachtet ihres geringen Beweiswertes als Gefällig- keitsschreiben– lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer poli- tisch für die Müsavat-Partei aktiv und an diversen Demonstrationen betei- ligt gewesen sein soll, ohne dass sein Engagement und seine Probleme, die sich daraus ergeben haben sollen, konkretisiert worden wären.
E. 7.8 In Würdigung aller Umstände und Beweismittel hat der Beschwerde- führer glaubhaft machen können, dass er Mitglied der Müsavat-Partei ist und an Protestkundgebungen in Aserbaidschan teilnahm. Trotz gewisser Hinweise auf Verhaftungen des Beschwerdeführers überwiegen hingegen die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführen- den zu seinem weitergehenden politischen Engagement und daraus resul- tierenden Problemen mit den Behörden, konkret in Bezug auf die Verhaf- tung im (…) 2016 und die Vorladung im Jahr 2017.
E. 8 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen, der Parteimitgliedschaft sowie der Teilnahme an Protestkund- gebungen, eine asylrelevante Verfolgung drohte oder bei einer Rückkehr drohen würde. Das Gericht geht jedoch mit dem SEM einig, dass er und mit ihm seine Familie allein aufgrund dieser Umstände – auch unter Be- rücksichtigung des aserbaidschanischen Kontexts – im Zeitpunkt der Aus- reise nicht damit rechnen musste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Bei der Müsavat-Partei handelt es sich
D-3750/2020 Seite 26 um die grösste legale Oppositionspartei des Landes. Die Teilnahme an Kundgebungen der Opposition kann in Aserbaidschan zwar mit Risiken be- haftet sein. Vorliegend erreichten diese – soweit glaubhaft gemacht – aber kein asylrelevantes Ausmass. Die legale Ausreise der Beschwerdeführen- den über den internationalen Flughafen in Baku ohne Probleme legt – un- geachtet einer allfälligen Zuhilfenahme eines Schleppers – zudem nahe, dass sie auch nicht fürchteten, bei der Umgehung der Ausreisekontrollen erwischt zu werden. Nachdem der Beschwerdeführer sich seit seiner An- kunft in der Schweiz nicht exilpolitisch engagiert und lediglich seinen Face- book-Account teilt (vgl. act. A22, S. 17, F124) – wobei aus den Akten nicht ersichtlich wird, ob und inwieweit er darüber regimekritische Beiträge ver- breitet – ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine Verfolgung gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG zu gewärtigen hätten.
E. 9 Gesamthaft konnten die Beschwerdeführenden keine Furcht vor asylrele- vanter Verfolgung in Aserbaidschan glaubhaft machen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung drohen würde. Das SEM hat danach zu Recht ihre Flüchtlings- eigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög- lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-3750/2020 Seite 27
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
E. 11.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich ge- fährdet wären (vgl. E. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ein Wegwei- sungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.
E. 11.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Wie das SEM in sei- nem Entscheid zutreffend festgehalten hat, sind die Beschwerdeführenden jung, verfügen über ein familiäres Netzwerk sowie zwei Häuser in F._______ (vgl. act. A22, S. 5, F24-F29; A9, S. 6). Der Beschwerdeführer kann auf eine solide Ausbildung sowie langjährige Erfahrung als (…) im
D-3750/2020 Seite 28 (…) seines Bruders und als (…) (vgl. act. A8, S. 4) zählen. Die Beschwer- deführerin hat eine (…) absolviert (vgl. act. A9, S. 5). Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihnen folglich möglich und zumutbar sein. Zudem könnten sie bei Bedarf durch ihre Familienangehörigen in Aserbaidschan finanzielle Unterstützung finden. Gemäss den Erwägungen im Asylpunkt ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden verfolgt werden (vgl. E. 7) und durch soziale Kontakte ihre Fa- milienangehörigen gefährden könnten.
E. 11.3.4 Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die unge- nügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebens- bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend gemäss den Ak- ten nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Schweiz auf- grund von Stress und psychischen Beschwerden in psychologischer Be- handlung (vgl. act. A23, S. 5-7, F35, F44-47). Diese wird sie in Aserbaid- schan fortsetzen können, zumal in F._______ die notwendigen medizini- schen Einrichtungen vorhanden sind. Entsprechend ist auch die «allenfalls erhebliche psychische Traumatisierung» des Beschwerdeführers – ganz abgesehen davon, dass diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht und auch nicht näher substantiiert wurde – in Aserbaidschan behandelbar.
E. 11.3.5 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvoll- zug der zwei kleinen Kinder der Beschwerdeführenden entgegenstehen würde. Das jüngere Kind ist in der Schweiz geboren. Es ist jedoch erst (…) Jahre alt, das ältere Kind (…) Jahre. Damit befinden sich beide Kinder noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen dar- stellen. Mit ihnen zusammen würden sie nach Aserbaidschan zurückkeh- ren. Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist nicht auszu- gehen. Ferner sind die Kinder gemäss Aktenlage gesund.
E. 11.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
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E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der umfangrei- chen Beschwerde auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 14 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich beantragen, der durch die Übersetzung der angefochtenen Verfügung auf Deutsch entstandene Mehraufwand sei bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berück- sichtigen (Replik, Ziff. 13), ist ihnen – trotz vollständigem Unterliegen – aus- nahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3, Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.). Der geltend gemachte zeitliche Mehraufwand von vier Stunden erscheint indessen als zu hoch bemessen, weshalb die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 200.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3750/2020 Urteil vom 14. Juli 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...) mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Aserbaidschan, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - aserbaidschanische Staatsangehörige - ersuchten am 18. September 2017 zusammen mit ihrem ersten Kind in der Schweiz um Asyl. Am 28. September 2017 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 2. Juli 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er stamme aus E._______, Region Bergkarabach. Mit acht Jahren habe er mit der Familie wegen der Besetzung des Gebiets nach F._______ fliehen müssen. Seine (...) Brüder und die Mutter lebten weiterhin dort. Er habe später als (...) sowie als (...) im (...) eines Bruders gearbeitet. Zwischenzeitlich habe er in Russland gearbeitet. Als Flüchtling habe er zudem staatliche Unterstützungsleistungen erhalten. Im November 2014 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Danach hätten sie abwechselnd in den beiden eigenen Häusern im Distrikt G._______ und H._______, beides in F._______, gelebt. Er sei seit seiner Kindheit oppositionspolitisch aktiv. Bereits im Jahr (...) sei er anlässlich einer Demonstration von der Polizei mit einem Knüppel geschlagen worden. Am (...) 2010 sei er Mitglied der legalen Oppositionspartei Müsavat in E._______ geworden. Er habe die Partei mit Propagandaaktivitäten, organisatorischem Einsatz sowie Demonstrationsteilnahmen unterstützt und deshalb immer unter Beobachtung und unter Druck gestanden. Wiederholt sei er verhaftet und geschlagen worden, so etwa im Jahr 2013. Überhaupt sei er während und nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2013 sehr aktiv gewesen. Seither seien die aserbaidschanischen Behörden noch aggressiver geworden. Am (...) 2016 habe er an einer Demonstration im (...) teilgenommen. Dabei sei er in der Nähe der Metrostation (...) (neben dem [...]) von der Polizei festgenommen und mit weiteren Personen auf die Polizeistation im Bezirk H._______ gebracht worden. Während zwei Stunden sei er geschlagen und beschimpft worden; während mehrerer Stunden sei ihm kein Wasser gegeben worden. Nach vier bis fünf Tagen sei er dank seines Bruders gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Dabei sei er gewarnt worden, ein weiteres politisches Engagement hätte seine Vernichtung zur Folge. Auch nach der Freilassung sei er politisch aktiv gewesen, habe einschlägige Parolen an Wände gesprüht und bei der Organisation von Parteikundgebungen mitgewirkt. Zudem habe er eine Demonstration gegen die Unterdrückung der oppositionellen Einwohner des H._______-Quartiers organisiert. Am (...) August 2017 beziehungsweise am 8. September 2017 habe er eine Polizeivorladung erhalten, sich am (...) September 2017 auf der Polizeistation Bezirk H._______ zu melden. Angesichts der Warnung bei seiner Freilassung im (...) 2016 und der Verhaftung vieler Aktivisten, Regierungsgegner und Blogger habe er aus Angst nicht reagiert und stattdessen beschlossen, mit seiner Familie zu flüchten. Sie hätten sich bei Verwandten sowie einem Freund versteckt und die Reise in die Schweiz über einen Schlepper organisiert. Am (...) September 2017 seien sie mit ihren Reisepässen und schweizerischen Visa vom Flughafen Baku in die Türkei und von dort in die Schweiz eingereist. Seit der Ausreise seien Polizeibeamte im (...) seines Bruders vorbeigekommen und hätten erwähnt, sie seien darüber informiert, dass er (der Beschwerdeführer) das Land verlassen habe. In der Schweiz sei er aus Sorge um seine Familienangehörigen in Aserbaidschan nicht politisch aktiv; er teile nur sein Facebook-Profil. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in I._______ geboren, wo ihre Eltern weiterhin wohnten. Ihre (...) Brüder lebten ebenfalls in Aserbaidschan. Sie habe das College besucht und später eine (...) absolviert, nach der Geburt ihres ersten Kindes (im Jahr [...]) aber nicht gearbeitet. Sie sei aufgrund der politischen Probleme ihres Mannes ausgereist, die sie jedoch nicht genau kenne. Die Polizei habe ihr viele Unannehmlichkeiten bereitet. Personen in Zivil hätten viele Male an ihre Tür geklopft; sie habe aber nicht geöffnet. Von den Verhaftungen wisse sie nichts, dafür von der Polizeivorladung und dass ihr Mann am (...) September 2017 zur Polizeistation hätte gehen sollen. Aus Angst vor dessen Verhaftung hätten sie sich bis zur Ausreise bei Freunden und Verwandten versteckt. Insgesamt könne sie sich an wenig erinnern, da sie daheim unter Stress gestanden habe und im Jahr 2016 eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie sei deswegen auch in psychologischer Behandlung. Mit ihrem Gesuch reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ihre Geburtsurkunden, ihre Heiratsurkunde sowie die aserbaidschanische Krankenversicherungskarte des ersten Kindes ein, des Weiteren ein Bestätigungsschreiben der Müsavat-Partei vom (...) Juni 2018, eine Ehrenurkunde der Partei anlässlich des hundertjährigen Jubiläums der Republik Aserbaidschan, einen Mitgliederausweis, eine Polizeivorladung des Polizeiamtes H._______l vom (...) September 2017, eine behördliche Bescheinigung vom (...) November 2018 über die Einstellung von Unterstützungsleistungen sowie diverse Fotos, alle jeweils im Original. Die Dokumente wurden durch das SEM übersetzt. B. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 - eröffnet am 23. Juni 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsanwalts vom 23. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien, und bekanntzugeben, wie diese ausgewählt worden seien. Bei einem Eingriff in die Auswahl der Gerichtspersonen habe das Gericht die angewandten objektiven Kriterien bekannt zu geben. Dazu sei ihnen Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Zudem sei das SEM zu verpflichten, für die Verfasser der angefochtenen Verfügung den Nachweis über deren Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines eidgenössisch anerkannten Diploms (mindestens C1) zu erbringen. Das SEM habe sodann offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung des Beschwerdeführers unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung darstellten. Der Beschwerdeführer sei erneut unter Beizug einer kompetenten Übersetzungsperson und unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung anzuhören. Das Gericht habe ferner die internen Akten beizuziehen, aus denen sich Angaben über den persönlichen Eindruck der anhörenden Person über die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ergäben. Weiter habe das SEM detailliert und nachvollziehbar offenzulegen und zu dokumentieren, aus welchen Gründen es die Verfügung nicht in der Sprache eröffnet habe, die am Wohnort Amtssprache sei, und weshalb vorliegend ein zwingendes Erfordernis bestanden habe, von aArt. 16 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) abzuweichen. Schliesslich seien die früheren, in der Schweiz lebenden Mitaktivisten des Beschwerdeführers J._______, K._______, L._______ und M._______ als Zeugen zu befragen und deren Asylakten allenfalls beizuziehen. Der Beschwerde lagen eine Medienmitteilung des SEM, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2020, verschiedene schriftliche «Zeugenaussagen» sowie ein Lagebericht zu Aserbaidschan vom 20. Mai 2016 bei. E. Am 24. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 gab die ehemals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des Spruchgremiums unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten bekannt. Weiter teilte sie mit, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Nach einmaliger Fristerstreckung nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 zur Beschwerde Stellung. H. Mit Eingabe vom 30. September 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Die Behandlung des Beschwerdeverfahrens wurde per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) und Gerichtsschreiberin Mareile Lettau übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Aufgrund des Abteilungswechsels von Instruktionsrichterin Mia Fuchs und des Ausscheidens von Gerichtsschreiberin Teresia Gordzieliks erfolgte eine Spruchkörperänderung per 1. Januar 2022. Thomas Segessenmann wurde als Instruktionsrichter und Mareile Lettau als Gerichtschreiberin eingesetzt. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. 2.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragen die Beschwerdeführenden darüber hinaus im Wesentlichen, dass Auskunft darüber zu erteilen sei, ob in den Automatismus der Spruchkörperbildung eingegriffen wurde. Dieser Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 4.1.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich dabei, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.1.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 4.2.1 Zunächst wird gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei mangelhaft, da aufgrund der Hitze die Konzentration des gesamten Teams eingeschränkt gewesen sei und die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) zum Anhörungsprotokoll. Ihm hätten mehr Rückfragen zu seinem politischen Engagement gestellt werden sollen, umso mehr, als ihm im angefochtenen Entscheid vage Ausführungen dazu vorgeworfen würden. Das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf den Hinweis des SEM in seiner Vernehmlassung, die Bemerkungen der HWV beträfen ausschliesslich die Anhörung der Beschwerdeführerin, wird in der Replik eingewandt, angesichts der Befragung beider Beschwerdeführenden am selben Tag dürften sich die Hitze und der Zeitdruck auch bei der Anhörung des Beschwerdeführers manifestiert haben. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Anhörungen für die Beschwerdeführenden eine grosse Herausforderung darstellten. So geht aus den Akten hervor, dass sich die Anhörung des Beschwerdeführers den ganzen Tag erstreckte (vgl. act. 22, S. 1, S. 29), es sehr heiss war (vgl. act. A23, Unterschriftenblatt HWV zum Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin), und diese Umstände alle Beteiligten im Laufe des Tages ermüdet haben dürften. Wie das SEM zu Recht einwendet, beziehen sich die Notizen der HWV aber ausschliesslich auf die Anhörung der Beschwerdeführerin am Ende des Tages, während die HWV auf dem Unterschriftenblatt zum Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers bei allen drei Rubriken «Beobachtung der Anhörung», «Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen» und «Einwände zum Protokoll» jeweils mit einem Strich explizit festhielt, keine besonderen Beobachtungen gemacht oder Mängel bemerkt zu haben. Entgegen des Einwands in der Replik kann daher nicht geschlossen werden, Hitze und Zeitdruck hätten sich allenfalls negativ auf die Qualität der Sachverhaltsabklärung bei der Anhörung des Beschwerdeführers ausgewirkt. Es finden sich auch keine weiteren Anhaltspunkte im Protokoll zur Anhörung des Beschwerdeführers, welche die Annahme stützen könnten, dass er sich nicht ausführlicher zu seinen politischen Aktivitäten habe äussern können. Die Beschwerdeführenden machen denn auf Beschwerdeebene auch nicht geltend, dass und welche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht hätte schildern können. Eine ergänzende Anhörung zur Abklärung weiterer Aspekte drängt sich bereits vor diesem Hintergrund nicht auf. 4.2.2 Weiter wird kritisiert, es habe Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin gegeben. Er habe sie aufgrund ihres Dialekts nicht einwandfrei verstanden und habe ihr damit auch keine ausführlich formulierten Antworten geben können. Die Dolmetscherin sei nicht genügend qualifiziert und habe undifferenzierte sowie orthographisch und grammatikalisch fehlerhafte Übersetzungen geliefert (mit Hinweis auf act. A22, S. 8, F58-F60). Rückfragen seien an den Verständigungsschwierigkeiten gescheitert. Dadurch sowie indem das SEM auf dieser mangelhaften Grundlage eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt habe und zu einem negativen Asylentscheid gelangt sei, verletze es den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Den vorinstanzlichen Akten sind keine nennenswerte Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung durch die dolmetschende Person zu entnehmen. Dieser erstmals auf Beschwerdeebene erhobene Einwand ist danach als unbeachtliche Schutzbehauptung zurückzuweisen. Dass das Protokoll nicht vollumfänglich frei von Sprach- und Grammatikfehlern ist, ändert daran nichts, zumal den Akten ungeachtet dessen der wesentliche Sachverhalt, wie er auch von den Beschwerdeführenden selbst in ihrer Beschwerdeschrift wiedergegeben wurde, entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer gab überdies bei der Anhörung auf Nachfrage an, die übersetzende Person gut zu verstehen (vgl. act. A22, S. 1, F1). Sodann wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift dessen Inhalt. Weiter hatte er die Gelegenheit, währenddessen Anmerkungen anzubringen, welche er gemäss Aktenlage auch nutzte (vgl. act. A22, S. 20). Es wird nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben betreffend seine Asylvorbringen unerwähnt geblieben oder ungenau übersetzt worden sein sollen, welche er nicht zu diesem Zeitpunkt hätte ergänzen oder korrigieren können. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine weiteren Angaben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung wiederholt aufgefordert wurde, seine Vorbringen näher darzulegen. Auch wurden mehrmals Nachfragen gestellt (vgl. beispielsweise act. A22, S. 8, F61, S. 10, F66, S. 11, F75, S. 12, F82). Dass seine Äusserungen nun aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten wenig differenziert ausgefallen sein sollen, überzeugt vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht. Nachdem keine Übersetzungsmängel ersichtlich werden, welche die korrekte und vollständige Sachverhaltsfeststellung zweifelhaft erscheinen lassen könnten, erweisen sich die formellen Rügen dazu als unbegründet. Dementsprechend sind auch die Anträge auf Offenlegung des Auswahlverfahrens der übersetzenden Person, ihrer sprachlichen Kompetenzen und Schulung sowie auf Durchführung einer erneuten Anhörung unter Beizug einer kompetenten Übersetzungsperson abzuweisen. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden über die vorstehenden Erwägungen hinaus und im Weiteren die Beurteilung ihrer Aussagen und die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kritisieren, bilden diese Gegenstand der materiellen Erwägungen (vgl. E. 7), nicht der Prüfung von möglichen Verletzungen verfahrensrechtlicher Garantien. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihren Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es den Entscheid in einer anderen Verfahrenssprache (Italienisch) verfasst und eröffnet habe, als jener an ihrem Wohnort (Deutsch), und die Gründe dafür nicht nachvollziehbar dargelegt habe. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche am 18. September 2017 gestellt. Massgeblich ist daher - wie bereits festgestellt (vgl. E.1.2) - das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 4.3.3 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG (in der Fassung Stand 1. Oktober 2016) werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM kann gemäss Abs. 3 ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1. Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden. 4.3.4 Die Verfügung ist in der Regel in der Sprache zu erlassen, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen besteht in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person nicht von einer professionellen Rechtvertretung vertreten wird. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, kommt demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstanden sind, um diesen Mangel zu beheben (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3, Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.). 4.3.5 Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz im Kanton N._______. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (vgl. [...] der Verfassung des Kantons N._______ [...]). Das SEM beruft sich in der Begründung seiner materiellen Verfügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache, vorliegend in der italienischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der noch pendenten altrechtlichen Verfahren diene. Als Korrektivmassnahme wurden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der gesamten Verfügung erfolgte nicht. 4.3.6 Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann vorliegend offenbleiben. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich mit Hilfe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters möglich, eine rechtsgenügende Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die in der Beschwerdeschrift und Replik geäusserte Kritik zur Verfahrenssprache erschöpfte sich im Übrigen im Wesentlichen in der Rüge, die Regeln der Verfahrenssprache seien verletzt worden. Unbeachtlich ist, inwieweit weitere deutschsprachige Mitarbeitende des SEM in die Entscheidfindung involviert waren, wie vom SEM in der Vernehmlassung vorgetragen, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Replik nicht weiter einzugehen ist. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum wiederholt erhobenen Einwand, das SEM habe die Ausnahme von der Sprachregel nicht rechtsgenügend begründet. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, anderweitige Instruktionsmassnahmen oder gar, wie vorgebracht, eine Aufwandsentschädigung für den geltend gemachten Übersetzungsaufwand gebieten sind daher nicht angezeigt. 4.4 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen die Beschwerdeführenden damit, dass eine andere als die anhörende Person die Verfügung erlassen habe. Damit habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Zusätzlich erweise sich für die Beschwerdeführenden die unterschiedliche Muttersprache der anhörenden und der entscheidverantwortlichen Person und damit die erforderliche zusätzliche Übersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung als Nachteil. Bei dem von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher sie keine Ansprüche ableiten können. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung zwingend durch die befragende Person verfassen zu lassen. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der Behandlung des Falles durch unterschiedliche Personen in ihrem Verfahren ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Hinsichtlich der unterschiedlichen Verfahrenssprache wird auf die vorherigen Erwägungen verwiesen. 4.5 Sodann wird kritisiert, zwischen der Anhörung zu den Asylgründen und dem vorinstanzlichen Entscheid sei mehr als ein Jahr vergangen. Indem das SEM den Beschwerdeführer in dieser Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht erneut angehört oder ihm zumindest in schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt und sich insoweit auf einen unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt gestützt habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Überdies missachte es wiederum das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin. Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist. Es gibt aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung der asylsuchenden Person durchzuführen. Soweit auf Beschwerdeebene darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich zahlreiche seiner Mitaktivisten ausmachen können, sind die Beschwerdeführenden - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung - sehr wohl auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Danach oblag es ihnen selbst, das SEM über allfällige neue Entwicklungen bezüglich ihrer Asylvorbringen zu informieren und weitere Beweismittel einzureichen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Das SEM hat die im Entscheidzeitpunkt relevanten Sachverhaltselemente einschliesslich der ihm vorliegenden Beweismittel zudem in seinen Entscheid einbezogen und entsprechend gewürdigt. Dass es dabei zu einer anderen Einschätzung kam als die Beschwerdeführenden, begründet keine Verletzung formellen Rechts. Im Übrigen versetzte der Entscheid die Beschwerdeführenden in die Lage, gegen diesen sachgerecht Beschwerde zu erheben und weitere Beweismittel einzureichen. Damit wird sich das Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung befassen (vgl. E. 7). Die formellen Rügen sind abzuweisen. Dies gilt ebenso für den Antrag auf erneute Anhörung, soweit er sich auch auf diese Beschwerdevorbringen bezieht. 4.6 Ferner wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, obschon es seinen politischen Aktivismus, seine Zugehörigkeit zur Müsavat-Partei und seine Ausreise aus Aserbaidschan nicht bestritten habe, und damit die Begründungspflicht verletzt. Das SEM hat - wenn auch an anderer Stelle, als von den Beschwerdeführenden möglicherweise angenommen - sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorerwähnten Aspekte erwähnt und in knapper, aber dennoch rechtsgenügender Weise geprüft (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020, S. 10, oben). Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 4.7 Schliesslich wird moniert, das SEM habe, indem es die aktuelle Lage in Aserbaidschan nicht vollständig und richtig ermittelt sowie nicht korrekt berücksichtigt und in der Folge die Asylrelevanz nicht eruiert habe, den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich das SEM im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zumindest kurz inhaltlich mit der Lage in Aserbaidschan auseinandersetzte und danach die Flüchtlingseigenschaft verneinte. In der Folge - sowie angesichts der Beurteilung seiner weiteren Asylvorbringen als unglaubhaft - musste es sich auch nicht gehalten sehen, weitergehend die Situation in Aserbaidschan zu eruieren und die Asylrelevanz seiner weiteren Vorbringen insoweit zu prüfen. Ob die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht erfolgte, bildet Gegenstand der materiellen Würdigung durch das Gericht (vgl. E. 7). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden zugrunde legt. 4.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Die diesbezüglichen (Beweis-)Anträge sind abzuweisen. Die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM fällt ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM stellte in seinem abweisenden Entscheid die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nicht in Abrede. Seine Vorbringen zum weiteren politischen Engagement, zu seinem politischen Profil sowie den Problemen mit den aserbaidschanischen Polizeibehörden seit 2013 erachtete es dagegen als unglaubhaft. Auch auf wiederholte Nachfragen habe der Beschwerdeführer nur sehr vage und stereotype Angaben zu seinen konkreten politischen Aktivitäten machen können. Auf die Unzulänglichkeiten in seinen Schilderungen angesprochen, habe er ausweichend geantwortet, wobei seine Erklärungen wiederum allgemein ausgefallen seien, was typisch für jemanden sei, der die beschriebenen Ereignisse nicht selbst erlebt habe. Weiter seien die Vorbringen zu seinen Aufgaben beziehungsweise seiner Funktion in der Müsavat-Partei nicht hinreichend substantiiert worden. Auf die Frage nach persönlichen Erfahrungen mit einer Parteiversammlung habe er die grösste Versammlung anlässlich der Hundertjahrfeier zur Unabhängigkeit Aserbaidschans erwähnt. Seine Schilderungen dazu enthielten keine ausreichenden Details oder persönliche Angaben, sondern stellten einen sehr groben Bericht wie vom «Hörensagen» dar. Von einem politischen Aktivisten hätten dagegen spontanere und inhaltsreichere Informationen erwartet werden können. Auch seine Vorbringen zur Organisation einer Demonstration für bessere Wohnbedingungen im H._______-Quartier seien zu oberflächlich gehalten, um von einer aktiven Rolle des Beschwerdeführers bei der Mobilisierung für die Partei ausgehen zu können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er über ein geringeres politisches Profil verfüge, als von ihm geltend gemacht. Die Aussagen betreffend die Verhaftungen seien widersprüchlich. Zudem erstaune es, dass der Beschwerdeführer sich nicht genau an die Dauer seiner Haft im (...) 2016 erinnern könne. Bezüglich des Erhalts der Vorladung habe er systematisch ein anderes Datum geltend gemacht, als dasjenige, welches auf dem Dokument angegeben sei. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, habe er lediglich behauptet, wahrscheinlich falsch gelesen zu haben. Es sei jedoch wenig nachvollziehbar, dass er den genauen Inhalt des Dokuments, das ihn und seine Familie zur Flucht veranlasst haben soll, nicht kenne, zumal er dieses erst bei der Anhörung ausgehändigt habe und demnach Zeit gehabt hätte, es nochmals zu lesen. Ebenso wenig sei plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie legal über den Flughafen Baku ausgereist sein will, nachdem er angeblich einer Polizeivorladung nicht Folge geleistet und aufgrund dessen eine Verhaftung durch die aserbaidschanischen Behörden befürchtet habe. Es sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aus anderen als den behaupteten Gründen ausgereist seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien pauschal und ohne Substanz. Erstaunlich sei, dass sie angeblich keine Informationen über die Aktivitäten und Probleme ihres Mannes in Aserbaidschan habe und nur von der Vorladung wisse. Ihre unzureichenden Behauptungen gäben weiter Anlass zur Annahme, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte politische Profil und die aufgrund dessen erlittenen Schikanen unglaubhaft seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nichts zu ändern. Eine Echtheitsprüfung sei mangels verfügbaren Vergleichsmaterials nicht möglich. Unabhängig davon belegten die Beweismittel zur Partei lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Müsavat-Partei, einer der grössten legalen Oppositionsparteien in Aserbaidschan. Die Mitgliedschaft werde gerade nicht in Frage gestellt. Die Beweismittel stützten dagegen nicht sein angebliches Profil als politischer Aktivist. Der Polizeivorladung seien weder der Grund der Vorladung noch ein Aktenzeichen des Falles oder der Strafakte zu entnehmen, weshalb sie nicht geeignet sei, die behauptete Verfolgung zu belegen. Letzteres gelte gleichermassen für die Mitteilung über die Einstellung der Unterstützungsleistungen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne von der Prüfung der Asylrelevanz abgesehen werden. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer der Müsavat-Partei angehöre und er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, genüge ferner nicht für die Annahme eines Risikoprofils, welches eine Schutzgewährung nach dem Asylgesetz erfordere. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus Angst vor Repressalien gegen seine in Aserbaidschan verbliebenen Familienmitglieder in der Schweiz nicht politisch aktiv und teile lediglich sein Facebook-Profil. 6.2 In der Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden dagegen, das politische Engagement des Beschwerdeführers und die ihm bis heute drohende Verfolgung habe er abschliessend mit diversen Dokumenten belegen können (mit Hinweis auf Parteischreiben, Fotos, Vorladung). Das SEM missachte den Vorrang des Beweises vor der Glaubhaftmachung, wenn es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachte und sich im Entscheid vordergründig auf diese, statt auf die von ihm eingereichten Beweismittel stütze. Das Schreiben der Partei sei von einem namhaften Exponenten, dem bekannten Parteivorsteher der Müsavat-Partei O._______, verfasst worden und attestiere das langjährige, intensive Engagement des Beschwerdeführers sowie seine daraus resultierenden Probleme. ImHinblick auf die Polizeivorladung sei zudem davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert würde, zumal ihm entsprechende Zwangsmassnahmen angedroht würden und «heute anzunehmenderweise» ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Der Umstand, dass kein Grund für die verlangte Vorsprache auf der Vorladung vermerkt sei, stelle gerade ein Indiz für die ihm drohende willkürliche Verfolgung dar. Hinsichtlich der verschiedenen Daten auf der Vorladung sei zudem nicht auszuschliessen, dass diese im aserbaidschanischen Verwaltungsapparat verwechselt worden seien. Bei Zweifeln an den Dokumenten hätten im Rahmen einer Botschaftsabklärung einerseits O._______ ohne Weiteres unter der erwähnten Nummer kontaktiert werden und andererseits weitere Recherchen stattfinden können. Mit der Einstellungsmitteilung betreffend die Unterstützungsleistungen würde die sofort drohende Inhaftierung dokumentiert. Die Ehrenurkunde würde, wie in der Anhörung erwähnt, nur besonders aktiven und langjährigen Unterstützern der Müsavat-Partei verliehen, was weiter die Intensität seines Engagements beweise. Dies gelte auch für die Fotos, welche ihn zum Teil an vorderster Front von politischen Veranstaltungen neben hohen Kadern zeigten. Des Weiteren belegten die auf Beschwerdeebene eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen das politische Engagement sowie die Verfolgung. Bei der vorinstanzlichen Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers habe das SEM sodann die herabgesetzten Beweisanforderungen im Asylverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. Gemäss den Protokollen habe der Beschwerdeführer, was typisch für politisch langjährig Aktive sei, seinen eigenen Aktivismus häufig in den Hintergrund gestellt und stattdessen auf die Probleme in Aserbaidschan hingewiesen. Die Fragen des SEM zu seinen konkreten Vorgehensweisen und Aktionen hätten ihn verwirrt. Aufgrund des Anhörungsklimas (Hitze, Zeitdruck, Übersetzungsperson) habe er seine Asylgründe nicht ausführlich darlegen können. Zudem habe die entscheidverantwortliche Person keinen persönlichen Eindruck von ihm erhalten und spreche noch dazu eine andere Muttersprache. Bei einem direkten Kontakt (des Rechtsvertreters mit dem Beschwerdeführer) machten die Vorbringen dagegen einen extrem lebensnahen Eindruck. Der Beschwerdeführer sei unzählige Male kontrolliert, verhaftet und bedroht worden. Daher sei ihm auch die genaue Anzahl von Inhaftierungen und die jeweilige Haftdauer nicht mehr präsent. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Anhörung mindestens drei Jahre nach den fraglichen Ereignissen stattgefunden habe. Für die Verhaftung im (...) 2016 bestehe ferner ein in der Schweiz lebender Zeuge. Im Zuge der Freilassung aus dieser Haft sei der Beschwerdeführer mit der Ermordung bedroht worden, sollte er wieder politisch aktiv werden. Weiter habe er in der Anhörung ausführlich dargelegt, dass sich die Familie bei ihrer Flucht auf einen Schlepper verlassen habe. Dieser habe mit einer Person am Flughafen zusammengearbeitet habe, welche sie dann durch die Kontrollen geschleust habe. Demnach überrasche ihre legale Ausreise wenig. Ohnehin handle es sich dabei um nicht asylrelevante Vorbringen. Mit seinem politischen Profil (in verschiedenen Funktionen aktives Mitglied der Müsavat-Partei, Teilnahme an zahlreichen Protesten, mehrere Verhaftungen und Inhaftierungen mit Folteranwendung, Intensivierung der behördlichen Behelligungen seit 2013, auch gegenüber Angehörigen) und aus der Erfahrung von politischen Mitstreitern sei dem Beschwerdeführer bei Erhalt der Vorladung bewusst gewesen, dass er inhaftiert würde und seiner Familie daraus weitere Nachteile erwachsen würden. Unter Berücksichtigung der Situation in Aserbaidschan bestehe zudem kein Zweifel, dass er bei einer Rückkehr weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung sei aufgrund der erlittenen Folter und der allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung zu ermitteln, inwieweit von der Annahme seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei. Abgesehen davon würde er allein als - unbestrittenermassen - politisch aktives Mitglied der Müsavat-Partei die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM habe diese jedoch nicht geprüft und sich nicht der verfügbaren Länderhintergrundinformationen bedient. 6.3 In der Vernehmlassung hob das SEM in materieller Hinsicht hervor, politische Aktivitäten in Kombination mit einer Ausreise bei gleichzeitigem Fehlen eines individuellen Risikoprofils - wie vorliegend- führten nicht zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Dies gelte umso mehr in Anbetracht der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Menschrechts- und Sicherheitslage in Aserbaidschan sei bekannt. Angesichts der geringfügigen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für eine legale Partei der Opposition, sei nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG auszugehen. Der blosse Umstand, dass andere aserbaidschanische Staatsangehörige in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, habe keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall. Der angefochtene Asylentscheid beruhe auf einer individuellen Analyse des konkreten Sachverhalts. Hinsichtlich der schriftlichen Zeugenaussagen zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei es nicht angebracht, die betreffenden Personen anzuhören, zumal die Vermutung naheliege, dass sie den Beschwerdeführer kennen und versuchen würden, ihm zu helfen. 6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden zu den Zeugenaussagen fest, dass die betreffenden Personen in der gleichen Partei wie der Beschwerdeführer seien und konkret zum Ausmass seiner politischen Aktivitäten und dem sich daraus ergebenden Risikoprofil Stellung nehmen könnten. Selbst persönlich gefärbte Zeugenaussagen zu seinen Gunsten seien unter Beachtung der strengen Strafbestimmungen für Falschaussagen verwertbar.
7. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.2 Das Gericht erachtet die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Müsavat-Partei als glaubhaft. Seine diesbezüglichen Angaben konnte er mit diversen Dokumenten belegen (vgl. act. A21, Beweismittel 1, 4 und 5). Sodann erscheint angesichts der Ausführungen in der BzP und der Anhörung nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an einigen Protestkundgebungen in Aserbaidschan teilgenommen hatte (vgl. act. A8, S. 7f.; A22, S. 9, F63 f., S. 10, F66, S. 11, F75). Auch die eingereichten Fotos zeugen von der Teilnahme an solchen Veranstaltungen (vgl. act. A21, Beweismittel 6, Fotos 6a-6d). Seinem mit der Beschwerde eingereichten persönlichem Schreiben sind sodann ausführliche Schilderungen zu seinen Beweggründen für die Mitgliedschaft in der Müsavat-Partei und seiner Teilnahme an Demonstrationen zu entnehmen (vgl. Beschwerdedossier Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, Beilage 4). 7.3 Auch darüber hinaus ist sich das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdeführer sein weiteres politisches Engagement für die Partei nicht glaubhaft machen konnte. So hat er dieses Engagement nur vage und stereotyp geschildert («habe Bilder aufgehängt und über freie Meinungsäusserung informiert, versucht, den Leuten beizubringen, frei zu denken, Unterschriften gesammelt», vgl. act. A22, S. 10, F68 f.) und auch seine Funktion innerhalb dieser Organisation, die er als «sehr aktiv in der Partei beschreibt» (vgl. act. A22, S. 12, F78), nicht veranschaulichen können. Auch auf Nachfrage konnte er beispielsweise das Aufhängen von Bildern nicht konkretisieren, sondern berichtete nur, sie hätten die Bilder nachts aufgehängt und auch trotz der Tatsache, dass sie dadurch ihr Leben in Gefahr gebracht hätten (vgl. act. A22, S. 11, F74f.) Zu seiner Funktion in der Partei hat er weiter unsubstantiiert vorgebracht, er habe die Menschen aufgeklärt, zudem vier- bis fünfmal im Monat an Parteiversammlungen teilgenommen (vgl. act. A22, S. 12, F79f.). Angesichts dessen, dass er seit 2010 offizielles Parteimitglied sei und seit der Jugend Sympathisant, wären anschaulichere Angaben zu erwarten gewesen. Darüber hinaus hat das SEM mit überzeugender Begründung die Widersprüche sowie unsubstantiierten und unschlüssigen Angaben in den Aussagen des Beschwerdeführers herausgearbeitet, worauf zu verweisen ist. Es gelingt den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Einschätzung stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Ihre sehr umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen ihrer Asylvorbringen sowie insbesondere einer Kritik an den Umständen der Anhörung des Beschwerdeführers. Vielfach zielen sie auch lediglich auf eine nachträglich andere rechtliche Beurteilung ihrer Vorbringen ab, womit sie jedoch nicht durchdringen. 7.3.1 Dass der Beschwerdeführer etwa keine detaillierteren, erlebnisgeprägten Angaben zu den konkreten politischen Aktivitäten und seiner Stellung in der Partei machen konnte, kann - im Hinblick auf die wiederholten und spezifischen Nachfragen der anhörenden Person (vgl. act. A22, S. 9, F63, S. 10, F66, S. 11, F75, S. 12, F80-F82, S. 14, F97) - weder mit der Anhörungssituation noch mit Übersetzungsproblemen befriedigend erklärt werden. Ebenso wenig überzeugt die Behauptung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe, wie für eine politisch langjährig aktive Person typisch, seinen eigenen Aktivismus häufig in den Hintergrund gestellt und stattdessen auf die Probleme in Aserbaidschan hingewiesen. Im Gegenteil vermittelt sein Aussageverhalten in der Anhörung den Eindruck, er weiche mit seinen Ausführungen zu seiner politischen Motivation und der allgemeinen Lage in Aserbaidschan den konkreten Fragen zu seinen politischen Aktivitäten, namentlich dem Bilderaufhängen respektive Graffitimalen und der Organisation einer Demonstration in seinem Wohnquartier, aus (vgl. act. A22, S. 10, F69, S. 14, F96). Dies gilt überdies auch für seine oberflächlichen Schilderungen zur Teilnahme an einer Massenveranstaltung der Partei auf die Bitte der anhörenden Person, seine Beteiligung an Parteisitzungen näher darzulegen (vgl. act. A22, S. 12, F80 f.). Dass die Fragen des SEM ihn verwirrt haben könnten, überzeugt als Schutzbehauptung in keiner Weise und ergibt sich auch nicht aus dem Anhörungsprotokoll. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit und überdies die Pflicht (vgl. Art. 8 AsylG), sämtliche entscheidrelevante Informationen so detailliert wie möglich darzulegen. 7.3.2 Weiter geht der Einwand auf Beschwerdeebene fehl, die entscheidverantwortliche Person hätte sich keinen persönlichen Eindruck von den im direkten Kontakt lebensnah geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers machen können. Bezeichnenderweise wurden in dem Zusammenhang keine weiteren Angaben gemacht, welche zur Substantiierung seiner Vorbringen hätten beitragen können. Dies gilt auch für den Inhalt der Schreiben der Zeugen. Es wurde nicht geltend gemacht, welche darüberhinausgehenden Aussagen sie zum politischen Engagement des Beschwerdeführers machen könnten. Auch insoweit ist er auf seine Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht zu verweisen. Insgesamt ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten politischen Aktivitäten tatsächlich selbst oder in dem Masse ausgeübt hat, wie von ihm behauptet, sowie dass er eine besondere Stellung in der Partei innehatte, welche über eine einfache Mitgliedschaft hinausging. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er ein politisches Risikoprofil aufwies, welches ihn in den Fokus der Behörden rücken liess. 7.4 Im Weiteren sind die Probleme des Beschwerdeführers mit den staatlichen Behörden nicht als glaubhaft zu erachten. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einigen seiner Teilnahmen an Protestkundgebungen verhaftet wurde. 7.4.1 Wie das SEM zu Recht einwendet, fielen seine Aussagen dazu aber ungenau und widersprüchlich aus. Namentlich betreffend die letzte Verhaftung im Jahr 2016 erscheint dies wenig nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, während dieser gefoltert und psychisch traumatisiert worden zu sein. Letztere Behauptung wurde erst in der Beschwerdeschrift angebracht und auch nicht näher belegt, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit besteht. Jedenfalls wäre aber bei einem solch einschneidenden Erlebnis zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konsistente Angaben zur Verhaftung hätte machen können. Stattdessen weiss er erstaunlicherweise nicht einmal genau, wie viele Tage er inhaftiert worden sei (vgl. act. A22, S. 12, F82). Insoweit vermag auch nicht der Einwand auf Beschwerdeebene zu überzeugen, die Verhaftungen lägen lange zurück. 7.4.2 Jedenfalls ist aber anzumerken, dass die Verhaftungen, von denen er nicht genau weiss, wie viele es in den letzten Jahren gewesen seien (vgl. act. A22, S. 13, F83f.), einschliesslich jener im (...) 2016, jeweils im Zusammenhang mit Massenverhaftungen erfolgt sein sollen. Dies lässt darauf schliessen, dass allfällige Verhaftungen nicht spezifisch aufgrund seines behaupteten Profils erfolgten. An dieser Einschätzung vermag auch die Bestätigung des auf Beschwerdeebene erwähnten Zeugen, P._______, nichts zu ändern, er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden. Aus seinem Schreiben ergibt sich vielmehr, dass es sich um Massenverhaftungen handelte (vgl. Beschwerdedossier, Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, Beilage 6). Ebenso kann der Bestätigung von M._______, er sei Zeuge der Verhaftung geworden, nicht entnommen werden, wann, wo und in welchem Kontext sich diese zutrug (vgl. Beschwerdedossier, Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, Beilage 8). Im Anschluss an die Verhaftung vom (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer zudem nach wenigen Tagen - wenngleich angeblich nur gegen Bestechung - freigelassen (vgl. act. A22, S. 8, F59). Diese Möglichkeit und weitergehend der Umstand, dass gemäss Akten anschliessend kein Strafverfahren eingeleitet wurde, legen weiter nahe, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht so stark im Visier der Behörden stand, wie von ihm dargelegt. In der Folge sind auch erhebliche Zweifel an der Behauptung anzubringen, ihm drohe seine Ermordung, wenn er weiter politisch aktiv sein sollte. Vielmehr dürften die Aussagen der Behördenmitarbeitenden - so sie überhaupt erfolgten - eher dahingehend zu verstehen sein, dass er mit mehr Problemen rechnen müsse, wenn er weitermache. Es ist damit zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei Protesten im Rahmen von Massenverhaftungen tatsächlich inhaftiert wurde, jedoch nicht in der Weise und dem Umfang, wie von ihm behauptet. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er weitergehende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. 7.5 Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im September 2017 - immerhin ein Jahr nach der letzten Verhaftung - eine Vorladung erhielt. 7.5.1 Dass die Organisation einer Demonstration in seinem Wohnquartier Anlass zu der Vorladung gegeben haben soll, erweist sich - wie vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt - lediglich als Vermutung. Abgesehen davon fielen seine Angaben zu seinem Beitrag an dieser Demonstration zu wenig substantiiert aus (vgl. act. A22, S. 14, F97-F99), um annehmen zu können, er habe eine wichtige Rolle gespielt und sei deswegen (wieder) ins Visier der Behörden geraten. Vielmehr entsteht, wie schon bei den anderen erwähnten Aktivitäten, der Eindruck, dass er sich ein tatsächliches Ereignis zum Anlass nahm, um sein Profil zu schärfen. 7.5.2 Der Einwand, auf der Vorladung fänden sich gerade bei einer allfälligen politischen Verfolgung keine Angaben zum Grund der Ausstellung, ist dabei in der Tat im Länderkontext nicht vollkommen in Abrede zu stellen. Das SEM hat aber in zutreffender Weise festgehalten, dass das fragliche Dokument nicht einmal Nummern von Verfahren bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft enthält, die auf ein tatsächlich eingeleitetes Verfahren schliessen lassen könnten. Allein damit wird eine weitere inhaltliche Prüfung verunmöglicht. 7.5.3 Letztlich entzieht der Beschwerdeführer seinen Vorbringen zur Vorladung selber die Grundlage, indem er sie in der Anhörung durchgehend auf einen anderen Tag datierte, als auf der Vorladung angegeben. So hat er in den Befragungen geltend gemacht, diese am 25. August 2017 erhalten zu haben (vgl. act. A8, S. 9; A22, S. 16, F112), während aber auf dem Dokument der 8. September 2017 (vgl. act. A21, Beweismittel 2) als Ausstellungsdatum angegeben ist. Dem SEM ist in seiner Einschätzung umfassend beizupflichten, wonach die Reaktion des Beschwerdeführers auf die entsprechende Nachfrage in der Anhörung, es könne sein, er habe das falsch gelesen (vgl. act. A22, S. 18, F132), nicht nachvollziehbar sei. Dabei soll es sich doch gerade um den fluchtauslösenden Moment gehandelt haben. Der Hinweis auf eine mögliche Verwechslung der verschiedenen Daten ist unter diesen Umständen wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer vermag in diesem Zusammenhang auch nicht zu erklären, warum er von sich aus in der Anhörung nicht darauf einging, hatte er doch bis dahin die Gelegenheit, das Dokument einzusehen. Für die weitere Begründung ist ausdrücklich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen. Erst recht ist demnach nicht davon auszugehen, dass mittlerweile ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen soll, zumal dieser in der Beschwerdeschrift selbst nur angenommen und auch nicht weiter belegt werden konnte (vgl. Beschwerdedossier, Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, S. 28). 7.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin ihrerseits die Vorbringen zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Verfolgung nicht zu stützen vermögen. Im Gegenteil ist dem SEM darin zuzustimmen, dass ihr vages Aussageverhalten und das vermeintliche Unwissen zu relevanten Aspekten der Vorbringen ihres Mannes - wie namentlich der Verhaftungen - die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit verstärken. Darüber hinaus hat sie in der BzP sogar ausgesagt, der Beschwerdeführer sei nie festgenommen worden (vgl. act. A9, S. 9). In der Anhörung hat sie demgegenüber verlautet, keine Informationen über die Aktivitäten ihres Mannes und über seine Festnahmen gehabt zu haben (vgl. act. A23, S. 6, F39 f.). Das Unwissen lässt sich auch nicht mit der dargelegten angeschlagenen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt erklären. So erscheint etwa kaum nachvollziehbar, dass sie erst später von der Verhaftung im (...) 2016 erfahren haben will. Wäre der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - in Haft misshandelt worden, wäre das wohl in irgendeiner Weise nach aussen und insbesondere für die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau erkennbar gewesen wäre. Im Übrigen kann auch hier auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 7.7 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Entgegen den Beschwerdevorbringen sind diese wie auch die weiteren Dokumente gesamthaft, mithin zusammen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung und nicht etwa hierarchisch vor seinen Aussagen, zu würdigen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] vom 4. Dezember 1947). 7.7.1 Das SEM hat hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel zutreffend festgehalten, dass die Dokumente der Partei (Parteischreiben, Mitgliedsausweis, Ehrenurkunde, vgl. act. A21, Beweismittel 1, 4 und 5) lediglich die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers belegen, welche vorliegend nicht angezweifelt wird. Ausser der pauschalen Behauptung, der Beschwerdeführer sei unter Druck geraten und deshalb ins Ausland geflüchtet, sind darüber hinaus namentlich dem Parteischreiben - ungeachtet des Umstands, dass dieses mutmasslich von einem exponierten Mitglied der Partei verfasst wurde - keine weiteren Angaben zum konkreten Inhalt seines Engagements für die Partei und den Folgen zu entnehmen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, dass diesem als Gefälligkeitsschreiben nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die Fotos (vgl. act. A21, Beweismittel 6) belegen sodann die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen respektive politischen Manifestationen. Sie geben dagegen weder Auskunft über die weiteren behaupteten Aktivitäten noch die Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der Partei oder seine vorgebrachten Probleme aufgrund dessen. 7.7.2 Im persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdedossier, Ziff. 1, Beschwerde vom 23. Juli 2020, Beilage 4) finden sich zwar weitergehende Angaben zu seinem Engagement und deren Folgen. Es erstaunt jedoch, dass diese erst auf Beschwerdeebene angebracht wurden, vor allem, da zwischen der Anhörung und der Verfügung knapp ein Jahr verging und der Beschwerdeführer somit genügend Zeit gehabt hätte, sich gegenüber dem SEM zu erklären. Vor diesem Hintergrund dürften sie als nachgeschoben zu erachten sein. Überdies ist den schriftlichen «Zeugenaussagen» - ungeachtet ihres geringen Beweiswertes als Gefälligkeitsschreiben- lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer politisch für die Müsavat-Partei aktiv und an diversen Demonstrationen beteiligt gewesen sein soll, ohne dass sein Engagement und seine Probleme, die sich daraus ergeben haben sollen, konkretisiert worden wären. 7.8 In Würdigung aller Umstände und Beweismittel hat der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er Mitglied der Müsavat-Partei ist und an Protestkundgebungen in Aserbaidschan teilnahm. Trotz gewisser Hinweise auf Verhaftungen des Beschwerdeführers überwiegen hingegen die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu seinem weitergehenden politischen Engagement und daraus resultierenden Problemen mit den Behörden, konkret in Bezug auf die Verhaftung im (...) 2016 und die Vorladung im Jahr 2017.
8. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen, der Parteimitgliedschaft sowie der Teilnahme an Protestkundgebungen, eine asylrelevante Verfolgung drohte oder bei einer Rückkehr drohen würde. Das Gericht geht jedoch mit dem SEM einig, dass er und mit ihm seine Familie allein aufgrund dieser Umstände - auch unter Berücksichtigung des aserbaidschanischen Kontexts - im Zeitpunkt der Ausreise nicht damit rechnen musste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Bei der Müsavat-Partei handelt es sich um die grösste legale Oppositionspartei des Landes. Die Teilnahme an Kundgebungen der Opposition kann in Aserbaidschan zwar mit Risiken behaftet sein. Vorliegend erreichten diese - soweit glaubhaft gemacht - aber kein asylrelevantes Ausmass. Die legale Ausreise der Beschwerdeführenden über den internationalen Flughafen in Baku ohne Probleme legt - ungeachtet einer allfälligen Zuhilfenahme eines Schleppers - zudem nahe, dass sie auch nicht fürchteten, bei der Umgehung der Ausreisekontrollen erwischt zu werden. Nachdem der Beschwerdeführer sich seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht exilpolitisch engagiert und lediglich seinen Facebook-Account teilt (vgl. act. A22, S. 17, F124) - wobei aus den Akten nicht ersichtlich wird, ob und inwieweit er darüber regimekritische Beiträge verbreitet - ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine Verfolgung gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG zu gewärtigen hätten.
9. Gesamthaft konnten die Beschwerdeführenden keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Aserbaidschan glaubhaft machen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung drohen würde. Das SEM hat danach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 11.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wären (vgl. E. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. 11.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat, sind die Beschwerdeführenden jung, verfügen über ein familiäres Netzwerk sowie zwei Häuser in F._______ (vgl. act. A22, S. 5, F24-F29; A9, S. 6). Der Beschwerdeführer kann auf eine solide Ausbildung sowie langjährige Erfahrung als (...) im (...) seines Bruders und als (...) (vgl. act. A8, S. 4) zählen. Die Beschwerdeführerin hat eine (...) absolviert (vgl. act. A9, S. 5). Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihnen folglich möglich und zumutbar sein. Zudem könnten sie bei Bedarf durch ihre Familienangehörigen in Aserbaidschan finanzielle Unterstützung finden. Gemäss den Erwägungen im Asylpunkt ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden verfolgt werden (vgl. E. 7) und durch soziale Kontakte ihre Familienangehörigen gefährden könnten. 11.3.4 Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend gemäss den Akten nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Schweiz aufgrund von Stress und psychischen Beschwerden in psychologischer Behandlung (vgl. act. A23, S. 5-7, F35, F44-47). Diese wird sie in Aserbaidschan fortsetzen können, zumal in F._______ die notwendigen medizinischen Einrichtungen vorhanden sind. Entsprechend ist auch die «allenfalls erhebliche psychische Traumatisierung» des Beschwerdeführers - ganz abgesehen davon, dass diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht und auch nicht näher substantiiert wurde - in Aserbaidschan behandelbar. 11.3.5 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der zwei kleinen Kinder der Beschwerdeführenden entgegenstehen würde. Das jüngere Kind ist in der Schweiz geboren. Es ist jedoch erst (...) Jahre alt, das ältere Kind (...) Jahre. Damit befinden sich beide Kinder noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Mit ihnen zusammen würden sie nach Aserbaidschan zurückkehren. Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist nicht auszugehen. Ferner sind die Kinder gemäss Aktenlage gesund. 11.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der umfangreichen Beschwerde auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich beantragen, der durch die Übersetzung der angefochtenen Verfügung auf Deutsch entstandene Mehraufwand sei bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (Replik, Ziff. 13), ist ihnen - trotz vollständigem Unterliegen - ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3, Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.). Der geltend gemachte zeitliche Mehraufwand von vier Stunden erscheint indessen als zu hoch bemessen, weshalb die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 200.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: