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E-4152/2022

E-4152/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-08 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) April 2022 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 30. Juni 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Gesuches aus, er habe in der Ukraine eine zeitlich be- schränkte Aufenthaltsgenehmigung gehabt, welche am (…) Januar 2022 abgelaufen sei. Er habe Anrecht auf eine ständige Aufenthaltsgenehmi- gung gehabt und diese auch beantragt. Dann sei der Krieg ausgebrochen und er sei mit seiner Partnerin C._______ (nachfolgend: C._______), der gemeinsamen Tochter D._______ (nachfolgend: D._______, geboren am […] 2021), dem Sohn der Partnerin sowie deren Mutter (alle N […]) ausge- reist. Die Bearbeitung des Antrags zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmi- gung daure vier Monate, weshalb er diese nicht mehr bekommen habe. Er sei mit einer Ukrainerin verheiratet, von welcher er aber getrennt sei. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Seine jetzige Partnerin, mit welcher er in die Schweiz gereist sei, sowie die gemeinsame Tochter seien ebenfalls uk- rainische Staatsangehörige. C. Mit Verfügung vom 19. August 2022 – eröffnet am 24. August 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2022 (Poststempel: 19. September 2022) erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vor- instanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung (dies unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Am 20. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den

E-4152/2022 Seite 3 Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 AsylG i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

E-4152/2022 Seite 4 AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer falle nicht unter die Kategorie ge- mäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Er lebe auf- grund von häuslicher Gewalt getrennt von seiner Partnerin und seiner

E-4152/2022 Seite 5 Tochter, welche beide ukrainische Staatsangehörige seien. Der gemein- same Wille zum Zusammenleben sei deshalb nicht gegeben, weshalb er nicht unter den Begriff der Familienangehörigen falle. Auch gehöre er nicht zur Personenkategorie von Ziff. I Bst. c der obengenannten Allgemeinver- fügung. Erstens sei seine temporäre ukrainische Aufenthaltsbewilligung am (…) Januar 2022 abgelaufen. Zweitens bestünden bei ihm keine Hin- dernisse für eine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Heimatland. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Er sei (…) Jahre alt, gesund und habe in Aserbaidschan ein Beziehungsnetz. Er habe vor seiner Ausreise in die Ukraine dort in einem (…) gearbeitet und sowohl seine Partnerin als auch seine Eltern sowie seinen Bruder unterstützt. Zu- dem habe er nur während (…) Jahren in der Ukraine gelebt, weshalb einer Wiedereingliederung in seinem Heimatland nichts im Wege stehe.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, der Streit mit seiner Partnerin sei nicht destruktiver Natur gewesen. Die Polizei sei aus Sicht der beiden Beteiligten unnötig gerufen worden. Das Paar habe auf der Anlaufstelle keinen zerstrittenen Eindruck gemacht. Wenn eine temporäre Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine zweimal ablaufe, vermittle dies Anspruch auf Erteilung einer permanenten Aufenthaltsbewil- ligung. Er habe diesen Anspruch gehabt und die Ausstellung der Urkunde hätte nur noch deklaratorische Wirkung. Er habe sich Ende Januar 2022 bei den Behörden dafür angemeldet. Normalerweise bestehe nach der An- meldung eine mehrmonatige Wartezeit. Aufgrund des Krieges dürfte sich die Ausstellung der Urkunde allerdings weiter verzögern. Die Existenz des Beschwerdeführers und seiner Familie wäre in Aserbaidschan ernsthaft bedroht. Insbesondere dem sehr jungen Kind sei der Vollzug einer Weg- weisung dorthin nicht zuzumuten.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen Schutzstatus in der Uk- raine, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom

E. 6.3 Er macht geltend, er habe als Partner der ukrainischen Staatsbürgerin C._______ sowie als Vater der ebenfalls ukrainischen Staatsbürgerin

E-4152/2022 Seite 6 D._______ – welchen mit vorinstanzlichem Entscheid vom 25. Juli 2022 in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde – Anrecht auf vo- rübergehenden Schutz gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die geschilderte Beziehung mit C._______ erfüllt nicht die Anforderungen an eine Partnerschaft im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Partnerin gewalttätig gewor- den, was dazu geführt hat, dass er zum jetzigen Zeitpunkt getrennt von ihr lebt. Wie ein Blick auf die ausländerrechtliche Gesetzgebung zeigt, schliesst ein fehlendes Zusammenwohnen die Annahme einer intakten Fa- miliengemeinschaft zwar nicht per se aus; es ist jedoch vorauszusetzen, dass für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (vgl. auch Art. 49 AIG [SR 142.20]). Dasselbe wird auch bei Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom

E. 6.4 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2022 protokollierten Ausfüh- rungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besse- ren Arbeitsmöglichkeiten, mithin aus wirtschaftlichen Gründen in die Ukra- ine ausgereist ist (vgl. SEM-Akten […]-13/5 [nachfolgend: A13/5]) F9). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht mög- lich wäre. An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass er sich an einer Hochzeit mit einem Mann geprügelt habe (vgl. a.a.O. F25). Dieser einmalige Vorfall steht einer dauerhaften Rückkehr in Sicherheit nicht entgegen. Überdies ist die ukrainische Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdefüh- rers am (…) Januar 2022 abgelaufen. Vor dem Hintergrund, dass er ohne- hin in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren kann, kann offenbleiben, ob er in der Ukraine Anspruch auf eine permanente Auf- enthaltsgenehmigung hätte und ob deren Ausstellung – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – rein deklaratorischer Natur wäre.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offen- sichtlich nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E-4152/2022 Seite 8 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

E-4152/2022 Seite 9 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. Urteil des BVGer D-3750/2020 vom 14. Juli 2022 E. 11.2.2). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht – trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Armenien um die Region Bergkarabach – weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-335/2021 vom

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-3750/2020 vom 14. Juli 2022 E. 11.2.2).

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht - trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Armenien um die Region Bergkarabach - weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-335/2021 vom 12. Juli 2022 E. 7.4.2).

E. 8.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer gesund und verfügt über ein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan (vgl. SEM-Akten A13/5 F14 ff. und F21 f.). Der Beschwerdeführer kann auf Berufserfahrungen in der (...) beziehungsweise als (...) zählen (vgl. a.a.O. F8 und F17). Zudem ist er vor einer relativ kurzen Zeit, mithin im (...) 2018 aus Aserbaidschan ausgereist, wobei er im Jahr 2019 aufgrund der Krankheit seines Vaters nochmals (...) Monate in seinem Heimatland verbracht hat (vgl. a.a.O. F8 und F11 ff.). Somit hielt er sich lediglich rund (...) Jahre in der Ukraine auf, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihm eine Entwurzelung von Aserbaidschan stattgefunden hat. Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihm folglich möglich und zumutbar sein.

E. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 6.3). Da das Vorliegen einer intakten Familiengemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, kann er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 8.3.5 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer ist getrennt von D._______ und ihrer Mutter untergebracht, womit deren Sicherheit gewährleistet werden soll. Aufgrund des jungen Alters von D._______ sowie ihrer räumlichen Trennung vom Vater ist vorliegend davon auszugehen, dass die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist. Dabei ist anzumerken, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan nicht zur Trennung des Kindes von seiner Mutter führt. Die Beziehung zum Vater in Aserbaidschan kann grenzüberschreitend gepflegt werden, da mit dem Wegweisungsvollzug weder ein digitaler (beispielsweise mit Videotelefonie über Skype) noch ein telefonischer Kontakt verunmöglicht wird. Sodann bildet eine allfällige Wegweisung sowie deren Vollzug betreffend die Tochter des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Argumentation, der Wegweisungsvollzug von D._______ nach Aserbaidschan wäre mit ihrem Kindeswohl nicht vereinbar, ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 März 2022 vorausgesetzt. Es muss mithin glaubhaft gemacht werden, dass die familiäre Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung aufrechterhal- ten wird. Gemäss den Akten ist die Beziehung zwischen dem Beschwer- deführer und C._______ beendet und es besteht kein wechselseitiger Wille zum gemeinsamen Zusammenleben mehr, womit das Vorliegen einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Partnerschaft zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1505/2022 vom 30. Juni 2022 E. 5.2). Der Eindruck, welchen das ehemalige Paar bei seiner Rechtsvertretung hinterlassen hat, ist dabei unbeachtlich. Betreffend seine Verwandtschaft zu D._______ ist Folgendes festzuhalten: Diese ist schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige und beim Be- schwerdeführer handelt es sich um ihren Vater. Diese Konstellation wird von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfasst, da als Familienan- gehörige ausdrücklich nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden (ebenso im Übrigen bereits in Art. 71 Abs. 1 AsylG [Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien] sowie auch in Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl]. Darüber hinaus können gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein- verfügung andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in den Schutz einbezogen werden. Der Beschwerdeführer ist weder Partner noch Kind von D._______, noch wurde er von ihr unterstützt (vielmehr erfolgte die Unterstützung in umge- kehrter Richtung). Er fällt damit ungeachtet der ukrainischen Staatsange- hörigkeit von D._______ nicht unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober

E-4152/2022 Seite 7 2022 E. 7.1). Die in der Beschwerdeschrift erläuterten Argumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger von C._______ und D._______ im Sinne von Buchstabe a der obgenann- ten (vgl. E. 4.2) Allgemeinverfügung. Es fehlt damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung vorübergehenden Schutzes.

E. 12 Juli 2022 E. 7.4.2). 8.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Weg- weisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer gesund und verfügt über ein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan (vgl. SEM-Akten A13/5 F14 ff. und F21 f.). Der Beschwerdeführer kann auf Berufserfahrun- gen in der (…) beziehungsweise als (…) zählen (vgl. a.a.O. F8 und F17). Zudem ist er vor einer relativ kurzen Zeit, mithin im (…) 2018 aus Aserbaid- schan ausgereist, wobei er im Jahr 2019 aufgrund der Krankheit seines Vaters nochmals (…) Monate in seinem Heimatland verbracht hat (vgl.

E-4152/2022 Seite 10 a.a.O. F8 und F11 ff.). Somit hielt er sich lediglich rund (…) Jahre in der Ukraine auf, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihm eine Ent- wurzelung von Aserbaidschan stattgefunden hat. Eine soziale sowie wirt- schaftliche Reintegration dürfte ihm folglich möglich und zumutbar sein. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK gel- tend macht, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 6.3). Da das Vorliegen einer intakten Familiengemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, kann er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. 8.3.5 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvoll- zug des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Der Beschwerdefüh- rer ist getrennt von D._______ und ihrer Mutter untergebracht, womit deren Sicherheit gewährleistet werden soll. Aufgrund des jungen Alters von D._______ sowie ihrer räumlichen Trennung vom Vater ist vorliegend da- von auszugehen, dass die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist. Dabei ist anzumerken, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan nicht zur Trennung des Kindes von seiner Mutter führt. Die Beziehung zum Vater in Aserbaidschan kann grenzüberschreitend gepflegt werden, da mit dem Wegweisungsvollzug weder ein digitaler (beispiels- weise mit Videotelefonie über Skype) noch ein telefonischer Kontakt ver- unmöglicht wird. Sodann bildet eine allfällige Wegweisung sowie deren Vollzug betreffend die Tochter des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Argumentation, der Wegweisungs- vollzug von D._______ nach Aserbaidschan wäre mit ihrem Kindeswohl nicht vereinbar, ist daher nicht weiter einzugehen. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4152/2022 Seite 11 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und

– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache er- weist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-4152/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4152/2022 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) April 2022 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 30. Juni 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er habe in der Ukraine eine zeitlich beschränkte Aufenthaltsgenehmigung gehabt, welche am (...) Januar 2022 abgelaufen sei. Er habe Anrecht auf eine ständige Aufenthaltsgenehmigung gehabt und diese auch beantragt. Dann sei der Krieg ausgebrochen und er sei mit seiner Partnerin C._______ (nachfolgend: C._______), der gemeinsamen Tochter D._______ (nachfolgend: D._______, geboren am [...] 2021), dem Sohn der Partnerin sowie deren Mutter (alle N [...]) ausgereist. Die Bearbeitung des Antrags zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung daure vier Monate, weshalb er diese nicht mehr bekommen habe. Er sei mit einer Ukrainerin verheiratet, von welcher er aber getrennt sei. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Seine jetzige Partnerin, mit welcher er in die Schweiz gereist sei, sowie die gemeinsame Tochter seien ebenfalls ukrainische Staatsangehörige. C. Mit Verfügung vom 19. August 2022 - eröffnet am 24. August 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2022 (Poststempel: 19. September 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Am 20. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer falle nicht unter die Kategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Er lebe aufgrund von häuslicher Gewalt getrennt von seiner Partnerin und seiner Tochter, welche beide ukrainische Staatsangehörige seien. Der gemeinsame Wille zum Zusammenleben sei deshalb nicht gegeben, weshalb er nicht unter den Begriff der Familienangehörigen falle. Auch gehöre er nicht zur Personenkategorie von Ziff. I Bst. c der obengenannten Allgemeinverfügung. Erstens sei seine temporäre ukrainische Aufenthaltsbewilligung am (...) Januar 2022 abgelaufen. Zweitens bestünden bei ihm keine Hindernisse für eine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Heimatland. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Er sei (...) Jahre alt, gesund und habe in Aserbaidschan ein Beziehungsnetz. Er habe vor seiner Ausreise in die Ukraine dort in einem (...) gearbeitet und sowohl seine Partnerin als auch seine Eltern sowie seinen Bruder unterstützt. Zudem habe er nur während (...) Jahren in der Ukraine gelebt, weshalb einer Wiedereingliederung in seinem Heimatland nichts im Wege stehe. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, der Streit mit seiner Partnerin sei nicht destruktiver Natur gewesen. Die Polizei sei aus Sicht der beiden Beteiligten unnötig gerufen worden. Das Paar habe auf der Anlaufstelle keinen zerstrittenen Eindruck gemacht. Wenn eine temporäre Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine zweimal ablaufe, vermittle dies Anspruch auf Erteilung einer permanenten Aufenthaltsbewilligung. Er habe diesen Anspruch gehabt und die Ausstellung der Urkunde hätte nur noch deklaratorische Wirkung. Er habe sich Ende Januar 2022 bei den Behörden dafür angemeldet. Normalerweise bestehe nach der Anmeldung eine mehrmonatige Wartezeit. Aufgrund des Krieges dürfte sich die Ausstellung der Urkunde allerdings weiter verzögern. Die Existenz des Beschwerdeführers und seiner Familie wäre in Aserbaidschan ernsthaft bedroht. Insbesondere dem sehr jungen Kind sei der Vollzug einer Wegweisung dorthin nicht zuzumuten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 6.3 Er macht geltend, er habe als Partner der ukrainischen Staatsbürgerin C._______ sowie als Vater der ebenfalls ukrainischen Staatsbürgerin D._______ - welchen mit vorinstanzlichem Entscheid vom 25. Juli 2022 in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde - Anrecht auf vorübergehenden Schutz gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die geschilderte Beziehung mit C._______ erfüllt nicht die Anforderungen an eine Partnerschaft im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Partnerin gewalttätig geworden, was dazu geführt hat, dass er zum jetzigen Zeitpunkt getrennt von ihr lebt. Wie ein Blick auf die ausländerrechtliche Gesetzgebung zeigt, schliesst ein fehlendes Zusammenwohnen die Annahme einer intakten Familiengemeinschaft zwar nicht per se aus; es ist jedoch vorauszusetzen, dass für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (vgl. auch Art. 49 AIG [SR 142.20]). Dasselbe wird auch bei Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 vorausgesetzt. Es muss mithin glaubhaft gemacht werden, dass die familiäre Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung aufrechterhalten wird. Gemäss den Akten ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ beendet und es besteht kein wechselseitiger Wille zum gemeinsamen Zusammenleben mehr, womit das Vorliegen einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Partnerschaft zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1505/2022 vom 30. Juni 2022 E. 5.2). Der Eindruck, welchen das ehemalige Paar bei seiner Rechtsvertretung hinterlassen hat, ist dabei unbeachtlich. Betreffend seine Verwandtschaft zu D._______ ist Folgendes festzuhalten: Diese ist schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige und beim Beschwerdeführer handelt es sich um ihren Vater. Diese Konstellation wird von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfasst, da als Familienangehörige ausdrücklich nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden (ebenso im Übrigen bereits in Art. 71 Abs. 1 AsylG [Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien] sowie auch in Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl]. Darüber hinaus können gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in den Schutz einbezogen werden. Der Beschwerdeführer ist weder Partner noch Kind von D._______, noch wurde er von ihr unterstützt (vielmehr erfolgte die Unterstützung in umgekehrter Richtung). Er fällt damit ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit von D._______ nicht unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1). Die in der Beschwerdeschrift erläuterten Argumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger von C._______ und D._______ im Sinne von Buchstabe a der obgenannten (vgl. E. 4.2) Allgemeinverfügung. Es fehlt damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung vorübergehenden Schutzes. 6.4 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besseren Arbeitsmöglichkeiten, mithin aus wirtschaftlichen Gründen in die Ukraine ausgereist ist (vgl. SEM-Akten [...]-13/5 [nachfolgend: A13/5]) F9). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht möglich wäre. An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass er sich an einer Hochzeit mit einem Mann geprügelt habe (vgl. a.a.O. F25). Dieser einmalige Vorfall steht einer dauerhaften Rückkehr in Sicherheit nicht entgegen. Überdies ist die ukrainische Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers am (...) Januar 2022 abgelaufen. Vor dem Hintergrund, dass er ohnehin in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren kann, kann offenbleiben, ob er in der Ukraine Anspruch auf eine permanente Aufenthaltsgenehmigung hätte und ob deren Ausstellung - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - rein deklaratorischer Natur wäre. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-3750/2020 vom 14. Juli 2022 E. 11.2.2). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht - trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Armenien um die Region Bergkarabach - weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-335/2021 vom 12. Juli 2022 E. 7.4.2). 8.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer gesund und verfügt über ein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan (vgl. SEM-Akten A13/5 F14 ff. und F21 f.). Der Beschwerdeführer kann auf Berufserfahrungen in der (...) beziehungsweise als (...) zählen (vgl. a.a.O. F8 und F17). Zudem ist er vor einer relativ kurzen Zeit, mithin im (...) 2018 aus Aserbaidschan ausgereist, wobei er im Jahr 2019 aufgrund der Krankheit seines Vaters nochmals (...) Monate in seinem Heimatland verbracht hat (vgl. a.a.O. F8 und F11 ff.). Somit hielt er sich lediglich rund (...) Jahre in der Ukraine auf, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihm eine Entwurzelung von Aserbaidschan stattgefunden hat. Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihm folglich möglich und zumutbar sein. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 6.3). Da das Vorliegen einer intakten Familiengemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, kann er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.3.5 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer ist getrennt von D._______ und ihrer Mutter untergebracht, womit deren Sicherheit gewährleistet werden soll. Aufgrund des jungen Alters von D._______ sowie ihrer räumlichen Trennung vom Vater ist vorliegend davon auszugehen, dass die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist. Dabei ist anzumerken, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan nicht zur Trennung des Kindes von seiner Mutter führt. Die Beziehung zum Vater in Aserbaidschan kann grenzüberschreitend gepflegt werden, da mit dem Wegweisungsvollzug weder ein digitaler (beispielsweise mit Videotelefonie über Skype) noch ein telefonischer Kontakt verunmöglicht wird. Sodann bildet eine allfällige Wegweisung sowie deren Vollzug betreffend die Tochter des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Argumentation, der Wegweisungsvollzug von D._______ nach Aserbaidschan wäre mit ihrem Kindeswohl nicht vereinbar, ist daher nicht weiter einzugehen. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: