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D-335/2021

D-335/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______. Sie verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2018 auf dem Landweg in Richtung Georgien. Mit dem Flugzeug seien sie von Tiflis nach E._______ und von dort per Zug und Bus in die Schweiz gereist. Am 31. Dezember 2018 stell- ten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2019 im Rahmen von Befragungen zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Um- ständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 15. September 2020 einlässlich ange- hört. Da er im Laufe der Anhörung unter gesundheitlichen Problemen litt, wurde diese jedoch – auf Wunsch und mit dem ausdrücklichen Einver- ständnis des Beschwerdeführers – noch vor der Rückübersetzung abge- brochen. Am 22. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Gleichentags wurde die abgebrochene Anhörung des Beschwerdeführers fortgesetzt. B. B.a Anlässlich der Befragungen führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten im Jahr (…) geheiratet, wobei ihre Ehe trotz diverser medizinischer Behandlungen viele Jahre kinderlos geblieben sei. Ab dem Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer begonnen, an politischen Protestkundgebungen teilzunehmen. Am (…) 2017 sei er an einem Treffen gewesen, an welchem eine Demonstration für die Freiheit von politischen Gefangenen hätte or- ganisiert werden sollen. Unter den Anwesenden hätten sich jedoch auch verdeckte Polizeiermittler befunden. Plötzlich hätten Polizisten das Lokal gestürmt und ihn sowie weitere Personen festgenommen. Mehrere Tage lang habe er seine Familie, welche sich grosse Sorgen gemacht habe, nicht kontaktieren dürfen. Er sei rund zwanzig Tage in Haft gewesen und dabei schwer gefoltert worden. Ihm sei – zu Unrecht – vorgeworfen wor- den, dass er Zivilisten angegriffen habe, womit ihm eine mehrjährige Haft- strafe gedroht habe. Sein Vater habe jedoch mit dem Revierleiter gespro- chen und durch Bezahlung eines Bestechungsgeldes erreicht, dass er le- diglich zu einer zwanzigtägigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Haft- erfahrung und die erlittenen Folterungen seien sehr schlimm gewesen und er sei danach über längere Zeit ärztlich behandelt worden. Auf Bitte der Beschwerdeführerin, die damals schwanger gewesen sei, habe er sich in

D-335/2021 Seite 3 der Folge für eine gewisse Zeit nicht mehr politisch betätigt. Schliesslich habe er im (…) 2018 erneut an einer Demonstration teilgenommen, wobei es zu Ausschreitungen gekommen sei. Als ein Polizist versucht habe, ihn festzunehmen, habe er sich gewehrt und diesen weggestossen. Der Poli- zist sei zu Boden gegangen und er habe den Moment genutzt, um sich vom Ort zu entfernen. Am folgenden Tag habe er einen Anruf von einem Freund erhalten. Dieser habe ihn über die Festnahme von verschiedenen Kundge- bungsteilnehmern informiert und ihm geraten, sich zu verstecken. Zahlrei- che Überwachungskameras hätten das Geschehen am Veranstaltungsort aufgezeichnet, weshalb wohl auch er identifiziert worden sei. In der folgen- den Zeit habe er sich teilweise bei Verwandten versteckt, sei indessen wei- terhin zur Arbeit gegangen. Einmal seien drei zivil gekleidete Personen in seine Wohnung gekommen und hätten nach ihm gefragt, ohne sich dabei auszuweisen. Er habe sich stets beobachtet gefühlt und es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis er verhaftet worden wäre. Die Beschwerde- führerin habe ihn daher dazu gedrängt, das Land zu verlassen, da ein sol- ches Leben in Angst nicht mehr möglich gewesen sei. Ausserdem habe sie nicht gewollt, dass ihre Tochter ohne Vater aufwachse. Wäre er erneut ver- haftet worden, hätte ihm eine mehrjährige Haftstrafe gedroht. Nach der Ausreise sei dem Beschwerdeführer im (…) 2019 eine behördliche Vorla- dung zugestellt worden. In der Schweiz habe er zudem an mehreren exil- politischen Veranstaltungen teilgenommen. Nachdem sein Vater in Aser- baidschan deswegen von der Polizei behelligt worden sei, hätten sie den Kontakt zu ihren Angehörigen abgebrochen. Lediglich über die in Kasach- stan lebende Schwester des Beschwerdeführers erhielten sie Informatio- nen über ihre Familie im Heimatstaat. B.b Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz folgende Be- weismittel ein: Aserbaidschanische Identitätskarten und Geburtsurkunden, den Führerschein sowie das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, einen Eheschein, Quittungen und ein Gepäcklabel, einen Haftbeschluss vom (…) 2017, eine Vorladung vom (…) 2019, ein Gerichtsurteil vom (…) 2019 (Ko- pie), ein Schreiben der (…) vom 19. Juni 2015, ein Schreiben des Ministe- riums für Katastrophenschutz vom (…) 2014, verschiedene Fotos, einen USB-Stick sowie eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer an zwei psychotherapeutischen Sitzungen teilgenommen habe. C. Mit in italienischer Sprache verfasster Verfügung vom 22. Dezember 2020

– eröffnet am 23. Dezember 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerde-

D-335/2021 Seite 4 führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylge- suche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres damaligen Rechts- vertreters vom 21. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, sub- eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und neuen Entscheidung basierend auf einem vollständig und korrekt erhobenen Sachverhalt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Voll- macht, der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung – die folgenden Unterlagen eingereicht: ein Farbausdruck des Gerichtsurteils vom (…) 2019, ein Brief der Schwester des Beschwerdeführers mit Über- setzung und Zustellbeleg sowie eine Kopie des Ausweises der Schwester, Bilder vom Ort der Kundgebung vom (…) 2018, verschiedene Berichte über die Lage in Aserbaidschan, ein Entscheid des Bezirksgerichts G._______ vom (…) 2017 (in Kopie) mit Übersetzung, Informationen und Fotos zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie drei Bewilligungs- verfügungen der Stadt H._______ für Demonstrationen. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, welcher die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtli- chen Rechtsbeistand erfülle. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung eingeladen.

D-335/2021 Seite 5 F. Das SEM liess sich mit italienischsprachiger Eingabe vom 23. Februar 2021 zur Beschwerde vom 21. Januar 2021 vernehmen. G. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage von entsprechenden Vollmachten an, dass er von den Be- schwerdeführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Er ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und wies darauf hin, dass er der italienischen Sprache nicht mächtig sei. Sollte die Vernehmlassung der Vorinstanz in italienischer Sprache abgefasst sein, bitte er um Zusendung einer Übersetzung in die deutsche Sprache. H. Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde den Beschwerdeführenden Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde ihnen eine Kopie der Vernehmlassung (ohne Übersetzung) übermit- telt und die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. März 2021 eine Replik zu den Akten. Dieser lagen das Original des Gerichtsurteils vom (…) 2019 inklusive Übersetzung, Zustellcouverts sowie Ausdrucke von Internet-Links bei. J. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Schreiben vom 20. März 2021 eine vorläufige Kostennote zukommen. K. Mit Schreiben vom 3. April 2021 übermittelte der Rechtsvertreter dem Ge- richt die Rechnung für die Übersetzung der Vernehmlassung und ersuchte um Mitteilung, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht, dem SEM oder dem Unterzeichnenden bezahlt werden solle. Im letzteren Fall bitte er um Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses. L. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 13. April 2021 fest, dass über die Ausrichtung einer allfälligen Parteientschädigung oder eines amtlichen Honorars mit dem Endentscheid entschieden werde. In diesem Rahmen werde auch über den Ersatz von geltend gemachten Aus- lagen befunden. Eine direkte Bezahlung von Übersetzungskosten durch

D-335/2021 Seite 6 das Gericht falle ebenso wie die Leistung eines Kostenvorschusses an den Rechtsvertreter ausser Betracht. M. Der Rechtsvertreter wies das Gericht mit Schreiben vom 10. Mai 2021 auf seine Eingabe vom 3. April 2021 hin und erklärte, dass er auf seine darin gestellten Fragen keine Antwort erhalten habe. Die Instruktionsrichterin antwortete darauf mit Schreiben vom 12. Mai 2021, indem sie auf die Zwi- schenverfügung vom 13. April 2021 hinwies. In der Folge wandte sich der Rechtsvertreter telefonisch an das Gericht und teilte mit, dass er nie eine Verfügung vom 13. April 2021 erhalten habe. Ein Zustellbeleg konnte nicht ausfindig gemacht werden, weshalb die Verfügung dem Rechtsvertreter er- neut zugestellt wurde. N. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Vaters des Be- schwerdeführers vom 5. März 2021 mit Übersetzung, ein Zustellcouvert sowie die Bestätigung einer Praxis für Psychotherapie vom 15. Mai 2021. Ebenso wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. O. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 weitere Beweismittel ein und machten ergänzende Ausführungen. Neben Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Protestaktion in H._______ wurde insbesondere ein Zeitungsbericht vom 23. Juli 2021 über die Lage in Aserbaidschan am Beispiel der Journalistin Khadija Ismayilova zu den Akten gegeben. P. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige

D-335/2021 Seite 7 Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-335/2021 Seite 8 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer- deführer sei eigenen Angaben zufolge ausgereist, weil er eine Verhaftung befürchtet habe aufgrund seiner Teilnahme an einer Protestveranstaltung. Diese Befürchtung beruhe auf dem Telefonanruf eines Kollegen, der ihm gesagt habe, er sei von Überwachungskameras identifiziert worden. Es sei jedoch nicht klar, wie der betreffende Kollege an diese Information gelangt sein soll. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie er anhand der Vi- deoaufnahmen an einer Veranstaltung identifiziert worden sein könne, bei welcher über 100'000 Personen zugegen gewesen seien. Weiter bleibe un- verständlich, weshalb der Beschwerdeführer bis zur Ausreise (…) Monate habe verstreichen lassen, wenn er tatsächlich eine Festnahme befürchtet hätte. Selbst nach dem geltend gemachten Auftauchen von Männern in Zi- vil bei den Beschwerdeführenden zu Hause hätten sie noch mehr als einen Monat mit der Ausreise zugewartet. Die Angaben des Beschwerdeführers dazu, was er in diesem Zeitraum gemacht und wo er sich aufgehalten habe, erwiesen sich zudem als uneinheitlich. Zu Beginn habe er erklärt, dass er sich für zehn Tage versteckt habe. Auf die spätere Frage, wo er danach gelebt habe, habe er keine Angaben machen können. Entspre- chendes gehe auch aus der spontanen Erzählung nicht hervor. Es sei zu- dem nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden nicht intensiver nach ihm gesucht und keinen Kontakt zu ihm aufgenommen hätten. Seine Schilde- rungen wiesen überdies zahlreiche Widersprüche auf. So habe er bei der BzP erklärt, er habe von bei der Protestveranstaltung inhaftierten Gefähr- ten erfahren, dass er von Kameras erfasst worden sei und deshalb festge- nommen werden könnte. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er sei von einem Freund, der nicht verhaftet worden sei, über die wahr- scheinlich zu erwartende Festnahme in Kenntnis gesetzt worden. Gemäss den Aussagen bei der BzP habe die betreffende Protestveranstaltung zu- dem am (…) 2018 stattgefunden, während er bei der Anhörung vom (…) 2018 gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei ferner nicht Mitglied ei- ner Partei gewesen und habe sich unterschiedlich zu seiner Teilnahme an politischen Versammlungen geäussert. Es könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass er den heimatlichen Behörden aufgrund eines besonde-

D-335/2021 Seite 9 ren politischen Profils bekannt gewesen wäre. Ausserdem habe er den Vor- fall vom (…) 2018, bei welchem er von zivil gekleideten Personen zu Hause gesucht worden sei, erstmals bei der Anhörung erwähnt, obwohl er bereits während der BzP gefragt worden sei, ob ihn die Polizei zu Hause aufge- sucht habe. Dieses Sachverhaltselement erweise sich daher als nachge- schoben. Insgesamt seien die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Da- ran vermöchten auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern. Viel- mehr lägen berechtigte Gründe für die Annahme vor, dass diese teilweise mit Täuschungsabsicht im Hinblick auf das Asylverfahren angefertigt wor- den seien. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er habe sich exil- politisch betätigt, indem er sich abwertend über die Regierung seines Hei- matstaates geäussert habe. Davon würden Videoaufnahmen existieren, welche im Internet abrufbar seien. Angesichts der unglaubhaften Asylvor- bringen sei auch im unwahrscheinlichen Fall, dass diese Äusserungen den aserbaidschanischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, nicht davon auszugehen, dass dies eine unrechtmässige Strafverfolgung nach sich zie- hen würde.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM sei seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts nicht nachgekommen. Wesentliche Aspekte seien in der ange- fochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben und der länderspezifi- schen Situation sei keine Beachtung geschenkt worden, womit die Vo- rinstanz ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Es werde namentlich nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während der Haft im Jahr 2017 Folter und Misshandlungen ausgesetzt ge- wesen sei. Zudem würden die geltend gemachten Ereignisse nach der Ausreise und die diesbezüglichen Beweismittel, insbesondere zu den exil- politischen Aktivitäten und deren Auswirkungen auf die Familie in Aserbaid- schan, beinahe komplett ausser Acht gelassen. Es werde lediglich in einem Satz erwähnt, es könnte allenfalls ein Strafverfahren wegen Beleidigung der Behörden eingeleitet werden, was rechtsstaatlich legitim wäre. Damit verkenne das SEM die Menschenrechtssituation in Aserbaidschan und ig- noriere Inhalt und Wirkung der exilpolitischen Aktivitäten. Der Beschwerde- führer habe in der Schweiz an vier bedeutsamen Kundgebungen gegen die aserbaidschanische Regierung teilgenommen. Nach einer solchen sei die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl zum Haus seines Vaters gekom- men. Dieser sei zudem auf die Polizeiwache gebracht und verhört worden, um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in Erfahrung zu bringen. Die betreffenden Ereignisse würden in einem Schreiben der Schwester des

D-335/2021 Seite 10 Beschwerdeführers bestätigt. Weiter sei dem in Kopie eingereichten Ge- richtsbeschluss vom (…) 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der öffentlichen Ordnung angeklagt und für schul- dig befunden worden sei. Es werde darin seine Verhaftung und die Be- schlagnahmung seines Eigentums angeordnet. Sodann sei festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochte- nen Verfügung weder gehört noch gewürdigt habe. Zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei anzumerken, dass es sich bei der Demonstration im (…) 2018 um eine – auf Youtube dokumentierte – Kundgebung für I._______ handle, welche am (…) 2018 stattgefunden habe. Das Datum sei von den Beschwerdeführenden an der BzP korrekt wiedergegeben worden, wäh- rend sie bei der Anhörung vom (…) 2018 gesprochen hätten. Es sei ihnen heute schleierhaft, wie sie auf dieses Datum gekommen seien. Der Be- schwerdeführer glaube sich zu erinnern, dass er seine Ehefrau vor der An- hörung korrigiert und darauf hingewiesen habe, die Kundgebung sei am (…) 2018 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gedacht, sie habe sich getäuscht und das von ihrem Ehemann genannte Datum unhinterfragt übernommen. Im erwähnten Youtube-Video sei ferner erkennbar, dass an der Demonstration lediglich mehrere Tausend und nicht 100'000 Personen teilgenommen haben dürften. Oppositionelle Kundgebungen könnten Aserbaidschan ausschliesslich im (…) abgehalten werden. Dieses sei auf allen Seiten von Wohnhäusern umgeben, in welchen Kameras installiert seien. Zudem würden von der Polizei organisierte Personen in Zivilkleidung jeweils Filmaufnahmen von den Demonstrationen und den Teilnehmern er- stellen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Men- schen an den Rändern der Kundgebung besonders gut ersichtlich seien und folglich das Wegstossen des Polizisten durch den Beschwerdeführer von einer Kamera erfasst worden sei. Zwar habe er darüber keine Gewiss- heit; die späteren Ereignisse legten jedoch nahe, dass er tatsächlich iden- tifiziert worden sei. Dabei sei unerheblich, dass er von den Behörden nicht sofort respektive nicht mit der von der Vorinstanz erwarteten Intensität ge- sucht worden sei. Vielmehr erscheine es naheliegend, dass sie ihn zu- nächst einfach hätten mitnehmen wollen und erst dann, als er nicht auffind- bar gewesen sei, offiziell nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann lebensnah und detailliert geschildert, dass er sich zuerst zehn Tage versteckt habe, bevor er wieder – unter Einhaltung bestimmter Vor- sichtsmassnahmen – seiner Arbeit nachgegangen sei, wobei er sich in die- ser Zeit nur unregelmässig zu Hause aufgehalten habe. Die Annahme der Vorinstanz, von politischer Verfolgung betroffene Personen könnten das Land innerhalb von Stunden oder Tagen verlassen, sei wirklichkeitsfremd. Oft werde die Entwicklung der Situation abgewartet und es brauche Zeit,

D-335/2021 Seite 11 um den Ausreiseentscheid zu fällen sowie einen Schlepper zu organisie- ren. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Frage bei der BzP, ob er von der Polizei gesucht worden sei, verneint habe, weil er die Personen in zivil, die am (…) 2018 bei ihnen vorbeigekommen seien, nicht als Polizisten wahrgenommen habe, obschon es sich tatsächlich um Mitar- beiter der Strafverfolgungsbehörden gehandelt haben müsse. Sodann habe die Vor-instanz jegliche Prüfung der eingereichten Beweismittel ver- weigert, ohne konkreten Hinweis auf betrügerisches Verhalten. Es sei zu bedenken, dass es bei der aktuellen Lage in Aserbaidschan üblich sei, Ak- tivisten und Oppositionelle mit Festnahmen, Misshandlungen oder durch Anhängen von erfundenen Delikten unter Druck zu setzen. Dabei könnten nicht nur prominente Oppositionelle, sondern Personen mit ganz unter- schiedlichen politischen Profilen ins Visier der Behörden geraten. Regel- mässig würden ohne Beweise Haftstrafen verhängt, wenn auch oftmals nur kurze. Die ernsthaften Nachteile seien vor allem in den Haftbedingungen zu sehen, bei welchen Folter und Misshandlungen an der Tagesordnung seien. Es gebe zudem Berichte, wonach die aserbaidschanischen Behör- den Angehörige von im Exil tätigen Aktivisten befragen und einschüchtern würden. Der Beschwerdeführer gestehe ein, dass er nur einer von Tausen- den aserbaidschanischen Bürgern sei, welche genug hätten von der auto- ritären "Familien"-Herrschaft und der damit einhergehenden Korruption und Repression. Aus diesem Grund habe er begonnen, an Kundgebungen der Opposition teilzunehmen, wobei er dieses Engagement in der Schweiz fortgesetzt habe. Als er bei einer Veranstaltung am (…) 2019 eine Rede gegen das diktatorische Regime gehalten habe, sei die Polizei zwei Tage später bei seiner Familie in Aserbaidschan erschienen. Die Rede sowie die weiteren Demonstrationen in der Schweiz seien gefilmt worden und auf Youtube öffentlich zugänglich.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Anhörung im freien Bericht eine Folter nicht erwähnt habe. Es erstaune, dass er auch bei der folgenden Frage – ob er alle Gründe für die Ausreise genannt habe – keine solche Episode geschildert habe. Danach sei er gefragt worden, ob er weitere Kontakte mit den Be- hörden gehabt habe oder von den Behörden in irgendeiner Weise bestraft worden sei, woraufhin er wiederum verschwiegen habe, gefoltert worden zu sein. Das Auslassen eines derart wichtigen Ereignisses trotz verschie- denen Gelegenheiten, dieses darzulegen, lasse darauf schliessen, dass es sich nicht tatsächlich zugetragen habe. Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die konkrete Frage hin, wie sein Leben nach der Entlassung aus der Haft ausgesehen habe, sehr vage und unsubstanziiert

D-335/2021 Seite 12 ausgefallen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er während seiner Haft im Jahr 2017 gefoltert worden sei. Zu Unrecht werde weiter kritisiert, das SEM habe die exilpolitischen Aktivitäten nicht korrekt gewürdigt. Der Beschwer- deführer habe geltend gemacht, die aserbaidschanischen Behörden hätten zwei Tage, nachdem er bei einer Kundgebung in H._______ eine Rede gehalten habe, seinen Vater festgenommen. Es sei weder ersichtlich noch werde vom Beschwerdeführer erklärt, wie die Behörden von seiner Rede hätten Kenntnis erhalten sollen. Nachdem es keine Beweise für die Fest- nahme des Vaters gebe, handle es sich dabei um eine blosse Behauptung. Auf Beschwerdeebene seien sodann drei Links von Youtube-Videos vor- gelegt worden. Zwei davon wiesen weniger als hundert Views auf, während eines gegen 100'000 Views verzeichne. Letzteres datiere indessen vom

17. Juni 2020 und erscheine nicht relevant, nachdem der Beschwerdefüh- rer nicht habe glaubhaft machen können, dass er über ein in Aserbaid- schan bekanntes politisches Profil verfüge. Sodann handle es sich beim Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers um eine blosse Partei- behauptung. Weiter treffe es nicht zu, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin im Asylentscheid in unzulässiger Weise nicht berücksich- tigt worden seien. Grund für die Ausreise seien ausschliesslich die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers gewesen, während seine Ehefrau nicht persönlich verfolgt worden sei. Schliesslich sei darauf hinzu- weisen, dass die allgemeine Lage von Aktivisten und Oppositionellen in Aserbaidschan nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden zu begründen. Es sei hervorzuheben, dass ein im Hei- matstaat ersichtliches politisches Profil des Beschwerdeführers nicht vor- liege. Folglich könne ausgeschlossen werden, dass er von Seiten heimat- lichen Behörden aufgrund seiner politischen Ansichten verfolgt werde.

E. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, es treffe zu, dass der Beschwerdefüh- rer bei der Anhörung vom 15. September 2020 in der freien Erzählung die

– in der BzP bereits angesprochenen – Folterungen vorerst nicht erwähnt habe. Dies liege offensichtlich daran, dass er nach den Gründen für die Ausreise gefragt worden sei und seine Erzählung daher mit den Ereignis- sen aus dem Jahr 2018 begonnen habe. Zwei Fragen später sei er jedoch darauf zurückgekommen und habe seine Festnahme beschrieben sowie deren Konsequenzen im Folgenden näher erläutert. Es habe dieses zent- rale Ereignis somit keineswegs ausgelassen. Es sei sachfremd und tatsa- chenwidrig, wenn das SEM aus diesen Umständen schliesse, der Vorfall habe nicht stattgefunden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erfahrungen in Haft sowie deren Folgen könnten zudem nicht als vage und substanzlos bezeichnet werden; zudem stimmten sie mit den

D-335/2021 Seite 13 Darlegungen der Ehefrau überein. Unberechtigt sei auch der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wie die hei- matlichen Behörden von seiner Rede an der Demonstration in H._______ erfahren haben sollen. Zudem habe er mit der schriftlichen Bestätigung der Schwester durchaus Belege für die Verhaftung des Vaters vorgelegt, wel- che von der Vorinstanz jedoch nicht korrekt gewürdigt worden seien. Es werde versucht, weitere Beweismittel zu beschaffen, was sich jedoch als schwierig erweisen dürfte. Bereits eingereicht werden könne das Original des Gerichtsurteils vom (…) 2019. Weiter hätte das SEM die Aussagen der Ehefrau angemessen berücksichtigen müssen, selbst wenn die Asylgründe nur den Ehemann beträfen. Ihre Angaben würden insbesondere wesentli- che Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen und damit seine Glaub- würdigkeit stützen. Es treffe überdies nicht zu, dass die Beschwerdefüh- renden vage und substanzlose Behauptungen aufgestellt hätten, aus wel- chen sich erhebliche Ungereimtheiten ergäben. In Bezug auf das politische Profil des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass das korrupte Regime in Aserbaidschan willkürlich gegen kritische Bürger vorgehe und es der gängigen Praxis entspreche, unliebsame Personen unter falschem Vor- wand zu verhaften. Die eingereichten Videos betreffend die exilpolitischen Aktivitäten seien selbsterklärend und verfahrensrelevant. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich psy- chisch angeschlagen sei und sich zeitweise in psychotherapeutischer Be- handlung befunden habe.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-

D-335/2021 Seite 14 bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten ihren Heimatstaat verlassen, weil sie befürchtet hätten, der Beschwerdeführer werde nach seiner Teilnahme an einer Demonstration im (…) 2018 verhaftet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass beide anlässlich der BzP erklärten, die be- treffende Kundgebung habe am (…) 2018 stattgefunden (vgl. A6, Ziff. 7.01 und A8, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung berichteten sie dagegen wiederum übereinstimmend, die Ausreise sei aufgrund einer Demonstration am (…) 2018 erfolgt (vgl. A20, F34 und A25, F32 S. 6). Als der Beschwerdeführer auf diese unterschiedlichen Daten angesprochen wurde, liess er sich die betreffende Passage der BzP zeigen und meinte, dass es damals bestimmt ein Missverständnis gegeben habe (vgl. A26, F44). Bei der Rücküberset- zung machte er weitere Angaben dazu und erklärte ausdrücklich, die De- monstration habe am (…) 2018 stattgefunden (vgl. A26, S. 9). Die Be- schwerdeführerin konnte sich die verschiedenen Angaben ebenfalls nicht erklären und führte aus, sie habe sich möglicherweise geirrt, aber ihr Mann sei besser informiert, da er schliesslich an der Kundgebung teilgenommen habe (vgl. A25, F53 f.). Auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber unter Verweis auf ein Youtube-Video von einer Kundgebung am (…) 2018 gel- tend gemacht, dass das an der BzP genannte Datum korrekt gewesen sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich heute nicht mehr erklären, wie sie auf das falsche Datum gekommen seien. Dieses stamme wahrscheinlich vom Beschwerdeführer, der seine Ehefrau vor der Anhörung korrigiert und darauf hingewiesen habe, die Kundgebung habe am (…) 2018 stattgefun- den (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8). Diese Erklärung erscheint wenig über- zeugend. Einerseits bestand der Beschwerdeführer bei der Anhörung da- rauf, dass die Kundgebung im (…) gewesen sei und die Angabe an der BzP nicht zutreffe. Zudem machten weder er noch die Beschwerdeführerin

– die beide auf die unterschiedlichen Daten angesprochen wurden – gel- tend, sie hätten sich im Vorfeld der Anhörung über den Zeitpunkt der Kund- gebung unterhalten, wobei der Beschwerdeführer seine Ehefrau wegen des vermeintlich falschen Datums korrigiert habe. Bei der betreffenden Kundgebung handelt es sich um das entscheidende Ereignis, welches die Ausreise veranlasst haben soll. Es wäre daher zu erwarten, dass beide Beschwerdeführenden in der Lage wären, dieses zeitlich einzuordnen.

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E. 5.2.2 Weiter wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die Angaben dazu, wo sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Teilnahme an der De- monstration aufgehalten habe, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ausgefallen sind. So führte dieser bei der BzP aus, dass er sich zuerst zehn Tage lang bei den Schwiegereltern sowie einer Tante versteckt habe, bevor er nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A6, Ziff. 7.01). Auch die Beschwer- deführerin erklärte bei ihrer BzP, ihr Ehemann habe sich versteckt, indem er vier Tage bei ihren Eltern und sieben Tage bei seiner Tante geblieben sei. Danach sei er zu Hause gewesen und habe gearbeitet (vgl. A8, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe – nachdem er von einem Freund telefonisch darüber informiert wor- den sei, dass er verhaftet werden könnte – einmal bei seinem Onkel über- nachtet und in der Folge fünfzehn Tage nicht mehr gearbeitet. Zwischen dem (…) und dem (…) 2018 sei er bei seinen Schwiegereltern respektive seiner Tante geblieben, bevor er die Arbeit wieder aufgenommen habe. Er habe sich dabei abwechselnd an verschiedenen Orten aufgehalten, mal in der eigenen Wohnung, mal bei seiner Tante oder einem Onkel. Nachdem er von drei Personen in zivil zu Hause gesucht worden sei, habe er auch nicht mehr jeden Tag zur Arbeit erscheinen können (vgl. A20, F34). Auf die konkrete Frage, wo er sich ab dem (…) 2018 aufgehalten habe, erklärte er, dass er zwar nach Hause gekommen sei, sich aber in der folgenden Zeit kaum dort aufgehalten habe (vgl. A20, F67 f.). Die Beschwerdeführerin sprach an der Anhörung ebenfalls davon, dass sich ihr Mann vom (…) bis zum (…) 2018 versteckt habe (vgl. A25, F32 S. 6). Weiter führte sie aus, er sei von (…) bis zur Ausreise lediglich drei bis vier Mal in ihrer Wohnung gewesen (vgl. A25, F32 S. 6 f.). Dies widerspricht diametral ihren Aussagen bei der BzP, wonach er sich etwa zehn Tagen versteckt habe und dann wieder zu Hause gewesen sei. Eine nachvollziehbare Erklärung für die un- terschiedlichen Angaben konnte sie nicht geben (vgl. A25, F52). Ange- sichts der uneinheitlichen Aussagen der Beschwerdeführenden bleibt un- klar, wo sich der Beschwerdeführer nach der Demonstration im (…) 2018 aufgehalten haben soll und ob er nur selten oder gar mehrheitlich zu Hause gewesen sei. Es fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung beide davon sprachen, dass sich der Beschwerdeführer vom (…) bis zum (…) 2018 versteckt habe – eine Angabe, die offensichtlich nur dann Sinn macht, wenn die Demonstration tatsächlich am (…) 2018 statt- gefunden hätte, was indessen gemäss der Beschwerdeschrift unzutreffend sein soll. Wäre die Kundgebung dagegen Ende (…) gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer danach noch rund (…) Monate im Heimatstaat auf- gehalten, wobei er mehrheitlich seiner Arbeit nachgegangen sein will (vgl.

D-335/2021 Seite 16 A20, F11 und F34). Dies erscheint eine relativ lange Zeit, wenn er tatsäch- lich befürchtet hätte, dass er jederzeit verhaftet werden könnte. Der Um- stand, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, konsistente Anga- ben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums zu machen, lässt erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen.

E. 5.2.3 In den Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer je- weiligen BzP finden sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Kundgebung im (…) 2018 behördlich gesucht worden wäre. Er selbst gab zwar an, er wisse "zu 100%", dass er gesucht werde. Diese Annahme begründete er jedoch al- lein mit den Erlebnissen in Haft im Jahr 2017 sowie Informationen, die er von Kollegen erhalten habe (vgl. A6, Ziff. 7.01). Er verneinte zudem aus- drücklich, jemals zu Hause von der Polizei gesucht worden zu sein (vgl. A6, Ziff. 7.02). Die Beschwerdeführerin erklärte auf die Frage hin, wie sich die geltend gemachte Suche nach ihrem Ehemann geäussert habe und was sie von dieser bemerkt habe, dass er bei der genannten Protestaktion von Kameras registriert worden sei. Kollegen hätten ihn gewarnt, dass Mitstrei- ter von ihnen verhaftet worden seien und er ebenfalls festgenommen wer- den könnte (vgl. A8, Ziff. 7.02). Bei der Anhörung machten indessen beide geltend, am (…) 2018 seien drei Männer in zivil zu ihnen nach Hause ge- kommen. Diese hätten sich nicht ausgewiesen, nach dem (abwesenden) Beschwerdeführer gefragt und gemeint, dieser wisse, weshalb sie nach ihm suchten (vgl. A20, F34 S. 7 und A25, F32 S. 6). Als der Beschwerde- führer später erneut gebeten wurde, die konkreten Hinweise dafür zu nen- nen, dass er im Heimatland verfolgt werde, meinte er, dies habe mit seinem "inneren Gefühl" zu tun; zudem habe sein Nachbar ihm gesagt, er habe ein Auto gesehen, das die ganze Zeit vor seiner Wohnungstür gestanden habe. Weitere Hinweise habe es nicht gegeben (vgl. A20, F57 ff.; vgl. auch A26, F28 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Besuch der drei Personen am (…) 2018 bei der BzP nicht erwähnt, weil diese zivil gekleidet gewesen seien und er sie nicht als Polizisten wahrgenommen habe. Bei der Frage nach weiteren Hin- weisen auf seine Verfolgung sei ihm nicht in den Sinn gekommen, bereits genannte Vorfälle zu wiederholen, weshalb ihm dazu nichts eingefallen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11). Diese Erklärungen erscheinen wenig über- zeugend, zumal der angebliche Besuch der drei Männer der einzige kon- krete Hinweis gewesen wäre, dass die Behörden nach dem Beschwerde- führer suchen. Die Beschwerdeführerin wurde bei ihrer BzP ausdrücklich danach gefragt, was sie von der Suche nach ihrem Ehemann gemerkt habe. Da sie beim Besuch der drei Männer anwesend gewesen sein will,

D-335/2021 Seite 17 wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses Ereignis – den einzigen direk- ten Kontakt, den sie mit den Behörden gehabt hätte – erwähnen würde. Sie verwies indessen lediglich auf die Information von Kollegen ihres Man- nes, welche ihn vor einer möglichen Verhaftung gewarnt hätten. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach Hinweisen auf eine Verfolgung sein Gefühl und das von einem Nachbarn beobachtete Auto vor seiner Wohnung erwähnte, wobei es sich bei diesen beiden Punkten um eine Wiederholung seiner Angaben im freien Bericht handelte (vgl. A20, F34 und F57). Es ist nicht nachvollziehbar, dass es ihm nicht in den Sinn gekommen sein soll, die Suche bei ihm zu Hause zu er- wähnen, zumal er explizit gefragt wurde, ob es abgesehen von den beiden vorgenannten Elementen – seinem Gefühl und dem geparkten Auto – noch weitere Hinweise auf eine Verfolgung gegeben habe (vgl. A20, F59). Zu- dem fällt auf, dass beide Beschwerdeführenden dieses wichtige Sachver- haltselement bei der BzP ausgelassen haben, während sie bei der Anhö- rung – wie schon betreffend das Datum der Kundgebung im (…) 2018 so- wie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Anschluss – überein- stimmend andere Angaben gemacht haben. Dies erweckt den Eindruck, dass es sich bei den fluchtauslösenden Ereignissen um konstruierte Vor- bringen handelt.

E. 5.2.4 Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausreisegründen gelingt es den Beschwerdefüh- renden nicht, die Ereignisse im (…) 2018 glaubhaft zu machen. Es ist folg- lich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ende (…) 2018 an einer Demonstration in D._______ teilgenommen hat, dabei von einer Überwachungskamera erfasst und im Anschluss von den Behörden ge- sucht worden sein soll. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass es wenig plausibel erscheint, dass sich die aserbaid- schanischen Behörden – wenn sie tatsächlich nach dem Beschwerdefüh- rer gesucht hätten – darauf beschränkt hätten, während mehreren Mona- ten lediglich ein einziges Mal inoffiziell bei ihm zu Hause zu erscheinen und ihn weder vorzuladen noch an seinem Arbeitsplatz nach ihm zu fragen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der späteren Vorladung vom (…) 2019 um ein authentisches Dokument handelt, zumal dieses keine Sicherheitsmerkmale aufweist und im Länder- kontext bekannt ist, dass derartige Unterlagen in Aserbaidschan leicht käuflich erworben werden können (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D- 6659/2018 vom 15. Juli 2021 E. 5.4). Ebenso wenig erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise am (…) 2019 in seiner Wohnung von den Behörden gesucht worden sein soll (vgl. A26, F42).

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E. 5.3 Neben den Ereignissen im Jahr 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) 2017 bei einem Treffen zur Planung einer Protest- aktion verhaftet worden. Insgesamt sei er rund zwanzig Tage in Haft gewe- sen, wobei er im Gefängnis mit Schlägen, Elektroschocks und auf andere Weise schwer gefoltert worden sei (vgl. A6, Ziff. 7.01 und A20, F38). Sein Vater habe durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes erreichen können, dass er lediglich zu zwanzig Tagen Haft verurteilt worden sei, andernfalls hätte ihm eine deutlich höhere Gefängnisstrafe gedroht (vgl. A20, F37 und F40). Hinsichtlich der vorgebrachten Folter trifft es zwar zu, dass der Be- schwerdeführer die Erlebnisse in Haft nicht besonders substanziiert be- schrieben hat. Aus den Befragungsprotokollen geht indessen hervor, dass es ihm offenbar schwer gefallen ist, über diese Vorfälle zu sprechen (vgl. A6, Ziff. 7.01; A20, F38 f.; A26, F25). Die befragende Person hat in diesem Zusammenhang nicht weiter nachgehakt. Weiter kann entgegen den Aus- führungen in der Vernehmlassung aus dem Umstand, dass der Beschwer- deführer die Ereignisse des Jahres 2017 bei der Anhörung nicht bereits zu Beginn des freien Berichts, sondern erst zwei Fragen später erwähnte (vgl. A20, F34 ff.), nicht darauf geschlossen werden, diese hätten nicht stattge- funden. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen ist jedoch festzuhalten, dass diese offensichtlich nicht der Grund für die Ausreise Ende 2018 waren. Vielmehr hielten sich die Beschwerdeführen- den nach der geltend gemachten Haft des Beschwerdeführers im (…) 2017 noch mehr als ein Jahr lang im Heimatstaat auf. Eigenen Angaben zufolge haben sie damals nicht daran gedacht, das Land zu verlassen (vgl. A20, F53). Diese Ereignisse stehen somit nicht in einem zeitlichen und sachli- chen Kausalzusammenhang zur Ausreise, weshalb sich diese unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant erweisen. In der Beschwerde wird diesbezüglich angemerkt, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit diesen Geschehnissen auseinanderge- setzt hat. Dies trifft zu; erst in der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu diesen Umständen und die Beschwerdeführenden erhielten die Mög- lichkeit, im Rahmen der Replik dazu Stellung zu nehmen. Vor diesem Hin- tergrund ist die – angesichts der fehlenden Asylrelevanz dieser Sachver- haltselemente als nur geringfügig zu erachtende – Verletzung des An- spruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör indessen als ge- heilt anzusehen. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuschicken. Die auf Beschwerdeebene erfolgte Heilung ist im Rah- men des Kostenentscheids zu berücksichtigen.

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E. 5.4 Auf Beschwerdeebene wurde weiter gerügt, dass das SEM die Aussa- gen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Asylgründe nicht be- rücksichtigt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zumindest eine ge- wisse Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wünschenswert gewesen wäre. Die Vor- instanz wies aber zutreffend darauf hin, dass sie bei den Befragungen je- weils ausdrücklich auf die Asylgründe ihres Ehemannes verwies und er- klärte, sie habe persönlich keine Verfolgungsmassnahmen erlitten (vgl. A8, Ziff. 7.01 und 7.02 sowie A25, F32 und F35). Sie machte lediglich geltend, sie habe insofern Ungerechtigkeiten erlebt, als sie – obwohl dies gesetzlich vorgesehen wäre – keine staatliche Unterstützung für eine Behandlung er- halten habe, nachdem sie mehrere Jahre lang nicht schwanger geworden sei (vgl. A25, F32 S. 6). Zudem sei ihr Haus von einem Erdrutsch bedroht gewesen und habe Risse gehabt, wobei ihnen die zuständigen staatlichen Behörden mitgeteilt hätten, dass für solche Fälle kein Budget bestehe (vgl. A8, Ziff. 7.01). Auch wenn diese fehlende staatliche Unterstützung für die Betroffenen durchaus eine gewisse Härte bedeutet haben mag, sind diese Vorbringen offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Aus der mangelhaften Berück- sichtigung der Vorbringen der Ehefrau in der angefochtenen Verfügung ist den Beschwerdeführenden somit kein Nachteil entstanden, da diese nicht geeignet gewesen wären, zu einer anderen Schlussfolgerung respektive zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu führen. Der Umstand, dass die Vorinstanz sich gar nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, ist wiederum im Kostenentscheid zu berücksichtigen.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an verschiedenen Protestkundge- bungen teilgenommen habe. Insbesondere habe er bei einer Kundgebung in H._______ am (…) 2019 eine "flammende Rede" gehalten. Zwei Tage später sei sein Vater in Aserbaidschan festgenommen worden und habe einen Tag auf dem Polizeirevier verbringen müssen. Ihm sei gesagt wor- den, es liege ein Suchbefehl für seinen Sohn vor – dieser sei ihm auch ausgehändigt worden – und es werde Konsequenzen haben, wenn er wei- ter regierungskritisch auftrete. Nach diesem Vorfall hätten sie jegliche Kon- takte zu ihren Angehörigen im Heimatstaat abgebrochen (vgl. A26, F10).

E. 5.6 Aus den eingereichten Fotoaufnahmen und Videos lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an mehreren Kundgebungen

D-335/2021 Seite 20 teilgenommen hat. Darauf ist auch zu sehen, wie er anlässlich einer De- monstration in H._______ eine Rede hält. Die Veranstaltungen erscheinen indessen eher klein und die Teilnehmerzahl bewegt sich im niedrigen zwei- stelligen Bereich. Die vorgelegten Internetlinks führen zu Videoclips, wel- che lediglich um die 100 Views aufweisen. Die Aufnahme, welche angeb- lich von rund 100'000 Leuten angeschaut worden sein soll (vgl. A20, F21; A26, F7), lässt sich im Internet unter dem angegebenen Link ([…]) nicht abrufen. Das betreffende Video ist als privat eingestuft, womit es nur von Personen angesehen werden kann, welchen die Erlaubnis dazu erteilt wurde. Es ist somit nicht belegt, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers ein grösseres Publikum erreicht oder eine massgebliche Reichweite erlangt hätten. Zudem gibt es keine objektiven Hinweise dafür, dass die relativ kleinen Veranstaltungen in der Schweiz die Aufmerksam- keit der aserbaidschanischen Behörden auf sich gezogen hätten. Zwar be- hauptete der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Heimatstaat von den Behörden behelligt worden sei und ein Gerichtsurteil mit einem Suchbefehl gegen seine Person vorliege, welcher im Zusammenhang mit der Kundge- bung vom (…) 2019 stehe. Als Beweismittel reichte er – neben dem er- wähnten Gerichtsurteil – jeweils ein Schreiben seiner Schwester und sei- nes Vaters ein, welche diese Ereignisse bestätigen sollen. Während beide eine Festnahme des Vaters vom (…) 2019 erwähnen, wird lediglich im Schreiben der Schwester ausgeführt, dass die Eltern auch danach noch rund viermal von Polizisten aufgesucht worden seien, welche die Wohnung durchsucht und sie unter Druck gesetzt hätten. Diese schriftlichen Bestäti- gungen von nahen Verwandten weisen jedoch den Charakter von Gefällig- keitsschreiben auf und sind deshalb nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu belegen. Zudem konnte er – wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhielt – nicht glaubhaft machen, dass er vor der Ausreise von den Behörden ge- sucht wurde aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der Teilnahme an einer Demonstration im (…) 2018. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass er in Aserbaidschan als politischer Aktivist bekannt war oder aus an- deren Gründen unter Beobachtung der heimatlichen Behörden stand. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer vorstellbar, dass die aserbaid- schanischen Behörden nur zwei Tage nach der Kundgebung in H._______ am (…) 2019 den Beschwerdeführer identifiziert, seinen Vater aufgesucht und diesen festgenommen haben sollen. Auch das vorgelegte Gerichtsur- teil vom (…) 2019 wirft Fragen auf. Gemäss der eingereichten Übersetzung soll es sich um ein Urteil in Abwesenheit handeln, in welchem der Be- schwerdeführer für schuldig befunden wird, ein "Verbrechen mit grober

D-335/2021 Seite 21 Verletzung der öffentlichen Ordnung" gemäss Art. 233 des aserbaidscha- nischen Strafgesetzbuchs begangen zu haben, und sein Eigentum werde beschlagnahmt. Ein Strafmass ist nicht ersichtlich, indessen enthält das Dokument eine Anweisung an die Strafverfolgungsbehörden, den Be- schwerdeführer ausfindig zu machen und festzunehmen. Zudem liefen Er- mittlungsmassnahmen in Bezug auf die Straftat (vgl. BVGer act. 7, Beilage Nr. 5). Dieses "Urteil" erscheint in sich widersprüchlich – einerseits sollen Ermittlungsmassnahmen laufen und der Beschwerdeführer soll ausfindig gemacht werden, andererseits soll er bereits für schuldig befunden worden sein. Sodann wird in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ein Artikel 431 des Strafgesetzbuches erwähnt, obwohl dieses lediglich über 353 Artikel verfügt. Zwar wurde das Urteil im Original eingereicht und es liegt ein Über- mittlungscouvert für den Versand von Aserbaidschan aus vor. Dennoch be- stehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des Dokuments, wobei er- neut darauf hinzuweisen ist, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführen- den verschiedenste Unterlagen käuflich erworben werden können und Kor- ruption weit verbreitet ist. Der Beweiswert des Urteils vom (…) 2019 ist daher als gering einzuschätzen und es kann nicht als belegt erachtet wer- den, dass in Aserbaidschan ein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer läuft respektive ein Urteil gegen ihn ergangen ist. Im Übrigen erstaunt, dass einzig die Kundgebung vom (…) 2019 für die Familie Konsequenzen gehabt haben soll, nachdem der Vater – anders als die Schwester – in sei- nem Schreiben abgesehen von seiner Festnahme am (…) 2019 keine wei- teren behördlichen Besuche erwähnt. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die heimatlichen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers Kenntnis erlangt haben und seine Familienangehörigen in Aserbaidschan deswegen behelligt worden sind.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Zudem ist festzuhalten, dass die Vo- rinstanz weder den Sachverhalt unvollständig festgestellt noch ihre Be- gründungspflicht verletzt hat. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begrün- dung eines Entscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder wider- legt. Vielmehr darf sich das SEM bei der Begründung einer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erwiesen haben, bestand keine Veranlassung, sich in der angefochtenen Verfügung vertieft mit der Lage in

D-335/2021 Seite 22 Aserbaidschan und dem Umgang mit politischen Aktivisten auseinander- zusetzen. Die Angaben zu den Ereignissen aus dem Jahr 2017 sind als nicht asylrelevant zu erachten, ebenso wie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselemente, welche sie persönlich betreffen. Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diese Umstände in ihrer Verfügung zu vertiefen.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

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E. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen (vgl. dazu die obenstehenden Ausführun- gen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt [E. 5]). Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 In Aserbaidschan herrscht – trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Armenien um die Region Bergkarabach – weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. Des Weiteren sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Die Beschwerde-

D-335/2021 Seite 24 führenden haben vor der Ausreise in einem Haus in Familienbesitz ge- wohnt (vgl. A25, F16 f.). Im Heimatstaat leben nach wie vor zahlreiche Ver- wandte (vgl. A6, Ziff. 3.01; A20, F13 und F17; A8; Ziff. 3.01; A25, F12), wo- mit sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Beschwerdeführer war stets arbeitstätig und gab an, es sei ihnen finanziell gut gegangen (vgl. A20, F8 ff.). Auch seine Ehefrau verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als (…) (vgl. A25, F21). Es kann daher angenommen werden, dass sie bei ei- ner Rückkehr in der Lage sein werden, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter mass-gebli- chen gesundheitlichen Problemen leiden würden (vgl. A25, F28 ff.). Zwar scheint der Beschwerdeführer zeitweise psychische Problemen gehabt zu haben. Die betreffende Behandlung beschränkte sich indessen auf zwei psychotherapeutische Sitzungen (vgl. BVGer act. 14, Beilage 11), was nicht auf besonders gravierende psychische Beeinträchtigungen schlies- sen lässt. Es gibt somit keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführen- den aufgrund ihres Gesundheitszustands in eine medizinische Notlage ge- raten könnten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan auch dem Kindeswohl der zwischenzeitlich (…)jähri- gen Tochter nicht zuwiderläuft, da sich Kinder in diesem Alter noch in erster Linie an den Eltern orientieren. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

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E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach- dem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfü- gung vom 11. Februar 2021 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

E. 9.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verletzung der Verfahrensrechte auf Be- schwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be- messungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädi- gung auf Fr. 300.– festzusetzen.

E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist dem mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand Daniel Weber, Fürsprecher, durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 reichte der Rechts- vertreter eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von elf Stunden à Fr. 270.– sowie Auslagen von Fr. 86.60 (für Porti und Telefon) geltend machte, zuzüglich Mehrwertsteuer und Übersetzungskosten, insgesamt Fr. 3'729.95. Das Gericht geht bei amtlicher Verbeiständung durch Rechts- anwälte – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. März 2021 darge- legt – von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220. – aus. Der ver- anschlagte zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen trotz verschiedener Beweismitteleingaben überhöht, zumal die Beschwer- deeingabe nicht durch den amtlichen Rechtsbeistand erstellt worden ist. Die Übersetzungskosten sind demgegenüber als notwendige Auslagen zu ersetzen. Demnach erscheint – inklusive der Eingabe vom 20. Dezember 2021 – ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden als angemessen, womit das amtliche Honorar für das ganze Verfahren auf Fr. 2'664. – (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der unter dem Titel der Parteientschädigung durch das SEM zu entrichtende Betrag ist davon in Abzug zu bringen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist folglich zu- lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'364.– (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-335/2021 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
  4. Dem amtlichen Rechtsvertreter Daniel Weber, Fürsprecher, wird vom Bun- desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'364.– aus- gerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-335/2021 Urteil vom 12. Juli 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), alle Aserbaidschan, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______. Sie verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2018 auf dem Landweg in Richtung Georgien. Mit dem Flugzeug seien sie von Tiflis nach E._______ und von dort per Zug und Bus in die Schweiz gereist. Am 31. Dezember 2018 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2019 im Rahmen von Befragungen zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 15. September 2020 einlässlich angehört. Da er im Laufe der Anhörung unter gesundheitlichen Problemen litt, wurde diese jedoch - auf Wunsch und mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers - noch vor der Rückübersetzung abgebrochen. Am 22. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Gleichentags wurde die abgebrochene Anhörung des Beschwerdeführers fortgesetzt. B. B.a Anlässlich der Befragungen führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten im Jahr (...) geheiratet, wobei ihre Ehe trotz diverser medizinischer Behandlungen viele Jahre kinderlos geblieben sei. Ab dem Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer begonnen, an politischen Protestkundgebungen teilzunehmen. Am (...) 2017 sei er an einem Treffen gewesen, an welchem eine Demonstration für die Freiheit von politischen Gefangenen hätte organisiert werden sollen. Unter den Anwesenden hätten sich jedoch auch verdeckte Polizeiermittler befunden. Plötzlich hätten Polizisten das Lokal gestürmt und ihn sowie weitere Personen festgenommen. Mehrere Tage lang habe er seine Familie, welche sich grosse Sorgen gemacht habe, nicht kontaktieren dürfen. Er sei rund zwanzig Tage in Haft gewesen und dabei schwer gefoltert worden. Ihm sei - zu Unrecht - vorgeworfen worden, dass er Zivilisten angegriffen habe, womit ihm eine mehrjährige Haftstrafe gedroht habe. Sein Vater habe jedoch mit dem Revierleiter gesprochen und durch Bezahlung eines Bestechungsgeldes erreicht, dass er lediglich zu einer zwanzigtägigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Haft-erfahrung und die erlittenen Folterungen seien sehr schlimm gewesen und er sei danach über längere Zeit ärztlich behandelt worden. Auf Bitte der Beschwerdeführerin, die damals schwanger gewesen sei, habe er sich in der Folge für eine gewisse Zeit nicht mehr politisch betätigt. Schliesslich habe er im (...) 2018 erneut an einer Demonstration teilgenommen, wobei es zu Ausschreitungen gekommen sei. Als ein Polizist versucht habe, ihn festzunehmen, habe er sich gewehrt und diesen weggestossen. Der Polizist sei zu Boden gegangen und er habe den Moment genutzt, um sich vom Ort zu entfernen. Am folgenden Tag habe er einen Anruf von einem Freund erhalten. Dieser habe ihn über die Festnahme von verschiedenen Kundgebungsteilnehmern informiert und ihm geraten, sich zu verstecken. Zahlreiche Überwachungskameras hätten das Geschehen am Veranstaltungsort aufgezeichnet, weshalb wohl auch er identifiziert worden sei. In der folgenden Zeit habe er sich teilweise bei Verwandten versteckt, sei indessen weiterhin zur Arbeit gegangen. Einmal seien drei zivil gekleidete Personen in seine Wohnung gekommen und hätten nach ihm gefragt, ohne sich dabei auszuweisen. Er habe sich stets beobachtet gefühlt und es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis er verhaftet worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe ihn daher dazu gedrängt, das Land zu verlassen, da ein solches Leben in Angst nicht mehr möglich gewesen sei. Ausserdem habe sie nicht gewollt, dass ihre Tochter ohne Vater aufwachse. Wäre er erneut verhaftet worden, hätte ihm eine mehrjährige Haftstrafe gedroht. Nach der Ausreise sei dem Beschwerdeführer im (...) 2019 eine behördliche Vorladung zugestellt worden. In der Schweiz habe er zudem an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Nachdem sein Vater in Aserbaidschan deswegen von der Polizei behelligt worden sei, hätten sie den Kontakt zu ihren Angehörigen abgebrochen. Lediglich über die in Kasachstan lebende Schwester des Beschwerdeführers erhielten sie Informationen über ihre Familie im Heimatstaat. B.b Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz folgende Beweismittel ein: Aserbaidschanische Identitätskarten und Geburtsurkunden, den Führerschein sowie das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, einen Eheschein, Quittungen und ein Gepäcklabel, einen Haftbeschluss vom (...) 2017, eine Vorladung vom (...) 2019, ein Gerichtsurteil vom (...) 2019 (Kopie), ein Schreiben der (...) vom 19. Juni 2015, ein Schreiben des Ministeriums für Katastrophenschutz vom (...) 2014, verschiedene Fotos, einen USB-Stick sowie eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer an zwei psychotherapeutischen Sitzungen teilgenommen habe. C. Mit in italienischer Sprache verfasster Verfügung vom 22. Dezember 2020 - eröffnet am 23. Dezember 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und neuen Entscheidung basierend auf einem vollständig und korrekt erhobenen Sachverhalt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Sozialhilfebestätigung - die folgenden Unterlagen eingereicht: ein Farbausdruck des Gerichtsurteils vom (...) 2019, ein Brief der Schwester des Beschwerdeführers mit Übersetzung und Zustellbeleg sowie eine Kopie des Ausweises der Schwester, Bilder vom Ort der Kundgebung vom (...) 2018, verschiedene Berichte über die Lage in Aserbaidschan, ein Entscheid des Bezirksgerichts G._______ vom (...) 2017 (in Kopie) mit Übersetzung, Informationen und Fotos zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie drei Bewilligungsverfügungen der Stadt H._______ für Demonstrationen. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, welcher die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtlichen Rechtsbeistand erfülle. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM liess sich mit italienischsprachiger Eingabe vom 23. Februar 2021 zur Beschwerde vom 21. Januar 2021 vernehmen. G. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage von entsprechenden Vollmachten an, dass er von den Beschwerdeführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Er ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und wies darauf hin, dass er der italienischen Sprache nicht mächtig sei. Sollte die Vernehmlassung der Vorinstanz in italienischer Sprache abgefasst sein, bitte er um Zusendung einer Übersetzung in die deutsche Sprache. H. Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde den Beschwerdeführenden Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde ihnen eine Kopie der Vernehmlassung (ohne Übersetzung) übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. März 2021 eine Replik zu den Akten. Dieser lagen das Original des Gerichtsurteils vom (...) 2019 inklusive Übersetzung, Zustellcouverts sowie Ausdrucke von Internet-Links bei. J. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Schreiben vom 20. März 2021 eine vorläufige Kostennote zukommen. K. Mit Schreiben vom 3. April 2021 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht die Rechnung für die Übersetzung der Vernehmlassung und ersuchte um Mitteilung, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht, dem SEM oder dem Unterzeichnenden bezahlt werden solle. Im letzteren Fall bitte er um Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses. L. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 13. April 2021 fest, dass über die Ausrichtung einer allfälligen Parteientschädigung oder eines amtlichen Honorars mit dem Endentscheid entschieden werde. In diesem Rahmen werde auch über den Ersatz von geltend gemachten Auslagen befunden. Eine direkte Bezahlung von Übersetzungskosten durch das Gericht falle ebenso wie die Leistung eines Kostenvorschusses an den Rechtsvertreter ausser Betracht. M. Der Rechtsvertreter wies das Gericht mit Schreiben vom 10. Mai 2021 auf seine Eingabe vom 3. April 2021 hin und erklärte, dass er auf seine darin gestellten Fragen keine Antwort erhalten habe. Die Instruktionsrichterin antwortete darauf mit Schreiben vom 12. Mai 2021, indem sie auf die Zwischenverfügung vom 13. April 2021 hinwies. In der Folge wandte sich der Rechtsvertreter telefonisch an das Gericht und teilte mit, dass er nie eine Verfügung vom 13. April 2021 erhalten habe. Ein Zustellbeleg konnte nicht ausfindig gemacht werden, weshalb die Verfügung dem Rechtsvertreter erneut zugestellt wurde. N. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 5. März 2021 mit Übersetzung, ein Zustellcouvert sowie die Bestätigung einer Praxis für Psychotherapie vom 15. Mai 2021. Ebenso wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. O. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 weitere Beweismittel ein und machten ergänzende Ausführungen. Neben Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Protestaktion in H._______ wurde insbesondere ein Zeitungsbericht vom 23. Juli 2021 über die Lage in Aserbaidschan am Beispiel der Journalistin Khadija Ismayilova zu den Akten gegeben. P. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge ausgereist, weil er eine Verhaftung befürchtet habe aufgrund seiner Teilnahme an einer Protestveranstaltung. Diese Befürchtung beruhe auf dem Telefonanruf eines Kollegen, der ihm gesagt habe, er sei von Überwachungskameras identifiziert worden. Es sei jedoch nicht klar, wie der betreffende Kollege an diese Information gelangt sein soll. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie er anhand der Videoaufnahmen an einer Veranstaltung identifiziert worden sein könne, bei welcher über 100'000 Personen zugegen gewesen seien. Weiter bleibe unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer bis zur Ausreise (...) Monate habe verstreichen lassen, wenn er tatsächlich eine Festnahme befürchtet hätte. Selbst nach dem geltend gemachten Auftauchen von Männern in Zivil bei den Beschwerdeführenden zu Hause hätten sie noch mehr als einen Monat mit der Ausreise zugewartet. Die Angaben des Beschwerdeführers dazu, was er in diesem Zeitraum gemacht und wo er sich aufgehalten habe, erwiesen sich zudem als uneinheitlich. Zu Beginn habe er erklärt, dass er sich für zehn Tage versteckt habe. Auf die spätere Frage, wo er danach gelebt habe, habe er keine Angaben machen können. Entsprechendes gehe auch aus der spontanen Erzählung nicht hervor. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden nicht intensiver nach ihm gesucht und keinen Kontakt zu ihm aufgenommen hätten. Seine Schilderungen wiesen überdies zahlreiche Widersprüche auf. So habe er bei der BzP erklärt, er habe von bei der Protestveranstaltung inhaftierten Gefährten erfahren, dass er von Kameras erfasst worden sei und deshalb festgenommen werden könnte. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er sei von einem Freund, der nicht verhaftet worden sei, über die wahrscheinlich zu erwartende Festnahme in Kenntnis gesetzt worden. Gemäss den Aussagen bei der BzP habe die betreffende Protestveranstaltung zudem am (...) 2018 stattgefunden, während er bei der Anhörung vom (...) 2018 gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei ferner nicht Mitglied einer Partei gewesen und habe sich unterschiedlich zu seiner Teilnahme an politischen Versammlungen geäussert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er den heimatlichen Behörden aufgrund eines besonderen politischen Profils bekannt gewesen wäre. Ausserdem habe er den Vorfall vom (...) 2018, bei welchem er von zivil gekleideten Personen zu Hause gesucht worden sei, erstmals bei der Anhörung erwähnt, obwohl er bereits während der BzP gefragt worden sei, ob ihn die Polizei zu Hause aufgesucht habe. Dieses Sachverhaltselement erweise sich daher als nachgeschoben. Insgesamt seien die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Daran vermöchten auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr lägen berechtigte Gründe für die Annahme vor, dass diese teilweise mit Täuschungsabsicht im Hinblick auf das Asylverfahren angefertigt worden seien. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt, indem er sich abwertend über die Regierung seines Heimatstaates geäussert habe. Davon würden Videoaufnahmen existieren, welche im Internet abrufbar seien. Angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen sei auch im unwahrscheinlichen Fall, dass diese Äusserungen den aserbaidschanischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, nicht davon auszugehen, dass dies eine unrechtmässige Strafverfolgung nach sich ziehen würde. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM sei seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Wesentliche Aspekte seien in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben und der länderspezifischen Situation sei keine Beachtung geschenkt worden, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Es werde namentlich nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während der Haft im Jahr 2017 Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem würden die geltend gemachten Ereignisse nach der Ausreise und die diesbezüglichen Beweismittel, insbesondere zu den exilpolitischen Aktivitäten und deren Auswirkungen auf die Familie in Aserbaidschan, beinahe komplett ausser Acht gelassen. Es werde lediglich in einem Satz erwähnt, es könnte allenfalls ein Strafverfahren wegen Beleidigung der Behörden eingeleitet werden, was rechtsstaatlich legitim wäre. Damit verkenne das SEM die Menschenrechtssituation in Aserbaidschan und ignoriere Inhalt und Wirkung der exilpolitischen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an vier bedeutsamen Kundgebungen gegen die aserbaidschanische Regierung teilgenommen. Nach einer solchen sei die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl zum Haus seines Vaters gekommen. Dieser sei zudem auf die Polizeiwache gebracht und verhört worden, um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in Erfahrung zu bringen. Die betreffenden Ereignisse würden in einem Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers bestätigt. Weiter sei dem in Kopie eingereichten Gerichtsbeschluss vom (...) 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der öffentlichen Ordnung angeklagt und für schuldig befunden worden sei. Es werde darin seine Verhaftung und die Beschlagnahmung seines Eigentums angeordnet. Sodann sei festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung weder gehört noch gewürdigt habe. Zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei anzumerken, dass es sich bei der Demonstration im (...) 2018 um eine - auf Youtube dokumentierte - Kundgebung für I._______ handle, welche am (...) 2018 stattgefunden habe. Das Datum sei von den Beschwerdeführenden an der BzP korrekt wiedergegeben worden, während sie bei der Anhörung vom (...) 2018 gesprochen hätten. Es sei ihnen heute schleierhaft, wie sie auf dieses Datum gekommen seien. Der Beschwerdeführer glaube sich zu erinnern, dass er seine Ehefrau vor der Anhörung korrigiert und darauf hingewiesen habe, die Kundgebung sei am (...) 2018 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gedacht, sie habe sich getäuscht und das von ihrem Ehemann genannte Datum unhinterfragt übernommen. Im erwähnten Youtube-Video sei ferner erkennbar, dass an der Demonstration lediglich mehrere Tausend und nicht 100'000 Personen teilgenommen haben dürften. Oppositionelle Kundgebungen könnten Aserbaidschan ausschliesslich im (...) abgehalten werden. Dieses sei auf allen Seiten von Wohnhäusern umgeben, in welchen Kameras installiert seien. Zudem würden von der Polizei organisierte Personen in Zivilkleidung jeweils Filmaufnahmen von den Demonstrationen und den Teilnehmern erstellen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Menschen an den Rändern der Kundgebung besonders gut ersichtlich seien und folglich das Wegstossen des Polizisten durch den Beschwerdeführer von einer Kamera erfasst worden sei. Zwar habe er darüber keine Gewissheit; die späteren Ereignisse legten jedoch nahe, dass er tatsächlich identifiziert worden sei. Dabei sei unerheblich, dass er von den Behörden nicht sofort respektive nicht mit der von der Vorinstanz erwarteten Intensität gesucht worden sei. Vielmehr erscheine es naheliegend, dass sie ihn zunächst einfach hätten mitnehmen wollen und erst dann, als er nicht auffindbar gewesen sei, offiziell nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann lebensnah und detailliert geschildert, dass er sich zuerst zehn Tage versteckt habe, bevor er wieder - unter Einhaltung bestimmter Vorsichtsmassnahmen - seiner Arbeit nachgegangen sei, wobei er sich in dieser Zeit nur unregelmässig zu Hause aufgehalten habe. Die Annahme der Vorinstanz, von politischer Verfolgung betroffene Personen könnten das Land innerhalb von Stunden oder Tagen verlassen, sei wirklichkeitsfremd. Oft werde die Entwicklung der Situation abgewartet und es brauche Zeit, um den Ausreiseentscheid zu fällen sowie einen Schlepper zu organisieren. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Frage bei der BzP, ob er von der Polizei gesucht worden sei, verneint habe, weil er die Personen in zivil, die am (...) 2018 bei ihnen vorbeigekommen seien, nicht als Polizisten wahrgenommen habe, obschon es sich tatsächlich um Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden gehandelt haben müsse. Sodann habe die Vor-instanz jegliche Prüfung der eingereichten Beweismittel verweigert, ohne konkreten Hinweis auf betrügerisches Verhalten. Es sei zu bedenken, dass es bei der aktuellen Lage in Aserbaidschan üblich sei, Aktivisten und Oppositionelle mit Festnahmen, Misshandlungen oder durch Anhängen von erfundenen Delikten unter Druck zu setzen. Dabei könnten nicht nur prominente Oppositionelle, sondern Personen mit ganz unterschiedlichen politischen Profilen ins Visier der Behörden geraten. Regelmässig würden ohne Beweise Haftstrafen verhängt, wenn auch oftmals nur kurze. Die ernsthaften Nachteile seien vor allem in den Haftbedingungen zu sehen, bei welchen Folter und Misshandlungen an der Tagesordnung seien. Es gebe zudem Berichte, wonach die aserbaidschanischen Behörden Angehörige von im Exil tätigen Aktivisten befragen und einschüchtern würden. Der Beschwerdeführer gestehe ein, dass er nur einer von Tausenden aserbaidschanischen Bürgern sei, welche genug hätten von der autoritären "Familien"-Herrschaft und der damit einhergehenden Korruption und Repression. Aus diesem Grund habe er begonnen, an Kundgebungen der Opposition teilzunehmen, wobei er dieses Engagement in der Schweiz fortgesetzt habe. Als er bei einer Veranstaltung am (...) 2019 eine Rede gegen das diktatorische Regime gehalten habe, sei die Polizei zwei Tage später bei seiner Familie in Aserbaidschan erschienen. Die Rede sowie die weiteren Demonstrationen in der Schweiz seien gefilmt worden und auf Youtube öffentlich zugänglich. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im freien Bericht eine Folter nicht erwähnt habe. Es erstaune, dass er auch bei der folgenden Frage - ob er alle Gründe für die Ausreise genannt habe - keine solche Episode geschildert habe. Danach sei er gefragt worden, ob er weitere Kontakte mit den Behörden gehabt habe oder von den Behörden in irgendeiner Weise bestraft worden sei, woraufhin er wiederum verschwiegen habe, gefoltert worden zu sein. Das Auslassen eines derart wichtigen Ereignisses trotz verschiedenen Gelegenheiten, dieses darzulegen, lasse darauf schliessen, dass es sich nicht tatsächlich zugetragen habe. Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die konkrete Frage hin, wie sein Leben nach der Entlassung aus der Haft ausgesehen habe, sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er während seiner Haft im Jahr 2017 gefoltert worden sei. Zu Unrecht werde weiter kritisiert, das SEM habe die exilpolitischen Aktivitäten nicht korrekt gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die aserbaidschanischen Behörden hätten zwei Tage, nachdem er bei einer Kundgebung in H._______ eine Rede gehalten habe, seinen Vater festgenommen. Es sei weder ersichtlich noch werde vom Beschwerdeführer erklärt, wie die Behörden von seiner Rede hätten Kenntnis erhalten sollen. Nachdem es keine Beweise für die Festnahme des Vaters gebe, handle es sich dabei um eine blosse Behauptung. Auf Beschwerdeebene seien sodann drei Links von Youtube-Videos vorgelegt worden. Zwei davon wiesen weniger als hundert Views auf, während eines gegen 100'000 Views verzeichne. Letzteres datiere indessen vom 17. Juni 2020 und erscheine nicht relevant, nachdem der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er über ein in Aserbaidschan bekanntes politisches Profil verfüge. Sodann handle es sich beim Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers um eine blosse Parteibehauptung. Weiter treffe es nicht zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Asylentscheid in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden seien. Grund für die Ausreise seien ausschliesslich die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers gewesen, während seine Ehefrau nicht persönlich verfolgt worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Lage von Aktivisten und Oppositionellen in Aserbaidschan nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Es sei hervorzuheben, dass ein im Heimatstaat ersichtliches politisches Profil des Beschwerdeführers nicht vorliege. Folglich könne ausgeschlossen werden, dass er von Seiten heimatlichen Behörden aufgrund seiner politischen Ansichten verfolgt werde. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 15. September 2020 in der freien Erzählung die - in der BzP bereits angesprochenen - Folterungen vorerst nicht erwähnt habe. Dies liege offensichtlich daran, dass er nach den Gründen für die Ausreise gefragt worden sei und seine Erzählung daher mit den Ereignissen aus dem Jahr 2018 begonnen habe. Zwei Fragen später sei er jedoch darauf zurückgekommen und habe seine Festnahme beschrieben sowie deren Konsequenzen im Folgenden näher erläutert. Es habe dieses zentrale Ereignis somit keineswegs ausgelassen. Es sei sachfremd und tatsachenwidrig, wenn das SEM aus diesen Umständen schliesse, der Vorfall habe nicht stattgefunden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erfahrungen in Haft sowie deren Folgen könnten zudem nicht als vage und substanzlos bezeichnet werden; zudem stimmten sie mit den Darlegungen der Ehefrau überein. Unberechtigt sei auch der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wie die heimatlichen Behörden von seiner Rede an der Demonstration in H._______ erfahren haben sollen. Zudem habe er mit der schriftlichen Bestätigung der Schwester durchaus Belege für die Verhaftung des Vaters vorgelegt, welche von der Vorinstanz jedoch nicht korrekt gewürdigt worden seien. Es werde versucht, weitere Beweismittel zu beschaffen, was sich jedoch als schwierig erweisen dürfte. Bereits eingereicht werden könne das Original des Gerichtsurteils vom (...) 2019. Weiter hätte das SEM die Aussagen der Ehefrau angemessen berücksichtigen müssen, selbst wenn die Asylgründe nur den Ehemann beträfen. Ihre Angaben würden insbesondere wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen und damit seine Glaubwürdigkeit stützen. Es treffe überdies nicht zu, dass die Beschwerdeführenden vage und substanzlose Behauptungen aufgestellt hätten, aus welchen sich erhebliche Ungereimtheiten ergäben. In Bezug auf das politische Profil des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass das korrupte Regime in Aserbaidschan willkürlich gegen kritische Bürger vorgehe und es der gängigen Praxis entspreche, unliebsame Personen unter falschem Vorwand zu verhaften. Die eingereichten Videos betreffend die exilpolitischen Aktivitäten seien selbsterklärend und verfahrensrelevant. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich psychisch angeschlagen sei und sich zeitweise in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten ihren Heimatstaat verlassen, weil sie befürchtet hätten, der Beschwerdeführer werde nach seiner Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2018 verhaftet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass beide anlässlich der BzP erklärten, die betreffende Kundgebung habe am (...) 2018 stattgefunden (vgl. A6, Ziff. 7.01 und A8, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung berichteten sie dagegen wiederum übereinstimmend, die Ausreise sei aufgrund einer Demonstration am (...) 2018 erfolgt (vgl. A20, F34 und A25, F32 S. 6). Als der Beschwerdeführer auf diese unterschiedlichen Daten angesprochen wurde, liess er sich die betreffende Passage der BzP zeigen und meinte, dass es damals bestimmt ein Missverständnis gegeben habe (vgl. A26, F44). Bei der Rückübersetzung machte er weitere Angaben dazu und erklärte ausdrücklich, die Demonstration habe am (...) 2018 stattgefunden (vgl. A26, S. 9). Die Beschwerdeführerin konnte sich die verschiedenen Angaben ebenfalls nicht erklären und führte aus, sie habe sich möglicherweise geirrt, aber ihr Mann sei besser informiert, da er schliesslich an der Kundgebung teilgenommen habe (vgl. A25, F53 f.). Auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber unter Verweis auf ein Youtube-Video von einer Kundgebung am (...) 2018 geltend gemacht, dass das an der BzP genannte Datum korrekt gewesen sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich heute nicht mehr erklären, wie sie auf das falsche Datum gekommen seien. Dieses stamme wahrscheinlich vom Beschwerdeführer, der seine Ehefrau vor der Anhörung korrigiert und darauf hingewiesen habe, die Kundgebung habe am (...) 2018 stattgefunden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8). Diese Erklärung erscheint wenig überzeugend. Einerseits bestand der Beschwerdeführer bei der Anhörung darauf, dass die Kundgebung im (...) gewesen sei und die Angabe an der BzP nicht zutreffe. Zudem machten weder er noch die Beschwerdeführerin - die beide auf die unterschiedlichen Daten angesprochen wurden - geltend, sie hätten sich im Vorfeld der Anhörung über den Zeitpunkt der Kundgebung unterhalten, wobei der Beschwerdeführer seine Ehefrau wegen des vermeintlich falschen Datums korrigiert habe. Bei der betreffenden Kundgebung handelt es sich um das entscheidende Ereignis, welches die Ausreise veranlasst haben soll. Es wäre daher zu erwarten, dass beide Beschwerdeführenden in der Lage wären, dieses zeitlich einzuordnen. 5.2.2 Weiter wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die Angaben dazu, wo sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Teilnahme an der Demonstration aufgehalten habe, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ausgefallen sind. So führte dieser bei der BzP aus, dass er sich zuerst zehn Tage lang bei den Schwiegereltern sowie einer Tante versteckt habe, bevor er nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A6, Ziff. 7.01). Auch die Beschwerdeführerin erklärte bei ihrer BzP, ihr Ehemann habe sich versteckt, indem er vier Tage bei ihren Eltern und sieben Tage bei seiner Tante geblieben sei. Danach sei er zu Hause gewesen und habe gearbeitet (vgl. A8, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe - nachdem er von einem Freund telefonisch darüber informiert worden sei, dass er verhaftet werden könnte - einmal bei seinem Onkel übernachtet und in der Folge fünfzehn Tage nicht mehr gearbeitet. Zwischen dem (...) und dem (...) 2018 sei er bei seinen Schwiegereltern respektive seiner Tante geblieben, bevor er die Arbeit wieder aufgenommen habe. Er habe sich dabei abwechselnd an verschiedenen Orten aufgehalten, mal in der eigenen Wohnung, mal bei seiner Tante oder einem Onkel. Nachdem er von drei Personen in zivil zu Hause gesucht worden sei, habe er auch nicht mehr jeden Tag zur Arbeit erscheinen können (vgl. A20, F34). Auf die konkrete Frage, wo er sich ab dem (...) 2018 aufgehalten habe, erklärte er, dass er zwar nach Hause gekommen sei, sich aber in der folgenden Zeit kaum dort aufgehalten habe (vgl. A20, F67 f.). Die Beschwerdeführerin sprach an der Anhörung ebenfalls davon, dass sich ihr Mann vom (...) bis zum (...) 2018 versteckt habe (vgl. A25, F32 S. 6). Weiter führte sie aus, er sei von (...) bis zur Ausreise lediglich drei bis vier Mal in ihrer Wohnung gewesen (vgl. A25, F32 S. 6 f.). Dies widerspricht diametral ihren Aussagen bei der BzP, wonach er sich etwa zehn Tagen versteckt habe und dann wieder zu Hause gewesen sei. Eine nachvollziehbare Erklärung für die unterschiedlichen Angaben konnte sie nicht geben (vgl. A25, F52). Angesichts der uneinheitlichen Aussagen der Beschwerdeführenden bleibt unklar, wo sich der Beschwerdeführer nach der Demonstration im (...) 2018 aufgehalten haben soll und ob er nur selten oder gar mehrheitlich zu Hause gewesen sei. Es fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung beide davon sprachen, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis zum (...) 2018 versteckt habe - eine Angabe, die offensichtlich nur dann Sinn macht, wenn die Demonstration tatsächlich am (...) 2018 stattgefunden hätte, was indessen gemäss der Beschwerdeschrift unzutreffend sein soll. Wäre die Kundgebung dagegen Ende (...) gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer danach noch rund (...) Monate im Heimatstaat aufgehalten, wobei er mehrheitlich seiner Arbeit nachgegangen sein will (vgl. A20, F11 und F34). Dies erscheint eine relativ lange Zeit, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, dass er jederzeit verhaftet werden könnte. Der Umstand, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, konsistente Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums zu machen, lässt erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen. 5.2.3 In den Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer jeweiligen BzP finden sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Kundgebung im (...) 2018 behördlich gesucht worden wäre. Er selbst gab zwar an, er wisse "zu 100%", dass er gesucht werde. Diese Annahme begründete er jedoch allein mit den Erlebnissen in Haft im Jahr 2017 sowie Informationen, die er von Kollegen erhalten habe (vgl. A6, Ziff. 7.01). Er verneinte zudem ausdrücklich, jemals zu Hause von der Polizei gesucht worden zu sein (vgl. A6, Ziff. 7.02). Die Beschwerdeführerin erklärte auf die Frage hin, wie sich die geltend gemachte Suche nach ihrem Ehemann geäussert habe und was sie von dieser bemerkt habe, dass er bei der genannten Protestaktion von Kameras registriert worden sei. Kollegen hätten ihn gewarnt, dass Mitstreiter von ihnen verhaftet worden seien und er ebenfalls festgenommen werden könnte (vgl. A8, Ziff. 7.02). Bei der Anhörung machten indessen beide geltend, am (...) 2018 seien drei Männer in zivil zu ihnen nach Hause gekommen. Diese hätten sich nicht ausgewiesen, nach dem (abwesenden) Beschwerdeführer gefragt und gemeint, dieser wisse, weshalb sie nach ihm suchten (vgl. A20, F34 S. 7 und A25, F32 S. 6). Als der Beschwerdeführer später erneut gebeten wurde, die konkreten Hinweise dafür zu nennen, dass er im Heimatland verfolgt werde, meinte er, dies habe mit seinem "inneren Gefühl" zu tun; zudem habe sein Nachbar ihm gesagt, er habe ein Auto gesehen, das die ganze Zeit vor seiner Wohnungstür gestanden habe. Weitere Hinweise habe es nicht gegeben (vgl. A20, F57 ff.; vgl. auch A26, F28 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Besuch der drei Personen am (...) 2018 bei der BzP nicht erwähnt, weil diese zivil gekleidet gewesen seien und er sie nicht als Polizisten wahrgenommen habe. Bei der Frage nach weiteren Hinweisen auf seine Verfolgung sei ihm nicht in den Sinn gekommen, bereits genannte Vorfälle zu wiederholen, weshalb ihm dazu nichts eingefallen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11). Diese Erklärungen erscheinen wenig überzeugend, zumal der angebliche Besuch der drei Männer der einzige konkrete Hinweis gewesen wäre, dass die Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen. Die Beschwerdeführerin wurde bei ihrer BzP ausdrücklich danach gefragt, was sie von der Suche nach ihrem Ehemann gemerkt habe. Da sie beim Besuch der drei Männer anwesend gewesen sein will, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses Ereignis - den einzigen direkten Kontakt, den sie mit den Behörden gehabt hätte - erwähnen würde. Sie verwies indessen lediglich auf die Information von Kollegen ihres Mannes, welche ihn vor einer möglichen Verhaftung gewarnt hätten. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach Hinweisen auf eine Verfolgung sein Gefühl und das von einem Nachbarn beobachtete Auto vor seiner Wohnung erwähnte, wobei es sich bei diesen beiden Punkten um eine Wiederholung seiner Angaben im freien Bericht handelte (vgl. A20, F34 und F57). Es ist nicht nachvollziehbar, dass es ihm nicht in den Sinn gekommen sein soll, die Suche bei ihm zu Hause zu erwähnen, zumal er explizit gefragt wurde, ob es abgesehen von den beiden vorgenannten Elementen - seinem Gefühl und dem geparkten Auto - noch weitere Hinweise auf eine Verfolgung gegeben habe (vgl. A20, F59). Zudem fällt auf, dass beide Beschwerdeführenden dieses wichtige Sachverhaltselement bei der BzP ausgelassen haben, während sie bei der Anhörung - wie schon betreffend das Datum der Kundgebung im (...) 2018 sowie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Anschluss - übereinstimmend andere Angaben gemacht haben. Dies erweckt den Eindruck, dass es sich bei den fluchtauslösenden Ereignissen um konstruierte Vorbringen handelt. 5.2.4 Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausreisegründen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Ereignisse im (...) 2018 glaubhaft zu machen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ende (...) 2018 an einer Demonstration in D._______ teilgenommen hat, dabei von einer Überwachungskamera erfasst und im Anschluss von den Behörden gesucht worden sein soll. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass es wenig plausibel erscheint, dass sich die aserbaidschanischen Behörden - wenn sie tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten - darauf beschränkt hätten, während mehreren Monaten lediglich ein einziges Mal inoffiziell bei ihm zu Hause zu erscheinen und ihn weder vorzuladen noch an seinem Arbeitsplatz nach ihm zu fragen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der späteren Vorladung vom (...) 2019 um ein authentisches Dokument handelt, zumal dieses keine Sicherheitsmerkmale aufweist und im Länderkontext bekannt ist, dass derartige Unterlagen in Aserbaidschan leicht käuflich erworben werden können (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-6659/2018 vom 15. Juli 2021 E. 5.4). Ebenso wenig erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise am (...) 2019 in seiner Wohnung von den Behörden gesucht worden sein soll (vgl. A26, F42). 5.3 Neben den Ereignissen im Jahr 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) 2017 bei einem Treffen zur Planung einer Protestaktion verhaftet worden. Insgesamt sei er rund zwanzig Tage in Haft gewesen, wobei er im Gefängnis mit Schlägen, Elektroschocks und auf andere Weise schwer gefoltert worden sei (vgl. A6, Ziff. 7.01 und A20, F38). Sein Vater habe durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes erreichen können, dass er lediglich zu zwanzig Tagen Haft verurteilt worden sei, andernfalls hätte ihm eine deutlich höhere Gefängnisstrafe gedroht (vgl. A20, F37 und F40). Hinsichtlich der vorgebrachten Folter trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Erlebnisse in Haft nicht besonders substanziiert beschrieben hat. Aus den Befragungsprotokollen geht indessen hervor, dass es ihm offenbar schwer gefallen ist, über diese Vorfälle zu sprechen (vgl. A6, Ziff. 7.01; A20, F38 f.; A26, F25). Die befragende Person hat in diesem Zusammenhang nicht weiter nachgehakt. Weiter kann entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse des Jahres 2017 bei der Anhörung nicht bereits zu Beginn des freien Berichts, sondern erst zwei Fragen später erwähnte (vgl. A20, F34 ff.), nicht darauf geschlossen werden, diese hätten nicht stattgefunden. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen ist jedoch festzuhalten, dass diese offensichtlich nicht der Grund für die Ausreise Ende 2018 waren. Vielmehr hielten sich die Beschwerdeführenden nach der geltend gemachten Haft des Beschwerdeführers im (...) 2017 noch mehr als ein Jahr lang im Heimatstaat auf. Eigenen Angaben zufolge haben sie damals nicht daran gedacht, das Land zu verlassen (vgl. A20, F53). Diese Ereignisse stehen somit nicht in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, weshalb sich diese unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant erweisen. In der Beschwerde wird diesbezüglich angemerkt, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit diesen Geschehnissen auseinandergesetzt hat. Dies trifft zu; erst in der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu diesen Umständen und die Beschwerdeführenden erhielten die Möglichkeit, im Rahmen der Replik dazu Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist die - angesichts der fehlenden Asylrelevanz dieser Sachverhaltselemente als nur geringfügig zu erachtende - Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör indessen als geheilt anzusehen. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuschicken. Die auf Beschwerdeebene erfolgte Heilung ist im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen. 5.4 Auf Beschwerdeebene wurde weiter gerügt, dass das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Asylgründe nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zumindest eine gewisse Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wünschenswert gewesen wäre. Die Vorinstanz wies aber zutreffend darauf hin, dass sie bei den Befragungen jeweils ausdrücklich auf die Asylgründe ihres Ehemannes verwies und erklärte, sie habe persönlich keine Verfolgungsmassnahmen erlitten (vgl. A8, Ziff. 7.01 und 7.02 sowie A25, F32 und F35). Sie machte lediglich geltend, sie habe insofern Ungerechtigkeiten erlebt, als sie - obwohl dies gesetzlich vorgesehen wäre - keine staatliche Unterstützung für eine Behandlung erhalten habe, nachdem sie mehrere Jahre lang nicht schwanger geworden sei (vgl. A25, F32 S. 6). Zudem sei ihr Haus von einem Erdrutsch bedroht gewesen und habe Risse gehabt, wobei ihnen die zuständigen staatlichen Behörden mitgeteilt hätten, dass für solche Fälle kein Budget bestehe (vgl. A8, Ziff. 7.01). Auch wenn diese fehlende staatliche Unterstützung für die Betroffenen durchaus eine gewisse Härte bedeutet haben mag, sind diese Vorbringen offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Aus der mangelhaften Berücksichtigung der Vorbringen der Ehefrau in der angefochtenen Verfügung ist den Beschwerdeführenden somit kein Nachteil entstanden, da diese nicht geeignet gewesen wären, zu einer anderen Schlussfolgerung respektive zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu führen. Der Umstand, dass die Vorinstanz sich gar nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, ist wiederum im Kostenentscheid zu berücksichtigen. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an verschiedenen Protestkundgebungen teilgenommen habe. Insbesondere habe er bei einer Kundgebung in H._______ am (...) 2019 eine "flammende Rede" gehalten. Zwei Tage später sei sein Vater in Aserbaidschan festgenommen worden und habe einen Tag auf dem Polizeirevier verbringen müssen. Ihm sei gesagt worden, es liege ein Suchbefehl für seinen Sohn vor - dieser sei ihm auch ausgehändigt worden - und es werde Konsequenzen haben, wenn er weiter regierungskritisch auftrete. Nach diesem Vorfall hätten sie jegliche Kontakte zu ihren Angehörigen im Heimatstaat abgebrochen (vgl. A26, F10). 5.6 Aus den eingereichten Fotoaufnahmen und Videos lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an mehreren Kundgebungen teilgenommen hat. Darauf ist auch zu sehen, wie er anlässlich einer Demonstration in H._______ eine Rede hält. Die Veranstaltungen erscheinen indessen eher klein und die Teilnehmerzahl bewegt sich im niedrigen zweistelligen Bereich. Die vorgelegten Internetlinks führen zu Videoclips, welche lediglich um die 100 Views aufweisen. Die Aufnahme, welche angeblich von rund 100'000 Leuten angeschaut worden sein soll (vgl. A20, F21; A26, F7), lässt sich im Internet unter dem angegebenen Link ([...]) nicht abrufen. Das betreffende Video ist als privat eingestuft, womit es nur von Personen angesehen werden kann, welchen die Erlaubnis dazu erteilt wurde. Es ist somit nicht belegt, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein grösseres Publikum erreicht oder eine massgebliche Reichweite erlangt hätten. Zudem gibt es keine objektiven Hinweise dafür, dass die relativ kleinen Veranstaltungen in der Schweiz die Aufmerksamkeit der aserbaidschanischen Behörden auf sich gezogen hätten. Zwar behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Heimatstaat von den Behörden behelligt worden sei und ein Gerichtsurteil mit einem Suchbefehl gegen seine Person vorliege, welcher im Zusammenhang mit der Kundgebung vom (...) 2019 stehe. Als Beweismittel reichte er - neben dem erwähnten Gerichtsurteil - jeweils ein Schreiben seiner Schwester und seines Vaters ein, welche diese Ereignisse bestätigen sollen. Während beide eine Festnahme des Vaters vom (...) 2019 erwähnen, wird lediglich im Schreiben der Schwester ausgeführt, dass die Eltern auch danach noch rund viermal von Polizisten aufgesucht worden seien, welche die Wohnung durchsucht und sie unter Druck gesetzt hätten. Diese schriftlichen Bestätigungen von nahen Verwandten weisen jedoch den Charakter von Gefälligkeitsschreiben auf und sind deshalb nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu belegen. Zudem konnte er - wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhielt - nicht glaubhaft machen, dass er vor der Ausreise von den Behörden gesucht wurde aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2018. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass er in Aserbaidschan als politischer Aktivist bekannt war oder aus anderen Gründen unter Beobachtung der heimatlichen Behörden stand. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer vorstellbar, dass die aserbaidschanischen Behörden nur zwei Tage nach der Kundgebung in H._______ am (...) 2019 den Beschwerdeführer identifiziert, seinen Vater aufgesucht und diesen festgenommen haben sollen. Auch das vorgelegte Gerichtsurteil vom (...) 2019 wirft Fragen auf. Gemäss der eingereichten Übersetzung soll es sich um ein Urteil in Abwesenheit handeln, in welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden wird, ein "Verbrechen mit grober Verletzung der öffentlichen Ordnung" gemäss Art. 233 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuchs begangen zu haben, und sein Eigentum werde beschlagnahmt. Ein Strafmass ist nicht ersichtlich, indessen enthält das Dokument eine Anweisung an die Strafverfolgungsbehörden, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und festzunehmen. Zudem liefen Ermittlungsmassnahmen in Bezug auf die Straftat (vgl. BVGer act. 7, Beilage Nr. 5). Dieses "Urteil" erscheint in sich widersprüchlich - einerseits sollen Ermittlungsmassnahmen laufen und der Beschwerdeführer soll ausfindig gemacht werden, andererseits soll er bereits für schuldig befunden worden sein. Sodann wird in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ein Artikel 431 des Strafgesetzbuches erwähnt, obwohl dieses lediglich über 353 Artikel verfügt. Zwar wurde das Urteil im Original eingereicht und es liegt ein Übermittlungscouvert für den Versand von Aserbaidschan aus vor. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des Dokuments, wobei erneut darauf hinzuweisen ist, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführenden verschiedenste Unterlagen käuflich erworben werden können und Korruption weit verbreitet ist. Der Beweiswert des Urteils vom (...) 2019 ist daher als gering einzuschätzen und es kann nicht als belegt erachtet werden, dass in Aserbaidschan ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft respektive ein Urteil gegen ihn ergangen ist. Im Übrigen erstaunt, dass einzig die Kundgebung vom (...) 2019 für die Familie Konsequenzen gehabt haben soll, nachdem der Vater - anders als die Schwester - in seinem Schreiben abgesehen von seiner Festnahme am (...) 2019 keine weiteren behördlichen Besuche erwähnt. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die heimatlichen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben und seine Familienangehörigen in Aserbaidschan deswegen behelligt worden sind. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig festgestellt noch ihre Begründungspflicht verletzt hat. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung eines Entscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Vielmehr darf sich das SEM bei der Begründung einer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erwiesen haben, bestand keine Veranlassung, sich in der angefochtenen Verfügung vertieft mit der Lage in Aserbaidschan und dem Umgang mit politischen Aktivisten auseinanderzusetzen. Die Angaben zu den Ereignissen aus dem Jahr 2017 sind als nicht asylrelevant zu erachten, ebenso wie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselemente, welche sie persönlich betreffen. Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diese Umstände in ihrer Verfügung zu vertiefen.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen (vgl. dazu die obenstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt [E. 5]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Aserbaidschan herrscht - trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Armenien um die Region Bergkarabach - weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. Des Weiteren sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführenden haben vor der Ausreise in einem Haus in Familienbesitz gewohnt (vgl. A25, F16 f.). Im Heimatstaat leben nach wie vor zahlreiche Verwandte (vgl. A6, Ziff. 3.01; A20, F13 und F17; A8; Ziff. 3.01; A25, F12), womit sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Beschwerdeführer war stets arbeitstätig und gab an, es sei ihnen finanziell gut gegangen (vgl. A20, F8 ff.). Auch seine Ehefrau verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als (...) (vgl. A25, F21). Es kann daher angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr in der Lage sein werden, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter mass-geblichen gesundheitlichen Problemen leiden würden (vgl. A25, F28 ff.). Zwar scheint der Beschwerdeführer zeitweise psychische Problemen gehabt zu haben. Die betreffende Behandlung beschränkte sich indessen auf zwei psychotherapeutische Sitzungen (vgl. BVGer act. 14, Beilage 11), was nicht auf besonders gravierende psychische Beeinträchtigungen schliessen lässt. Es gibt somit keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustands in eine medizinische Notlage geraten könnten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan auch dem Kindeswohl der zwischenzeitlich (...)jährigen Tochter nicht zuwiderläuft, da sich Kinder in diesem Alter noch in erster Linie an den Eltern orientieren. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 11. Februar 2021 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verletzung der Verfahrensrechte auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist dem mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand Daniel Weber, Fürsprecher, durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von elf Stunden à Fr. 270.- sowie Auslagen von Fr. 86.60 (für Porti und Telefon) geltend machte, zuzüglich Mehrwertsteuer und Übersetzungskosten, insgesamt Fr. 3'729.95. Das Gericht geht bei amtlicher Verbeiständung durch Rechtsanwälte - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. März 2021 dargelegt - von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220. - aus. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen trotz verschiedener Beweismitteleingaben überhöht, zumal die Beschwerdeeingabe nicht durch den amtlichen Rechtsbeistand erstellt worden ist. Die Übersetzungskosten sind demgegenüber als notwendige Auslagen zu ersetzen. Demnach erscheint - inklusive der Eingabe vom 20. Dezember 2021 - ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden als angemessen, womit das amtliche Honorar für das ganze Verfahren auf Fr. 2'664. - (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der unter dem Titel der Parteientschädigung durch das SEM zu entrichtende Betrag ist davon in Abzug zu bringen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist folglich zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'364.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

4. Dem amtlichen Rechtsvertreter Daniel Weber, Fürsprecher, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'364.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: