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D-6659/2018

D-6659/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 31. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ Asylgesuche ein. Am 28. April 2015 wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 4. Mai 2015 erfolgte die BzP von B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juli 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört, während die Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. August 2016 stattfand. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______. Sie hätten am (...) Februar 2015 geheiratet und für kurze Zeit in einer Mietwohnung zusammengelebt, bevor sie noch im gleichen Monat aus der Stadt geflohen seien. Der Beschwerdeführer habe die Schule im Jahr (...) abgeschlossen, danach an der (...) studiert und sei zuletzt als Reporter und Kameramann tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Schule (...) abgeschlossen und anschliessend die (...)universität in F._______ absolviert, welche sie 2010 abgeschlossen habe. Von 2011 bis im Februar 2015 sei sie als Sachbearbeiterin im (...) tätig gewesen. B.b Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2004 einer Studentenorganisation angeschlossen und sei seither politisch aktiv gewesen, insbesondere indem er an Demonstrationen teilgenommen sowie andere Personen für diese mobilisiert habe. 2009 sei er der (...)-Partei beigetreten. Zudem habe er freiwillig als Kameramann und Reporter für das damals regierungskritische Portal (...) gearbeitet. Aufgrund seines Engagements sei er mehrmals verhaftet worden und oft Drohungen ausgesetzt gewesen. Die längste Inhaftierung sei im (...) 2013 erfolgt, als er nach der Teilnahme an einer Kundgebung zu einer zehntägigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Unmittelbar nach der Entlassung sei er von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden, so dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Der Auslöser für die Ausreise sei ein Vorfall am (...) Februar 2015 vor seiner Wohnung gewesen. Drei Männer in zivil seien auf ihn zugekommen und hätten ihn nach seiner Waffe gefragt. Sie hätten ihn durchsucht, dabei aber keine Waffe gefunden. Weiter hätten sie ihn geschlagen und bedroht sowie gesagt, sie würden auch bei ihm zu Hause eine Durchsuchung vornehmen. Als er angefangen habe zu schreien, sei ihm sein Nachbar G._______ zu Hilfe gekommen. Dieser sei früher bei der Polizei gewesen und habe sich mit seinem Dienstgrad vorgestellt, woraufhin die Männer sich entfernt hätten mit der Ankündigung, sie würden mit einem gerichtlichen Durchsuchungsbefehl zurückkehren. G._______ habe sich erkundigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Sache sei ernst und es liege ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Wenn ihm Waffenbesitz vorgeworfen werde, könne er für längere Zeit ins Gefängnis kommen und dort allenfalls auch getötet werden. Er sei daher mit seiner Ehefrau umgehend zu einem Bekannten in F._______ geflohen. Einige Tage später habe der Vater des Beschwerdeführers sie nach H._______ zu einem Verwandten gebracht, wo sie bis Mitte März 2015 geblieben seien. Mit Hilfe von Schleppern seien sie dann über Georgien, die Türkei und weitere ihnen teilweise unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer habe sich hierzulande exilpolitisch betätigt und unter anderem im (...) 2016 vor (...) demonstriert. Er stehe daher unter Beobachtung der heimatlichen Behörden und seine Familie in Aserbaidschan sei mehrmals stark unter Druck gesetzt worden. B.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und gab an, sie habe Aserbaidschan wegen ihres Ehemanns und seiner politischen Tätigkeiten verlassen. B.d Zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu die Auflistung in der angefochtenen Verfügung S. 3 f. sowie Beweismittelcouverts A4, A31, A55 und A59). C. Mit Schreiben vom 13. September 2017 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Baku um diskrete Abklärungen zu den Angaben der Beschwerdeführenden. Mit Antwortschreiben vom 3. Oktober 2017 liess die Botschaft dem SEM die durch einen Vertrauensanwalt erzielten Abklärungsergebnisse zukommen. Gemäss diesen gebe es weder Informationen über eine Festnahme, Inhaftierung oder Gerichtsverhandlung des Beschwerdeführers, noch seien Angaben über dessen politische Tätigkeit zu finden. Ausserdem könne die Authentizität der eingereichten Dokumente von Gericht und Polizei nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 20. November 2017 einlässlich Stellung zu diesen Ausführungen, woraufhin das SEM die Botschaft am 3. April 2018 um ergänzende Abklärungen ersuchte. Mit Schreiben vom 16. April 2018 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Baku dem SEM weitere durch einen Vertrauensanwalt erzielte Abklärungsergebnisse, welche im Wesentlichen die Erklärungen der Beschwerdeführenden widerlegten. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Stellung. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 22. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Brief des Bruders des Beschwerdeführers vom 19. November 2018 sowie eine Sozialhilfebestätigung bei. F. Die Instruktionsrichterin stellte am 27. November 2018 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme sowie diverse weitere Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um das Schreiben eines - durch den Vater des Beschwerdeführers beauftragten - Rechtsanwalts an die Polizeibehörde, deren Antwortschreiben sowie einen Beschluss des Hauptermittlers der Stadt F._______ (mit Übersetzungen und Zustellumschlägen). Zudem wurden zwei Zeitungsartikel über eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers (mit Übersetzungen) zu den Akten gereicht und zwei Links zu Youtube-Videos angegeben. H. Mit Eingabe vom 19. November 2019 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat beziehungsweise um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig setzte sie eine Frist bis zum 9. März 2020 zur Einreichung einer neuen Vollmacht. Diese wurde von der neuen Rechtsvertreterin fristgerecht eingereicht. J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 zu den Beschwerdeeingaben vernehmen. K. Die Beschwerdeführenden reichten durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. November 2020 eine Replik ein, unter Beilage einer Substitutionsvollmacht sowie einer Honorarnote.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant ausgefallen. Zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten und den geltend gemachten Problemen mit den Sicherheitsbehörden sei die Schweizerische Botschaft in Baku um entsprechende Abklärungen vor Ort gebeten worden. Diese hätten ergeben, dass es keine Informationen in den Medien über die angebliche Festnahme, Inhaftierung oder über eine Gerichtsverhandlung des Beschwerdeführers gebe. Sein Name sei weder in Nachrichten noch in Fällen gegen Medien oder politische Aktivisten aufgetaucht. Auch in Bezug auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers seien keine Informationen zu finden. Bei (...) handle es sich um ein Portal, welches lediglich News zusammentrage. Es verfüge weder über einen grösseren Bekanntheitsgrad noch sei es dafür bekannt, regierungskritische Artikel zu publizieren. Zudem müsse beim Dokument vom (...) 2013 betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers von einem gefälschten Papier ausgegangen werden. Insbesondere habe der Richter, welcher das Gerichtsurteil angeblich unterzeichnet habe, gar nie am Bezirksgericht von I._______ gearbeitet. Auch die Authentizität des Dokuments der Polizei - eine Vorladung auf den (...) September 2015 - könne nicht bestätigt werden, da solche Papiere gegen ein geringes Entgelt besorgt werden könnten. Zu diesen Abklärungsergebnissen sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf dieser erklärt habe, er sei ein gewaltloser Aktivist, der - wie viele andere - nicht bekannt sei und über den die Medien nicht berichten würden. Genau deshalb sei er besonders gefährdet, denn die aserbaidschanischen Behörden seien bei bekannten Aktivisten vorsichtiger mit Verhaftungen, da sie die Öffentlichkeit nicht gegen sich aufbringen wollten. Viele Aktivisten seines Bekanntheitsgrades seien dagegen in Haft. Zudem stünden die führenden Medien unter staatlicher Kontrolle, während unabhängige Medienkanäle teilweise unter Druck gesetzt und geschlossen würden. Daher lasse sich aus der Tatsache, dass nur wenige Medien - er habe drei Artikel eingereicht, in welchen er erwähnt werde - über seine Verfolgung berichteten, nichts zu seinen Ungunsten ableiten. (...) sei früher ein regierungskritisches Newsportal gewesen, nachdem aber Journalisten verhaftet worden seien, habe es aufgehört, kritisch zu berichten. Ausserdem sei das Gerichtsdokument, mit welchem er seine Verhaftung im Jahr 2013 belege, echt. Es seien damals mehr als hundert Personen gleichzeitig festgenommen worden, weshalb zur Beurteilung der Verhafteten auch Richter von anderen Orten beigezogen worden seien. Mit einer erneuten Botschaftsabklärung könne festgestellt werden, dass es sich im Jahr 2013 um einen ausserordentlichen Richter gehandelt habe. Auch die eingereichte polizeiliche Vorladung sei echt. Aufgrund dieser Ausführungen und der neu eingereichten Dokumente sei erneut eine Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Baku gemacht worden. Gemäss deren Antwort sei es zwar korrekt, dass die Menschenrechte und Freiheiten in Aserbaidschan begrenzt seien und es eine Reihe von Aktivisten gebe, welche inhaftiert worden seien. Allerdings seien fast alle bekannten Aktivisten im Gefängnis gewesen oder immer noch dort. Das Argument, dass ein weniger bekannter Aktivist ein verletzlicheres Ziel darstelle, sei somit falsch. Trotz der restriktiven Atmosphäre gebe es weiterhin unabhängige Medien, die sehr sensibel auf die Verfolgung von Aktivisten sowie auf diesbezügliche Gerichtsfälle reagieren würden. Ausserdem würden solche Fälle auf den sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter umgehend diskutiert und Informationen dazu geteilt. Unter Berücksichtigung eines neuen Trends in Aserbaidschan, wo die Auswanderungsrate extrem hoch sei, würden verschiedene weniger bekannte oder verdächtige Medien (wie etwa [...]) als Werkzeug verwendet, um einen falschen Hintergrund für jene zu schaffen, die planten, das Land zu verlassen. Zudem habe es in Aserbaidschan keinen Vorfall gegeben, bei dem mehr als hundert Aktivisten verhaftet oder Richter aus anderen Bezirken hinzugezogen worden seien. Ohnehin habe laut Informationen des erwähnten Bezirksgerichts nie ein Richter mit diesem Namen im fraglichem Bezirk gearbeitet. Schliesslich sei anzunehmen, dass eine Person, welche aufgrund eines Gerichtsbeschlusses inhaftiert worden sei, irgendwo namentlich erscheinen müsste. Jedoch sei sein Name weder im System des Gerichts noch in den Medien aufgetaucht. Die Quelle "www.moderator.az" habe nicht geöffnet werden können. Schliesslich sei anzumerken, dass keiner der Kontakte der Botschaft den Beschwerdeführer als Aktivisten erkannt habe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine Person, die verfolgt und verhaftet worden sei, keinem einzigen angefragten Aktivisten bekannt sei. Auch zu diesen Abklärungsergebnissen sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe daraufhin im Wesentlichen seine Argumentation wiederholt und neu ausgeführt, er habe vor (...) demonstriert, weshalb seine Familie in Aserbaidschan von Beamten telefonisch bedroht worden sei. Zwischenzeitlich sei sein jüngerer Bruder ebenfalls ausgereist und habe in J._______ Asyl erhalten. Somit würden nur noch seine Eltern in Aserbaidschan leben, welche ständig unter Druck gesetzt würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zweifel an der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2013 sowie an seinem politischen Profil nicht auszuräumen. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Baku sei das von ihm eingereichte Urteil gefälscht und er sei in Aserbaidschan nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2018 aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten zu belegen. Daraufhin habe er lediglich einen Artikel (publiziert auf der Plattform "Turaninfo") aus dem Jahr 2017 eingereicht und ansonsten auf die bisher vorgelegten Beweismittel verwiesen. Unter diesen befänden sich aber gerade keine Dokumente, die sein politisches Engagement untermauern würden. Die eingereichten Beweismittel seien entweder nicht authentisch oder es handle sich um Dokumente, welche den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen würden. Insbesondere die Bestätigungsschreiben der (...)-Partei sowie jenes von (...) vom (...) Februar 2015 seien als leicht fälschbar einzustufen. Überdies habe die Schweizerische Botschaft darauf hingewiesen, dass gewisse Medien als Werkzeug verwendet würden, um einen falschen Hintergrund für auswandernde Aserbaidschaner zu schaffen. In diesem Lichte sei auch der Bericht des Volkbündnisses "Aserbaidschan ohne politische Gefangene" zu betrachten, welcher lediglich in Kopie vorgelegt worden sei. Ferner sei auffallend, dass es sich bei der Inhaftierung vom (...) 2013 um den einzigen Behördenkontakt handle, den er mit Belegen zu beweisen versucht habe. Es mute seltsam an, dass jemand, der ein derartiges politisches Profil geltend mache und angeblich mehrere Male verhaftet worden sei, ein gefälschtes Dokument einreiche, um eine Inhaftierung zu untermauern. Dies falle besonders ins Gewicht, da alle übrigen Behördenkontakte einzig auf seinen Angaben basieren würden. Die Zweifel an der geltend gemachten Inhaftierung im (...) 2013 würden zudem durch deren ausweichende und pauschale Schilderung erhärtet. Auch der Artikel von "moderator.az" vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zudem würden sich weder die eingereichten Fotos der Verletzungen, welche er angeblich nach der Inhaftierung erlitten habe, noch das entsprechende Spitalschreiben dazu eignen, die Inhaftierung vom (...) 2013 zu belegen, da es sich dabei um einen davon losgelösten Vorfall gehandelt habe. Somit könne dem Beschwerdeführer seine Inhaftierung vom (...) 2013 nicht geglaubt werden. Mit Schreiben vom 28. August 2018 habe er weitere Artikel eingereicht, welche seine politischen Tätigkeiten im Heimatland sowie in der Schweiz belegen sollen. Diese würden indessen den Charakter von Gefälligkeitsartikeln aufweisen, zumal in keinem davon seine politische Haltung oder Tätigkeit im Vordergrund stehe und es vielmehr jeweils um die angeblich von ihm beziehungsweise seinen Familienangehörigen erlittenen Konsequenzen gehe. Es falle auch auf, dass die Mehrheit der eingereichten Artikel erst nach seiner Ausreise veröffentlicht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert dieser Berichte als gering einzuschätzen. Lediglich der Artikel von "yolpolisi" vom September 2013 scheine vor seiner Ausreise entstanden zu sein. Dabei erstaune es, dass dieser die angebliche zehntägige Inhaftierung im (...) 2013 nicht erwähne, obschon der Beschwerdeführer offenbar von seiner Verfolgung berichtet und Festnahmen in den Jahren 2005, 2011 und 2012 aufgeführt habe. Letzteres stimme zudem nicht überein mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung. Somit könne er aus diesem Artikel nichts zu Gunsten seines geltend gemachten politischen Profils sowie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ableiten. Insgesamt sei aufgrund der verfügbaren Fakten sowie der Abklärungsergebnisse nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über das geltend gemachte politische Profil verfüge und vor seiner Ausreise asylrelevant verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache ihrerseits keine eigenen Asylvorbringen geltend. Die Asylgesuche seien daher abzulehnen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme im Jahr 2013 durchaus glaubhaft seien, zumal er diese mit verschiedenen Beweismitteln belegt habe. Es gehe nicht an und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorinstanz die Authentizität eines Beweismittels einfach pauschal anzweifle, ohne dieses einer Echtheitsprüfung unterzogen zu haben. Dem auf der Plattform "moderator.az" veröffentlichten Bericht aus dem Jahr 2013 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 wegen einer Demonstrationsteilnahme für zehn Tage inhaftiert und nach der Verhaftung zusammengeschlagen worden sei. Diese beiden Ereignisse könnten nicht als voneinander losgelöst betrachtet werden. Ausserdem würden verschiedene Medienberichte belegen, dass am (...) 2013 eine grössere Veranstaltung stattgefunden habe, die von der Polizei aufgelöst worden sei. Es sei somit falsch, dass es - wie die Vorinstanz behaupte - keinen solchen Vorfall geben habe. Angesichts dessen erschienen auch die übrigen Abklärungen der Vorinstanz nicht vertrauenswürdig. Zudem erwiesen sich deren Erwägungen, wonach es nicht möglich sei, dass bei mehr als hundert Verhaftungen anlässlich einer Veranstaltung Richter aus anderen Bezirken hinzugezogen worden seien, als vage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Inhaftierung als pauschal bezeichne, da sich darin zahlreiche Elemente fänden, die für die Glaubhaftigkeit sprächen. Ferner könne den im Jahr 2013 publizierten Berichten nicht einfach jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, da nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer diese zwei Jahre vor seiner Ausreise konstruiert habe. Der Artikel von "moderator.az" sei heute noch online verfügbar. Bei diesem Portal scheine es sich um einen bekannten Medienkanal in Aserbaidschan zu handeln, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, dass dort Berichte publiziert würden mit dem Zweck, die Flüchtlingseigenschaft einer Drittperson zu begründen. In Bezug auf sein politisches Profil würden die Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls nicht überzeugen. Vor seiner Ausreise sei er in den Medien nicht nur einmal auf der Plattform "yolpolisi" genannt worden, auch "moderator.az" habe zweimal über ihn berichtet. Zwar sei es richtig, dass der Artikel von "yolpolisi" die Verhaftung im Jahr 2013 nicht nenne. Dies dürfe ihm aber nicht zum Nachteil gereichen, da er keinen Einfluss darauf gehabt habe, was der Reporter schreibe. Weiter habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens erklärt, dass er als freiwilliger Reporter für das damals oppositionelle Nachrichtenportal (...) gearbeitet habe. Inwiefern die Plattform einen missbräuchlichen Zweck gehabt haben solle, gehe aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor. Sodann sei zu berücksichtigen, dass weder vor noch nach der Ausreise der Beschwerdeführenden etwas über den Beschwerdeführer auf dieser angeblich zweifelhaften Plattform erschienen sei. Indessen hätten "moderator.az" und "yolpolisi" vor der Ausreise über ihn berichtet und "Turaninfo", "xembername", "Yeni fikir" und "media-fakt.info" danach. Hätte er (...) dazu nutzen wollen, um einen Sachverhalt zu konstruieren, wäre er selber auf der Plattform genannt worden. Das Schreiben der (...)-Partei sei authentisch und keinesfalls ein Gefälligkeitsschreiben. Diesem lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Partei regelmässig an politischen Veranstaltungen teilgenommen sowie in den Jahren 2010 und 2013 Unterschriften für Politiker gesammelt habe. Der Inhalt dieses Schreibens stimme mit seinen Aussagen in der Anhörung überein. Die Vorinstanz zweifle nicht an, dass er gewisse politische Tätigkeiten ausgeübt habe und in diesem Zusammenhang festgenommen sowie Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Nach ihrer Auffassung würden diese aber keine asylrelevante Intensität aufweisen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe indessen nicht hervor, auf welche Ereignisse sie damit genau Bezug nehme. Sie habe den Sachverhalt diesbezüglich auch nicht näher abgeklärt und die weiteren Verhaftungen des Beschwerdeführers in der Anhörung kaum thematisiert. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung liessen aber den Schluss zu, dass auch die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge über ein politisch heikles Profil, nachdem sie nicht bestreite, dass er in Aserbaidschan Einschüchterungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei problematisch, dass die Vorinstanz diese Ereignisse isoliert zu betrachten versuche, ohne sie in die Gesamtwürdigung einfliessen zu lassen. Hinsichtlich der Polizeivorladung vom (...) September 2015 führe die Vorinstanz aus, dass deren Authentizität nicht bestätigt werden könne. Diesbezüglich sei wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Authentizität von Beweismitteln nicht pauschal angezweifelt werden dürfe, ohne eine Echtheitsprüfung vorgenommen zu haben. Sodann würden die eingereichten Medienberichte belegen, dass die exil-politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Aserbaidschan bekannt seien. Ferner habe die Vorinstanz die Versammlungen vor (...), an denen er teilgenommen habe, nicht berücksichtigt. Er sei dabei fotografiert worden und es müsse davon ausgegangen werden, dass er spätestens dadurch ins Visier der aserbaidschanischen Behörden geraten sei. Zusammenfassend seien die Zweifel der Vorinstanz an den Festnahmen des Beschwerdeführers, insbesondere jener im (...) 2013, unbegründet. Die Ausführungen des SEM zu seinem politischen Profil erwiesen sich als widersprüchlich, da es einerseits davon ausgehe, er sei nicht bekannt, und anderseits annehme, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Aserbaidschan Einschüchterungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Ereignisse vor und nach der Ausreise müsse von einem asylrelevanten Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter - wenn das Gericht wider Erwarten die Asylrelevanz wegen fehlender Intensität verneinen sollte - seien sie aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

E. 4.3 Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme sowie weitere Beweismittel zu den Akten. Sie brachten vor, dass es dem Vater des Beschwerdeführers mittlerweile gelungen sei, durch einen Anwalt offizielle Unterlagen zu den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen zu erhalten. Darunter befänden sich insbesondere ein Schreiben des Hauptermittlers der Stadt F._______ an den beauftragten Rechtsanwalt sowie den Beschluss des Hauptermittlers vom (...) 2017 über die Einleitung einer Fahndung nach dem Beschwerdeführer. Zu den exilpolitischen Tätigkeiten wurden zwei Zeitungsartikel (von "turaninfo.org" sowie "AnTV.az") betreffend eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in K._______ im (...) 2018 eingereicht sowie zwei Youtube-Videos bezeichnet.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die auf der Botschaftsabklärung basierende Einschätzung, es habe im Jahr 2013 keinen Vorfall mit hundert verhafteten Aktivisten gegeben, werde durch einen Bericht auf der Internetseite "Ayna" bestätigt. Gemäss diesem habe eine Demonstration stattgefunden, bei welcher zwar mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert Personen festgenommen worden seien. Zudem sei den Ausführungen der schweizerischen Botschaft, dass der Beizug von Richtern aus anderen Bezirken zur Ausstellung von Hafturteilen unwahrscheinlich sei, nichts entgegengehalten worden. Es gelinge dem Beschwerdeführer daher nicht, das von ihm geltend gemachte politische Profil oder seine Festnahme im Zusammenhang mit dieser Demonstration glaubhaft zu machen. Sodann werde davon ausgegangen, dass in Aserbaidschan nur noch eine Handvoll regimekritischer beziehungsweise unabhängiger Medien existiere. In einer aktuellen Auflistung von solchen Medien der Human Rights House Foundation - die sich auf die Einschätzung mehrerer Vertreter der aserbaidschanischen Zivilgesellschaft stütze - fänden sich keine der von den Beschwerdeführenden aufgeführten Nachrichtenportale (turaninfo.org, AnTV.az, moderator.az). Es sei ein bekanntes Phänomen, dass in Aserbaidschan Medieninhalte manipuliert würden, um Asylgesuche in Westeuropa zu unterstützen, wobei dies nur auf wenig bekannte Medien zutreffe. Als Hinweis auf einen manipulierten Inhalt gelte die Tatsache, dass ein Vorfall nur von einem einzigen oder von wenigen unbedeutenden Nachrichtenportalen aufgegriffen werde oder dass ein Artikel nur wenig Detailinformationen enthalte. Dies treffe auf die vorgelegten Berichte zu, welche den Beschwerdeführer namentlich erwähnten. Lediglich unbedeutende Portale würden über ihn berichten und die Artikel wiesen keine Informationen zum Inhalt seiner politischen Tätigkeiten auf. Die Seite "turaninfo.org" scheine von einem relativ kleinen Publikum besucht zu werden und es liessen sich darüber kaum Informationen finden, was auf ein wenig professionell geführtes Medium hinweise. Im Bericht des Newsportals AnTV vom (...) 2018 falle auf, dass der Beschwerdeführer lediglich abgebildet sei, aber nicht mit Namen erwähnt werde. Es sei unwahrscheinlich, dass er anhand eines Fotos von den heimatlichen Behörden erkannt worden sein soll, zumal das Portal nur eine kleinere Leserschaft zu erreichen scheine und es sich lediglich um eine dreizeilige Berichterstattung handle. Was die eingereichten Polizeidokumente betreffe, sei festzuhalten, dass in Aserbaidschan eine Vielzahl von Dokumenten illegal zum Verkauf angeboten würden, darunter auch gefälschte Gerichts- und Polizeidokumente. In den Jahren 2017 und 2018 seien zahlreiche Berichte über aserbaidschanische Staatsangehörige erschienen, die von kriminellen Strukturen oder sogenannten "Agenturen" gegen Bezahlung Dokumente erhalten hätten, um ihr Asylgesuch in einem europäischen Land zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren ein von der Botschaft als nicht authentisch erachtetes Gerichtsurteil eingereicht habe, sei nur mit grosser Zurückhaltung von einer Authentizität der eingereichten Polizeidokumente auszugehen. Auffallend am eingereichten Fahndungsbeschluss sei unter anderem, dass dieser seit dem (...) 2017 bestehe, aber erst im November 2018, mithin nach dem negativen Asylentscheid, habe erhältlich gemacht werden können. Es erstaune auch, dass darin Aktivitäten des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien erwähnt würden, während der Beschwerdeführer keine Belege zu solchen eingereicht habe. Für das vorliegende Verfahren sei - unter Berücksichtigung der Aussagen im Asylverfahren - davon auszugehen, dass die eingereichten Dokumente nicht echt seien. Somit könne der Beschwerdeführer aus diesen sowie den Internetberichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem er angegeben habe, er sei seit dem Jahr 2003/2004 politisch tätig gewesen, dürfe davon ausgegangen werden, dass er entsprechende Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert beibringen könnte. Solche seien dem SEM aber nicht vorgelegt worden.

E. 4.5 In der Replik wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration im Jahr 2013 teilgenommen habe, verhaftet worden sei und dabei realisiert habe, dass viele weitere Personen ebenfalls festgenommen worden seien. Zwar habe er ausgeführt, es seien mehr als hundert Personen festgenommen worden; diese Angabe beruhe aber auf seiner subjektiven Schätzung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es enorm schwierig sei, als Teil einer grossen Gruppe die Personenzahl zu schätzen. Der subjektive Eindruck täusche oftmals und auch die objektiven Zählungen verschiedener Medien würden regelmässig stark abweichende Teilnehmerzahlen hervorbringen. Der von der Vorinstanz zitierte Artikel der Seite "Ayna" spreche von mehr als fünfzig festgenommenen Personen und zeige höchstens, dass sich der Beschwerdeführer in der Zahl der Festgenommenen möglicherweise verschätzt habe. Der Bericht bestätige aber, dass es 2013 eine Demonstration mit zahlreichen Verhafteten gegeben habe. Sodann könnten weder der genannte Bericht von "Ayna" - der sich dazu nicht äussere - noch die Botschaftsabklärung - welche die Beteiligung auswärtiger Richter bezweifle - beweisen, dass der Richter, welcher das eingereichte Hafturteil ausgestellt habe, an diesem Tag nicht am Bezirksgericht von I._______ im Einsatz gewesen sei. Die Argumente der Vorinstanz, mit welchen sie versuche, dem Beschwerdeführer sein politisches Profil abzusprechen, würden demnach nicht überzeugen. In Bezug auf das exilpolitische Engagement sei festzuhalten, dass er in zahlreichen Medien namentlich erwähnt und teilweise auch abgebildet worden sei. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass es sich dabei um kleinere Medien handle, welche allenfalls keinen hochprofessionellen Internetauftritt hätten. Vielmehr müsse das Gesamtbild betrachtet werden, wobei ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge und in Aserbaidschan offensichtlich bekannt sei.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bereits seit seiner Studienzeit politisch aktiv und somit in der Heimat über viele Jahre hinweg oppositionell tätig gewesen. Auf die ausdrückliche Aufforderung der Vorinstanz hin, dieses politische Engagement mit Beweismitteln zu untermauern (vgl. A56), reichte er lediglich einen Artikel der Internetzeitung "Turaninfo" vom (...) 2017 ein und verwies pauschal auf die bisher vorgelegten Beweismittel (vgl. A57). Der betreffende Artikel hält diesbezüglich in einem einzigen Satz fest, der Beschwerdeführer sei nach Informationen der Zeitung in den letzten Jahren Hauptorganisator von Massenaktionen sowie bereits im "Azadlig"-Block gewesen, der 2005 auch von der (...)-Partei vertreten worden sei. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine äusserst rudimentäre Beschreibung des angeblichen politischen Engagements, wobei völlig unklar bleibt, woher die Zeitung diese Angaben gehabt haben will. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer selbst den "Azadlig"-Block - ein im Jahr 2005 gegründetes Oppositionsbündnis, (...) - zu keinem Zeitpunkt. Ebenso wenig war er im Jahr 2005 Mitglied der (...)-Partei. Der vorgelegte Artikel erscheint daher nicht geeignet, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu untermauern. Trotz umfangreichen zu den Akten gereichten Unterlagen befinden sich darunter keine Beweismittel, welche seine behauptete langjährige politische Tätigkeit belegen könnten. Insbesondere wurde nichts vorgelegt im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten während der Studienzeit, obwohl er seit dem Jahr 2003 an Demonstrationen teilgenommen habe und von 2004 bis 2008 ein aktives Mitglied der studentischen oppositionellen Bewegung gewesen sein will (vgl. A30, F58). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, das von ihm geltend gemachte erhebliche politische Engagement mit Beweismitteln zu belegen. Dem einzigen in dieser Hinsicht eingereichten Beweismittel - dem auf der relativ unbedeutenden Plattform "Turaninfo" publizierten Internetartikel aus dem Jahr 2017 - kann nach dem Gesagten kein massgeblicher Beweiswert zugemessen werden.

E. 5.2.2 Als Beleg für die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Partei (...) sowie die Tätigkeiten für diese reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Partei ein (vgl. A4, Beweismittel 4 und A42 [Übersetzung]). Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass ein solches Dokument leicht fälschbar ist und den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweist. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied dieser Partei war, würde dies für sich allein noch nicht bedeuten, dass er deswegen mit einer politischen Verfolgung konfrontiert war. Die pauschalen Ausführungen in dem Schreiben, dass er Unterdrückungen ausgesetzt gewesen sei sowie polizeiliche Gewalt erlitten habe, erscheinen zu wenig konkret, um eine asylrelevante Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat zu dokumentieren.

E. 5.2.3 Im Rahmen der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Baku konnten keine Informationen über die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie die damit zusammenhängenden Probleme mit den aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden erhältlich gemacht werden (vgl. A43). In seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung reichte der Beschwerdeführer daraufhin zwei Artikel von "moderator.az" ein. Der erste datiert vom (...) 2013 und erwähnt die von ihm geltend gemachte zehntägige Inhaftierung vom (...) 2013 sowie den Angriff von unbekannten Personen, aufgrund dessen er sich in Spitalpflege habe begeben müssen (vgl. A55, Beweismittel 28). Zwar ist der betreffende Artikel tatsächlich immer noch abrufbar, er datiert aber inzwischen vom (...) 2013 (vgl. https://www.moderator.az/news/29567.html, zuletzt abgerufen am 18.06.21). Daran wird ersichtlich, dass es bei einem im Internet publizierten Artikel problemlos möglich ist, ein unzutreffendes Ausstellungsdatum aufzuführen. Es kann daher vorliegend nicht als erstellt erachtet werden, dass die Plattform "moderator.az" tatsächlich bereits im Jahr 2013 und damit zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers über diesen berichtet hat. Zweifel bestehen auch hinsichtlich des Artikels vom (...) 2014, welcher eine angebliche Verhaftung im Anschluss an eine Protestveranstaltung erwähnt (vgl. A55, Beweismittel 27). Der Artikel hält fest, der Beschwerdeführer sei unter den von der Polizei geschlagenen und festgenommenen Aktivisten gewesen. Er sei einen Tag festgehalten worden, wobei er Drohungen, physischer Gewalt und Folter ausgesetzt gewesen sei. Zudem hätten die Behörden alle von ihm während der Protestaktion aufgenommenen Fotoaufnahmen gelöscht. Weiter habe man ihn auf der Polizeiabteilung über seine Verwandten befragt und ihm bei der Entlassung mit einer langjährigen Haftstrafe gedroht, wenn er weiterhin an solchen Veranstaltungen teilnehme. Der Beschwerdeführer selbst hielt indessen zu den Ereignissen im (...) 2014 lediglich fest, dass sie ein "Meeting" zur Befreiung von politischen Gefangenen organisiert hätten. Einige Tage nach der Demonstration sei er von unbekannten, zivil gekleideten Personen in ein Auto geschmissen, an ein Seeufer gebracht und geschlagen sowie bedroht worden (vgl. A30, F100). Da diese Aussagen nicht mit dem Artikel von "moderator.az" vom (...) 2014 übereinstimmten, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen unterschiedlichen Angaben. Er führte daraufhin aus, dass es sich um zwei verschiedene Ereignisse gehandelt habe, einerseits die Festnahme bei einer Protestaktion am (...) 2014 - welche der Medienbericht korrekt wiedergebe - sowie andrerseits die Mitnahme zum Seeufer wenige Tage später (vgl. A57). Dies würde aber bedeuten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung die im Bericht beschriebene polizeiliche Festnahme, bei welcher er Befragungen, Drohungen und Folter ausgesetzt gewesen sein soll, mit keinem Wort erwähnt hat. Vielmehr führte er aus, dass er letztmals nach den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2013 verhaftet worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.02 sowie A30, F95 ff.). Der Artikel beschreibt somit Verfolgungshandlungen, welche er selbst im Rahmen des Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hatte, was nicht nachvollziehbar ist.

E. 5.2.4 Zur Untermauerung seiner politischen Tätigkeiten im Heimatstaat verwies der Beschwerdeführer weiter auf einen am (...) September 2013 auf dem Portal "yolpolisi" veröffentlichten Bericht. Gemäss diesem wurde er anlässlich einer mit den damals bevorstehenden Präsidentschaftswahlen zusammenhängenden Protestaktion von Polizisten festgenommen und auf die Polizeiabteilung gebracht. Dort sei der Inhalt seiner Fotokamera gelöscht worden. Zudem hätten die Polizisten ihn erniedrigend behandelt sowie beleidigt und bedroht. Nach einem Tag in Untersuchungshaft sei er freigelassen worden, wobei ihm gesagt worden sei, es komme ihn teuer zu stehen, wenn er nochmal an einer solchen Aktion teilnehme (vgl. A59, Beweismittel 33/34). Einerseits weist dieser Vorfall erstaunliche Parallelen auf zur angeblichen Festnahme im (...) 2014, über welche "moderator.az" berichtete. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer auch dieses Ereignis im Rahmen der Befragungen durch das SEM nicht. Er machte vielmehr geltend, dass er im Jahr 2013 einmal im (...) und ein zweites Mal im Oktober - nach den Präsidentschaftswahlen - verhaftet worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.02 sowie A30, F96 f.). Der Bericht von "yolpolisi" hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei bereits im Jahr 2005, während einer Protestaktion im April 2011 sowie im Mai 2012 festgenommen worden. In dieser Aufzählung fehlt insbesondere die längste vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung von zehn Tagen im (...) 2013 (vgl. A30, F72). Zudem decken sich diese Daten in keiner Weise mit den Verhaftungen, die er anlässlich der BzP (vgl. A5, Ziff. 7.02) respektive der Anhörung (vgl. A30, F95) nannte. Es ist daher festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem SEM nicht mit den von ihm vorgelegten Medienberichten übereinstimmen.

E. 5.2.5 Sodann erklärte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Festnahmen, dass es sich nur bei der Haft im (...) 2013 um eine "offizielle" Verhaftung gehandelt habe, über welche von einem Richter entschieden worden sei (vgl. A30, F71). Als Beweismittel legte er ein Urteil vom (...) 2013 vor, gemäss welchem ein Richter des Bezirksgerichts I._______ ihn zu zehn Tagen Haft wegen der Teilnahme an einer widerrechtlich organisierten Kundgebung verurteilt hat (vgl. A31, Beweismittel 15 sowie A42 [Übersetzung]). Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Baku ergaben indessen, dass der Richter, welcher das Urteil unterzeichnet haben soll, nie an diesem Bezirksgericht gearbeitet hat (vgl. A43 und A48). In seinen Stellungnahmen zu den Botschaftsabklärungen machte der Beschwerdeführer jeweils geltend, anlässlich der betreffenden Kundgebung seien mehr als hundert Aktivisten festgenommen worden, weshalb Richter von anderen Orten beigezogen worden seien (vgl. A44 und A53). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, nachdem ein Richter mit diesem Namen nach Auskunft des Bezirksgerichts I._______ zu keinem Zeitpunkt dort tätig war. Gemäss der Botschaftsabklärung sei es in Aserbaidschan bisher generell nicht vorgekommen, dass Richter aus anderen Bezirken beigezogen wurden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Richter, welcher das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument unterzeichnet haben soll, tatsächlich am Bezirksgericht I._______ gearbeitet hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung des SEM, dass es sich beim eingereichten Urteil um ein gefälschtes Dokument handelt. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass am (...) 2013 eine grössere Protestaktion stattgefunden habe, bei welcher zahlreiche Personen verhaftet worden seien. Wenn dies dazu geführt hätte, dass ein Richter aus einem anderen Bezirk deswegen ausserordentlich an Verfahren des Bezirksgerichts I._______ mitwirkte, müsste dies dem betreffenden Gericht bekannt sein. Des Weiteren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der von ihm erlittenen Haft - bei welcher es sich um die längste Haftstrafe handelt, die er zu verbüssen hatte - äusserst unsubstanziiert waren. Er gab lediglich zu Protokoll, dass er zehn Tage in einem Gefängnis festgehalten worden sei, wobei er physisch und psychisch "gequält" worden sei. Zudem bestätigte er auf Nachfrage, dass er befragt worden sei und weitere Personen mit ihm inhaftiert worden seien (vgl. A30, F84 ff.). Seine Schilderungen zu dieser Zeit erweisen sich als wenig konkret und sehr oberflächlich.

E. 5.2.6 Sodann behauptete der Beschwerdeführer, er habe jahrelang freiwillig als Reporter und Kameramann für das Portal (...) gearbeitet. Als Beweismittel legte er neben einem Presseausweis eine Bestätigung von (...) vor, welche vom (...) Februar 2015 datiert. Darin wird festgehalten, er sei seit (...) als Reporter tätig und aufgrund seiner journalistischen und politischen Tätigkeit Unterdrückungen und Verfolgungen durch das Regime ausgesetzt gewesen (vgl. A4, Beweismittel 3 sowie A42 [Übersetzung]). Es fällt auf, dass diese Bestätigung nur wenige Tage vor der Abreise der Beschwerdeführenden aus F._______ ausgestellt wurde. Weiter geht das Schreiben kaum auf die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers ein und betont vielmehr die von ihm angeblich erlittene Verfolgung. Seinen Angaben zufolge soll es sich bei diesem Dokument um eine normale Arbeitsbestätigung gehandelt haben, welche er jeweils zum Jahresbeginn erhalten habe. Es sei Zufall, dass diese derart kurz vor der Ausreise ausgestellt worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.05). Der Fokus auf die Unterdrückung - und nicht etwa die Arbeitstätigkeit - erscheint jedoch ungewöhnlich für eine Arbeitsbestätigung. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, in den Monaten vor der Ausreise sei "alles ruhig" gewesen (vgl. A30, F103). Mithin hatte er in der Zeit vor der Ausstellung der eingereichten Bestätigung gerade keine Verfolgungshandlungen von Seiten des Regimes zu gewärtigen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass der Inhalt der Bestätigung den Tatsachen entspricht. Bemerkenswert erscheint weiter, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Tätigkeit für ein Newsportal keinen einzigen von ihm verfassten Artikel oder eine von ihm erstellte Reportage vorgelegt hat, welche seine politische Haltung respektive sein Engagement für die Opposition untermauern könnten.

E. 5.2.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftungen nicht mit den Informationen in den eingereichten Zeitungsartikeln decken. Beim einzigen Dokument, welches eine Festnahme belegen könnte - das Gerichtsurteil vom (...) 2013 - ist von einer Fälschung auszugehen. Weiter war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die behauptete zehntägige Haft substanziiert zu beschreiben. Die vorgebrachten jahrelangen politischen Aktivitäten werden mit wenigen zweifelhaften Presseartikeln von eher unbedeutenden Internet-Medienportalen sowie der Bestätigung einer politischen Partei belegt, wobei es sich bei letzterer um ein leicht fälschbares Dokument handelt. Auch die vorgebrachte Tätigkeit als Reporter für ein (vormals) regierungskritisches Onlinemedium konnte nicht durch entsprechende Arbeitsergebnisse untermauert werden, sondern lediglich durch eine "Arbeitsbestätigung", welche indessen in erster Linie die angebliche Unterdrückung des Beschwerdeführers in den Vordergrund stellt. Im Zuge ihrer Abklärungen vor Ort konnte die Schweizerische Botschaft in Baku weder Informationen zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch zu dessen geltend gemachten Festnahmen respektive strafrechtlichen Verfahren erhältlich machen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein massgebliches politisches Profil glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er als Aktivist ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist und vor der Ausreise zu befürchten hatte, wegen eines unterstellten Delikts wie illegalem Waffenbesitz festgenommen zu werden. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der polizeilichen Vorladung vom (...) September 2015 (vgl. A31 Beweismittel 14 und A42 [Übersetzung]) - welche als leicht fälschbares Dokument einzustufen ist, das ohne Weiteres käuflich erworben werden kann - um ein authentisches Beweismittel handelt. Überdies liesse sich aus einer behördlichen Vorladung noch nicht ableiten, dass gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht ein Strafverfahren eröffnet wurde, um aufgrund seines behaupteten politischen Engagements gegen ihn vorzugehen.

E. 5.3 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe, indem er im (...) 2016 an einer Kundgebung vor (...) teilgenommen habe. Ebenso habe er sich im Jahr 2018 in der Schweiz an Demonstrationen gegen den aserbaidschanischen Präsidenten beteiligt. In der Folge sei seine Familie im Heimatstaat unter Druck gesetzt worden. Als Beweismittel reichte er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren mehrere auf verschiedenen Internetportalen erschienene Artikel ein. Zwei davon - auf "agxeber.com" sowie "media-fakt.info" - erschienen im Jahr 2016, zwei weitere im - auf "Xebername.info" sowie "Yenifikir.de" - im Jahr 2018. Auch der bereits erwähnte Bericht der Plattform "Turaninfo" vom (...) 2017 berichtet von Behelligungen, welchen der Vater des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen sei. Die erwähnten Internetportale scheinen indessen nicht besonders bedeutend zu sein und über keine grosse Reichweite zu verfügen. Zudem stützen sich die Berichte offenbar mehrheitlich direkt auf Angaben des Beschwerdeführers selbst oder seines Vaters (vgl. A59, Beweismittel 34). Ihr Beweiswert erscheint daher eingeschränkt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Baku, wonach es in Aserbaidschan - wo die Auswanderungsrate extrem hoch sei - ein neuer Trend sei, mithilfe von weniger bekannten Medienquellen einen falschen Hintergrund für Personen zu schaffen, die planten, das Land unter dem Vorwand einer politisch motivierten Verfolgung zu verlassen (vgl. A48). Zwar kann es aufgrund der vorgelegten Fotoaufnahmen als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen hat (vgl. A31, Beweismittel 10). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er deswegen in der Heimat eine Verfolgung zu befürchten hätte oder seine Familie in diesem Zusammenhang im geltend gemachten Ausmass von den aserbaidschanischen Behörden behelligt worden wäre.

E. 5.4 Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gesucht werde. Dabei handelt es sich um das Scheiben eines vom Vater des Beschwerdeführers beauftragen Anwalts vom 15. November 2018, in welchem dieser die Polizei um Auskunft ersucht, ob nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Zudem wurde das Antwortschreiben des Hauptpolizeiamts der Stadt F._______ vom 28. November 2018 zu den Akten gereicht, wonach am (...) 2017 eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, ebenso wie eine Abschrift des betreffenden Fahndungsbeschlusses. Diesbezüglich führte das SEM in seiner Vernehmlassung - namentlich unter Berufung auf entsprechende Medienberichte - aus, dass in Aserbaidschan eine Vielzahl von Dokumenten illegal käuflich erworben werden könnten, darunter auch gefälschte oder nicht zustehende Gerichts- und Polizeidokumente. Vor diesem Hintergrund erscheint dessen Schlussfolgerung zutreffend, dass den vorgelegten Unterlagen kein allzu grosser Beweiswert beigemessen werden kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur ein Fahndungsbefehl aus dem Jahr 2017 besteht, nachdem der Beschwerdeführer angeblich bereits auf den (...) September 2015 polizeilich vorgeladen worden sein soll und dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachkam. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführenden erst nach dem ablehnenden Asylentscheid Kenntnis von diesem Fahndungsbefehl erlangt haben wollen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers, welche von den aserbaidschanischen Behörden mehrmals behelligt worden sein soll, von dieser Fahndung erfahren und den Beschwerdeführer entsprechend informiert hätte. Trotz diverser Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren im Laufe des Jahres 2018 (vgl. etwa A53, A57 und A58) wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass zwischenzeitlich eine Fahndung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass der Fahndungsbeschluss Aktivitäten des Beschwerdeführers auf den sozialen Netzwerken erwähnt, welche dieser selbst weder geltend machte noch durch Beweismittel belegte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können, diese auf Beschwerdeebene erstmals erwähnt und eingereicht wurden sowie angesichts der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung sowie ein langjähriges politisches Engagement im Heimatstaat glaubhaft zu machen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Unterlagen um authentische Dokumente handelt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren und in der Folge im Frühjahr 2017 eine Fahndung eingeleitet wurden.

E. 5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und gab im Wesentlichen an, sie sei allein aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Das SEM hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass auch keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden hätten in der Heimat verschiedene Angehörige und verfügten demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten eine gute Schulbildung und seien in Aserbaidschan bereits berufstätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich dort erneut integrieren könnten, zumal sie ihr ganzes Leben dort verbracht hätten. Zwar habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in der Schweiz eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Nachdem in Aserbaidschan stationäre und ambulante psychiatrische Behandlungen verfügbar seien, gebe es keine Hinweise darauf, dass sich die Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erweisen könnte. Ferner spreche auch das Kindeswohl der beiden in der Schweiz geborenen Töchter nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Aufgrund ihres jungen Alters sei davon auszugehen, dass ihre Hauptbezugspersonen die Eltern seien. Diesen überzeugenden Ausführungen werden auf Beschwerdeebene keine Einwände entgegengehalten. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. November 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 19. November 2019 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von Ariane Burkhardt von der (...) als neue amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig bat sie darum, ein ihr zustehendes amtliches Honorar der (...), für welche sie bislang tätig gewesen sei, auszurichten. Daraufhin entliess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat und bestellte den Beschwerdeführenden Ariane Burkhardt als neue amtliche Rechtsbeiständin. Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit der Replik wurde eine Honorarnote vom 17. November 2020 eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 12.5 Stunden für die Tätigkeit von Rechtsanwältin Raffaella Massara (Stundenansatz Fr. 220.-) sowie eine Stunde für die Tätigkeit der substituierten Rechtsvertreterin (Stundenansatz Fr. 150.-) geltend gemacht. Dies erscheint angemessen, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 3'124.- (gerundet, inklusive Mehrwertsteuerzuschlag). festzusetzen ist. Dieses ist antragsgemäss vollumfänglich der neu eingesetzten Rechtsbeiständin zuzusprechen und geht zulasten der Gerichtskasse. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin wird auf Fr. 3'124.- festgesetzt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6659/2018 Urteil vom 15. Juli 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 31. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ Asylgesuche ein. Am 28. April 2015 wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 4. Mai 2015 erfolgte die BzP von B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juli 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört, während die Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. August 2016 stattfand. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______. Sie hätten am (...) Februar 2015 geheiratet und für kurze Zeit in einer Mietwohnung zusammengelebt, bevor sie noch im gleichen Monat aus der Stadt geflohen seien. Der Beschwerdeführer habe die Schule im Jahr (...) abgeschlossen, danach an der (...) studiert und sei zuletzt als Reporter und Kameramann tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Schule (...) abgeschlossen und anschliessend die (...)universität in F._______ absolviert, welche sie 2010 abgeschlossen habe. Von 2011 bis im Februar 2015 sei sie als Sachbearbeiterin im (...) tätig gewesen. B.b Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2004 einer Studentenorganisation angeschlossen und sei seither politisch aktiv gewesen, insbesondere indem er an Demonstrationen teilgenommen sowie andere Personen für diese mobilisiert habe. 2009 sei er der (...)-Partei beigetreten. Zudem habe er freiwillig als Kameramann und Reporter für das damals regierungskritische Portal (...) gearbeitet. Aufgrund seines Engagements sei er mehrmals verhaftet worden und oft Drohungen ausgesetzt gewesen. Die längste Inhaftierung sei im (...) 2013 erfolgt, als er nach der Teilnahme an einer Kundgebung zu einer zehntägigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Unmittelbar nach der Entlassung sei er von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden, so dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Der Auslöser für die Ausreise sei ein Vorfall am (...) Februar 2015 vor seiner Wohnung gewesen. Drei Männer in zivil seien auf ihn zugekommen und hätten ihn nach seiner Waffe gefragt. Sie hätten ihn durchsucht, dabei aber keine Waffe gefunden. Weiter hätten sie ihn geschlagen und bedroht sowie gesagt, sie würden auch bei ihm zu Hause eine Durchsuchung vornehmen. Als er angefangen habe zu schreien, sei ihm sein Nachbar G._______ zu Hilfe gekommen. Dieser sei früher bei der Polizei gewesen und habe sich mit seinem Dienstgrad vorgestellt, woraufhin die Männer sich entfernt hätten mit der Ankündigung, sie würden mit einem gerichtlichen Durchsuchungsbefehl zurückkehren. G._______ habe sich erkundigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Sache sei ernst und es liege ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Wenn ihm Waffenbesitz vorgeworfen werde, könne er für längere Zeit ins Gefängnis kommen und dort allenfalls auch getötet werden. Er sei daher mit seiner Ehefrau umgehend zu einem Bekannten in F._______ geflohen. Einige Tage später habe der Vater des Beschwerdeführers sie nach H._______ zu einem Verwandten gebracht, wo sie bis Mitte März 2015 geblieben seien. Mit Hilfe von Schleppern seien sie dann über Georgien, die Türkei und weitere ihnen teilweise unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer habe sich hierzulande exilpolitisch betätigt und unter anderem im (...) 2016 vor (...) demonstriert. Er stehe daher unter Beobachtung der heimatlichen Behörden und seine Familie in Aserbaidschan sei mehrmals stark unter Druck gesetzt worden. B.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und gab an, sie habe Aserbaidschan wegen ihres Ehemanns und seiner politischen Tätigkeiten verlassen. B.d Zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu die Auflistung in der angefochtenen Verfügung S. 3 f. sowie Beweismittelcouverts A4, A31, A55 und A59). C. Mit Schreiben vom 13. September 2017 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Baku um diskrete Abklärungen zu den Angaben der Beschwerdeführenden. Mit Antwortschreiben vom 3. Oktober 2017 liess die Botschaft dem SEM die durch einen Vertrauensanwalt erzielten Abklärungsergebnisse zukommen. Gemäss diesen gebe es weder Informationen über eine Festnahme, Inhaftierung oder Gerichtsverhandlung des Beschwerdeführers, noch seien Angaben über dessen politische Tätigkeit zu finden. Ausserdem könne die Authentizität der eingereichten Dokumente von Gericht und Polizei nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 20. November 2017 einlässlich Stellung zu diesen Ausführungen, woraufhin das SEM die Botschaft am 3. April 2018 um ergänzende Abklärungen ersuchte. Mit Schreiben vom 16. April 2018 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Baku dem SEM weitere durch einen Vertrauensanwalt erzielte Abklärungsergebnisse, welche im Wesentlichen die Erklärungen der Beschwerdeführenden widerlegten. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Stellung. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 22. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Brief des Bruders des Beschwerdeführers vom 19. November 2018 sowie eine Sozialhilfebestätigung bei. F. Die Instruktionsrichterin stellte am 27. November 2018 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme sowie diverse weitere Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um das Schreiben eines - durch den Vater des Beschwerdeführers beauftragten - Rechtsanwalts an die Polizeibehörde, deren Antwortschreiben sowie einen Beschluss des Hauptermittlers der Stadt F._______ (mit Übersetzungen und Zustellumschlägen). Zudem wurden zwei Zeitungsartikel über eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers (mit Übersetzungen) zu den Akten gereicht und zwei Links zu Youtube-Videos angegeben. H. Mit Eingabe vom 19. November 2019 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat beziehungsweise um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig setzte sie eine Frist bis zum 9. März 2020 zur Einreichung einer neuen Vollmacht. Diese wurde von der neuen Rechtsvertreterin fristgerecht eingereicht. J. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 zu den Beschwerdeeingaben vernehmen. K. Die Beschwerdeführenden reichten durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. November 2020 eine Replik ein, unter Beilage einer Substitutionsvollmacht sowie einer Honorarnote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant ausgefallen. Zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten und den geltend gemachten Problemen mit den Sicherheitsbehörden sei die Schweizerische Botschaft in Baku um entsprechende Abklärungen vor Ort gebeten worden. Diese hätten ergeben, dass es keine Informationen in den Medien über die angebliche Festnahme, Inhaftierung oder über eine Gerichtsverhandlung des Beschwerdeführers gebe. Sein Name sei weder in Nachrichten noch in Fällen gegen Medien oder politische Aktivisten aufgetaucht. Auch in Bezug auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers seien keine Informationen zu finden. Bei (...) handle es sich um ein Portal, welches lediglich News zusammentrage. Es verfüge weder über einen grösseren Bekanntheitsgrad noch sei es dafür bekannt, regierungskritische Artikel zu publizieren. Zudem müsse beim Dokument vom (...) 2013 betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers von einem gefälschten Papier ausgegangen werden. Insbesondere habe der Richter, welcher das Gerichtsurteil angeblich unterzeichnet habe, gar nie am Bezirksgericht von I._______ gearbeitet. Auch die Authentizität des Dokuments der Polizei - eine Vorladung auf den (...) September 2015 - könne nicht bestätigt werden, da solche Papiere gegen ein geringes Entgelt besorgt werden könnten. Zu diesen Abklärungsergebnissen sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf dieser erklärt habe, er sei ein gewaltloser Aktivist, der - wie viele andere - nicht bekannt sei und über den die Medien nicht berichten würden. Genau deshalb sei er besonders gefährdet, denn die aserbaidschanischen Behörden seien bei bekannten Aktivisten vorsichtiger mit Verhaftungen, da sie die Öffentlichkeit nicht gegen sich aufbringen wollten. Viele Aktivisten seines Bekanntheitsgrades seien dagegen in Haft. Zudem stünden die führenden Medien unter staatlicher Kontrolle, während unabhängige Medienkanäle teilweise unter Druck gesetzt und geschlossen würden. Daher lasse sich aus der Tatsache, dass nur wenige Medien - er habe drei Artikel eingereicht, in welchen er erwähnt werde - über seine Verfolgung berichteten, nichts zu seinen Ungunsten ableiten. (...) sei früher ein regierungskritisches Newsportal gewesen, nachdem aber Journalisten verhaftet worden seien, habe es aufgehört, kritisch zu berichten. Ausserdem sei das Gerichtsdokument, mit welchem er seine Verhaftung im Jahr 2013 belege, echt. Es seien damals mehr als hundert Personen gleichzeitig festgenommen worden, weshalb zur Beurteilung der Verhafteten auch Richter von anderen Orten beigezogen worden seien. Mit einer erneuten Botschaftsabklärung könne festgestellt werden, dass es sich im Jahr 2013 um einen ausserordentlichen Richter gehandelt habe. Auch die eingereichte polizeiliche Vorladung sei echt. Aufgrund dieser Ausführungen und der neu eingereichten Dokumente sei erneut eine Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Baku gemacht worden. Gemäss deren Antwort sei es zwar korrekt, dass die Menschenrechte und Freiheiten in Aserbaidschan begrenzt seien und es eine Reihe von Aktivisten gebe, welche inhaftiert worden seien. Allerdings seien fast alle bekannten Aktivisten im Gefängnis gewesen oder immer noch dort. Das Argument, dass ein weniger bekannter Aktivist ein verletzlicheres Ziel darstelle, sei somit falsch. Trotz der restriktiven Atmosphäre gebe es weiterhin unabhängige Medien, die sehr sensibel auf die Verfolgung von Aktivisten sowie auf diesbezügliche Gerichtsfälle reagieren würden. Ausserdem würden solche Fälle auf den sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter umgehend diskutiert und Informationen dazu geteilt. Unter Berücksichtigung eines neuen Trends in Aserbaidschan, wo die Auswanderungsrate extrem hoch sei, würden verschiedene weniger bekannte oder verdächtige Medien (wie etwa [...]) als Werkzeug verwendet, um einen falschen Hintergrund für jene zu schaffen, die planten, das Land zu verlassen. Zudem habe es in Aserbaidschan keinen Vorfall gegeben, bei dem mehr als hundert Aktivisten verhaftet oder Richter aus anderen Bezirken hinzugezogen worden seien. Ohnehin habe laut Informationen des erwähnten Bezirksgerichts nie ein Richter mit diesem Namen im fraglichem Bezirk gearbeitet. Schliesslich sei anzunehmen, dass eine Person, welche aufgrund eines Gerichtsbeschlusses inhaftiert worden sei, irgendwo namentlich erscheinen müsste. Jedoch sei sein Name weder im System des Gerichts noch in den Medien aufgetaucht. Die Quelle "www.moderator.az" habe nicht geöffnet werden können. Schliesslich sei anzumerken, dass keiner der Kontakte der Botschaft den Beschwerdeführer als Aktivisten erkannt habe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine Person, die verfolgt und verhaftet worden sei, keinem einzigen angefragten Aktivisten bekannt sei. Auch zu diesen Abklärungsergebnissen sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe daraufhin im Wesentlichen seine Argumentation wiederholt und neu ausgeführt, er habe vor (...) demonstriert, weshalb seine Familie in Aserbaidschan von Beamten telefonisch bedroht worden sei. Zwischenzeitlich sei sein jüngerer Bruder ebenfalls ausgereist und habe in J._______ Asyl erhalten. Somit würden nur noch seine Eltern in Aserbaidschan leben, welche ständig unter Druck gesetzt würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zweifel an der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2013 sowie an seinem politischen Profil nicht auszuräumen. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Baku sei das von ihm eingereichte Urteil gefälscht und er sei in Aserbaidschan nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2018 aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten zu belegen. Daraufhin habe er lediglich einen Artikel (publiziert auf der Plattform "Turaninfo") aus dem Jahr 2017 eingereicht und ansonsten auf die bisher vorgelegten Beweismittel verwiesen. Unter diesen befänden sich aber gerade keine Dokumente, die sein politisches Engagement untermauern würden. Die eingereichten Beweismittel seien entweder nicht authentisch oder es handle sich um Dokumente, welche den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen würden. Insbesondere die Bestätigungsschreiben der (...)-Partei sowie jenes von (...) vom (...) Februar 2015 seien als leicht fälschbar einzustufen. Überdies habe die Schweizerische Botschaft darauf hingewiesen, dass gewisse Medien als Werkzeug verwendet würden, um einen falschen Hintergrund für auswandernde Aserbaidschaner zu schaffen. In diesem Lichte sei auch der Bericht des Volkbündnisses "Aserbaidschan ohne politische Gefangene" zu betrachten, welcher lediglich in Kopie vorgelegt worden sei. Ferner sei auffallend, dass es sich bei der Inhaftierung vom (...) 2013 um den einzigen Behördenkontakt handle, den er mit Belegen zu beweisen versucht habe. Es mute seltsam an, dass jemand, der ein derartiges politisches Profil geltend mache und angeblich mehrere Male verhaftet worden sei, ein gefälschtes Dokument einreiche, um eine Inhaftierung zu untermauern. Dies falle besonders ins Gewicht, da alle übrigen Behördenkontakte einzig auf seinen Angaben basieren würden. Die Zweifel an der geltend gemachten Inhaftierung im (...) 2013 würden zudem durch deren ausweichende und pauschale Schilderung erhärtet. Auch der Artikel von "moderator.az" vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zudem würden sich weder die eingereichten Fotos der Verletzungen, welche er angeblich nach der Inhaftierung erlitten habe, noch das entsprechende Spitalschreiben dazu eignen, die Inhaftierung vom (...) 2013 zu belegen, da es sich dabei um einen davon losgelösten Vorfall gehandelt habe. Somit könne dem Beschwerdeführer seine Inhaftierung vom (...) 2013 nicht geglaubt werden. Mit Schreiben vom 28. August 2018 habe er weitere Artikel eingereicht, welche seine politischen Tätigkeiten im Heimatland sowie in der Schweiz belegen sollen. Diese würden indessen den Charakter von Gefälligkeitsartikeln aufweisen, zumal in keinem davon seine politische Haltung oder Tätigkeit im Vordergrund stehe und es vielmehr jeweils um die angeblich von ihm beziehungsweise seinen Familienangehörigen erlittenen Konsequenzen gehe. Es falle auch auf, dass die Mehrheit der eingereichten Artikel erst nach seiner Ausreise veröffentlicht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert dieser Berichte als gering einzuschätzen. Lediglich der Artikel von "yolpolisi" vom September 2013 scheine vor seiner Ausreise entstanden zu sein. Dabei erstaune es, dass dieser die angebliche zehntägige Inhaftierung im (...) 2013 nicht erwähne, obschon der Beschwerdeführer offenbar von seiner Verfolgung berichtet und Festnahmen in den Jahren 2005, 2011 und 2012 aufgeführt habe. Letzteres stimme zudem nicht überein mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung. Somit könne er aus diesem Artikel nichts zu Gunsten seines geltend gemachten politischen Profils sowie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ableiten. Insgesamt sei aufgrund der verfügbaren Fakten sowie der Abklärungsergebnisse nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über das geltend gemachte politische Profil verfüge und vor seiner Ausreise asylrelevant verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache ihrerseits keine eigenen Asylvorbringen geltend. Die Asylgesuche seien daher abzulehnen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme im Jahr 2013 durchaus glaubhaft seien, zumal er diese mit verschiedenen Beweismitteln belegt habe. Es gehe nicht an und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorinstanz die Authentizität eines Beweismittels einfach pauschal anzweifle, ohne dieses einer Echtheitsprüfung unterzogen zu haben. Dem auf der Plattform "moderator.az" veröffentlichten Bericht aus dem Jahr 2013 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 wegen einer Demonstrationsteilnahme für zehn Tage inhaftiert und nach der Verhaftung zusammengeschlagen worden sei. Diese beiden Ereignisse könnten nicht als voneinander losgelöst betrachtet werden. Ausserdem würden verschiedene Medienberichte belegen, dass am (...) 2013 eine grössere Veranstaltung stattgefunden habe, die von der Polizei aufgelöst worden sei. Es sei somit falsch, dass es - wie die Vorinstanz behaupte - keinen solchen Vorfall geben habe. Angesichts dessen erschienen auch die übrigen Abklärungen der Vorinstanz nicht vertrauenswürdig. Zudem erwiesen sich deren Erwägungen, wonach es nicht möglich sei, dass bei mehr als hundert Verhaftungen anlässlich einer Veranstaltung Richter aus anderen Bezirken hinzugezogen worden seien, als vage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Inhaftierung als pauschal bezeichne, da sich darin zahlreiche Elemente fänden, die für die Glaubhaftigkeit sprächen. Ferner könne den im Jahr 2013 publizierten Berichten nicht einfach jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, da nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer diese zwei Jahre vor seiner Ausreise konstruiert habe. Der Artikel von "moderator.az" sei heute noch online verfügbar. Bei diesem Portal scheine es sich um einen bekannten Medienkanal in Aserbaidschan zu handeln, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, dass dort Berichte publiziert würden mit dem Zweck, die Flüchtlingseigenschaft einer Drittperson zu begründen. In Bezug auf sein politisches Profil würden die Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls nicht überzeugen. Vor seiner Ausreise sei er in den Medien nicht nur einmal auf der Plattform "yolpolisi" genannt worden, auch "moderator.az" habe zweimal über ihn berichtet. Zwar sei es richtig, dass der Artikel von "yolpolisi" die Verhaftung im Jahr 2013 nicht nenne. Dies dürfe ihm aber nicht zum Nachteil gereichen, da er keinen Einfluss darauf gehabt habe, was der Reporter schreibe. Weiter habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens erklärt, dass er als freiwilliger Reporter für das damals oppositionelle Nachrichtenportal (...) gearbeitet habe. Inwiefern die Plattform einen missbräuchlichen Zweck gehabt haben solle, gehe aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor. Sodann sei zu berücksichtigen, dass weder vor noch nach der Ausreise der Beschwerdeführenden etwas über den Beschwerdeführer auf dieser angeblich zweifelhaften Plattform erschienen sei. Indessen hätten "moderator.az" und "yolpolisi" vor der Ausreise über ihn berichtet und "Turaninfo", "xembername", "Yeni fikir" und "media-fakt.info" danach. Hätte er (...) dazu nutzen wollen, um einen Sachverhalt zu konstruieren, wäre er selber auf der Plattform genannt worden. Das Schreiben der (...)-Partei sei authentisch und keinesfalls ein Gefälligkeitsschreiben. Diesem lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Partei regelmässig an politischen Veranstaltungen teilgenommen sowie in den Jahren 2010 und 2013 Unterschriften für Politiker gesammelt habe. Der Inhalt dieses Schreibens stimme mit seinen Aussagen in der Anhörung überein. Die Vorinstanz zweifle nicht an, dass er gewisse politische Tätigkeiten ausgeübt habe und in diesem Zusammenhang festgenommen sowie Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Nach ihrer Auffassung würden diese aber keine asylrelevante Intensität aufweisen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe indessen nicht hervor, auf welche Ereignisse sie damit genau Bezug nehme. Sie habe den Sachverhalt diesbezüglich auch nicht näher abgeklärt und die weiteren Verhaftungen des Beschwerdeführers in der Anhörung kaum thematisiert. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung liessen aber den Schluss zu, dass auch die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge über ein politisch heikles Profil, nachdem sie nicht bestreite, dass er in Aserbaidschan Einschüchterungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei problematisch, dass die Vorinstanz diese Ereignisse isoliert zu betrachten versuche, ohne sie in die Gesamtwürdigung einfliessen zu lassen. Hinsichtlich der Polizeivorladung vom (...) September 2015 führe die Vorinstanz aus, dass deren Authentizität nicht bestätigt werden könne. Diesbezüglich sei wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Authentizität von Beweismitteln nicht pauschal angezweifelt werden dürfe, ohne eine Echtheitsprüfung vorgenommen zu haben. Sodann würden die eingereichten Medienberichte belegen, dass die exil-politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Aserbaidschan bekannt seien. Ferner habe die Vorinstanz die Versammlungen vor (...), an denen er teilgenommen habe, nicht berücksichtigt. Er sei dabei fotografiert worden und es müsse davon ausgegangen werden, dass er spätestens dadurch ins Visier der aserbaidschanischen Behörden geraten sei. Zusammenfassend seien die Zweifel der Vorinstanz an den Festnahmen des Beschwerdeführers, insbesondere jener im (...) 2013, unbegründet. Die Ausführungen des SEM zu seinem politischen Profil erwiesen sich als widersprüchlich, da es einerseits davon ausgehe, er sei nicht bekannt, und anderseits annehme, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Aserbaidschan Einschüchterungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Ereignisse vor und nach der Ausreise müsse von einem asylrelevanten Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter - wenn das Gericht wider Erwarten die Asylrelevanz wegen fehlender Intensität verneinen sollte - seien sie aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 4.3 Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme sowie weitere Beweismittel zu den Akten. Sie brachten vor, dass es dem Vater des Beschwerdeführers mittlerweile gelungen sei, durch einen Anwalt offizielle Unterlagen zu den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen zu erhalten. Darunter befänden sich insbesondere ein Schreiben des Hauptermittlers der Stadt F._______ an den beauftragten Rechtsanwalt sowie den Beschluss des Hauptermittlers vom (...) 2017 über die Einleitung einer Fahndung nach dem Beschwerdeführer. Zu den exilpolitischen Tätigkeiten wurden zwei Zeitungsartikel (von "turaninfo.org" sowie "AnTV.az") betreffend eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in K._______ im (...) 2018 eingereicht sowie zwei Youtube-Videos bezeichnet. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die auf der Botschaftsabklärung basierende Einschätzung, es habe im Jahr 2013 keinen Vorfall mit hundert verhafteten Aktivisten gegeben, werde durch einen Bericht auf der Internetseite "Ayna" bestätigt. Gemäss diesem habe eine Demonstration stattgefunden, bei welcher zwar mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert Personen festgenommen worden seien. Zudem sei den Ausführungen der schweizerischen Botschaft, dass der Beizug von Richtern aus anderen Bezirken zur Ausstellung von Hafturteilen unwahrscheinlich sei, nichts entgegengehalten worden. Es gelinge dem Beschwerdeführer daher nicht, das von ihm geltend gemachte politische Profil oder seine Festnahme im Zusammenhang mit dieser Demonstration glaubhaft zu machen. Sodann werde davon ausgegangen, dass in Aserbaidschan nur noch eine Handvoll regimekritischer beziehungsweise unabhängiger Medien existiere. In einer aktuellen Auflistung von solchen Medien der Human Rights House Foundation - die sich auf die Einschätzung mehrerer Vertreter der aserbaidschanischen Zivilgesellschaft stütze - fänden sich keine der von den Beschwerdeführenden aufgeführten Nachrichtenportale (turaninfo.org, AnTV.az, moderator.az). Es sei ein bekanntes Phänomen, dass in Aserbaidschan Medieninhalte manipuliert würden, um Asylgesuche in Westeuropa zu unterstützen, wobei dies nur auf wenig bekannte Medien zutreffe. Als Hinweis auf einen manipulierten Inhalt gelte die Tatsache, dass ein Vorfall nur von einem einzigen oder von wenigen unbedeutenden Nachrichtenportalen aufgegriffen werde oder dass ein Artikel nur wenig Detailinformationen enthalte. Dies treffe auf die vorgelegten Berichte zu, welche den Beschwerdeführer namentlich erwähnten. Lediglich unbedeutende Portale würden über ihn berichten und die Artikel wiesen keine Informationen zum Inhalt seiner politischen Tätigkeiten auf. Die Seite "turaninfo.org" scheine von einem relativ kleinen Publikum besucht zu werden und es liessen sich darüber kaum Informationen finden, was auf ein wenig professionell geführtes Medium hinweise. Im Bericht des Newsportals AnTV vom (...) 2018 falle auf, dass der Beschwerdeführer lediglich abgebildet sei, aber nicht mit Namen erwähnt werde. Es sei unwahrscheinlich, dass er anhand eines Fotos von den heimatlichen Behörden erkannt worden sein soll, zumal das Portal nur eine kleinere Leserschaft zu erreichen scheine und es sich lediglich um eine dreizeilige Berichterstattung handle. Was die eingereichten Polizeidokumente betreffe, sei festzuhalten, dass in Aserbaidschan eine Vielzahl von Dokumenten illegal zum Verkauf angeboten würden, darunter auch gefälschte Gerichts- und Polizeidokumente. In den Jahren 2017 und 2018 seien zahlreiche Berichte über aserbaidschanische Staatsangehörige erschienen, die von kriminellen Strukturen oder sogenannten "Agenturen" gegen Bezahlung Dokumente erhalten hätten, um ihr Asylgesuch in einem europäischen Land zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren ein von der Botschaft als nicht authentisch erachtetes Gerichtsurteil eingereicht habe, sei nur mit grosser Zurückhaltung von einer Authentizität der eingereichten Polizeidokumente auszugehen. Auffallend am eingereichten Fahndungsbeschluss sei unter anderem, dass dieser seit dem (...) 2017 bestehe, aber erst im November 2018, mithin nach dem negativen Asylentscheid, habe erhältlich gemacht werden können. Es erstaune auch, dass darin Aktivitäten des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien erwähnt würden, während der Beschwerdeführer keine Belege zu solchen eingereicht habe. Für das vorliegende Verfahren sei - unter Berücksichtigung der Aussagen im Asylverfahren - davon auszugehen, dass die eingereichten Dokumente nicht echt seien. Somit könne der Beschwerdeführer aus diesen sowie den Internetberichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem er angegeben habe, er sei seit dem Jahr 2003/2004 politisch tätig gewesen, dürfe davon ausgegangen werden, dass er entsprechende Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert beibringen könnte. Solche seien dem SEM aber nicht vorgelegt worden. 4.5 In der Replik wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration im Jahr 2013 teilgenommen habe, verhaftet worden sei und dabei realisiert habe, dass viele weitere Personen ebenfalls festgenommen worden seien. Zwar habe er ausgeführt, es seien mehr als hundert Personen festgenommen worden; diese Angabe beruhe aber auf seiner subjektiven Schätzung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es enorm schwierig sei, als Teil einer grossen Gruppe die Personenzahl zu schätzen. Der subjektive Eindruck täusche oftmals und auch die objektiven Zählungen verschiedener Medien würden regelmässig stark abweichende Teilnehmerzahlen hervorbringen. Der von der Vorinstanz zitierte Artikel der Seite "Ayna" spreche von mehr als fünfzig festgenommenen Personen und zeige höchstens, dass sich der Beschwerdeführer in der Zahl der Festgenommenen möglicherweise verschätzt habe. Der Bericht bestätige aber, dass es 2013 eine Demonstration mit zahlreichen Verhafteten gegeben habe. Sodann könnten weder der genannte Bericht von "Ayna" - der sich dazu nicht äussere - noch die Botschaftsabklärung - welche die Beteiligung auswärtiger Richter bezweifle - beweisen, dass der Richter, welcher das eingereichte Hafturteil ausgestellt habe, an diesem Tag nicht am Bezirksgericht von I._______ im Einsatz gewesen sei. Die Argumente der Vorinstanz, mit welchen sie versuche, dem Beschwerdeführer sein politisches Profil abzusprechen, würden demnach nicht überzeugen. In Bezug auf das exilpolitische Engagement sei festzuhalten, dass er in zahlreichen Medien namentlich erwähnt und teilweise auch abgebildet worden sei. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass es sich dabei um kleinere Medien handle, welche allenfalls keinen hochprofessionellen Internetauftritt hätten. Vielmehr müsse das Gesamtbild betrachtet werden, wobei ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge und in Aserbaidschan offensichtlich bekannt sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bereits seit seiner Studienzeit politisch aktiv und somit in der Heimat über viele Jahre hinweg oppositionell tätig gewesen. Auf die ausdrückliche Aufforderung der Vorinstanz hin, dieses politische Engagement mit Beweismitteln zu untermauern (vgl. A56), reichte er lediglich einen Artikel der Internetzeitung "Turaninfo" vom (...) 2017 ein und verwies pauschal auf die bisher vorgelegten Beweismittel (vgl. A57). Der betreffende Artikel hält diesbezüglich in einem einzigen Satz fest, der Beschwerdeführer sei nach Informationen der Zeitung in den letzten Jahren Hauptorganisator von Massenaktionen sowie bereits im "Azadlig"-Block gewesen, der 2005 auch von der (...)-Partei vertreten worden sei. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine äusserst rudimentäre Beschreibung des angeblichen politischen Engagements, wobei völlig unklar bleibt, woher die Zeitung diese Angaben gehabt haben will. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer selbst den "Azadlig"-Block - ein im Jahr 2005 gegründetes Oppositionsbündnis, (...) - zu keinem Zeitpunkt. Ebenso wenig war er im Jahr 2005 Mitglied der (...)-Partei. Der vorgelegte Artikel erscheint daher nicht geeignet, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu untermauern. Trotz umfangreichen zu den Akten gereichten Unterlagen befinden sich darunter keine Beweismittel, welche seine behauptete langjährige politische Tätigkeit belegen könnten. Insbesondere wurde nichts vorgelegt im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten während der Studienzeit, obwohl er seit dem Jahr 2003 an Demonstrationen teilgenommen habe und von 2004 bis 2008 ein aktives Mitglied der studentischen oppositionellen Bewegung gewesen sein will (vgl. A30, F58). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, das von ihm geltend gemachte erhebliche politische Engagement mit Beweismitteln zu belegen. Dem einzigen in dieser Hinsicht eingereichten Beweismittel - dem auf der relativ unbedeutenden Plattform "Turaninfo" publizierten Internetartikel aus dem Jahr 2017 - kann nach dem Gesagten kein massgeblicher Beweiswert zugemessen werden. 5.2.2 Als Beleg für die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Partei (...) sowie die Tätigkeiten für diese reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Partei ein (vgl. A4, Beweismittel 4 und A42 [Übersetzung]). Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass ein solches Dokument leicht fälschbar ist und den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweist. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied dieser Partei war, würde dies für sich allein noch nicht bedeuten, dass er deswegen mit einer politischen Verfolgung konfrontiert war. Die pauschalen Ausführungen in dem Schreiben, dass er Unterdrückungen ausgesetzt gewesen sei sowie polizeiliche Gewalt erlitten habe, erscheinen zu wenig konkret, um eine asylrelevante Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat zu dokumentieren. 5.2.3 Im Rahmen der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Baku konnten keine Informationen über die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie die damit zusammenhängenden Probleme mit den aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden erhältlich gemacht werden (vgl. A43). In seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung reichte der Beschwerdeführer daraufhin zwei Artikel von "moderator.az" ein. Der erste datiert vom (...) 2013 und erwähnt die von ihm geltend gemachte zehntägige Inhaftierung vom (...) 2013 sowie den Angriff von unbekannten Personen, aufgrund dessen er sich in Spitalpflege habe begeben müssen (vgl. A55, Beweismittel 28). Zwar ist der betreffende Artikel tatsächlich immer noch abrufbar, er datiert aber inzwischen vom (...) 2013 (vgl. https://www.moderator.az/news/29567.html, zuletzt abgerufen am 18.06.21). Daran wird ersichtlich, dass es bei einem im Internet publizierten Artikel problemlos möglich ist, ein unzutreffendes Ausstellungsdatum aufzuführen. Es kann daher vorliegend nicht als erstellt erachtet werden, dass die Plattform "moderator.az" tatsächlich bereits im Jahr 2013 und damit zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers über diesen berichtet hat. Zweifel bestehen auch hinsichtlich des Artikels vom (...) 2014, welcher eine angebliche Verhaftung im Anschluss an eine Protestveranstaltung erwähnt (vgl. A55, Beweismittel 27). Der Artikel hält fest, der Beschwerdeführer sei unter den von der Polizei geschlagenen und festgenommenen Aktivisten gewesen. Er sei einen Tag festgehalten worden, wobei er Drohungen, physischer Gewalt und Folter ausgesetzt gewesen sei. Zudem hätten die Behörden alle von ihm während der Protestaktion aufgenommenen Fotoaufnahmen gelöscht. Weiter habe man ihn auf der Polizeiabteilung über seine Verwandten befragt und ihm bei der Entlassung mit einer langjährigen Haftstrafe gedroht, wenn er weiterhin an solchen Veranstaltungen teilnehme. Der Beschwerdeführer selbst hielt indessen zu den Ereignissen im (...) 2014 lediglich fest, dass sie ein "Meeting" zur Befreiung von politischen Gefangenen organisiert hätten. Einige Tage nach der Demonstration sei er von unbekannten, zivil gekleideten Personen in ein Auto geschmissen, an ein Seeufer gebracht und geschlagen sowie bedroht worden (vgl. A30, F100). Da diese Aussagen nicht mit dem Artikel von "moderator.az" vom (...) 2014 übereinstimmten, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen unterschiedlichen Angaben. Er führte daraufhin aus, dass es sich um zwei verschiedene Ereignisse gehandelt habe, einerseits die Festnahme bei einer Protestaktion am (...) 2014 - welche der Medienbericht korrekt wiedergebe - sowie andrerseits die Mitnahme zum Seeufer wenige Tage später (vgl. A57). Dies würde aber bedeuten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung die im Bericht beschriebene polizeiliche Festnahme, bei welcher er Befragungen, Drohungen und Folter ausgesetzt gewesen sein soll, mit keinem Wort erwähnt hat. Vielmehr führte er aus, dass er letztmals nach den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2013 verhaftet worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.02 sowie A30, F95 ff.). Der Artikel beschreibt somit Verfolgungshandlungen, welche er selbst im Rahmen des Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hatte, was nicht nachvollziehbar ist. 5.2.4 Zur Untermauerung seiner politischen Tätigkeiten im Heimatstaat verwies der Beschwerdeführer weiter auf einen am (...) September 2013 auf dem Portal "yolpolisi" veröffentlichten Bericht. Gemäss diesem wurde er anlässlich einer mit den damals bevorstehenden Präsidentschaftswahlen zusammenhängenden Protestaktion von Polizisten festgenommen und auf die Polizeiabteilung gebracht. Dort sei der Inhalt seiner Fotokamera gelöscht worden. Zudem hätten die Polizisten ihn erniedrigend behandelt sowie beleidigt und bedroht. Nach einem Tag in Untersuchungshaft sei er freigelassen worden, wobei ihm gesagt worden sei, es komme ihn teuer zu stehen, wenn er nochmal an einer solchen Aktion teilnehme (vgl. A59, Beweismittel 33/34). Einerseits weist dieser Vorfall erstaunliche Parallelen auf zur angeblichen Festnahme im (...) 2014, über welche "moderator.az" berichtete. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer auch dieses Ereignis im Rahmen der Befragungen durch das SEM nicht. Er machte vielmehr geltend, dass er im Jahr 2013 einmal im (...) und ein zweites Mal im Oktober - nach den Präsidentschaftswahlen - verhaftet worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.02 sowie A30, F96 f.). Der Bericht von "yolpolisi" hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei bereits im Jahr 2005, während einer Protestaktion im April 2011 sowie im Mai 2012 festgenommen worden. In dieser Aufzählung fehlt insbesondere die längste vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung von zehn Tagen im (...) 2013 (vgl. A30, F72). Zudem decken sich diese Daten in keiner Weise mit den Verhaftungen, die er anlässlich der BzP (vgl. A5, Ziff. 7.02) respektive der Anhörung (vgl. A30, F95) nannte. Es ist daher festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem SEM nicht mit den von ihm vorgelegten Medienberichten übereinstimmen. 5.2.5 Sodann erklärte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Festnahmen, dass es sich nur bei der Haft im (...) 2013 um eine "offizielle" Verhaftung gehandelt habe, über welche von einem Richter entschieden worden sei (vgl. A30, F71). Als Beweismittel legte er ein Urteil vom (...) 2013 vor, gemäss welchem ein Richter des Bezirksgerichts I._______ ihn zu zehn Tagen Haft wegen der Teilnahme an einer widerrechtlich organisierten Kundgebung verurteilt hat (vgl. A31, Beweismittel 15 sowie A42 [Übersetzung]). Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Baku ergaben indessen, dass der Richter, welcher das Urteil unterzeichnet haben soll, nie an diesem Bezirksgericht gearbeitet hat (vgl. A43 und A48). In seinen Stellungnahmen zu den Botschaftsabklärungen machte der Beschwerdeführer jeweils geltend, anlässlich der betreffenden Kundgebung seien mehr als hundert Aktivisten festgenommen worden, weshalb Richter von anderen Orten beigezogen worden seien (vgl. A44 und A53). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, nachdem ein Richter mit diesem Namen nach Auskunft des Bezirksgerichts I._______ zu keinem Zeitpunkt dort tätig war. Gemäss der Botschaftsabklärung sei es in Aserbaidschan bisher generell nicht vorgekommen, dass Richter aus anderen Bezirken beigezogen wurden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Richter, welcher das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument unterzeichnet haben soll, tatsächlich am Bezirksgericht I._______ gearbeitet hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung des SEM, dass es sich beim eingereichten Urteil um ein gefälschtes Dokument handelt. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass am (...) 2013 eine grössere Protestaktion stattgefunden habe, bei welcher zahlreiche Personen verhaftet worden seien. Wenn dies dazu geführt hätte, dass ein Richter aus einem anderen Bezirk deswegen ausserordentlich an Verfahren des Bezirksgerichts I._______ mitwirkte, müsste dies dem betreffenden Gericht bekannt sein. Des Weiteren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der von ihm erlittenen Haft - bei welcher es sich um die längste Haftstrafe handelt, die er zu verbüssen hatte - äusserst unsubstanziiert waren. Er gab lediglich zu Protokoll, dass er zehn Tage in einem Gefängnis festgehalten worden sei, wobei er physisch und psychisch "gequält" worden sei. Zudem bestätigte er auf Nachfrage, dass er befragt worden sei und weitere Personen mit ihm inhaftiert worden seien (vgl. A30, F84 ff.). Seine Schilderungen zu dieser Zeit erweisen sich als wenig konkret und sehr oberflächlich. 5.2.6 Sodann behauptete der Beschwerdeführer, er habe jahrelang freiwillig als Reporter und Kameramann für das Portal (...) gearbeitet. Als Beweismittel legte er neben einem Presseausweis eine Bestätigung von (...) vor, welche vom (...) Februar 2015 datiert. Darin wird festgehalten, er sei seit (...) als Reporter tätig und aufgrund seiner journalistischen und politischen Tätigkeit Unterdrückungen und Verfolgungen durch das Regime ausgesetzt gewesen (vgl. A4, Beweismittel 3 sowie A42 [Übersetzung]). Es fällt auf, dass diese Bestätigung nur wenige Tage vor der Abreise der Beschwerdeführenden aus F._______ ausgestellt wurde. Weiter geht das Schreiben kaum auf die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers ein und betont vielmehr die von ihm angeblich erlittene Verfolgung. Seinen Angaben zufolge soll es sich bei diesem Dokument um eine normale Arbeitsbestätigung gehandelt haben, welche er jeweils zum Jahresbeginn erhalten habe. Es sei Zufall, dass diese derart kurz vor der Ausreise ausgestellt worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.05). Der Fokus auf die Unterdrückung - und nicht etwa die Arbeitstätigkeit - erscheint jedoch ungewöhnlich für eine Arbeitsbestätigung. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, in den Monaten vor der Ausreise sei "alles ruhig" gewesen (vgl. A30, F103). Mithin hatte er in der Zeit vor der Ausstellung der eingereichten Bestätigung gerade keine Verfolgungshandlungen von Seiten des Regimes zu gewärtigen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass der Inhalt der Bestätigung den Tatsachen entspricht. Bemerkenswert erscheint weiter, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Tätigkeit für ein Newsportal keinen einzigen von ihm verfassten Artikel oder eine von ihm erstellte Reportage vorgelegt hat, welche seine politische Haltung respektive sein Engagement für die Opposition untermauern könnten. 5.2.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftungen nicht mit den Informationen in den eingereichten Zeitungsartikeln decken. Beim einzigen Dokument, welches eine Festnahme belegen könnte - das Gerichtsurteil vom (...) 2013 - ist von einer Fälschung auszugehen. Weiter war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die behauptete zehntägige Haft substanziiert zu beschreiben. Die vorgebrachten jahrelangen politischen Aktivitäten werden mit wenigen zweifelhaften Presseartikeln von eher unbedeutenden Internet-Medienportalen sowie der Bestätigung einer politischen Partei belegt, wobei es sich bei letzterer um ein leicht fälschbares Dokument handelt. Auch die vorgebrachte Tätigkeit als Reporter für ein (vormals) regierungskritisches Onlinemedium konnte nicht durch entsprechende Arbeitsergebnisse untermauert werden, sondern lediglich durch eine "Arbeitsbestätigung", welche indessen in erster Linie die angebliche Unterdrückung des Beschwerdeführers in den Vordergrund stellt. Im Zuge ihrer Abklärungen vor Ort konnte die Schweizerische Botschaft in Baku weder Informationen zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch zu dessen geltend gemachten Festnahmen respektive strafrechtlichen Verfahren erhältlich machen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein massgebliches politisches Profil glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er als Aktivist ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist und vor der Ausreise zu befürchten hatte, wegen eines unterstellten Delikts wie illegalem Waffenbesitz festgenommen zu werden. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der polizeilichen Vorladung vom (...) September 2015 (vgl. A31 Beweismittel 14 und A42 [Übersetzung]) - welche als leicht fälschbares Dokument einzustufen ist, das ohne Weiteres käuflich erworben werden kann - um ein authentisches Beweismittel handelt. Überdies liesse sich aus einer behördlichen Vorladung noch nicht ableiten, dass gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht ein Strafverfahren eröffnet wurde, um aufgrund seines behaupteten politischen Engagements gegen ihn vorzugehen. 5.3 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe, indem er im (...) 2016 an einer Kundgebung vor (...) teilgenommen habe. Ebenso habe er sich im Jahr 2018 in der Schweiz an Demonstrationen gegen den aserbaidschanischen Präsidenten beteiligt. In der Folge sei seine Familie im Heimatstaat unter Druck gesetzt worden. Als Beweismittel reichte er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren mehrere auf verschiedenen Internetportalen erschienene Artikel ein. Zwei davon - auf "agxeber.com" sowie "media-fakt.info" - erschienen im Jahr 2016, zwei weitere im - auf "Xebername.info" sowie "Yenifikir.de" - im Jahr 2018. Auch der bereits erwähnte Bericht der Plattform "Turaninfo" vom (...) 2017 berichtet von Behelligungen, welchen der Vater des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen sei. Die erwähnten Internetportale scheinen indessen nicht besonders bedeutend zu sein und über keine grosse Reichweite zu verfügen. Zudem stützen sich die Berichte offenbar mehrheitlich direkt auf Angaben des Beschwerdeführers selbst oder seines Vaters (vgl. A59, Beweismittel 34). Ihr Beweiswert erscheint daher eingeschränkt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Baku, wonach es in Aserbaidschan - wo die Auswanderungsrate extrem hoch sei - ein neuer Trend sei, mithilfe von weniger bekannten Medienquellen einen falschen Hintergrund für Personen zu schaffen, die planten, das Land unter dem Vorwand einer politisch motivierten Verfolgung zu verlassen (vgl. A48). Zwar kann es aufgrund der vorgelegten Fotoaufnahmen als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen hat (vgl. A31, Beweismittel 10). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er deswegen in der Heimat eine Verfolgung zu befürchten hätte oder seine Familie in diesem Zusammenhang im geltend gemachten Ausmass von den aserbaidschanischen Behörden behelligt worden wäre. 5.4 Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gesucht werde. Dabei handelt es sich um das Scheiben eines vom Vater des Beschwerdeführers beauftragen Anwalts vom 15. November 2018, in welchem dieser die Polizei um Auskunft ersucht, ob nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Zudem wurde das Antwortschreiben des Hauptpolizeiamts der Stadt F._______ vom 28. November 2018 zu den Akten gereicht, wonach am (...) 2017 eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, ebenso wie eine Abschrift des betreffenden Fahndungsbeschlusses. Diesbezüglich führte das SEM in seiner Vernehmlassung - namentlich unter Berufung auf entsprechende Medienberichte - aus, dass in Aserbaidschan eine Vielzahl von Dokumenten illegal käuflich erworben werden könnten, darunter auch gefälschte oder nicht zustehende Gerichts- und Polizeidokumente. Vor diesem Hintergrund erscheint dessen Schlussfolgerung zutreffend, dass den vorgelegten Unterlagen kein allzu grosser Beweiswert beigemessen werden kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur ein Fahndungsbefehl aus dem Jahr 2017 besteht, nachdem der Beschwerdeführer angeblich bereits auf den (...) September 2015 polizeilich vorgeladen worden sein soll und dieser Aufforderung offensichtlich nicht nachkam. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführenden erst nach dem ablehnenden Asylentscheid Kenntnis von diesem Fahndungsbefehl erlangt haben wollen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers, welche von den aserbaidschanischen Behörden mehrmals behelligt worden sein soll, von dieser Fahndung erfahren und den Beschwerdeführer entsprechend informiert hätte. Trotz diverser Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren im Laufe des Jahres 2018 (vgl. etwa A53, A57 und A58) wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass zwischenzeitlich eine Fahndung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass der Fahndungsbeschluss Aktivitäten des Beschwerdeführers auf den sozialen Netzwerken erwähnt, welche dieser selbst weder geltend machte noch durch Beweismittel belegte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können, diese auf Beschwerdeebene erstmals erwähnt und eingereicht wurden sowie angesichts der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung sowie ein langjähriges politisches Engagement im Heimatstaat glaubhaft zu machen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Unterlagen um authentische Dokumente handelt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren und in der Folge im Frühjahr 2017 eine Fahndung eingeleitet wurden. 5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und gab im Wesentlichen an, sie sei allein aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Das SEM hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass auch keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden hätten in der Heimat verschiedene Angehörige und verfügten demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten eine gute Schulbildung und seien in Aserbaidschan bereits berufstätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich dort erneut integrieren könnten, zumal sie ihr ganzes Leben dort verbracht hätten. Zwar habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in der Schweiz eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Nachdem in Aserbaidschan stationäre und ambulante psychiatrische Behandlungen verfügbar seien, gebe es keine Hinweise darauf, dass sich die Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erweisen könnte. Ferner spreche auch das Kindeswohl der beiden in der Schweiz geborenen Töchter nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Aufgrund ihres jungen Alters sei davon auszugehen, dass ihre Hauptbezugspersonen die Eltern seien. Diesen überzeugenden Ausführungen werden auf Beschwerdeebene keine Einwände entgegengehalten. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. November 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 19. November 2019 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von Ariane Burkhardt von der (...) als neue amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig bat sie darum, ein ihr zustehendes amtliches Honorar der (...), für welche sie bislang tätig gewesen sei, auszurichten. Daraufhin entliess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat und bestellte den Beschwerdeführenden Ariane Burkhardt als neue amtliche Rechtsbeiständin. Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit der Replik wurde eine Honorarnote vom 17. November 2020 eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 12.5 Stunden für die Tätigkeit von Rechtsanwältin Raffaella Massara (Stundenansatz Fr. 220.-) sowie eine Stunde für die Tätigkeit der substituierten Rechtsvertreterin (Stundenansatz Fr. 150.-) geltend gemacht. Dies erscheint angemessen, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 3'124.- (gerundet, inklusive Mehrwertsteuerzuschlag). festzusetzen ist. Dieses ist antragsgemäss vollumfänglich der neu eingesetzten Rechtsbeiständin zuzusprechen und geht zulasten der Gerichtskasse. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin wird auf Fr. 3'124.- festgesetzt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: