Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, ersuchte die Schweiz bereits am (…) 2018 um Asyl, damals noch zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und gemeinsamer Sohn). Dieses Gesuch wies das SEM mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-83/2019 vom 28. Oktober 2019. B. Am (…) September 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und ersuchte am (…) September 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Er reichte dem SEM seinen aserbaidschani- schen Reisepass (gültig bis […] 2030) mit einem polnischen Visum (gültig bis […] 2022) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Permanent Residence Permit») ein. C. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 19. September 2022 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er lebe seit 2008 in der Ukraine und habe eine Ukrainerin geheiratet. 2019 oder 2020 hätten sie sich getrennt. Seine Ex-Ehefrau lebe heute mit dem gemeinsamen Sohn in B._______. Er verfüge hier in der Schweiz über einen Arbeitsver- trag, sei nicht von der Sozialhilfe abhängig und brauche lediglich noch den S-Status, um offiziell arbeiten zu dürfen. Er sei damals in Aserbaidschan gegen das Regime von «Aliev» (Anmerkung BVGer: Ilham Hejdär oglu Älijew, seit 2003 Präsident Aserbaidschans) gewesen, habe als regimekri- tischer (…) und sei deswegen verfolgt worden. Er habe heute noch eine Narbe, welche von einer ausgedrückten Zigarette auf seiner Hand her- rühre. Dies habe ihm – soweit er sich erinnern könne – die Polizei angetan. Er sei mehrfach verurteilt worden, habe aber vor der Verhaftung fliehen können. Bei einer Rückkehr würde er ständig kontrolliert und müsste dau- ernd mit Repressionen rechnen. Dies habe sich bei seinen ein bis zwei Rückreiseversuchen bestätigt. Seine Familie habe zu ihrem eigenen Schutz von ihm Abstand genommen. Er habe aufgrund seiner Verfolgung in Aserbaidschan im Jahr 2018 oder 2019 in der Schweiz um Asyl ersucht, habe das Gesuch aber zurückgezogen, da er mit seiner Familie in die Uk- raine habe zurückkehren können. Beweismittel könne er nicht beschaffen, das sei zu gefährlich. Als er in der Schweiz um Asyl ersucht habe, sei (…)
E-5277/2022 Seite 3 verhaftet worden, weil die aserbaidschanischen Behörden davon erfahren hätten. Er habe in Aserbaidschan das (…) abgeschlossen und sei auch an der (…) gewesen. Seine Ausbildung habe er aber aufgrund seiner Flucht nicht ab- schliessen können. Seinen Lebensunterhalt habe er damals als (…) ver- dient, sei aber auch von seiner Familie unterstützt worden. Zwischenzeitlich sei er noch in Polen gewesen, dort gebe es aber aufgrund der vielen Leute kaum Arbeitsstellen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er leide lediglich etwas unter der Schei- dung, die noch nicht lange her sei. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 – eröffnet am 26. Oktober 2022 (per- sönliche Abholung beim SEM) – lehnte das SEM das Gesuch um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Der Eingabe legte er Kopien seiner Ausweise, seines Arbeitsvertrags sowie einer Bestätigung, wonach er auf Sozialhilfe verzichte, bei. F. Am 18. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet
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E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personen- kategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Sein Schutzgesuch begründe er gleich wie sein abgewiesenes Asylgesuch. Da er zu seinem Asylgesuch vom (…) 2018 keinerlei ergänzendes lndizienmaterial habe beibringen können und auch keine neuen Vorbringen geltend mache, könne an dieser Stelle auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-83/2019 vom 28. Oktober 2019 verwiesen werden. Dort seien die Gründe für diese erneute
E-5277/2022 Seite 6 Abweisung – an denen sich angesichts der gleichbleibenden lndizienlage nichts geändert habe – bereits detailliert ausgeführt.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gel- tend, er habe sich in Aserbaidschan immer für die Gerechtigkeit eingesetzt. Die aserbaidschanische Regierung habe dies nicht verstanden und ihn re- gelmässig bedroht. Er sei daher gezwungen gewesen, sein Heimatland im Jahr 2007 zu verlassen und in die Ukraine zu gehen. Dort habe er in der Region C._______ in der Stadt D._______ ein Haus gekauft und fortan gelebt. Sein Haus sei im Jahr 2014 zerstört worden. Er habe sich ehren- amtlich engagiert und sei so nach Kiew gelangt, wo ihm wiederum bei der Wohnungssuche geholfen worden sei. Er habe in verschiedenen Berei- chen und an verschiedenen Orten in Europa gearbeitet und sich mit dem Entgelt in der Ukraine wieder ein Haus kaufen können. Nach dem 24. Feb- ruar 2022 habe er in der Schweiz nach einer Arbeitsstelle gesucht und schliesslich gefunden. Deswegen sei er hier. Er könne die Stelle antreten, sobald er die Arbeitsbewilligung besitze.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt auch nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die An- wendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemein- verfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 19. September 2022 protokollierten Ausführungen sind – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – dieselben Gründe zu entnehmen wie dem Asylgesuch vom (…) 2018, welches mit Urteil D-83/2019 vom 28. Oktober 2019 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Darin wurde rechtskräftig festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau nicht gelungen sei, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzuweisen seien. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt einer dauerhaften
E-5277/2022 Seite 7 Rückkehr des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan unter dem Aspekt der Sicherheit nichts entgegensteht, zumal auch die allgemeine Sicher- heitslage nicht gegen seine Rückkehr spricht.
E. 6.3 Das SEM hat somit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu entkräften.
E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8 November 2022 E. 8.3.2, D-335/2021 vom 12. Juli 2022 E. 7.4.2).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Aser- baidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
E-5277/2022 Seite 8 oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge- mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht – trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Armenien um die Region Bergkarabach – weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer E-4152/2022 vom
E. 8.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen vorliegend nicht gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in Aserbaidschan über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Ausbildung unterstützt hat (vgl. SEM-Akten 1197121-5/8, F28), und er mit seiner Ausbildung auch in Aser- baidschan wieder Fuss fassen können wird. Entsprechend gelang es dem Beschwerdeführer auch in der Ukraine für seinen Lebensunterhalt aufzu- kommen und dabei noch seine Familie zu unterstützen (vgl. SEM-Akten 1185378-4/5, F15, F19, F22 und F26). Es kann im Übrigen auf die Erwä- gung des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf das Urteil des
E-5277/2022 Seite 9 Bundesverwaltungsgerichts D-83/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 7.3 ver- wiesen werden.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5277/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5277/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, ersuchte die Schweiz bereits am (...) 2018 um Asyl, damals noch zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und gemeinsamer Sohn). Dieses Gesuch wies das SEM mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-83/2019 vom 28. Oktober 2019. B. Am (...) September 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und ersuchte am (...) September 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Er reichte dem SEM seinen aserbaidschanischen Reisepass (gültig bis [...] 2030) mit einem polnischen Visum (gültig bis [...] 2022) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Permanent Residence Permit») ein. C. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 19. September 2022 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er lebe seit 2008 in der Ukraine und habe eine Ukrainerin geheiratet. 2019 oder 2020 hätten sie sich getrennt. Seine Ex-Ehefrau lebe heute mit dem gemeinsamen Sohn in B._______. Er verfüge hier in der Schweiz über einen Arbeitsvertrag, sei nicht von der Sozialhilfe abhängig und brauche lediglich noch den S-Status, um offiziell arbeiten zu dürfen. Er sei damals in Aserbaidschan gegen das Regime von «Aliev» (Anmerkung BVGer: Ilham Hejdär oglu Älijew, seit 2003 Präsident Aserbaidschans) gewesen, habe als regimekritischer (...) und sei deswegen verfolgt worden. Er habe heute noch eine Narbe, welche von einer ausgedrückten Zigarette auf seiner Hand herrühre. Dies habe ihm - soweit er sich erinnern könne - die Polizei angetan. Er sei mehrfach verurteilt worden, habe aber vor der Verhaftung fliehen können. Bei einer Rückkehr würde er ständig kontrolliert und müsste dauernd mit Repressionen rechnen. Dies habe sich bei seinen ein bis zwei Rückreiseversuchen bestätigt. Seine Familie habe zu ihrem eigenen Schutz von ihm Abstand genommen. Er habe aufgrund seiner Verfolgung in Aserbaidschan im Jahr 2018 oder 2019 in der Schweiz um Asyl ersucht, habe das Gesuch aber zurückgezogen, da er mit seiner Familie in die Ukraine habe zurückkehren können. Beweismittel könne er nicht beschaffen, das sei zu gefährlich. Als er in der Schweiz um Asyl ersucht habe, sei (...) verhaftet worden, weil die aserbaidschanischen Behörden davon erfahren hätten. Er habe in Aserbaidschan das (...) abgeschlossen und sei auch an der (...) gewesen. Seine Ausbildung habe er aber aufgrund seiner Flucht nicht abschliessen können. Seinen Lebensunterhalt habe er damals als (...) verdient, sei aber auch von seiner Familie unterstützt worden. Zwischenzeitlich sei er noch in Polen gewesen, dort gebe es aber aufgrund der vielen Leute kaum Arbeitsstellen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er leide lediglich etwas unter der Scheidung, die noch nicht lange her sei. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 - eröffnet am 26. Oktober 2022 (persönliche Abholung beim SEM) - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Der Eingabe legte er Kopien seiner Ausweise, seines Arbeitsvertrags sowie einer Bestätigung, wonach er auf Sozialhilfe verzichte, bei. F. Am 18. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Sein Schutzgesuch begründe er gleich wie sein abgewiesenes Asylgesuch. Da er zu seinem Asylgesuch vom (...) 2018 keinerlei ergänzendes lndizienmaterial habe beibringen können und auch keine neuen Vorbringen geltend mache, könne an dieser Stelle auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-83/2019 vom 28. Oktober 2019 verwiesen werden. Dort seien die Gründe für diese erneute Abweisung - an denen sich angesichts der gleichbleibenden lndizienlage nichts geändert habe - bereits detailliert ausgeführt. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe sich in Aserbaidschan immer für die Gerechtigkeit eingesetzt. Die aserbaidschanische Regierung habe dies nicht verstanden und ihn regelmässig bedroht. Er sei daher gezwungen gewesen, sein Heimatland im Jahr 2007 zu verlassen und in die Ukraine zu gehen. Dort habe er in der Region C._______ in der Stadt D._______ ein Haus gekauft und fortan gelebt. Sein Haus sei im Jahr 2014 zerstört worden. Er habe sich ehrenamtlich engagiert und sei so nach Kiew gelangt, wo ihm wiederum bei der Wohnungssuche geholfen worden sei. Er habe in verschiedenen Bereichen und an verschiedenen Orten in Europa gearbeitet und sich mit dem Entgelt in der Ukraine wieder ein Haus kaufen können. Nach dem 24. Februar 2022 habe er in der Schweiz nach einer Arbeitsstelle gesucht und schliesslich gefunden. Deswegen sei er hier. Er könne die Stelle antreten, sobald er die Arbeitsbewilligung besitze. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt auch nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 19. September 2022 protokollierten Ausführungen sind - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - dieselben Gründe zu entnehmen wie dem Asylgesuch vom (...) 2018, welches mit Urteil D-83/2019 vom 28. Oktober 2019 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Darin wurde rechtskräftig festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau nicht gelungen sei, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzuweisen seien. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt einer dauerhaften Rückkehr des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan unter dem Aspekt der Sicherheit nichts entgegensteht, zumal auch die allgemeine Sicherheitslage nicht gegen seine Rückkehr spricht. 6.3 Das SEM hat somit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu entkräften.
7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht - trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Armenien um die Region Bergkarabach - weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.3.2, D-335/2021 vom 12. Juli 2022 E. 7.4.2). 8.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in Aserbaidschan über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Ausbildung unterstützt hat (vgl. SEM-Akten 1197121-5/8, F28), und er mit seiner Ausbildung auch in Aserbaidschan wieder Fuss fassen können wird. Entsprechend gelang es dem Beschwerdeführer auch in der Ukraine für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dabei noch seine Familie zu unterstützen (vgl. SEM-Akten 1185378-4/5, F15, F19, F22 und F26). Es kann im Übrigen auf die Erwägung des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-83/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 7.3 verwiesen werden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: