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D-83/2019

D-83/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigener Aussage im Jahr 2007 und hielt sich seither in der Ukraine auf. Seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist zwar in Aserbaidschan geboren, hat aber seit ihrem zweiten Lebensjahr in der Ukraine gelebt und erhielt die ukrainische Staatsbürgerschaft. Gegen Ende des Jahres 2017 gingen die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge für kurze Zeit zurück nach Aserbaidschan, bevor sie am (...) Dezember 2017 auf dem Luftweg über E._______ nach F._______ gelangten. Am folgenden Tag flogen sie weiter nach G._______. Da der Schlepper in Deutschland ihre Pässe an sich genommen habe und damit verschwunden sei, hätten sie dort ein Asylgesuch gestellt. Die deutschen Behörden ersuchten daraufhin die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens um Übernahme der Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer sowie der Sohn über ein Touristenvisum für die Schweiz verfügten. Nachdem die Schweizer Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt hatten, wurden die Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2018 an die Schweiz überstellt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchten. Am 8. November 2018 wurden sie im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 29. November 2018. B. B.a Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe in Aserbaidschan die (...) absolviert und (...) studiert, letzteres jedoch ohne Abschluss. Ab dem Jahr 2006 habe er begonnen, als Journalist für die Zeitung (...) zu arbeiten. Diese habe zahlreiche kritische Artikel gegen das Regime von Staatspräsident Aliyev und dessen "diktatorische Methoden" publiziert. Sie seien mehrfach aufgefordert worden, damit aufzuhören, und man habe sie deswegen schikaniert und bedroht. Trotzdem sei die Zeitung nicht von ihrem Kurs abgewichen. Schliesslich seien im Herbst 2007 zivil gekleidete Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei während mehreren Tagen verbal erniedrigt, zusammengeschlagen und schwer gefoltert worden. Sein Vater habe einen wichtigen Posten in der (...) gehabt und seinen Einfluss nutzen können, um ihm zu helfen. Nach der Bezahlung eines grossen Geldbetrages sei er unter der Bedingung, dass er das Land sofort verlasse, freigekommen. In der Folge sei er ausgereist und später in die Ukraine gegangen. Dort habe er im Jahr 2008 geheiratet und mit seiner Ehefrau in der Stadt I._______ im Oblast J._______ gelebt. Er habe einen kleinen Laden mit (...) geführt und damit den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaften können. Im Jahr 2012 habe er einmal versucht, nach Aserbaidschan zurückzukehren, weil er gedacht habe, dass er dort zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten sei. Zufällig sei er dort an einer kleinen Kundgebung vorbeigelaufen, als diese von der Polizei umzingelt worden sei. Die Polizisten hätten alle Anwesenden - darunter auch ihn - mitgenommen. Auf dem Polizeiposten sei herausgekommen, dass er im System verzeichnet gewesen sei, weshalb er nur gegen eine erneute Geldzahlung freigelassen worden sei. Daraufhin sei er umgehend wieder in die Ukraine gegangen. Die Lage in ihrem Gebiet sei im Zuge des Ukraine-Konflikts jedoch sehr kompliziert geworden und als Zivilbevölkerung seien sie den bewaffneten Gruppierungen ausgeliefert gewesen. Das Gebiet J._______ sei von der übrigen Ukraine abgeriegelt worden und alles sei zusammengebrochen. Es habe keine Arbeit und keine Infrastruktur mehr gegeben und überall habe Willkür geherrscht. Im Jahr 2015 sei ihr Haus von einer Bombe getroffen worden und sie hätten zu den Eltern seiner Ehefrau ziehen müssen. Schliesslich sei ein Leben in der Ukraine nicht mehr möglich gewesen, da er seine Familie nicht mehr habe ernähren können und es andauernd zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei. Ende 2017 seien sie deshalb nach Aserbaidschan gereist, wo er einen Schlepper beauftragt habe, für ihn und seinen Sohn Pässe sowie Visa für die Schweiz ausstellen zu lassen. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei in der Ukraine aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Nach ihrer Heirat habe sie mit ihrem Ehemann im eigenen Haus gewohnt, bis dieses im Jahr 2015 durch eine Bombe zerstört worden sei. Während ihrer Ehe sei sie nur noch einige wenige Male nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Sie habe sich aber anlässlich der Geburt ihres Sohnes für mehrere Monate dort aufgehalten, da sie bei einer früheren Schwangerschaft eine Fehlgeburt erlitten habe und die Gesundheitsversorgung in der Ukraine nicht sehr gut gewesen sei. Die Geburt habe mehrere Operationen erfordert und ihre gesundheitliche Verfassung sei in der Folge problematisch geblieben. Sie habe die Ukraine schliesslich im Jahr 2017 zusammen mit ihrem Mann und ihrem Sohn verlassen, weil das Leben immer schwieriger geworden sei. Es habe keine Arbeit mehr gegeben und es sei kaum mehr möglich gewesen, die Familie zu ernähren. Dies sei neben den kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Herkunftsregion der Hauptgrund für die Ausreise gewesen. In ein anderes Gebiet der Ukraine hätten sie nicht gehen können, da sie als (...) Personen aus dem Gebiet J._______ nicht willkommen gewesen und mitunter gar als Feinde betrachtet worden wären. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente im Original ein: aserbaidschanische Identitätskarten des Beschwerdeführers sowie des Sohnes, ukrainischer Inlandspass der Beschwerdeführerin, Eheschein (mit Übersetzung), drei aserbaidschanische Geburtsscheine, unbefristete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die Ukraine, ein Presseausweis des Beschwerdeführers sowie eine Arbeitsbestätigung der Zeitung (...). Zudem wurde eine Kopie des Führerscheins der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben und diverse Fotoaufnahmen, welche das zerstörte Haus der Beschwerdeführenden in der Ukraine zeigten. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 - eröffnet am 6. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie Edition der Visa-Unterlagen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie deren Empfangsbestätigung - ein Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels von (...) (mit Übersetzung) vom 6. September 2012 und ein Fahndungsbefehl betreffend den Beschwerdeführer vom (...) Dezember 2018 (mit Übersetzung) zu den Akten gegeben. E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser lagen ein Internetbericht über den Verkauf der Zeitung (...) (undatiert) sowie ein Online-Artikel von Meydan TV vom 13. Dezember 2018 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie den Fahndungsbefehl vom (...) Dezember 2018 im Original vorzulegen. Weiter wurden sie darauf hingewiesen, dass sie sich betreffend Edition der Visa-Unterlagen an das SEM zu wenden hätten. Ebenso wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt klarzustellen, welche Angaben in ihren Visa-Unterlagen fingiert sein sollen. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme sowie verschiedene Beweismittel ein, darunter insbesondere zwei Quittungen aus der Ukraine. Zudem wiesen sie darauf hin, dass sie von der zuständigen Behörde bislang noch keine Fürsorgebestätigung erhalten hätten und dass sich das Original des Fahndungsbefehls auf dem Weg in die Schweiz befinde. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 29. Januar 2019 den in Aussicht gestellten Fahndungsbefehl vom (...) Dezember 2018 im Original nach. Ausserdem liessen sie dem Gericht ein Schreiben des EVZ H._______ zukommen, wonach dieses keine Fürsorgebestätigungen ausstelle. In diesem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden gemäss den Informationen des SEM über kein Vermögen verfügten und während des Aufenthalts im EVZ nicht arbeiten dürften. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. Februar 2019 zu den Beschwerdeeingaben vernehmen. J. Mit Eingabe vom 8. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Gleichzeitig gaben sie zum Artikel von (...) vom 6. September 2012 einen Ausdruck von dessen Quellentext zu den Akten sowie einen Bericht der (...) vom 8. März 2019.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die Zeitung (...) äusserst unsubstanziiert beschrieben und keine konkreten Angaben zum Inhalt der von ihm verfassten Artikel gemacht. Weiter habe er lediglich allgemein ausgesagt, in seiner Heimat seien andersdenkende Personen unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Die Schilderung seiner Inhaftierung sei zwar wortreich ausgefallen, sie lasse aber keine persönlich gefärbten Details erkennen. Sodann mangle es seinen Ausführungen zur Situation in der Ukraine durchwegs an der notwendigen Substanz. Er habe stets allgemeine Umstände dargelegt, welche keinen konkreten Bezug zu seiner Person gehabt hätten. Auch die Beschwerdeführerin habe sich jeweils auf die generell schwierige Lage im Oblast J._______ bezogen. Ihre Ausführungen enthielten weder Details noch liessen sie eine persönliche Betroffenheit oder typische Realkennzeichen erkennen. Die Zweifel an ihren Aussagen würden durch zahlreiche Widersprüche erhärtet. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, nach seiner Ausreise aus Aserbaidschan im Jahr 2007 sei er im Jahr 2012 einmal zurückgekehrt. Demgegenüber habe er bei der Anhörung die Frage, ob er zwischen 2007 und 2017 in Aserbaidschan gewesen sei, zweimal verneint. Erst als ihm dieser Widerspruch vorgehalten worden sei, habe er erwähnt, dass er einige Jahre nach seiner Ausreise versucht habe, zurückzukehren. Er habe auch angegeben, dass er im Jahr 2006 begonnen habe, für die Zeitung (...) zu arbeiten. Auf der von ihm eingereichten Arbeitsbestätigung sei jedoch vermerkt, dass er von 2004 bis 2006 für die Zeitung gearbeitet habe. Seine Erklärung hierfür - er habe sich bereits im Jahr 2004 bei der Zeitung beworben und diese habe seine Bewerbung in Reserve gehalten - sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe er bei der BzP angegeben, die Zeitung sei später geschlossen worden, während er bei der Anhörung erklärt habe, diese sei an Gefolgsleute von Aliyev übergeben worden. Es erstaune auch, dass die eingereichte Arbeitsbestätigung am 6. September 2017 ausgestellt worden sei, obwohl er seit 2007 nicht mehr bei (...) gearbeitet habe. Weiter habe er bei der BzP noch ausgeführt, er sei während seiner Haft aufgefordert worden, seine Anstellung bei der Zeitung zu kündigen. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen gesagt, dass er in Haft ein Geständnis betreffend Waffen- oder Drogenhandel hätte unterzeichnen sollen. Wenig glaubhaft sei auch, dass die Pässe der Beschwerdeführenden nach der Ausreise aus Aserbaidschan beim Schlepper geblieben sein sollen. Mit ihren Pässen sowie den Visa hätten sie legal ausreisen können, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass sie mit einem Schlepper gereist seien. Vielmehr sei zu vermuten, dass sie ihre Pässe bewusst nicht abgegeben hätten. Den Passkopien - welche sich in den Visa-Unterlagen befänden - lasse sich anhand der entsprechenden Stempel entnehmen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren eigenen Angaben auch nach der Geburt ihres Kindes im Jahr (...) noch mehrmals nach Aserbaidschan gereist sei. Weiter befänden sich in den Visa-Unterlagen Auszüge eines Kontos des Beschwerdeführers bei einer aserbaidschanischen Bank sowie Belege für Wohneigentum der Beschwerdeführerin in K._______. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie die Ukraine zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt verlassen und wieder in Aserbaidschan Wohnsitz genommen hätten. Diese Annahme werde durch die substanzlose Schilderung der Ereignisse in der Ukraine gestützt. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Verfolgung lasse sich durch einen Artikel der Internet-Zeitung (...) vom 6. September 2012 belegen. In diesem werde er namentlich erwähnt und es werde festgehalten, dass er für (...) gearbeitet habe und deswegen in den Jahren 2006 und 2012 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiter habe die Vorinstanz den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Ukraine bis im Jahr 2017 insbesondere aufgrund der substanzarmen Schilderungen zur Lage in der Ukraine für unglaubhaft erachtet. Diese dürften aber vor allem auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein. Soweit gewisse Daten und Jahreszahlen ungenau oder falsch wiedergegeben worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht per se gegen einen Sachvortrag spreche. Sodann lasse sich der angebliche Widerspruch, ob der Beschwerdeführer zu einer Kündigung oder zur Unterzeichnung eines Geständnisses gezwungen worden sei, aufklären. Vor der Haft sei er gewarnt und aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben. Während der Haft habe man versucht, ihn dazu zu zwingen, ein Geständnis zu unterschreiben. Die Vorinstanz beziehe sich zudem auf Angaben aus den Unterlagen, auf deren Grundlage dem Beschwerdeführer ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei. Diese Angaben würden aber nicht der Wahrheit entsprechen, sondern seien durch beauftragte Profis fingiert worden. Die Schlussfolgerung des SEM, dass sich die Beschwerdeführenden zuletzt nicht in der Ukraine, sondern schon viel länger in Aserbaidschan aufgehalten hätten, erweise sich als unzutreffend. Als neues Beweismittel wurde mit der Beschwerdeschrift ein Fahndungsbefehl, ausgestellt am (...) Dezember 2018 von der Polizei der Stadt K._______, eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben sei. In diesem Zusammenhang sei auch L._______, der Bruder des Beschwerdeführers, festgenommen worden, und zwar wegen des Vorwurfs der Dokumentenfälschung.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2019 legten die Beschwerdeführenden ausführlich dar, wie sie ihre Visaunterlagen hätten erhältlich machen können. Namentlich habe L._______ den Kontakt zu einer Person namens M._______ hergestellt, welcher gegen eine entsprechende Geldzahlung die erforderlichen Dokumente organisiert habe. Die Reise nach Aserbaidschan sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer persönlich bei der Schweizer Botschaft habe vorbeigehen müssen, um seine Unterlagen sowie Fingerabdrücke abzugeben. Einige Tage danach habe ihnen M._______ die Pässe ausgehändigt und eine andere Person habe sie auf ihrer Reise begleitet. Die Schlepper hätten sie aber offensichtlich betrogen und vorgegeben, es sei eine komplizierte Reiseroute über die N._______, F._______ und Deutschland notwendig, was aber nur dazu gedient habe, ihnen mehr Geld abzuknöpfen. Dem beigelegten Artikel von Meydan TV lasse sich entnehmen, dass die Beschaffung von Touristenvisa mit gefälschten Dokumenten in Aserbaidschan ein verbreitetes Geschäft darstelle. Sodann zeige der ebenfalls beigelegte Internetartikel auf, dass der Chefredakteur O._______ die Zeitung (...) verkauft habe, weil sich diese ohne finanzielle Unterstützung nicht habe weiterbetreiben lassen angesichts der politischen Situation in Aserbaidschan. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz kaum Interesse an den durchaus vorhandenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in der Ukraine gehabt habe. Ihre Anhörung sei sehr kurz gewesen und das SEM habe es unterlassen, sie dabei aufzufordern, ihre Probleme in der Ukraine näher darzulegen. Stattdessen habe es sich darauf fokussiert, dass sie ihren Pass nicht abgegeben habe. Auch bei der Anhörung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz kein Interesse an den Ausführungen zur Lage in der Ukraine gezeigt und das Thema gewechselt, anstatt ihn aufzufordern, seine Erlebnisse vertieft darzulegen. Es mute geradezu böswillig an, wenn sie ihm nun nachträglich vorwerfe, er habe sich dazu zu wenig detailliert geäussert. Die Vorinstanz habe sich von vornherein voreingenommen verhalten, weil sie aufgrund der Visa-Unterlagen davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführenden hätten in Aserbaidschan in einer guten Situation gelebt. Dies entspreche aber nicht der Realität. Das SEM sei somit seiner Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 23. Januar 2019 zudem geltend, in den Visa-Unterlagen befänden sich namentlich Passkopien der Beschwerdeführerin mit diversen Stempeln von Aserbaidschan aus den Jahren 2014 bis 2017. Die Unterlagen seien aber offenbar unvollständig, da mehrere Stempel zu fehlen schienen. Die Beschwerdeführerin habe nie bestritten, dass sie mehrmals nach Aserbaidschan gereist sei. Aus den Visa-Unterlagen gehe hervor, dass sie zwar in Aserbaidschan gewesen sei, aber - angesichts der jeweiligen Ausreisestempel - nicht dort gelebt haben dürfte. Es lasse sich daraus nichts gegen die Beschwerdeführenden ableiten. Sodann seien von den weiteren Visa-Unterlagen die Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers bei (...), das angebliche Bankkonto inklusive Kontobewegungen sowie die Belege für die Wohnung der Beschwerdeführerin in K._______ allesamt fingiert. Sie hätten bis zur Edition der entsprechenden Akten durch die Vorinstanz keine Kenntnis von diesen Dokumenten gehabt. Weiter würden zwei Fotos vorgelegt, welche die Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Ukraine aufgefunden hätten. Es handle sich dabei um Quittungen für die Zahlung der Elektrizitätsrechnung für den Oktober 2017 sowie eine Einzahlung zugunsten des staatlichen Konzerns (...) mit der Jahresangabe 2017. Die erstere sei von der Schwester der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden, letztere habe sie selbst unterschrieben. Diese Quittungen seien als Indizien dafür zu werten, dass sich die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum in der Ukraine aufgehalten hätten.

E. 4.5 Im Rahmen seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Eingaben auf Beschwerdeebene an seinem Standpunkt nichts zu ändern vermöchten. Die geltend gemachten Asylvorbringen enthielten nach wie vor zahlreiche Ungereimtheiten. So fänden sich in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitstätigkeit für die Zeitung (...) ebenso wie in den Ausführungen zu den Drohungen in diesem Zusammenhang mehrere Widersprüche. Zudem habe er bei der Anhörung ausgeführt, dass die von ihm eingereichte Arbeitsbestätigung bei der Zeitung archiviert gewesen sei und er diese von einem Bekannten erhalten habe. Es sei unerklärlich, warum die Bestätigung vom September 2017 datiere, wenn der Beschwerdeführer seit 2007 nicht mehr dort gearbeitet habe und das Dokument bei der Zeitung archiviert gewesen sein soll. Weiter hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich zum Zeitpunkt des Verlassens der Ukraine sowie dazu geäussert, wo sie sich in der Folge aufgehalten hätten. Auf Beschwerdeebene hätten sie diesbezüglich erstmals vorgebracht, dass sie vor der Reise nach Aserbaidschan zuerst in P._______ bei der Schwester der Beschwerdeführerin gewesen seien. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Aufenthalte in Aserbaidschan krass widersprochen, indem sie bei der BzP angegeben habe, sie sei für die Geburt ihres Sohnes sechs bis acht Monate dort gewesen, während sie bei der Anhörung angegeben habe, sie habe sich hierfür einen Monat in Aserbaidschan aufgehalten. In der Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2019 wiederum werde dieser Aufenthalt mit zehn Monaten beziffert. Weiter habe sie bei ihrer BzP ausgeführt, sie sei nach der Geburt ihres Sohnes bis zur Ausreise im Jahr 2017 nicht mehr nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Diese Aussage lasse sich aber nicht mit den Stempeln in ihrem Pass vereinbaren. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Aufenthaltsorte seien nach dem Gesagten in Zweifel zu ziehen und es könne auch nicht geglaubt werden, dass es sich bei den Angaben in den Visa-Unterlagen lediglich um Falschangaben des Schleppers handle. Zwar möge es zutreffen, dass solche Missbräuche stattfänden. Angesichts der grossen Differenzen in den Aussagen der Beschwerdeführenden, vor allem zu ihren Aufenthalten in Aserbaidschan, müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Angaben in den Visa-Unterlagen zutreffen würden und sie länger dort gelebt hätten, als sie vorgäben. Sodann wirkten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr nach Aserbaidschan im Jahr 2012 konstruiert. Es mute seltsam an, dass er zufällig bei seiner Rückkehr in eine Demonstration geraten und dabei per Zufall verhaftet worden sei. Die diesbezügliche mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsnotiz könne dabei nicht als Beweis für eine heute drohende asylrelevante Verfolgung angesehen werden. Zudem werfe es Fragen auf, dass diese festhalte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 einer Verfolgung durch Polizei und Geheimdienste ausgesetzt gewesen, obwohl die von ihm geltend gemachten Bedrohungen erst im Herbst 2007 begonnen hätten. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, von ihm geschriebene und in seiner Zeitung publizierte Artikel zu beschaffen. Zum Fahndungsbefehl vom (...) Dezember 2018 sei zu erwähnten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ein solcher erst elf Jahre nach Abschluss der journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erlassen werden sollte. Es sei nicht glaubhaft, dass dieser nun ausgerechnet knapp zehn Tage nach dem negativen Asylentscheid des SEM ausgestellt worden sei. Zu den eingereichten Quittungen sei anzumerken, dass jene von (...) aus dem Jahr 2017 angeblich von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden sein sollen. Die Unterschrift stimme jedoch überhaupt nicht mit jener überein, welche sie sowohl in der Schweiz als auch in den früher ausgestellten Ausweisdokumenten geleistet habe. Die Unterlagen könnten somit nicht als Indiz für einen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum in der Ukraine gelten.

E. 4.6 Im Rahmen der Replik wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass er sich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignisse rund um seine Tätigkeit bei der Zeitung (...) widersprochen habe. Er sei stets überzeugt gewesen, Aserbaidschan irgendwann 2007 verlassen zu haben. Bei erneutem Rekonstruieren der zeitlichen Abläufe habe sich herausgestellt, dass er sich - nach ernsthaftem und strukturiertem Nachdenken - daran erinnere, sowohl Neujahr 2006/2007 als auch seinen Geburtstag am (...) 2007 in der Ukraine im Spital verbracht zu haben. Es sei somit gar nicht möglich, dass er erst 2007 ausgereist sei, wie er das bislang geglaubt habe. Vielmehr dürfte er sich dabei schlicht um ein Jahr geirrt haben, zumal er mit der zeitlichen Einordnung der Ereignisse überfordert gewesen sei. Die erwähnten Probleme in Aserbaidschan, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, dürften sich somit im Jahr 2006 ereignet haben. Zur Arbeitsbestätigung sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 um eine Stelle bei der Zeitung beworben habe. Ihm sei gesagt worden, er könne am nächsten Montag loslegen und Informationen für die Zeitung sammeln. Wie andere Bewerber auch habe er zunächst unentgeltlich für die Zeitung gearbeitet und versucht, an Informationen heranzukommen, nicht zuletzt um dadurch etwas gegen das Regime von Aliyev tun zu können. Später habe er begonnen, mit dem gesammelten Material selbst Artikel zu schreiben, wodurch er nach einiger Zeit ganz für die Zeitung gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe er aber wohl nicht - wie von ihm falsch erinnert - bis 2007, sondern bis 2006 ausgeführt. Dies decke sich im Übrigen auch mit dem Zeitungsartikel vom 6. September 2012. Weiter sei festzuhalten, dass die eingereichte Arbeitsbestätigung tatsächlich nicht aus dem Archiv geholt, sondern gestützt auf das Archiv der Zeitung ausgestellt worden sei. Es handle sich somit um ein Missverständnis, welches nicht gegen den geltend gemachten Sachverhalt spreche. Die Beschwerdeführenden würden einsehen, dass ihr Aussageverhalten zur Ausreise aus der Ukraine nach Aserbaidschan unvollständig und deshalb widersprüchlich gewesen sei. Die Familie sei gemeinsam zur Schwester der Beschwerdeführerin nach P._______ gegangen. Von dort aus hätten die Beschwerdeführerin und das Kind gefahrlos nach Aserbaidschan weiterreisen können. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer auf den Schlepper warten müssen, welcher ihm schliesslich im Dezember 2017 die Einreise nach Aserbaidschan ermöglicht habe. Sodann sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Visa-Unterlagen hinsichtlich der Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin wohl nicht vollständig seien. Es sei ohnehin nicht relevant, wie oft sie in Aserbaidschan gewesen sei, da sie nicht geltend mache, dort verfolgt gewesen zu sein. Zu den Ereignissen im Jahr 2012 sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aus Heimweh nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei, weil er gehofft habe, es sei in der Zwischenzeit Gras über die Sache gewachsen. Aus seiner Sicht sei die Verhaftung bei einer Demonstration - an der er gar nicht teilgenommen habe - tatsächlich aus reinem Zufall erfolgt. Erst danach hätten die Polizisten seinen Hintergrund festgestellt. Zur diesbezüglichen Zeitungsnotiz von (...) werde der dazugehörige Seitenquellentext eingereicht, aus welchem das Datum der Publikation hervorgehe. Es gebe keine Möglichkeit, diesen Artikel - dessen Inhalt mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimme - zu fälschen oder umzudatieren, weshalb es sich um ein liquides Beweismittel handle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Internet ein konstruierter Artikel aus dem Jahr 2012 auftauchen sollte. Weiter könne der Beschwerdeführer keine von ihm für die Zeitung (...) verfassten Texte vorlegen, weil die damaligen Artikel nicht im Internet verfügbar seien und es in Aserbaidschan keine Bibliothek gebe, in welcher ein Archiv der Zeitung aufgefunden werden könnte. Im Zusammenhang mit dem Fahndungsbefehl sei festzuhalten, dass die Vorinstanz hier etwas missverstanden habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei verhaftet worden, nachdem offenbar der Schlepper M._______ erwischt worden sei und wohl angegeben habe, dass er unter anderem für L._______ tätig gewesen sei. Letzterer habe den Behörden gegenüber zugeben müssen, dass er die verbotenen Handlungen nicht für sich, sondern für seinen Bruder, den Beschwerdeführer, begangen habe. Gegen eine erhebliche Geldzahlung sei L._______ nun wieder freigelassen worden und befinde sich aktuell in R._______. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe der Fahndungsbefehl somit nicht im Zusammenhang mit mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignissen, sondern mit der illegalen Beschaffung der Visa im Jahr 2017. Auf entsprechenden Vorhalt habe sich herausgestellt, dass die eingereichte Quittung von (...) tatsächlich nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von deren Schwester unterzeichnet worden sei. Zwar gebe es noch weitere Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine im Jahr 2017. Diese hätten sie aber in einer Garage unweit der Stadt S._______ gelagert. Dabei handle es sich um eine der vom Krieg in der Ukraine am meisten betroffenen Ortschaften und es sei bis heute ein sehr gefährliches Gebiet, weshalb niemand aus I._______ dorthin fahre. Es sei unklar, wann sich jemand Zugang zu diesen Unterlagen verschaffen könne.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung, dass er seinen Heimatstaat im Jahr 2007 verlassen und seither in der Ukraine gelebt habe (vgl. A9, Ziff. 2.02 und A15, F4). Er habe im Jahr 2006 angefangen, als Praktikant für die Zeitung (...) zu arbeiten. Nach diversen Drohungen aufgrund der darin publizierten regimekritischen Artikel seien im Jahr 2007 Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen (vgl. A15, Ziff. 37). Auf Nachfrage bestätigte er, dass er ab 2006 für etwas länger als ein Jahr bei (...) gearbeitet habe und im Herbst 2007 festgenommen worden sei (vgl. A15, F45 und F53). Sowohl im weiteren Verlauf der Anhörung als auch in der angefochtenen Verfügung und in mehreren Rechtsmitteleingaben werden diese Daten aufgegriffen und bestätigt. Erst mit der Replik wurde schliesslich geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer die zeitliche Einordung der Ereignisse Mühe bereite. Er sei sich jedoch ganz sicher, dass er seine Frau im Juni 2007 in der Ukraine kennengelernt habe, und infolge ernsthaften und strukturierten Nachdenkens habe er sich daran erinnert, dass er bereits Neujahr 2007 und seinen Geburtstag zu Beginn des Jahres in der Ukraine verbracht habe. Es sei somit nicht möglich, dass er - wie er bislang geglaubt habe - erst im Jahr 2007 ausgereist sei, weshalb seine Probleme im Laufe des Jahres 2006 stattgefunden hätten. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus die Ereignisse - darunter eine mehrtägige Haft unter schwerster Folter - im Jahr 2007 einordnete. Diese einschneidenden Erlebnisse sollen dazu geführt haben, dass er in die Ukraine geflohen sei und seinen Heimatstaat verlassen habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er sich bei der Schilderung dieser Vorfälle einfach stets um ein Jahr geirrt habe, während die neueste Sachverhaltsdarstellung in der Replik nun den Tatsachen entspreche. Dies gilt umso mehr, als er im Laufe des Verfahrens nicht bloss an einer Stelle die Jahreszahl 2007 nannte, sondern diese Angabe von ihm mehrfach bestätigt und in Relation zu seiner Arbeitstätigkeit bei (...) gesetzt wurde. Die Behauptung, die angeblich erlittene Verfolgung habe sich im Jahr 2006 ereignet, ist somit als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich der Jahreszahl voneinander abweichen. So gab er bei seiner BzP an, dass sein letzter Arbeitstag bei (...) im Frühling 2007 gewesen sei (vgl. A9, Ziff. 1.17). Kurz darauf erklärte er, die Drohungen gegen ihn hätten konkret im August 2007 begonnen; er könne sich zwar nicht genau erinnern, wisse aber, dass es schon Sommer gewesen sei (vgl. A9, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung führte er dann aus, er sei im August/September 2007 festgenommen worden, nachdem er zuvor bereits eine ganze Weile Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei (vgl. A15, F37 und F44). Daran lässt sich erkennen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch dann nicht als kohärent angesehen werden könnten, wenn sich die Ereignisse bereits im Jahr 2006 abgespielt hätten. Vielmehr äusserte er sich auch widersprüchlich hinsichtlich der zeitlichen Einordung innerhalb des Jahres, mithin ob die Verhaftung - mit welcher auch die Tätigkeit für (...) endete - im Frühjahr, Sommer oder Herbst stattgefunden habe.

E. 5.3 Das SEM wies auch zutreffend darauf hin, dass es den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Zeitung (...) an Substanz fehlt. So erklärte er hierzu lediglich, er habe Artikel für die Zeitung verfasst, welche dann publiziert worden seien (vgl. A15, F46 f.). Sie seien grundsätzlich gegen das Regime gewesen, hätten das Staatsoberhaupt Aliyev kritisiert sowie die Willkür im Land angeprangert (vgl. A15, F37). Obwohl er mehr als ein Jahr für die Zeitung gearbeitet haben will, machte er weder im Rahmen der Anhörung noch auf Beschwerdeebene konkretere Ausführungen zu seiner journalistischen Tätigkeit. Vielmehr beschränkte er sich darauf darzulegen, dass er keine von ihm publizierten Artikel vorlegen könne, weil sich diese nicht im Internet befänden (vgl. A15, F84) und es in Aserbaidschan keine Bibliothek mit einem Archiv der Zeitung gebe.

E. 5.4 Weiter wirft auch die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 6. September 2017, gemäss welcher der Beschwerdeführer von 2004 bis 2006 für (...) tätig gewesen sei, verschiedene Fragen auf. Seine Ausführungen, wonach er sich im Jahr 2004 bei der Zeitung beworben habe und in der Folge "in Reserve" gehalten worden sei, bevor er effektiv als Praktikant 2006 begonnen habe (vgl. A15, F70), erscheinen wenig überzeugend. Es erstaunt, dass bereits die Zeit zwischen der Bewerbung und dem Beginn des Praktikums in einer Arbeitsbestätigung erwähnt werden sollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals davon sprach, seine Tätigkeit für (...) habe im Jahr 2006 begonnen (vgl. A15, F37, F45 und F70) - und nicht etwa zu dieser Zeit bereits wieder geendet. Des Weiteren wurde die Bestätigung erst rund zehn Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit ausgestellt und von einer Person namens O._______ unterzeichnet. Gemäss dem Beschwerdeführer habe es sich dabei um den "Hauptredakteur" der Zeitung gehandelt, welcher jedoch unter dem Druck des Regimes vom kritischen Kurs der Zeitung abgewichen sei. Später sei diese dann in die Hände einer anderen Person gekommen und an Aliyev-Leute übergeben worden (vgl. A15, F48 ff.). Auch im Internetartikel von (...) - welcher der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Januar 2019 beilag und vom 19. Juni 2006 datiert (vgl. [...]) - wird erwähnt, dass O._______ die Zeitung veräussern und ins Ausland gehen wolle. Dies lässt darauf schliessen, dass O._______ die Zeitung bereits vor mehreren Jahren übergeben respektive verkauft hat. Es ist nicht ersichtlich, wie es möglich ist, dass der Beschwerdeführer nun eine von O._______ unterzeichnete Arbeitsbestätigung, ausgestellt im September 2017, erhältlich machen konnte. Es bestehen deshalb grosse Zweifel an deren Echtheit.

E. 5.5 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, seine rund einwöchige Haftzeit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei (...) erlebnisgeprägt zu schildern (vgl. A15, F59). Er äusserte sich in dieser Angelegenheit auch insofern widersprüchlich, als er bei der BzP angab, man habe ihn zum Unterzeichnen einer Kündigung zwingen wollen (vgl. A9, Ziff. 7.01), während er gemäss seinen Ausführungen bei der Anhörung hätte gezwungen werden sollen, ein falsches Geständnis zu unterzeichnen (vgl. A15, F59). In der Beschwerdeschrift erklärte er hierzu, ihm sei vor der Haft gesagt worden, er solle kündigen, und während der Haft sei er aufgefordert worden, ein Geständnis betreffend Waffen- oder Drogenhandel zu unterschreiben. Dem Protokoll der BzP des Beschwerdeführers lässt sich jedoch die Aussage entnehmen, dass er gefoltert und geschlagen worden sei und man ihn habe zwingen wollen, zu unterschreiben, dass er selbst seine Arbeit kündige und das Land verlasse (vgl. A9, Ziff. 7.01). Er stellte somit die Kündigung seiner Arbeitsstelle in einen direkten Zusammenhang mit der in Haft erlittenen Folter, weshalb die Erklärung, die Aufforderung zur Kündigung sei vor der Haft erfolgt, nicht überzeugt. Weiter führte der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung im Rahmen des freien Berichts aus, er sei während der Haft mehrere Tage erniedrigt und verprügelt worden. Letzten Endes habe er es nicht mehr ausgehalten und die Sache sei vor Gericht gekommen. Weil sein einflussreicher Vater sich für ihn eingesetzt habe, sei er schliesslich - nach Bezahlung eines grossen Geldbetrages - entlassen worden und habe kurz darauf das Land verlassen (vgl. A15, F37). Als er später gebeten wurde, diese Ereignisse detaillierter zu beschreiben, erklärte er, dass er nach einigen Tagen in Haft aufgrund der massiven Folterungen bewusstlos geworden und erst wieder zu sich gekommen sei, als er bereits in P._______ gewesen sei (vgl. A15, F59). Von einem Gerichtsverfahren erwähnte er nichts mehr. Zudem war er nicht in der Lage, diese einschneidenden Erlebnisse zeitlich einzuordnen und darzulegen, wie lange er in Haft gewesen respektive wann er ins Ausland gelangt sei (vgl. A15, F60 ff.).

E. 5.6 Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Jahr 2012 versucht habe, in seine Heimat zurückzukehren. Es habe eine kleine Kundgebung gegeben und er sei als Schaulustiger in der Nähe gestanden, ohne daran teilzunehmen. Die Polizei habe die Demonstranten grossräumig umzingelt und es seien alle verhaftet worden, wobei er als zufällig anwesende Person ebenfalls mitgenommen worden sei. Auf dem Posten sei festgestellt worden, dass er im System verzeichnet gewesen sei, weshalb er nur durch eine Geldzahlung wieder freigelassen worden sei. Dieser Sachverhalt werde in der auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsnotiz von (...) bestätigt. Der eingereichte Zeitungsbericht hält fest, der Beschwerdeführer sei infolge seiner Tätigkeit für (...) im Jahr 2006 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und er habe seine Heimat damals verlassen müssen, als die Zeitung vor Gericht gekommen sei. Von einem Gerichtsverfahren, in das (...) verwickelt gewesen sei, war in den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nie die Rede. Weiter wird im Artikel dargelegt, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimat erneut im Fokus von Polizei und Geheimdiensten gestanden habe und Opfer von Gewalt geworden sei. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, er sei rein zufällig festgenommen und gegen eine Geldzahlung freigelassen worden, wobei er zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass er Opfer von Polizeigewalt geworden wäre. Sodann erscheint die Tatsache, dass der Artikel auf (...) mit dem Datum 6-09-2012 versehen ist und dies auch im dazugehörigen Quellentext erscheint, nicht als ausreichender Beweis dafür, dass der Artikel tatsächlich zu jenem Zeitpunkt erstellt worden ist. Dieser Text wird vom Autor erfasst und es wäre beispielsweise möglich, zum heutigen Zeitpunkt einen Artikel zu verfassen und als Erstellungsdatum manuell das Jahr 2012 einzugeben. Diese Information würde dann sowohl im Artikel als auch im Quellentext erscheinen. An einer anderen Stelle des eingereichten Quellentexts, welcher von den Beschwerdeführenden ebenfalls hervorgehoben wurde, findet sich denn auch - höchstwahrscheinlich bezüglich des im Text eingefügten Bildes - die Datumsangabe "2017-09". Letzteres entspricht ungefähr dem Zeitpunkt, in welchem die Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers ausgestellt wurde und er dabei war, seine Ausreise zu organisieren. Selbst wenn der Artikel aber tatsächlich bereits im Jahr 2012 erstellt worden wäre, würde dies noch nichts über dessen Wahrheitsgehalt aussagen. Angesichts der Tatsache, dass der Inhalt des Artikels nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, ist dieses Beweismittel nicht geeignet, dessen Vorbringen zu untermauern.

E. 5.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren angeblichen Aufenthaltsorten nach der Ausreise aus der Ukraine äusserst widersprüchlich sind. So führte der Beschwerdeführer bei seiner BzP aus, er sei im Dezember 2017 für eine Woche nach Aserbaidschan gegangen, bevor er das Land am (...) Dezember definitiv verlassen habe (vgl. A9, Ziff. 5.02). Im Rahmen seiner Anhörung erklärte er, dass er gegen Ende des Jahre 2017, entweder im Oktober oder November, aus der Ukraine ausgereist sei (vgl. A15, F13 und F18). Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer BzP an, sie hätten die Ukraine im Dezember 2017 verlassen und seien mit dem Auto nach Aserbaidschan gefahren, wo sie sich etwa zehn Tage aufgehalten hätten (vgl. A10, Ziff. 5.02). Bei ihrer Anhörung führte sie dagegen aus, sie sei bereits im November 2017 zusammen mit ihrem Ehemann und dem Kind aus der Ukraine ausgereist; an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern (vgl. A16, F9 ff.). Während sich ihr Mann um die Visaformalitäten gekümmert habe, habe sie sich in einem Haus in Aserbaidschan aufgehalten, wobei sie nicht wisse, wie ihr Mann dieses ausfindig gemacht habe (vgl. A16, F51 f.). Auf Beschwerdeebene wurde in der Eingabe vom 7. Januar 2019 ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien bei ihrer Ausreise aus der Ukraine zuerst nach P._______ zur Schwester der Beschwerdeführerin gegangen. Mithilfe eines Schleppers seien sie schliesslich am (...) Dezember 2017 gemeinsam nach Aserbaidschan gereist. Demgegenüber wurde in der Eingabe vom 23. Januar 2019 dargelegt, die Beschwerdeführerin sei - wie sich dem Stempel der Passkopie in den Visa-Unterlagen entnehmen lasse - bereits im September 2017 nach Aserbaidschan gegangen, während ihr Mann in P._______ auf den Schlepper gewartet habe. Sie seien somit getrennt nach Aserbaidschan gereist. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Replik geltend, sie sähen ein, dass ihr Aussageverhalten zur Ausreise aus der Ukraine unvollständig und deshalb widersprüchlich gewesen sei. Tatsächlich seien sie gemeinsam aus der Ukraine nach P._______ gereist. Dort habe der Beschwerdeführer auf den Schlepper warten müssen, während die Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan gegangen sei, wo sie sich bei ihren Schwiegereltern aufgehalten habe. Im Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer mithilfe des Schleppers seiner Familie nachgereist. Diese Angaben zeigen nicht das Bild einer unvollständigen Sachverhaltsdarstellung, sondern vielmehr dasjenige einer ständigen Anpassung der Vorbringen. Es wird nicht klar, wann die Beschwerdeführenden nun nach Aserbaidschan gereist sein sollen und ob sie sich dort wenige Tage, eine Woche, zehn Tage oder gar mehrere Wochen aufgehalten hätten. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Aserbaidschan gereist und sich dort in einer Wohnung des Schleppers aufgehalten hätten oder ob die Beschwerdeführerin bereits Ende September, mithin mehr als zwei Monate vor ihrem Ehemann, nach Aserbaidschan gegangen sei und bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe. Letzteres wäre zwar vereinbar mit den Passkopien der Beschwerdeführerin in den Visa-Unterlagen - in welchen sich unter anderem ein Einreisestempel von Aserbaidschan vom (...) September 2017 befindet (vgl. A38) - nicht aber mit ihren Aussagen anlässlich der BzP sowie der Anhörung. Ausserdem gab auch der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung explizit zu Protokoll, er sei zusammen mit seiner Frau und dem Sohn nach Aserbaidschan gereist (vgl. A15, F33), was der Darstellung in der Replik zuwiderläuft. Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden trotz zahlreichen Korrekturen und ergänzenden Ausführungen nicht in der Lage, kohärent darzulegen, wann sie die Ukraine verlassen und wo sie sich in der Folge aufgehalten hätten.

E. 5.8.1 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Aufenthalten in Aserbaidschan nicht mit den Stempeln übereinstimmen, welche sich ihren Passkopien entnehmen lassen. Diesbezüglich gab sie während der Anhörung zu Protokoll, sie sei nach ihrer Eheschliessung vielleicht insgesamt dreimal in Aserbaidschan gewesen. Für die Geburt ihres Sohnes habe sie etwa einen Monat dort verbracht. Sie verneinte auf konkrete Nachfrage der befragenden Person explizit, in den Jahren 2016 und 2017 - abgesehen vom kurzen Aufenthalt vor der definitiven Ausreise - in Aserbaidschan gewesen zu sein (vgl. A16, F17 ff. sowie F38 f.). Als sie darauf hingewiesen wurde, dass sich in den Passkopien aserbaidschanische Stempel aus den Jahren 2016 und 2017 befänden, vermochte sie keine überzeugende Erklärung dafür abzugeben, warum sie diese nicht erwähnt habe. Vielmehr bekräftigte sie, für die Geburt ihres Sohnes und schliesslich gemeinsam mit ihrem Ehemann anlässlich der Ausreise in Aserbaidschan gewesen zu sein (vgl. A16, F40 ff.).

E. 5.8.2 Tatsächlich lassen sich in den Passkopien der Beschwerdeführerin, die sich bei den Visa-Unterlagen befinden, diverse aserbaidschanische Stempel entnehmen (vgl. A38). Diesen zufolge reiste die Beschwerdeführerin am (...) Juni 2014 nach Aserbaidschan. Zudem finden sich für den (...) August 2015 sowohl ein Ein- als auch ein Ausreisestempel. Ein weiterer Ausreisestempel datiert vom (...) Oktober 2015. Schliesslich lassen ein Einreisestempel vom (...) Oktober 2016 und ein Ausreisestempel vom (...) Oktober 2016 auf einen zehntägigen Aufenthalt in Aserbaidschan im Jahr 2016 schliessen.

E. 5.8.3 In der Eingabe vom 23. Januar 2019 wurde geltend gemacht, die Passkopien seien nicht vollständig. Die Beschwerdeführerin sei zwar im Juni 2014 für die Beerdigung eines Onkels nach Aserbaidschan gereist, danach aber wieder in die Ukraine gegangen, bevor sie sich etwa ab den zweiten oder dritten Schwangerschaftsmonat bis nach der Geburt ihres Sohnes in Aserbaidschan aufgehalten habe. Im Jahr 2016 sei sie für zehn Tage bei ihren Schwiegereltern gewesen. Diese Angaben stimmen einerseits nur teilweise mit den Passkopien überein, da sich diesen weder ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2014 noch ein Einreisestempel aus der Zeit finden, die in etwa ihrem zweiten bis dritten Schwangerschaftsmonat entsprechen würde. Andrerseits erklärt es auch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin - die ihrerseits tatsächlich nie eine Gefährdung in Aserbaidschan geltend machte - während ihrer Befragungen mehrmals verneinte, im Jahr 2016 in Aserbaidschan gewesen zu sein, und angab, sie habe sich für die Geburt ihres Sohnes lediglich einen Monat dort aufgehalten. Dies wurde im Rahmen der Replik damit begründet, dass die Beschwerdeführerin wohl in einem psychisch belasteten Zustand sei und vermutlich aus einer diffusen Angst heraus ihre Aufenthalte in Aserbaidschan heruntergespielt habe. Diese Erklärung erscheint wenig überzeugend, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern psychische Probleme der Beschwerdeführerin hätten dazu führen sollen, dass sie die - von ihr nicht grundsätzlich bestrittenen - Reisen nach Aserbaidschan hätte herunterspielen oder verheimlichen sollen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Aufenthaltsorte in den Jahren vor der Ausreise geben wollte. Unter der Annahme, dass die Passkopien - entgegen der Behauptung in den Rechtsmitteleingaben - vollständig sind, müsste der Schluss gezogen werden, dass sie sich zwischen dem (...) Juni 2014 und dem (...) Oktober 2015 - mit einem eintägigen Unterbruch am (...) August 2015 - in Aserbaidschan aufgehalten hätte, was einem deutlich längeren Aufenthalt als von ihr angegeben entspricht.

E. 5.8.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Aufenthaltsorten in den Jahren 2014 bis 2017 zu Recht ein Indiz dafür gesehen hat, dass sie den Schweizer Behörden ihre tatsächlichen Aufenthaltsorte vor der Reise in die Schweiz verheimlichen wollte.

E. 5.9 Auf Beschwerdeebene wurde sodann einen Fahndungsbefehl vom (...) Dezember 2018 zu den Akten gereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer von der Polizei der Stadt K._______ gesucht werde. Nach Angaben des Beschwerdeführers stehe dieser in einem Zusammenhang mit seinem Bruder L._______, welcher seinerseits - wohl infolge der Festnahme des Schleppers M._______ - wegen Dokumentenfälschung verhaftet worden sei. Aus dem Fahndungsbefehl selbst ergibt sich jedoch, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beleidigung (an Massenveranstaltungen, in Ausgaben der Massenmedien oder im Internet) sowie Aufrufs zur staatsfeindlichen Tätigkeit eröffnet worden sei. Es ist nicht ersichtlich, welche Verbindung diese Delikte zum Vorwurf der Dokumentenfälschung aufweisen könnten. Ebenso wenig lässt sich ein Zusammenhang zur Beschaffung der Visa im Jahr 2017 erkennen, wie in der Replik geltend gemacht wird. Vielmehr handelt es sich bei den im Fahndungsbefehl erwähnten Tatbeständen um solche, die allenfalls auf die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers im Jahr 2007 zurückgeführt werden könnten. Das SEM wies in seiner Vernehmlassung jedoch zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die aserbaidschanischen Behörden den Beschwerdeführer elf Jahre nach den damaligen Ereignissen, jedoch nur wenige Tage nach dem negativen Asylentscheid, zur Fahndung ausschreiben sollten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem eingereichten Fahndungsbefehl um ein authentisches Dokument handelt und der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat tatsächlich zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

E. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich mehrerer zentraler Punkte zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor mehr als zehn Jahren aus politischen Gründen festgenommen und gefoltert worden war sowie in der Folge das Land verlassen musste. Angesichts der unglaubhaften Aussagen zu ihren Aufenthaltsorten vor der Ausreise aus Aserbaidschan ist es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Heirat bis Ende 2017 stets gemeinsam in der Ukraine gelebt hätten. Belege für ihren Aufenthalt in der Ukraine vor der Ausreise konnten sie nicht beibringen und die eingereichten Quittungen aus dem Jahr 2017 wurden von der Schwester der Beschwerdeführerin unterzeichnet, was gerade für eine Abwesenheit der Beschwerdeführenden zum damaligen Zeitpunkt spricht. Es muss deshalb vielmehr angenommen werden, dass sie sich in den Jahren vor der Ausreise zumindest für längere Zeit, wenn auch allenfalls nicht ausschliesslich, in Aserbaidschan aufgehalten haben. Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelang, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen, kam die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abzulehnen sind.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er vor mehr als zehn Jahren in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen verhaftet und gefoltert worden war und es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einer solchen Behandlung ausgesetzt werden würde. Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan nie gefährdet. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die in Aserbaidschan herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar in Aserbaidschan geboren ist, zwischenzeitlich aber über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügt. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie problemlos in Aserbaidschan Wohnsitz nehmen kann, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben bereits während der Schwangerschaft sowie für die Niederkunft ihres Sohnes für längere Zeit dort aufgehalten hat. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung. Die Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. A9, Ziff. 1.17.04 f.) und die Beschwerdeführerin absolvierte nach dem Mittelschulabschluss eine Ausbildung zur (...) (vgl. A10, Ziff. 1.17.04). Zwar leidet sie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere (...) (vgl. A10, Ziff. 8.02). Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese medizinischen Probleme auch in Aserbaidschan behandelt werden können. Dasselbe gilt für die (...) des Beschwerdeführers, an welchen er schon seit Jahren leide (vgl. A9, Ziff. 8.02). Zudem leben mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Aserbaidschan, womit er dort über ein familiäres Netz verfügt, das ihn allenfalls unterstützen könnte. Nach dem Gesagten ist Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt, womit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Raum besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 15. Januar 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-83/2019mel Urteil vom 28. Oktober 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, B._______, geboren am (...), Ukraine, und deren Kind C._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigener Aussage im Jahr 2007 und hielt sich seither in der Ukraine auf. Seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist zwar in Aserbaidschan geboren, hat aber seit ihrem zweiten Lebensjahr in der Ukraine gelebt und erhielt die ukrainische Staatsbürgerschaft. Gegen Ende des Jahres 2017 gingen die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge für kurze Zeit zurück nach Aserbaidschan, bevor sie am (...) Dezember 2017 auf dem Luftweg über E._______ nach F._______ gelangten. Am folgenden Tag flogen sie weiter nach G._______. Da der Schlepper in Deutschland ihre Pässe an sich genommen habe und damit verschwunden sei, hätten sie dort ein Asylgesuch gestellt. Die deutschen Behörden ersuchten daraufhin die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens um Übernahme der Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer sowie der Sohn über ein Touristenvisum für die Schweiz verfügten. Nachdem die Schweizer Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt hatten, wurden die Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2018 an die Schweiz überstellt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchten. Am 8. November 2018 wurden sie im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 29. November 2018. B. B.a Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe in Aserbaidschan die (...) absolviert und (...) studiert, letzteres jedoch ohne Abschluss. Ab dem Jahr 2006 habe er begonnen, als Journalist für die Zeitung (...) zu arbeiten. Diese habe zahlreiche kritische Artikel gegen das Regime von Staatspräsident Aliyev und dessen "diktatorische Methoden" publiziert. Sie seien mehrfach aufgefordert worden, damit aufzuhören, und man habe sie deswegen schikaniert und bedroht. Trotzdem sei die Zeitung nicht von ihrem Kurs abgewichen. Schliesslich seien im Herbst 2007 zivil gekleidete Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei während mehreren Tagen verbal erniedrigt, zusammengeschlagen und schwer gefoltert worden. Sein Vater habe einen wichtigen Posten in der (...) gehabt und seinen Einfluss nutzen können, um ihm zu helfen. Nach der Bezahlung eines grossen Geldbetrages sei er unter der Bedingung, dass er das Land sofort verlasse, freigekommen. In der Folge sei er ausgereist und später in die Ukraine gegangen. Dort habe er im Jahr 2008 geheiratet und mit seiner Ehefrau in der Stadt I._______ im Oblast J._______ gelebt. Er habe einen kleinen Laden mit (...) geführt und damit den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaften können. Im Jahr 2012 habe er einmal versucht, nach Aserbaidschan zurückzukehren, weil er gedacht habe, dass er dort zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten sei. Zufällig sei er dort an einer kleinen Kundgebung vorbeigelaufen, als diese von der Polizei umzingelt worden sei. Die Polizisten hätten alle Anwesenden - darunter auch ihn - mitgenommen. Auf dem Polizeiposten sei herausgekommen, dass er im System verzeichnet gewesen sei, weshalb er nur gegen eine erneute Geldzahlung freigelassen worden sei. Daraufhin sei er umgehend wieder in die Ukraine gegangen. Die Lage in ihrem Gebiet sei im Zuge des Ukraine-Konflikts jedoch sehr kompliziert geworden und als Zivilbevölkerung seien sie den bewaffneten Gruppierungen ausgeliefert gewesen. Das Gebiet J._______ sei von der übrigen Ukraine abgeriegelt worden und alles sei zusammengebrochen. Es habe keine Arbeit und keine Infrastruktur mehr gegeben und überall habe Willkür geherrscht. Im Jahr 2015 sei ihr Haus von einer Bombe getroffen worden und sie hätten zu den Eltern seiner Ehefrau ziehen müssen. Schliesslich sei ein Leben in der Ukraine nicht mehr möglich gewesen, da er seine Familie nicht mehr habe ernähren können und es andauernd zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei. Ende 2017 seien sie deshalb nach Aserbaidschan gereist, wo er einen Schlepper beauftragt habe, für ihn und seinen Sohn Pässe sowie Visa für die Schweiz ausstellen zu lassen. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei in der Ukraine aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Nach ihrer Heirat habe sie mit ihrem Ehemann im eigenen Haus gewohnt, bis dieses im Jahr 2015 durch eine Bombe zerstört worden sei. Während ihrer Ehe sei sie nur noch einige wenige Male nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Sie habe sich aber anlässlich der Geburt ihres Sohnes für mehrere Monate dort aufgehalten, da sie bei einer früheren Schwangerschaft eine Fehlgeburt erlitten habe und die Gesundheitsversorgung in der Ukraine nicht sehr gut gewesen sei. Die Geburt habe mehrere Operationen erfordert und ihre gesundheitliche Verfassung sei in der Folge problematisch geblieben. Sie habe die Ukraine schliesslich im Jahr 2017 zusammen mit ihrem Mann und ihrem Sohn verlassen, weil das Leben immer schwieriger geworden sei. Es habe keine Arbeit mehr gegeben und es sei kaum mehr möglich gewesen, die Familie zu ernähren. Dies sei neben den kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Herkunftsregion der Hauptgrund für die Ausreise gewesen. In ein anderes Gebiet der Ukraine hätten sie nicht gehen können, da sie als (...) Personen aus dem Gebiet J._______ nicht willkommen gewesen und mitunter gar als Feinde betrachtet worden wären. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente im Original ein: aserbaidschanische Identitätskarten des Beschwerdeführers sowie des Sohnes, ukrainischer Inlandspass der Beschwerdeführerin, Eheschein (mit Übersetzung), drei aserbaidschanische Geburtsscheine, unbefristete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die Ukraine, ein Presseausweis des Beschwerdeführers sowie eine Arbeitsbestätigung der Zeitung (...). Zudem wurde eine Kopie des Führerscheins der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben und diverse Fotoaufnahmen, welche das zerstörte Haus der Beschwerdeführenden in der Ukraine zeigten. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 - eröffnet am 6. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie Edition der Visa-Unterlagen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie deren Empfangsbestätigung - ein Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels von (...) (mit Übersetzung) vom 6. September 2012 und ein Fahndungsbefehl betreffend den Beschwerdeführer vom (...) Dezember 2018 (mit Übersetzung) zu den Akten gegeben. E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser lagen ein Internetbericht über den Verkauf der Zeitung (...) (undatiert) sowie ein Online-Artikel von Meydan TV vom 13. Dezember 2018 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie den Fahndungsbefehl vom (...) Dezember 2018 im Original vorzulegen. Weiter wurden sie darauf hingewiesen, dass sie sich betreffend Edition der Visa-Unterlagen an das SEM zu wenden hätten. Ebenso wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt klarzustellen, welche Angaben in ihren Visa-Unterlagen fingiert sein sollen. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Stellungnahme sowie verschiedene Beweismittel ein, darunter insbesondere zwei Quittungen aus der Ukraine. Zudem wiesen sie darauf hin, dass sie von der zuständigen Behörde bislang noch keine Fürsorgebestätigung erhalten hätten und dass sich das Original des Fahndungsbefehls auf dem Weg in die Schweiz befinde. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 29. Januar 2019 den in Aussicht gestellten Fahndungsbefehl vom (...) Dezember 2018 im Original nach. Ausserdem liessen sie dem Gericht ein Schreiben des EVZ H._______ zukommen, wonach dieses keine Fürsorgebestätigungen ausstelle. In diesem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden gemäss den Informationen des SEM über kein Vermögen verfügten und während des Aufenthalts im EVZ nicht arbeiten dürften. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. Februar 2019 zu den Beschwerdeeingaben vernehmen. J. Mit Eingabe vom 8. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Gleichzeitig gaben sie zum Artikel von (...) vom 6. September 2012 einen Ausdruck von dessen Quellentext zu den Akten sowie einen Bericht der (...) vom 8. März 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die Zeitung (...) äusserst unsubstanziiert beschrieben und keine konkreten Angaben zum Inhalt der von ihm verfassten Artikel gemacht. Weiter habe er lediglich allgemein ausgesagt, in seiner Heimat seien andersdenkende Personen unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Die Schilderung seiner Inhaftierung sei zwar wortreich ausgefallen, sie lasse aber keine persönlich gefärbten Details erkennen. Sodann mangle es seinen Ausführungen zur Situation in der Ukraine durchwegs an der notwendigen Substanz. Er habe stets allgemeine Umstände dargelegt, welche keinen konkreten Bezug zu seiner Person gehabt hätten. Auch die Beschwerdeführerin habe sich jeweils auf die generell schwierige Lage im Oblast J._______ bezogen. Ihre Ausführungen enthielten weder Details noch liessen sie eine persönliche Betroffenheit oder typische Realkennzeichen erkennen. Die Zweifel an ihren Aussagen würden durch zahlreiche Widersprüche erhärtet. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, nach seiner Ausreise aus Aserbaidschan im Jahr 2007 sei er im Jahr 2012 einmal zurückgekehrt. Demgegenüber habe er bei der Anhörung die Frage, ob er zwischen 2007 und 2017 in Aserbaidschan gewesen sei, zweimal verneint. Erst als ihm dieser Widerspruch vorgehalten worden sei, habe er erwähnt, dass er einige Jahre nach seiner Ausreise versucht habe, zurückzukehren. Er habe auch angegeben, dass er im Jahr 2006 begonnen habe, für die Zeitung (...) zu arbeiten. Auf der von ihm eingereichten Arbeitsbestätigung sei jedoch vermerkt, dass er von 2004 bis 2006 für die Zeitung gearbeitet habe. Seine Erklärung hierfür - er habe sich bereits im Jahr 2004 bei der Zeitung beworben und diese habe seine Bewerbung in Reserve gehalten - sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe er bei der BzP angegeben, die Zeitung sei später geschlossen worden, während er bei der Anhörung erklärt habe, diese sei an Gefolgsleute von Aliyev übergeben worden. Es erstaune auch, dass die eingereichte Arbeitsbestätigung am 6. September 2017 ausgestellt worden sei, obwohl er seit 2007 nicht mehr bei (...) gearbeitet habe. Weiter habe er bei der BzP noch ausgeführt, er sei während seiner Haft aufgefordert worden, seine Anstellung bei der Zeitung zu kündigen. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen gesagt, dass er in Haft ein Geständnis betreffend Waffen- oder Drogenhandel hätte unterzeichnen sollen. Wenig glaubhaft sei auch, dass die Pässe der Beschwerdeführenden nach der Ausreise aus Aserbaidschan beim Schlepper geblieben sein sollen. Mit ihren Pässen sowie den Visa hätten sie legal ausreisen können, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass sie mit einem Schlepper gereist seien. Vielmehr sei zu vermuten, dass sie ihre Pässe bewusst nicht abgegeben hätten. Den Passkopien - welche sich in den Visa-Unterlagen befänden - lasse sich anhand der entsprechenden Stempel entnehmen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren eigenen Angaben auch nach der Geburt ihres Kindes im Jahr (...) noch mehrmals nach Aserbaidschan gereist sei. Weiter befänden sich in den Visa-Unterlagen Auszüge eines Kontos des Beschwerdeführers bei einer aserbaidschanischen Bank sowie Belege für Wohneigentum der Beschwerdeführerin in K._______. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie die Ukraine zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt verlassen und wieder in Aserbaidschan Wohnsitz genommen hätten. Diese Annahme werde durch die substanzlose Schilderung der Ereignisse in der Ukraine gestützt. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Verfolgung lasse sich durch einen Artikel der Internet-Zeitung (...) vom 6. September 2012 belegen. In diesem werde er namentlich erwähnt und es werde festgehalten, dass er für (...) gearbeitet habe und deswegen in den Jahren 2006 und 2012 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiter habe die Vorinstanz den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Ukraine bis im Jahr 2017 insbesondere aufgrund der substanzarmen Schilderungen zur Lage in der Ukraine für unglaubhaft erachtet. Diese dürften aber vor allem auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein. Soweit gewisse Daten und Jahreszahlen ungenau oder falsch wiedergegeben worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht per se gegen einen Sachvortrag spreche. Sodann lasse sich der angebliche Widerspruch, ob der Beschwerdeführer zu einer Kündigung oder zur Unterzeichnung eines Geständnisses gezwungen worden sei, aufklären. Vor der Haft sei er gewarnt und aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben. Während der Haft habe man versucht, ihn dazu zu zwingen, ein Geständnis zu unterschreiben. Die Vorinstanz beziehe sich zudem auf Angaben aus den Unterlagen, auf deren Grundlage dem Beschwerdeführer ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei. Diese Angaben würden aber nicht der Wahrheit entsprechen, sondern seien durch beauftragte Profis fingiert worden. Die Schlussfolgerung des SEM, dass sich die Beschwerdeführenden zuletzt nicht in der Ukraine, sondern schon viel länger in Aserbaidschan aufgehalten hätten, erweise sich als unzutreffend. Als neues Beweismittel wurde mit der Beschwerdeschrift ein Fahndungsbefehl, ausgestellt am (...) Dezember 2018 von der Polizei der Stadt K._______, eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben sei. In diesem Zusammenhang sei auch L._______, der Bruder des Beschwerdeführers, festgenommen worden, und zwar wegen des Vorwurfs der Dokumentenfälschung. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2019 legten die Beschwerdeführenden ausführlich dar, wie sie ihre Visaunterlagen hätten erhältlich machen können. Namentlich habe L._______ den Kontakt zu einer Person namens M._______ hergestellt, welcher gegen eine entsprechende Geldzahlung die erforderlichen Dokumente organisiert habe. Die Reise nach Aserbaidschan sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer persönlich bei der Schweizer Botschaft habe vorbeigehen müssen, um seine Unterlagen sowie Fingerabdrücke abzugeben. Einige Tage danach habe ihnen M._______ die Pässe ausgehändigt und eine andere Person habe sie auf ihrer Reise begleitet. Die Schlepper hätten sie aber offensichtlich betrogen und vorgegeben, es sei eine komplizierte Reiseroute über die N._______, F._______ und Deutschland notwendig, was aber nur dazu gedient habe, ihnen mehr Geld abzuknöpfen. Dem beigelegten Artikel von Meydan TV lasse sich entnehmen, dass die Beschaffung von Touristenvisa mit gefälschten Dokumenten in Aserbaidschan ein verbreitetes Geschäft darstelle. Sodann zeige der ebenfalls beigelegte Internetartikel auf, dass der Chefredakteur O._______ die Zeitung (...) verkauft habe, weil sich diese ohne finanzielle Unterstützung nicht habe weiterbetreiben lassen angesichts der politischen Situation in Aserbaidschan. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz kaum Interesse an den durchaus vorhandenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in der Ukraine gehabt habe. Ihre Anhörung sei sehr kurz gewesen und das SEM habe es unterlassen, sie dabei aufzufordern, ihre Probleme in der Ukraine näher darzulegen. Stattdessen habe es sich darauf fokussiert, dass sie ihren Pass nicht abgegeben habe. Auch bei der Anhörung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz kein Interesse an den Ausführungen zur Lage in der Ukraine gezeigt und das Thema gewechselt, anstatt ihn aufzufordern, seine Erlebnisse vertieft darzulegen. Es mute geradezu böswillig an, wenn sie ihm nun nachträglich vorwerfe, er habe sich dazu zu wenig detailliert geäussert. Die Vorinstanz habe sich von vornherein voreingenommen verhalten, weil sie aufgrund der Visa-Unterlagen davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführenden hätten in Aserbaidschan in einer guten Situation gelebt. Dies entspreche aber nicht der Realität. Das SEM sei somit seiner Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. 4.4 Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 23. Januar 2019 zudem geltend, in den Visa-Unterlagen befänden sich namentlich Passkopien der Beschwerdeführerin mit diversen Stempeln von Aserbaidschan aus den Jahren 2014 bis 2017. Die Unterlagen seien aber offenbar unvollständig, da mehrere Stempel zu fehlen schienen. Die Beschwerdeführerin habe nie bestritten, dass sie mehrmals nach Aserbaidschan gereist sei. Aus den Visa-Unterlagen gehe hervor, dass sie zwar in Aserbaidschan gewesen sei, aber - angesichts der jeweiligen Ausreisestempel - nicht dort gelebt haben dürfte. Es lasse sich daraus nichts gegen die Beschwerdeführenden ableiten. Sodann seien von den weiteren Visa-Unterlagen die Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers bei (...), das angebliche Bankkonto inklusive Kontobewegungen sowie die Belege für die Wohnung der Beschwerdeführerin in K._______ allesamt fingiert. Sie hätten bis zur Edition der entsprechenden Akten durch die Vorinstanz keine Kenntnis von diesen Dokumenten gehabt. Weiter würden zwei Fotos vorgelegt, welche die Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Ukraine aufgefunden hätten. Es handle sich dabei um Quittungen für die Zahlung der Elektrizitätsrechnung für den Oktober 2017 sowie eine Einzahlung zugunsten des staatlichen Konzerns (...) mit der Jahresangabe 2017. Die erstere sei von der Schwester der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden, letztere habe sie selbst unterschrieben. Diese Quittungen seien als Indizien dafür zu werten, dass sich die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum in der Ukraine aufgehalten hätten. 4.5 Im Rahmen seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Eingaben auf Beschwerdeebene an seinem Standpunkt nichts zu ändern vermöchten. Die geltend gemachten Asylvorbringen enthielten nach wie vor zahlreiche Ungereimtheiten. So fänden sich in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitstätigkeit für die Zeitung (...) ebenso wie in den Ausführungen zu den Drohungen in diesem Zusammenhang mehrere Widersprüche. Zudem habe er bei der Anhörung ausgeführt, dass die von ihm eingereichte Arbeitsbestätigung bei der Zeitung archiviert gewesen sei und er diese von einem Bekannten erhalten habe. Es sei unerklärlich, warum die Bestätigung vom September 2017 datiere, wenn der Beschwerdeführer seit 2007 nicht mehr dort gearbeitet habe und das Dokument bei der Zeitung archiviert gewesen sein soll. Weiter hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich zum Zeitpunkt des Verlassens der Ukraine sowie dazu geäussert, wo sie sich in der Folge aufgehalten hätten. Auf Beschwerdeebene hätten sie diesbezüglich erstmals vorgebracht, dass sie vor der Reise nach Aserbaidschan zuerst in P._______ bei der Schwester der Beschwerdeführerin gewesen seien. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Aufenthalte in Aserbaidschan krass widersprochen, indem sie bei der BzP angegeben habe, sie sei für die Geburt ihres Sohnes sechs bis acht Monate dort gewesen, während sie bei der Anhörung angegeben habe, sie habe sich hierfür einen Monat in Aserbaidschan aufgehalten. In der Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2019 wiederum werde dieser Aufenthalt mit zehn Monaten beziffert. Weiter habe sie bei ihrer BzP ausgeführt, sie sei nach der Geburt ihres Sohnes bis zur Ausreise im Jahr 2017 nicht mehr nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Diese Aussage lasse sich aber nicht mit den Stempeln in ihrem Pass vereinbaren. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Aufenthaltsorte seien nach dem Gesagten in Zweifel zu ziehen und es könne auch nicht geglaubt werden, dass es sich bei den Angaben in den Visa-Unterlagen lediglich um Falschangaben des Schleppers handle. Zwar möge es zutreffen, dass solche Missbräuche stattfänden. Angesichts der grossen Differenzen in den Aussagen der Beschwerdeführenden, vor allem zu ihren Aufenthalten in Aserbaidschan, müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Angaben in den Visa-Unterlagen zutreffen würden und sie länger dort gelebt hätten, als sie vorgäben. Sodann wirkten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr nach Aserbaidschan im Jahr 2012 konstruiert. Es mute seltsam an, dass er zufällig bei seiner Rückkehr in eine Demonstration geraten und dabei per Zufall verhaftet worden sei. Die diesbezügliche mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsnotiz könne dabei nicht als Beweis für eine heute drohende asylrelevante Verfolgung angesehen werden. Zudem werfe es Fragen auf, dass diese festhalte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 einer Verfolgung durch Polizei und Geheimdienste ausgesetzt gewesen, obwohl die von ihm geltend gemachten Bedrohungen erst im Herbst 2007 begonnen hätten. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, von ihm geschriebene und in seiner Zeitung publizierte Artikel zu beschaffen. Zum Fahndungsbefehl vom (...) Dezember 2018 sei zu erwähnten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ein solcher erst elf Jahre nach Abschluss der journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erlassen werden sollte. Es sei nicht glaubhaft, dass dieser nun ausgerechnet knapp zehn Tage nach dem negativen Asylentscheid des SEM ausgestellt worden sei. Zu den eingereichten Quittungen sei anzumerken, dass jene von (...) aus dem Jahr 2017 angeblich von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden sein sollen. Die Unterschrift stimme jedoch überhaupt nicht mit jener überein, welche sie sowohl in der Schweiz als auch in den früher ausgestellten Ausweisdokumenten geleistet habe. Die Unterlagen könnten somit nicht als Indiz für einen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum in der Ukraine gelten. 4.6 Im Rahmen der Replik wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass er sich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignisse rund um seine Tätigkeit bei der Zeitung (...) widersprochen habe. Er sei stets überzeugt gewesen, Aserbaidschan irgendwann 2007 verlassen zu haben. Bei erneutem Rekonstruieren der zeitlichen Abläufe habe sich herausgestellt, dass er sich - nach ernsthaftem und strukturiertem Nachdenken - daran erinnere, sowohl Neujahr 2006/2007 als auch seinen Geburtstag am (...) 2007 in der Ukraine im Spital verbracht zu haben. Es sei somit gar nicht möglich, dass er erst 2007 ausgereist sei, wie er das bislang geglaubt habe. Vielmehr dürfte er sich dabei schlicht um ein Jahr geirrt haben, zumal er mit der zeitlichen Einordnung der Ereignisse überfordert gewesen sei. Die erwähnten Probleme in Aserbaidschan, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, dürften sich somit im Jahr 2006 ereignet haben. Zur Arbeitsbestätigung sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 um eine Stelle bei der Zeitung beworben habe. Ihm sei gesagt worden, er könne am nächsten Montag loslegen und Informationen für die Zeitung sammeln. Wie andere Bewerber auch habe er zunächst unentgeltlich für die Zeitung gearbeitet und versucht, an Informationen heranzukommen, nicht zuletzt um dadurch etwas gegen das Regime von Aliyev tun zu können. Später habe er begonnen, mit dem gesammelten Material selbst Artikel zu schreiben, wodurch er nach einiger Zeit ganz für die Zeitung gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe er aber wohl nicht - wie von ihm falsch erinnert - bis 2007, sondern bis 2006 ausgeführt. Dies decke sich im Übrigen auch mit dem Zeitungsartikel vom 6. September 2012. Weiter sei festzuhalten, dass die eingereichte Arbeitsbestätigung tatsächlich nicht aus dem Archiv geholt, sondern gestützt auf das Archiv der Zeitung ausgestellt worden sei. Es handle sich somit um ein Missverständnis, welches nicht gegen den geltend gemachten Sachverhalt spreche. Die Beschwerdeführenden würden einsehen, dass ihr Aussageverhalten zur Ausreise aus der Ukraine nach Aserbaidschan unvollständig und deshalb widersprüchlich gewesen sei. Die Familie sei gemeinsam zur Schwester der Beschwerdeführerin nach P._______ gegangen. Von dort aus hätten die Beschwerdeführerin und das Kind gefahrlos nach Aserbaidschan weiterreisen können. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer auf den Schlepper warten müssen, welcher ihm schliesslich im Dezember 2017 die Einreise nach Aserbaidschan ermöglicht habe. Sodann sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Visa-Unterlagen hinsichtlich der Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin wohl nicht vollständig seien. Es sei ohnehin nicht relevant, wie oft sie in Aserbaidschan gewesen sei, da sie nicht geltend mache, dort verfolgt gewesen zu sein. Zu den Ereignissen im Jahr 2012 sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aus Heimweh nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei, weil er gehofft habe, es sei in der Zwischenzeit Gras über die Sache gewachsen. Aus seiner Sicht sei die Verhaftung bei einer Demonstration - an der er gar nicht teilgenommen habe - tatsächlich aus reinem Zufall erfolgt. Erst danach hätten die Polizisten seinen Hintergrund festgestellt. Zur diesbezüglichen Zeitungsnotiz von (...) werde der dazugehörige Seitenquellentext eingereicht, aus welchem das Datum der Publikation hervorgehe. Es gebe keine Möglichkeit, diesen Artikel - dessen Inhalt mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimme - zu fälschen oder umzudatieren, weshalb es sich um ein liquides Beweismittel handle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Internet ein konstruierter Artikel aus dem Jahr 2012 auftauchen sollte. Weiter könne der Beschwerdeführer keine von ihm für die Zeitung (...) verfassten Texte vorlegen, weil die damaligen Artikel nicht im Internet verfügbar seien und es in Aserbaidschan keine Bibliothek gebe, in welcher ein Archiv der Zeitung aufgefunden werden könnte. Im Zusammenhang mit dem Fahndungsbefehl sei festzuhalten, dass die Vorinstanz hier etwas missverstanden habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei verhaftet worden, nachdem offenbar der Schlepper M._______ erwischt worden sei und wohl angegeben habe, dass er unter anderem für L._______ tätig gewesen sei. Letzterer habe den Behörden gegenüber zugeben müssen, dass er die verbotenen Handlungen nicht für sich, sondern für seinen Bruder, den Beschwerdeführer, begangen habe. Gegen eine erhebliche Geldzahlung sei L._______ nun wieder freigelassen worden und befinde sich aktuell in R._______. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe der Fahndungsbefehl somit nicht im Zusammenhang mit mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignissen, sondern mit der illegalen Beschaffung der Visa im Jahr 2017. Auf entsprechenden Vorhalt habe sich herausgestellt, dass die eingereichte Quittung von (...) tatsächlich nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von deren Schwester unterzeichnet worden sei. Zwar gebe es noch weitere Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine im Jahr 2017. Diese hätten sie aber in einer Garage unweit der Stadt S._______ gelagert. Dabei handle es sich um eine der vom Krieg in der Ukraine am meisten betroffenen Ortschaften und es sei bis heute ein sehr gefährliches Gebiet, weshalb niemand aus I._______ dorthin fahre. Es sei unklar, wann sich jemand Zugang zu diesen Unterlagen verschaffen könne. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung, dass er seinen Heimatstaat im Jahr 2007 verlassen und seither in der Ukraine gelebt habe (vgl. A9, Ziff. 2.02 und A15, F4). Er habe im Jahr 2006 angefangen, als Praktikant für die Zeitung (...) zu arbeiten. Nach diversen Drohungen aufgrund der darin publizierten regimekritischen Artikel seien im Jahr 2007 Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen (vgl. A15, Ziff. 37). Auf Nachfrage bestätigte er, dass er ab 2006 für etwas länger als ein Jahr bei (...) gearbeitet habe und im Herbst 2007 festgenommen worden sei (vgl. A15, F45 und F53). Sowohl im weiteren Verlauf der Anhörung als auch in der angefochtenen Verfügung und in mehreren Rechtsmitteleingaben werden diese Daten aufgegriffen und bestätigt. Erst mit der Replik wurde schliesslich geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer die zeitliche Einordung der Ereignisse Mühe bereite. Er sei sich jedoch ganz sicher, dass er seine Frau im Juni 2007 in der Ukraine kennengelernt habe, und infolge ernsthaften und strukturierten Nachdenkens habe er sich daran erinnert, dass er bereits Neujahr 2007 und seinen Geburtstag zu Beginn des Jahres in der Ukraine verbracht habe. Es sei somit nicht möglich, dass er - wie er bislang geglaubt habe - erst im Jahr 2007 ausgereist sei, weshalb seine Probleme im Laufe des Jahres 2006 stattgefunden hätten. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus die Ereignisse - darunter eine mehrtägige Haft unter schwerster Folter - im Jahr 2007 einordnete. Diese einschneidenden Erlebnisse sollen dazu geführt haben, dass er in die Ukraine geflohen sei und seinen Heimatstaat verlassen habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er sich bei der Schilderung dieser Vorfälle einfach stets um ein Jahr geirrt habe, während die neueste Sachverhaltsdarstellung in der Replik nun den Tatsachen entspreche. Dies gilt umso mehr, als er im Laufe des Verfahrens nicht bloss an einer Stelle die Jahreszahl 2007 nannte, sondern diese Angabe von ihm mehrfach bestätigt und in Relation zu seiner Arbeitstätigkeit bei (...) gesetzt wurde. Die Behauptung, die angeblich erlittene Verfolgung habe sich im Jahr 2006 ereignet, ist somit als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich der Jahreszahl voneinander abweichen. So gab er bei seiner BzP an, dass sein letzter Arbeitstag bei (...) im Frühling 2007 gewesen sei (vgl. A9, Ziff. 1.17). Kurz darauf erklärte er, die Drohungen gegen ihn hätten konkret im August 2007 begonnen; er könne sich zwar nicht genau erinnern, wisse aber, dass es schon Sommer gewesen sei (vgl. A9, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung führte er dann aus, er sei im August/September 2007 festgenommen worden, nachdem er zuvor bereits eine ganze Weile Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei (vgl. A15, F37 und F44). Daran lässt sich erkennen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch dann nicht als kohärent angesehen werden könnten, wenn sich die Ereignisse bereits im Jahr 2006 abgespielt hätten. Vielmehr äusserte er sich auch widersprüchlich hinsichtlich der zeitlichen Einordung innerhalb des Jahres, mithin ob die Verhaftung - mit welcher auch die Tätigkeit für (...) endete - im Frühjahr, Sommer oder Herbst stattgefunden habe. 5.3 Das SEM wies auch zutreffend darauf hin, dass es den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Zeitung (...) an Substanz fehlt. So erklärte er hierzu lediglich, er habe Artikel für die Zeitung verfasst, welche dann publiziert worden seien (vgl. A15, F46 f.). Sie seien grundsätzlich gegen das Regime gewesen, hätten das Staatsoberhaupt Aliyev kritisiert sowie die Willkür im Land angeprangert (vgl. A15, F37). Obwohl er mehr als ein Jahr für die Zeitung gearbeitet haben will, machte er weder im Rahmen der Anhörung noch auf Beschwerdeebene konkretere Ausführungen zu seiner journalistischen Tätigkeit. Vielmehr beschränkte er sich darauf darzulegen, dass er keine von ihm publizierten Artikel vorlegen könne, weil sich diese nicht im Internet befänden (vgl. A15, F84) und es in Aserbaidschan keine Bibliothek mit einem Archiv der Zeitung gebe. 5.4 Weiter wirft auch die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 6. September 2017, gemäss welcher der Beschwerdeführer von 2004 bis 2006 für (...) tätig gewesen sei, verschiedene Fragen auf. Seine Ausführungen, wonach er sich im Jahr 2004 bei der Zeitung beworben habe und in der Folge "in Reserve" gehalten worden sei, bevor er effektiv als Praktikant 2006 begonnen habe (vgl. A15, F70), erscheinen wenig überzeugend. Es erstaunt, dass bereits die Zeit zwischen der Bewerbung und dem Beginn des Praktikums in einer Arbeitsbestätigung erwähnt werden sollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals davon sprach, seine Tätigkeit für (...) habe im Jahr 2006 begonnen (vgl. A15, F37, F45 und F70) - und nicht etwa zu dieser Zeit bereits wieder geendet. Des Weiteren wurde die Bestätigung erst rund zehn Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit ausgestellt und von einer Person namens O._______ unterzeichnet. Gemäss dem Beschwerdeführer habe es sich dabei um den "Hauptredakteur" der Zeitung gehandelt, welcher jedoch unter dem Druck des Regimes vom kritischen Kurs der Zeitung abgewichen sei. Später sei diese dann in die Hände einer anderen Person gekommen und an Aliyev-Leute übergeben worden (vgl. A15, F48 ff.). Auch im Internetartikel von (...) - welcher der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Januar 2019 beilag und vom 19. Juni 2006 datiert (vgl. [...]) - wird erwähnt, dass O._______ die Zeitung veräussern und ins Ausland gehen wolle. Dies lässt darauf schliessen, dass O._______ die Zeitung bereits vor mehreren Jahren übergeben respektive verkauft hat. Es ist nicht ersichtlich, wie es möglich ist, dass der Beschwerdeführer nun eine von O._______ unterzeichnete Arbeitsbestätigung, ausgestellt im September 2017, erhältlich machen konnte. Es bestehen deshalb grosse Zweifel an deren Echtheit. 5.5 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, seine rund einwöchige Haftzeit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei (...) erlebnisgeprägt zu schildern (vgl. A15, F59). Er äusserte sich in dieser Angelegenheit auch insofern widersprüchlich, als er bei der BzP angab, man habe ihn zum Unterzeichnen einer Kündigung zwingen wollen (vgl. A9, Ziff. 7.01), während er gemäss seinen Ausführungen bei der Anhörung hätte gezwungen werden sollen, ein falsches Geständnis zu unterzeichnen (vgl. A15, F59). In der Beschwerdeschrift erklärte er hierzu, ihm sei vor der Haft gesagt worden, er solle kündigen, und während der Haft sei er aufgefordert worden, ein Geständnis betreffend Waffen- oder Drogenhandel zu unterschreiben. Dem Protokoll der BzP des Beschwerdeführers lässt sich jedoch die Aussage entnehmen, dass er gefoltert und geschlagen worden sei und man ihn habe zwingen wollen, zu unterschreiben, dass er selbst seine Arbeit kündige und das Land verlasse (vgl. A9, Ziff. 7.01). Er stellte somit die Kündigung seiner Arbeitsstelle in einen direkten Zusammenhang mit der in Haft erlittenen Folter, weshalb die Erklärung, die Aufforderung zur Kündigung sei vor der Haft erfolgt, nicht überzeugt. Weiter führte der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung im Rahmen des freien Berichts aus, er sei während der Haft mehrere Tage erniedrigt und verprügelt worden. Letzten Endes habe er es nicht mehr ausgehalten und die Sache sei vor Gericht gekommen. Weil sein einflussreicher Vater sich für ihn eingesetzt habe, sei er schliesslich - nach Bezahlung eines grossen Geldbetrages - entlassen worden und habe kurz darauf das Land verlassen (vgl. A15, F37). Als er später gebeten wurde, diese Ereignisse detaillierter zu beschreiben, erklärte er, dass er nach einigen Tagen in Haft aufgrund der massiven Folterungen bewusstlos geworden und erst wieder zu sich gekommen sei, als er bereits in P._______ gewesen sei (vgl. A15, F59). Von einem Gerichtsverfahren erwähnte er nichts mehr. Zudem war er nicht in der Lage, diese einschneidenden Erlebnisse zeitlich einzuordnen und darzulegen, wie lange er in Haft gewesen respektive wann er ins Ausland gelangt sei (vgl. A15, F60 ff.). 5.6 Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Jahr 2012 versucht habe, in seine Heimat zurückzukehren. Es habe eine kleine Kundgebung gegeben und er sei als Schaulustiger in der Nähe gestanden, ohne daran teilzunehmen. Die Polizei habe die Demonstranten grossräumig umzingelt und es seien alle verhaftet worden, wobei er als zufällig anwesende Person ebenfalls mitgenommen worden sei. Auf dem Posten sei festgestellt worden, dass er im System verzeichnet gewesen sei, weshalb er nur durch eine Geldzahlung wieder freigelassen worden sei. Dieser Sachverhalt werde in der auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsnotiz von (...) bestätigt. Der eingereichte Zeitungsbericht hält fest, der Beschwerdeführer sei infolge seiner Tätigkeit für (...) im Jahr 2006 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und er habe seine Heimat damals verlassen müssen, als die Zeitung vor Gericht gekommen sei. Von einem Gerichtsverfahren, in das (...) verwickelt gewesen sei, war in den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nie die Rede. Weiter wird im Artikel dargelegt, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimat erneut im Fokus von Polizei und Geheimdiensten gestanden habe und Opfer von Gewalt geworden sei. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, er sei rein zufällig festgenommen und gegen eine Geldzahlung freigelassen worden, wobei er zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass er Opfer von Polizeigewalt geworden wäre. Sodann erscheint die Tatsache, dass der Artikel auf (...) mit dem Datum 6-09-2012 versehen ist und dies auch im dazugehörigen Quellentext erscheint, nicht als ausreichender Beweis dafür, dass der Artikel tatsächlich zu jenem Zeitpunkt erstellt worden ist. Dieser Text wird vom Autor erfasst und es wäre beispielsweise möglich, zum heutigen Zeitpunkt einen Artikel zu verfassen und als Erstellungsdatum manuell das Jahr 2012 einzugeben. Diese Information würde dann sowohl im Artikel als auch im Quellentext erscheinen. An einer anderen Stelle des eingereichten Quellentexts, welcher von den Beschwerdeführenden ebenfalls hervorgehoben wurde, findet sich denn auch - höchstwahrscheinlich bezüglich des im Text eingefügten Bildes - die Datumsangabe "2017-09". Letzteres entspricht ungefähr dem Zeitpunkt, in welchem die Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers ausgestellt wurde und er dabei war, seine Ausreise zu organisieren. Selbst wenn der Artikel aber tatsächlich bereits im Jahr 2012 erstellt worden wäre, würde dies noch nichts über dessen Wahrheitsgehalt aussagen. Angesichts der Tatsache, dass der Inhalt des Artikels nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, ist dieses Beweismittel nicht geeignet, dessen Vorbringen zu untermauern. 5.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren angeblichen Aufenthaltsorten nach der Ausreise aus der Ukraine äusserst widersprüchlich sind. So führte der Beschwerdeführer bei seiner BzP aus, er sei im Dezember 2017 für eine Woche nach Aserbaidschan gegangen, bevor er das Land am (...) Dezember definitiv verlassen habe (vgl. A9, Ziff. 5.02). Im Rahmen seiner Anhörung erklärte er, dass er gegen Ende des Jahre 2017, entweder im Oktober oder November, aus der Ukraine ausgereist sei (vgl. A15, F13 und F18). Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer BzP an, sie hätten die Ukraine im Dezember 2017 verlassen und seien mit dem Auto nach Aserbaidschan gefahren, wo sie sich etwa zehn Tage aufgehalten hätten (vgl. A10, Ziff. 5.02). Bei ihrer Anhörung führte sie dagegen aus, sie sei bereits im November 2017 zusammen mit ihrem Ehemann und dem Kind aus der Ukraine ausgereist; an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern (vgl. A16, F9 ff.). Während sich ihr Mann um die Visaformalitäten gekümmert habe, habe sie sich in einem Haus in Aserbaidschan aufgehalten, wobei sie nicht wisse, wie ihr Mann dieses ausfindig gemacht habe (vgl. A16, F51 f.). Auf Beschwerdeebene wurde in der Eingabe vom 7. Januar 2019 ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien bei ihrer Ausreise aus der Ukraine zuerst nach P._______ zur Schwester der Beschwerdeführerin gegangen. Mithilfe eines Schleppers seien sie schliesslich am (...) Dezember 2017 gemeinsam nach Aserbaidschan gereist. Demgegenüber wurde in der Eingabe vom 23. Januar 2019 dargelegt, die Beschwerdeführerin sei - wie sich dem Stempel der Passkopie in den Visa-Unterlagen entnehmen lasse - bereits im September 2017 nach Aserbaidschan gegangen, während ihr Mann in P._______ auf den Schlepper gewartet habe. Sie seien somit getrennt nach Aserbaidschan gereist. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Replik geltend, sie sähen ein, dass ihr Aussageverhalten zur Ausreise aus der Ukraine unvollständig und deshalb widersprüchlich gewesen sei. Tatsächlich seien sie gemeinsam aus der Ukraine nach P._______ gereist. Dort habe der Beschwerdeführer auf den Schlepper warten müssen, während die Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan gegangen sei, wo sie sich bei ihren Schwiegereltern aufgehalten habe. Im Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer mithilfe des Schleppers seiner Familie nachgereist. Diese Angaben zeigen nicht das Bild einer unvollständigen Sachverhaltsdarstellung, sondern vielmehr dasjenige einer ständigen Anpassung der Vorbringen. Es wird nicht klar, wann die Beschwerdeführenden nun nach Aserbaidschan gereist sein sollen und ob sie sich dort wenige Tage, eine Woche, zehn Tage oder gar mehrere Wochen aufgehalten hätten. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Aserbaidschan gereist und sich dort in einer Wohnung des Schleppers aufgehalten hätten oder ob die Beschwerdeführerin bereits Ende September, mithin mehr als zwei Monate vor ihrem Ehemann, nach Aserbaidschan gegangen sei und bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe. Letzteres wäre zwar vereinbar mit den Passkopien der Beschwerdeführerin in den Visa-Unterlagen - in welchen sich unter anderem ein Einreisestempel von Aserbaidschan vom (...) September 2017 befindet (vgl. A38) - nicht aber mit ihren Aussagen anlässlich der BzP sowie der Anhörung. Ausserdem gab auch der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung explizit zu Protokoll, er sei zusammen mit seiner Frau und dem Sohn nach Aserbaidschan gereist (vgl. A15, F33), was der Darstellung in der Replik zuwiderläuft. Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden trotz zahlreichen Korrekturen und ergänzenden Ausführungen nicht in der Lage, kohärent darzulegen, wann sie die Ukraine verlassen und wo sie sich in der Folge aufgehalten hätten. 5.8 5.8.1 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Aufenthalten in Aserbaidschan nicht mit den Stempeln übereinstimmen, welche sich ihren Passkopien entnehmen lassen. Diesbezüglich gab sie während der Anhörung zu Protokoll, sie sei nach ihrer Eheschliessung vielleicht insgesamt dreimal in Aserbaidschan gewesen. Für die Geburt ihres Sohnes habe sie etwa einen Monat dort verbracht. Sie verneinte auf konkrete Nachfrage der befragenden Person explizit, in den Jahren 2016 und 2017 - abgesehen vom kurzen Aufenthalt vor der definitiven Ausreise - in Aserbaidschan gewesen zu sein (vgl. A16, F17 ff. sowie F38 f.). Als sie darauf hingewiesen wurde, dass sich in den Passkopien aserbaidschanische Stempel aus den Jahren 2016 und 2017 befänden, vermochte sie keine überzeugende Erklärung dafür abzugeben, warum sie diese nicht erwähnt habe. Vielmehr bekräftigte sie, für die Geburt ihres Sohnes und schliesslich gemeinsam mit ihrem Ehemann anlässlich der Ausreise in Aserbaidschan gewesen zu sein (vgl. A16, F40 ff.). 5.8.2 Tatsächlich lassen sich in den Passkopien der Beschwerdeführerin, die sich bei den Visa-Unterlagen befinden, diverse aserbaidschanische Stempel entnehmen (vgl. A38). Diesen zufolge reiste die Beschwerdeführerin am (...) Juni 2014 nach Aserbaidschan. Zudem finden sich für den (...) August 2015 sowohl ein Ein- als auch ein Ausreisestempel. Ein weiterer Ausreisestempel datiert vom (...) Oktober 2015. Schliesslich lassen ein Einreisestempel vom (...) Oktober 2016 und ein Ausreisestempel vom (...) Oktober 2016 auf einen zehntägigen Aufenthalt in Aserbaidschan im Jahr 2016 schliessen. 5.8.3 In der Eingabe vom 23. Januar 2019 wurde geltend gemacht, die Passkopien seien nicht vollständig. Die Beschwerdeführerin sei zwar im Juni 2014 für die Beerdigung eines Onkels nach Aserbaidschan gereist, danach aber wieder in die Ukraine gegangen, bevor sie sich etwa ab den zweiten oder dritten Schwangerschaftsmonat bis nach der Geburt ihres Sohnes in Aserbaidschan aufgehalten habe. Im Jahr 2016 sei sie für zehn Tage bei ihren Schwiegereltern gewesen. Diese Angaben stimmen einerseits nur teilweise mit den Passkopien überein, da sich diesen weder ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2014 noch ein Einreisestempel aus der Zeit finden, die in etwa ihrem zweiten bis dritten Schwangerschaftsmonat entsprechen würde. Andrerseits erklärt es auch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin - die ihrerseits tatsächlich nie eine Gefährdung in Aserbaidschan geltend machte - während ihrer Befragungen mehrmals verneinte, im Jahr 2016 in Aserbaidschan gewesen zu sein, und angab, sie habe sich für die Geburt ihres Sohnes lediglich einen Monat dort aufgehalten. Dies wurde im Rahmen der Replik damit begründet, dass die Beschwerdeführerin wohl in einem psychisch belasteten Zustand sei und vermutlich aus einer diffusen Angst heraus ihre Aufenthalte in Aserbaidschan heruntergespielt habe. Diese Erklärung erscheint wenig überzeugend, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern psychische Probleme der Beschwerdeführerin hätten dazu führen sollen, dass sie die - von ihr nicht grundsätzlich bestrittenen - Reisen nach Aserbaidschan hätte herunterspielen oder verheimlichen sollen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Aufenthaltsorte in den Jahren vor der Ausreise geben wollte. Unter der Annahme, dass die Passkopien - entgegen der Behauptung in den Rechtsmitteleingaben - vollständig sind, müsste der Schluss gezogen werden, dass sie sich zwischen dem (...) Juni 2014 und dem (...) Oktober 2015 - mit einem eintägigen Unterbruch am (...) August 2015 - in Aserbaidschan aufgehalten hätte, was einem deutlich längeren Aufenthalt als von ihr angegeben entspricht. 5.8.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Aufenthaltsorten in den Jahren 2014 bis 2017 zu Recht ein Indiz dafür gesehen hat, dass sie den Schweizer Behörden ihre tatsächlichen Aufenthaltsorte vor der Reise in die Schweiz verheimlichen wollte. 5.9 Auf Beschwerdeebene wurde sodann einen Fahndungsbefehl vom (...) Dezember 2018 zu den Akten gereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer von der Polizei der Stadt K._______ gesucht werde. Nach Angaben des Beschwerdeführers stehe dieser in einem Zusammenhang mit seinem Bruder L._______, welcher seinerseits - wohl infolge der Festnahme des Schleppers M._______ - wegen Dokumentenfälschung verhaftet worden sei. Aus dem Fahndungsbefehl selbst ergibt sich jedoch, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beleidigung (an Massenveranstaltungen, in Ausgaben der Massenmedien oder im Internet) sowie Aufrufs zur staatsfeindlichen Tätigkeit eröffnet worden sei. Es ist nicht ersichtlich, welche Verbindung diese Delikte zum Vorwurf der Dokumentenfälschung aufweisen könnten. Ebenso wenig lässt sich ein Zusammenhang zur Beschaffung der Visa im Jahr 2017 erkennen, wie in der Replik geltend gemacht wird. Vielmehr handelt es sich bei den im Fahndungsbefehl erwähnten Tatbeständen um solche, die allenfalls auf die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers im Jahr 2007 zurückgeführt werden könnten. Das SEM wies in seiner Vernehmlassung jedoch zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die aserbaidschanischen Behörden den Beschwerdeführer elf Jahre nach den damaligen Ereignissen, jedoch nur wenige Tage nach dem negativen Asylentscheid, zur Fahndung ausschreiben sollten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem eingereichten Fahndungsbefehl um ein authentisches Dokument handelt und der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat tatsächlich zur Verhaftung ausgeschrieben ist. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich mehrerer zentraler Punkte zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor mehr als zehn Jahren aus politischen Gründen festgenommen und gefoltert worden war sowie in der Folge das Land verlassen musste. Angesichts der unglaubhaften Aussagen zu ihren Aufenthaltsorten vor der Ausreise aus Aserbaidschan ist es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Heirat bis Ende 2017 stets gemeinsam in der Ukraine gelebt hätten. Belege für ihren Aufenthalt in der Ukraine vor der Ausreise konnten sie nicht beibringen und die eingereichten Quittungen aus dem Jahr 2017 wurden von der Schwester der Beschwerdeführerin unterzeichnet, was gerade für eine Abwesenheit der Beschwerdeführenden zum damaligen Zeitpunkt spricht. Es muss deshalb vielmehr angenommen werden, dass sie sich in den Jahren vor der Ausreise zumindest für längere Zeit, wenn auch allenfalls nicht ausschliesslich, in Aserbaidschan aufgehalten haben. Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelang, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen, kam die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abzulehnen sind.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er vor mehr als zehn Jahren in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen verhaftet und gefoltert worden war und es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einer solchen Behandlung ausgesetzt werden würde. Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan nie gefährdet. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die in Aserbaidschan herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar in Aserbaidschan geboren ist, zwischenzeitlich aber über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügt. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie problemlos in Aserbaidschan Wohnsitz nehmen kann, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben bereits während der Schwangerschaft sowie für die Niederkunft ihres Sohnes für längere Zeit dort aufgehalten hat. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung. Die Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. A9, Ziff. 1.17.04 f.) und die Beschwerdeführerin absolvierte nach dem Mittelschulabschluss eine Ausbildung zur (...) (vgl. A10, Ziff. 1.17.04). Zwar leidet sie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere (...) (vgl. A10, Ziff. 8.02). Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese medizinischen Probleme auch in Aserbaidschan behandelt werden können. Dasselbe gilt für die (...) des Beschwerdeführers, an welchen er schon seit Jahren leide (vgl. A9, Ziff. 8.02). Zudem leben mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Aserbaidschan, womit er dort über ein familiäres Netz verfügt, das ihn allenfalls unterstützen könnte. Nach dem Gesagten ist Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt, womit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Raum besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 15. Januar 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: