Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM am (…) um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 1. April 2022 führten die Beschwer- deführenden aus, sie seien aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr (…) von Aserbaidschan in die Ukraine gezogen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die ukrainische Staatsbürgerschaft erlangt und im Jahr (…) habe die Beschwerdeführerin eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in der Ukra- ine bekommen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) eine bis im (…) befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten, die vorerst wegen eines in C._______ bereits erreichten Kontingents und später wegen des Krieges nicht habe verlängert werden können. Der aus D._______ stammende Be- schwerdeführer sei – zwecks Verlängerung seines Reisepasses – letzt- mals im (…) nach Aserbaidschan gereist und (…) in die Ukraine zurückge- kehrt. Die Beschwerdeführerin habe sich zwecks Verlängerung des Reise- passes der (gemeinsamen) Tochter, welche sich zu Studienzwecken in E._______ befinde, vom (…) bis (…) in Aserbaidschan aufgehalten. Sie hätten keine Probleme in Aserbaidschan, könnten aber nicht in ihr Heimat- land zurückgehen, weil sie dort keine Wohnung und keine Arbeit hätten. Zudem gebe es Konflikte in Bergkarabach. Auch ihre Familienmitglieder ([…], alle seitens der Beschwerdeführerin) befänden sich in der Ukraine beziehungsweise zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 8. April 2022 – eröffnet am 11. April 2022 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Un- rechtmässigkeit der (Dispositiv-)Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
D-2114/2022 Seite 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Be- schwerdeführenden zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit auf und lud das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Unterla- gen zu ihrer finanziellen Situation ein. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung gut, setzte antragsgemäss lic. iur. Isabelle Müller als unent- geltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bot sie den Be- schwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 replizierten die Beschwerdeführenden; sie hielten ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundes- rat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden. Die Beschwerdeführenden hätten auch während ihres Aufenthalts in der Ukraine jederzeit den Schutz ihres eigenen Heimatlandes genossen und es gebe keinen Grund, weshalb sie nicht in Sicherheit und dauerhaft dort- hin zurückkehren könnten, zumal sie selbst erklärt hätten, in Aserbaid- schan keine Probleme zu haben. Sie seien wegen des Krieges in der Uk- raine in die Schweiz gekommen und hätten keinen Asylantrag gestellt. Der Antrag auf vorübergehenden Schutz sei daher abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die Situation im Heimatland noch andere Gründe würden gegen eine Rückkehr sprechen. Der Konflikt in Bergkarabach sei nicht mehr aktuell und habe auch nicht in der Nähe von D._______, wo der Beschwerdeführer angeb- lich herkomme, stattgefunden. Mangels anderweitiger Angaben sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden guter Gesundheit seien. Zudem hätten beide Berufserfahrung als (…) und der Beschwerde- führer auch als (…). Den Angaben zufolge würden sich zwar mehrere Ver- wandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinden. Der Beschwer- deführer habe aber nichts zum Aufenthaltsort seiner Verwandten ausge- führt, weshalb davon auszugehen sei, dass einige seiner Verwandten noch
D-2114/2022 Seite 5 in Aserbaidschan leben würden und er auf deren Unterstützung zählen könne, weshalb einer Wiedereingliederung im Heimatland nichts im Wege stehe.
E. 3.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten mit der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in die Ukraine im Jahr (…) «ihre Zelte» in Aserbaidschan abgebrochen. Sie würden dort über keine Wohnmöglichkeiten und kein Beziehungsnetz mehr verfügen, nur die (…) Mutter und (…) Schwestern des Beschwerdeführers würden dort in einem kleinen Dorf leben. Für die (…) Tochter der Beschwerdeführenden, die in E._______ Rechtswissenschaft und Journalismus studiere, komme eine Rückkehr nach Aserbaidschan ohnehin nicht in Frage. Sie verfüge über keinen Bezug zu Aserbaidschan. Zudem sei bei ihr vor einigen Jahren (…) diagnostiziert worden; ihre notwendige medizinische Versorgung sei in Aserbaidschan nicht gesichert. In Anlehnung an die – in der Beschwerde dargelegte – Auslegung der EU-Kommission sei die Rückkehr der Be- schwerdeführenden nach Aserbaidschan nicht als dauerhaft zu bezeich- nen, ihre dortigen persönlichen und wirtschaftlichen Perspektiven im Hin- blick auf die Deckung ihrer Grundbedürfnisse nicht sichergestellt und die Reintegrationsmöglichkeiten nach einer so langen Landesabwesenheit fraglich. Überdies erfordere auch das Gebot der Rechtsgleichheit eine vor- läufige Schutzgewährung der Beschwerdeführenden in der Schweiz. So seien ein Vater und dessen Sohn (N-Nummer in der Beschwerde genannt), beides Staatsangehörige Aserbaidschans, vom SEM als Schutzbedürftige anerkannt worden. Falls der Schutzstatus dennoch verweigert werde, sei aufgrund der dargelegten Umstände zumindest die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Das SEM habe schliesslich zu Unrecht die Wegweisung aus dem Schengen-Raum verfügt.
E. 3.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, das Argument der fehlen- den Wohnsituation und der Umstand, dass mehrere Verwandte das Land bereits zuvor verlassen hätten, seien nicht als sicherheitsgefährdende Fak- toren zu betrachten, sondern als Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche nach der Rückkehr. Insgesamt sei aufgrund der dargelegten Umstände nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr in eine gefährliche Situation geraten könnten. Das Gebot der Rechts- gleichheit sei im Übrigen nicht verletzt, wenn ein anderer Sachverhalt als der vorliegende zu einer anderen Beurteilung geführt habe.
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E. 3.4 Die Beschwerdeführenden halten in der Replik mit Hinweisen auf eine Mitteilung der EU-Kommission und internationale Rechtsprechung zur Frage der Wegweisung aus dem Schengenraum im Wesentlichen am be- reits vorgebrachten Standpunkt fest.
E. 4.1 In der Rechtsmittelschrift wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei anlässlich der ge- meinsamen Kurzbefragung vom 1. April 2022 allein der Beschwerdeführer zu Wort gekommen. Das SEM hätte auch der Beschwerdeführerin die Ge- legenheit bieten müssen, sich persönlich einzubringen. Das SEM hat die Beschwerdeführenden zu Beginn der Befragung auf den Zweck des Interviews, nämlich das Sammeln aller relevanten Fakten, um über den Antrag auf vorübergehenden Schutz zu entscheiden, aufmerk- sam gemacht. Es trifft gemäss Protokollverlauf zwar zu, dass ausschliess- lich der Beschwerdeführer auf die Fragen des SEM geantwortet hat. Die ebenfalls anwesende – und von der Rechtsvertretung verbeiständete – Be- schwerdeführerin hätte aber bei Bedarf jederzeit Gelegenheit gehabt, all- fällige ergänzende Ausführungen zu machen. Davon hat sie keinen Ge- brauch gemacht. Nachdem auch in der Rechtsmittelschrift keine individu- ellen, vom Beschwerdeführer losgelösten Gründe der Beschwerdeführerin dargelegt werden, ist offensichtlich nicht von solchen auszugehen. Eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach nicht ersicht- lich und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden monieren ferner, die Vorinstanz habe das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt, indem sie das vorliegende Verfahren nicht analog dem Verfahren N (…) beurteilt habe. Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Unglei- ches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1). Das Rechtsgleich- heitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tat- sache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünf- tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unter- scheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten ge- troffen werden müssen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein
D-2114/2022 Seite 7 Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Be- hörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu er- kennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheits- gebot verletzt haben könnte. Angesichts des Umstands, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung trotz ähnlich erscheinender Eckdaten aufgrund ver- schiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind, erübrigt es sich, die Vergleichbarkeit des angeführten Verfahrens mit jenem der Be- schwerdeführenden zu überprüfen. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdefüh- renden verlangt, liegt im Übrigen weder eine ungenügende Sachverhalts- feststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar. Im Übrigen ist festzustellen, dass die ausführliche Beschwerdeein- gabe deutlich aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanz- lichen Verfügung ohne Weiteres möglich war.
E. 4.4 Es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
D-2114/2022 Seite 8 und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind einerseits nicht ukrainische Staatsan- gehörige und verfügen andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt.
E. 6.3 Soweit sie geltend machen, sie könnten nicht in Sicherheit und dauer- haft nach Aserbaidschan zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes festzustellen: Den anlässlich der Befra- gung vom 1. April 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der besseren Arbeitsmöglichkei- ten, mithin aus wirtschaftlichen Gründen, in die Ukraine ausgereist sind (vgl. SEM-Akten 1145861-1/3). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie in Aserbaidschan eine individuelle Verfolgung oder eine Gefährdung aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheits- lage zu befürchten haben und eine dauerhafte Rückkehr in den Heimat- staat nicht möglich wäre (vgl. dazu auch unten E. 8.2.4 und 8.3.2 f. sowie Urteil des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 6.4).
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E. 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe zu Unrecht und ohne entsprechende Kompetenz die Wegweisung aus dem Schengen- Raum verfügt, ist auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zu verweisen. Die Rückfüh- rungsrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde der Notenaustausch vom 30. Januar 2009 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Gemeinschaft genehmigt und wurden die entsprechenden Ge- setzesänderungen (u.a. des AsylG) geregelt. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Schengen-Staaten (und somit auch die Schweiz) dazu, in Wegweisungsverfügungen die betroffenen Personen zum Verlassen des Schengen-Raums sowie zur Weiterreise in das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-Raums, das die Person auf- nimmt, aufzufordern (vgl. Ziff. 9.2 der Botschaft vom 26. August 2020 [BBl 2020 7105] sowie Art. 3 Ziff. 3 der Rückführungsrichtlinie). Das SEM hat die Beschwerdeführenden daher zu Recht aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass aufgrund einer Empfehlung der zuständigen EU-Behörde im Rahmen einer Schen- gen-Evaluierung vom März 2018 mit der Änderung des Asylgesetzes vom
1. Oktober 2021 (in Kraft seit dem 1. September 2022) eine entsprechende Präzisierung im Sinne der vorgenannten Verpflichtung erfolgte (vgl. AS 2022 459; BBl 2020 7105; Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 8.3). Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 10
D-2114/2022 Seite 10 Ziff. 6.3) zu erkennen und das Eventualbegehren um Feststellung der Un- rechtmässigkeit von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist ab- zuweisen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführenden ha- ben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hin- weise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
D-2114/2022 Seite 11
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.2.3; D-3750/2020 vom 14. Juli 2022 E. 11.2.2).
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Vom 13. bis 15. September 2022 kam es im armenisch-aserbaid- schanischen Grenzgebiet zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit über 150 Todesopfern auf beiden Seiten. Zwar können zum aktuellen Zeitpunkt weitere Auseinandersetzungen in der Region Bergkarabach und im Grenz- gebiet zu Armenien trotz vereinbarter und weitgehend eingehaltener Waf- fenruhe nicht ausgeschlossen werden (vgl. Aserbaidschan: Reise- und Si- cherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aderbaidschansi- cherheit/201888; abgerufen am 5.1.2023). Dennoch herrscht in Aserbaid- schan weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Ge- walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). D._______, wo der Beschwerdeführer lebte, befindet sich im Übrigen weder in der Re- gion Bergkarabach noch in Grenznähe zu Armenien.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hin- sicht als zumutbar. Zwar leben die Beschwerdeführenden schon seit dem
D-2114/2022 Seite 12 Jahr (…) in der Ukraine, jedoch verfügen sie in Aserbaidschan über Fami- lienangehörige auf Seiten des Beschwerdeführers (betagte Mutter und […] Schwestern). In der zweiten Jahreshälfte (…) lebten die Beschwerdefüh- renden sogar einige Wochen lang in Aserbaidschan (vgl. SEM act. 1145861-1/3). Es ist davon auszugehen, dass die Verwandten die Be- schwerdeführenden auch zukünftig unterstützen werden, namentlich mit einer vorübergehenden Unterkunft, sollten diese darauf angewiesen sein. Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Arbeitserfahrung zuzumuten, ihren Lebensunterhalt im Heimatland zu be- streiten. Der Umstand, dass ihre (volljährige) Tochter, welche aktuell zu Studienzwecken in E._______ lebt, nicht in Aserbaidschan leben möchte beziehungsweise die medizinischen Voraussetzungen zur Behandlung der angeblichen (…)-Erkrankung nicht als gegeben erachtet, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi- schenverfügung vom 14. Juni 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle
D-2114/2022 Seite 13 Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10.2 Der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 bestellten amtlichen Rechtsvertretung ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Replik mit 8 Stunden bezifferte Aufwand ist den Umständen des Ver- fahrens angemessen, wobei für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Ver- treter praxisgemäss von einem Stundensatz von Fr. 150.– auszugehen ist. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach auf insgesamt Fr. 1'292.40 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag; Auslagen wurden nicht geltend gemacht) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2114/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'292.40 ausge- richtet. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat- ten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2114/2022 Urteil vom 12. Januar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, beide Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 8. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM am (...) um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 1. April 2022 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr (...) von Aserbaidschan in die Ukraine gezogen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die ukrainische Staatsbürgerschaft erlangt und im Jahr (...) habe die Beschwerdeführerin eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine bekommen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr (...) eine bis im (...) befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten, die vorerst wegen eines in C._______ bereits erreichten Kontingents und später wegen des Krieges nicht habe verlängert werden können. Der aus D._______ stammende Beschwerdeführer sei - zwecks Verlängerung seines Reisepasses - letztmals im (...) nach Aserbaidschan gereist und (...) in die Ukraine zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe sich zwecks Verlängerung des Reisepasses der (gemeinsamen) Tochter, welche sich zu Studienzwecken in E._______ befinde, vom (...) bis (...) in Aserbaidschan aufgehalten. Sie hätten keine Probleme in Aserbaidschan, könnten aber nicht in ihr Heimatland zurückgehen, weil sie dort keine Wohnung und keine Arbeit hätten. Zudem gebe es Konflikte in Bergkarabach. Auch ihre Familienmitglieder ([...], alle seitens der Beschwerdeführerin) befänden sich in der Ukraine beziehungsweise zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 8. April 2022 - eröffnet am 11. April 2022 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Unrechtmässigkeit der (Dispositiv-)Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit auf und lud das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte antragsgemäss lic. iur. Isabelle Müller als unent-geltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bot sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 replizierten die Beschwerdeführenden; sie hielten ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden. Die Beschwerdeführenden hätten auch während ihres Aufenthalts in der Ukraine jederzeit den Schutz ihres eigenen Heimatlandes genossen und es gebe keinen Grund, weshalb sie nicht in Sicherheit und dauerhaft dorthin zurückkehren könnten, zumal sie selbst erklärt hätten, in Aserbaidschan keine Probleme zu haben. Sie seien wegen des Krieges in der Ukraine in die Schweiz gekommen und hätten keinen Asylantrag gestellt. Der Antrag auf vorübergehenden Schutz sei daher abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder die Situation im Heimatland noch andere Gründe würden gegen eine Rückkehr sprechen. Der Konflikt in Bergkarabach sei nicht mehr aktuell und habe auch nicht in der Nähe von D._______, wo der Beschwerdeführer angeblich herkomme, stattgefunden. Mangels anderweitiger Angaben sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden guter Gesundheit seien. Zudem hätten beide Berufserfahrung als (...) und der Beschwerdeführer auch als (...). Den Angaben zufolge würden sich zwar mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinden. Der Beschwerdeführer habe aber nichts zum Aufenthaltsort seiner Verwandten ausgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass einige seiner Verwandten noch in Aserbaidschan leben würden und er auf deren Unterstützung zählen könne, weshalb einer Wiedereingliederung im Heimatland nichts im Wege stehe. 3.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten mit der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in die Ukraine im Jahr (...) «ihre Zelte» in Aserbaidschan abgebrochen. Sie würden dort über keine Wohnmöglichkeiten und kein Beziehungsnetz mehr verfügen, nur die (...) Mutter und (...) Schwestern des Beschwerdeführers würden dort in einem kleinen Dorf leben. Für die (...) Tochter der Beschwerdeführenden, die in E._______ Rechtswissenschaft und Journalismus studiere, komme eine Rückkehr nach Aserbaidschan ohnehin nicht in Frage. Sie verfüge über keinen Bezug zu Aserbaidschan. Zudem sei bei ihr vor einigen Jahren (...) diagnostiziert worden; ihre notwendige medizinische Versorgung sei in Aserbaidschan nicht gesichert. In Anlehnung an die - in der Beschwerde dargelegte - Auslegung der EU-Kommission sei die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan nicht als dauerhaft zu bezeichnen, ihre dortigen persönlichen und wirtschaftlichen Perspektiven im Hinblick auf die Deckung ihrer Grundbedürfnisse nicht sichergestellt und die Reintegrationsmöglichkeiten nach einer so langen Landesabwesenheit fraglich. Überdies erfordere auch das Gebot der Rechtsgleichheit eine vorläufige Schutzgewährung der Beschwerdeführenden in der Schweiz. So seien ein Vater und dessen Sohn (N-Nummer in der Beschwerde genannt), beides Staatsangehörige Aserbaidschans, vom SEM als Schutzbedürftige anerkannt worden. Falls der Schutzstatus dennoch verweigert werde, sei aufgrund der dargelegten Umstände zumindest die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Das SEM habe schliesslich zu Unrecht die Wegweisung aus dem Schengen-Raum verfügt. 3.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, das Argument der fehlenden Wohnsituation und der Umstand, dass mehrere Verwandte das Land bereits zuvor verlassen hätten, seien nicht als sicherheitsgefährdende Faktoren zu betrachten, sondern als Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche nach der Rückkehr. Insgesamt sei aufgrund der dargelegten Umstände nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine gefährliche Situation geraten könnten. Das Gebot der Rechtsgleichheit sei im Übrigen nicht verletzt, wenn ein anderer Sachverhalt als der vorliegende zu einer anderen Beurteilung geführt habe. 3.4 Die Beschwerdeführenden halten in der Replik mit Hinweisen auf eine Mitteilung der EU-Kommission und internationale Rechtsprechung zur Frage der Wegweisung aus dem Schengenraum im Wesentlichen am bereits vorgebrachten Standpunkt fest. 4. 4.1 In der Rechtsmittelschrift wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei anlässlich der gemeinsamen Kurzbefragung vom 1. April 2022 allein der Beschwerdeführer zu Wort gekommen. Das SEM hätte auch der Beschwerdeführerin die Gelegenheit bieten müssen, sich persönlich einzubringen. Das SEM hat die Beschwerdeführenden zu Beginn der Befragung auf den Zweck des Interviews, nämlich das Sammeln aller relevanten Fakten, um über den Antrag auf vorübergehenden Schutz zu entscheiden, aufmerksam gemacht. Es trifft gemäss Protokollverlauf zwar zu, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer auf die Fragen des SEM geantwortet hat. Die ebenfalls anwesende - und von der Rechtsvertretung verbeiständete - Beschwerdeführerin hätte aber bei Bedarf jederzeit Gelegenheit gehabt, allfällige ergänzende Ausführungen zu machen. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nachdem auch in der Rechtsmittelschrift keine individuellen, vom Beschwerdeführer losgelösten Gründe der Beschwerdeführerin dargelegt werden, ist offensichtlich nicht von solchen auszugehen. Eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach nicht ersichtlich und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 4.3 Die Beschwerdeführenden monieren ferner, die Vorinstanz habe das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt, indem sie das vorliegende Verfahren nicht analog dem Verfahren N (...) beurteilt habe. Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Angesichts des Umstands, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung trotz ähnlich erscheinender Eckdaten aufgrund verschiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind, erübrigt es sich, die Vergleichbarkeit des angeführten Verfahrens mit jenem der Beschwerdeführenden zu überprüfen. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, liegt im Übrigen weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar. Im Übrigen ist festzustellen, dass die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Weiteres möglich war. 4.4 Es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind einerseits nicht ukrainische Staatsan-gehörige und verfügen andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 6.3 Soweit sie geltend machen, sie könnten nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes festzustellen: Den anlässlich der Befragung vom 1. April 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der besseren Arbeitsmöglichkeiten, mithin aus wirtschaftlichen Gründen, in die Ukraine ausgereist sind (vgl. SEM-Akten 1145861-1/3). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie in Aserbaidschan eine individuelle Verfolgung oder eine Gefährdung aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage zu befürchten haben und eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich wäre (vgl. dazu auch unten E. 8.2.4 und 8.3.2 f. sowie Urteil des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 6.4). 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe zu Unrecht und ohne entsprechende Kompetenz die Wegweisung aus dem Schengen-Raum verfügt, ist auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zu verweisen. Die Rückführungsrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde der Notenaustausch vom 30. Januar 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und wurden die entsprechenden Gesetzesänderungen (u.a. des AsylG) geregelt. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Schengen-Staaten (und somit auch die Schweiz) dazu, in Wegweisungsverfügungen die betroffenen Personen zum Verlassen des Schengen-Raums sowie zur Weiterreise in das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-Raums, das die Person aufnimmt, aufzufordern (vgl. Ziff. 9.2 der Botschaft vom 26. August 2020 [BBl 2020 7105] sowie Art. 3 Ziff. 3 der Rückführungsrichtlinie). Das SEM hat die Beschwerdeführenden daher zu Recht aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass aufgrund einer Empfehlung der zuständigen EU-Behörde im Rahmen einer Schengen-Evaluierung vom März 2018 mit der Änderung des Asylgesetzes vom 1. Oktober 2021 (in Kraft seit dem 1. September 2022) eine entsprechende Präzisierung im Sinne der vorgenannten Verpflichtung erfolgte (vgl. AS 2022 459; BBl 2020 7105; Urteil des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 8.3). Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 Ziff. 6.3) zu erkennen und das Eventualbegehren um Feststellung der Unrechtmässigkeit von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist abzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.2.3; D-3750/2020 vom 14. Juli 2022 E. 11.2.2). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vom 13. bis 15. September 2022 kam es im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit über 150 Todesopfern auf beiden Seiten. Zwar können zum aktuellen Zeitpunkt weitere Auseinandersetzungen in der Region Bergkarabach und im Grenzgebiet zu Armenien trotz vereinbarter und weitgehend eingehaltener Waffenruhe nicht ausgeschlossen werden (vgl. Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aderbaidschansicherheit/201888; abgerufen am 5.1.2023). Dennoch herrscht in Aserbaidschan weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung in diesen Staat ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). D._______, wo der Beschwerdeführer lebte, befindet sich im Übrigen weder in der Region Bergkarabach noch in Grenznähe zu Armenien. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Zwar leben die Beschwerdeführenden schon seit dem Jahr (...) in der Ukraine, jedoch verfügen sie in Aserbaidschan über Familienangehörige auf Seiten des Beschwerdeführers (betagte Mutter und [...] Schwestern). In der zweiten Jahreshälfte (...) lebten die Beschwerdeführenden sogar einige Wochen lang in Aserbaidschan (vgl. SEM act. 1145861-1/3). Es ist davon auszugehen, dass die Verwandten die Beschwerdeführenden auch zukünftig unterstützen werden, namentlich mit einer vorübergehenden Unterkunft, sollten diese darauf angewiesen sein. Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Arbeitserfahrung zuzumuten, ihren Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Der Umstand, dass ihre (volljährige) Tochter, welche aktuell zu Studienzwecken in E._______ lebt, nicht in Aserbaidschan leben möchte beziehungsweise die medizinischen Voraussetzungen zur Behandlung der angeblichen (...)-Erkrankung nicht als gegeben erachtet, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 bestellten amtlichen Rechtsvertretung ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Replik mit 8 Stunden bezifferte Aufwand ist den Umständen des Verfahrens angemessen, wobei für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundensatz von Fr. 150.- auszugehen ist. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach auf insgesamt Fr. 1'292.40 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag; Auslagen wurden nicht geltend gemacht) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'292.40 ausgerichtet. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz