opencaselaw.ch

E-7172/2023

E-7172/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 18. Dezember 2022, flogen nach Italien und reisten anschlies- send am (…) Januar 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylge- suche stellten. Am 30. Januar 2023 nahm das SEM ihre Personalien auf. A.b Am 6. Februar 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin tele- fonisch ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung). Mit Nichteintretensentscheid vom

12. April 2023 stellte das SEM die Zuständigkeit Italiens fest und trat auf die Asylgesuche nicht ein. Am 27. September 2023 stellten die Beschwer- deführenden ein Gesuch um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfah- rens, nachdem die Überstellungsfrist von sechs Monaten ungenutzt ver- strichen sei. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 beschloss das SEM die Wiederaufnahme des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zu. A.c Am 9. November 2023 hörte es die Beschwerdeführenden einzeln zu ihren Asylgründen an. Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus D._______, habe an der (…) studiert und nebenbei in einer (…) gearbeitet. Im November 2013 habe er während der Demontagearbei- ten in einem (…) zusammen mit einem Kollegen im unteren Stockwerk Schreie gehört. Sie seien nach unten gegangen und hätten gesehen, wie drei Männer einen Mann erstochen hätten. Dem Kollegen sei die Flucht gelungen, während die Männer ihn selbst als Zeugen festgehalten und in ein anderes Gebäude verschleppt hätten. Auch hätten sie ihn aufgefordert, nicht zur Polizei zu gehen, da sie von der Regierung seien. Das Auto der Männer habe denn auch ein Regierungskennzeichen aufgewiesen. Daher sei er nicht zur Polizei gegangen. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, sei das Auto mit dem Regierungskennzeichen oft in seiner Nähe auf- getaucht. Er habe den Autoinsassen einmal damit gedroht, zur Polizei zu gehen, wenn er weiterhin verfolgt würde. Einige Tage später, am 8. Novem- ber 2013, sei während seiner Arbeit in der (…) einer der drei Männer auf- getaucht und habe einen Schalter betätigt, so dass Chemikalien auf ihn ausgelaufen seien. Dadurch habe er schwere, fast lebensbedrohliche Ver- brennungen auf 42 % seines Körpers erlitten und etwa zwei Monate auf der Intensivstation des Spitals verbracht. Nach seiner Genesung sei er von den Männern weiterhin verfolgt worden. Wegen des Unfalls habe er auf (…) umgeschult. Im Jahr 2020 habe er seine Ehefrau kennengelernt und

E-7172/2023 Seite 3 später geheiratet. Aus Berufs- und Sicherheitsgründen seien sie im Jahr 2021 nach E._______ in Bergkarabach gezogen, jedoch zwischendurch mehrfach nach D._______ zurückgekehrt. Als die Strecke zwischen Berg- karabach und Armenien von Aserbaidschan blockiert worden sei, seien sie am 18. Dezember 2022 mit einem italienischen Visum aus Armenien aus- gereist. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anhörung an, sie stamme ebenfalls aus D._______ und habe dort (…) studiert. Ende 2020 sei sie von einem der Verfolger ihres Ehemannes in der Apotheke, in der sie gearbeitet habe, bedroht worden. Nach dem Umzug nach E._______ im Jahr 2021 habe sie in D._______ eine künstliche Befruchtung durchführen lassen. Im Septem- ber 2022 habe ihr jedoch eine Mitarbeiterin des Spitals im Auftrag der Ver- folger des Ehemannes eine Hormonspritze verabreicht, wodurch sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie habe drei Monate im Spital verbringen müs- sen. Anschliessend hätten sie und ihr Ehemann Armenien verlassen. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Heiratsurkunde (in Kopie; ausgestellt am 13. Oktober 2022) beim SEM ein. Zudem legten sie einen armenischen Arztbericht betreffend den Beschwer- deführer (ohne Übersetzung) zu den Akten. A.e Am 20. November 2023 unterbreitete das SEM den Beschwerdefüh- renden einen Entscheidentwurf, zu welchem diese mit Hilfe ihrer Rechts- vertretung am 21. November 2023 Stellung nahmen. A.f Mit Verfügung vom 22. November 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.g Ebenfalls am 22. November 2023 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 22. November 2023 erhoben die Beschwer- deführenden (in eigenem Namen, ohne rechtliche Vertretung) mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzu- erkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung ans SEM zu-

E-7172/2023 Seite 4 rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. B.b Am 28. Dezember 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte diese zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum

30. Januar 2024 auf. B.d Der bei den Beschwerdeführenden einverlangte Kostenvorschuss ging am 30. Januar 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig ge- leistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-7172/2023 Seite 5

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Der unter dem Subeventualstandpunkt gestellte Rückweisungsantrag ist als unbegründet abzuweisen, nachdem die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ausgeführt haben, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben soll, und eine Prüfung der Vorakten zeigt, dass das Verfahren spruchreif ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden erfüllten nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG. Diese widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns, seien unsubstantiiert sowie in mehreren Punkten widersprüchlich. Nament- lich müssten die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er Zeuge

E-7172/2023 Seite 6 eines Mordes geworden sei, an dem regierungsnahe Personen beteiligt gewesen seien, als konstruiert erachtet werden. Es sei zum Beispiel unre- alistisch, dass der Beschwerdeführer genau gesehen haben wolle, wie je- mand einem Mann ein Messer aus dem Bauch gezogen habe, sowie dass einer der Täter vor ihm gesagt habe, sie hätten jetzt ein Problem, da es einen Zeugen gebe. In den Aussagen der Beschwerdeführerin sei unrea- listisch, dass die Täter den grossen Aufwand auf sich genommen hätten, ihr heimlich ein Mittel zu injizieren, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten gehabt hätten. Dem eingereichten armenischen Arztbericht komme als Nachweis für die geltend gemachte Verfolgung kein Beweiswert zu, da der Beschwerdefüh- rer in der Anhörung angegeben habe, die wahre Ursache der Hautverbren- nung allen Behörden gegenüber verschwiegen zu haben.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe berichtigen die Beschwerdeführenden ihre Asylvorbringen angesichts der vom SEM vorgebrachten Ungereimtheiten in mehrfacher Hinsicht (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgend in E. 7.5 ff.).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prü- fung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenver- fügung vom 15. Januar 2024 – aufgrund einer summarischen Prüfung der Instruktionsrichterin – vorgenommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach ei- ner vertieften Prüfung der Beschwerdevorbringen sowie unter Berücksich- tigung der Anhörungsprotokolle keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen. Auf die ausführ- lichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzun- gen, abzustellen (siehe angefochtene Verfügung Ziff. II.1–3; E. 6.1 hiervor).

E. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise realitätsfremd seien und die Ausführungen des Beschwerdeführers mehrere Widersprü- che aufwiesen. Insbesondere trifft der vom SEM aufgezeigte Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Ortes, von wo aus er den Mord beobachtet habe, zu. Während der Beschwerdeführer in sei- ner freien Erzählung noch erklärt hatte, er und sein Kollege seien in dem zerfallenen Werkgebäude im dritten Stockwerk gewesen, als er plötzlich sehr aussergewöhnliche Stimmen von unten gehört habe, die Treppe nach

E-7172/2023 Seite 7 unten gelaufen sei und dort (das heisst im untersten Stock) festgestellt habe, dass eine Person ein Messer aus einer anderen Person herauszo- gen habe (SEM-act. […]-60 ad F. 30), gab er auf eine spätere Rückfrage des SEM hin hiervon abweichend an, er sei, nachdem er ein Geräusch gehört habe, zum Fenster des dritten Stocks gelaufen, von wo aus er ge- sehen habe, dass etwas mit einem messerähnlichen Gegenstand gemacht worden sei (act. 60 ad F. 45–50). Die Erzählungen des Beschwerdeführers enthalten sodann einen weiteren Widerspruch betreffend den Grund, wes- halb er die Treppe hinuntergegangen sei. So gab der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung einerseits an, er sei die Treppe hinuntergegangen, weil er Stimmen gehört habe. Andererseits sagte er aus, er sei die Treppe hinuntergegangen, weil sein Kollege hinuntergegangen sei, woraufhin er ihm hinterhergelaufen sei (beides in act. 60 ad F. 30).

E. 7.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 bereits festgehal- ten, erscheint weiter die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine Mitar- beiterin des Spitals habe ihr im Auftrag der Täter eine Hormonspritze ver- abreicht, als eine blosse Spekulation. Die Beschwerdeführerin gesteht in der Rechtsmitteleingabe zwar zu, es liege in der Natur der Sache, dass sie diese Behauptung nicht «abschliessend» beweisen könne. Unbesehen der fehlenden Beweise erscheint die Behauptung, dass die Mitarbeiterin des Spitals bei der Verabreichung der Hormonspritze im Auftrag der Täter ge- handelt haben solle, jedoch auch abwegig. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Anhörung angab, sie habe in jenem Zeitpunkt eine Hormon- therapie durchgeführt, die für die Wirksamkeit der künstlichen Befruchtung erforderlich gewesen sei (act. 59 ad F. 55), ist davon auszugehen, dass die Injektion der Hormonspritze im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgte. Zur anschliessenden Fehlgeburt liegen keine medizinische Unter- lagen vor, womit deren Ursache nicht bekannt ist. Zudem hat die Be- schwerdeführerin keine Blutuntersuchung durchführen lassen zur Klärung, ob die ihr verabreichte Spritze etwas anderes als die ihr verschrieben Hor- mone enthalten haben könnte.

E. 7.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Verbrennungen bei sei- ner Arbeit in der (…) seien durch einen der Verfolger verursacht worden, indem dieser einen Hebel betätigt habe, so dass die Chemikalien über ihn ausgelaufen seien, hat das SEM zu Recht in Zweifel gezogen mit dem Hin- weis, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wie der Verfolger den richtigen Hebel habe finden können. Ebenfalls zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass es unlogisch erscheine, dass die «Täter» ihn über Jahre hinweg hätten verfolgen sollen, obschon er nie zur Polizei

E-7172/2023 Seite 8 gegangen sei. Schliesslich lebten die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben zuletzt – von den Verfolgern unbehelligt – in Bergkarabach, seien jedoch mehrfach nach Armenien zurückgekehrt, um dort eine Kinder- wunschbehandlung durchzuführen. Zuletzt seien sie Anfang Dezember 2022 nach Armenien zurückgekehrt, um ihre Eltern zu sehen und parallel ihre «Sachen zu erledigen». Da Aserbaidschan zwischenzeitlich den Weg zwischen Bergkarabach und Armenien geschlossen habe, hätten sie aus- reisen müssen. Als Grund für ihre Ausreise aus Armenien nannten die Be- schwerdeführenden damit die Schliessung der Verbindungsstrasse durch Aserbaidschan und nicht eine weiterhin aktuelle Verfolgung. Dass die Be- schwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Bergkarabach immer wieder nach Armenien zurückgekehrt seien, spricht zudem gegen eine Be- drohungssituation aus subjektiver Sicht. Ferner haben die Beschwerdefüh- renden im Zusammenhang mit diesen Aufenthalten in Armenien nicht an- gegeben, erneut von den angeblichen Verfolgern des Beschwerdeführers belästigt worden zu sein. Damit haben sie nicht glaubhaft dargetan, dass die angebliche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell war.

E. 7.5 In der Rechtsmitteleingabe gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente ihrer Asylvorbrin- gen zu widerlegen. Vielmehr erschüttert der Umstand, dass diese auf Be- schwerdeebene ihre Aussagen in den Anhörungen korrigieren und an die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten anzupassen versuchen, zusätz- lich ihre Glaubwürdigkeit. Zudem vermag auch die in der Beschwerde nachgeschobene bereinigte Version der Geschehnisse nicht den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen.

E. 7.5.1 In der Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer neu an, er habe zuerst vom Fenster aus gesehen, dass ein Verbrechen stattgefunden habe und sei dann hinuntergegangen, wo er den erstochenen Mann (das Opfer) entdeckt habe (Beschwerde Ziff. 16). Weiter erklärt er, er habe, als er das Opfer gesehen habe, nicht die Polizei, sondern den Notruf telefo- nisch kontaktieren wollen (Beschwerde Ziff. 19). Diese bereinigte Version ändert indessen nichts an der zutreffenden Feststellung des SEM, wonach es nicht realistisch erscheine, dass ein Zeuge eines Mordes vor den Augen der Täter versuchen sollte, einen Notruf (sei es bei der Polizei oder bei einem Rettungsdienst) zu betätigen.

E. 7.5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleigabe zudem neu vor, die mangelnde Bereitschaft der Polizei, sich ernsthaft mit seiner Be- schwerde wegen des Chemieunfalls zu befassen, habe ihn entmutigt, sich

E-7172/2023 Seite 9 (erneut) an diese zu wenden (Beschwerde Ziff. 24). Damit widerspricht er indessen der Aussage in der Anhörung, wonach er den Chemieunfall nie der Polizei gemeldet habe (act. 60 ad F. 91). Zudem gab er in der Anhörung noch an, er habe die Schuld für diesen alleine auf sich genommen, um nicht in eine Erklärungsnot zu geraten (act. 60 ad F. 92). Auch nach dem Regierungswechsel im Jahr 2018 habe er den Vorfall nicht amtlich gemel- det, um keine Probleme zu bekommen (act. 60 ad F. 93).

E. 7.5.3 Dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe überdies neu ausführt, er könne die Verfolger nicht gut beschreiben, da er diese nie ge- nauer angeschaut habe, sondern jedes Mal, wenn er sie gesehen habe, in Panik geraten sei und versucht habe, schnellstmöglich der Situation zu ent- weichen (Beschwerde Ziff. 26), weckt weitere Zweifel an der von ihm ge- schilderten Furcht vor Verfolgung, da eine Bedrohungssituation aus sub- jektiver Sicht das Wiedererkennen der Verfolger voraussetzen würde. Auch widerspricht er sich damit seiner weiteren Behauptung in der Beschwerde, wonach er beim Chemieunfall das Gesicht der Person, die den Che- miehahn geöffnet habe, deutlich als das einer der Personen vom Tatort habe identifizieren können (Beschwerde Ziff. 23).

E. 7.5.4 Darüber hinaus hat das SEM zu Recht festgestellt, angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, der Ermordete sei eine wichtige Per- son gewesen (act. 60 ad F. 30), erscheine nicht realistisch, dass der Mord nie in einem Medium erwähnt worden sei. Die in der Beschwerde nachge- schobene Erklärung, dass die Polizei an dem Verbrechen beteiligt gewe- sen und der Befehl von einer höheren Regierungsebene gekommen sei, weshalb es keine Medienberichterstattung über das Verbrechen gegeben habe, sondern dieses durch die Polizei als einfachen Unfall dargestellt wor- den sei (Beschwerde Ziff. 21), vermag nicht zu überzeugen, sondern wirft vielmehr die Frage auf, wie der Beschwerdeführer Kenntnis über den an- geblichen «Befehl einer höheren Regierungsebene» hätte erlangen sollen. Auch die behauptete Darstellung als Unfall haben die Beschwerdeführen- den nicht belegt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass es auch bei einem blossen Unfall eine Medienberichterstattung gegeben hätte, zumal es sich beim Verstorbenen angeblich um eine «wichtige Person» gehandelt haben soll.

E. 7.5.5 Schliesslich erscheint auch die in der Rechtsmitteleingabe nachge- schobene Behauptung des Beschwerdeführers unglaubhaft, wonach die Verfolger kurz vor der Ausreise damit gedroht hätten, ihn zu zwingen, den Mord auf sich zu nehmen, so dass sie mit diesem «Beweis» ihre inhaftier-

E-7172/2023 Seite 10 ten Kameraden freibekommen und gleichzeitig ihn, den lästigen Zeugen, eliminieren könnten (Beschwerde Ziff. 24). Dieses neue Vorbringen er- staunt zudem angesichts der vorangehend erwähnten Behauptung des Be- schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Polizei habe den Vorfall als einen Unfall dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verfolger im Zusammenhang mit einem Mordfall, der bereits vor neun Jahren statt- gefunden habe und in der Folge amtlich als ein Unfall dokumentiert worden sei, noch jemanden zu Unrecht hätten belasten wollen. Ebenso wenig er- schliesst sich, weshalb Kollegen der Verfolger in diesem Zusammenhang hätten inhaftiert worden sein sollen, zumal der Beschwerdeführer den an- geblich bezeugten Mord nie der Polizei gemeldet habe (act. 60 ad F. 69).

E. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM die Asylvorbringen der Beschwerde- führenden zu Recht als unglaubhaft erachtet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Armenien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr aus- gesetzt wären. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigen- schaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-7172/2023 Seite 11

E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, den Be- schwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 In Armenien herrscht – trotz des immer wieder aufflammenden Kon- flikts mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.3.1 [betreffend Aserbaid- schan]) – weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung nach Armenien ist demnach grundsätzlich zumutbar (vgl. z.B. Urteil des BVGer E- 5579/2024 vom 8. Januar 2025).

E. 9.4.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als we- sentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-

E-7172/2023 Seite 12 sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 9.4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel- tend, sie litten beide unter psychischen Problemen, die durch die Vorfälle in Armenien sowie ihre Kinderlosigkeit verursacht worden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin gynäkologische Probleme. Bei einer Rück- kehr würde sich ihr psychischer Zustand verschlimmern und ihre Angst er- höhen.

E. 9.4.2.2 Mit den bereits bekannten psychischen Problemen der Beschwer- deführenden sowie auch ihren gynäkologischen Problemen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt. Hierbei hat es festgehalten, dass Armenien grundsätzlich über ein gut aus- gebautes Gesundheitssystem verfüge, welches die Beschwerdeführenden in Anspruch nehmen könnten. Laut medizinischem Consulting vom 7. April 2022 sei in Armenien insbesondere die Behandlung von psychischen Prob- lemen möglich. Da die Beschwerdeführenden gemäss den Akten relativ gut situiert seien und auch wieder in ihren Berufen arbeiten könnten, sei es ihnen zumutbar und möglich, allfällige Behandlungen teilweise selbst zu finanzieren, wie sie bereits die kostspielige künstliche Befruchtung in Ar- menien finanziert hätten. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits in Ar- menien in gynäkologischer Behandlung gewesen und dort auch psycholo- gisch behandelt worden. Auch die schwere Hautverletzung des Beschwer- deführers sei in Armenien erfolgreich behandelt worden. Die Rückkehr nach Armenien sei damit in medizinischer Hinsicht zumutbar.

E. 9.4.2.3 Auf diese zutreffende Würdigung des SEM ist abzustellen, zumal die Beschwerdeführenden dieser in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stich- haltiges entgegengesetzt haben. Das SEM geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme (bei beiden wurden in psychischer Hinsicht […] sowie […] sowie bei der Beschwerde- führerin in physischer Hinsicht zudem ein […], ein […] sowie den Status nach Hormonbehandlung, Abort und […] diagnostiziert) auch in Armenien werden behandeln lassen können, nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Armenien im Zusammenhang mit dem unerfüllten Kinder- wunsch sowie auch psychologisch bereits behandelt wurde (act. 59 ad F. 38 und 64). In Armenien ist sodann eine psychiatrische sowie psychologi- sche Betreuung in staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern (medizini- sche Zentren für Psychiatrie), in sozial-psychoneurologischen Zentren und in den psychiatrischen Abteilungen regionaler Polikliniken erhältlich (vgl.

E-7172/2023 Seite 13 https://www.sem.admin.ch > Herkunftsländerinformationen > Armenien > Dokument «Focus Armenien: Psychiatrische und psychologische Versor- gung [04.02.2012]»; zuletzt abgerufen am 13. Juni 2025). Gemäss den Ak- ten nehmen die Beschwerdeführenden zwei pflanzliche Arzneimittel gegen (…) und (…) zu sich ([…] und […], beides der schweizerischen Firma […]). Es ist davon auszugehen, dass auch in Armenien verschiedene pflanzliche (…) erhältlich sind. Zudem sind in Armenien nachweislich verschiedene Psychopharmaka verfügbar, die unter anderem auch zur Behandlung von (…) sowie bei (…) eingesetzt werden können (vgl. «Focus Armenien: Psy- chiatrische und psychologische Versorgung», a.a.O., Ziff. 4). Damit können die Beschwerdeführenden ihre medikamentöse Therapie (gegebenenfalls unter Ausweichung auf entsprechende medizinische Surrogate) bei Bedarf auch in Armenien fortsetzen. Unter diesen Umständen ist nicht davon aus- zugehen, dass eine Rückkehr nach Armenien zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen werde (vgl. E. 9.4.2 hiervor). Die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführen- den stehen damit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 9.4.3 Im Übrigen hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführenden zuletzt in Nagorny Karabach (auf Deutsch: Bergkarabach) gewohnt hätten, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht, nachdem diese zuvor die meiste Zeit ih- res Lebens in D._______ (Armenien) gelebt hatten. Somit hat das SEM zu Recht das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative be- jaht. Der der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch als zumut- bar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-7172/2023 Seite 14 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zenden (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-7172/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7172/2023 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), beide armenische Staatsangehörige, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 18. Dezember 2022, flogen nach Italien und reisten anschliessend am (...) Januar 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 30. Januar 2023 nahm das SEM ihre Personalien auf. A.b Am 6. Februar 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin telefonisch ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung). Mit Nichteintretensentscheid vom 12. April 2023 stellte das SEM die Zuständigkeit Italiens fest und trat auf die Asylgesuche nicht ein. Am 27. September 2023 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens, nachdem die Überstellungsfrist von sechs Monaten ungenutzt verstrichen sei. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 beschloss das SEM die Wiederaufnahme des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zu. A.c Am 9. November 2023 hörte es die Beschwerdeführenden einzeln zu ihren Asylgründen an. Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus D._______, habe an der (...) studiert und nebenbei in einer (...) gearbeitet. Im November 2013 habe er während der Demontagearbeiten in einem (...) zusammen mit einem Kollegen im unteren Stockwerk Schreie gehört. Sie seien nach unten gegangen und hätten gesehen, wie drei Männer einen Mann erstochen hätten. Dem Kollegen sei die Flucht gelungen, während die Männer ihn selbst als Zeugen festgehalten und in ein anderes Gebäude verschleppt hätten. Auch hätten sie ihn aufgefordert, nicht zur Polizei zu gehen, da sie von der Regierung seien. Das Auto der Männer habe denn auch ein Regierungskennzeichen aufgewiesen. Daher sei er nicht zur Polizei gegangen. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, sei das Auto mit dem Regierungskennzeichen oft in seiner Nähe aufgetaucht. Er habe den Autoinsassen einmal damit gedroht, zur Polizei zu gehen, wenn er weiterhin verfolgt würde. Einige Tage später, am 8. November 2013, sei während seiner Arbeit in der (...) einer der drei Männer aufgetaucht und habe einen Schalter betätigt, so dass Chemikalien auf ihn ausgelaufen seien. Dadurch habe er schwere, fast lebensbedrohliche Verbrennungen auf 42 % seines Körpers erlitten und etwa zwei Monate auf der Intensivstation des Spitals verbracht. Nach seiner Genesung sei er von den Männern weiterhin verfolgt worden. Wegen des Unfalls habe er auf (...) umgeschult. Im Jahr 2020 habe er seine Ehefrau kennengelernt und später geheiratet. Aus Berufs- und Sicherheitsgründen seien sie im Jahr 2021 nach E._______ in Bergkarabach gezogen, jedoch zwischendurch mehrfach nach D._______ zurückgekehrt. Als die Strecke zwischen Bergkarabach und Armenien von Aserbaidschan blockiert worden sei, seien sie am 18. Dezember 2022 mit einem italienischen Visum aus Armenien ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anhörung an, sie stamme ebenfalls aus D._______ und habe dort (...) studiert. Ende 2020 sei sie von einem der Verfolger ihres Ehemannes in der Apotheke, in der sie gearbeitet habe, bedroht worden. Nach dem Umzug nach E._______ im Jahr 2021 habe sie in D._______ eine künstliche Befruchtung durchführen lassen. Im September 2022 habe ihr jedoch eine Mitarbeiterin des Spitals im Auftrag der Verfolger des Ehemannes eine Hormonspritze verabreicht, wodurch sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie habe drei Monate im Spital verbringen müssen. Anschliessend hätten sie und ihr Ehemann Armenien verlassen. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Heiratsurkunde (in Kopie; ausgestellt am 13. Oktober 2022) beim SEM ein. Zudem legten sie einen armenischen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer (ohne Übersetzung) zu den Akten. A.e Am 20. November 2023 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf, zu welchem diese mit Hilfe ihrer Rechtsvertretung am 21. November 2023 Stellung nahmen. A.f Mit Verfügung vom 22. November 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.g Ebenfalls am 22. November 2023 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 22. November 2023 erhoben die Beschwerdeführenden (in eigenem Namen, ohne rechtliche Vertretung) mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Am 28. Dezember 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte diese zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 30. Januar 2024 auf. B.d Der bei den Beschwerdeführenden einverlangte Kostenvorschuss ging am 30. Januar 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Der unter dem Subeventualstandpunkt gestellte Rückweisungsantrag ist als unbegründet abzuweisen, nachdem die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ausgeführt haben, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben soll, und eine Prüfung der Vorakten zeigt, dass das Verfahren spruchreif ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG. Diese widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns, seien unsubstantiiert sowie in mehreren Punkten widersprüchlich. Namentlich müssten die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er Zeuge eines Mordes geworden sei, an dem regierungsnahe Personen beteiligt gewesen seien, als konstruiert erachtet werden. Es sei zum Beispiel unrealistisch, dass der Beschwerdeführer genau gesehen haben wolle, wie jemand einem Mann ein Messer aus dem Bauch gezogen habe, sowie dass einer der Täter vor ihm gesagt habe, sie hätten jetzt ein Problem, da es einen Zeugen gebe. In den Aussagen der Beschwerdeführerin sei unrealistisch, dass die Täter den grossen Aufwand auf sich genommen hätten, ihr heimlich ein Mittel zu injizieren, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten gehabt hätten. Dem eingereichten armenischen Arztbericht komme als Nachweis für die geltend gemachte Verfolgung kein Beweiswert zu, da der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, die wahre Ursache der Hautverbrennung allen Behörden gegenüber verschwiegen zu haben. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe berichtigen die Beschwerdeführenden ihre Asylvorbringen angesichts der vom SEM vorgebrachten Ungereimtheiten in mehrfacher Hinsicht (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgend in E. 7.5 ff.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 - aufgrund einer summarischen Prüfung der Instruktionsrichterin - vorgenommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer vertieften Prüfung der Beschwerdevorbringen sowie unter Berücksichtigung der Anhörungsprotokolle keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, abzustellen (siehe angefochtene Verfügung Ziff. II.1-3; E. 6.1 hiervor). 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise realitätsfremd seien und die Ausführungen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche aufwiesen. Insbesondere trifft der vom SEM aufgezeigte Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Ortes, von wo aus er den Mord beobachtet habe, zu. Während der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung noch erklärt hatte, er und sein Kollege seien in dem zerfallenen Werkgebäude im dritten Stockwerk gewesen, als er plötzlich sehr aussergewöhnliche Stimmen von unten gehört habe, die Treppe nach unten gelaufen sei und dort (das heisst im untersten Stock) festgestellt habe, dass eine Person ein Messer aus einer anderen Person herauszogen habe (SEM-act. [...]-60 ad F. 30), gab er auf eine spätere Rückfrage des SEM hin hiervon abweichend an, er sei, nachdem er ein Geräusch gehört habe, zum Fenster des dritten Stocks gelaufen, von wo aus er gesehen habe, dass etwas mit einem messerähnlichen Gegenstand gemacht worden sei (act. 60 ad F. 45-50). Die Erzählungen des Beschwerdeführers enthalten sodann einen weiteren Widerspruch betreffend den Grund, weshalb er die Treppe hinuntergegangen sei. So gab der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung einerseits an, er sei die Treppe hinuntergegangen, weil er Stimmen gehört habe. Andererseits sagte er aus, er sei die Treppe hinuntergegangen, weil sein Kollege hinuntergegangen sei, woraufhin er ihm hinterhergelaufen sei (beides in act. 60 ad F. 30). 7.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 bereits festgehalten, erscheint weiter die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine Mitarbeiterin des Spitals habe ihr im Auftrag der Täter eine Hormonspritze verabreicht, als eine blosse Spekulation. Die Beschwerdeführerin gesteht in der Rechtsmitteleingabe zwar zu, es liege in der Natur der Sache, dass sie diese Behauptung nicht «abschliessend» beweisen könne. Unbesehen der fehlenden Beweise erscheint die Behauptung, dass die Mitarbeiterin des Spitals bei der Verabreichung der Hormonspritze im Auftrag der Täter gehandelt haben solle, jedoch auch abwegig. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung angab, sie habe in jenem Zeitpunkt eine Hormontherapie durchgeführt, die für die Wirksamkeit der künstlichen Befruchtung erforderlich gewesen sei (act. 59 ad F. 55), ist davon auszugehen, dass die Injektion der Hormonspritze im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgte. Zur anschliessenden Fehlgeburt liegen keine medizinische Unterlagen vor, womit deren Ursache nicht bekannt ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine Blutuntersuchung durchführen lassen zur Klärung, ob die ihr verabreichte Spritze etwas anderes als die ihr verschrieben Hormone enthalten haben könnte. 7.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Verbrennungen bei seiner Arbeit in der (...) seien durch einen der Verfolger verursacht worden, indem dieser einen Hebel betätigt habe, so dass die Chemikalien über ihn ausgelaufen seien, hat das SEM zu Recht in Zweifel gezogen mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wie der Verfolger den richtigen Hebel habe finden können. Ebenfalls zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass es unlogisch erscheine, dass die «Täter» ihn über Jahre hinweg hätten verfolgen sollen, obschon er nie zur Polizei gegangen sei. Schliesslich lebten die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben zuletzt - von den Verfolgern unbehelligt - in Bergkarabach, seien jedoch mehrfach nach Armenien zurückgekehrt, um dort eine Kinderwunschbehandlung durchzuführen. Zuletzt seien sie Anfang Dezember 2022 nach Armenien zurückgekehrt, um ihre Eltern zu sehen und parallel ihre «Sachen zu erledigen». Da Aserbaidschan zwischenzeitlich den Weg zwischen Bergkarabach und Armenien geschlossen habe, hätten sie ausreisen müssen. Als Grund für ihre Ausreise aus Armenien nannten die Beschwerdeführenden damit die Schliessung der Verbindungsstrasse durch Aserbaidschan und nicht eine weiterhin aktuelle Verfolgung. Dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Bergkarabach immer wieder nach Armenien zurückgekehrt seien, spricht zudem gegen eine Bedrohungssituation aus subjektiver Sicht. Ferner haben die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit diesen Aufenthalten in Armenien nicht angegeben, erneut von den angeblichen Verfolgern des Beschwerdeführers belästigt worden zu sein. Damit haben sie nicht glaubhaft dargetan, dass die angebliche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell war. 7.5 In der Rechtsmitteleingabe gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente ihrer Asylvorbringen zu widerlegen. Vielmehr erschüttert der Umstand, dass diese auf Beschwerdeebene ihre Aussagen in den Anhörungen korrigieren und an die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten anzupassen versuchen, zusätzlich ihre Glaubwürdigkeit. Zudem vermag auch die in der Beschwerde nachgeschobene bereinigte Version der Geschehnisse nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. 7.5.1 In der Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer neu an, er habe zuerst vom Fenster aus gesehen, dass ein Verbrechen stattgefunden habe und sei dann hinuntergegangen, wo er den erstochenen Mann (das Opfer) entdeckt habe (Beschwerde Ziff. 16). Weiter erklärt er, er habe, als er das Opfer gesehen habe, nicht die Polizei, sondern den Notruf telefonisch kontaktieren wollen (Beschwerde Ziff. 19). Diese bereinigte Version ändert indessen nichts an der zutreffenden Feststellung des SEM, wonach es nicht realistisch erscheine, dass ein Zeuge eines Mordes vor den Augen der Täter versuchen sollte, einen Notruf (sei es bei der Polizei oder bei einem Rettungsdienst) zu betätigen. 7.5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleigabe zudem neu vor, die mangelnde Bereitschaft der Polizei, sich ernsthaft mit seiner Beschwerde wegen des Chemieunfalls zu befassen, habe ihn entmutigt, sich (erneut) an diese zu wenden (Beschwerde Ziff. 24). Damit widerspricht er indessen der Aussage in der Anhörung, wonach er den Chemieunfall nie der Polizei gemeldet habe (act. 60 ad F. 91). Zudem gab er in der Anhörung noch an, er habe die Schuld für diesen alleine auf sich genommen, um nicht in eine Erklärungsnot zu geraten (act. 60 ad F. 92). Auch nach dem Regierungswechsel im Jahr 2018 habe er den Vorfall nicht amtlich gemeldet, um keine Probleme zu bekommen (act. 60 ad F. 93). 7.5.3 Dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe überdies neu ausführt, er könne die Verfolger nicht gut beschreiben, da er diese nie genauer angeschaut habe, sondern jedes Mal, wenn er sie gesehen habe, in Panik geraten sei und versucht habe, schnellstmöglich der Situation zu entweichen (Beschwerde Ziff. 26), weckt weitere Zweifel an der von ihm geschilderten Furcht vor Verfolgung, da eine Bedrohungssituation aus subjektiver Sicht das Wiedererkennen der Verfolger voraussetzen würde. Auch widerspricht er sich damit seiner weiteren Behauptung in der Beschwerde, wonach er beim Chemieunfall das Gesicht der Person, die den Chemiehahn geöffnet habe, deutlich als das einer der Personen vom Tatort habe identifizieren können (Beschwerde Ziff. 23). 7.5.4 Darüber hinaus hat das SEM zu Recht festgestellt, angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, der Ermordete sei eine wichtige Person gewesen (act. 60 ad F. 30), erscheine nicht realistisch, dass der Mord nie in einem Medium erwähnt worden sei. Die in der Beschwerde nachgeschobene Erklärung, dass die Polizei an dem Verbrechen beteiligt gewesen und der Befehl von einer höheren Regierungsebene gekommen sei, weshalb es keine Medienberichterstattung über das Verbrechen gegeben habe, sondern dieses durch die Polizei als einfachen Unfall dargestellt worden sei (Beschwerde Ziff. 21), vermag nicht zu überzeugen, sondern wirft vielmehr die Frage auf, wie der Beschwerdeführer Kenntnis über den angeblichen «Befehl einer höheren Regierungsebene» hätte erlangen sollen. Auch die behauptete Darstellung als Unfall haben die Beschwerdeführenden nicht belegt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass es auch bei einem blossen Unfall eine Medienberichterstattung gegeben hätte, zumal es sich beim Verstorbenen angeblich um eine «wichtige Person» gehandelt haben soll. 7.5.5 Schliesslich erscheint auch die in der Rechtsmitteleingabe nachgeschobene Behauptung des Beschwerdeführers unglaubhaft, wonach die Verfolger kurz vor der Ausreise damit gedroht hätten, ihn zu zwingen, den Mord auf sich zu nehmen, so dass sie mit diesem «Beweis» ihre inhaftierten Kameraden freibekommen und gleichzeitig ihn, den lästigen Zeugen, eliminieren könnten (Beschwerde Ziff. 24). Dieses neue Vorbringen erstaunt zudem angesichts der vorangehend erwähnten Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Polizei habe den Vorfall als einen Unfall dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verfolger im Zusammenhang mit einem Mordfall, der bereits vor neun Jahren stattgefunden habe und in der Folge amtlich als ein Unfall dokumentiert worden sei, noch jemanden zu Unrecht hätten belasten wollen. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb Kollegen der Verfolger in diesem Zusammenhang hätten inhaftiert worden sein sollen, zumal der Beschwerdeführer den angeblich bezeugten Mord nie der Polizei gemeldet habe (act. 60 ad F. 69). 7.6 Zusammenfassend hat das SEM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft erachtet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Armenien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wären. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Armenien herrscht - trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.3.1 [betreffend Aserbaidschan]) - weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung nach Armenien ist demnach grundsätzlich zumutbar (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5579/2024 vom 8. Januar 2025). 9.4.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 9.4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie litten beide unter psychischen Problemen, die durch die Vorfälle in Armenien sowie ihre Kinderlosigkeit verursacht worden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin gynäkologische Probleme. Bei einer Rückkehr würde sich ihr psychischer Zustand verschlimmern und ihre Angst erhöhen. 9.4.2.2 Mit den bereits bekannten psychischen Problemen der Beschwerdeführenden sowie auch ihren gynäkologischen Problemen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt. Hierbei hat es festgehalten, dass Armenien grundsätzlich über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfüge, welches die Beschwerdeführenden in Anspruch nehmen könnten. Laut medizinischem Consulting vom 7. April 2022 sei in Armenien insbesondere die Behandlung von psychischen Problemen möglich. Da die Beschwerdeführenden gemäss den Akten relativ gut situiert seien und auch wieder in ihren Berufen arbeiten könnten, sei es ihnen zumutbar und möglich, allfällige Behandlungen teilweise selbst zu finanzieren, wie sie bereits die kostspielige künstliche Befruchtung in Armenien finanziert hätten. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits in Armenien in gynäkologischer Behandlung gewesen und dort auch psychologisch behandelt worden. Auch die schwere Hautverletzung des Beschwerdeführers sei in Armenien erfolgreich behandelt worden. Die Rückkehr nach Armenien sei damit in medizinischer Hinsicht zumutbar. 9.4.2.3 Auf diese zutreffende Würdigung des SEM ist abzustellen, zumal die Beschwerdeführenden dieser in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegengesetzt haben. Das SEM geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme (bei beiden wurden in psychischer Hinsicht [...] sowie [...] sowie bei der Beschwerdeführerin in physischer Hinsicht zudem ein [...], ein [...] sowie den Status nach Hormonbehandlung, Abort und [...] diagnostiziert) auch in Armenien werden behandeln lassen können, nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Armenien im Zusammenhang mit dem unerfüllten Kinderwunsch sowie auch psychologisch bereits behandelt wurde (act. 59 ad F. 38 und 64). In Armenien ist sodann eine psychiatrische sowie psychologische Betreuung in staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern (medizinische Zentren für Psychiatrie), in sozial-psychoneurologischen Zentren und in den psychiatrischen Abteilungen regionaler Polikliniken erhältlich (vgl. https://www.sem.admin.ch Herkunftsländerinformationen Armenien Dokument «Focus Armenien: Psychiatrische und psychologische Versorgung [04.02.2012]»; zuletzt abgerufen am 13. Juni 2025). Gemäss den Akten nehmen die Beschwerdeführenden zwei pflanzliche Arzneimittel gegen (...) und (...) zu sich ([...] und [...], beides der schweizerischen Firma [...]). Es ist davon auszugehen, dass auch in Armenien verschiedene pflanzliche (...) erhältlich sind. Zudem sind in Armenien nachweislich verschiedene Psychopharmaka verfügbar, die unter anderem auch zur Behandlung von (...) sowie bei (...) eingesetzt werden können (vgl. «Focus Armenien: Psychiatrische und psychologische Versorgung», a.a.O., Ziff. 4). Damit können die Beschwerdeführenden ihre medikamentöse Therapie (gegebenenfalls unter Ausweichung auf entsprechende medizinische Surrogate) bei Bedarf auch in Armenien fortsetzen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Armenien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen werde (vgl. E. 9.4.2 hiervor). Die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden stehen damit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 9.4.3 Im Übrigen hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführenden zuletzt in Nagorny Karabach (auf Deutsch: Bergkarabach) gewohnt hätten, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht, nachdem diese zuvor die meiste Zeit ihres Lebens in D._______ (Armenien) gelebt hatten. Somit hat das SEM zu Recht das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht. Der der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: