Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5579/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2024 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. August 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihr Leben lang in B._______ gelebt, wobei ihrem näheren Bekannten- und Verwandtenkreis vor ungefähr drei Jahren, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, bekannt geworden sei, dass sie lesbisch sei, dass ihr Vater sie infolgedessen brutal zusammengeschlagen habe, sodass ihre (...) noch heute verletzt sei, und dieser die Familie unmittelbar danach verlassen habe, dass ihre Mutter, die ihr die Schuld für den Weggang des Vaters gegeben habe, sie wegen der anhaltenden Probleme, welche sie - die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Homosexualität in der Schule erlebt habe, nach Abschluss der (...) Klasse aus der Schule genommen, sie in der Folge zu Hause behalten, geschlagen und teilweise eingesperrt habe, dass es anlässlich des Vorhabens ihrer Mutter, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten, zu einem Streit gekommen sei, wobei die Mutter sie versehentlich die Treppe heruntergestossen habe, weshalb sie seither an noch stärkeren Rückenschmerzen leide, als sie aufgrund ihrer (...) ohnehin schon gehabt habe, dass sie ihre Tante mütterlicherseits, die in den USA lebe (nachfolgend: Tante), im Zusammenhang mit diesen Ereignissen um Hilfe gebeten habe, und diese ihr, nachdem sie vom Vorhaben der Mutter, die Beschwerdeführerin zu verheiraten, erfahren habe, geraten habe, von zu Hause wegzugehen, wobei sie ihr ermöglicht habe, dass sie bei einer Bekannten von ihr in C._______ habe unterkommen können, dass die Beschwerdeführerin dort während eines Monats gelebt habe, bevor sie Armenien mit der Hilfe ihrer Tante am (...) Juli 2024 per Flugzeug verlassen habe und via Griechenland in die Schweiz geflogen sei, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen ihre armenische Geburtsurkunde sowie ihren armenischen Sozialversicherungsausweis (beides im Original) einreichte, dass die Beschwerdeführerin am 28. August 2024 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm und geltend machte, dass Homosexualität in Armenien zwar entkriminalisiert sei, die damit einhergehenden familiären und sozialen Probleme jedoch nach wie vor untragbar seien, dass sie selbst die Erfahrung gemacht habe, dass die armenische Polizei Vorfälle von häuslicher Gewalt als private Angelegenheit behandle, und, wenn es sich bei den Opfern um LGBTQ-Personen handle, verschiedenen Berichten zufolge seitens der armenischen Polizei erst recht keine angemessene Hilfe zu erwarten sei, sondern vielmehr die Gefahr der Misshandlung und Erniedrigung durch die Polizei selbst bestehe, weshalb sie nicht um behördliche Unterstützung ersucht habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2024 (gleichentags eröffnet) ablehnte, ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. August 2024 sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. September 2024 auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, mit Verweis auf Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG nicht eintrat, feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und sie aufforderte, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte zu ihren gesundheitlichen Beschwerden sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingang BVGer: 9. Oktober 2024) Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Situation machte, einen medizinischen Sprechstundenbericht des D._______ vom (...) 2024, drei Übersetzungen von medizinischen Dokumenten aus Armenien («Medizinische Beratung» des «[...] in C._______ vom [...] 2022, «Röntgenographie der [...]» der «E._______ vom [...] 2022, «Bescheinigung» des «F._______ vom [...] 2023) sowie eine Rechnung für zehn physiotherapeutische Behandlungen der G._______ vom (...) 2024 einreichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, 1.dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), 2.dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, 3.dass die in der Beschwerde erhobenen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht damit begründet, das SEM konzentriere sich in der angefochtenen Verfügung vor allem auf ihre familiären Probleme, ohne ihre übrigen individuellen Fluchtgründe (soziale Ausgrenzung, Diskriminierung und Bedrohung durch die armenische Gesellschaft aufgrund ihrer Homosexualität) in die Beurteilung miteinzubeziehen und ohne die konkrete Schutzfähigkeit und den fehlenden Schutzwillen der armenischen Polizei- und Justiz-organe in Bezug auf LGBTQ-Personen sowie ihre individuelle Gefährdungslage ausreichend zu prüfen, wobei es vertieft hätte abklären müssen, ob ihre Kontakte zur LGBTQ-Community und zu Organisationen wie Pink Armenia einen effektiven Schutz bieten könnten, dass das SEM die neben den familiären Problemen bestehenden individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung insofern berücksichtigt hat, als es festgehalten hat, dass die von ihr ausserhalb des familiären Rahmens aufgrund ihrer Homosexualität erlittenen Diskriminierungen ihr ein menschenunwürdiges Leben nicht verunmöglichen würden und sich aus den Schwierigkeiten, welchen LGBTQ-Personen im Alltag in Armenien begegnen könnten, für ihre Person nicht ableiten lasse, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland mit einem unerträglichen psychischen Druck verbunden wäre, dass das SEM des Weiteren festgehalten hat, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bei den armenischen Behörden nie um Schutz ersucht habe, könne nicht darauf geschlossen werden, die armenischen Behörden hätten ihr keinen Schutz gewährt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem hinreichend aufgezeigt hat, auf welche Organisationen die Beschwerdeführerin in Armenien hinsichtlich der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie bei rechtlichen Fragen zurückgreifen könne, und dass es unter Bezugnahme auf ihre Aussagen in der Anhörung hinsichtlich ihrer Kontakte (auch zur LGBTQ-Community; vgl. A16 F90) rechtsgenüglich dargelegt hat, inwiefern es von einer für den Aufbau einer unabhängige Existenz in Armenien ausreichenden Vernetzung der Beschwerdeführerin ausging, womit es nicht verpflichtet war, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen, dass die Beschwerdeführerin weiter beanstandet, es fehle eine vertiefte Abklärung des SEM, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Armenien verschlimmern könnte, insbesondere angesichts der unzureichenden medizinischen Versorgung in ihrem Heimatland, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Gelegenheit erhielt, sich eingehend zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern und sie diesbezüglich darlegte, dass sie aufgrund (...) sei, diese gesundheitlichen Probleme bereits in Armenien bestanden hätten und sie hinsichtlich der (...) in Armenien in ärztlicher Behandlung gewesen sei (A16 F4 ff., F14 ff.), dass diese Sachverhaltserhebungen es dem SEM erlaubten abzuschätzen, ob weitere Abklärungen notwendig sind, und es nicht zu beanstanden ist, dass es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Erhebung weiterer Abklärungen verzichtet hat, dass die Beschwerdeführerin ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und in dieser Hinsicht moniert, das SEM habe fälschlicherweise festgehalten, der Vater sei gegenüber der Familie bereits früher gewalttätig gewesen, während die gewalttätigen Übergriffe tatsächlich erst begonnen hätten, als ihre Familie von ihrer Homosexualität erfahren habe, wobei dieser Fehler auf eine mangelhafte Übersetzung während der Anhörung zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls tatsächlich erklärte, der Vater habe (erst), nachdem er von ihrer Homosexualität erfahren habe, Alkohol und Drogen konsumiert und vor allem sie schlecht behandelt (vgl. A16 S. 14), womit die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der Vater sei gegenüber der Familie bereits früher gewalttätig gewesen zwar nicht korrekt ist, darin jedoch noch keine Gehörsverletzung, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde, zu erblicken ist, zumal das SEM im weiteren Verlauf die erlittenen Übergriffe von Seiten des Vaters aufgrund dessen, dass er von ihrer sexuellen Neigung erfahren hat, auch festgehalten hat, dass der Anhörung nebst einer weiteren Berichtigung anlässlich der Rückübersetzung keine Hinweise zu entnehmen sind, dass es zwischen der dolmetschenden Person und der Beschwerdeführerin zu etwaigen Verstän-digungsproblemen gekommen ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Inhalt des Anhörungsprotokolls bestätigte, dass sich die formellen Rügen deshalb als unbegründet erweisen und keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks richtiger Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, 4.dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, 5.dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar zutreffenderweise nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gezweifelt hat, diese jedoch zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert hat und diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Armenien Verfolgung im Zusammenhang mit ihrer Homosexualität geltend macht und auf die dort herrschende Diskriminierung von homosexuellen Menschen hinweist, dass in Armenien die Strafbestimmung betreffend homosexuelle Personen (aArt. 116 des armenischen Strafgesetzbuches) am 1. August 2023 abgeschafft wurde, womit Homosexualität im Heimatstaat der Beschwerdeführerin gesetzlich legal ist (vgl. , abgerufen am 8. Januar 2025), dass seitens des Gerichts jedoch nicht verkannt wird, dass in Armenien ein Klima gesellschaftlicher Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten herrscht und es zu Gewalttaten und diskriminierender Behandlung kommt, wobei die armenischen Sicherheitskräfte der Situation der Angehörigen sexueller Minderheiten häufig mit Gleichgültigkeit begegnen und ein gesetzlicher Schutz vor diskriminierendem Verhalten von Privatpersonen weitgehend fehlt, was ursächlich dafür sein dürfte, dass LGBTQ-Personen den konsultierten Quellen zufolge ein geringes Vertrauen in die armenischen Behörden haben und es vermeiden, sich im Falle eines Übergriffs an diese zu wenden (vgl. ; , ; alle abgerufen am 8. Januar 2025), dass sich die Menschenrechtslage in Armenien seit dem Machtwechsel im Jahr 2018 allerdings deutlich verbessert hat (vgl. ; abgerufen am 8. Januar 2025) und LGBTQ-Personen in den letzten Jahren im öffentlichen Raum sichtbarer und aktiver geworden sind (vgl. ; abgerufen am 8. Januar 2025), dass es sich nach dem Gesagten offensichtlich nicht rechtfertigt, von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Armenien im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer solchen kollektiven Verfolgung vgl. vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.), dass nach diesen Feststellungen die individuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin zu prüfen bleibt, dass das Gericht die erlebten Repressalien, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen vor ihrer Ausreise erlebt hat (soziale Ausgrenzung, Diskriminierung, häusliche Gewalt und Bedrohung), nicht verkennt, jedoch die Auffassung des SEM teilt, dass diese mangels hinreichender Intensität die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, dass den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, sie hätte in Zukunft intensivere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, weil insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass ihr ernsthafte Nachteile durch ihren Vater drohen, da dieser die Familie im Jahr 2021 verlassen hat, dass das SEM - wie nachfolgend dargelegt - zutreffend davon ausgegangen ist, dass der volljährigen Beschwerdeführerin ohnehin eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 8.2 m.w.H.) zur Verfügung steht und sie sich allfälligen Übergriffen - etwa durch ihre Mutter - und Diskriminierungen mit einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel in die Anonymität C._______, wo sie sich vor ihrer Ausreise bereits einen Monat aufgehalten hat und wo die Infrastruktur für homosexuelle Personen wesentlich dichter sein dürfte als anderswo in Armenien (vgl. https://iwpr.net/global-voices/armenia-young-gay-couples-tragic-fate>; abgerufen am 8. Januar 2025), entziehen könnte, dass sich die Beschwerdeführerin gegen allfällige zukünftige Übergriffe in C._______ nötigenfalls mit Hilfe von dort tätigen Organisationen, welche LGTBQ-Personen auch in rechtlichen Belangen unterstützten, zur Wehr setzen könnte (vgl. ; ; beide abgerufen am 8. Januar 2025), dass das SEM im Übrigen bezüglich der vorgebrachten Zwangsverheiratung zutreffend auf das Recht auf freie Wahl und Zustimmung zur Ehe in Armenien hingewiesen hat, dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, 6.dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
7. dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. oben) gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach dem zuvor Gesagten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Armenien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht einerseits auf ihre prekäre soziale Lage, andererseits auf ihre gesundheitlichen Beschwerden, zu denen sie auf Aufforderung des Gerichts aktuelle ärztliche Berichte eingereicht hat, hingewiesen hat, dass das Gericht nicht verkennt, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern zerrüttet ist, wobei die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Elternhaus nach B._______ offengelassen werden kann, da das Gericht - wie nachfolgend darzulegen sein wird - im Fall der Beschwerdeführerin von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in C._______ ausgeht, dass das Gericht mit dem SEM davon ausgeht, der Beschwerdeführerin würden in C._______ - wo sich sie sich vor ihrer Ausreise bereits einen Monat aufgehalten hat - seitens diverser NGOs, welche sich für die Rechte von LGBTQ-Personen und Frauen einsetzen, wie Right Side, Pink Armenia und New Generation verschiedene Formen von Unterstützung zur Verfügung stehen, darunter Notunterkünfte und Hilfe bei der Suche nach Arbeit und einem Wohnort (wenn die Rückkehr ins Elternhaus nicht mehr möglich sein sollte), Weiterbildungsangebote, Verpflegung, Unterstützung beim Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung sowie Rechtsberatung ( https://ecom.ngo/news-eeca/history-gbt-movement-armenia>; , ; ; ; alle abgerufen am 8. Januar 2025), dass es der volljährigen Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge (...) Jahre die Schule besucht hat, zumutbar ist, sich bei Unterstützungsbedarf an die genannten Organisationen zu wenden, zumal es ihr möglich war, in Armenien bereits erste Kontakt zur LGBTQ-Community zu knüpfen, wobei davon auszugehen ist, dass sie - wie bereits in der Vergangenheit - auch in Zukunft auf die Unterstützung ihrer Tante und deren in C._______ wohnhaften Bekannten zählen kann, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr mit Hilfe ihres persönlichen Netzwerkes und den obgenannten Organisationen in ihrem Heimatstaat eine eigene Existenz aufzubauen vermag, dies nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sie sich bezogen auf ihre Flucht durchaus fähig zeigte, sich für ihre eigenen Rechte einzusetzen, dass an dieser Schlussfolgerung - wie nachfolgend dargelegt - auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen, dass ihren Angaben sowie den Übersetzungen der ärztlichen Dokumente vom (...) 2022, (...) 2022 und (...) 2023 zu entnehmen ist, dass sie an einer (...) leide, sie diesbezüglich in Armenien seit einigen Jahren regelmässig in Behandlung gewesen und ein operativer Eingriff empfohlen worden sei (A16 F4 ff; BVGer-act. 4 mit Beilagen), dass gemäss ärztlichem Bericht vom (...) 2024 in Bezug auf die Verletzung der (...) ferner eine schmerzhafte (...) diagnostiziert wurde, welche (...) in H._______ operiert worden sei, diese jedoch keine vitale Bedrohung darstelle und keine notfallmässige Therapieindikation angezeigt sei (vgl. BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin in ihrer am 9. Oktober 2024 beim Gericht eingegangenen undatierten Eingabe des Weiteren vorbrachte, sie habe aufgrund ihrer Schmerzen eine physiotherapeutische Behandlung in der Schweiz erhalten, wobei festgestellt worden sei, dass diese keine Wirkung zeige, sich bezüglich dieser Behandlung jedoch ausser der Rechnung vom (...) 2024 nichts in den vorliegenden Akten finden lässt, dass das Gericht gestützt auf diese medizinische Dokumentation nicht in Abrede stellt, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist, es jedoch zum Schluss kommt, dass ihre gesundheitlichen Probleme nicht dergestalt sind, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden, zumal aufgrund deswegen auch nicht von einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Invalidität auszugehen ist, dass angesichts der als gut zu bezeichnenden allgemeinen Gesundheitsversorgung in Armenien (vgl. Urteil des BVGer D-6455/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 9.3.3 m.w.H.) auch keine Hinweise bestehen, dass es bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und einer medizinischen Notlage kommt, dass in einigen Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in C._______ Behandlungsmöglichkeiten (inklusive [...]) betreffend [...] bestehen wie etwa im E._______ oder im F._______ ( https://files.returningfromgermany.de/files/2021-1%20Armenien%20[...].pdf>; abgerufen am 8. Januar 2025), dass den Übersetzungen der armenischen ärztlichen Berichte der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass sie sich in C._______ bereits in (...) behandeln liess, zuletzt vor etwas mehr als einem Jahr, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die Behandlung ihrer gesundheitlichen Beschwerden in Armenien - entgegen ihren auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken aufgrund ihrer Homosexualität - unverändert fortgesetzt werden können, dass das SEM schliesslich zu Recht auf die Möglichkeit, Rückkehrhilfe (z.B. durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unterstützung während und nach der Rückkehr) zu beantragen, hingewiesen hat, dass ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, somit insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde in Armenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Armenien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, 8.dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, 9.dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Beschwerdeführerin offenkundig bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: