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D-3447/2021

D-3447/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 5. August 2020 in die Schweiz ein und stellte am 6. August 2020 im Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. A.b Am 12. August 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am

17. August 2020 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt. A.c Mit Eingabe vom 19. August 2020 reichte die damalige Rechtsvertre- tung eine Kopie eines gerichtlichen Vorladungsschreibens des Gerichts C._______ vom 26.7.1398 (5. Oktober 2019) den Vater des Beschwerde- führers betreffend sowie eines «Haftstatusberichts» (den Beschwerdefüh- rer betreffend) zu den Akten. B. B.a Am 4. September 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Am 18. September 2020 reichte die damalige Rechtsvertretung die Geburtsurkunde (im Original) und eine Kopie eines Belegs für die Beglei- chung einer Kaution zugunsten des Beschwerdeführers ein. B.c Eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. Septem- ber 2020 statt. B.d Der Beschwerdeführer brachte zu seinem persönlichen Hintergrund und hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen vor, er sei in D._______ geboren und habe zuletzt mit seinen Eltern in Teheran gelebt. Nach der Grund- und Mittelschule habe er nach vierjähriger Ausbildung das Diplom als (…) erlangt und von 2007/2008 bis 2014/2015 als (…) und (…) gearbeitet. Er glaube an Gott, gehöre aber keiner Religion an. Zwei oder drei Jahre vor seiner Verhaftung habe er sich vom Islam ab- und dem Chris- tentum zugewandt. Im Juli/August 2014 habe man ihn in der Umgebung von E._______ verhaftet und er sei von den iranischen Behörden beschul- digt worden, Propaganda für das Christentum zu betreiben. Obwohl er nie

D-3447/2021 Seite 3 Propaganda betrieben, sondern lediglich Hauskirchen besucht und die Bi- bel studiert habe, habe er in der Hoffnung, freigelassen zu werden, auf An- raten des Untersuchungsbeamten zugegeben, für das Christentum gewor- ben zu haben. Am Tag nach seiner Verhaftung sei er von einem Teheraner Revolutionsgericht nicht deswegen, sondern wegen (…) zu zwei Jahren Haft sowie zu einer lebenslangen Haft wegen (…) und zur Todesstrafe we- gen Besitzes von (…) verurteilt worden. Während seiner Inhaftierung von 2014/2015 bis 2019/2020 habe er erfolglos versucht, über seinen Anwalt zu beweisen, dass er wegen Konversion zum Christentum und nicht wegen eines (ihm untergeschobenen) (…)delikts verhaftet worden sei. Im elften Monat des Jahres 1397 (Januar oder Februar 2019) sei er auf Kaution frei- gelassen worden, da sein Vater mit einem seiner Häuser in Teheran für ihn gebürgt habe. Drei oder vier Monate vor seiner Ausreise sei schliesslich das Todesurteil gegen ihn bestätigt worden. Im September 2019 habe er den Iran mithilfe eines Schleppers illegal verlassen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.e Im Arztbericht Help-Medic AOZ F._______ vom 3. September 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter (…) und (…) leide. C. Mit Verfügung vom 30. September 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags dem Kanton G._______ zugewiesen.

D. Am 6. Oktober 2020 legte die bisherige Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der.

E. Mit Schreiben vom 10. November 2020 zeigte die damalige Rechtsvertre- tung (Caritas Schweiz) ihr Mandat beim SEM an und legte gleichzeitig das Original des Vorladungsschreibens des Gerichts C._______ (den Vater des Beschwerdeführers betreffend) sowie verschiedene Fotos zu den Ak- ten.

D-3447/2021 Seite 4 F. F.a Mit Anfrage vom 30. März 2021 liess das SEM eine Botschaftsabklä- rung durch die Schweizer Botschaft im Iran ausführen, welche mit Schrei- ben vom 19. April 2021 beantwortet wurde.

F.b Mit Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 wurde dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung ge- währt.

F.c Am 21. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos zu den Ak- ten sowie eine erste kurze Stellungnahme zu den Botschaftsabklärungen ein und nahm mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erneut Stellung zu den Er- gebnissen. Gleichzeitig reichte er folgende Beweismittel ein:

- Kopie des Militärausweises; - Kopie eines Auszugs aus dem Familienbüchlein; - Kopie eines Haftstatusberichts der Haftanstalt H._______; - Kopie eines gerichtlichen Beschlusses des Gerichts H._______ betref- fend Beschlagnahmung des Hauses seines Vaters.

G. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 – eröffnet am 29. Juni 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. H. Am 16. Juli 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Juli 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom

28. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Ver- fügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu ge- währen; subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-

D-3447/2021 Seite 5 rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Wei- ter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt- lichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt: - Länderreport 10 über den Iran (Situation der Christen) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stand 3/2019; - Ein Wikipedia-Artikel über den iranischen Gesundheitsminister; - Zwei Fotos und ein Artikel zum Besuch des iranischen Gesundheitsmi- nisters in der Haftanstalt I._______; - Fünf Fotos des Beschwerdeführers in der Haftanstalt I._______; - Stellungnahme des beauftragten iranischen Anwalts J._______; - Stellungnahme der beauftragten iranischen Anwältin K._______; - Durch die zuständige Justizbehörde und durch die Haftanstalt beglau- bigte Kopie des Haftstatusberichts von I._______; - Ein gefälschter iranischer Reisepass (mit Foto des Beschwerdefüh- rers); - Eine Kopie des Haftstatusberichts, inklusive deutscher Übersetzung; - Eine Kopie eines Schreibens der zuständigen Polizeistation betreffend Erhalt eines Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

30. Juli 2021 in elektronischer Form vor. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 12. August 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung zu den Akten.

D-3447/2021 Seite 6 M. M.a Mit Eingabe vom 18. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. August 2021 sowie folgende Beweismittel, mit Zustellnachweis, zu den Akten reichen: - Haftstatusbericht mit Originalstempel der zuständigen iranischen Be- hörde; - Schreiben des beauftragten iranischen Anwalts J._______; - Schreiben der beauftragten iranischen Anwältin K._______. M.b Mit Eingabe vom 19. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Haftstatusberichts ein. N. Am 15. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer und legte drei Belege betreffend Datum der Haftentlassung des Beschwerdeführers so- wie den Internetartikel «Die Europäische Union (EU) hat das islamische Strafgesetzbuch des Iran kritisiert» zu den Akten.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde (Punkt 3.5) wurde gerügt, der Sachverhalt sei falsch und ungenügend abgeklärt worden, was dazu geführt habe, dass die Vor- instanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt sowie seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt habe.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).

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E. 3.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Be- weismitteln in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2021 hinreichend auseinander- setzte sowie seine Vorbringen mittels einer Botschaftsanfrage abklären liess. Dass dabei die Würdigung der gesamten Umstände nicht wie vom Beschwerdeführer erhofft ausgefallen ist, stellt keine formelle Verletzung dar, sondern betrifft die materielle Frage der Glaubhaftigkeit. Die Rüge er- weist sich demnach als unbegründet, weshalb das Gericht in der vorliegen- den Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärung den Aussagen des Beschwerdeführers diametral entgegenstünden. So gehe aus dem Ab- klärungsbericht der Schweizer Botschaft in Teheran hervor, dass weder Er- mittlungen oder Strafverfahren noch eine Verurteilung zur Todesstrafe ge- gen ihn vorliegen würden. Insbesondere seien keine Ermittlungen im Zu- ständigkeitsbereich von L._______ durchgeführt worden. Auch sei sein

D-3447/2021 Seite 9 Name weder im iranischen Strafregister noch auf der Liste von Personen, welche konvertiert seien, gefunden worden. Zudem gehe aus der Bot- schaftsabklärung hervor, dass die Freilassung auf Kaution bei (…)- und (…)delikten im Iran grundsätzlich streng geregelt sei. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Person, gegen welche die Todesstrafe ver- hängt worden sei, gegen Kaution freikommen könne. Des Weiteren handle es sich bei den eingereichten Haftdokumenten um Fälschungen, zumal es unüblich sei, dass in einem Haftstatusbericht zwei verschiedene Daten zur Haftentlassung angegeben würden. Auch die Fotos, welche die Inhaftie- rung des Beschwerdeführers in der Haftanstalt I._______ belegen sollten, seien ungeeignet, da er auf keinem dieser Bilder zu sehen sei. Sodann sei die in der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 geltend gemachte sowie ver- büsste Haftstrafe von fünfundfünfzig Tagen wegen unkorrekten Beneh- mens während seines Militärdienstes in der Haftanstalt M._______ nicht belegt worden. Seine diesbezügliche Begründung, auf seinem eingereich- ten Militärausweis sei der Wehrdienst erst nach fünfundzwanzig anstatt der üblichen einundzwanzig Monaten abgeleistet gewesen, erweise sich als ungeeignet.

Des Weiteren hätten sich Widersprüche zwischen den eingereichten Haft- dokumenten und den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben. In der Anhörung habe er ausgeführt, in der Haftanstalt I._______ in N._______ inhaftiert gewesen zu sein. Gemäss dem Haftstatusbericht sei er aber im Gefängnis H._______ in der Provinz C._______ eingesessen. Ein weiterer Widerspruch sei im Zusammenhang mit dem Entlassungsdatum entstan- den, wobei er in der Anhörung angegeben habe, im Januar/Februar 2019 freigelassen worden zu sein, auf dem Haftstatusbericht als Entlassungsda- tum jedoch der 30. März 2016 (11.1.1395) und der 11. April 2016 (23.1.1395) aufgeführt seien. Die Angabe von zwei verschiedenen Entlas- sungsdaten führe zu einer weiteren Unklarheit. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Botschaftsabklärung wür- den sich die eingereichten Beweismittel als untauglich erweisen. Er habe nicht glaubhaft machen können, wegen Konversion zum Christentum im Iran behördlich verfolgt worden zu sein.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er als Konvertit respektive Apostat aufgrund einer Verurteilung eine lebenslängliche Haftstrafe res- pektive die Todesstrafe im Iran zu befürchten habe. Jemand habe ihn ver- raten, weil er sich ein (…) auf seinen Oberkörper habe tätowieren lassen. Deshalb sei er aufgrund eines fingierten Vorwurfs wegen (…)-

D-3447/2021 Seite 10 und (…)-besitzes verhaftet worden. Insgesamt habe er glaubhaft darlegen können, von 2014 bis 2019 während vier Jahren und neun Monaten im Gefängnis I._______ verbracht zu haben. Die eingereichten Bilder des ira- nischen Gesundheitsministers, welcher derselben Haftanstalt einen Be- such abgestattet habe, würden bei einem Bildervergleich mit den Fotos des Beschwerdeführers übereinstimmen und demensprechend seine Inhaftie- rung belegen. Zudem habe der Vater des Beschwerdeführers eine Anwältin und einen Anwalt im Iran beauftragt, welche die Echtheit des Haftstatusbe- richts sowie des Dokuments der Freilassung auf Kaution bestätigt hätten. Die Anwältin habe sogar den Haftstatusbericht von der zuständigen Justiz- behörde mit einem Stempel offiziell beglaubigen lassen. Hinsichtlich des falschen Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf dem Dokument sei zu präzisieren, dass er bei der Verhaftung keinen Ausweis auf sich gehabt und sein Alter um fünf Jahre jünger angegeben habe, um in der Jugendab- teilung inhaftiert zu werden. Dort sei er auch festgehalten worden, bis er von den Behörden vollständig identifiziert und in die Erwachsenenabteilung der Haftanstalt überwiesen worden sei. Sein Geburtsdatum sei im System jedoch nicht angepasst worden.

Der Einschätzung der Botschaftsabklärung durch den Vertrauensanwalt könne nicht gefolgt werden, zumal es nicht zutreffen könne, dass Einträge im Strafregister überprüft werden können. Gemäss Auskünften des Bru- ders des Beschwerdeführers, welcher vergeblich einen Auszug aus dem Strafregister beantragt habe, müsse sich die betroffene Person bei der Po- lizei melden, einen gültigen Ausweis vorlegen sowie einen Fingerabdruck hinterlassen. Unter diesen Umständen sei es auch dem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung kaum möglich, Einsicht in das Strafregis- ter zu erhalten.

Schliesslich sei zu erwähnen, dass er seine Verfolgung und seine Konver- sion glaubhaft sowie substanziiert habe darlegen können, zumal niemand im Iran leugnen könne, zum Christentum übergetreten zu sein, wenn er eine grosse Tätowierung mit dem (…) auf der Brust trage.

E. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Beschwer- deführer seine Behauptungen, wegen seiner Konversion respektive angeb- licher Propaganda für das Christentum verurteilt worden zu sein, nicht habe belegen können, auch wenn er zwischen 2014 und 2019 während vier Jah- ren und neun Monaten inhaftiert gewesen sein sollte. Des Weiteren stün- den seine Schilderungen im Widerspruch zu den eingereichten Dokumen-

D-3447/2021 Seite 11 ten. Er habe behauptet, in I._______ inhaftiert gewesen zu sein, wohinge- gen dem Haftstatusbericht zu entnehmen sei, dass er in der Haftanstalt H._______ in C._______ eingesessen sei.

Hinsichtlich seines Glaubens habe er während der Anhörung ausgesagt, er gehöre keiner bestimmten Religion an. Gemäss bundesverwaltungsge- richtlicher Rechtsprechung würden die iranischen Behörden nicht systema- tisch gegen konvertierte Personen vorgehen, sofern diese ihre Glau- bensausübung in einem diskreten Rahmen ausübten. Auch bei der Hypo- these, dass er die christliche Religion in seiner Heimat auszuüben ge- denke, sei das Vorliegen einer begründeten Angst vor Verfolgung in diesem Fall ausgeschlossen, wobei auch ein auf die Brust tätowiertes (…) diese Einschätzung nicht zu widerlegen vermöge.

E. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, dass die Vorinstanz irrtümlicherweise als Haftentlassungsdatum des Beschwerdeführers den 2.6.1392 angege- ben habe. Aus den beigelegten, amtlichen Dokumenten gehe jedoch ein- deutig hervor, dass er am 2.6.1393 entlassen (recte: eingeliefert) worden sei, weshalb sich allfällige Ungereimtheiten hierzu erübrigen würden. Des Weiteren spiele es keine Rolle, ob er zum Christentum konvertiert oder Apostat sei, Art. 255 des iranischen Strafgesetzbuches sehe für beide Tat- bestände die Todesstrafe vor. Zudem habe er sich des illegalen Verlassens des Irans nach seiner Freilassung auf Kaution strafbar gemacht. Aus die- sen Gründen sei er im Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nach- teilen an Leib und Leben ausgesetzt, entsprechend sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus

D-3447/2021 Seite 12 Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Frage ge- stellt wird, zumal er anlässlich seiner ersten Anhörung überzeugend angab, an Gott zu glauben, hingegen keiner bestimmen Religionsrichtung zu fol- gen und sich bereits zwei oder drei Jahre vor seiner Verhaftung im Jahr 1393 (2014) vom Islam abgewandt zu haben. Vor seiner geltend gemach- ten Verhaftung habe er, abgesehen von einem Vorfall wegen Trunkenheit, nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt und sein Interesse am Christentum lediglich diskret geäussert (vgl. SEM-Akte 13/10, F1.13; SEM- Akte 22/9, F37, F39-41, F47).

E. 6.3 Hingegen erweisen sich die Verhaftung, das Unterschieben von (…), um den Beschwerdeführer zu verurteilen sowie seine Haft aus den nach- folgend erörterten Gründen als unglaubhaft. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ergaben sich in seinen Aussagen wesentliche Widersprüche zum Haftort respektive der Haftanstalt, welche er nicht aufzulösen ver- mochte. Laut den eingereichten Haftstatusberichten soll der Beschwerde- führer seine Haftstrafe in der Haftanstalt H._______ in C._______ sowie in der Jugendstrafanstalt in P._______ verbüsst haben, wo hingegen er wäh- rend seiner Anhörung behauptete, in L._______ verhaftet sowie verurteilt worden zu sein und in I._______ in O._______ seine Haftstrafe verbüsst zu haben (vgl. SEM-Akte A22/9, F47; A28/11, F33). Zwar liegen der vom Beschwerdeführer angegebene Verurteilungsort L._______ und die Haft- anstalt in O._______ lediglich rund 20 Kilometer voneinander entfernt, je- doch steht die Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Angaben in den Haftstatusberichten. Gemäss Google-Maps liegen (die Haftanstalt) in H._______ und die Jugendhaftanstalt in P._______ hinge- gen rund 550 Kilometer und das Gefängnis in O._______ von der Haftan- stalt in H._______ rund 450 Kilometer voneinander entfernt. Abgesehen

D-3447/2021 Seite 13 davon, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnte, während seiner angeblichen Haftzeit transferiert worden zu sein, kann nicht nach- vollzogen werden, weshalb die iranischen Behörden einen solchen Trans- fer hätten durchführen sollen. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich be- züglich des Entlassungsdatums. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb im Haftstatusbericht verschiedene Entlassungsdaten aufgeführt sind und seine Haftstrafe einmal am 11.1.1395 (30. März 2016) und einmal am 23.1.1395 (11. April 2016) beendet worden sein soll. Schliesslich kam es auch hinsichtlich seiner Entlassung auf Kaution zu Widersprüchen. Aus dem Haftstatusbericht geht hervor, dass er am 15.3.1398 (5. Juni 2019) entlassen worden sei. Hingegen liess er protokollieren, im elften Monate des Jahres 1397 (Januar/Februar 2019) aus der Haft entlassen worden zu sein (vgl. SEM-Akte A28/11, F59).

E. 6.4 Ferner überzeugen die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den verschiedenen Geburtsdaten nicht. Gemäss seiner Geburtsurkunde wurde er im Jahr 1363 (1984/1985) geboren, dem Haftstatusblatt ist hingegen ein Geburtsdatum mit dem Jahrgang 1368 (1989/1990) zu entnehmen. Seine Erklärung, ein falsches Datum angegeben zu haben, weil ihm dazu geraten worden sei, um so möglicherweise eine mildere Strafe (nach dem Jugend- strafgesetz) zu erhalten, hält vor dem Hintergrund nicht stand, dass er auch mit Angabe des Geburtsdatums mit Jahrgang 1368 zum Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme bereits fünfundzwanzig Jahre alt und somit nicht mehr minderjährig gewesen ist. Auch kann seiner Erklärung, dass die ira- nischen Behörden während seiner mehrjährigen Haft sein Geburtsdatum nie richtiggestellt haben wollen, nicht geglaubt werden (vgl. SEM-Akte A28/11, F44-47).

E. 6.5 Weitere erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen beste- hen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder anwaltliche Unterlagen noch Rechtschriften vorlegen konnte, obwohl er angab, recht- lich vertreten gewesen zu sein und auch Berufung gegen sein Todesurteil eingelegt zu haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass in einem solchen Fall anwaltliche Unterlagen vorliegen würden (vgl. SEM-Akte A22/9, F47, SEM-Akte A28/11, F27). Dass keine Gerichtsurteile zur Verfü- gung stehen, kann hingegen damit erklärt werden, dass gemäss Recher- chen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) iranische Revolutionsge- richte selten Urteile oder deren Kopien aushändigen (vgl. Iran: Botschafts- abklärung zu einem Urteil des Revolutionsgerichts, 25. März 2022 <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/220325 _IRN_

D-3447/2021 Seite 14 Urteil_Revolutionsgericht.pdf>, abgerufen am 28. November 2022). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht begründen, weshalb keine anderen Dokumente zu den beiden Verfahren vorhanden sind. Ebenso wenig über- zeugt, dass nur der Bruder, jedoch weder er selber noch sein Anwalt, über sein Urteil – wenn auch lediglich auf informellem Weg – in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Überdies erweist es sich als ebenso wenig schlüssig, dass sein Bruder auf eigene Faust gehandelt und durch Bestechung eines Beamten im Justizministerium die Freilassung des zum Tode verurteilten Beschwerdeführers erreicht haben will, wie die Schilderung, dass dem Bru- der mitgeteilt worden sein soll, der Beschwerdeführer habe ein Todesurteil erhalten (vgl. SEM-Akte 22/9, F47; SEM-Akte 28/11, F11-14, F27, F30-36). Sodann erweist sich sein Vorbringen, er sei trotz Verurteilung zur Todes- strafe mittels einer Kaution vorläufig aus der Haft entlassen worden, als nicht schlüssig, zumal bei einer Verurteilung zum Tod von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist, und die iranischen Behörden in solch einem Fall kaum eine vorläufige Entlassung auf Kaution riskieren würden.

E. 6.6 Zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Fotos von Häftlingen in einer Haftanstalt fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf kei- nem dieser Fotos abgebildet ist und auch nicht näher darlegte, wie er in deren Besitz gekommen ist. Sodann geht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos nicht eindeutig hervor, dass es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Auch bei Wahrunterstellung würde sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, wie er zu diesen Bildern in einer Haftanstalt gelangt sein konnte, zumal es einerseits schwierig sein dürfte, Häftlinge zu fotografieren und in den Besitz dieser Bilder zu gelan- gen. Anderseits kann den Bildern nicht eindeutig entnommen werden, ob sich die dem Beschwerdeführer ähnlich aussehende Person dort nicht viel- mehr im Rahmen eines Besuchs oder einer Anstellung aufgehalten hat.

E. 6.7 Des Weiteren ist es nicht ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden unter dem Vorwand von zwei verschiedenen Gerichtsverfahren (wegen […]- und […] respektive der Herstellung von [...]) den Beschwerdeführer wegen Apostasie hätten verurteilen sollen, wenn gemäss iranischem Straf- gesetz genügend Straftatbestände existieren, welche den Glaubensabfall regeln. Dem Länderrapport des deutschen Bundesamts für Migration zu- folge sei es zwar selten, dass Personen wegen Apostasie verurteilt würden, jedoch käme es zu Strafverfahren wegen Konversion, wobei die angeklagten Personen oftmals wegen «Gefährdung der nationalen Si- cherheit», «Organisation von Hauskirchen» oder wegen «Beleidigung des Heiligen» verurteilt würden (vgl. Länderreport 10 Iran zur Situation der

D-3447/2021 Seite 15 Christen des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Kap. 8.1 <https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Infor- mationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf ?__blob= publicationFile&v=5>; 2021 Report on International Religious Freedom: Iran <https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious- freedom/iran/>, beide abgerufen am 28. November 2022).

E. 6.8 Der Bericht der Schweizer Botschaft in Teheran bestätigt schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Gemäss dem beauftragten Vertrauensanwalt ist der Beschwerdeführer we- der im Strafregister eingetragen noch ist ein Verfahren gegen ihn hängig. Weiter kommt der Bericht zum Schluss, dass die eingereichten Gerichts- unterlagen gefälscht sind, da sie verschiedene Abweichungen aufweisen.

E. 6.9 Nach dem Gesagten qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum als glaubhaft. Hin- gegen halten seine Vorbringen zu seiner Verhaftung und seiner Verurtei- lung den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden respektive die Verurteilung des Beschwerdeführers kann demnach nicht geglaubt werden und es besteht auch kein Anlass für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung.

E. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf- grund der geltend gemachten Abwendung vom Islam und die allfällig damit verbundenen Diskriminierungen bei einer Glaubensausübung im Heimat- land im Sinne von (subjektiven) Nachfluchtgründen bei einer Rückkehr ins Heimatland asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen und einer unverhält- nismässigen Strafe ausgesetzt wäre.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzge- ber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nach- fluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Ad- dieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus

D-3447/2021 Seite 16 dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus- reichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich pre- kär angesehen. Die iranischen Behörden unterdrücken die Meinungs- äusserungsfreiheit systematisch, wobei sie häufig weder die eigene Ver- fassung noch die Gesetze respektieren. Nicht-Muslime werden auf gesetz- licher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28, E.7.3). Zu- dem ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern rele- vant sein (vgl. dazu Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es gibt auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Februar 2018; Al Jazeera, UK: Families opening doors to refu- gees, 18. Juli 2016).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist der Auffas- sung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschie- bung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, mit einer tat- sächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. (vgl. EGMR, A. vs. Switzerland, vom 19. Dezember 2017, Nr. 60342-16). Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christli- che Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Al- lein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt jedoch grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und

D-3447/2021 Seite 17 sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, al- lenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung er- fährt (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5).

E. 7.4 Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Zuwendung des Beschwerde- führers zum Christentum respektive seines Abfalls vom Islam nicht per se bezweifelt, jedoch stellt sich die Frage, inwiefern er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund einer aktiven und nach aussen hin sichtbaren Glaubensüberzeugung einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er sich in der Schweiz privat oder öffentlich in religiöser Hinsicht engagieren würde und so möglicherweise den iranischen Behörden aufgefallen sein könnte. Schliesslich vermag auch seine Tätowierung eines (…) zu keinem anderen Schluss führen, zumal sich diese verdeckt in der Brust- und Bauchregion des Beschwerdeführers befindet. Nachdem seine Vorbringen, wegen Apostasie respektive Propaganda für das Christentum im Iran verurteilt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet wurden (vgl. E. 6 hiervor), kann davon ausgegangen werden, dass sein Glaube im Iran nicht bekannt ist und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland seine Glaubensausübung weiterhin wird ausüben können.

E. 7.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Aus- reise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum in asylrecht- lich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vor- instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3447/2021 Seite 18

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-3447/2021 Seite 19 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-1247/2018 vom 24. März 2021 E. 7.5.1; E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1; D-3911/2020 vom 4. Mai 2022 E. 9.5; D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2 m.w.H).

E. 9.4.3 Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss als (…) sowie über meh- rere Jahre Berufserfahrung als (…) und als (…) in seinem Heimatland (vgl. SEM-Akte 22/9, F23-24). Zudem leben seine Eltern sowie zwei Ge- schwister in Teheran und weitere Verwandte im Iran, welche ihm bei einer Reintegration behilflich sein können, insbesondere, da seine Familie gut situiert ist und über mehrere Häuser verfügt (vgl. SEM-Akte 22/9, F28,

D-3447/2021 Seite 20 F45). Es kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung erneut eine Anstellung fin- den wird und seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten kann. Insge- samt ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch aus medizini- scher Sicht sind keine Hindernisse ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass im Fall einer Rückkehr psychische Beschwerden beim Beschwerdeführer auftreten würden, welche im Iran nicht behandelbar seien, weil deren Ursprung gerade in der Rückkehr liegen würde. Den Arzt- berichten vom 14. September 2020, 24. September 2020 und 29. Septem- ber 2020 ist zu entnehmen, dass sich seine Infektionen in der (…) und die vorgebrachten (…) verbessert hätten (vgl. SEM-Akten A29/2, A32/2 und A33/2). Diese Beschwerden lassen sich auch im Iran behandeln. Weitere gesundheitliche Beschwerden wurden nicht diagnostiziert. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in psychi- atrischer oder psychologischer Behandlung befinden würde. Zudem bleibt zu erwähnen, dass antizipierte respektive hypothetische Beschwerden keine Grundlage für eine medizinische Notlage bilden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3447/2021 Seite 21

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be- einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).

E. 11.3 Nachdem der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit mit der Fürsorge- bestätigung vom 5. August 2021 belegt hat und davon auszugehen ist, dass sich seine finanzielle Situation seither nicht massgeblich verändert hat, ist weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Überdies sind die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 11.4 Demzufolge ist auch der Antrag um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt, als amtlichen Rechtbeistand des Beschwer- deführers einzusetzen.

E. 11.5 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), entrichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 1'900.– (inkl. Auslagen).

D-3447/2021 Seite 22 (Dispositiv nächste Seite)

D-3447/2021 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, wird als amtlicher Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers eingesetzt.
  5. Dem Rechtsvertreter wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’900.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3447/2021 Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 5. August 2020 in die Schweiz ein und stellte am 6. August 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. A.b Am 12. August 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 17. August 2020 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt. A.c Mit Eingabe vom 19. August 2020 reichte die damalige Rechtsvertretung eine Kopie eines gerichtlichen Vorladungsschreibens des Gerichts C._______ vom 26.7.1398 (5. Oktober 2019) den Vater des Beschwerdeführers betreffend sowie eines «Haftstatusberichts» (den Beschwerdeführer betreffend) zu den Akten. B. B.a Am 4. September 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Am 18. September 2020 reichte die damalige Rechtsvertretung die Geburtsurkunde (im Original) und eine Kopie eines Belegs für die Begleichung einer Kaution zugunsten des Beschwerdeführers ein. B.c Eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. September 2020 statt. B.d Der Beschwerdeführer brachte zu seinem persönlichen Hintergrund und hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen vor, er sei in D._______ geboren und habe zuletzt mit seinen Eltern in Teheran gelebt. Nach der Grund- und Mittelschule habe er nach vierjähriger Ausbildung das Diplom als (...) erlangt und von 2007/2008 bis 2014/2015 als (...) und (...) gearbeitet. Er glaube an Gott, gehöre aber keiner Religion an. Zwei oder drei Jahre vor seiner Verhaftung habe er sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt. Im Juli/August 2014 habe man ihn in der Umgebung von E._______ verhaftet und er sei von den iranischen Behörden beschuldigt worden, Propaganda für das Christentum zu betreiben. Obwohl er nie Propaganda betrieben, sondern lediglich Hauskirchen besucht und die Bibel studiert habe, habe er in der Hoffnung, freigelassen zu werden, auf Anraten des Untersuchungsbeamten zugegeben, für das Christentum geworben zu haben. Am Tag nach seiner Verhaftung sei er von einem Teheraner Revolutionsgericht nicht deswegen, sondern wegen (...) zu zwei Jahren Haft sowie zu einer lebenslangen Haft wegen (...) und zur Todesstrafe wegen Besitzes von (...) verurteilt worden. Während seiner Inhaftierung von 2014/2015 bis 2019/2020 habe er erfolglos versucht, über seinen Anwalt zu beweisen, dass er wegen Konversion zum Christentum und nicht wegen eines (ihm untergeschobenen) (...)delikts verhaftet worden sei. Im elften Monat des Jahres 1397 (Januar oder Februar 2019) sei er auf Kaution freigelassen worden, da sein Vater mit einem seiner Häuser in Teheran für ihn gebürgt habe. Drei oder vier Monate vor seiner Ausreise sei schliesslich das Todesurteil gegen ihn bestätigt worden. Im September 2019 habe er den Iran mithilfe eines Schleppers illegal verlassen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.e Im Arztbericht Help-Medic AOZ F._______ vom 3. September 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter (...) und (...) leide. C. Mit Verfügung vom 30. September 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Am 6. Oktober 2020 legte die bisherige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Schreiben vom 10. November 2020 zeigte die damalige Rechtsvertretung (Caritas Schweiz) ihr Mandat beim SEM an und legte gleichzeitig das Original des Vorladungsschreibens des Gerichts C._______ (den Vater des Beschwerdeführers betreffend) sowie verschiedene Fotos zu den Akten. F. F.a Mit Anfrage vom 30. März 2021 liess das SEM eine Botschaftsabklärung durch die Schweizer Botschaft im Iran ausführen, welche mit Schreiben vom 19. April 2021 beantwortet wurde. F.b Mit Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung gewährt. F.c Am 21. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos zu den Akten sowie eine erste kurze Stellungnahme zu den Botschaftsabklärungen ein und nahm mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erneut Stellung zu den Ergebnissen. Gleichzeitig reichte er folgende Beweismittel ein:

- Kopie des Militärausweises;

- Kopie eines Auszugs aus dem Familienbüchlein;

- Kopie eines Haftstatusberichts der Haftanstalt H._______;

- Kopie eines gerichtlichen Beschlusses des Gerichts H._______ betreffend Beschlagnahmung des Hauses seines Vaters. G. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 - eröffnet am 29. Juni 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. H. Am 16. Juli 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Juli 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:

- Länderreport 10 über den Iran (Situation der Christen) vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stand 3/2019;

- Ein Wikipedia-Artikel über den iranischen Gesundheitsminister;

- Zwei Fotos und ein Artikel zum Besuch des iranischen Gesundheitsministers in der Haftanstalt I._______;

- Fünf Fotos des Beschwerdeführers in der Haftanstalt I._______;

- Stellungnahme des beauftragten iranischen Anwalts J._______;

- Stellungnahme der beauftragten iranischen Anwältin K._______;

- Durch die zuständige Justizbehörde und durch die Haftanstalt beglaubigte Kopie des Haftstatusberichts von I._______;

- Ein gefälschter iranischer Reisepass (mit Foto des Beschwerdeführers);

- Eine Kopie des Haftstatusberichts, inklusive deutscher Übersetzung;

- Eine Kopie eines Schreibens der zuständigen Polizeistation betreffend Erhalt eines Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2021 in elektronischer Form vor. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 12. August 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. M. M.a Mit Eingabe vom 18. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. August 2021 sowie folgende Beweismittel, mit Zustellnachweis, zu den Akten reichen:

- Haftstatusbericht mit Originalstempel der zuständigen iranischen Behörde;

- Schreiben des beauftragten iranischen Anwalts J._______;

- Schreiben der beauftragten iranischen Anwältin K._______. M.b Mit Eingabe vom 19. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Haftstatusberichts ein. N. Am 15. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer und legte drei Belege betreffend Datum der Haftentlassung des Beschwerdeführers sowie den Internetartikel «Die Europäische Union (EU) hat das islamische Strafgesetzbuch des Iran kritisiert» zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde (Punkt 3.5) wurde gerügt, der Sachverhalt sei falsch und ungenügend abgeklärt worden, was dazu geführt habe, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt sowie seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt habe. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 3.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2021 hinreichend auseinandersetzte sowie seine Vorbringen mittels einer Botschaftsanfrage abklären liess. Dass dabei die Würdigung der gesamten Umstände nicht wie vom Beschwerdeführer erhofft ausgefallen ist, stellt keine formelle Verletzung dar, sondern betrifft die materielle Frage der Glaubhaftigkeit. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb das Gericht in der vorliegenden Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärung den Aussagen des Beschwerdeführers diametral entgegenstünden. So gehe aus dem Abklärungsbericht der Schweizer Botschaft in Teheran hervor, dass weder Ermittlungen oder Strafverfahren noch eine Verurteilung zur Todesstrafe gegen ihn vorliegen würden. Insbesondere seien keine Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich von L._______ durchgeführt worden. Auch sei sein Name weder im iranischen Strafregister noch auf der Liste von Personen, welche konvertiert seien, gefunden worden. Zudem gehe aus der Botschaftsabklärung hervor, dass die Freilassung auf Kaution bei (...)- und (...)delikten im Iran grundsätzlich streng geregelt sei. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Person, gegen welche die Todesstrafe verhängt worden sei, gegen Kaution freikommen könne. Des Weiteren handle es sich bei den eingereichten Haftdokumenten um Fälschungen, zumal es unüblich sei, dass in einem Haftstatusbericht zwei verschiedene Daten zur Haftentlassung angegeben würden. Auch die Fotos, welche die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Haftanstalt I._______ belegen sollten, seien ungeeignet, da er auf keinem dieser Bilder zu sehen sei. Sodann sei die in der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 geltend gemachte sowie verbüsste Haftstrafe von fünfundfünfzig Tagen wegen unkorrekten Benehmens während seines Militärdienstes in der Haftanstalt M._______ nicht belegt worden. Seine diesbezügliche Begründung, auf seinem eingereichten Militärausweis sei der Wehrdienst erst nach fünfundzwanzig anstatt der üblichen einundzwanzig Monaten abgeleistet gewesen, erweise sich als ungeeignet. Des Weiteren hätten sich Widersprüche zwischen den eingereichten Haftdokumenten und den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben. In der Anhörung habe er ausgeführt, in der Haftanstalt I._______ in N._______ inhaftiert gewesen zu sein. Gemäss dem Haftstatusbericht sei er aber im Gefängnis H._______ in der Provinz C._______ eingesessen. Ein weiterer Widerspruch sei im Zusammenhang mit dem Entlassungsdatum entstanden, wobei er in der Anhörung angegeben habe, im Januar/Februar 2019 freigelassen worden zu sein, auf dem Haftstatusbericht als Entlassungsdatum jedoch der 30. März 2016 (11.1.1395) und der 11. April 2016 (23.1.1395) aufgeführt seien. Die Angabe von zwei verschiedenen Entlassungsdaten führe zu einer weiteren Unklarheit. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Botschaftsabklärung würden sich die eingereichten Beweismittel als untauglich erweisen. Er habe nicht glaubhaft machen können, wegen Konversion zum Christentum im Iran behördlich verfolgt worden zu sein. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er als Konvertit respektive Apostat aufgrund einer Verurteilung eine lebenslängliche Haftstrafe respektive die Todesstrafe im Iran zu befürchten habe. Jemand habe ihn verraten, weil er sich ein (...) auf seinen Oberkörper habe tätowieren lassen. Deshalb sei er aufgrund eines fingierten Vorwurfs wegen (...)- und (...)-besitzes verhaftet worden. Insgesamt habe er glaubhaft darlegen können, von 2014 bis 2019 während vier Jahren und neun Monaten im Gefängnis I._______ verbracht zu haben. Die eingereichten Bilder des iranischen Gesundheitsministers, welcher derselben Haftanstalt einen Besuch abgestattet habe, würden bei einem Bildervergleich mit den Fotos des Beschwerdeführers übereinstimmen und demensprechend seine Inhaftierung belegen. Zudem habe der Vater des Beschwerdeführers eine Anwältin und einen Anwalt im Iran beauftragt, welche die Echtheit des Haftstatusberichts sowie des Dokuments der Freilassung auf Kaution bestätigt hätten. Die Anwältin habe sogar den Haftstatusbericht von der zuständigen Justizbehörde mit einem Stempel offiziell beglaubigen lassen. Hinsichtlich des falschen Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf dem Dokument sei zu präzisieren, dass er bei der Verhaftung keinen Ausweis auf sich gehabt und sein Alter um fünf Jahre jünger angegeben habe, um in der Jugendabteilung inhaftiert zu werden. Dort sei er auch festgehalten worden, bis er von den Behörden vollständig identifiziert und in die Erwachsenenabteilung der Haftanstalt überwiesen worden sei. Sein Geburtsdatum sei im System jedoch nicht angepasst worden. Der Einschätzung der Botschaftsabklärung durch den Vertrauensanwalt könne nicht gefolgt werden, zumal es nicht zutreffen könne, dass Einträge im Strafregister überprüft werden können. Gemäss Auskünften des Bruders des Beschwerdeführers, welcher vergeblich einen Auszug aus dem Strafregister beantragt habe, müsse sich die betroffene Person bei der Polizei melden, einen gültigen Ausweis vorlegen sowie einen Fingerabdruck hinterlassen. Unter diesen Umständen sei es auch dem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung kaum möglich, Einsicht in das Strafregister zu erhalten. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er seine Verfolgung und seine Konversion glaubhaft sowie substanziiert habe darlegen können, zumal niemand im Iran leugnen könne, zum Christentum übergetreten zu sein, wenn er eine grosse Tätowierung mit dem (...) auf der Brust trage. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen, wegen seiner Konversion respektive angeblicher Propaganda für das Christentum verurteilt worden zu sein, nicht habe belegen können, auch wenn er zwischen 2014 und 2019 während vier Jahren und neun Monaten inhaftiert gewesen sein sollte. Des Weiteren stünden seine Schilderungen im Widerspruch zu den eingereichten Dokumenten. Er habe behauptet, in I._______ inhaftiert gewesen zu sein, wohingegen dem Haftstatusbericht zu entnehmen sei, dass er in der Haftanstalt H._______ in C._______ eingesessen sei. Hinsichtlich seines Glaubens habe er während der Anhörung ausgesagt, er gehöre keiner bestimmten Religion an. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung würden die iranischen Behörden nicht systematisch gegen konvertierte Personen vorgehen, sofern diese ihre Glaubensausübung in einem diskreten Rahmen ausübten. Auch bei der Hypothese, dass er die christliche Religion in seiner Heimat auszuüben gedenke, sei das Vorliegen einer begründeten Angst vor Verfolgung in diesem Fall ausgeschlossen, wobei auch ein auf die Brust tätowiertes (...) diese Einschätzung nicht zu widerlegen vermöge. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, dass die Vorinstanz irrtümlicherweise als Haftentlassungsdatum des Beschwerdeführers den 2.6.1392 angegeben habe. Aus den beigelegten, amtlichen Dokumenten gehe jedoch eindeutig hervor, dass er am 2.6.1393 entlassen (recte: eingeliefert) worden sei, weshalb sich allfällige Ungereimtheiten hierzu erübrigen würden. Des Weiteren spiele es keine Rolle, ob er zum Christentum konvertiert oder Apostat sei, Art. 255 des iranischen Strafgesetzbuches sehe für beide Tatbestände die Todesstrafe vor. Zudem habe er sich des illegalen Verlassens des Irans nach seiner Freilassung auf Kaution strafbar gemacht. Aus diesen Gründen sei er im Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt, entsprechend sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Frage gestellt wird, zumal er anlässlich seiner ersten Anhörung überzeugend angab, an Gott zu glauben, hingegen keiner bestimmen Religionsrichtung zu folgen und sich bereits zwei oder drei Jahre vor seiner Verhaftung im Jahr 1393 (2014) vom Islam abgewandt zu haben. Vor seiner geltend gemachten Verhaftung habe er, abgesehen von einem Vorfall wegen Trunkenheit, nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt und sein Interesse am Christentum lediglich diskret geäussert (vgl. SEM-Akte 13/10, F1.13; SEM-Akte 22/9, F37, F39-41, F47). 6.3 Hingegen erweisen sich die Verhaftung, das Unterschieben von (...), um den Beschwerdeführer zu verurteilen sowie seine Haft aus den nachfolgend erörterten Gründen als unglaubhaft. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ergaben sich in seinen Aussagen wesentliche Widersprüche zum Haftort respektive der Haftanstalt, welche er nicht aufzulösen vermochte. Laut den eingereichten Haftstatusberichten soll der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in der Haftanstalt H._______ in C._______ sowie in der Jugendstrafanstalt in P._______ verbüsst haben, wo hingegen er während seiner Anhörung behauptete, in L._______ verhaftet sowie verurteilt worden zu sein und in I._______ in O._______ seine Haftstrafe verbüsst zu haben (vgl. SEM-Akte A22/9, F47; A28/11, F33). Zwar liegen der vom Beschwerdeführer angegebene Verurteilungsort L._______ und die Haftanstalt in O._______ lediglich rund 20 Kilometer voneinander entfernt, jedoch steht die Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Angaben in den Haftstatusberichten. Gemäss Google-Maps liegen (die Haftanstalt) in H._______ und die Jugendhaftanstalt in P._______ hingegen rund 550 Kilometer und das Gefängnis in O._______ von der Haftanstalt in H._______ rund 450 Kilometer voneinander entfernt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnte, während seiner angeblichen Haftzeit transferiert worden zu sein, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die iranischen Behörden einen solchen Transfer hätten durchführen sollen. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich bezüglich des Entlassungsdatums. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb im Haftstatusbericht verschiedene Entlassungsdaten aufgeführt sind und seine Haftstrafe einmal am 11.1.1395 (30. März 2016) und einmal am 23.1.1395 (11. April 2016) beendet worden sein soll. Schliesslich kam es auch hinsichtlich seiner Entlassung auf Kaution zu Widersprüchen. Aus dem Haftstatusbericht geht hervor, dass er am 15.3.1398 (5. Juni 2019) entlassen worden sei. Hingegen liess er protokollieren, im elften Monate des Jahres 1397 (Januar/Februar 2019) aus der Haft entlassen worden zu sein (vgl. SEM-Akte A28/11, F59). 6.4 Ferner überzeugen die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den verschiedenen Geburtsdaten nicht. Gemäss seiner Geburtsurkunde wurde er im Jahr 1363 (1984/1985) geboren, dem Haftstatusblatt ist hingegen ein Geburtsdatum mit dem Jahrgang 1368 (1989/1990) zu entnehmen. Seine Erklärung, ein falsches Datum angegeben zu haben, weil ihm dazu geraten worden sei, um so möglicherweise eine mildere Strafe (nach dem Jugendstrafgesetz) zu erhalten, hält vor dem Hintergrund nicht stand, dass er auch mit Angabe des Geburtsdatums mit Jahrgang 1368 zum Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme bereits fünfundzwanzig Jahre alt und somit nicht mehr minderjährig gewesen ist. Auch kann seiner Erklärung, dass die iranischen Behörden während seiner mehrjährigen Haft sein Geburtsdatum nie richtiggestellt haben wollen, nicht geglaubt werden (vgl. SEM-Akte A28/11, F44-47). 6.5 Weitere erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder anwaltliche Unterlagen noch Rechtschriften vorlegen konnte, obwohl er angab, rechtlich vertreten gewesen zu sein und auch Berufung gegen sein Todesurteil eingelegt zu haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass in einem solchen Fall anwaltliche Unterlagen vorliegen würden (vgl. SEM-Akte A22/9, F47, SEM-Akte A28/11, F27). Dass keine Gerichtsurteile zur Verfügung stehen, kann hingegen damit erklärt werden, dass gemäss Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) iranische Revolutionsgerichte selten Urteile oder deren Kopien aushändigen (vgl. Iran: Botschaftsabklärung zu einem Urteil des Revolutionsgerichts, 25. März 2022 , abgerufen am 28. November 2022). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht begründen, weshalb keine anderen Dokumente zu den beiden Verfahren vorhanden sind. Ebenso wenig überzeugt, dass nur der Bruder, jedoch weder er selber noch sein Anwalt, über sein Urteil - wenn auch lediglich auf informellem Weg - in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Überdies erweist es sich als ebenso wenig schlüssig, dass sein Bruder auf eigene Faust gehandelt und durch Bestechung eines Beamten im Justizministerium die Freilassung des zum Tode verurteilten Beschwerdeführers erreicht haben will, wie die Schilderung, dass dem Bruder mitgeteilt worden sein soll, der Beschwerdeführer habe ein Todesurteil erhalten (vgl. SEM-Akte 22/9, F47; SEM-Akte 28/11, F11-14, F27, F30-36). Sodann erweist sich sein Vorbringen, er sei trotz Verurteilung zur Todesstrafe mittels einer Kaution vorläufig aus der Haft entlassen worden, als nicht schlüssig, zumal bei einer Verurteilung zum Tod von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist, und die iranischen Behörden in solch einem Fall kaum eine vorläufige Entlassung auf Kaution riskieren würden. 6.6 Zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Fotos von Häftlingen in einer Haftanstalt fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf keinem dieser Fotos abgebildet ist und auch nicht näher darlegte, wie er in deren Besitz gekommen ist. Sodann geht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos nicht eindeutig hervor, dass es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Auch bei Wahrunterstellung würde sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, wie er zu diesen Bildern in einer Haftanstalt gelangt sein konnte, zumal es einerseits schwierig sein dürfte, Häftlinge zu fotografieren und in den Besitz dieser Bilder zu gelangen. Anderseits kann den Bildern nicht eindeutig entnommen werden, ob sich die dem Beschwerdeführer ähnlich aussehende Person dort nicht vielmehr im Rahmen eines Besuchs oder einer Anstellung aufgehalten hat. 6.7 Des Weiteren ist es nicht ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden unter dem Vorwand von zwei verschiedenen Gerichtsverfahren (wegen [...]- und [...] respektive der Herstellung von [...]) den Beschwerdeführer wegen Apostasie hätten verurteilen sollen, wenn gemäss iranischem Strafgesetz genügend Straftatbestände existieren, welche den Glaubensabfall regeln. Dem Länderrapport des deutschen Bundesamts für Migration zufolge sei es zwar selten, dass Personen wegen Apostasie verurteilt würden, jedoch käme es zu Strafverfahren wegen Konversion, wobei die angeklagten Personen oftmals wegen «Gefährdung der nationalen Sicherheit», «Organisation von Hauskirchen» oder wegen «Beleidigung des Heiligen» verurteilt würden (vgl. Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Kap. 8.1 https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf ?__blob= publicationFile&v=5 ; 2021 Report on International Religious Freedom: Iran https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/iran/ , beide abgerufen am 28. November 2022). 6.8 Der Bericht der Schweizer Botschaft in Teheran bestätigt schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Gemäss dem beauftragten Vertrauensanwalt ist der Beschwerdeführer weder im Strafregister eingetragen noch ist ein Verfahren gegen ihn hängig. Weiter kommt der Bericht zum Schluss, dass die eingereichten Gerichtsunterlagen gefälscht sind, da sie verschiedene Abweichungen aufweisen. 6.9 Nach dem Gesagten qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum als glaubhaft. Hingegen halten seine Vorbringen zu seiner Verhaftung und seiner Verurteilung den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden respektive die Verurteilung des Beschwerdeführers kann demnach nicht geglaubt werden und es besteht auch kein Anlass für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. 7. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Abwendung vom Islam und die allfällig damit verbundenen Diskriminierungen bei einer Glaubensausübung im Heimatland im Sinne von (subjektiven) Nachfluchtgründen bei einer Rückkehr ins Heimatland asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen und einer unverhältnismässigen Strafe ausgesetzt wäre. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 7.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich prekär angesehen. Die iranischen Behörden unterdrücken die Meinungsäusserungsfreiheit systematisch, wobei sie häufig weder die eigene Verfassung noch die Gesetze respektieren. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28, E.7.3). Zudem ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es gibt auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Februar 2018; Al Jazeera, UK: Families opening doors to refugees, 18. Juli 2016). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. (vgl. EGMR, A. vs. Switzerland, vom 19. Dezember 2017, Nr. 60342-16). Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt jedoch grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). 7.4 Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum respektive seines Abfalls vom Islam nicht per se bezweifelt, jedoch stellt sich die Frage, inwiefern er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund einer aktiven und nach aussen hin sichtbaren Glaubensüberzeugung einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er sich in der Schweiz privat oder öffentlich in religiöser Hinsicht engagieren würde und so möglicherweise den iranischen Behörden aufgefallen sein könnte. Schliesslich vermag auch seine Tätowierung eines (...) zu keinem anderen Schluss führen, zumal sich diese verdeckt in der Brust- und Bauchregion des Beschwerdeführers befindet. Nachdem seine Vorbringen, wegen Apostasie respektive Propaganda für das Christentum im Iran verurteilt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet wurden (vgl. E. 6 hiervor), kann davon ausgegangen werden, dass sein Glaube im Iran nicht bekannt ist und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland seine Glaubensausübung weiterhin wird ausüben können. 7.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vor-instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-1247/2018 vom 24. März 2021 E. 7.5.1; E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1; D-3911/2020 vom 4. Mai 2022 E. 9.5; D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2 m.w.H). 9.4.3 Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss als (...) sowie über mehrere Jahre Berufserfahrung als (...) und als (...) in seinem Heimatland (vgl. SEM-Akte 22/9, F23-24). Zudem leben seine Eltern sowie zwei Geschwister in Teheran und weitere Verwandte im Iran, welche ihm bei einer Reintegration behilflich sein können, insbesondere, da seine Familie gut situiert ist und über mehrere Häuser verfügt (vgl. SEM-Akte 22/9, F28, F45). Es kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung erneut eine Anstellung finden wird und seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten kann. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch aus medizinischer Sicht sind keine Hindernisse ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass im Fall einer Rückkehr psychische Beschwerden beim Beschwerdeführer auftreten würden, welche im Iran nicht behandelbar seien, weil deren Ursprung gerade in der Rückkehr liegen würde. Den Arztberichten vom 14. September 2020, 24. September 2020 und 29. September 2020 ist zu entnehmen, dass sich seine Infektionen in der (...) und die vorgebrachten (...) verbessert hätten (vgl. SEM-Akten A29/2, A32/2 und A33/2). Diese Beschwerden lassen sich auch im Iran behandeln. Weitere gesundheitliche Beschwerden wurden nicht diagnostiziert. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befinden würde. Zudem bleibt zu erwähnen, dass antizipierte respektive hypothetische Beschwerden keine Grundlage für eine medizinische Notlage bilden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 11.3 Nachdem der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit mit der Fürsorgebestätigung vom 5. August 2021 belegt hat und davon auszugehen ist, dass sich seine finanzielle Situation seither nicht massgeblich verändert hat, ist weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Überdies sind die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.4 Demzufolge ist auch der Antrag um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt, als amtlichen Rechtbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. 11.5 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), entrichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.

5. Dem Rechtsvertreter wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'900.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: