Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 30. März 2017 sein Heimatland. Am 8. Oktober 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 10. Oktober 2017 ein Asylgesuch. B. Am 17. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) B.______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Im Wesentlichen führte er dabei hinsichtlich seiner Asylgründe aus, er sei während vierzehn Jahren Mitglied der Sepah-e-Pasdaran (iranische Revo- lutionsgarde [nachfolgend: Sepah)] gewesen. Danach sei er entlassen worden, weil er sich nicht habe anpassen wollen. Wegen seiner politischen regimekritischen Aktivitäten sei er sodann insgesamt zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. An Newroz 2017 habe er von einem Freund erfahren, dass er auf einer Todesliste stehe, weil er über Geheiminformationen verfüge, und hingerichtet werden solle. C. Mit Eingabe vom 9. November 2017 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM ihre Mandatierung verbunden mit der Bitte mit, baldmöglichst einen Termin zur Anhörung zu den Asylgründen anzusetzen. D. Mit Eingaben vom 19. April 2018 und vom 11. September 2018 informierte der Beschwerdeführer das SEM, er sei bei seinen Familienangehörigen im Iran vom Ettelaat gesucht worden respektive dass seine Schwester wegen ihm ihre Arbeitsstelle verloren habe. E. E.a Am 25. März 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am
14. Mai 2019 fand eine ergänzende Anhörung statt. E.b Hinsichtlich seiner Biographie machte der Beschwerdeführer zusam- menfassend geltend, er sei kurdischer Ethnie und in C._______, in der Pro- vinz Kordestan, geboren und aufgewachsen. Er habe 2006 geheiratet und sich 2009 scheiden lassen. Er habe keine Kinder. Nachdem er die Matura bestanden habe, sei er von der Sepah ausgebildet worden und in der Folge
D-3911/2020 Seite 3 von 1991 bis 2004 bei der Sepah angestellt gewesen. Er habe unter ande- rem bei der Aufdeckung von Korruption und Schmuggelgeschäften mitge- wirkt und sei bis zum Offiziersrang befördert worden. In religiöser Hinsicht sei er zwar Sunnit, bezeichne sich selber jedoch als Atheist. E.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe 2004 nicht mehr für die Sepah arbeiten wollen, da er gesehen habe, wie diese gewalttätig gegen die Kurden vorgehe. Auch habe er mehr- mals die (religiösen) Vorschriften nicht eingehalten. Nach dem Entschluss, die Sepah zu verlassen, sei er während rund sechs Monaten untergetaucht und habe sich später freiwillig der Staatsanwaltschaft gestellt, welche ihn in der Folge zu einer Geldstrafe verurteilt habe. Diese habe er beglichen und er sei davon ausgegangen, dass damit seine Zeit bei der Sepah abge- schlossen sei. Zu Winterbeginn 2006 sei er von Mitarbeitenden der Sepah entführt, danach während mehreren Monaten – bis im Jahr 2007/2008 – festgehalten, verhört und misshandelt worden. Schliesslich habe man ihn zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, welche er vom 21. Juni 2009 bis am 7. August 2013 verbüsst habe. Schliesslich sei er auf Kaution freige- lassen worden, weil er in den letzten Wochen seiner Haft unter Zwang zu- gestimmt habe, im Irak respektive der Autonomen Region Kurdistan (ARK) eine Tarnfirma für die Sepah aufzubauen. Man habe ihm erklärt, das Ziel dieser geheimen Aktion sei es, islamistische Gruppierungen zu infiltrieren. Der wirkliche Zweck sei jedoch gewesen, Kader der demokratischen Partei Kurdistans ausfindig zu machen und gegen diese vorzugehen. Da er als Kurde nicht hinter diesem Vorhaben habe stehen können, sei er im Winter 2016/2017 in den Iran zurückgekehrt. An Newroz 2017 habe er von einem Freund, welcher beim Ettelaat gearbeitet habe, erfahren, dass er (der Be- schwerdeführer) gesucht werde und auf der Taswiyeh-Liste (sogenannte Säuberungs- respektive Todesliste) stehe. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, den Iran über die ARK zu verlassen. E.d Folgende Beweismittel liegen bei den Akten: - Alte und neue Shenasname (Geburtsurkunde); - Führerschein; - Identitätskarte; - Kopie Residential Card aus dem Irak; - Personal-/Dienstausweis; - Militärausweis der iranischen Revolutionsgarde;
D-3911/2020 Seite 4 - Diverse Nachweise von Aus- und Weiterbildungen des Beschwerdefüh- rers bei der Revolutionsgarde; - Diverse Lohnabrechnungen sowie eine Spesenabrechnung; - Fünf Dienstbestätigungen für die Dienstperioden 19. September 1995 bis 21. August 2004; - Entlassungsschreiben der iranischen Revolutionsgarde vom 23. Okto- ber 2006; - Kopie Dienstbefehl vom 5. Juni 1996; - Bestätigung der Basiji zur Absolvierung eines Studiums; - Diverse Fotos; - Kopie eines «Bestrafungsanordnungformulars» vom 3. November 2001; - Verlegungsantrag an den zuständigen Generalkommandanten vom
29. November 2000; - Zwei Berichte an den Generalkommandanten über das Fehlverhalten des Beschwerdeführers; - Zwei Aufforderungen zur Meldepflicht bei der Disziplinarabteilung; - Urteil Nr. (…) vom 27. September 2006 zu einer Geldstrafe; - Bestätigung des Urteils Nr. (…) vom 27. September 2006 durch die Mi- litärstaatsanwaltschaft; - Unvollständige Bestätigung eines Gefängnisaufenthalts den Be- schwerdeführer betreffend; - Vorladung des öffentlichen Strafgerichts D._______ vom 4. Oktober 2011; - Kopien von Auszügen aus einer Fernsehsendung.
F. Mit Eingaben vom 21. Juni 2019, 2. August 2019 und 27. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mitteilen, dass einige seiner im Iran lebenden Familienangehörigen wegen ihm vom Ettelaat befragt worden seien. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 – eröffnet am 10. Juli 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
D-3911/2020 Seite 5 lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 4. August 2020 (Datum Post- stempel) die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter bean- tragte er, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen, ihm sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen sowie, subeventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeistän- dung. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 3. August 2020 und zwei Kurzberichte der Hilfs- werksvertretung (HWV) beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 wurde das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer auf- gefordert bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung ihm amtlich beigeord- net werden soll. J. Mit Eingabe vom 17. August 2020 teilte die rubrizierte Rechtsvertretung ihre Mandatsübernahme mit. K. Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2020 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an ihren Erwägungen fest. M. Am 3. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-3911/2020 Seite 6 N. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
D-3911/2020 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderlich erscheinen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer monierte, dass es anlässlich seiner beiden An- hörungen mehrfach zu Problemen mit der Übersetzung des Dolmetschers des SEM gekommen sei und dieser häufig nicht korrekt übersetzt habe. Diese Übersetzungsschwierigkeiten seien in den Anhörungsprotokollen und im Kurzbericht der HWV festgehalten worden.
E. 3.4 Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass anlässlich der Befragungen eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewe- sen sein soll, weshalb sich oft unkorrekte und unklare Übersetzungen er-
D-3911/2020 Seite 8 geben hätten, ist festzustellen, dass der ebenfalls anwesende Vertrauens- dolmetscher des Beschwerdeführers zwar zahlreiche Anmerkungen und Ergänzungen während den beiden Anhörungen sowie bei der Rücküber- setzung protokollieren liess. Dabei handelt es sich jedoch – wie von der Vorinstanz vorgebracht – hauptsächlich um Korrekturen von synonymen oder ähnlichen Begriffen, welche vom SEM-Dolmetscher verwendet wor- den waren. Daraus ist nicht ersichtlich, dass die Korrekturen des Vertrau- ensdolmetschers zu einem anderen inhaltlichen Ergebnis geführt hätten. Diese sind sodann durch das SEM berücksichtigt worden. Aus den weite- ren zahlreichen Anmerkungen geht hervor, dass es sich vielmehr um per- sönliche Interpretationen des Vertrauensdolmetschers als um tatsächlich falsche oder ungenaue Übersetzungen gehandelt haben muss (vgl. etwa A30/17, F25 [S. 8-11]; A34/21, F52, F58, F71, F82, F92). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf den Protokollen die Richtigkeit des Inhalts bestätigte und zudem die Gelegenheit wahrgenommen hat, während der Rückübersetzungen An- merkungen anzubringen, welche ins Protokoll aufgenommen wurden. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Die Rüge geht so- mit fehl.
E. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3911/2020 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen gel- tend gemachten Fluchtgründen teilweise widersprüchlich und unsubstan- ziiert ausgefallen seien und somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. In der ersten Anhörung habe er angegeben, nach seiner langjährigen In- haftierung von der Sepah gezwungen worden zu sein, eine Tarnfirma zwecks Aufklärung islamistischer Zellen im Irak aufzubauen. Da der eigent- liche Zweck dieser Firma jedoch zum Ziel gehabt habe, gegen kurdische Kader der demokratischen Partei vorzugehen, habe er den Irak verlassen. In der BzP habe er hingegen erklärt, noch nie im Ausland gewesen zu sein und nach seiner Haftentlassung in selbständiger Tätigkeit gearbeitet zu ha- ben. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe sich anlässlich der BzP kurz- halten müssen und deshalb den Aufenthalt im Irak nicht erwähnt, über- zeuge nicht. Weiter habe es Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu seiner langjährigen Haft gegeben. In der BzP habe er erklärt, wegen politischer Aktivitäten verurteilt worden zu seien, wohingegen er bei der Anhörung an- gegeben habe, er sei zu Unrecht beschuldigt worden, an der Desertion zweier Arbeitskollegen beteiligt gewesen zu sein. Ein weiterer Widerspruch habe sich ergeben, als er einmal geschildert habe, erst 2017 von einem Freund erfahren zu haben, dass er auf der Todesliste stehe, während er ein anderes Mal erklärt habe, bereits im August 2013 von Behördenmitglie- dern mit dem Tod bedroht worden zu sein. Auch bezüglich seines Passes habe er sich widersprüchlich geäussert und in der BzP erörtert, dass dieser durch die iranische Regierung beschlagnahmt worden sei. Anlässlich der zweiten Anhörung habe er hingegen ausgesagt, aus Angst an der Grenze verhaftet zu werden, den Pass nicht mitgenommen zu haben. Diese Wi- dersprüche habe er auch auf Nachfrage hin nicht auflösen können und sei den diesbezüglichen Fragen ausgewichen. Weitere Ungereimtheiten hät- ten sich hinsichtlich des Zeitraums, während welchem er bei der Sepah tätig gewesen sei sowie zur Haftdauer und den Haftsequenzen ergeben. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Sepah nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal er sich mit einem Geldbe- trag hätte ablösen können. Es erstaune, dass er einerseits erklärt habe,
D-3911/2020 Seite 10 seine Familie sei nicht in der Lage gewesen, diesen hohen Betrag aufzu- bringen, anderseits seien seine Ausreisekosten in der Höhe von USD 9'500 von ihnen bezahlt worden. Sodann habe er keine konzisen Angaben zur Taswiyeh-Liste, auf welcher er angeblich aufgeführt gewesen sei, machen können. Einmal habe er dargelegt, dass die auf dieser Liste aufgeführten Personen hingerichtet würden, ein anderes Mal habe er erklärt, der Eintrag auf dieser Liste sei gleichbedeutend mit dem Tod, da die darauf aufgeführ- ten Personen ermordet würden. Es erstaune zudem, warum er nichts un- ternommen habe um zu erfahren, ob sein Name aktuell noch auf dieser Liste figuriere, zumal er diese wichtigen Informationen mithilfe seines beim Geheimdienst arbeitenden Freundes hätte herausfinden können. Ferner habe er auch keine substanziierten Angaben zu seinen Tätigkeiten im Irak machen können. Ausserdem wirke es befremdend, wenn er be- haupte, er habe sich nach seiner Entlassung bei der Sepah im Untergrund bewegen müssen, obwohl er sich aufgrund seiner Eheschliessung in der Öffentlichkeit gezeigt haben müsste. Aus den Gerichtsakten gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2006 aufgrund von Missachtung verschiedener Dienst- vorschriften entlassen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Hin- weise dafür, dass er aufgrund seiner Handlungen von der Sepah als er- heblicher Risikofaktor eingestuft worden sei, weil er über heikle Informati- onen verfügte, seien hingegen keine vorhanden. Beim Haftbeleg aus dem Jahr 2010 handle es sich lediglich um ein Fragment eines Dokuments. Da- raus lasse sich keine mehrjährige Haftstrafe ableiten. Zudem habe er aus- geführt, wegen seiner Verurteilung zu einer sechsjährigen Haft in Berufung gegangen zu sein, weshalb entsprechende Akten hätten vorliegen müssen. Bei der Vorladung aus dem Jahr 2011 handle es sich ebenfalls um ein Fragment, wobei der untere Teil abgerissen sei und ausserdem nicht zu- geordnet werden könne, da keine inhaltlichen Angaben daraus hervorge- hen würden. Die eingereichten Unterlagen zu seiner Firma im Irak sowie die Auszüge aus der Fernsehsendung seien ungeeignet, eine Verfolgung durch die Sepah zu belegen. Bei den vorgebrachten Verfolgungsmassnah- men seiner Schwestern handle es sich um Aussagen Dritter, welche nicht überprüft werden könnten. Die behauptete Entlassung einer Schwester wegen der Flucht des Beschwerdeführers basiere auf Mutmassungen und könne nicht belegt werden. Ausserdem habe er ausgeführt, mit der Sepah Kontakt aufgenommen und versichert zu haben, keine sensiblen Daten preiszugeben, weswegen der Druck auf seine Familienangehörigen in der Folge abgenommen habe.
D-3911/2020 Seite 11 Schliesslich sei hervorzuheben, dass ihm durch seinen geltend gemachten Atheismus keine Nachteile entstanden seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt der Argumentation der Vorinstanz entge- gen, er habe während der BzP nicht alle Details erwähnen können, weil ihm der Dolmetscher erklärt habe, er solle seine Fluchtgründe lediglich kurz zusammenfassen und er bei einer weiteren Anhörung die Gelegenheit er- halte, detailliert über diese zu sprechen. Aus diesem Grund und aus Angst, dass die sehr geheimen Informationen in Bezug auf die Tarnfirma im Irak von den Schweizer Behörden nicht vertraulich behandelt würden und seine Familie deshalb unter Druck gesetzt werden könnte, habe er seine Mission im Irak anlässlich der BzP nicht erwähnt. Durch das Einreichen verschie- dener Beweismittel habe er jedoch seinen Aufenthalt im Irak belegen kön- nen. Sodann sei der angebliche Widerspruch, dass er zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, weil er sich gegen das iranische Regime gestellt habe, nicht gegensätzlich zu seiner Aussage, wegen der Anschuldigung, an der Desertion von zwei ehemaligen Arbeitskollegen beteiligt gewesen zu sein. Er sei auf der Todesliste aufgeführt und deshalb zum Tod verurteilt worden, weil er über heikle Informationen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Irak und über sensible Informationen über die Familie E._______ verfüge, sowie weil er sich geweigert habe, weiterhin für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten. Die Information, auf der Todesliste aufgeführt zu sein, habe er von einem Freund, welcher der Leiter des Si- cherheitsdienstes beim Ettelaat sei, erhalten. Nach seiner Flucht habe er diesen aber mangels sicherer Kommunikationswege nicht mehr kontaktie- ren können. Deshalb sei es ihm nicht möglich, weitere diesbezügliche In- formationen zu erhalten. Ferner sei seine Familie mehrfach vom Ettelaat belästigt worden. Aus diesem Grund habe er sich über eine als Medienun- ternehmen getarnte Internetseite an die Sepah gewandt und gedroht, heikle Informationen zur Tätigkeit der Sepah in der ARK zu veröffentlichen, sollte seine Familie weiterhin belästigt werden. Sodann habe er sich hin- sichtlich seines Passes nicht widersprochen, sondern zwei Mal erklärt, sein Pass befinde sich bei den iranischen Behörden. Die von der Vorinstanz bemängelten zeitlichen Diskrepanzen seien damit zu erklären, dass er an- lässlich der Anhörung spontan vom persischen in den gregorianischen Ka- lender umgerechnet habe und es dabei zu Ungenauigkeiten gekommen sei. Hinsichtlich des eingereichten Haftbelegs sei zu erwähnen, dass er diesen einem Bekannten übergeben habe, damit dieser ihn aus dem Ge- fängnis bringen könne, wobei anlässlich der Sicherheitskontrolle das Do- kument wahrscheinlich angerissen worden sei. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Dies gehe im Übrigen auch aus dem Kurzbericht
D-3911/2020 Seite 12 der HWV hervor, welche gemäss ihrer Einschätzung die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers bejaht habe.
E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwer- deführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Einleitend stellt das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer dar- gelegte Militärausbildung sowie die Anstellung bei der Sepah bis zum
21. August 2004 aufgrund der eingereichten Beweismittel (Zertifikat der Mi- litärausbildung, diverse Fotos, Lohnabrechnungen sowie weitere Bestäti- gungen und verschiedene Anstellungsverfügungen) belegt sind und somit als erstellt gelten, zumal an der Authentizität der in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente keine Zweifel bestehen. Sodann sind auch die gegen ihn angeordneten Disziplinarmassnahmen gut dokumentiert. Dem
D-3911/2020 Seite 13 «Bestrafungsanordnungsformular» vom 3. November 2001 ist etwa zu ent- nehmen, dass er wegen Vernachlässigung seiner Verpflichtungen, fehlen- dem Interesse und Gleichgültigkeit im Dienst sowie der Missachtung isla- mischer Regeln schriftlich verwarnt worden war. Den Berichten an den Ge- neralkommandanten vom 14. April 2004 und 26. Mai 2004 sind weitere Verfehlungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus dem Urteil des Militärgerichts vom 27. September 2006 geht weiter hervor, dass er wegen Desertion zwischen 21. August 2004 und 17. September 2006 anstelle ei- ner Haftstrafe zu einer Geldbusse von vier Millionen Riyal verurteilt wurde. Dass ihm deshalb mit Entlassungsverfügung vom 23. Oktober 2006 rück- wirkend auf den 21. August 2004 – also dem ersten Tag seines Nichter- scheinens respektive seiner Desertion – gekündigt worden war, erscheint dem Gericht ebenso schlüssig wie glaubhaft. Insgesamt stützen die betref- fenden Beweismittel die detaillierten Schilderungen des Beschwerdefüh- rers zum erwähnten Sachverhalt (vgl. act. A30/17, F19-22; A34/21, F45, F47, F49-54). Des Weiteren konnte er überzeugt schildern, als Geschäfts- führer der Firma (…) in F.______ tätig gewesen zu sein und über einen Aufenthaltstitel im Irak respektive der ARK verfügt zu haben. Dabei ist es ihm gelungen, auch diese Sachverhaltselemente anhand der eingereichten Unterlagen überzeugend zu belegen.
E. 6.4 Hingegen ergeben sich wesentliche Zweifel an der geltend gemachten ungefähr einjährigen Haft des Beschwerdeführers zwischen 2006/2007 und 2007/2008 sowie der weiteren Inhaftierung zwischen 21. Juni 2009 und 7. August 2013 (vgl. act. A10/13, F1.17.04). Einerseits ist augen- scheinlich, dass seine Ausführungen zur Haftzeit und den diesbezüglichen Umständen im Vergleich zu seinen ansonsten detaillierten Schilderungen äusserst substanzarm ausgefallen sind. Dennoch ist nicht gänzlich auszu- schliessen, dass er im Zusammenhang mit seiner Desertion oder aufgrund seines Verhaltens nochmals nach dem Begleichen der Geldstrafe verhört worden war (vgl. act. A30/17, F24). Anderseits erscheint auch der weitere Ablauf seiner Vorbringen wenig schlüssig. Er konnte nicht überzeugend und nachvollziehbar erklären, wieso er während seiner Haft ein äusserst lukratives Angebot (Aufbau einer kostspieligen Tarnfirma im Irak inklusive einer sehr guten Bezahlung und zusätzlichen Boni) von derselben Institu- tion erhalten haben soll, welche ihn zuvor 2006 wegen Desertion angeklagt und ihm schliesslich deshalb gekündigt hat. Sodann ist kaum davon aus- zugehen, dass die iranische Revolutionsgarde einem verurteilten Deser- teur, welchem offiziell gekündigt worden war, eine wie vom Beschwerde- führer behauptete geheime Mission und heikle Geheiminformationen über- geben würde (vgl. act. 10/13, F7.01 S. 8; A30/17, F25; A34/21, F61-62).
D-3911/2020 Seite 14 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Haft werden durch verschiedene eingereichte Dokumente bestätigt. So fällt zunächst auf, dass in seiner an- sonsten gut dokumentierte Biographie seine Verurteilung zu einer mehr- jährigen Haftstrafe fehlt, dies obwohl er in der Anhörung die Verurteilung sowie das Urteil und die dagegen erhobene Berufung erwähnte. Das Urteil oder die Berufungsschrift respektive das abschliessende Urteil hätten problemlos erhältlich gemacht werden können (vgl. act. A30/17, F25, S. 8). Ferner weist die eingereichte Vorladung zum Gerichtstermin von 27. Juli 2011 Unstimmigkeiten auf. Es ist nicht erklärbar, wieso die Behörden die Vorladung an die offizielle Privatadresse des Beschwerdeführers zugestellt haben sollen (vgl. act. A10/13, F2.02), obwohl er angab, während dieses Zeitraums in einem Gefängnis eingesessen zu haben. Es kann davon aus- gegangen werden, dass die iranischen Behörden über die Inhaftierung des Beschwerdeführers hätten im Bild gewesen sein müssen, wäre er tatsäch- lich in Haft gewesen, und die Vorladung beim Gefängnis abgegeben hät- ten. Ausserdem wäre es schlicht unwahrscheinlich, dass dem Beschwer- deführer am 27. Juli 2013 sein Führerausweis ausgestellt worden wäre, wenn er, wie von ihm dargelegt, tatsächlich zwischen 21. Juni 2009 und
E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, zu einer Haftstrafe von
D-3911/2020 Seite 15 insgesamt sechs Jahren verurteilt worden zu sein und zwischen 2009 und 2013 in Haft verbracht zu haben, bevor er von Agenten der Sepah für den Aufbau einer Tarnfirma im Irak zwecks Aufspürens islamistischer Zellen respektive Massnahmen gegen kurdische Kader der demokratischen Par- tei, rekrutiert worden sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Firma – deren Existenz hinreichend belegt wurde – nicht um eine Tarn- firma, sondern vielmehr um seine eigene gehandelt hat, zumal er auch über zahlreiche detaillierte Informationen über die Geschäftsvorgänge ver- fügte und als Geschäftsführer und Aktionär offiziell eingetragen ist (vgl. act. A30/17, F25, S. 10). Demensprechend erweisen sich seine Vorbrin- gen, wegen geheimer Informationen rund um diese Firma im Irak von der Sepah gesucht und auf einer Todesliste gestanden zu haben, als unglaub- haft.
E. 7 August 2013 in Haft gewesen wäre. Gegen den Wahrheitsgehalt der gel- tend gemachten Inhaftierung spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Handelsregister F.______ unter seinem Namen bereits am 12. März 2012 – notabene während seiner angeblichen Haft – als Geschäftsführer (managing director) der Firma (…) registriert worden war, also rund zwei Jahre bevor die Beamten ihn in Haft besucht und zur Kooperation gezwungen haben sollen (vgl. act. A30/17, F25, S. 9 oben). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das «Formular der Sozi- alarbeiterkorrespondenzen» des Hauptbüros der Gefängnisse der Provinz D._______ keine Sicherheitsmerkmale aufweist, lediglich in unvollständi- ger Form vorliegt, äusserst fälschungsanfällig ist und dementsprechend über keinen Beweiswert verfügt. Die Schilderungen des Beschwerdefüh- rers zu seiner angeblichen Haft und der Geheimmission im Irak weichen diametral von den eingereichten Fakten, welche den Beweismitteln ent- nommen werden können, ab und lassen sich auch nicht mit allfälligen Übersetzungsproblemen erklären. Im Übrigen wird bezüglich der weiteren Ungereimtheiten auf die ausführliche Verfügung der Vorinstanz verwiesen. Auch die Behauptung, seine Familie habe seinetwegen Benachteiligungen erfahren, erweist sich vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehaup- tung.
E. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Elemente der Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen.
E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 7.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
D-3911/2020 Seite 16 lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, während seiner An- stellung bei der Sepah bis zum Jahr 2004 verschiedene Disziplinarmass- nahmen, die Zahlung einer Geldstrafe infolge einer Verurteilung wegen De- sertion sowie die anschliessende Kündigung aus dem Dienst erlitten zu haben. Aus den beiliegenden Beweismitteln sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er wegen ungebührlichen Ver- haltens während des Dienstes mit Urteil des Militärgerichts vom 27. Sep- tember 2006 wegen Desertion verurteilt wurde. Die zuletzt erfolgte diesbe- zügliche Strafe in Form einer Geldbusse, welche er nach seiner Verurtei- lung beglichen hat, erscheint nicht als eine übermässige Bestrafung, geht doch aus dem Urteil hervor, dass von einer Haftstrafe abgesehen worden war. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei Desertion um eine berechtigte respektive eine legitime Strafe handelt, welche im Übrigen auch gemäss dem Schweizerischen Militärgesetz geahndet wird. Zwar wurde er nach seiner Verurteilung mit Kündigung aus dem Dienst der Sepah entlassen, hingegen geht aus den Protokollen nicht hervor, dass er seither weitere gegen ihn gerichtete Massnahmen oder Verfolgungen erlitt. Vielmehr ist seinen Schilderungen zu entnehmen, dass er noch mehrere Jahre im Iran lebte respektive regelmässig von der AKR über einen offiziellen Weg in den Iran zurückkehren konnte und sich auch problemlos an die Behörden wen- den konnte, um sich etwa einen Führerschein ausstellen zu lassen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass seine Ausreise im März 2017 in einem kausalen Zusammenhang mit seiner im Jahr 2006 erfolgten Verurteilung gestanden hatte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ist dem- nach nicht zu erkennen.
E. 7.5 Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass auch unter Be- rücksichtigung der teilweise als glaubhaft eingestuften Elemente keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG er- sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
D-3911/2020 Seite 17
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit kann der
D-3911/2020 Seite 18 in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H., E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018 und E-1247/2018 vom 24. März 2021 E. 7.5.1).
E. 9.6 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine solide schulische Bildung sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) einer (…) firma, welche Beachtung durch einen Fernsehauftritt sowie ver- schiedene Werbeauftritte erlangte und somit bekannt sein dürfte. Auch wenn er sich mehrere Jahre im Ausland aufhielt, wird es ihm mithilfe seiner ehemaligen geschäftlichen Verbindungen und seiner (ehemaligen) Firma möglich sein, sich erneut eine berufliche Existenz aufzubauen. Ferner le- ben seine Eltern und seine Geschwister in Iran, womit auch ein familiäres Netzwerk im Heimatland vorhanden ist, welches ihn bei Bedarf bei seiner
D-3911/2020 Seite 19 Reintegration hilfreich zur Seite stehen könnte. Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf medizinische oder psy- chologische Hilfe angewiesen wäre oder sich aktuell einer Therapie unter- ziehen würde, weshalb dem Vollzug der Wegweisung auch aus medizini- scher Sicht nichts entgegenzuhalten ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 12. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuver- lässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wer- den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 300.- (inkl. Aus- lagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3911/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3911/2020 Urteil vom 4. Mai 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 30. März 2017 sein Heimatland. Am 8. Oktober 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 10. Oktober 2017 ein Asylgesuch. B. Am 17. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Im Wesentlichen führte er dabei hinsichtlich seiner Asylgründe aus, er sei während vierzehn Jahren Mitglied der Sepah-e-Pasdaran (iranische Revolutionsgarde [nachfolgend: Sepah)] gewesen. Danach sei er entlassen worden, weil er sich nicht habe anpassen wollen. Wegen seiner politischen regimekritischen Aktivitäten sei er sodann insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. An Newroz 2017 habe er von einem Freund erfahren, dass er auf einer Todesliste stehe, weil er über Geheiminformationen verfüge, und hingerichtet werden solle. C. Mit Eingabe vom 9. November 2017 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM ihre Mandatierung verbunden mit der Bitte mit, baldmöglichst einen Termin zur Anhörung zu den Asylgründen anzusetzen. D. Mit Eingaben vom 19. April 2018 und vom 11. September 2018 informierte der Beschwerdeführer das SEM, er sei bei seinen Familienangehörigen im Iran vom Ettelaat gesucht worden respektive dass seine Schwester wegen ihm ihre Arbeitsstelle verloren habe. E. E.a Am 25. März 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 14. Mai 2019 fand eine ergänzende Anhörung statt. E.b Hinsichtlich seiner Biographie machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, er sei kurdischer Ethnie und in C._______, in der Provinz Kordestan, geboren und aufgewachsen. Er habe 2006 geheiratet und sich 2009 scheiden lassen. Er habe keine Kinder. Nachdem er die Matura bestanden habe, sei er von der Sepah ausgebildet worden und in der Folge von 1991 bis 2004 bei der Sepah angestellt gewesen. Er habe unter anderem bei der Aufdeckung von Korruption und Schmuggelgeschäften mitgewirkt und sei bis zum Offiziersrang befördert worden. In religiöser Hinsicht sei er zwar Sunnit, bezeichne sich selber jedoch als Atheist. E.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe 2004 nicht mehr für die Sepah arbeiten wollen, da er gesehen habe, wie diese gewalttätig gegen die Kurden vorgehe. Auch habe er mehrmals die (religiösen) Vorschriften nicht eingehalten. Nach dem Entschluss, die Sepah zu verlassen, sei er während rund sechs Monaten untergetaucht und habe sich später freiwillig der Staatsanwaltschaft gestellt, welche ihn in der Folge zu einer Geldstrafe verurteilt habe. Diese habe er beglichen und er sei davon ausgegangen, dass damit seine Zeit bei der Sepah abgeschlossen sei. Zu Winterbeginn 2006 sei er von Mitarbeitenden der Sepah entführt, danach während mehreren Monaten - bis im Jahr 2007/2008 - festgehalten, verhört und misshandelt worden. Schliesslich habe man ihn zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, welche er vom 21. Juni 2009 bis am 7. August 2013 verbüsst habe. Schliesslich sei er auf Kaution freigelassen worden, weil er in den letzten Wochen seiner Haft unter Zwang zugestimmt habe, im Irak respektive der Autonomen Region Kurdistan (ARK) eine Tarnfirma für die Sepah aufzubauen. Man habe ihm erklärt, das Ziel dieser geheimen Aktion sei es, islamistische Gruppierungen zu infiltrieren. Der wirkliche Zweck sei jedoch gewesen, Kader der demokratischen Partei Kurdistans ausfindig zu machen und gegen diese vorzugehen. Da er als Kurde nicht hinter diesem Vorhaben habe stehen können, sei er im Winter 2016/2017 in den Iran zurückgekehrt. An Newroz 2017 habe er von einem Freund, welcher beim Ettelaat gearbeitet habe, erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde und auf der Taswiyeh-Liste (sogenannte Säuberungs- respektive Todesliste) stehe. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, den Iran über die ARK zu verlassen. E.d Folgende Beweismittel liegen bei den Akten:
- Alte und neue Shenasname (Geburtsurkunde);
- Führerschein;
- Identitätskarte;
- Kopie Residential Card aus dem Irak;
- Personal-/Dienstausweis;
- Militärausweis der iranischen Revolutionsgarde;
- Diverse Nachweise von Aus- und Weiterbildungen des Beschwerdeführers bei der Revolutionsgarde;
- Diverse Lohnabrechnungen sowie eine Spesenabrechnung;
- Fünf Dienstbestätigungen für die Dienstperioden 19. September 1995 bis 21. August 2004;
- Entlassungsschreiben der iranischen Revolutionsgarde vom 23. Oktober 2006;
- Kopie Dienstbefehl vom 5. Juni 1996;
- Bestätigung der Basiji zur Absolvierung eines Studiums;
- Diverse Fotos;
- Kopie eines «Bestrafungsanordnungformulars» vom 3. November 2001;
- Verlegungsantrag an den zuständigen Generalkommandanten vom 29. November 2000;
- Zwei Berichte an den Generalkommandanten über das Fehlverhalten des Beschwerdeführers;
- Zwei Aufforderungen zur Meldepflicht bei der Disziplinarabteilung;
- Urteil Nr. (...) vom 27. September 2006 zu einer Geldstrafe;
- Bestätigung des Urteils Nr. (...) vom 27. September 2006 durch die Militärstaatsanwaltschaft;
- Unvollständige Bestätigung eines Gefängnisaufenthalts den Beschwerdeführer betreffend;
- Vorladung des öffentlichen Strafgerichts D._______ vom 4. Oktober 2011;
- Kopien von Auszügen aus einer Fernsehsendung. F. Mit Eingaben vom 21. Juni 2019, 2. August 2019 und 27. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mitteilen, dass einige seiner im Iran lebenden Familienangehörigen wegen ihm vom Ettelaat befragt worden seien. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 - eröffnet am 10. Juli 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 4. August 2020 (Datum Poststempel) die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, ihm sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen sowie, subeventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 3. August 2020 und zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertretung (HWV) beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung ihm amtlich beigeordnet werden soll. J. Mit Eingabe vom 17. August 2020 teilte die rubrizierte Rechtsvertretung ihre Mandatsübernahme mit. K. Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Am 3. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-frage geeignet und erforderlich erscheinen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer monierte, dass es anlässlich seiner beiden Anhörungen mehrfach zu Problemen mit der Übersetzung des Dolmetschers des SEM gekommen sei und dieser häufig nicht korrekt übersetzt habe. Diese Übersetzungsschwierigkeiten seien in den Anhörungsprotokollen und im Kurzbericht der HWV festgehalten worden. 3.4 Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass anlässlich der Befragungen eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewesen sein soll, weshalb sich oft unkorrekte und unklare Übersetzungen ergeben hätten, ist festzustellen, dass der ebenfalls anwesende Vertrauensdolmetscher des Beschwerdeführers zwar zahlreiche Anmerkungen und Ergänzungen während den beiden Anhörungen sowie bei der Rückübersetzung protokollieren liess. Dabei handelt es sich jedoch - wie von der Vorinstanz vorgebracht - hauptsächlich um Korrekturen von synonymen oder ähnlichen Begriffen, welche vom SEM-Dolmetscher verwendet worden waren. Daraus ist nicht ersichtlich, dass die Korrekturen des Vertrauensdolmetschers zu einem anderen inhaltlichen Ergebnis geführt hätten. Diese sind sodann durch das SEM berücksichtigt worden. Aus den weiteren zahlreichen Anmerkungen geht hervor, dass es sich vielmehr um persönliche Interpretationen des Vertrauensdolmetschers als um tatsächlich falsche oder ungenaue Übersetzungen gehandelt haben muss (vgl. etwa A30/17, F25 [S. 8-11]; A34/21, F52, F58, F71, F82, F92). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf den Protokollen die Richtigkeit des Inhalts bestätigte und zudem die Gelegenheit wahrgenommen hat, während der Rückübersetzungen Anmerkungen anzubringen, welche ins Protokoll aufgenommen wurden. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Die Rüge geht somit fehl. 4. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Fluchtgründen teilweise widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien und somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. In der ersten Anhörung habe er angegeben, nach seiner langjährigen Inhaftierung von der Sepah gezwungen worden zu sein, eine Tarnfirma zwecks Aufklärung islamistischer Zellen im Irak aufzubauen. Da der eigentliche Zweck dieser Firma jedoch zum Ziel gehabt habe, gegen kurdische Kader der demokratischen Partei vorzugehen, habe er den Irak verlassen. In der BzP habe er hingegen erklärt, noch nie im Ausland gewesen zu sein und nach seiner Haftentlassung in selbständiger Tätigkeit gearbeitet zu haben. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe sich anlässlich der BzP kurzhalten müssen und deshalb den Aufenthalt im Irak nicht erwähnt, überzeuge nicht. Weiter habe es Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu seiner langjährigen Haft gegeben. In der BzP habe er erklärt, wegen politischer Aktivitäten verurteilt worden zu seien, wohingegen er bei der Anhörung angegeben habe, er sei zu Unrecht beschuldigt worden, an der Desertion zweier Arbeitskollegen beteiligt gewesen zu sein. Ein weiterer Widerspruch habe sich ergeben, als er einmal geschildert habe, erst 2017 von einem Freund erfahren zu haben, dass er auf der Todesliste stehe, während er ein anderes Mal erklärt habe, bereits im August 2013 von Behördenmitgliedern mit dem Tod bedroht worden zu sein. Auch bezüglich seines Passes habe er sich widersprüchlich geäussert und in der BzP erörtert, dass dieser durch die iranische Regierung beschlagnahmt worden sei. Anlässlich der zweiten Anhörung habe er hingegen ausgesagt, aus Angst an der Grenze verhaftet zu werden, den Pass nicht mitgenommen zu haben. Diese Widersprüche habe er auch auf Nachfrage hin nicht auflösen können und sei den diesbezüglichen Fragen ausgewichen. Weitere Ungereimtheiten hätten sich hinsichtlich des Zeitraums, während welchem er bei der Sepah tätig gewesen sei sowie zur Haftdauer und den Haftsequenzen ergeben. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Sepah nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal er sich mit einem Geldbetrag hätte ablösen können. Es erstaune, dass er einerseits erklärt habe, seine Familie sei nicht in der Lage gewesen, diesen hohen Betrag aufzubringen, anderseits seien seine Ausreisekosten in der Höhe von USD 9'500 von ihnen bezahlt worden. Sodann habe er keine konzisen Angaben zur Taswiyeh-Liste, auf welcher er angeblich aufgeführt gewesen sei, machen können. Einmal habe er dargelegt, dass die auf dieser Liste aufgeführten Personen hingerichtet würden, ein anderes Mal habe er erklärt, der Eintrag auf dieser Liste sei gleichbedeutend mit dem Tod, da die darauf aufgeführten Personen ermordet würden. Es erstaune zudem, warum er nichts unternommen habe um zu erfahren, ob sein Name aktuell noch auf dieser Liste figuriere, zumal er diese wichtigen Informationen mithilfe seines beim Geheimdienst arbeitenden Freundes hätte herausfinden können. Ferner habe er auch keine substanziierten Angaben zu seinen Tätigkeiten im Irak machen können. Ausserdem wirke es befremdend, wenn er behaupte, er habe sich nach seiner Entlassung bei der Sepah im Untergrund bewegen müssen, obwohl er sich aufgrund seiner Eheschliessung in der Öffentlichkeit gezeigt haben müsste. Aus den Gerichtsakten gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2006 aufgrund von Missachtung verschiedener Dienstvorschriften entlassen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Hinweise dafür, dass er aufgrund seiner Handlungen von der Sepah als erheblicher Risikofaktor eingestuft worden sei, weil er über heikle Informationen verfügte, seien hingegen keine vorhanden. Beim Haftbeleg aus dem Jahr 2010 handle es sich lediglich um ein Fragment eines Dokuments. Daraus lasse sich keine mehrjährige Haftstrafe ableiten. Zudem habe er ausgeführt, wegen seiner Verurteilung zu einer sechsjährigen Haft in Berufung gegangen zu sein, weshalb entsprechende Akten hätten vorliegen müssen. Bei der Vorladung aus dem Jahr 2011 handle es sich ebenfalls um ein Fragment, wobei der untere Teil abgerissen sei und ausserdem nicht zugeordnet werden könne, da keine inhaltlichen Angaben daraus hervorgehen würden. Die eingereichten Unterlagen zu seiner Firma im Irak sowie die Auszüge aus der Fernsehsendung seien ungeeignet, eine Verfolgung durch die Sepah zu belegen. Bei den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seiner Schwestern handle es sich um Aussagen Dritter, welche nicht überprüft werden könnten. Die behauptete Entlassung einer Schwester wegen der Flucht des Beschwerdeführers basiere auf Mutmassungen und könne nicht belegt werden. Ausserdem habe er ausgeführt, mit der Sepah Kontakt aufgenommen und versichert zu haben, keine sensiblen Daten preiszugeben, weswegen der Druck auf seine Familienangehörigen in der Folge abgenommen habe. Schliesslich sei hervorzuheben, dass ihm durch seinen geltend gemachten Atheismus keine Nachteile entstanden seien. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt der Argumentation der Vorinstanz entgegen, er habe während der BzP nicht alle Details erwähnen können, weil ihm der Dolmetscher erklärt habe, er solle seine Fluchtgründe lediglich kurz zusammenfassen und er bei einer weiteren Anhörung die Gelegenheit erhalte, detailliert über diese zu sprechen. Aus diesem Grund und aus Angst, dass die sehr geheimen Informationen in Bezug auf die Tarnfirma im Irak von den Schweizer Behörden nicht vertraulich behandelt würden und seine Familie deshalb unter Druck gesetzt werden könnte, habe er seine Mission im Irak anlässlich der BzP nicht erwähnt. Durch das Einreichen verschiedener Beweismittel habe er jedoch seinen Aufenthalt im Irak belegen können. Sodann sei der angebliche Widerspruch, dass er zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, weil er sich gegen das iranische Regime gestellt habe, nicht gegensätzlich zu seiner Aussage, wegen der Anschuldigung, an der Desertion von zwei ehemaligen Arbeitskollegen beteiligt gewesen zu sein. Er sei auf der Todesliste aufgeführt und deshalb zum Tod verurteilt worden, weil er über heikle Informationen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Irak und über sensible Informationen über die Familie E._______ verfüge, sowie weil er sich geweigert habe, weiterhin für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten. Die Information, auf der Todesliste aufgeführt zu sein, habe er von einem Freund, welcher der Leiter des Sicherheitsdienstes beim Ettelaat sei, erhalten. Nach seiner Flucht habe er diesen aber mangels sicherer Kommunikationswege nicht mehr kontaktieren können. Deshalb sei es ihm nicht möglich, weitere diesbezügliche Informationen zu erhalten. Ferner sei seine Familie mehrfach vom Ettelaat belästigt worden. Aus diesem Grund habe er sich über eine als Medienunternehmen getarnte Internetseite an die Sepah gewandt und gedroht, heikle Informationen zur Tätigkeit der Sepah in der ARK zu veröffentlichen, sollte seine Familie weiterhin belästigt werden. Sodann habe er sich hinsichtlich seines Passes nicht widersprochen, sondern zwei Mal erklärt, sein Pass befinde sich bei den iranischen Behörden. Die von der Vorinstanz bemängelten zeitlichen Diskrepanzen seien damit zu erklären, dass er anlässlich der Anhörung spontan vom persischen in den gregorianischen Kalender umgerechnet habe und es dabei zu Ungenauigkeiten gekommen sei. Hinsichtlich des eingereichten Haftbelegs sei zu erwähnen, dass er diesen einem Bekannten übergeben habe, damit dieser ihn aus dem Gefängnis bringen könne, wobei anlässlich der Sicherheitskontrolle das Dokument wahrscheinlich angerissen worden sei. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Dies gehe im Übrigen auch aus dem Kurzbericht der HWV hervor, welche gemäss ihrer Einschätzung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejaht habe. 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Einleitend stellt das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Militärausbildung sowie die Anstellung bei der Sepah bis zum 21. August 2004 aufgrund der eingereichten Beweismittel (Zertifikat der Militärausbildung, diverse Fotos, Lohnabrechnungen sowie weitere Bestätigungen und verschiedene Anstellungsverfügungen) belegt sind und somit als erstellt gelten, zumal an der Authentizität der in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente keine Zweifel bestehen. Sodann sind auch die gegen ihn angeordneten Disziplinarmassnahmen gut dokumentiert. Dem «Bestrafungsanordnungsformular» vom 3. November 2001 ist etwa zu entnehmen, dass er wegen Vernachlässigung seiner Verpflichtungen, fehlendem Interesse und Gleichgültigkeit im Dienst sowie der Missachtung islamischer Regeln schriftlich verwarnt worden war. Den Berichten an den Generalkommandanten vom 14. April 2004 und 26. Mai 2004 sind weitere Verfehlungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus dem Urteil des Militärgerichts vom 27. September 2006 geht weiter hervor, dass er wegen Desertion zwischen 21. August 2004 und 17. September 2006 anstelle einer Haftstrafe zu einer Geldbusse von vier Millionen Riyal verurteilt wurde. Dass ihm deshalb mit Entlassungsverfügung vom 23. Oktober 2006 rückwirkend auf den 21. August 2004 - also dem ersten Tag seines Nichterscheinens respektive seiner Desertion - gekündigt worden war, erscheint dem Gericht ebenso schlüssig wie glaubhaft. Insgesamt stützen die betreffenden Beweismittel die detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers zum erwähnten Sachverhalt (vgl. act. A30/17, F19-22; A34/21, F45, F47, F49-54). Des Weiteren konnte er überzeugt schildern, als Geschäftsführer der Firma (...) in F.______ tätig gewesen zu sein und über einen Aufenthaltstitel im Irak respektive der ARK verfügt zu haben. Dabei ist es ihm gelungen, auch diese Sachverhaltselemente anhand der eingereichten Unterlagen überzeugend zu belegen. 6.4 Hingegen ergeben sich wesentliche Zweifel an der geltend gemachten ungefähr einjährigen Haft des Beschwerdeführers zwischen 2006/2007 und 2007/2008 sowie der weiteren Inhaftierung zwischen 21. Juni 2009 und 7. August 2013 (vgl. act. A10/13, F1.17.04). Einerseits ist augenscheinlich, dass seine Ausführungen zur Haftzeit und den diesbezüglichen Umständen im Vergleich zu seinen ansonsten detaillierten Schilderungen äusserst substanzarm ausgefallen sind. Dennoch ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass er im Zusammenhang mit seiner Desertion oder aufgrund seines Verhaltens nochmals nach dem Begleichen der Geldstrafe verhört worden war (vgl. act. A30/17, F24). Anderseits erscheint auch der weitere Ablauf seiner Vorbringen wenig schlüssig. Er konnte nicht überzeugend und nachvollziehbar erklären, wieso er während seiner Haft ein äusserst lukratives Angebot (Aufbau einer kostspieligen Tarnfirma im Irak inklusive einer sehr guten Bezahlung und zusätzlichen Boni) von derselben Institution erhalten haben soll, welche ihn zuvor 2006 wegen Desertion angeklagt und ihm schliesslich deshalb gekündigt hat. Sodann ist kaum davon auszugehen, dass die iranische Revolutionsgarde einem verurteilten Deserteur, welchem offiziell gekündigt worden war, eine wie vom Beschwerdeführer behauptete geheime Mission und heikle Geheiminformationen übergeben würde (vgl. act. 10/13, F7.01 S. 8; A30/17, F25; A34/21, F61-62). Die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Haft werden durch verschiedene eingereichte Dokumente bestätigt. So fällt zunächst auf, dass in seiner ansonsten gut dokumentierte Biographie seine Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe fehlt, dies obwohl er in der Anhörung die Verurteilung sowie das Urteil und die dagegen erhobene Berufung erwähnte. Das Urteil oder die Berufungsschrift respektive das abschliessende Urteil hätten problemlos erhältlich gemacht werden können (vgl. act. A30/17, F25, S. 8). Ferner weist die eingereichte Vorladung zum Gerichtstermin von 27. Juli 2011 Unstimmigkeiten auf. Es ist nicht erklärbar, wieso die Behörden die Vorladung an die offizielle Privatadresse des Beschwerdeführers zugestellt haben sollen (vgl. act. A10/13, F2.02), obwohl er angab, während dieses Zeitraums in einem Gefängnis eingesessen zu haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden über die Inhaftierung des Beschwerdeführers hätten im Bild gewesen sein müssen, wäre er tatsächlich in Haft gewesen, und die Vorladung beim Gefängnis abgegeben hätten. Ausserdem wäre es schlicht unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2013 sein Führerausweis ausgestellt worden wäre, wenn er, wie von ihm dargelegt, tatsächlich zwischen 21. Juni 2009 und 7. August 2013 in Haft gewesen wäre. Gegen den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Inhaftierung spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Handelsregister F.______ unter seinem Namen bereits am 12. März 2012 - notabene während seiner angeblichen Haft - als Geschäftsführer (managing director) der Firma (...) registriert worden war, also rund zwei Jahre bevor die Beamten ihn in Haft besucht und zur Kooperation gezwungen haben sollen (vgl. act. A30/17, F25, S. 9 oben). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das «Formular der Sozialarbeiterkorrespondenzen» des Hauptbüros der Gefängnisse der Provinz D._______ keine Sicherheitsmerkmale aufweist, lediglich in unvollständiger Form vorliegt, äusserst fälschungsanfällig ist und dementsprechend über keinen Beweiswert verfügt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Haft und der Geheimmission im Irak weichen diametral von den eingereichten Fakten, welche den Beweismitteln entnommen werden können, ab und lassen sich auch nicht mit allfälligen Übersetzungsproblemen erklären. Im Übrigen wird bezüglich der weiteren Ungereimtheiten auf die ausführliche Verfügung der Vorinstanz verwiesen. Auch die Behauptung, seine Familie habe seinetwegen Benachteiligungen erfahren, erweist sich vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, zu einer Haftstrafe von insgesamt sechs Jahren verurteilt worden zu sein und zwischen 2009 und 2013 in Haft verbracht zu haben, bevor er von Agenten der Sepah für den Aufbau einer Tarnfirma im Irak zwecks Aufspürens islamistischer Zellen respektive Massnahmen gegen kurdische Kader der demokratischen Partei, rekrutiert worden sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Firma - deren Existenz hinreichend belegt wurde - nicht um eine Tarnfirma, sondern vielmehr um seine eigene gehandelt hat, zumal er auch über zahlreiche detaillierte Informationen über die Geschäftsvorgänge verfügte und als Geschäftsführer und Aktionär offiziell eingetragen ist (vgl. act. A30/17, F25, S. 10). Demensprechend erweisen sich seine Vorbringen, wegen geheimer Informationen rund um diese Firma im Irak von der Sepah gesucht und auf einer Todesliste gestanden zu haben, als unglaubhaft. 7. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Elemente der Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.4 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, während seiner Anstellung bei der Sepah bis zum Jahr 2004 verschiedene Disziplinarmassnahmen, die Zahlung einer Geldstrafe infolge einer Verurteilung wegen Desertion sowie die anschliessende Kündigung aus dem Dienst erlitten zu haben. Aus den beiliegenden Beweismitteln sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er wegen ungebührlichen Verhaltens während des Dienstes mit Urteil des Militärgerichts vom 27. September 2006 wegen Desertion verurteilt wurde. Die zuletzt erfolgte diesbezügliche Strafe in Form einer Geldbusse, welche er nach seiner Verurteilung beglichen hat, erscheint nicht als eine übermässige Bestrafung, geht doch aus dem Urteil hervor, dass von einer Haftstrafe abgesehen worden war. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei Desertion um eine berechtigte respektive eine legitime Strafe handelt, welche im Übrigen auch gemäss dem Schweizerischen Militärgesetz geahndet wird. Zwar wurde er nach seiner Verurteilung mit Kündigung aus dem Dienst der Sepah entlassen, hingegen geht aus den Protokollen nicht hervor, dass er seither weitere gegen ihn gerichtete Massnahmen oder Verfolgungen erlitt. Vielmehr ist seinen Schilderungen zu entnehmen, dass er noch mehrere Jahre im Iran lebte respektive regelmässig von der AKR über einen offiziellen Weg in den Iran zurückkehren konnte und sich auch problemlos an die Behörden wenden konnte, um sich etwa einen Führerschein ausstellen zu lassen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass seine Ausreise im März 2017 in einem kausalen Zusammenhang mit seiner im Jahr 2006 erfolgten Verurteilung gestanden hatte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen. 7.5 Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass auch unter Berücksichtigung der teilweise als glaubhaft eingestuften Elemente keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H., E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018 und E-1247/2018 vom 24. März 2021 E. 7.5.1). 9.6 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine solide schulische Bildung sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) einer (...) firma, welche Beachtung durch einen Fernsehauftritt sowie verschiedene Werbeauftritte erlangte und somit bekannt sein dürfte. Auch wenn er sich mehrere Jahre im Ausland aufhielt, wird es ihm mithilfe seiner ehemaligen geschäftlichen Verbindungen und seiner (ehemaligen) Firma möglich sein, sich erneut eine berufliche Existenz aufzubauen. Ferner leben seine Eltern und seine Geschwister in Iran, womit auch ein familiäres Netzwerk im Heimatland vorhanden ist, welches ihn bei Bedarf bei seiner Reintegration hilfreich zur Seite stehen könnte. Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf medizinische oder psychologische Hilfe angewiesen wäre oder sich aktuell einer Therapie unterziehen würde, weshalb dem Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischer Sicht nichts entgegenzuhalten ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: