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E-6535/2020

E-6535/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 1. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Januar 2016 und der Anhö- rung vom 14. November 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei irani- scher Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe in B._______, Iran, gelebt. Er sei Mitglied der Partei (…) ([…]) gewesen. Nach Abschluss seines Stu- diums habe er als Taxifahrer gearbeitet. Am 16. November 2015 habe er im Auftrag der Partei drei Peshmergas in seinem Taxi befördert. Ein Kollege sei aus Sicherheitsgründen vorausgefahren und habe keine Probleme fest- gestellt. An einem Kontrollposten sei er, der Gesuchsteller, von den irani- schen Behörden kontrolliert worden, weshalb er mit dem Auto die Flucht ergriffen habe. Danach seien er und die Peshmergas zu Fuss – zuerst zu- sammen, dann getrennt – geflüchtet. Am nächsten Tag sei er zurück nach B._______ gelangt, habe seinen Bruder angerufen und sich drei Tage lang bei einem Onkel aufgehalten. Sein Bruder habe ihm berichtet, dass Perso- nen in Zivil nach ihm gesucht hätten. Deshalb sei er mit seinem Bruder nach C._______ gelangt, von wo aus er mit Hilfe eines Bekannten am

21. November 2015 in die Türkei gereist sei. Vor dem Ereignis beim Kon- trollposten habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. In der Schweiz nehme er an Sitzungen und Demonstrationen der (…) teil. B. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Ge- suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-33/2018 vom 4. Dezember 2018 ab. C. Am 28. Dezember 2020 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwal- tungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin ersuchte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-33/2018 vom 4. Dezember 2018 sei in Re- vision zu ziehen und aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei danach weiterzuführen. Nach der Revision des Urteils sei die Flüchtlingseigen- schaft des Gesuchstellers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E-6535/2020 Seite 3 Der Eingabe waren das Original-Zustellcouvert der Beweismittel, die dazu- gehörige Sendungsverfolgungsnummer der Schweizerischen Post, ein Ur- teil der ersten Abteilung des Revolutionsgerichtshofs der Stadt D._______ vom 15. Februar 2017, eine Ausschreibung einer öffentlichen Versteige- rung vom 11. Mai 2017, eine Liste der Gewinner einer öffentlichen Verstei- gerung vom 6. August 2017, ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes E._______ an den ehemaligen Arbeitgeber des Gesuchstellers vom

23. November 2015, eine undatierte Quittung des Parkhauses F._______ (alle in Kopie und inklusive Übersetzung) sowie eine Kopie eines Artikels der Ava Today vom 27. August 2020 beigelegt. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Dezember 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 forderte der Instruktionsrich- ter den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Gesuchsteller ersuchte während laufender Frist am 10. Februar 2021 unter Einreichung der Kopie seiner Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 reichte er die Für- sorgebestätigung im Original nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2021 teilte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller den Spruchkörper mit und wies das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ab. Zugleich forderte er den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Schreiben vom 30. März 2021 beantragte der Gesuchsteller, das Ge- richt habe detaillierte Angaben zum Auswahlprozedere (inklusive Offenle- gung der Daten aus dem Zuteilprozedere des "Bandlimat") offenzulegen.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge- such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein- zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 4. Dezember 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsge- suchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 2.2 Mit der Nachreichung von Beweismitteln ruft der Gesuchsteller den ge- setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das Re- visionsgesuch ist unter Vorbehalt von E. 3.2 einzutreten.

E. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Be- schäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vor- befassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkör- pers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). Bei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkör- per bestimmt, oder den entsprechenden Auszügen handelt es sich nicht um Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen und insoweit offenzu- legen wären (vgl. a.a.O. E. 4.5.4).

E. 3.1 Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 wurde dem Gesuchstel- ler antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil die Zweitrich- terin das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen hat, musste diese Person im Spruchkörper nachträglich ersetzt werden. Zu den weiteren Anträgen in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Eingabe vom

30. März 2021 S. 4) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden: Die Richterinnen und Richter des am 15. März 2021 kommunizierten Spruch- körpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesver- waltungsgerichts bestimmt, ohne dass eine Änderung am dergestalt auto- matisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen worden wäre. Die nach-

E-6535/2020 Seite 5 trägliche manuelle Anpassung (Ersatz Zweitrichterin) wurde aufgrund ob- jektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs.

E. 3.2 Allfällige nachträgliche Veränderungen der Lage im Iran sind nicht Ge- genstand des Revisionsverfahrens. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Lagebeurteilung im Urteil E-33/2018 E. 8.3 immer noch Bestand hat (vgl. Urteil des BVGer D-3911/2020 vom 4. Mai 2022 E. 9.3).

E. 3.3 Der Gesuchsteller beantragt für den Fall, dass Zweifel an der Echtheit der neu eingereichten Beweismittel bestehen würden, sei die Echtheit der Dokumente im Rahmen einer Botschaftsabklärung abzuklären. Aufgrund dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vorbringen mit Urteil E-33/2018 als unglaubhaft erachtet hat, ist in antizipierter Beweiswürdi- gung auf eine Botschaftsabklärung zur Überprüfung der eingereichten Do- kumente auf deren Echtheit zu verzichten. Der entsprechende Beweisan- trag ist abzuweisen.

E. 4.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-

E-6535/2020 Seite 6 dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Gel- tendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).

E. 4.3 Die Revision dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweis- führung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltend- machung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELI- SABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 123 BGG).

E. 4.4 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent- scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent- deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be- weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. BVGE 2013/22, BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).

E. 4.5 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge- setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.

E. 5.1 Im Urteil E-33/2018 wurde festgestellt, der Gesuchsteller habe die Kon- trolle und die Flucht von dem Kontrollposten aufgrund von Widersprüchen in zentralen Punkten nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er die angebliche Flucht im Auto oberflächlich sowie diejenige zu Fuss gar nicht beschrieben. Eine Verfolgung durch die iranischen Behörden und eine Identifizierung seiner Person mithilfe seines zurückgelassenen Fahrzeugs entbehre somit jeglicher Grundlage. Dafür spreche auch die erst im Be- schwerdeverfahren nachgereichte Original-Quittung – deren Erlangung nicht nachvollziehbar sei – des in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeu- ges des Gesuchstellers. Bis auf eine äusserst knapp und unsubstantiiert

E-6535/2020 Seite 7 beschriebene angebliche Durchsuchung seines Hauses durch Zivilperso- nen habe er keinerlei Probleme mit den iranischen Behörden geltend ge- macht. Daher sei weder davon auszugehen, dass er aufgrund der obge- nannten Ereignisse in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei, noch dass diese ihn in Verbindung mit allfälligen politischen Aktivitäten (Transport von Peshmergas) für die (…) bringen oder in Kenntnis seiner behaupteten Parteizugehörigkeit sein könnten. Entsprechend vermöge er aus den eingereichten Beweismitteln (Parteiausweis und Parteimitglieds- bestätigungen), ungeachtet der Frage ihrer Beweiskraft, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die eingereichten Beweismittel zu seiner exilpoliti- schen Tätigkeit würden nicht genügen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Es könne nicht von einer asylrele- vanten Gefährdung ausgegangen werden.

E. 5.2 Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch damit, die am

28. September 2020 eingetroffenen neuen Beweismittel würden die im Asylverfahren vorgebrachte Mitnahme von drei Peshmergas, die Verfol- gung durch die iranischen Behörden, seine Mitgliedschaft bei der (…) so- wie seine Aktivitäten für G._______ (Nachrichtenagentur) beweisen. Mithin würden sie eine mehrjährige Verurteilung in seinem Herkunftsland bele- gen. Die Dokumente würden beweisen, dass das Fahrzeug in einem Park- haus eingestellt und anschliessend versteigert worden sei. Im Iran sei das Kennzeichen mit dem Fahrzeug verbunden, somit würde es auch bei ei- nem Besitzerwechsel bestehen bleiben. Im Juni 2020 habe sein Bruder das Fahrzeug mit dem gleichen Kennzeichen gesehen. Daraufhin habe sein Bruder bei seinem früheren Arbeitgeber, der Taxiagentur H._______, eine Kopie des Schreibens des Strassenverkehrsamtes E._______ vom

23. November 2015, welches an seinen Arbeitgeber gerichtet gewesen sei, erhalten. Aufgrund dieses Schreibens und der Parkhausquittung (a.a.O. E. 3.5) habe ein Anwalt im Iran weitere Abklärungen getroffen und sei so an die Dokumente betreffend die Ankündigung einer Auktion und den Ver- kauf des Fahrzeuges gelangt. Durch Beziehungen habe der Anwalt vom Gericht in D._______ das Urteil vom 15. Februar 2017 erhalten, in wel- chem der Gesuchsteller zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und die Einziehung und der Verkauf des Fahrzeugs angeordnet worden sei. Im Urteil sei erwähnt, dass die Behörden im Auto eine Tasche mit einer Pistole, einem Messer und Kleidungsstücken aufgefunden hätten. Die Ta- sche habe offensichtlich den Peshmergas gehört; er habe jedoch nicht ge- wusst, dass sich eine Tasche im Fahrzeug befinde, weshalb er sie im Asyl- verfahren nicht erwähnt habe. Der Anwalt wolle nicht namentlich erwähnt

E-6535/2020 Seite 8 werden, da es sich bei dessen Erkundigungen im Iran um eine Straftat han- deln würde. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Im Urteil E-33/2018 wurde seine Kontrolle, seine Flucht vom Kontroll- posten, seine Verfolgung durch die iranischen Behörden sowie die Identifi- zierung seiner Person mithilfe seines zurückgelassenen Fahrzeugs als nicht glaubhaft eingestuft. Zur bereits im ordentlichen Verfahren einge- reichten undatierten Quittung eines Parkhauses wurde festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie er an diese gelangt sei und warum er diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Zudem sei diesem leicht zu beschaffenden Beweismittel die Beweiskraft abzusprechen. Seine im Revisionsgesuch geltend gemachten Abklärungen im Iran will er nun ba- sierend auf eben dieser Parkhausquittung beweisen, weshalb ernsthafte Zweifel an der Echtheit der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Be- weismittel bestehen, namentlich einem Urteil der ersten Abteilung des Re- volutionsgerichtshofs der Stadt D._______, einer Ausschreibung einer öf- fentlichen Versteigerung, einer Liste der Gewinner einer öffentlichen Ver- steigerung sowie eines Schreibens des Strassenverkehrsamtes E._______ an den ehemaligen Arbeitgeber des Gesuchstellers. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er im Beschwerdeverfahren zwar an eine Parkhaus- quittung hat kommen können, nicht aber an das Urteil des Revolutionsge- richtshofs. Hinzu kommt, dass die eingereichten Dokumente teilweise kaum lesbar sind und lediglich in Kopie vorliegen, die leicht manipulierbar sind und ihnen allein schon deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die eingereichten Beweismittel erweisen sich somit als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Suche nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Die Beweismittel sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrecht- lich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-33/2018 vom 4. Dezember 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-6535/2020 Seite 9 Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Anzah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Dezember 2020 verfügte Voll- zugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E-6535/2020 Seite 10

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur An- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.– sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6535/2020 Urteil vom 11. August 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 4. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 1. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Januar 2016 und der Anhörung vom 14. November 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe in B._______, Iran, gelebt. Er sei Mitglied der Partei (...) ([...]) gewesen. Nach Abschluss seines Studiums habe er als Taxifahrer gearbeitet. Am 16. November 2015 habe er im Auftrag der Partei drei Peshmergas in seinem Taxi befördert. Ein Kollege sei aus Sicherheitsgründen vorausgefahren und habe keine Probleme festgestellt. An einem Kontrollposten sei er, der Gesuchsteller, von den iranischen Behörden kontrolliert worden, weshalb er mit dem Auto die Flucht ergriffen habe. Danach seien er und die Peshmergas zu Fuss - zuerst zusammen, dann getrennt - geflüchtet. Am nächsten Tag sei er zurück nach B._______ gelangt, habe seinen Bruder angerufen und sich drei Tage lang bei einem Onkel aufgehalten. Sein Bruder habe ihm berichtet, dass Personen in Zivil nach ihm gesucht hätten. Deshalb sei er mit seinem Bruder nach C._______ gelangt, von wo aus er mit Hilfe eines Bekannten am 21. November 2015 in die Türkei gereist sei. Vor dem Ereignis beim Kontrollposten habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. In der Schweiz nehme er an Sitzungen und Demonstrationen der (...) teil. B. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-33/2018 vom 4. Dezember 2018 ab. C. Am 28. Dezember 2020 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin ersuchte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-33/2018 vom 4. Dezember 2018 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei danach weiterzuführen. Nach der Revision des Urteils sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe waren das Original-Zustellcouvert der Beweismittel, die dazugehörige Sendungsverfolgungsnummer der Schweizerischen Post, ein Urteil der ersten Abteilung des Revolutionsgerichtshofs der Stadt D._______ vom 15. Februar 2017, eine Ausschreibung einer öffentlichen Versteigerung vom 11. Mai 2017, eine Liste der Gewinner einer öffentlichen Versteigerung vom 6. August 2017, ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes E._______ an den ehemaligen Arbeitgeber des Gesuchstellers vom 23. November 2015, eine undatierte Quittung des Parkhauses F._______ (alle in Kopie und inklusive Übersetzung) sowie eine Kopie eines Artikels der Ava Today vom 27. August 2020 beigelegt. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Dezember 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Gesuchsteller ersuchte während laufender Frist am 10. Februar 2021 unter Einreichung der Kopie seiner Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 reichte er die Fürsorgebestätigung im Original nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2021 teilte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller den Spruchkörper mit und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich forderte er den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Schreiben vom 30. März 2021 beantragte der Gesuchsteller, das Gericht habe detaillierte Angaben zum Auswahlprozedere (inklusive Offenlegung der Daten aus dem Zuteilprozedere des "Bandlimat") offenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 4. Dezember 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2.2 Mit der Nachreichung von Beweismitteln ruft der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das Revisionsgesuch ist unter Vorbehalt von E. 3.2 einzutreten. 3. 3.1 Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 wurde dem Gesuchsteller antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil die Zweitrichterin das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen hat, musste diese Person im Spruchkörper nachträglich ersetzt werden. Zu den weiteren Anträgen in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Eingabe vom 30. März 2021 S. 4) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden: Die Richterinnen und Richter des am 15. März 2021 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt, ohne dass eine Änderung am dergestalt automatisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen worden wäre. Die nachträgliche manuelle Anpassung (Ersatz Zweitrichterin) wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). Bei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, oder den entsprechenden Auszügen handelt es sich nicht um Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen und insoweit offenzulegen wären (vgl. a.a.O. E. 4.5.4). 3.2 Allfällige nachträgliche Veränderungen der Lage im Iran sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Lagebeurteilung im Urteil E-33/2018 E. 8.3 immer noch Bestand hat (vgl. Urteil des BVGer D-3911/2020 vom 4. Mai 2022 E. 9.3). 3.3 Der Gesuchsteller beantragt für den Fall, dass Zweifel an der Echtheit der neu eingereichten Beweismittel bestehen würden, sei die Echtheit der Dokumente im Rahmen einer Botschaftsabklärung abzuklären. Aufgrund dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vorbringen mit Urteil E-33/2018 als unglaubhaft erachtet hat, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Botschaftsabklärung zur Überprüfung der eingereichten Dokumente auf deren Echtheit zu verzichten. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). 4.3 Die Revision dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). 4.4 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. BVGE 2013/22, BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 4.5 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 5. 5.1 Im Urteil E-33/2018 wurde festgestellt, der Gesuchsteller habe die Kontrolle und die Flucht von dem Kontrollposten aufgrund von Widersprüchen in zentralen Punkten nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er die angebliche Flucht im Auto oberflächlich sowie diejenige zu Fuss gar nicht beschrieben. Eine Verfolgung durch die iranischen Behörden und eine Identifizierung seiner Person mithilfe seines zurückgelassenen Fahrzeugs entbehre somit jeglicher Grundlage. Dafür spreche auch die erst im Beschwerdeverfahren nachgereichte Original-Quittung - deren Erlangung nicht nachvollziehbar sei - des in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeuges des Gesuchstellers. Bis auf eine äusserst knapp und unsubstantiiert beschriebene angebliche Durchsuchung seines Hauses durch Zivilpersonen habe er keinerlei Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht. Daher sei weder davon auszugehen, dass er aufgrund der obgenannten Ereignisse in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei, noch dass diese ihn in Verbindung mit allfälligen politischen Aktivitäten (Transport von Peshmergas) für die (...) bringen oder in Kenntnis seiner behaupteten Parteizugehörigkeit sein könnten. Entsprechend vermöge er aus den eingereichten Beweismitteln (Parteiausweis und Parteimitgliedsbestätigungen), ungeachtet der Frage ihrer Beweiskraft, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die eingereichten Beweismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit würden nicht genügen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Es könne nicht von einer asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden. 5.2 Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch damit, die am 28. September 2020 eingetroffenen neuen Beweismittel würden die im Asylverfahren vorgebrachte Mitnahme von drei Peshmergas, die Verfolgung durch die iranischen Behörden, seine Mitgliedschaft bei der (...) sowie seine Aktivitäten für G._______ (Nachrichtenagentur) beweisen. Mithin würden sie eine mehrjährige Verurteilung in seinem Herkunftsland belegen. Die Dokumente würden beweisen, dass das Fahrzeug in einem Parkhaus eingestellt und anschliessend versteigert worden sei. Im Iran sei das Kennzeichen mit dem Fahrzeug verbunden, somit würde es auch bei einem Besitzerwechsel bestehen bleiben. Im Juni 2020 habe sein Bruder das Fahrzeug mit dem gleichen Kennzeichen gesehen. Daraufhin habe sein Bruder bei seinem früheren Arbeitgeber, der Taxiagentur H._______, eine Kopie des Schreibens des Strassenverkehrsamtes E._______ vom 23. November 2015, welches an seinen Arbeitgeber gerichtet gewesen sei, erhalten. Aufgrund dieses Schreibens und der Parkhausquittung (a.a.O. E. 3.5) habe ein Anwalt im Iran weitere Abklärungen getroffen und sei so an die Dokumente betreffend die Ankündigung einer Auktion und den Verkauf des Fahrzeuges gelangt. Durch Beziehungen habe der Anwalt vom Gericht in D._______ das Urteil vom 15. Februar 2017 erhalten, in welchem der Gesuchsteller zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und die Einziehung und der Verkauf des Fahrzeugs angeordnet worden sei. Im Urteil sei erwähnt, dass die Behörden im Auto eine Tasche mit einer Pistole, einem Messer und Kleidungsstücken aufgefunden hätten. Die Tasche habe offensichtlich den Peshmergas gehört; er habe jedoch nicht gewusst, dass sich eine Tasche im Fahrzeug befinde, weshalb er sie im Asylverfahren nicht erwähnt habe. Der Anwalt wolle nicht namentlich erwähnt werden, da es sich bei dessen Erkundigungen im Iran um eine Straftat handeln würde. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Im Urteil E-33/2018 wurde seine Kontrolle, seine Flucht vom Kontrollposten, seine Verfolgung durch die iranischen Behörden sowie die Identifizierung seiner Person mithilfe seines zurückgelassenen Fahrzeugs als nicht glaubhaft eingestuft. Zur bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten undatierten Quittung eines Parkhauses wurde festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie er an diese gelangt sei und warum er diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Zudem sei diesem leicht zu beschaffenden Beweismittel die Beweiskraft abzusprechen. Seine im Revisionsgesuch geltend gemachten Abklärungen im Iran will er nun basierend auf eben dieser Parkhausquittung beweisen, weshalb ernsthafte Zweifel an der Echtheit der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel bestehen, namentlich einem Urteil der ersten Abteilung des Revolutionsgerichtshofs der Stadt D._______, einer Ausschreibung einer öffentlichen Versteigerung, einer Liste der Gewinner einer öffentlichen Versteigerung sowie eines Schreibens des Strassenverkehrsamtes E._______ an den ehemaligen Arbeitgeber des Gesuchstellers. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er im Beschwerdeverfahren zwar an eine Parkhausquittung hat kommen können, nicht aber an das Urteil des Revolutionsgerichtshofs. Hinzu kommt, dass die eingereichten Dokumente teilweise kaum lesbar sind und lediglich in Kopie vorliegen, die leicht manipulierbar sind und ihnen allein schon deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Die eingereichten Beweismittel erweisen sich somit als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Suche nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Die Beweismittel sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-33/2018 vom 4. Dezember 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Anzahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Dezember 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

9. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

10. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Anzahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.- sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

11. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: