Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Pro- vinz Alborz), verliess gemäss eigenen Aussagen seinen Heimatstaat am (…) 2019 zu Fuss bei Urmia an der türkischen Grenze. Schliesslich sei er am 8. Januar 2019 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Januar 2019 wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der zentralen Visa-Datenbank (CS-VIS) vom 9. Januar 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 unter Vorweis sei- nes iranischen Reisepasses (gültig vom (…) 2018 bis zum (…) 2023) bei der (…) Vertretung in Teheran ein Visum beantragt hatte, welches am (…) 2018 zunächst erteilt und am (…) 2018 verweigert wurde (mangels Nach- weises des Aufenthaltszwecks). C. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 28. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er sei grösstenteils in D._______ (Pro- vinz Kermanschah) aufgewachsen. Nach Beendigung eines (…)monatigen Militärdienstes habe er damals 19-jährig eine Tätigkeit als (…) aufgenom- men. Wenige Tage nach seiner Heirat im (…) 2015 habe er begonnen, bei «E._______» (F._______ [Anmerkung des Gerichts]) als (…)mechaniker zu arbeiten. Während den ersten (…) Monaten habe er seinen Lohn regel- mässig erhalten, danach habe die Belegschaft diesen nur alle (…) Monate erhalten. Deshalb habe das Personal angefangen zu protestieren. Nach- dem der Beschwerdeführer freigestellt worden sei, habe er um den Jahres- wechsel 2017/18 an drei regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, weshalb am (…) 2018 Angehörige des Geheimdienstes (Ettela’at) sein Wohnhaus gestürmt und ihn mitgenommen hätten. Nachdem er ungefähr (…) Monat von diesen täglich gefoltert worden sei, sei er von einem Mullah wegen Teilnahme an den Protesten gegen die Regierung und wegen Auf- ruhr zu (…) Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Dann sei er ins Gefängnis G._______ in B._______ gekommen. Dort sei er weiterhin misshandelt worden, weshalb er auch heute noch gesundheitliche Probleme habe. Am (…) 2019 habe er das Gefängnis aus medizinischen Gründen nach Hinter- legung einer Bürgschaft für eine Woche verlassen können (Hafturlaub). Er sei noch in derselben Nacht in die Türkei geflohen.
E-5398/2020 Seite 3 Hinsichtlich seiner Identität sagte er aus, er habe weder einen Reisepass beantragt, noch einen solchen erhalten. Seine Identitätskarte müsse sich bei seiner Mutter in B._______ oder seiner Ehefrau in D._______ befinden. D. Mit Eingabe vom 1. März 2019 reichte sein Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ (Hausarzt) vom 21. Februar 2019 (Bm. 1) und vier Fotos von der Rückseite des Körpers des Beschwerdeführers, auf welchem Folterspuren sowie ein Tattoo in Form (…) (auf dem Rücken) zu sehen sind (Bm. 2). E. Am 14. April 2020 wurde ein Abschlussbericht des Zentrums für Psycho- traumatologie I._______ ([…]) in J._______ vom 6. April 2020 über die Be- handlung des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019 bis zum 12. März 2020 ins Recht gelegt (Bm. 3). F. Im August 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Entzündung (…) für zwei Wochen im Kantonsspital J._______ hospitalisiert. G. G.a Am 31. August 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe (…) 2015 begonnen, für «E._______» zu arbeiten. Die ersten (…) Monate habe er regelmässigen Lohn erhalten; dann nur noch alle (…) Monate. Deswegen habe die Belegschaft ihre Pro- duktion eingestellt und sich zuerst bei ihrem Vorgesetzten und danach bei «K._______» ([…] [Anmerkung des Gerichts]) protestiert. Am (…) 2017 sei er freigestellt worden. Am (…) 2017 habe er an einer regimekritischen Kundgebung mit vielen anderen Personen teilgenommen, wobei er von Ba- sij (paramilitärische Miliz) identifiziert worden sei. Angehörige des Geheim- dienstes (Ettela’at) hätten am (…) 2018 ohne Durchsuchungsbefehl sein Haus gestürmt, seine Mutter und seine Ehefrau geschlagen und ihn mit gefesselten Händen und Füssen (…) eines Fahrzeugs gesteckt. (…) Monat sei er im Sicherheitsbüro der Stadt B._______ festgehalten und täglich be- fragt und mit verbundenen Augen misshandelt worden. Immer wieder sei er gefragt worden, welcher Gruppe er angehöre; dabei sei er doch nur ein einfacher Arbeiter gewesen. Von einem Mullah sei er nach ungefähr (…) Monat zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt und ins Gefängnis G._______ gebracht worden. Dort hätten die Aufseher die Insassen immer dann ge- schlagen, wenn draussen Protestkundgebungen stattgefunden hätten. Er
E-5398/2020 Seite 4 sei ausserdem mit Elektroschocks und Peitschenhieben gefoltert worden, weshalb es ihm gesundheitlich sehr schlecht ergangen sei. Seine Eltern hätten dann ihre (…)urkunde als Pfand beim Gefängnis hinterlegt und der Beschwerdeführer sei ins Spital überführt worden (Hafturlaub für […] Tage). Tags darauf habe er – zusammen mit seiner Mutter und seiner Ehe- frau – bei der (…) Botschaft in Teheran vergeblich versucht, ein Visum zu erhalten, wozu sie ein Gespräch geführt hätten. So sei er nach zwei bis drei Tagen gezwungen gewesen, wieder ins Gefängnis zu gehen. An- schliessend hätten Sicherheitskräfte sein Wohnhaus gestürmt und seine Shenasnameh und seinen Reisepass beschlagnahmt. Eines Tages sei er am Morgen mit einem Kabel gepeitscht und am Nach- mittag in einen weiteren Hafturlaub (für […] Tage) entlassen worden, weil es ihm gesundheitlich wieder sehr schlecht ergangen sei. Wiederum hätten seine Eltern dafür […]urkunden hinterlassen. Auf dem Weg zu seinen El- tern hätten sie ihm die Flucht, welche durch seinen Vater und seinen Onkel organisiert worden sei, erklärt. Zuhause hätten sie die Folterspuren foto- grafiert (Bm. 2). Danach habe er auf direktem Weg sein Land verlassen. Aus gesundheitlicher Sicht informierte er die Vorinstanz, er habe nervliche Probleme und viele Albträume; er könne nur mit Schlaftabletten einschla- fen. G.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er den Bericht von I._______ vom 6. April 2020 (Bm. 3) und einen UBS-Stick mit von seiner Mutter aufgenommenen Videos, wie er an den Kundgebungen teilgenom- men habe (Bm. 5), ein. H. Mit Verfügung vom 30. September 2020 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am
2. November 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu- stellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualier sei er vorläufig aufzu- nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
E-5398/2020 Seite 5 Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. J. Am 17. November 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts- verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöter als amtlichen Rechtsbei- stand ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti- gen würde. L. Am 17. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer hierzu durch sei- nen Rechtsvertreter. M. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 legte der Rechtsvertreter einen Ver- laufsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie I._______ vom 22. No- vember 2021 ins Recht. N. Am 9. November 2022 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Zwi- schenbericht des Zentrums für Psychotraumatologie I._______ vom 8. No- vember 2022 hinsichtlich der ambulanten Psychotherapie des Beschwer- deführers und eine Kostennote vom 9. November 2022 zu den Akten. O. Mit einem Schreiben, welches am 1. März 2024 beim Bundesverwaltungs- gericht einging, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er schon fünf Jahre in der Schweiz sei und immer noch nicht arbeiten dürfe. P. Per Januar 2025 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisa- torischen Gründen von der vormaligen Richterin übernommen.
E-5398/2020 Seite 6
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden.
E. 3.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Ver- fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht wür- den. Ferner sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien. Angesprochen auf die Meldung der zent- ralen Visa-Datenbank (CS-VIS) vom 9. Januar 2019 (A4) habe der Be- schwerdeführer an der Befragung entgegnet, dass er keinen Reisepass gehabt habe, um ein solches Visum beantragen zu können; ein solches
E-5398/2020 Seite 7 habe er denn auch nie beantragt (A9 Ziff. 2.05 und 4.02). An der Anhörung habe er jedoch mitgeteilt, dass er während seines ersten Hafturlaubs mit seiner Mutter und seiner Ehefrau auf der (…) Botschaft gewesen sei, um ein Visum zu erhalten. Dies sei jedoch abgelehnt worden und er sei ins Gefängnis zurückgekehrt. Bei einer späteren Hausdurchsuchung sei sein Reisepass konfisziert worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelun- gen, diese Ungereimtheiten hinsichtlich des Reisepasses und des Visums mit den vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten zu entkräften, zumal den Protokollen keine Hinweise auf mentale oder kognitive Schwierigkeiten zu entnehmen seien. Auch vermöge die Erklärung, er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass sein Reisepass im Rahmen einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei, die widersprüchlichen Aussagen nicht aufzuhe- ben. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, den genauen Plan in Bezug auf ein (…) Visum zu präzisieren, zumal ein solcher Beantragungsprozess in einer ausländischen Vertretung die Dauer des Hafturlaubs klar über- schritten hätte. Gemäss Kenntnissen des SEM sei sein Reisepass am (…) 2018 ausge- stellt worden und am (…) 2018 habe er ein (…) Visum beantragt. Dies wi- derspreche der Darstellung, nach welcher er ab dem (…) 2018 inhaftiert gewesen sei. Seine Erklärung, sein Reisepass sei möglicherweise am (…) 2018 verlängert worden, schliesslich sei mit Geld alles zu erreichen (A32 F186 f.), überzeuge nicht. Ausserdem würden die erst im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben mitnichten der Präzisierung seines bereits dargelegten Sachverhalts die- nen. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Aus- sage im Nachhinein habe «begradigen» wollen. Folglich bestünden mas- sive Zweifel an der Darstellung, wonach er vom (…) 2018 bis (…) 2019 inhaftiert gewesen sei.
E. 3.1.2 Ferner habe er weder seine Inhaftierung noch seine Verurteilung zu (…) Jahren Haft belegen können. Der Hinweis, dass der Geheimdienst, der ihn inhaftiert habe, keine Dokumente abgebe (A32 F189), sei nicht hilfreich. Auch sei wenig wahrscheinlich, dass nach der Verurteilung durch den Mul- lah keine Unterlagen ausgestellt worden seien. Aber auch die Hafturlaube oder die Hinterlegung der (…)dokumente durch die Eltern seien nicht schriftlich dokumentiert worden, wobei die Erklärungen nicht überzeugen würden (A32 F189 ff.). Ferner habe er seine gesundheitlichen Probleme nur vage als Asthma- und Kopfschmerzen sowie Herzkrankheiten respek- tive Herzrasen und schnelle Atmung umschrieben (A9 Ziff. 7.01 und 8.02).
E-5398/2020 Seite 8 Es sei jedoch nicht plausibel, so das SEM, dass er zwecks ärztlicher Be- handlung dieser Beeinträchtigungen, die ebenso wenig dokumentiert wor- den seien, einen beziehungsweise zwei Hafturlaube erhalten habe. Dies gelte umso mehr, als er – wie auch am Morgen vor dem Antritt des zweiten Hafturlaubs – regelmässig gefoltert worden sein solle. Auch die weiteren Antworten auf Fragen zum medizinischen Aspekt seien unbefriedigend ausgefallen (A32 F130 ff.). Sodann sei auch die weitläufige Bewegungs- freiheit, welche ihm während der Hafturlaube zugestanden worden sei, er- staunlich. Weil diese Darlegungen der allgemeinen Logik und der Erfah- rung widersprächen, seien sie als unglaubhaft zu werten.
E. 3.1.3 Hinsichtlich der Beweismittel hielt das SEM Folgendes fest: Die Vi- deoaufnahmen, die anlässlich der Proteste im Dezember 2017 und Januar 2018 aufgezeichnet worden seien (Bm. 5), würden nichts zur Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen hinsichtlich Verhaftung, Verurteilung und Folter bei- tragen. Bezüglich der Fotos (Bm. 2) sei auffallend, dass der Körper des Beschwerdeführers einerseits nur dieselben, anderseits nur frische Folter- spuren aufweise. Dies lasse an der Darstellung zweifeln, wonach er regel- mässig über mehrere Monate hinweg und auf verschiedene Arten gefoltert worden sei (A32 F84 und 139 ff.). Ausserdem gebe es gemäss Kenntnis- sen des SEM Einrichtungen, in denen Personen gegen Bezahlung Folter- spuren zugefügt bekommen würden. Vorliegend gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer sich absichtlich solche Spuren hat zufügen las- sen. Die Beweismittel seien daher bezüglich der Inhaftierung als untauglich zu taxieren.
E. 3.2.1 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass seine Aussagen zur Teilnahme an den Kundgebungen per Jahres- ende 2017/18 äusserst glaubhaft, detailreich und lebhaft ausgefallen seien (A32 F58 ff.; Bm. 5). Sodann habe er nachvollziehbar und detailliert über die Festnahme am (…) 2018 und über seine Inhaftierung berichten können, wobei er sogar eine Skizze des Gefängnisses angefertigt habe (A9 Ziff. 7.02; A32 F55, 84 und 97 ff.). All diese Schilderungen seien denn auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden, weshalb sie deren Asyl- relevanz hätte prüfen müssen. Im Asylpunkt habe das SEM ausserdem die medizinischen Berichte völlig ausser Acht gelassen (und nur im Vollzugspunkt geprüft), obwohl die be- sagten Erkrankungen zum einen auf die Erlebnisse in der Haft zurückzu- führen seien und der Beschwerdeführer zum anderen aufgrund des
E-5398/2020 Seite 9 Erlebten unter Kurz- und Langzeitgedächtnisstörungen leide, was Auswir- kungen auf seine Antworten habe und entsprechend zu würdigen sei. Es sei daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die angesetzten Mas- sstäbe für die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen könne. Dem SEM sei ferner zu widersprechen, dass den Protokollen keine Hinweise auf mentale oder kognitive Schwierigkeiten zu entnehmen seien (A9 Ziff. 8.02; A32 F175), zumal traumatisierte Personen oft unbeteiligt und unverbindlich wirken würden (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3). Auch sei es auf den in den Akten liegenden Consulting-Bericht vom 27. Juli 2018 zu den Protes- ten von Dezember 2017 bis Januar 2018 nicht eingegangen, obschon sich die Aussagen des Beschwerdeführers in die in diesem Bericht umschrie- benen Geschehnisse fügen würden.
E. 3.2.2 Es sei tatsächlich so, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aus- sagen zu seinem Reisepass und dem Visumsantrag widersprochen habe. Dies rühre daher, dass er panische Angst vor einer Abschiebung nach L._______ gehabt habe (A9 Ziff. 2.05), weshalb er an der Befragung sei- nen Reisepass und den Visumsantrag verschwiegen habe. Sodann sei der Besuch bei der Botschaft von langer Hand geplant gewesen, weshalb das zeitliche Argument des Beantragungsprozesses der Vorinstanz ins Leere laufe. Tatsächlich habe die Familie schon im Vorfeld Geld überwiesen, so dass nur noch ein Gespräch während des ersten Hafturlaubs habe stattfin- den müssen (A32 F55). Die Familie habe die Hoffnung gehabt, dass er als politischer Flüchtling bevorzugt behandelt werde. Folglich könne nicht ge- sagt werden, der Beschwerdeführer habe den Plan nicht zu präzisieren ge- wusst (A32 F163 ff.). Auch sei es möglich, dass im Rahmen der Vorberei- tungen die Mutter und die Ehefrau am (…) 2018 den Reisepass gegen Be- zahlung verlängert hätten; eine Unterschrift des Beschwerdeführers sei da- für nicht erforderlich. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer sehr kohärent Auskunft über die Geschehensabläufe ge- geben und sich nie widersprochen habe (A32 F38, 55, 142 und 153 ff.).
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer könne keine Unterlagen zu seiner Haft oder zu seinem Verfahren vorweisen, da ihm ein politisches Delikt vorgeworfen und er ausserhalb des offiziellen strafrechtlichen Rahmens festgehalten worden sei. So komme es häufig vor, dass in politischen Verfahren keine schriftlichen Urteile erlassen würden. Auch hinsichtlich der Hafturlaube gebe es keine Unterlagen, dies auch, weil der Cousin des Beschwerdefüh- rers M._______, eine einflussreiche Person, dabei eine wichtige Rolle ge- spielt habe. Ausserdem sei der Erwägung des SEM, die Beweismittel seien untauglich, zu widersprechen. Die Videoaufnahmen (Bm. 5) würden einen
E-5398/2020 Seite 10 wichtigen Teil der Fluchtgesichte, nämlich seine Teilnahme an Demonstra- tionen gegen das iranische Regime, belegen, die wiederum bekanntermas- sen zu einer Verfolgung führen könne. Hinsichtlich der Fotos (Bm. 2) sei klar, dass bei der Anwendung von Folter Verletzungen so zugefügt würden, dass keine Narben hinterbleiben würden (z.B. Inhaftierung in einem dunk- len Raum, Übergiessen des Körpers mit Wasser, Todesdrohungen, als Zeuge Misshandlungen miterleben sowie Elektroschocks [A9 Ziff. 7.01 f.; A32 F84]; Bm. 3). Die ersichtlichen frischen Striemen würden vielmehr da- von zeugen, dass der Beschwerdeführer auch nach einem Jahr immer noch malträtiert worden sei. Die Unterstellung der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer habe sich die Striemen zufügen lassen, seien unhaltbar. Da das SEM dies aus einer Botschaftsabklärung vom 29. Februar 2020 zitiert habe, sei diese offenzulegen.
E. 3.2.4 Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, dass er aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen inhaftiert und gefoltert worden sei. Auf- grund dessen sei klar, dass er bei einer Rückkehr an der Grenze festge- halten und wieder inhaftiert würde, wobei ihm abermals Folter drohe. Da- her sei die Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung klar gegeben.
E. 3.2.5 Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer illegal aus dem Iran aus- gereist sei und im Ausland um Asyl nachgesucht habe, weshalb auch sub- jektive Nachfluchtgründe vorlägen.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 hielt das SEM dem entgegen, dass es die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Kundge- bungen um die Jahreswende 2017/18 nicht bestreite, er jedoch daraus keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG für sich ableiten könne. Sodann sei die Schlussfolgerung der Rechtsvertretung falsch, dass das SEM die Festnahme, die Festhaltung (bei Ettela’at), die Misshandlungen sowie die Verurteilung und den Gefängnisaufenthalt nicht in Frage gestellt habe. Fer- ner scheine die Rechtsvertretung zu verkennen, dass die widersprüchli- chen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass und seinem Visumsantrag für die Glaubhaftigkeitsprüfung zentral seien; daran würden auch die Erklärungen in der Beschwerdeschrift nichts ändern.
E. 3.4 In der Replik vom 17. Dezember 2020 hielt die Rechtsvertretung daran fest, dass weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Kundge- bungen noch die anhaltende Suche nach ihm vom SEM in Frage gestellt worden seien, zumal seine Erklärungen zu seinem Reisepass und seinem
E-5398/2020 Seite 11 Visumsantrag plausibel seien. Das Regime im Iran folge bei politischen Delikten keiner Logik oder rechtsstaatlichen Grundsätzen, weshalb es ihm nicht zur Last gelegt werden könne, dass er keine Beweismittel habe ein- reichen können. Indem die Vorinstanz diese alternative Sichtweise nicht prüfe, verschliesse sie sich einer ausgewogenen Würdigung aller Vorbrin- gen. Der Rechtsvertretung sei ferner die Botschaftsabklärung, auf deren Aussagen sich die vorinstanzliche Behauptung zu den absichtlich zugefüg- ten Striemen stütze (Bm. 2), bekannt. Daher wisse sie auch, dass die darin zitierte Behauptung des Vertrauensanwalts mit keiner Quelle untermauert werde, weshalb diese Behauptung untragbar sei.
E. 4.1 In der Beschwerde wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit- hin der Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerde Ziff. B.3.2 i.V.m. Ziff. B.2.1). Die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen des Beschwerde- führers – namentlich seine Teilnahme an den Kundgebungen Ende 2017 respektive anfangs 2018 sowie seine Inhaftierung, seine Verurteilung und seine Misshandlungen – in ihrem Entscheid unberücksichtigt gelassen. Den Videoaufnahmen (Bm. 5) sei ohne zureichende Begründung jeglicher Beweiswert abgesprochen worden. Hinsichtlich der Fotos (Bm. 2) bean- tragte die Rechtsvertretung sodann, die entsprechende Botschaftsabklä- rung sei offenzulegen. Zudem seien die bis dato eingereichten Arztberichte nicht auf die Asylrelevanz geprüft worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
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E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 fest, dass es die vorgebrachte Teilnahme des Beschwerdeführers an den Kund- gebungen rund um den Jahreswechsel 2017/18 nicht bestreite; damit hat es auch die Videoaufnahmen (Bm. 5) und den Consulting-Bericht vom
27. Juli 2018 über die Proteste im Iran vom Dezember 2017 und Januar 2018 (A33) hinsichtlich seiner Teilnahme mindestens implizit gewürdigt. Ferner äusserte es sich hinsichtlich seines Reisepasses und des Besuchs bei der (…) Botschaft – unter Einbezug der Erklärungen des Beschwerde- führers (A32 F172 ff.) und den Erkenntnissen der Meldung der zentralen Visa-Datenbank (A4) – in gebührendem Mass, dass seine diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung nachgeschoben worden seien. Folglich be- stünden an der vorgebrachten Haft vom (…) 2018 bis (…) 2019 massive Zweifel (vgl. Verfügung Ziff. II.1). Auch begründete es ausreichend, wes- halb es die Ausführungen zur Festnahme, zur Verurteilung und zu den Misshandlungen sowie die Hafturlaube generell als unglaubhaft erachte (vgl. Verfügung Ziff. II.2) und weshalb die eingereichten Beweismittel – na- mentlich die Videoaufnahmen (Bm. 5) und die Fotos (Bm. 2) – diesbezüg- lich untauglich seien (vgl. Verfügung Ziff. II.3). Folglich hat sich das SEM mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den Be- weismitteln auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen in sei- ner Verfügung genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass der Beschwer- deführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Fotos (vgl. Verfü- gung Ziff. II.3) nicht teilt. Dies beschlägt die Frage der materiellen Richtig- keit der angefochtenen Verfügung.
E. 4.4 Dass das SEM die medizinischen Berichte im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht herangezogen hat, ist darauf zu- rückzuführen, dass es im Aussageverhalten des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür erkannt habe, dass er während der Befragung respektive der Anhörung Schwierigkeiten mit seiner Konzentration gehabt habe (vgl. Verfügung Ziff. II.1). Daher ging es nicht von einer eingeschränkten Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers aus. Eine Durchsicht des Proto- kolls ergibt denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer kognitiven Einschränkung oder wegen psychischen Problemen grundsätz- lich nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder auf die gestellten Fragen zu antworten. Er konnte in einem freien Bericht seine Asylgründe darlegen (A32 F55) und auf zahlreiche präzisierende Nachfra- gen antworten. Auch auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung findet sich kein Hinweis, wonach beim Beschwerdeführer augenfällige
E-5398/2020 Seite 13 psychische Probleme oder andere Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, welche ihn in seinen Aussagen beeinträchtigt hätten. Das Gericht stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass psychische Be- schwerden einen Einfluss auf das Aussageverhalten einer asylsuchenden Person und ihre Fähigkeit haben können, sich an vergangene – möglich- erweise traumatisierende – Erlebnisse zu erinnern und diese im Rahmen einer Anhörung vollumfänglich strukturiert und kohärent wiederzugeben (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.2). Jedoch ist in solchen Fällen und damit ver- bundenen Konzentrationsschwierigkeiten (Kurz- und Langzeitgedächtnis- störung, Bm. 3 [S. 5]) davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil BVGer D-6224/2023 vom 20. De- zember 2024 E. 6.7). Für das SEM haben sich die Ungereimtheiten der Aussagen des Beschwerdeführers zum Reisepass und zum Visumsantrag insbesondere in Konfrontation mit der Meldung der zentralen Visa-Daten- bank (A4) ergeben, was, wie es in seiner Vernehmlassung vom 26. No- vember 2020 ausführte, ausschlaggebend gewesen sei. Seine weiteren Einschätzungen zur Unglaubhaftigkeit basieren insbesondere auf der all- gemeinen Logik und den Erfahrungen sowie auf nicht vorhandenen Be- weismitteln, welche sich nicht durch den gesundheitlichen Zustand des Be- schwerdeführers erklären lassen, weshalb das SEM in Bezug auf die Ein- schätzung der Glaubhaftigkeit nicht gehalten war, auf die ärztlichen Be- richte abzustellen.
E. 4.5 In der Beschwerde wurde beantragt, die besagte Botschaftsabklärung (vgl. Verfügung Ziff. II.3) sei offenzulegen (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.6). Wie sich aus der Replik vom 17. Dezember 2020 ergeben hat, ist die frag- liche Botschaftsabklärung dem Rechtsvertreter bekannt (vgl. Replik S. 2). Daher ist dieses Gesuch auf Akteneinsicht gegenstandslos.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuwei- sen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-5398/2020 Seite 14 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte das eigentliche Kernvorbringen – die Fest- nahme, die Verurteilung, die Inhaftierung sowie die Misshandlungen – mit überzeugender Begründung als unglaubhaft, weshalb vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der Verfügung verwiesen werden kann. Nachfolgend gilt es, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzu- gehen.
E. 6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer rund um den Jahreswech- sel 2017/18 an den Kundgebungen in B._______ teilgenommen hat (A32 F19 ff., 55 und 57 ff.; Bm. 5). Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer auf der Strasse durch Angehörige von Basij erkannt (A32 F59) und an- schliessend durch den Geheimdienst zuhause am (…) 2018 festgenom- men worden ist (A32 F55), zumal er kein exponiertes politisches Profil auf- weist, da er, wie er mehrfach betonte, nur ein einfacher Arbeiter sei. Auch ergibt sich aus Berichten, dass die Teilnehmenden grundsätzlich während den Protesten (von der Strasse weg) verhaftet worden seien (vgl. Center
E-5398/2020 Seite 15 for Human Rights in Iran, Briefing: Silencing the Streets, Deaths in Prison, The December 2017 Crackdown in Iran [https://iranhumanrights.org/wp- content/uploads/Silencing-the-streets-6.pdf, besucht am 27. März 2025]).
E. 6.3 Dem Befragungsprotokoll kommt angesichts seines summarischen Charakters grundsätzlich nur beschränkter Beweiswert zu, wie in der Be- schwerde zu Recht festgehalten wurde (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 11]). Vorliegend können jedoch die geltend gemachten Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, weil die Aus- sagen in der Befragung hinsichtlich des Reisepasses und des Visuman- trags – und somit in wesentlichen Punkten – von den späteren Aussagen der Anhörung diametral abweichen (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 5.2.1 m.H.a. EMARK 1993 Nr. 3). Gestützt auf die Meldung der zentralen Visa-Datenbank (A4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen an der Be- fragung (A9 Ziff. 2.05 und 4.02) – im Jahr 2018 über einen iranischen Rei- sepass verfügte, was er an der Anhörung auch bestätigte. Dieser wurde gemäss der Meldung am (…) 2018 ausgestellt, was seinen Angaben wi- derspricht, er sei vom (…) 2018 bis (…) 2019 inhaftiert gewesen. Der Ein- wand, am (…) 2018 sei der Reisepass lediglich verlängert worden, was keine Unterschrift der betroffenen Person erfordere (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 11]), ist nicht hilfreich, da in einem solchen Fall zumindest das Antragsformular für die Passverlängerung von der betroffenen Person ausgefüllt werden muss (vgl. Homepage Islamic Republic of Iran, Ministry of Foreign Affairs, Passport Renewal [https://en.mfa.ir/portal/generalser- viceinfo/4011, besucht am 27. März 2025]). Dass er den Besitz eines Rei- sepasses zunächst verneint hat, erklärte er mit Konzentrationsschwierig- keiten (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.2; A32 F175) und mit seinen Ängsten, nach L._______ ausgeschafft zu werden (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 10]). Diese Erklärungen überzeugen jedoch nicht und wirken nachge- schoben, da er diese erst vorbrachte, nachdem er mit den Informationen der Visa-Datenbank konfrontiert wurde (A9 Ziff. 2.05).
E. 6.4 Sodann sei er zusammen mit seiner Mutter und seiner Ehefrau wäh- rend eines Hafturlaubs zur (…) Botschaft in Teheran gefahren, «um dort ein Visum zu beantragen» (A32 F55). Sie hätten gedacht, dass die Bot- schaft ihm ein Visum gebe; das Gespräch habe hauptsächlich seine Ehe- frau geführt. An das Datum könne er sich nicht erinnern (A32 F162 ff.). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dies sei – entsprechend der Meldung der zentralen Visa-Datenbank (A4) – am (…) 2018 geschehen (vgl.
E-5398/2020 Seite 16 Beschwerde Ziff. B.1 [S. 4]). Die Familie habe einer Botschaftsmitarbeiterin im Voraus Geld übergeben, dass der Prozess so hätte schneller abgewi- ckelt werden können. Aufgrund dieser Vorbereitung laufe der Vorwurf der Vorinstanz ins Leere, dass der Hafturlaub nicht für die Abgabe des Visums gereicht habe (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 10 f.]). Dies ist nicht über- zeugend, zumal es erstaunlich gewesen wäre, wenn der Beschwerdefüh- rer genau am Tag des geplanten Termins in der Botschaft – dabei geht das Gericht davon aus, dass der Termin im Voraus und nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels eines von ihm unterzeichneten Visumsantrags vergeben wird (vgl. Homepage der […] Botschaft in Teheran [https://[…]/, besucht am 27. März 2025]) – in den Hafturlaub entlassen worden wäre, der mutmasslich auf willkürliche Art erteilt wird. Auch ist nicht klar, wie ihm «als verurteilter Häftling eine legale Ausreise aus dem Iran mittels (…) Vi- sums hätten möglich sein sollen» (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 10]). Auch wenn er ein Visum erhalten hätte, hätte er immer noch illegal ausrei- sen müssen. Sodann brachte er vor, dieses Gesuch sei noch am gleichen Tag abgelehnt worden, da er nächsten Tag wieder ins Gefängnis zurück- kehrte (A32 F162 ff. und 169; bzw. er sei nach zwei bis drei Tagen zurück- gekehrt [A32 F55]). Gemäss den Informationen der Visa-Datenbank wurde am (…) 2018 ein Visum beantragt, welches jedoch erst am (…) 2018 erteilt und am (…) 2018 verweigert wurde, da der Aufenthaltszweck nicht nach- gewiesen sei (A6). Diese undurchsichtigen Unzulänglichkeiten sind denn auch nicht mit Konzentrationsschwierigkeiten erklärbar, zumal es nicht um Details geht, sondern falsch wiedergegebene eindeutige Verfahrens- schritte.
E. 6.5 Zwar sind in Bezug auf die Schilderung der Festnahme (A32 F55 und 73 ff.) durch den Geheimdienst keine wesentlichen Widersprüche erkenn- bar; mit Ausnahme jedoch, dass die Angehörigen des Geheimdienstes den Beschwerdeführer zum Sicherheitsbüro der Stadt B._______ gebracht hät- ten respektive er habe nicht gewusst, wohin sie ihn geführt hätten (A32 F55, 77 und 79 ff.). Auch die Schilderungen seines Aufenthalts im Gefäng- nis G._______ (A32 F55, 94 ff. und 133) widersprechen sich nicht. Den- noch wirken die Ausführungen, trotz den aufgezählten Foltermethoden (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.6; A32 F55 und 84), zu stereotyp und unpersön- lich (z.B. A32 F95 ff., 112 ff. und 130 f.). Die Erklärung, er habe Hafturlaub erhalten, weil er an Atemnot und Herzproblemen gelitten habe (vgl. Be- schwerde Ziff. B.2.5; A32 F55, 129 und 157), überzeugt angesichts der ka- tastrophalen Hygiene- und Gesundheitsbedingungen im Gefängnis G._______ (vgl. Iran Human Rights Monitor [HRM], N._______ in B._______, […], besucht am 31. März 2025]; UK Home Office, Country
E-5398/2020 Seite 17 Information and Guidance, Iran: Prison Conditions, Februar 2016, Ziff. […]) nicht. So ist nicht davon auszugehen, dass im Gefängnis (soweit dies über- haupt erkannt worden wäre) der trotz Atemnot und Herzproblemen offen- sichtlich nicht akut lebensbedrohliche Zustand des Beschwerdeführers be- handelt worden wäre beziehungsweise zu weiteren externen medizini- schen Abklärungen Anlass gegeben hätte. Er habe ferner den zweiten Hafturlaub dank dem Einfluss seines einflussreichen Cousins M._______ erhalten (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.5). Wie dessen Rolle jedoch ausgese- hen hat, wird in der Beschwerde nicht umschrieben. Damit Folterungen in einem Gefängnis nicht offensichtlich sind, ist ausserdem kaum glaubhaft, dass die Peiniger des Beschwerdeführers ihn am Morgen des zweiten Haft- urlaubs mit einem Kabel gefoltert hätten (A32 F141 ff.).
E. 6.6 Ferner ist auch das Argument nicht überzeugend, es gebe keine Un- terlagen über die Festnahme, die Verurteilung, seine Haft oder die Haftur- laube, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines politischen Delikts durch ein unrechtmässiges Gericht verurteilt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.4; A32 F189 ff.). So hätten auch Quittungen, Akten oder andere Unterlagen beispielsweise des Spitalaufenthalts oder der […] Botschaft in Teheran seine Vorbringen untermauern können.
E. 6.7 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Bericht I._______ vom 22. November 2021) kann ein Arztbericht die genaue Ursa- che einer psychischen Störung beziehungsweise einer Traumatisierung nicht belegen (vgl. Urteil BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Ferner lassen die auf den Fotos erkennbaren Striemen (A32 F137 ff.; Bm. 2) und die in Arztberichten umschriebenen Spuren auf der Haut (Bm. 1) keinen Rückschluss darüber zu, unter welchen Umständen und aus welchen Motiven heraus ihm diese zugefügt worden sind. Diese Befunde sind zwar als Indizien dafür zu werten, dass der Beschwerdefüh- rer tatsächlich Schläge mit länglichen Gegenständen erlitten hat, vermö- gen aber letztlich keinen eindeutigen Aufschluss über die wahren Ursachen dieser Verletzungen zu geben. Mithin erlauben die Befunde im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe.
E. 6.8 Allein aufgrund der angeblich illegalen Ausreise oder des Stellens ei- nes Asylgesuchs im Ausland (vgl. Beschwerde Ziff. B.3.4) hat der – poli- tisch nicht aufgefallene – Beschwerdeführer nach der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im
E-5398/2020 Seite 18 Iran zu befürchten (vgl. Urteil BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4 und BVGE 2009/28 E. 7.4.4, je m.w.H.).
E. 6.9 Zusammenfassend mag der Beschwerdeführer an den regimekriti- schen Kundgebungen rund um den Jahreswechsel 2017/18 teilgenommen haben. Allenfalls wurde er kurzzeitig festgenommen und dann wieder frei- gelassen (vgl. Consulting-Bericht vom 27. Juli 2018). Sein Vorbringen, er sei am […] 2018 von Angehörigen des Geheimdienstes zuhause festge- nommen, abgeführt und während eines Jahres misshandelt worden, bis ihm die Flucht gelungen sei, ist nach dem Gesagten jedoch nicht glaubhaft. Daher ist auch die anhaltende behördliche Suche nach dem Beschwerde- führer nach seiner Ausreise aus dem Iran nicht plausibel (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.1 [S. 5]; A32 F31 ff.), zumal die Mutter scheinbar problemlos aus dem Iran ausreisen und den Beschwerdeführer in der Schweiz besuchen konnte (Bm. 3 [S. 7]). Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5398/2020 Seite 19
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E-5398/2020 Seite 20
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2621/2022 vom
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer habe ständig Albträume und Angstzustände, so dass er ohne Schlaftabletten nicht einschlafen könne (A32 F5 ff.). Auch wurden eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), psy- chische und Verhaltensstörungen durch Tabak sowie anhaltende Trauer- störung bezüglich des Verlusts seiner Ehefrau nach der im Jahr 2020 er- folgten Trennung diagnostiziert (vgl. Bericht I._______ vom 22. November 2021). Hinsichtlich des vorgebrachten Herzleidens oder der Epilepsie (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.5 [S. 14]) liegen trotz ärztlicher Untersuchung (Bm. 3 [S. 4]) keine medizinischen Berichte in den Akten. Ohne die diagnostizier- ten gesundheitlichen Probleme zu verkennen, kann nicht von einem gra- vierenden Krankheitsbild ausgegangen werden. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrich- tungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewähr- leisten (vgl. Urteil BVGer E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 9.3.2 m.w.H.). Insgesamt ist somit, entgegen der Ausführungen auf Beschwer- deebene, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Iran be- handeln lassen kann und seine Leiden nicht gegen die Durchführung des Vollzugs der Wegweisung in den Iran sprechen. Mit der Vorinstanz ist letztlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. Eine sol- che kann in Form von Medikamentenabgabe, Hilfe bei der Ausreise oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden
E-5398/2020 Seite 21 (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.4 Auch wenn sich seine Ehefrau während seiner Abwesenheit von ihm getrennt hat, ist davon auszugehen, dass er weiterhin mit seinen Eltern in Kontakt steht (A32 F27 ff.), zumal die Mutter ihn in der Schweiz auch be- suchte (Bm. 3 [S. 7]). Der Beschwerdeführer verfügt ferner über eine Ma- tura und vielfältige Arbeitserfahrung im Bereich […]. Es darf deshalb mit Unterstützung seiner Familie von seiner problemlosen wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Iran ausgegangen werden.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) am 17. November 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung seiner finan- ziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten. 10.2 Mit gleicher Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Honorarnote vom 9. November 2022 machte er ein Honorar von
E-5398/2020 Seite 22 Fr. 4'000.- (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend; dies bei ei- nem Zeitaufwand von rund 12 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts des ak- tenkundigen und gebotenen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Be- schwerdeverfahren angemessen. Indessen ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.– auf Fr. 220.– zu kürzen, da das Bundesver- waltungsgericht – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 17. Novem- ber 2020 mitgeteilt – bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss von einem Stundensatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgeht (Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Kosten- note detailliert ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von total Fr. 99.– erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (Art. 11 VGKE). Insgesamt ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'942.30 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer [Fr. 203.30] und die erwähnten Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5398/2020 Seite 23
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) am 17. November 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Mit gleicher Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Honorarnote vom 9. November 2022 machte er ein Honorar von Fr. 4'000.- (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend; dies bei einem Zeitaufwand von rund 12 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts des aktenkundigen und gebotenen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren angemessen. Indessen ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu kürzen, da das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 mitgeteilt - bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss von einem Stundensatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgeht (Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Kostennote detailliert ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von total Fr. 99.- erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (Art. 11 VGKE). Insgesamt ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'942.30 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer [Fr. 203.30] und die erwähnten Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Dezember 2024 E. 8.2 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 2'942.30 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5398/2020 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Alborz), verliess gemäss eigenen Aussagen seinen Heimatstaat am (...) 2019 zu Fuss bei Urmia an der türkischen Grenze. Schliesslich sei er am 8. Januar 2019 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Januar 2019 wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der zentralen Visa-Datenbank (CS-VIS) vom 9. Januar 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 unter Vorweis seines iranischen Reisepasses (gültig vom (...) 2018 bis zum (...) 2023) bei der (...) Vertretung in Teheran ein Visum beantragt hatte, welches am (...) 2018 zunächst erteilt und am (...) 2018 verweigert wurde (mangels Nachweises des Aufenthaltszwecks). C. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 28. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er sei grösstenteils in D._______ (Provinz Kermanschah) aufgewachsen. Nach Beendigung eines (...)monatigen Militärdienstes habe er damals 19-jährig eine Tätigkeit als (...) aufgenommen. Wenige Tage nach seiner Heirat im (...) 2015 habe er begonnen, bei «E._______» (F._______ [Anmerkung des Gerichts]) als (...)mechaniker zu arbeiten. Während den ersten (...) Monaten habe er seinen Lohn regelmässig erhalten, danach habe die Belegschaft diesen nur alle (...) Monate erhalten. Deshalb habe das Personal angefangen zu protestieren. Nachdem der Beschwerdeführer freigestellt worden sei, habe er um den Jahreswechsel 2017/18 an drei regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, weshalb am (...) 2018 Angehörige des Geheimdienstes (Ettela'at) sein Wohnhaus gestürmt und ihn mitgenommen hätten. Nachdem er ungefähr (...) Monat von diesen täglich gefoltert worden sei, sei er von einem Mullah wegen Teilnahme an den Protesten gegen die Regierung und wegen Aufruhr zu (...) Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Dann sei er ins Gefängnis G._______ in B._______ gekommen. Dort sei er weiterhin misshandelt worden, weshalb er auch heute noch gesundheitliche Probleme habe. Am (...) 2019 habe er das Gefängnis aus medizinischen Gründen nach Hinterlegung einer Bürgschaft für eine Woche verlassen können (Hafturlaub). Er sei noch in derselben Nacht in die Türkei geflohen. Hinsichtlich seiner Identität sagte er aus, er habe weder einen Reisepass beantragt, noch einen solchen erhalten. Seine Identitätskarte müsse sich bei seiner Mutter in B._______ oder seiner Ehefrau in D._______ befinden. D. Mit Eingabe vom 1. März 2019 reichte sein Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ (Hausarzt) vom 21. Februar 2019 (Bm. 1) und vier Fotos von der Rückseite des Körpers des Beschwerdeführers, auf welchem Folterspuren sowie ein Tattoo in Form (...) (auf dem Rücken) zu sehen sind (Bm. 2). E. Am 14. April 2020 wurde ein Abschlussbericht des Zentrums für Psychotraumatologie I._______ ([...]) in J._______ vom 6. April 2020 über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019 bis zum 12. März 2020 ins Recht gelegt (Bm. 3). F. Im August 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Entzündung (...) für zwei Wochen im Kantonsspital J._______ hospitalisiert. G. G.a Am 31. August 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe (...) 2015 begonnen, für «E._______» zu arbeiten. Die ersten (...) Monate habe er regelmässigen Lohn erhalten; dann nur noch alle (...) Monate. Deswegen habe die Belegschaft ihre Produktion eingestellt und sich zuerst bei ihrem Vorgesetzten und danach bei «K._______» ([...] [Anmerkung des Gerichts]) protestiert. Am (...) 2017 sei er freigestellt worden. Am (...) 2017 habe er an einer regimekritischen Kundgebung mit vielen anderen Personen teilgenommen, wobei er von Basij (paramilitärische Miliz) identifiziert worden sei. Angehörige des Geheimdienstes (Ettela'at) hätten am (...) 2018 ohne Durchsuchungsbefehl sein Haus gestürmt, seine Mutter und seine Ehefrau geschlagen und ihn mit gefesselten Händen und Füssen (...) eines Fahrzeugs gesteckt. (...) Monat sei er im Sicherheitsbüro der Stadt B._______ festgehalten und täglich befragt und mit verbundenen Augen misshandelt worden. Immer wieder sei er gefragt worden, welcher Gruppe er angehöre; dabei sei er doch nur ein einfacher Arbeiter gewesen. Von einem Mullah sei er nach ungefähr (...) Monat zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt und ins Gefängnis G._______ gebracht worden. Dort hätten die Aufseher die Insassen immer dann geschlagen, wenn draussen Protestkundgebungen stattgefunden hätten. Er sei ausserdem mit Elektroschocks und Peitschenhieben gefoltert worden, weshalb es ihm gesundheitlich sehr schlecht ergangen sei. Seine Eltern hätten dann ihre (...)urkunde als Pfand beim Gefängnis hinterlegt und der Beschwerdeführer sei ins Spital überführt worden (Hafturlaub für [...] Tage). Tags darauf habe er - zusammen mit seiner Mutter und seiner Ehefrau - bei der (...) Botschaft in Teheran vergeblich versucht, ein Visum zu erhalten, wozu sie ein Gespräch geführt hätten. So sei er nach zwei bis drei Tagen gezwungen gewesen, wieder ins Gefängnis zu gehen. Anschliessend hätten Sicherheitskräfte sein Wohnhaus gestürmt und seine Shenasnameh und seinen Reisepass beschlagnahmt. Eines Tages sei er am Morgen mit einem Kabel gepeitscht und am Nachmittag in einen weiteren Hafturlaub (für [...] Tage) entlassen worden, weil es ihm gesundheitlich wieder sehr schlecht ergangen sei. Wiederum hätten seine Eltern dafür [...]urkunden hinterlassen. Auf dem Weg zu seinen Eltern hätten sie ihm die Flucht, welche durch seinen Vater und seinen Onkel organisiert worden sei, erklärt. Zuhause hätten sie die Folterspuren fotografiert (Bm. 2). Danach habe er auf direktem Weg sein Land verlassen. Aus gesundheitlicher Sicht informierte er die Vorinstanz, er habe nervliche Probleme und viele Albträume; er könne nur mit Schlaftabletten einschlafen. G.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er den Bericht von I._______ vom 6. April 2020 (Bm. 3) und einen UBS-Stick mit von seiner Mutter aufgenommenen Videos, wie er an den Kundgebungen teilgenommen habe (Bm. 5), ein. H. Mit Verfügung vom 30. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 2. November 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualier sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. J. Am 17. November 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöter als amtlichen Rechtsbeistand ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. L. Am 17. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer hierzu durch seinen Rechtsvertreter. M. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 legte der Rechtsvertreter einen Verlaufsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie I._______ vom 22. November 2021 ins Recht. N. Am 9. November 2022 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Zwischenbericht des Zentrums für Psychotraumatologie I._______ vom 8. November 2022 hinsichtlich der ambulanten Psychotherapie des Beschwerdeführers und eine Kostennote vom 9. November 2022 zu den Akten. O. Mit einem Schreiben, welches am 1. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht einging, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er schon fünf Jahre in der Schweiz sei und immer noch nicht arbeiten dürfe. P. Per Januar 2025 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Richterin übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. 3.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Ferner sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien. Angesprochen auf die Meldung der zentralen Visa-Datenbank (CS-VIS) vom 9. Januar 2019 (A4) habe der Beschwerdeführer an der Befragung entgegnet, dass er keinen Reisepass gehabt habe, um ein solches Visum beantragen zu können; ein solches habe er denn auch nie beantragt (A9 Ziff. 2.05 und 4.02). An der Anhörung habe er jedoch mitgeteilt, dass er während seines ersten Hafturlaubs mit seiner Mutter und seiner Ehefrau auf der (...) Botschaft gewesen sei, um ein Visum zu erhalten. Dies sei jedoch abgelehnt worden und er sei ins Gefängnis zurückgekehrt. Bei einer späteren Hausdurchsuchung sei sein Reisepass konfisziert worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Ungereimtheiten hinsichtlich des Reisepasses und des Visums mit den vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten zu entkräften, zumal den Protokollen keine Hinweise auf mentale oder kognitive Schwierigkeiten zu entnehmen seien. Auch vermöge die Erklärung, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass sein Reisepass im Rahmen einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei, die widersprüchlichen Aussagen nicht aufzuheben. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, den genauen Plan in Bezug auf ein (...) Visum zu präzisieren, zumal ein solcher Beantragungsprozess in einer ausländischen Vertretung die Dauer des Hafturlaubs klar überschritten hätte. Gemäss Kenntnissen des SEM sei sein Reisepass am (...) 2018 ausgestellt worden und am (...) 2018 habe er ein (...) Visum beantragt. Dies widerspreche der Darstellung, nach welcher er ab dem (...) 2018 inhaftiert gewesen sei. Seine Erklärung, sein Reisepass sei möglicherweise am (...) 2018 verlängert worden, schliesslich sei mit Geld alles zu erreichen (A32 F186 f.), überzeuge nicht. Ausserdem würden die erst im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben mitnichten der Präzisierung seines bereits dargelegten Sachverhalts dienen. Das SEM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Aussage im Nachhinein habe «begradigen» wollen. Folglich bestünden massive Zweifel an der Darstellung, wonach er vom (...) 2018 bis (...) 2019 inhaftiert gewesen sei. 3.1.2 Ferner habe er weder seine Inhaftierung noch seine Verurteilung zu (...) Jahren Haft belegen können. Der Hinweis, dass der Geheimdienst, der ihn inhaftiert habe, keine Dokumente abgebe (A32 F189), sei nicht hilfreich. Auch sei wenig wahrscheinlich, dass nach der Verurteilung durch den Mullah keine Unterlagen ausgestellt worden seien. Aber auch die Hafturlaube oder die Hinterlegung der (...)dokumente durch die Eltern seien nicht schriftlich dokumentiert worden, wobei die Erklärungen nicht überzeugen würden (A32 F189 ff.). Ferner habe er seine gesundheitlichen Probleme nur vage als Asthma- und Kopfschmerzen sowie Herzkrankheiten respektive Herzrasen und schnelle Atmung umschrieben (A9 Ziff. 7.01 und 8.02). Es sei jedoch nicht plausibel, so das SEM, dass er zwecks ärztlicher Behandlung dieser Beeinträchtigungen, die ebenso wenig dokumentiert worden seien, einen beziehungsweise zwei Hafturlaube erhalten habe. Dies gelte umso mehr, als er - wie auch am Morgen vor dem Antritt des zweiten Hafturlaubs - regelmässig gefoltert worden sein solle. Auch die weiteren Antworten auf Fragen zum medizinischen Aspekt seien unbefriedigend ausgefallen (A32 F130 ff.). Sodann sei auch die weitläufige Bewegungsfreiheit, welche ihm während der Hafturlaube zugestanden worden sei, erstaunlich. Weil diese Darlegungen der allgemeinen Logik und der Erfahrung widersprächen, seien sie als unglaubhaft zu werten. 3.1.3 Hinsichtlich der Beweismittel hielt das SEM Folgendes fest: Die Videoaufnahmen, die anlässlich der Proteste im Dezember 2017 und Januar 2018 aufgezeichnet worden seien (Bm. 5), würden nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich Verhaftung, Verurteilung und Folter beitragen. Bezüglich der Fotos (Bm. 2) sei auffallend, dass der Körper des Beschwerdeführers einerseits nur dieselben, anderseits nur frische Folterspuren aufweise. Dies lasse an der Darstellung zweifeln, wonach er regelmässig über mehrere Monate hinweg und auf verschiedene Arten gefoltert worden sei (A32 F84 und 139 ff.). Ausserdem gebe es gemäss Kenntnissen des SEM Einrichtungen, in denen Personen gegen Bezahlung Folterspuren zugefügt bekommen würden. Vorliegend gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer sich absichtlich solche Spuren hat zufügen lassen. Die Beweismittel seien daher bezüglich der Inhaftierung als untauglich zu taxieren. 3.2 3.2.1 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass seine Aussagen zur Teilnahme an den Kundgebungen per Jahresende 2017/18 äusserst glaubhaft, detailreich und lebhaft ausgefallen seien (A32 F58 ff.; Bm. 5). Sodann habe er nachvollziehbar und detailliert über die Festnahme am (...) 2018 und über seine Inhaftierung berichten können, wobei er sogar eine Skizze des Gefängnisses angefertigt habe (A9 Ziff. 7.02; A32 F55, 84 und 97 ff.). All diese Schilderungen seien denn auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden, weshalb sie deren Asylrelevanz hätte prüfen müssen. Im Asylpunkt habe das SEM ausserdem die medizinischen Berichte völlig ausser Acht gelassen (und nur im Vollzugspunkt geprüft), obwohl die besagten Erkrankungen zum einen auf die Erlebnisse in der Haft zurückzuführen seien und der Beschwerdeführer zum anderen aufgrund des Erlebten unter Kurz- und Langzeitgedächtnisstörungen leide, was Auswirkungen auf seine Antworten habe und entsprechend zu würdigen sei. Es sei daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die angesetzten Massstäbe für die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen könne. Dem SEM sei ferner zu widersprechen, dass den Protokollen keine Hinweise auf mentale oder kognitive Schwierigkeiten zu entnehmen seien (A9 Ziff. 8.02; A32 F175), zumal traumatisierte Personen oft unbeteiligt und unverbindlich wirken würden (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3). Auch sei es auf den in den Akten liegenden Consulting-Bericht vom 27. Juli 2018 zu den Protesten von Dezember 2017 bis Januar 2018 nicht eingegangen, obschon sich die Aussagen des Beschwerdeführers in die in diesem Bericht umschriebenen Geschehnisse fügen würden. 3.2.2 Es sei tatsächlich so, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aussagen zu seinem Reisepass und dem Visumsantrag widersprochen habe. Dies rühre daher, dass er panische Angst vor einer Abschiebung nach L._______ gehabt habe (A9 Ziff. 2.05), weshalb er an der Befragung seinen Reisepass und den Visumsantrag verschwiegen habe. Sodann sei der Besuch bei der Botschaft von langer Hand geplant gewesen, weshalb das zeitliche Argument des Beantragungsprozesses der Vorinstanz ins Leere laufe. Tatsächlich habe die Familie schon im Vorfeld Geld überwiesen, so dass nur noch ein Gespräch während des ersten Hafturlaubs habe stattfinden müssen (A32 F55). Die Familie habe die Hoffnung gehabt, dass er als politischer Flüchtling bevorzugt behandelt werde. Folglich könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe den Plan nicht zu präzisieren gewusst (A32 F163 ff.). Auch sei es möglich, dass im Rahmen der Vorbereitungen die Mutter und die Ehefrau am (...) 2018 den Reisepass gegen Bezahlung verlängert hätten; eine Unterschrift des Beschwerdeführers sei dafür nicht erforderlich. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sehr kohärent Auskunft über die Geschehensabläufe gegeben und sich nie widersprochen habe (A32 F38, 55, 142 und 153 ff.). 3.2.3 Der Beschwerdeführer könne keine Unterlagen zu seiner Haft oder zu seinem Verfahren vorweisen, da ihm ein politisches Delikt vorgeworfen und er ausserhalb des offiziellen strafrechtlichen Rahmens festgehalten worden sei. So komme es häufig vor, dass in politischen Verfahren keine schriftlichen Urteile erlassen würden. Auch hinsichtlich der Hafturlaube gebe es keine Unterlagen, dies auch, weil der Cousin des Beschwerdeführers M._______, eine einflussreiche Person, dabei eine wichtige Rolle gespielt habe. Ausserdem sei der Erwägung des SEM, die Beweismittel seien untauglich, zu widersprechen. Die Videoaufnahmen (Bm. 5) würden einen wichtigen Teil der Fluchtgesichte, nämlich seine Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime, belegen, die wiederum bekanntermassen zu einer Verfolgung führen könne. Hinsichtlich der Fotos (Bm. 2) sei klar, dass bei der Anwendung von Folter Verletzungen so zugefügt würden, dass keine Narben hinterbleiben würden (z.B. Inhaftierung in einem dunklen Raum, Übergiessen des Körpers mit Wasser, Todesdrohungen, als Zeuge Misshandlungen miterleben sowie Elektroschocks [A9 Ziff. 7.01 f.; A32 F84]; Bm. 3). Die ersichtlichen frischen Striemen würden vielmehr davon zeugen, dass der Beschwerdeführer auch nach einem Jahr immer noch malträtiert worden sei. Die Unterstellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich die Striemen zufügen lassen, seien unhaltbar. Da das SEM dies aus einer Botschaftsabklärung vom 29. Februar 2020 zitiert habe, sei diese offenzulegen. 3.2.4 Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, dass er aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen inhaftiert und gefoltert worden sei. Aufgrund dessen sei klar, dass er bei einer Rückkehr an der Grenze festgehalten und wieder inhaftiert würde, wobei ihm abermals Folter drohe. Daher sei die Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung klar gegeben. 3.2.5 Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer illegal aus dem Iran ausgereist sei und im Ausland um Asyl nachgesucht habe, weshalb auch subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 hielt das SEM dem entgegen, dass es die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Kundgebungen um die Jahreswende 2017/18 nicht bestreite, er jedoch daraus keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG für sich ableiten könne. Sodann sei die Schlussfolgerung der Rechtsvertretung falsch, dass das SEM die Festnahme, die Festhaltung (bei Ettela'at), die Misshandlungen sowie die Verurteilung und den Gefängnisaufenthalt nicht in Frage gestellt habe. Ferner scheine die Rechtsvertretung zu verkennen, dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass und seinem Visumsantrag für die Glaubhaftigkeitsprüfung zentral seien; daran würden auch die Erklärungen in der Beschwerdeschrift nichts ändern. 3.4 In der Replik vom 17. Dezember 2020 hielt die Rechtsvertretung daran fest, dass weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Kundgebungen noch die anhaltende Suche nach ihm vom SEM in Frage gestellt worden seien, zumal seine Erklärungen zu seinem Reisepass und seinem Visumsantrag plausibel seien. Das Regime im Iran folge bei politischen Delikten keiner Logik oder rechtsstaatlichen Grundsätzen, weshalb es ihm nicht zur Last gelegt werden könne, dass er keine Beweismittel habe einreichen können. Indem die Vorinstanz diese alternative Sichtweise nicht prüfe, verschliesse sie sich einer ausgewogenen Würdigung aller Vorbringen. Der Rechtsvertretung sei ferner die Botschaftsabklärung, auf deren Aussagen sich die vorinstanzliche Behauptung zu den absichtlich zugefügten Striemen stütze (Bm. 2), bekannt. Daher wisse sie auch, dass die darin zitierte Behauptung des Vertrauensanwalts mit keiner Quelle untermauert werde, weshalb diese Behauptung untragbar sei. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, mithin der Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerde Ziff. B.3.2 i.V.m. Ziff. B.2.1). Die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers - namentlich seine Teilnahme an den Kundgebungen Ende 2017 respektive anfangs 2018 sowie seine Inhaftierung, seine Verurteilung und seine Misshandlungen - in ihrem Entscheid unberücksichtigt gelassen. Den Videoaufnahmen (Bm. 5) sei ohne zureichende Begründung jeglicher Beweiswert abgesprochen worden. Hinsichtlich der Fotos (Bm. 2) beantragte die Rechtsvertretung sodann, die entsprechende Botschaftsabklärung sei offenzulegen. Zudem seien die bis dato eingereichten Arztberichte nicht auf die Asylrelevanz geprüft worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.). 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 fest, dass es die vorgebrachte Teilnahme des Beschwerdeführers an den Kundgebungen rund um den Jahreswechsel 2017/18 nicht bestreite; damit hat es auch die Videoaufnahmen (Bm. 5) und den Consulting-Bericht vom 27. Juli 2018 über die Proteste im Iran vom Dezember 2017 und Januar 2018 (A33) hinsichtlich seiner Teilnahme mindestens implizit gewürdigt. Ferner äusserte es sich hinsichtlich seines Reisepasses und des Besuchs bei der (...) Botschaft - unter Einbezug der Erklärungen des Beschwerdeführers (A32 F172 ff.) und den Erkenntnissen der Meldung der zentralen Visa-Datenbank (A4) - in gebührendem Mass, dass seine diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung nachgeschoben worden seien. Folglich bestünden an der vorgebrachten Haft vom (...) 2018 bis (...) 2019 massive Zweifel (vgl. Verfügung Ziff. II.1). Auch begründete es ausreichend, weshalb es die Ausführungen zur Festnahme, zur Verurteilung und zu den Misshandlungen sowie die Hafturlaube generell als unglaubhaft erachte (vgl. Verfügung Ziff. II.2) und weshalb die eingereichten Beweismittel - namentlich die Videoaufnahmen (Bm. 5) und die Fotos (Bm. 2) - diesbezüglich untauglich seien (vgl. Verfügung Ziff. II.3). Folglich hat sich das SEM mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den Beweismitteln auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen in seiner Verfügung genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Fotos (vgl. Verfügung Ziff. II.3) nicht teilt. Dies beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. 4.4 Dass das SEM die medizinischen Berichte im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht herangezogen hat, ist darauf zurückzuführen, dass es im Aussageverhalten des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür erkannt habe, dass er während der Befragung respektive der Anhörung Schwierigkeiten mit seiner Konzentration gehabt habe (vgl. Verfügung Ziff. II.1). Daher ging es nicht von einer eingeschränkten Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers aus. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer kognitiven Einschränkung oder wegen psychischen Problemen grundsätzlich nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder auf die gestellten Fragen zu antworten. Er konnte in einem freien Bericht seine Asylgründe darlegen (A32 F55) und auf zahlreiche präzisierende Nachfragen antworten. Auch auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung findet sich kein Hinweis, wonach beim Beschwerdeführer augenfällige psychische Probleme oder andere Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, welche ihn in seinen Aussagen beeinträchtigt hätten. Das Gericht stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass psychische Beschwerden einen Einfluss auf das Aussageverhalten einer asylsuchenden Person und ihre Fähigkeit haben können, sich an vergangene - möglicherweise traumatisierende - Erlebnisse zu erinnern und diese im Rahmen einer Anhörung vollumfänglich strukturiert und kohärent wiederzugeben (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.2). Jedoch ist in solchen Fällen und damit verbundenen Konzentrationsschwierigkeiten (Kurz- und Langzeitgedächtnisstörung, Bm. 3 [S. 5]) davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 6.7). Für das SEM haben sich die Ungereimtheiten der Aussagen des Beschwerdeführers zum Reisepass und zum Visumsantrag insbesondere in Konfrontation mit der Meldung der zentralen Visa-Datenbank (A4) ergeben, was, wie es in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 ausführte, ausschlaggebend gewesen sei. Seine weiteren Einschätzungen zur Unglaubhaftigkeit basieren insbesondere auf der allgemeinen Logik und den Erfahrungen sowie auf nicht vorhandenen Beweismitteln, welche sich nicht durch den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erklären lassen, weshalb das SEM in Bezug auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit nicht gehalten war, auf die ärztlichen Berichte abzustellen. 4.5 In der Beschwerde wurde beantragt, die besagte Botschaftsabklärung (vgl. Verfügung Ziff. II.3) sei offenzulegen (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.6). Wie sich aus der Replik vom 17. Dezember 2020 ergeben hat, ist die fragliche Botschaftsabklärung dem Rechtsvertreter bekannt (vgl. Replik S. 2). Daher ist dieses Gesuch auf Akteneinsicht gegenstandslos. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte das eigentliche Kernvorbringen - die Festnahme, die Verurteilung, die Inhaftierung sowie die Misshandlungen - mit überzeugender Begründung als unglaubhaft, weshalb vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der Verfügung verwiesen werden kann. Nachfolgend gilt es, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer rund um den Jahreswechsel 2017/18 an den Kundgebungen in B._______ teilgenommen hat (A32 F19 ff., 55 und 57 ff.; Bm. 5). Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer auf der Strasse durch Angehörige von Basij erkannt (A32 F59) und anschliessend durch den Geheimdienst zuhause am (...) 2018 festgenommen worden ist (A32 F55), zumal er kein exponiertes politisches Profil aufweist, da er, wie er mehrfach betonte, nur ein einfacher Arbeiter sei. Auch ergibt sich aus Berichten, dass die Teilnehmenden grundsätzlich während den Protesten (von der Strasse weg) verhaftet worden seien (vgl. Center for Human Rights in Iran, Briefing: Silencing the Streets, Deaths in Prison, The December 2017 Crackdown in Iran [https://iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Silencing-the-streets-6.pdf, besucht am 27. März 2025]). 6.3 Dem Befragungsprotokoll kommt angesichts seines summarischen Charakters grundsätzlich nur beschränkter Beweiswert zu, wie in der Beschwerde zu Recht festgehalten wurde (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 11]). Vorliegend können jedoch die geltend gemachten Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, weil die Aussagen in der Befragung hinsichtlich des Reisepasses und des Visumantrags - und somit in wesentlichen Punkten - von den späteren Aussagen der Anhörung diametral abweichen (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 5.2.1 m.H.a. EMARK 1993 Nr. 3). Gestützt auf die Meldung der zentralen Visa-Datenbank (A4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen an der Befragung (A9 Ziff. 2.05 und 4.02) - im Jahr 2018 über einen iranischen Reisepass verfügte, was er an der Anhörung auch bestätigte. Dieser wurde gemäss der Meldung am (...) 2018 ausgestellt, was seinen Angaben widerspricht, er sei vom (...) 2018 bis (...) 2019 inhaftiert gewesen. Der Einwand, am (...) 2018 sei der Reisepass lediglich verlängert worden, was keine Unterschrift der betroffenen Person erfordere (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 11]), ist nicht hilfreich, da in einem solchen Fall zumindest das Antragsformular für die Passverlängerung von der betroffenen Person ausgefüllt werden muss (vgl. Homepage Islamic Republic of Iran, Ministry of Foreign Affairs, Passport Renewal [https://en.mfa.ir/portal/generalserviceinfo/4011, besucht am 27. März 2025]). Dass er den Besitz eines Reisepasses zunächst verneint hat, erklärte er mit Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.2; A32 F175) und mit seinen Ängsten, nach L._______ ausgeschafft zu werden (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 10]). Diese Erklärungen überzeugen jedoch nicht und wirken nachgeschoben, da er diese erst vorbrachte, nachdem er mit den Informationen der Visa-Datenbank konfrontiert wurde (A9 Ziff. 2.05). 6.4 Sodann sei er zusammen mit seiner Mutter und seiner Ehefrau während eines Hafturlaubs zur (...) Botschaft in Teheran gefahren, «um dort ein Visum zu beantragen» (A32 F55). Sie hätten gedacht, dass die Botschaft ihm ein Visum gebe; das Gespräch habe hauptsächlich seine Ehefrau geführt. An das Datum könne er sich nicht erinnern (A32 F162 ff.). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dies sei - entsprechend der Meldung der zentralen Visa-Datenbank (A4) - am (...) 2018 geschehen (vgl. Beschwerde Ziff. B.1 [S. 4]). Die Familie habe einer Botschaftsmitarbeiterin im Voraus Geld übergeben, dass der Prozess so hätte schneller abgewickelt werden können. Aufgrund dieser Vorbereitung laufe der Vorwurf der Vorinstanz ins Leere, dass der Hafturlaub nicht für die Abgabe des Visums gereicht habe (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 10 f.]). Dies ist nicht überzeugend, zumal es erstaunlich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer genau am Tag des geplanten Termins in der Botschaft - dabei geht das Gericht davon aus, dass der Termin im Voraus und nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels eines von ihm unterzeichneten Visumsantrags vergeben wird (vgl. Homepage der [...] Botschaft in Teheran [https://[...]/, besucht am 27. März 2025]) - in den Hafturlaub entlassen worden wäre, der mutmasslich auf willkürliche Art erteilt wird. Auch ist nicht klar, wie ihm «als verurteilter Häftling eine legale Ausreise aus dem Iran mittels (...) Visums hätten möglich sein sollen» (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.3 [S. 10]). Auch wenn er ein Visum erhalten hätte, hätte er immer noch illegal ausreisen müssen. Sodann brachte er vor, dieses Gesuch sei noch am gleichen Tag abgelehnt worden, da er nächsten Tag wieder ins Gefängnis zurückkehrte (A32 F162 ff. und 169; bzw. er sei nach zwei bis drei Tagen zurückgekehrt [A32 F55]). Gemäss den Informationen der Visa-Datenbank wurde am (...) 2018 ein Visum beantragt, welches jedoch erst am (...) 2018 erteilt und am (...) 2018 verweigert wurde, da der Aufenthaltszweck nicht nachgewiesen sei (A6). Diese undurchsichtigen Unzulänglichkeiten sind denn auch nicht mit Konzentrationsschwierigkeiten erklärbar, zumal es nicht um Details geht, sondern falsch wiedergegebene eindeutige Verfahrensschritte. 6.5 Zwar sind in Bezug auf die Schilderung der Festnahme (A32 F55 und 73 ff.) durch den Geheimdienst keine wesentlichen Widersprüche erkennbar; mit Ausnahme jedoch, dass die Angehörigen des Geheimdienstes den Beschwerdeführer zum Sicherheitsbüro der Stadt B._______ gebracht hätten respektive er habe nicht gewusst, wohin sie ihn geführt hätten (A32 F55, 77 und 79 ff.). Auch die Schilderungen seines Aufenthalts im Gefängnis G._______ (A32 F55, 94 ff. und 133) widersprechen sich nicht. Dennoch wirken die Ausführungen, trotz den aufgezählten Foltermethoden (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.6; A32 F55 und 84), zu stereotyp und unpersönlich (z.B. A32 F95 ff., 112 ff. und 130 f.). Die Erklärung, er habe Hafturlaub erhalten, weil er an Atemnot und Herzproblemen gelitten habe (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.5; A32 F55, 129 und 157), überzeugt angesichts der katastrophalen Hygiene- und Gesundheitsbedingungen im Gefängnis G._______ (vgl. Iran Human Rights Monitor [HRM], N._______ in B._______, [...], besucht am 31. März 2025]; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iran: Prison Conditions, Februar 2016, Ziff. [...]) nicht. So ist nicht davon auszugehen, dass im Gefängnis (soweit dies überhaupt erkannt worden wäre) der trotz Atemnot und Herzproblemen offensichtlich nicht akut lebensbedrohliche Zustand des Beschwerdeführers behandelt worden wäre beziehungsweise zu weiteren externen medizinischen Abklärungen Anlass gegeben hätte. Er habe ferner den zweiten Hafturlaub dank dem Einfluss seines einflussreichen Cousins M._______ erhalten (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.5). Wie dessen Rolle jedoch ausgesehen hat, wird in der Beschwerde nicht umschrieben. Damit Folterungen in einem Gefängnis nicht offensichtlich sind, ist ausserdem kaum glaubhaft, dass die Peiniger des Beschwerdeführers ihn am Morgen des zweiten Hafturlaubs mit einem Kabel gefoltert hätten (A32 F141 ff.). 6.6 Ferner ist auch das Argument nicht überzeugend, es gebe keine Unterlagen über die Festnahme, die Verurteilung, seine Haft oder die Hafturlaube, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines politischen Delikts durch ein unrechtmässiges Gericht verurteilt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.4; A32 F189 ff.). So hätten auch Quittungen, Akten oder andere Unterlagen beispielsweise des Spitalaufenthalts oder der [...] Botschaft in Teheran seine Vorbringen untermauern können. 6.7 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Bericht I._______ vom 22. November 2021) kann ein Arztbericht die genaue Ursache einer psychischen Störung beziehungsweise einer Traumatisierung nicht belegen (vgl. Urteil BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Ferner lassen die auf den Fotos erkennbaren Striemen (A32 F137 ff.; Bm. 2) und die in Arztberichten umschriebenen Spuren auf der Haut (Bm. 1) keinen Rückschluss darüber zu, unter welchen Umständen und aus welchen Motiven heraus ihm diese zugefügt worden sind. Diese Befunde sind zwar als Indizien dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schläge mit länglichen Gegenständen erlitten hat, vermögen aber letztlich keinen eindeutigen Aufschluss über die wahren Ursachen dieser Verletzungen zu geben. Mithin erlauben die Befunde im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe. 6.8 Allein aufgrund der angeblich illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland (vgl. Beschwerde Ziff. B.3.4) hat der - politisch nicht aufgefallene - Beschwerdeführer nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. Urteil BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4 und BVGE 2009/28 E. 7.4.4, je m.w.H.). 6.9 Zusammenfassend mag der Beschwerdeführer an den regimekritischen Kundgebungen rund um den Jahreswechsel 2017/18 teilgenommen haben. Allenfalls wurde er kurzzeitig festgenommen und dann wieder freigelassen (vgl. Consulting-Bericht vom 27. Juli 2018). Sein Vorbringen, er sei am [...] 2018 von Angehörigen des Geheimdienstes zuhause festgenommen, abgeführt und während eines Jahres misshandelt worden, bis ihm die Flucht gelungen sei, ist nach dem Gesagten jedoch nicht glaubhaft. Daher ist auch die anhaltende behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Iran nicht plausibel (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.1 [S. 5]; A32 F31 ff.), zumal die Mutter scheinbar problemlos aus dem Iran ausreisen und den Beschwerdeführer in der Schweiz besuchen konnte (Bm. 3 [S. 7]). Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2621/2022 vom 12. Dezember 2024 E. 8.2 m.w.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer habe ständig Albträume und Angstzustände, so dass er ohne Schlaftabletten nicht einschlafen könne (A32 F5 ff.). Auch wurden eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak sowie anhaltende Trauerstörung bezüglich des Verlusts seiner Ehefrau nach der im Jahr 2020 erfolgten Trennung diagnostiziert (vgl. Bericht I._______ vom 22. November 2021). Hinsichtlich des vorgebrachten Herzleidens oder der Epilepsie (vgl. Beschwerde Ziff. B.2.5 [S. 14]) liegen trotz ärztlicher Untersuchung (Bm. 3 [S. 4]) keine medizinischen Berichte in den Akten. Ohne die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme zu verkennen, kann nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl. Urteil BVGer E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 9.3.2 m.w.H.). Insgesamt ist somit, entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Iran behandeln lassen kann und seine Leiden nicht gegen die Durchführung des Vollzugs der Wegweisung in den Iran sprechen. Mit der Vorinstanz ist letztlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. Eine solche kann in Form von Medikamentenabgabe, Hilfe bei der Ausreise oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Auch wenn sich seine Ehefrau während seiner Abwesenheit von ihm getrennt hat, ist davon auszugehen, dass er weiterhin mit seinen Eltern in Kontakt steht (A32 F27 ff.), zumal die Mutter ihn in der Schweiz auch besuchte (Bm. 3 [S. 7]). Der Beschwerdeführer verfügt ferner über eine Matura und vielfältige Arbeitserfahrung im Bereich [...]. Es darf deshalb mit Unterstützung seiner Familie von seiner problemlosen wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Iran ausgegangen werden. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) am 17. November 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit gleicher Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Honorarnote vom 9. November 2022 machte er ein Honorar von Fr. 4'000.- (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend; dies bei einem Zeitaufwand von rund 12 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts des aktenkundigen und gebotenen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren angemessen. Indessen ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu kürzen, da das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 17. November 2020 mitgeteilt - bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss von einem Stundensatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgeht (Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Kostennote detailliert ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von total Fr. 99.- erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (Art. 11 VGKE). Insgesamt ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'942.30 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer [Fr. 203.30] und die erwähnten Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'942.30 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: