Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch zunächst im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG (SR 142.31). Anlässlich der Personalienauf- nahme (PA) vom 7. Mai 2019, der Erstbefragung vom 23. Mai 2019 und der Anhörung vom 25. Juni 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und in B._______ ge- boren und aufgewachsen. Im Alter von 15 Jahren habe ihr Vater sie dazu gezwungen, einen älteren Mann zu heiraten, bei welchem er Schulden ge- habt habe. Bevor diese Kurzehe zu Ende gegangen sei, sei sie am (…) 2014 von ihrem Ehemann sowie von ihrem Vater geflohen und habe sich nach Teheran begeben. Daraufhin habe sie angefangen, Alkohol zu ver- kaufen. Als sie eines Tages mit ihrem Vorgesetzten einen Transport erledigt habe, sei sie von der Polizei aufgegriffen worden. Sie sei nicht nur des Alkoholverkaufs, sondern auch des Führens einer unehelichen Beziehung mit ihrem Vorgesetzten beschuldigt worden. Im darauffolgenden Gerichts- verfahren sei eine bedingte Strafe von 74 Peitschenhieben und sechs Mo- naten Freiheitsstrafe ausgesprochen worden, wobei die Bewährungsfrist fünf Jahre betragen habe. In der Folge habe sie begonnen, in einem (…) zu arbeiten. Am (…) September 2018 habe sie an der Geburtstagsfeier des Bruders ihres Vorgesetzten teilgenommen. Dort seien Videos aufgenom- men worden, auf denen zu sehen gewesen sei, wie die Gäste Alkohol ge- trunken, sich als Mullahs verkleidet und die iranische Regierung verspottet hätten. Die an der Feier anwesenden Frauen hätten keinen Hijab getragen. Am (…) September 2018 habe sie mit einem Touristenvisum eine Reise nach C._______ unternommen. Während ihres Aufenthalts in Frankreich habe sie von ihrem Hauseigentümer erfahren, dass die Polizei ihre Woh- nung durchsucht habe. Ihre Schwester habe ihr sodann mitgeteilt, dass eine gerichtliche Vorladung eingetroffen und ein Verfahren gegen sie eröff- net worden sei. Der Ettelaat habe nämlich im Rahmen einer Razzia einer anderen Feier die obengenannten Videos entdeckt, auf denen sie zu sehen sei. Somit habe sie gegen die Bewährungsauflagen verstossen und die im Jahr 2014 angedrohte Strafe könne nun vollzogen werden. Deshalb habe ihr iranischer Anwalt ihr geraten, nicht mehr nach Iran zurückzukehren. Am (…) Oktober 2018 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein.
E-2608/2020 Seite 3 Als Beweismittel reichte sie insbesondere ein auf den (…) November 2014 datiertes Gerichtsurteil, ein Urteil des (…) Berufungsgerichts in D._______ vom (…) Januar 2015, sowie eine auf den (…) Oktober 2018 datierte ge- richtliche Vorladung ein. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erho- bene Beschwerde vom 12. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-3552/2019 vom 5. August 2019 wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gutgeheissen und die Sache zur weiteren Ab- klärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin am 16. August 2019 dem er- weiterten Verfahren zu. Am 21. August 2019 ersuchte sie (die Vorinstanz) die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Be- zug auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und einge- reichten Unterlagen. Die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Vertretung in Teheran ergaben sodann, dass es sich bei den eingereichten Unterla- gen, insbesondere dem Gerichtsurteil sowie dessen Bestätigung und bei der gerichtlichen Vorladung, um Totalfälschungen handle. Es bestünden in Iran weder Polizeiakten noch Verfahren oder Verurteilungen betreffend die Beschwerdeführerin. Sie werde in Iran nicht behördlich gesucht. Am 23. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. D. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2020 bekräftigte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre obengenannten Vorbringen. Sie hielt daran fest, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Dokumente handle. Der iranische Staat wolle nicht, dass ihr in der Schweiz Asyl ge- währt werde und verschleiere deshalb die Verurteilung sowie die aktuell hängigen Strafverfahren. Das Schreiben des Vertrauensanwalts sei ihr nicht offengelegt worden. Deshalb könne sie sich nicht gegen die Vorwürfe wehren und lediglich beteuern, dass es sich um echte Dokumente handle. Selbst wenn sie bei einer Rückkehr nach Iran nicht inhaftiert würde, würden
E-2608/2020 Seite 4 doch genügend Gründe gegen eine Rückführung sprechen. Sie habe in Iran kein soziales Netzwerk. Sie könne nicht zu ihrem Vater zurückkehren und befürchte, dass all ihre Bekannten aus Teheran in Haft oder unterge- taucht seien. Sie habe weder eine Ausbildung noch Referenzen, weshalb sie vermutlich keine Arbeit finden würde. E. Mit Verfügung vom 21. April 2020 – eröffnet am 27. April 2020 – verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres Asylge- suchs. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die Beschwer- deführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Anfrage des SEM an die Schweizerische Botschaft sowie den Botschaftsbericht vom 5. No- vember 2019 (recte: 21. Oktober 2019). Es sei anzuordnen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Migrations- amt des Kantons E._______ sei anzuweisen, sämtliche Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung sofort einzustellen. Zudem ersuchte sie um un- entgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Der Beschwerde legte sie eine Übersetzung des Schreibens ihres irani- schen Anwalts F._______, ein Ausdruck dessen Webseite inklusive Über- setzung sowie ein USB-Stick mit einem Video, in welchem ihre Familien- mitglieder zu sehen seien (inklusive Transkript des Videos), bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die damals zuständige In- struktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ordnete ihr unter derselben
E-2608/2020 Seite 5 Voraussetzung den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbei- stand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin fristgemäss eine Unterstützungsbestätigung vom 9. Juni 2020 sowie ein ausgefülltes Formular des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Titel «Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege» ein. Des Weiteren legte sie eine Erklärung des Übersetzers ins Recht, gemäss welcher bei der Übersetzung des Schrei- bens des iranischen Anwalts folgender Fehler vorliege: Mit dem Urteil sei sie zu 74 und nicht 24 Peitschenhieben verurteilt worden. Der Fehler sei in der Beschwerde übernommen worden. Sie legte dem Schreiben ausser- dem einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 14. Juni 2020 bei, nach welchem der behandelnde Arzt bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine rezidivierende depressive Störung (ge- genwärtig schwere Episode), eine dissoziative Störung sowie eine psycho- soziale Belastungsstörung mit Zukunftsängsten aufgrund drohender Aus- schaffung bei negativem Asylentscheid diagnostizierte. I. Am 19. Juni 2020 liess sich das SEM vernehmen und hielt dabei im We- sentlichen an seinen Erwägungen fest. J. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführe- rin Gelegenheit zur Replik eingeräumt. K. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am
12. August 2020 eine Replik ein. Dieser legte sie ein Gutachten von G._______ vom 3. August 2020 bei, gemäss welchem die eingereichten Dokumente echt seien und keine rechtlichen Mängel aufwiesen. Das Ge- richt stellte dem SEM die Replik sowie das Gutachten zu und forderte es zur Duplik auf. L. Mit Duplik vom 31. Dezember 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Aus- führungen an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin wurde mit In- struktionsverfügung vom 8. Januar 2021 eingeladen, zur Duplik der Vor- instanz Stellung zu nehmen.
E-2608/2020 Seite 6 M. Am 25. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. N. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 29. April 2021 ein. Demgemäss be- stätigte der behandelnde Arzt seine Befunde im letzten Arztbericht (vgl. oben Bst. H). Diese seien – mit Schwankungen – gleich geblieben. Der psychosoziale beziehungsweise psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibe instabil. Dem Schreiben wurde ausserdem eine Honorarnote vom 4. Mai 2021 beigelegt. O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 28. Feb- ruar 2024 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem rubrizier- ten Rechtsvertreter mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. P. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 durch eine Umtei- lung durch das Präsidium der Abteilung V für die bisherige Instruktionsrich- terin der rubrizierte vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
E-2608/2020 Seite 7 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E-2608/2020 Seite 8
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten staatlichen Verfolgungsmass- nahmen unglaubhaft seien. Die geltend gemachte Furcht vor einer privaten Verfolgung durch ihren Vater beziehungsweise Exmann würden keine Asyl- relevanz entfalten. Eine Abklärung durch die schweizerische Botschaft in Teheran habe erge- ben, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Totalfäl- schungen handle. In Iran gebe es weder zum heutigen Zeitpunkt noch in der Vergangenheit Polizeiakten, Verfahren oder Verurteilungen gegen die Beschwerdeführerin. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass sie von den iranischen Behörden gesucht werde. Sie habe den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanalyse erfahren, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht verletzt sei. Ihre diesbezügliche Stellungnahme enthalte keine Beweise oder überzeugende Argumente, welche für die Echtheit der ein- gereichten Dokumente sprächen. Das eingereichte Schreiben ihres An- walts beziehe sich im Wesentlichen auf die von ihr geltend gemachten Ver- folgungsmassnahmen. Diese seien aber durch die Abklärungen der Bot- schaft nicht bestätigt worden. Gemäss ihren Aussagen könne ihr Exmann nichts mehr gegen sie unter- nehmen, da der Ehevertrag bereits aufgelöst worden sei. Demgegenüber habe sie an einer anderen Stelle gesagt, dass sowohl ihr Vater als auch ihr Exmann nach ihr gesucht hätten und sie sich nicht sicher sei, ob ihr Vater ihr etwas antun könne. Auf die Frage, welche zusätzlichen Gründe gegen eine Rückkehr nach Iran sprechen würden, habe sie wiederum das (ge- fälschte) Gerichtsurteil, nicht aber die Probleme mit ihrem Vater oder ihrem
E-2608/2020 Seite 9 Exmann erwähnt. Sodann seien weder die Misshandlungen durch ihren Vater noch die Erlebnisse während der Ehe kausal für ihre Ausreise gewe- sen. Bei der Kurzehe handle es sich um ein abgeschlossenes Ereignis. Ihre Befürchtung vor einer möglichen Bedrohung durch ihren Vater sei hy- pothetisch und genüge den Anforderungen der begründeten Furcht nicht. Ausserdem habe sie vor ihrer Ausreise mehr als viereinhalb Jahre selb- ständig in Teheran gelebt und habe für diesen Zeitraum keine Gründe gel- tend gemacht, welche auf eine zukünftige Verfolgung hinweisen könnten. Aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts im urbanen Teheran sei davon auszugehen, dass sie sich bei Bedarf dort Hilfe beschaffen könne.
E. 4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe in ihrer Erstanhörung glaubhaft dargelegt, aufgrund der neuen ge- richtlichen Vorladung vom Jahr 2018 werde die 2014 bedingt ausgespro- chene Strafe nun vollzogen. Sie habe Beweismittel eingereicht, welche ihre Schilderungen belegten. Das Schreiben ihres iranischen Anwalts stütze ihre Ausführungen sowie den Inhalt der Gerichtsunterlagen zusätzlich. Die- ser halte fest, dass aufgrund der Aktenlage und insbesondere wegen den Geständnissen der im Zusammenhang mit der Feier im Jahr 2018 festge- nommenen Personen die Ausarbeitung der Anklageschrift und die Weiter- leitung an das Gericht kurz bevorstehe. Vor dem Hintergrund, dass sie sich im Ausland befinde, werde das Grenzschutzamt die iranischen Ordnungs- kräfte benachrichtigen, dass sie aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils sowie wegen des (neuen) hängigen Verfahrens vorgeladen werde. Die Strafverfolgung beruhe auf einem religiösen – und somit auf einem asyl- rechtlich relevanten – Verfolgungsmotiv. Ausserdem befürchte sie eine frauenspezifische Verfolgung. Würde sie ihrem Vater nämlich wieder be- gegnen, bestehe die Gefahr, dass dieser sie wegen seiner Schulden ver- kaufen beziehungsweise erneut zwangsverheiraten würde. In Iran sei ge- schlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen nicht kriminali- siert. Vor diesem Hintergrund habe sie keinen effektiven Zugang zu einem unabhängigen Gericht und keine Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen. Das SEM habe sich nur unzureichend mit dem Schreiben des iranischen Anwalts auseinandergesetzt. Mit den Feststellungen des Bundesverwal- tungsgerichts, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien, habe es sich nicht befasst. Das Resultat der Botschaftsabklärung, wonach die eingereichten Gerichtsunterlagen Totalfälschungen seien, stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, zumal diese Unterlagen keine Fälschungsmerkmale aufwiesen.
E-2608/2020 Seite 10
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 hielt das SEM fest, dass das Schreiben sowie der Ausdruck der Webseite des iranischen Anwalts der Beschwerdeführerin die Resultate der Botschaftsabklärung nicht um- zustossen vermöchten. Die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten der Botschaftsabklärung sei aber nur teilweise gerechtfertigt gewesen. Der Umfang der am 23. Januar 2020 gegebenen Zusammenfassung der Bot- schaftsabklärung sei nicht ausreichend gewesen, weshalb es nun ergän- zend darlege, wie die Resultate dieser Abklärungen zustande gekommen seien und weswegen an den diesbezüglichen Schlussfolgerungen keine Zweifel bestehen würden. Sämtliche eingereichten Dokumente wiesen ein- deutige Fälschungsmerkmale auf. Die Kopie der Gerichtsvorladung ent- halte mehrere formale und gewisse inhaltliche Fehler. Betreffend das Ge- richtsurteil aus dem Jahre 2014 enthielten zwei inhaltliche Referenzanga- ben Werte, welche es im iranischen Justizsystem nicht gebe. Das Doku- ment sei zudem bei wesentlichen Stellen nicht vollständig ausgefüllt. Bei der Bestätigung dieses Urteil enthalte die angegebene juristische Instanz einen Fehler. Die vorhandene Formatierung stimme nicht überein mit der üblichen Formatierung von iranischen Gerichtsdokumenten. Über die Be- schwerdeführerin lägen keine strafrechtlichen Akten vor und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie behördlich gesucht werde. Aufgrund der Akten- lage seien keine weiteren Untersuchungen nötig, weshalb der Antrag auf eine erneute Botschaftsabklärung abzuweisen sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig erstellt, weshalb auch der Antrag auf eine er- gänzende Anhörung abzulehnen sei. Sie habe sich vor ihrer Ausreise in Teheran ein eigenes Leben aufgebaut, sich eine eigene Wohnung leisten und unbehelligt dort leben können. Die geltend gemachte temporäre Ehe gelte mit Ablauf der Vertragsdauer als beendet. Falls ihr wider Erwarten aufgrund ihres Vaters eine erneute Zwangsehe drohen würde, könne sie diese vor Gericht anfechten. Eine all- fällige PTBS stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. In Iran und insbesondere in Teheran gebe es genügend Behandlungsmöglichkeiten für psychische Beschwerden. Die Identität der im eingereichten Video zu se- henden Personen stehe keineswegs fest. Dieses enthalte auch keine zeit- lichen Angaben, weshalb sein Beweiswert als eher gering einzustufen sei.
E. 4.4 Mit ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten des ehe- maligen iranischen Richters G._______ ein und legte zunächst dessen Er- fahrungswerte dar. Im Gutachten vom 3. August 2020 wurde im Wesentli- chen Folgendes festgehalten: Gemäss G._______ entspreche das für die Gerichtsvorladung verwendete Format dem Vergleichsmaterial. Er habe
E-2608/2020 Seite 11 die auf der Vorladung angegebene Nummer (Barcode) auf seinem Beru- fungstelefon überprüft und festgestellt, dass sie korrekt sei. Der Grund für die Vorladung sei darauf nicht angegeben, da der Unterabschnitt von Arti- kel 170 der iranischen Verfahrensordnung es dem Richter in einigen Fällen erlaube, die Anklage gegen die Beschuldigten nicht anzugeben. Der Grossteil der Formate und Layouts aller Urteile vor und nach 2018 sei ähn- lich und kleine Unterschiede zwischen diesen vermochten keine Fälschung zu belegen. Dem Botschaftsbericht sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das Gerichtsurteil aus dem Jahr 2014 unvollständig und gefälscht sein sollte. Eine Überprüfung der anwendbaren Verfahrensregeln durch ihn habe ergeben, dass die Kriterien der Artikel 374 f. und 380 erfüllt seien. Artikel 378 sei – abgesehen von der Angabe von Einzelheiten über die Richter – ebenfalls erfüllt. Diese Angaben fehlten, weil islamische Rechts- gelehrte den Vorsitz über alle Strafgerichte in Iran hätten, welche die Wich- tigkeit der Verfahrensordnung nicht anerkannten. Es handle sich bei dem Urteil um eine beglaubigte Kopie, welche ihr Rechtsvertreter gegen eine Zahlung legal vom Gericht erhalten habe. Der Botschaftsbericht liefere zu wenige Informationen dazu, weshalb das Berufungsgericht als falsche In- stanz für die Berufung des Strafurteils angesehen werde. Anhand von Arti- kel 426 der Prozessordnung sowie anhand eines anderen Falles könne er aufzeigen, dass das Berufungsgericht (…) sehr wohl zuständig sei für die Berufung eines Strafurteils. Zum Umstand, dass das Berufungsgericht für das vorliegende Urteil nur einen – anstatt wie in der Regel zwei – Berater einberufen habe, äussert sich G._______ wie folgt: Wenn keine Einigkeit der Berater bestehe, bestimme gemäss Artikel 404 der Prozessordnung die Mehrheit. Das Urteil werde vom Präsidenten des Gerichtshofs getrof- fen, falls dieser Mitglied der Mehrheit sei. Andernfalls schreibe das Mitglied, welches als Teil der Mehrheit am längsten beim Gericht arbeite, das Urteil. G._______ legte seinem Gutachten Muster von Urteilen aus Teheran bei, um aufzuzeigen, dass das Layout der eingereichten Gerichtsunterlagen mit dem Vergleichsmaterial übereinstimme. Vor dem Hintergrund dieses Gut- achtens, den Schilderungen der Beschwerdeführerin, den eingereichten Gerichtsdokumenten sowie der Stellungnahme ihres iranischen Anwalts bestünden erhebliche Zweifel am Botschaftsbericht vom 21. Oktober 2019, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es sei zweifelhaft, ob die abklärende Person ausreichend qualifiziert sei, um eine Echtheitsüberprü- fung vorzunehmen, und ob die schweizerische Vertretung die Abklärungen am richtigen Ort vorgenommen habe. Daher werde beantragt, die einge- reichten Dokumente durch eine unabhängige Fachperson überprüfen zu lassen.
E-2608/2020 Seite 12 Sie habe in Teheran nicht vier Jahre unbehelligt leben können, sondern sei aus finanzieller Not gezwungen gewesen, Alkohol zu verkaufen. Eine le- gale Arbeit habe sie nicht gefunden. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin habe das SEM nicht dargelegt, ob sie in Iran einen wirksamen Zugang zur medizinischen Behandlung habe. Im eingereichten Video sei sichtbar, dass H._______, die Schwester der Be- schwerdeführerin, dieses heimlich aufgenommen habe. Der im Video ge- sprochene Dialekt sowie das Geschlecht und Alter der abgebildeten Per- sonen entsprächen den Angaben der Beschwerdeführerin, was ebenfalls für die Authentizität des Videos spreche.
E. 4.5 Dazu äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Duplik wie folgt: G._______ habe gemäss eigenen Angaben Ende der 1980er Jahre verschiedene Äm- ter im iranischen Justizsystem innegehabt. Seine Expertise beruhe somit auf einem Wissen, welches mehr als 25 Jahre zurückliege. Er habe nur vage angegeben, auf welche Weise er sein Wissen auf dem aktuellen Stand gehalten habe. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Qualifikation von G._______ für die Beurteilung der Gerichtsdoku- mente diejenige der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft über- steige. Der Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten, weshalb der Antrag auf Überprüfung der eingereichten Gerichtsdokumente durch eine unab- hängige Fachperson abzuweisen sei. Auch dem Antrag auf vollständige Einsicht in den Botschaftsbericht könne nicht entsprochen werden. Bei voll- ständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen würden, bestehe die Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung. Überdies habe das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung den we- sentlichen Inhalt des Berichts genügend präzise zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, soweit dies möglich sei. Der Umstand, dass die Urteile die Formanforderungen von Artikel 378 der iranischen Prozessordnung er- füllten, bedeute nicht deren Echtheit. Auch Dokumente, welche sich als To- talfälschungen herausstellten, enthielten gewisse vereinzelte Merkmale, welche für deren Echtheit sprächen. Das SEM befinde das Strafverfahren für unglaubhaft, weshalb die Zwangsehe als abgeschlossenes Ereignis an- zusehen sei, welches keiner weiteren Abklärungen bedürfe. Die in der Be- schwerde erstmals erwähnten medizinischen Probleme änderten nichts an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Entgegen der Behaup- tung in der Replik habe es sich in der Vernehmlassung zur Behandlungs- möglichkeit von psychischen Beschwerden in Iran, insbesondere in Tehe- ran, geäussert. Es sei Aufgabe der behandelnden Ärzte oder Psychiater,
E-2608/2020 Seite 13 ihre Patienten mit ihrem Einfluss und Fachkönnen auf eine allfällige Aus- reise vorzubereiten, um einer allfälligen Eskalation beziehungsweise De- kompensation entgegenzuwirken.
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Triplik ergänzend fest, G._______ sei qualifiziert und fähig, die Echtheit der von ihr eingereichten Gerichtsdo- kumente zu überprüfen. Demgegenüber sei die Qualifikation derjenigen Person, welche die Botschaftsabklärung vorgenommen habe, unklar. Dem vom SEM zitierten Urteil D-5468/2009 liege ein anderer Sachverhalt zu- grunde. Während im genannten Urteil die vom Beschwerdeführer einge- reichten Berichte auf unübliche Merkmale des eingereichten Gerichtsur- teils hinwiesen, habe vorliegend G._______ unter Berücksichtigung aller rechtlichen Kriterien sowie des allgemeinen Erscheinungsbildes die Echt- heit der Dokumente bestätigt. Er habe in seinem Gutachten eingehend dar- gelegt, dass die Informationen der Vorinstanz nicht ausreichen würden, um sich mit den Argumenten der Schweizer Botschaft rechtsgenüglich ausei- nandersetzen zu können. Die Umschreibung des wesentlichen Inhalts des Dokuments sei demnach nicht präzise genug und die Verweigerung der Akteneinsicht vorliegend unverhältnismässig. Es werde deshalb erneut um Akteneinsicht und eventualiter um Überprüfung der eingereichten Doku- mente durch eine unabhängige Fachperson ersucht. Die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht mit den Argumenten, welche für die Authentizität des eingereichten Videos sprächen, auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe zwar in der Erstbefragung angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Jedoch deute die Diagnose einer PTBS darauf hin, dass sie schon länger psychische Probleme habe. Das SEM habe sich nicht mit der Feststellung des behandelnden Arztes ausei- nandergesetzt, im Falle einer Zwangsrückkehr in die Heimat könne die De- pression und die PTBS zur Exazerbation des Krankheitsbildes bis zur sui- zidalen Krise führen. Die durch die USA in Kraft gesetzten Sanktionen wirk- ten sich auf die Verfügbarkeit von Medikamenten aus. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente I._______ und J._______ in Iran erhältlich seien.
E. 5.1 Nach dem Gesagten werden in der Beschwerde die formellen Rügen erhoben, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht- liches Gehör (einschliesslich ihr Akteneinsichtsrecht) verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen,
E-2608/2020 Seite 14 da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermög- licht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Einschrän- kung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen In- halt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 5.2.2 Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2020 angemerkt und in der Duplik vom 31. Dezember 2020 präzisiert hatte, darf die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhal- tung erfordern oder um einen späteren Missbrauch zu verhindern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das gewichtige Geheimhaltungsinteresse be- treffend Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeits- weise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauensperson
E-2608/2020 Seite 15 die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen.
E. 5.2.3 Nachdem sich das SEM in seiner Einladung zur Stellungnahme vom
23. Januar 2020 und im Asylentscheid vom 21. April 2020 nur äusserst knapp zur Anfrage und zum Ergebnis der Botschaftsabklärung äusserte, stellte es der Beschwerdeführerin mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 die entsprechende Anfrage an die Schweizer Vertretung in Teheran in ge- schwärzter Version zu. Ausserdem gab es das Ergebnis der Botschaftsab- klärung in zusammengefasster Form wieder. Die Vorinstanz hat sich in ih- rer Verfügung beziehungsweise auf Beschwerdeebene mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin inklusive ihrer Stellung- nahme zur Botschaftsabklärung auseinandergesetzt. Dabei hat sie nach- vollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich leiten liess. Weiter hat sie dargelegt, weshalb sie nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin werde im Falle einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aus- gesetzt. Schliesslich konnten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Gericht von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen; der Beschwerdeführerin war es, wie die Beschwerdeschrift zeigt, offensichtlich möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Das 25-seitige Gutachten vom 3. Au- gust 2020, welches sie der Replik vom 12. August 2020 beilegte, zeigt auf, dass sie sich auch sachgerecht zum Ergebnis der Botschaftsanalyse äus- sern konnte. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts, die nachfolgend zu prüfen ist. Die (zusammenfassende) Offenlegung genügt daher dem verfahrensrecht- lichen Anspruch auf Akteneinsicht. Zudem handelt es sich bei der Bot- schaftsauskunft regelmässig nur um ein Indiz in einer Kette verschiedener Elemente zur Frage der Glaubhaftigkeit. Auf diese wird im materiellen Teil weiter eingegangen.
E. 5.2.4 Die in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der (vollumfänglichen) Einsicht in den Botschaftsbericht vom 21. Oktober 2019 sowie um anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer er- gänzenden Stellungnahme sind nach dem Gesagten abzuweisen. Da der Sachverhalt vollständig erstellt ist und weitere Beweismassnahmen bezüg- lich der Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente nicht erforder- lich sind, ist auch der Antrag um Überprüfung der eingereichten Dokumente
E-2608/2020 Seite 16 durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen. Es erscheint nach dem Gesagten auch nicht nötig, eine ergänzende Botschaftsabklärung über die früheren Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin anzustellen, zumal für die Einschätzung ihrer eigenen Gefährdungslage unbeachtlich ist, ob betref- fend die früheren Arbeitsplätze polizeiliche Akten vorliegen.
E. 5.2.5 Mit der erst auf Beschwerdeebene erfolgten Zusammenfassung der Botschaftsanalyse (SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act.] 39/11) wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt; allerdings han- delt es sich um eine bloss geringfügige Verletzung dieses Rechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellung- nahme durch die Beschwerdeführerin als geheilt betrachtet werden kann. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeeingaben nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kosten- punkt zu beurteilen.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 5.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich nicht genügend zu den frauenspezifischen Fluchtgründen äus- sern können, zumal sie in einem gemischtgeschlechtlichen Befragungs- team angehört worden sei. Zum Beispiel habe sie nicht erwähnen können, dass der Vater ihr Jungfernhäutchen nach Ablauf der einjährigen Kurzehe
E-2608/2020 Seite 17 habe zunähen lassen. Sie habe die Befragung in einer gemischtge- schlechtlichen Besetzung nur zugelassen, weil sie habe kooperativ sein wollen. Die Befragungsprotokolle zeichnen jedoch ein anderes Bild, da die Be- schwerdeführerin die Fortsetzung der Anhörung im bestehenden Team nicht nur zugelassen, sondern ihre diesbezügliche Entscheidung auch nachvollziehbar begründet hat: «Meiner Meinung nach gibt es sehr viele Sachen, durch die sich die Frauen im Iran unterdrückt fühlen. Sie fressen diese die ganze Zeit in sich hinein. Es ist meistens Tabu, darüber vor Män- nern zu sprechen. Ich denke, es ist gar nicht so schlecht, wenn die Männer hier auch hören würden, was ich zu sagen habe. Für mich ist das absolut kein Problem, in Anwesenheit der Männer zu sprechen» (vgl. SEM act. 16/20 F62). Zudem sind den umfangreichen Befragungsprotokollen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht frei äussern konnte. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2020 erklärte sie zwar, sie bereue, dass sie der Anhörung in einem gemischtge- schlechtlichen Team zugestimmt habe. Nicht, weil sie vor den anwesenden Männern nicht offen habe sprechen können, sondern weil diese ihre Qua- len nicht richtig verstanden hätten. Der Sachverhalt erscheint demnach auch in Zusammenhang mit ihren geschlechtsspezifischen Vorbringen als hinreichend erstellt und eine ergänzende Befragung ist nicht angezeigt.
E. 5.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen betreffen die materielle Würdigung und sind an der ent- sprechenden Stelle durch das Gericht zu prüfen (vgl. unten E. 6.2).
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 In Bezug auf die geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerde- führerin mit ihrem Vater und ihrem Exmann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich dabei um Probleme mit Drittpersonen handelt. Seit der Auflösung der Kurzehe hat die Beschwerdeführerin noch weitere viereinhalb Jahre in Teheran gelebt und in dieser Zeit keine Konflikte mit diesen Privatpersonen gehabt. In der Beschwerde hält sie selbst fest, der Exmann könne nichts mehr gegen sie unternehmen, da die Kurzehe inzwi- schen abgelaufen sei. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kurzehe und die
E-2608/2020 Seite 18 in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme in keinem zeitli- chen Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise stehen. Den Akten sind so- dann keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vater, den sie über zehn Jahre nicht mehr gesehen habe, zum heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für sie darstellen könnte. Nach ihrer Flucht vor ihm verbrachte sie vierein- halb Jahre von diesem unbehelligt in Iran. Für ihre allenfalls subjektiv be- gründete Furcht, ihm zu begegnen und wieder zwangsverheiratet zu wer- den, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte.
E. 6.2 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die übrigen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3552/2019 vom 5. August 2019 er- wähnt, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin Elemente zu entneh- men sind, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. a.a.O. E. 6.3). Auf- grund des damaligen Akten- und Wissensstands konnte das Gericht nicht über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung – und auch nicht abschliessend über die Glaubhaftigkeit der Vorbringen – befinden. Das Ge- richt hielt ausserdem fest, dass es insbesondere für die Besorgung allfälli- ger Beweise aus dem Ausland angezeigt gewesen wäre, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, anstatt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 6.4). Vor diesem Hintergrund wurde das SEM im kassatorischen Urteil dazu aufgefordert, den entscheidrelevanten Sachverhalt genauer abzuklä- ren, indem es beispielsweise eine Botschaftsanalyse durchführt (vgl. a.a.O. E. 7). Nachdem das SEM die Schweizer Vertretung in Teheran damit beauftragte, Abklärungen vor Ort anzustellen und das eingereichte Urteil vom (…) No- vember 2014, dessen «Bestätigung» vom (…) Januar 2015 sowie die Vor- ladung vom (…) Oktober 2018 auf deren Echtheit zu prüfen, liegt zum heu- tigen Zeitpunkt eine andere Ausgangslage vor. Gemäss der Botschaftsana- lyse vom 21. Oktober 2019 weisen die eingereichten iranischen Verfah- rensakten inhaltliche und formale Mängel auf, die klar darauf hindeuten, dass es sich nicht um authentische Dokumente handelt. Gemäss dem Ver- trauensanwalt bestehen in Iran weder in der Vergangenheit noch zum heu- tigen Zeitpunkt Polizeiakten, Verfahren oder Verurteilungen betreffend die Beschwerdeführerin. Es besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlas- sung, am Ergebnis der umfassenden Botschaftsabklärung zu zweifeln. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14. Feb- ruar 2020 und auch diejenigen von G._______, welcher mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei, vermögen die Feststellungen des
E-2608/2020 Seite 19 Vertrauensanwalts nicht umzustossen. Ob das Gutachten tatsächlich von G._______, welcher früher in Iran als Richter tätig gewesen sei, verfasst wurde, ist angesichts der Aufmachung des Dokuments (insbesondere in Bezug auf die Angabe der Adresse von G._______), der ausschliesslichen Angabe einer privaten E-Mail-Adresse von Hotmail und der fehlenden Un- terschrift ohnehin in Zweifel zu ziehen. Ausserdem erscheint nicht glaub- haft, dass das Urteil vom (…) November 2014, gegen welches bis zum (…) Januar 2015 hätte Berufung eingelegt werden können, bereits am (…) Januar 2015 vom Berufungsgericht bestätigt wurde (vgl. Iran Human Rights Documentation Center, English Translation of the Islamic Republic of Iran’s Criminal Code of Procedure for Public and Revolutionary Courts, approved on September 19, 1999 with amendments, 22.12.2011, < https://iranhrdc.org/english-translation-of-the-islamic-republic-of-irans- criminal-code-of-procedure-for-public-and-revolutionary-courts/ >, Art. 236, abgerufen am 14.05.2025). Auch an der inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens des iranischen Anwalts der Beschwerdeführerin F._______ sind Zweifel angebracht. Sowohl die in der Übersetzung des Anwalts- schreibens angegebene Adresse als auch die Telefonnummer stimmen nicht überein mit den Angaben, welche die Beschwerdeführerin (und auch G._______, welcher das Gutachten vom 3. August 2020 verfasst habe) auf der Internetseite des Anwalts gefunden haben will (vgl. Beschwerdebeila- gen 3 und 5; Beilage 6 des Gutachtens vom 3. August 2020). Die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Verfahrensakten werden dadurch bestä- tigt, dass die Beschwerdeführerin legal mit ihrem eigenen Reisepass und einem Touristenvisum ausreisen konnte. Hätte der iranische Staat tatsäch- lich ein Interesse daran gehabt, die bedingt ausgesprochene Strafe allen- falls zu vollziehen, wäre ihr eine solch problemlose legale Ausreise höchst- wahrscheinlich nicht gelungen. Auch die Wissenslücken und das scheinbar fehlende Interesse der Be- schwerdeführerin am Fortgang des angeblich gegen sie hängigen Verfah- rens sind zum heutigen Zeitpunkt anders zu bewerten als im Jahr 2019. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Mai 2019 anlässlich der PA erstmals dazu aufgefordert, weitere Gerichtsdokumente beizubringen. Während es nachvollziehbar ist, dass sie während der kurzen Behandlungsfrist in be- schleunigten Verfahren nicht in der Lage war, weitere Dokumente aus Iran oder mehr Informationen zu ihrem angeblich hängigen Strafverfahren bei- zubringen (vgl. SEM act. 18/12 F56 ff.), ist die Sachlage heute anders. In der Beschwerde vom 20. Mai 2020 hielt sie fest, gemäss ihrem Anwalt in Iran stehe die Ausarbeitung der Anklageschrift und die Weiterleitung an das Gericht kurz bevor; es sei bereits ein Vollzugsbefehl angeordnet worden
E-2608/2020 Seite 20 (vgl. a.a.O. S. 7 und 9). Sie hat aber seither keine weiteren Akten in Zu- sammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren eingereicht. In den seither vergangenen fünf Jahren hätte die vertretene Beschwerdefüh- rerin genug Zeit für die Beschaffung von weiteren Beweismitteln gehabt. Bei Wahrunterstellung ihrer Angabe, der Anwalt in Iran könne sie nicht mehr unterstützen, hätte sie – gegebenenfalls über ihre Schwester, die das auf Beschwerdeebene eingereichte Video aufgenommen und ihr geschickt habe – eine neue rechtliche Vertretung finden können. Aufgrund ihrer Mit- wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG wäre es an ihr gelegen, weitere Beweis- mittel und Informationen beizubringen. Sie hat weder geltend gemacht, ihre Schwester habe über (weitere) Behelligungen durch die iranischen Behör- den berichtet noch hat sie in Bezug auf die Personen, welche damals mit ihr am angeblichen Fest teilgenommen hätten und ebenfalls ins Visier der Behörden geraten seien, Informationen über neue Geschehnisse geliefert. Vor diesem Hintergrund wäre selbst bei Echtheit der eingereichten Verfah- rensakten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die iranischen Behör- den zum heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerde- führerin hätten.
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-2608/2020 Seite 21 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Ge- mäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän- der unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her- kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-2608/2020 Seite 22 müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführerin (PTBS, rezidivierende depressive Störung, dissoziative Störung, psychosoziale Belastungsstörung mit Zukunftsängs- ten) sind nicht derart schwerwiegend, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht in Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer D-4954/2025 vom 14. Juli 2025 E. 9.3.2, D-1305/2025 vom 2. Juli 2025 S. 9, E-4585/2025 vom
30. Juni 2025 E. 6.3.2, E-5398/2020 vom 15. April 2025 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es sich bei der Be- schwerdeführerin um eine junge Frau mit solider schulischer Grundausbil- dung ([…]) handelt. Sie war mehrere Jahre in einem (…) tätig und verfügt, nachdem sie auch in der Schweiz gearbeitet hat, über verschiedene Ar- beitserfahrungen. Sie hat mehrere Jahre in Teheran gelebt und gearbeitet. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen ist ihrer angeblichen Befürchtung, sämtliche ihrer Bekannten seien im Gefängnis oder unterge- taucht, die Grundlage entzogen (vgl. SEM act. 41/12 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass sie sich in Teheran ein soziales Umfeld aufgebaut hat, so dass sie nebst ihrer Schwester auch auf anderweitige Unterstützung zählen kann. Nach dem Gesagten führt auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Video, in welchem der Vater der Beschwerdeführerin diese in einem Gespräch mit der Familie beleidigt und Gewalt gegen die Schwester und Mutter anwendet, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs.
E-2608/2020 Seite 23
E. 8.3.3 Zum gesundheitlichen Sachverhalt ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene einen psychiatrisch-psy- chotherapeutischen Verlaufsbericht vom 29. April 2021 eingereicht. Dem- gemäss wurden bei ihr eine PTBS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit intermittierenden Sui- zidgedanken, eine dissoziative Störung und eine psychosoziale Belas- tungsstörung diagnostiziert (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom
4. Mai 2021). Dass es seither zu einer gravierenden Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde nicht geltend gemacht. In der An- nahme, dass ihre psychischen Beschwerden im heutigen Zeitpunkt nach wie vor behandlungsbedürftig sind, ist festzuhalten, dass der EGMR grund- sätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat aner- kennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kom- men (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Das Gesundheitssystem in Iran weist generell ein hohes Niveau auf (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1537/2021 vom 7. März 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2’057 Psychiaterin- nen und Psychiater, die in öffentlichen und privaten Einrichtungen in Iran praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psycholo- gen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. WHO, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, 15. April 2022, < https://www.who.int/ publications/m/item/mental-health-atlas-irn-2020-country-profile >, abge- rufen am 09.05.2025). Es ist daher davon auszugehen, dass die psychi- sche Erkrankung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland behandelt werden kann. Bezüglich des Einwands des behandelnden Arztes (vgl. obengenanntes Arztzeugnis S. 2), solche Therapien seien in Iran zu teuer, ist auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt wer- den (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist auch der gesundheitliche Sachver- halt vollständig erstellt und es drängen sich keine weiteren Abklärungen auf. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Be- lastung für die Beschwerdeführerin darstellen, aber aus der bestehenden
E-2608/2020 Seite 24 Aktenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Verfahrensstandanfrage vom 14. Februar 2024 auf ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch ihre Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schluss- folgerung führen. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortge- schrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zu- ständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden sowie des SEM.
E. 8.3.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde in Iran aus indivi- duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 5. Juni 2020 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung unter
E-2608/2020 Seite 25 der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestä- tigung gewährt. Nachdem sie am 18. Juni 2020 fristgerecht eine Fürsorge- bestätigung einreichte und da aufgrund der Akten weiterhin von ihrer pro- zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 5.2.5) ist der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerde- verfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihr aus der Be- schwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er- wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht zu Lasten der Vorinstanz eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. Für den Rest ist dem amtlich eingesetzten Rechts- vertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten.
E. 10.3 In der Honorarnote vom 4. Mai 2021 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 7'412.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend ge- macht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 24.2 Stunden (1'450 Minuten) zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stun- densatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt, weshalb der geltend ge- machte Stundenansatz auf 220.– zu kürzen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung – zu ersetzen. Die in der Hono- rarnote vom 4. Mai 2021 präsentierten Kosten für das Gutachten vom
3. August 2020 sind nicht im beantragten Umfang zu vergüten, da G._______ nicht vom Gericht beauftragt wurde. Zudem kann die Echtheit der eingereichten iranischen Verfahrensakten vom Gericht selbst einge- schätzt werden und die Erstellung eines Gutachtens erwies sich nicht als notwendig (vgl. Art. 20 Abs. 1 VGKE e contrario). Dieser Bericht ist jedoch integraler Bestandteil der Replik und wird als solcher bei der Vergütung berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens erscheint der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand von 24.2 Stunden im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 18 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) wird dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4’282.– (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
E-2608/2020 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4’282.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2608/2020 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch zunächst im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG (SR 142.31). Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 7. Mai 2019, der Erstbefragung vom 23. Mai 2019 und der Anhörung vom 25. Juni 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Im Alter von 15 Jahren habe ihr Vater sie dazu gezwungen, einen älteren Mann zu heiraten, bei welchem er Schulden gehabt habe. Bevor diese Kurzehe zu Ende gegangen sei, sei sie am (...) 2014 von ihrem Ehemann sowie von ihrem Vater geflohen und habe sich nach Teheran begeben. Daraufhin habe sie angefangen, Alkohol zu verkaufen. Als sie eines Tages mit ihrem Vorgesetzten einen Transport erledigt habe, sei sie von der Polizei aufgegriffen worden. Sie sei nicht nur des Alkoholverkaufs, sondern auch des Führens einer unehelichen Beziehung mit ihrem Vorgesetzten beschuldigt worden. Im darauffolgenden Gerichtsverfahren sei eine bedingte Strafe von 74 Peitschenhieben und sechs Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen worden, wobei die Bewährungsfrist fünf Jahre betragen habe. In der Folge habe sie begonnen, in einem (...) zu arbeiten. Am (...) September 2018 habe sie an der Geburtstagsfeier des Bruders ihres Vorgesetzten teilgenommen. Dort seien Videos aufgenommen worden, auf denen zu sehen gewesen sei, wie die Gäste Alkohol getrunken, sich als Mullahs verkleidet und die iranische Regierung verspottet hätten. Die an der Feier anwesenden Frauen hätten keinen Hijab getragen. Am (...) September 2018 habe sie mit einem Touristenvisum eine Reise nach C._______ unternommen. Während ihres Aufenthalts in Frankreich habe sie von ihrem Hauseigentümer erfahren, dass die Polizei ihre Wohnung durchsucht habe. Ihre Schwester habe ihr sodann mitgeteilt, dass eine gerichtliche Vorladung eingetroffen und ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. Der Ettelaat habe nämlich im Rahmen einer Razzia einer anderen Feier die obengenannten Videos entdeckt, auf denen sie zu sehen sei. Somit habe sie gegen die Bewährungsauflagen verstossen und die im Jahr 2014 angedrohte Strafe könne nun vollzogen werden. Deshalb habe ihr iranischer Anwalt ihr geraten, nicht mehr nach Iran zurückzukehren. Am (...) Oktober 2018 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Als Beweismittel reichte sie insbesondere ein auf den (...) November 2014 datiertes Gerichtsurteil, ein Urteil des (...) Berufungsgerichts in D._______ vom (...) Januar 2015, sowie eine auf den (...) Oktober 2018 datierte gerichtliche Vorladung ein. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-3552/2019 vom 5. August 2019 wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin am 16. August 2019 dem erweiterten Verfahren zu. Am 21. August 2019 ersuchte sie (die Vorinstanz) die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen. Die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Vertretung in Teheran ergaben sodann, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Gerichtsurteil sowie dessen Bestätigung und bei der gerichtlichen Vorladung, um Totalfälschungen handle. Es bestünden in Iran weder Polizeiakten noch Verfahren oder Verurteilungen betreffend die Beschwerdeführerin. Sie werde in Iran nicht behördlich gesucht. Am 23. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. D. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2020 bekräftigte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre obengenannten Vorbringen. Sie hielt daran fest, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Dokumente handle. Der iranische Staat wolle nicht, dass ihr in der Schweiz Asyl gewährt werde und verschleiere deshalb die Verurteilung sowie die aktuell hängigen Strafverfahren. Das Schreiben des Vertrauensanwalts sei ihr nicht offengelegt worden. Deshalb könne sie sich nicht gegen die Vorwürfe wehren und lediglich beteuern, dass es sich um echte Dokumente handle. Selbst wenn sie bei einer Rückkehr nach Iran nicht inhaftiert würde, würden doch genügend Gründe gegen eine Rückführung sprechen. Sie habe in Iran kein soziales Netzwerk. Sie könne nicht zu ihrem Vater zurückkehren und befürchte, dass all ihre Bekannten aus Teheran in Haft oder untergetaucht seien. Sie habe weder eine Ausbildung noch Referenzen, weshalb sie vermutlich keine Arbeit finden würde. E. Mit Verfügung vom 21. April 2020 - eröffnet am 27. April 2020 - verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres Asylgesuchs. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Anfrage des SEM an die Schweizerische Botschaft sowie den Botschaftsbericht vom 5. November 2019 (recte: 21. Oktober 2019). Es sei anzuordnen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Migrationsamt des Kantons E._______ sei anzuweisen, sämtliche Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung sofort einzustellen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Der Beschwerde legte sie eine Übersetzung des Schreibens ihres iranischen Anwalts F._______, ein Ausdruck dessen Webseite inklusive Übersetzung sowie ein USB-Stick mit einem Video, in welchem ihre Familienmitglieder zu sehen seien (inklusive Transkript des Videos), bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ordnete ihr unter derselben Voraussetzung den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin fristgemäss eine Unterstützungsbestätigung vom 9. Juni 2020 sowie ein ausgefülltes Formular des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Titel «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ein. Des Weiteren legte sie eine Erklärung des Übersetzers ins Recht, gemäss welcher bei der Übersetzung des Schreibens des iranischen Anwalts folgender Fehler vorliege: Mit dem Urteil sei sie zu 74 und nicht 24 Peitschenhieben verurteilt worden. Der Fehler sei in der Beschwerde übernommen worden. Sie legte dem Schreiben ausserdem einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 14. Juni 2020 bei, nach welchem der behandelnde Arzt bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode), eine dissoziative Störung sowie eine psychosoziale Belastungsstörung mit Zukunftsängsten aufgrund drohender Ausschaffung bei negativem Asylentscheid diagnostizierte. I. Am 19. Juni 2020 liess sich das SEM vernehmen und hielt dabei im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest. J. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik eingeräumt. K. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 12. August 2020 eine Replik ein. Dieser legte sie ein Gutachten von G._______ vom 3. August 2020 bei, gemäss welchem die eingereichten Dokumente echt seien und keine rechtlichen Mängel aufwiesen. Das Gericht stellte dem SEM die Replik sowie das Gutachten zu und forderte es zur Duplik auf. L. Mit Duplik vom 31. Dezember 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2021 eingeladen, zur Duplik der Vorinstanz Stellung zu nehmen. M. Am 25. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. N. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 29. April 2021 ein. Demgemäss bestätigte der behandelnde Arzt seine Befunde im letzten Arztbericht (vgl. oben Bst. H). Diese seien - mit Schwankungen - gleich geblieben. Der psychosoziale beziehungsweise psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibe instabil. Dem Schreiben wurde ausserdem eine Honorarnote vom 4. Mai 2021 beigelegt. O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem rubrizierten Rechtsvertreter mit, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. P. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 durch eine Umteilung durch das Präsidium der Abteilung V für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen unglaubhaft seien. Die geltend gemachte Furcht vor einer privaten Verfolgung durch ihren Vater beziehungsweise Exmann würden keine Asylrelevanz entfalten. Eine Abklärung durch die schweizerische Botschaft in Teheran habe ergeben, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen handle. In Iran gebe es weder zum heutigen Zeitpunkt noch in der Vergangenheit Polizeiakten, Verfahren oder Verurteilungen gegen die Beschwerdeführerin. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass sie von den iranischen Behörden gesucht werde. Sie habe den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanalyse erfahren, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sei. Ihre diesbezügliche Stellungnahme enthalte keine Beweise oder überzeugende Argumente, welche für die Echtheit der eingereichten Dokumente sprächen. Das eingereichte Schreiben ihres Anwalts beziehe sich im Wesentlichen auf die von ihr geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Diese seien aber durch die Abklärungen der Botschaft nicht bestätigt worden. Gemäss ihren Aussagen könne ihr Exmann nichts mehr gegen sie unternehmen, da der Ehevertrag bereits aufgelöst worden sei. Demgegenüber habe sie an einer anderen Stelle gesagt, dass sowohl ihr Vater als auch ihr Exmann nach ihr gesucht hätten und sie sich nicht sicher sei, ob ihr Vater ihr etwas antun könne. Auf die Frage, welche zusätzlichen Gründe gegen eine Rückkehr nach Iran sprechen würden, habe sie wiederum das (gefälschte) Gerichtsurteil, nicht aber die Probleme mit ihrem Vater oder ihrem Exmann erwähnt. Sodann seien weder die Misshandlungen durch ihren Vater noch die Erlebnisse während der Ehe kausal für ihre Ausreise gewesen. Bei der Kurzehe handle es sich um ein abgeschlossenes Ereignis. Ihre Befürchtung vor einer möglichen Bedrohung durch ihren Vater sei hypothetisch und genüge den Anforderungen der begründeten Furcht nicht. Ausserdem habe sie vor ihrer Ausreise mehr als viereinhalb Jahre selbständig in Teheran gelebt und habe für diesen Zeitraum keine Gründe geltend gemacht, welche auf eine zukünftige Verfolgung hinweisen könnten. Aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts im urbanen Teheran sei davon auszugehen, dass sie sich bei Bedarf dort Hilfe beschaffen könne. 4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe in ihrer Erstanhörung glaubhaft dargelegt, aufgrund der neuen gerichtlichen Vorladung vom Jahr 2018 werde die 2014 bedingt ausgesprochene Strafe nun vollzogen. Sie habe Beweismittel eingereicht, welche ihre Schilderungen belegten. Das Schreiben ihres iranischen Anwalts stütze ihre Ausführungen sowie den Inhalt der Gerichtsunterlagen zusätzlich. Dieser halte fest, dass aufgrund der Aktenlage und insbesondere wegen den Geständnissen der im Zusammenhang mit der Feier im Jahr 2018 festgenommenen Personen die Ausarbeitung der Anklageschrift und die Weiterleitung an das Gericht kurz bevorstehe. Vor dem Hintergrund, dass sie sich im Ausland befinde, werde das Grenzschutzamt die iranischen Ordnungskräfte benachrichtigen, dass sie aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils sowie wegen des (neuen) hängigen Verfahrens vorgeladen werde. Die Strafverfolgung beruhe auf einem religiösen - und somit auf einem asylrechtlich relevanten - Verfolgungsmotiv. Ausserdem befürchte sie eine frauenspezifische Verfolgung. Würde sie ihrem Vater nämlich wieder begegnen, bestehe die Gefahr, dass dieser sie wegen seiner Schulden verkaufen beziehungsweise erneut zwangsverheiraten würde. In Iran sei geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen nicht kriminalisiert. Vor diesem Hintergrund habe sie keinen effektiven Zugang zu einem unabhängigen Gericht und keine Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen. Das SEM habe sich nur unzureichend mit dem Schreiben des iranischen Anwalts auseinandergesetzt. Mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien, habe es sich nicht befasst. Das Resultat der Botschaftsabklärung, wonach die eingereichten Gerichtsunterlagen Totalfälschungen seien, stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, zumal diese Unterlagen keine Fälschungsmerkmale aufwiesen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 hielt das SEM fest, dass das Schreiben sowie der Ausdruck der Webseite des iranischen Anwalts der Beschwerdeführerin die Resultate der Botschaftsabklärung nicht umzustossen vermöchten. Die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten der Botschaftsabklärung sei aber nur teilweise gerechtfertigt gewesen. Der Umfang der am 23. Januar 2020 gegebenen Zusammenfassung der Botschaftsabklärung sei nicht ausreichend gewesen, weshalb es nun ergänzend darlege, wie die Resultate dieser Abklärungen zustande gekommen seien und weswegen an den diesbezüglichen Schlussfolgerungen keine Zweifel bestehen würden. Sämtliche eingereichten Dokumente wiesen eindeutige Fälschungsmerkmale auf. Die Kopie der Gerichtsvorladung enthalte mehrere formale und gewisse inhaltliche Fehler. Betreffend das Gerichtsurteil aus dem Jahre 2014 enthielten zwei inhaltliche Referenzangaben Werte, welche es im iranischen Justizsystem nicht gebe. Das Dokument sei zudem bei wesentlichen Stellen nicht vollständig ausgefüllt. Bei der Bestätigung dieses Urteil enthalte die angegebene juristische Instanz einen Fehler. Die vorhandene Formatierung stimme nicht überein mit der üblichen Formatierung von iranischen Gerichtsdokumenten. Über die Beschwerdeführerin lägen keine strafrechtlichen Akten vor und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie behördlich gesucht werde. Aufgrund der Aktenlage seien keine weiteren Untersuchungen nötig, weshalb der Antrag auf eine erneute Botschaftsabklärung abzuweisen sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig erstellt, weshalb auch der Antrag auf eine ergänzende Anhörung abzulehnen sei. Sie habe sich vor ihrer Ausreise in Teheran ein eigenes Leben aufgebaut, sich eine eigene Wohnung leisten und unbehelligt dort leben können. Die geltend gemachte temporäre Ehe gelte mit Ablauf der Vertragsdauer als beendet. Falls ihr wider Erwarten aufgrund ihres Vaters eine erneute Zwangsehe drohen würde, könne sie diese vor Gericht anfechten. Eine allfällige PTBS stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. In Iran und insbesondere in Teheran gebe es genügend Behandlungsmöglichkeiten für psychische Beschwerden. Die Identität der im eingereichten Video zu sehenden Personen stehe keineswegs fest. Dieses enthalte auch keine zeitlichen Angaben, weshalb sein Beweiswert als eher gering einzustufen sei. 4.4 Mit ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten des ehemaligen iranischen Richters G._______ ein und legte zunächst dessen Erfahrungswerte dar. Im Gutachten vom 3. August 2020 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Gemäss G._______ entspreche das für die Gerichtsvorladung verwendete Format dem Vergleichsmaterial. Er habe die auf der Vorladung angegebene Nummer (Barcode) auf seinem Berufungstelefon überprüft und festgestellt, dass sie korrekt sei. Der Grund für die Vorladung sei darauf nicht angegeben, da der Unterabschnitt von Artikel 170 der iranischen Verfahrensordnung es dem Richter in einigen Fällen erlaube, die Anklage gegen die Beschuldigten nicht anzugeben. Der Grossteil der Formate und Layouts aller Urteile vor und nach 2018 sei ähnlich und kleine Unterschiede zwischen diesen vermochten keine Fälschung zu belegen. Dem Botschaftsbericht sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das Gerichtsurteil aus dem Jahr 2014 unvollständig und gefälscht sein sollte. Eine Überprüfung der anwendbaren Verfahrensregeln durch ihn habe ergeben, dass die Kriterien der Artikel 374 f. und 380 erfüllt seien. Artikel 378 sei - abgesehen von der Angabe von Einzelheiten über die Richter - ebenfalls erfüllt. Diese Angaben fehlten, weil islamische Rechtsgelehrte den Vorsitz über alle Strafgerichte in Iran hätten, welche die Wichtigkeit der Verfahrensordnung nicht anerkannten. Es handle sich bei dem Urteil um eine beglaubigte Kopie, welche ihr Rechtsvertreter gegen eine Zahlung legal vom Gericht erhalten habe. Der Botschaftsbericht liefere zu wenige Informationen dazu, weshalb das Berufungsgericht als falsche Instanz für die Berufung des Strafurteils angesehen werde. Anhand von Artikel 426 der Prozessordnung sowie anhand eines anderen Falles könne er aufzeigen, dass das Berufungsgericht (...) sehr wohl zuständig sei für die Berufung eines Strafurteils. Zum Umstand, dass das Berufungsgericht für das vorliegende Urteil nur einen - anstatt wie in der Regel zwei - Berater einberufen habe, äussert sich G._______ wie folgt: Wenn keine Einigkeit der Berater bestehe, bestimme gemäss Artikel 404 der Prozessordnung die Mehrheit. Das Urteil werde vom Präsidenten des Gerichtshofs getroffen, falls dieser Mitglied der Mehrheit sei. Andernfalls schreibe das Mitglied, welches als Teil der Mehrheit am längsten beim Gericht arbeite, das Urteil. G._______ legte seinem Gutachten Muster von Urteilen aus Teheran bei, um aufzuzeigen, dass das Layout der eingereichten Gerichtsunterlagen mit dem Vergleichsmaterial übereinstimme. Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens, den Schilderungen der Beschwerdeführerin, den eingereichten Gerichtsdokumenten sowie der Stellungnahme ihres iranischen Anwalts bestünden erhebliche Zweifel am Botschaftsbericht vom 21. Oktober 2019, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es sei zweifelhaft, ob die abklärende Person ausreichend qualifiziert sei, um eine Echtheitsüberprüfung vorzunehmen, und ob die schweizerische Vertretung die Abklärungen am richtigen Ort vorgenommen habe. Daher werde beantragt, die eingereichten Dokumente durch eine unabhängige Fachperson überprüfen zu lassen. Sie habe in Teheran nicht vier Jahre unbehelligt leben können, sondern sei aus finanzieller Not gezwungen gewesen, Alkohol zu verkaufen. Eine legale Arbeit habe sie nicht gefunden. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin habe das SEM nicht dargelegt, ob sie in Iran einen wirksamen Zugang zur medizinischen Behandlung habe. Im eingereichten Video sei sichtbar, dass H._______, die Schwester der Beschwerdeführerin, dieses heimlich aufgenommen habe. Der im Video gesprochene Dialekt sowie das Geschlecht und Alter der abgebildeten Personen entsprächen den Angaben der Beschwerdeführerin, was ebenfalls für die Authentizität des Videos spreche. 4.5 Dazu äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Duplik wie folgt: G._______ habe gemäss eigenen Angaben Ende der 1980er Jahre verschiedene Ämter im iranischen Justizsystem innegehabt. Seine Expertise beruhe somit auf einem Wissen, welches mehr als 25 Jahre zurückliege. Er habe nur vage angegeben, auf welche Weise er sein Wissen auf dem aktuellen Stand gehalten habe. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Qualifikation von G._______ für die Beurteilung der Gerichtsdokumente diejenige der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft übersteige. Der Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten, weshalb der Antrag auf Überprüfung der eingereichten Gerichtsdokumente durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen sei. Auch dem Antrag auf vollständige Einsicht in den Botschaftsbericht könne nicht entsprochen werden. Bei vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen würden, bestehe die Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung. Überdies habe das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung den wesentlichen Inhalt des Berichts genügend präzise zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, soweit dies möglich sei. Der Umstand, dass die Urteile die Formanforderungen von Artikel 378 der iranischen Prozessordnung erfüllten, bedeute nicht deren Echtheit. Auch Dokumente, welche sich als Totalfälschungen herausstellten, enthielten gewisse vereinzelte Merkmale, welche für deren Echtheit sprächen. Das SEM befinde das Strafverfahren für unglaubhaft, weshalb die Zwangsehe als abgeschlossenes Ereignis anzusehen sei, welches keiner weiteren Abklärungen bedürfe. Die in der Beschwerde erstmals erwähnten medizinischen Probleme änderten nichts an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Entgegen der Behauptung in der Replik habe es sich in der Vernehmlassung zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Beschwerden in Iran, insbesondere in Teheran, geäussert. Es sei Aufgabe der behandelnden Ärzte oder Psychiater, ihre Patienten mit ihrem Einfluss und Fachkönnen auf eine allfällige Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Eskalation beziehungsweise Dekompensation entgegenzuwirken. 4.6 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Triplik ergänzend fest, G._______ sei qualifiziert und fähig, die Echtheit der von ihr eingereichten Gerichtsdokumente zu überprüfen. Demgegenüber sei die Qualifikation derjenigen Person, welche die Botschaftsabklärung vorgenommen habe, unklar. Dem vom SEM zitierten Urteil D-5468/2009 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Während im genannten Urteil die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte auf unübliche Merkmale des eingereichten Gerichtsurteils hinwiesen, habe vorliegend G._______ unter Berücksichtigung aller rechtlichen Kriterien sowie des allgemeinen Erscheinungsbildes die Echtheit der Dokumente bestätigt. Er habe in seinem Gutachten eingehend dargelegt, dass die Informationen der Vorinstanz nicht ausreichen würden, um sich mit den Argumenten der Schweizer Botschaft rechtsgenüglich auseinandersetzen zu können. Die Umschreibung des wesentlichen Inhalts des Dokuments sei demnach nicht präzise genug und die Verweigerung der Akteneinsicht vorliegend unverhältnismässig. Es werde deshalb erneut um Akteneinsicht und eventualiter um Überprüfung der eingereichten Dokumente durch eine unabhängige Fachperson ersucht. Die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht mit den Argumenten, welche für die Authentizität des eingereichten Videos sprächen, auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe zwar in der Erstbefragung angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Jedoch deute die Diagnose einer PTBS darauf hin, dass sie schon länger psychische Probleme habe. Das SEM habe sich nicht mit der Feststellung des behandelnden Arztes auseinandergesetzt, im Falle einer Zwangsrückkehr in die Heimat könne die Depression und die PTBS zur Exazerbation des Krankheitsbildes bis zur suizidalen Krise führen. Die durch die USA in Kraft gesetzten Sanktionen wirkten sich auf die Verfügbarkeit von Medikamenten aus. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente I._______ und J._______ in Iran erhältlich seien. 5. 5.1 Nach dem Gesagten werden in der Beschwerde die formellen Rügen erhoben, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (einschliesslich ihr Akteneinsichtsrecht) verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 5.2.2 Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2020 angemerkt und in der Duplik vom 31. Dezember 2020 präzisiert hatte, darf die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern oder um einen späteren Missbrauch zu verhindern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das gewichtige Geheimhaltungsinteresse betreffend Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauensperson die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. 5.2.3 Nachdem sich das SEM in seiner Einladung zur Stellungnahme vom 23. Januar 2020 und im Asylentscheid vom 21. April 2020 nur äusserst knapp zur Anfrage und zum Ergebnis der Botschaftsabklärung äusserte, stellte es der Beschwerdeführerin mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 die entsprechende Anfrage an die Schweizer Vertretung in Teheran in geschwärzter Version zu. Ausserdem gab es das Ergebnis der Botschaftsabklärung in zusammengefasster Form wieder. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung beziehungsweise auf Beschwerdeebene mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin inklusive ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung auseinandergesetzt. Dabei hat sie nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Weiter hat sie dargelegt, weshalb sie nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin werde im Falle einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich konnten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Gericht von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen; der Beschwerdeführerin war es, wie die Beschwerdeschrift zeigt, offensichtlich möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Das 25-seitige Gutachten vom 3. August 2020, welches sie der Replik vom 12. August 2020 beilegte, zeigt auf, dass sie sich auch sachgerecht zum Ergebnis der Botschaftsanalyse äussern konnte. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts, die nachfolgend zu prüfen ist. Die (zusammenfassende) Offenlegung genügt daher dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Zudem handelt es sich bei der Botschaftsauskunft regelmässig nur um ein Indiz in einer Kette verschiedener Elemente zur Frage der Glaubhaftigkeit. Auf diese wird im materiellen Teil weiter eingegangen. 5.2.4 Die in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der (vollumfänglichen) Einsicht in den Botschaftsbericht vom 21. Oktober 2019 sowie um anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme sind nach dem Gesagten abzuweisen. Da der Sachverhalt vollständig erstellt ist und weitere Beweismassnahmen bezüglich der Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente nicht erforderlich sind, ist auch der Antrag um Überprüfung der eingereichten Dokumente durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen. Es erscheint nach dem Gesagten auch nicht nötig, eine ergänzende Botschaftsabklärung über die früheren Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin anzustellen, zumal für die Einschätzung ihrer eigenen Gefährdungslage unbeachtlich ist, ob betreffend die früheren Arbeitsplätze polizeiliche Akten vorliegen. 5.2.5 Mit der erst auf Beschwerdeebene erfolgten Zusammenfassung der Botschaftsanalyse (SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 39/11) wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt; allerdings handelt es sich um eine bloss geringfügige Verletzung dieses Rechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin als geheilt betrachtet werden kann. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in den Beschwerdeeingaben nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich nicht genügend zu den frauenspezifischen Fluchtgründen äussern können, zumal sie in einem gemischtgeschlechtlichen Befragungsteam angehört worden sei. Zum Beispiel habe sie nicht erwähnen können, dass der Vater ihr Jungfernhäutchen nach Ablauf der einjährigen Kurzehe habe zunähen lassen. Sie habe die Befragung in einer gemischtgeschlechtlichen Besetzung nur zugelassen, weil sie habe kooperativ sein wollen. Die Befragungsprotokolle zeichnen jedoch ein anderes Bild, da die Beschwerdeführerin die Fortsetzung der Anhörung im bestehenden Team nicht nur zugelassen, sondern ihre diesbezügliche Entscheidung auch nachvollziehbar begründet hat: «Meiner Meinung nach gibt es sehr viele Sachen, durch die sich die Frauen im Iran unterdrückt fühlen. Sie fressen diese die ganze Zeit in sich hinein. Es ist meistens Tabu, darüber vor Männern zu sprechen. Ich denke, es ist gar nicht so schlecht, wenn die Männer hier auch hören würden, was ich zu sagen habe. Für mich ist das absolut kein Problem, in Anwesenheit der Männer zu sprechen» (vgl. SEM act. 16/20 F62). Zudem sind den umfangreichen Befragungsprotokollen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht frei äussern konnte. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2020 erklärte sie zwar, sie bereue, dass sie der Anhörung in einem gemischtgeschlechtlichen Team zugestimmt habe. Nicht, weil sie vor den anwesenden Männern nicht offen habe sprechen können, sondern weil diese ihre Qualen nicht richtig verstanden hätten. Der Sachverhalt erscheint demnach auch in Zusammenhang mit ihren geschlechtsspezifischen Vorbringen als hinreichend erstellt und eine ergänzende Befragung ist nicht angezeigt. 5.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen betreffen die materielle Würdigung und sind an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu prüfen (vgl. unten E. 6.2). 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 In Bezug auf die geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und ihrem Exmann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich dabei um Probleme mit Drittpersonen handelt. Seit der Auflösung der Kurzehe hat die Beschwerdeführerin noch weitere viereinhalb Jahre in Teheran gelebt und in dieser Zeit keine Konflikte mit diesen Privatpersonen gehabt. In der Beschwerde hält sie selbst fest, der Exmann könne nichts mehr gegen sie unternehmen, da die Kurzehe inzwischen abgelaufen sei. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kurzehe und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise stehen. Den Akten sind sodann keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vater, den sie über zehn Jahre nicht mehr gesehen habe, zum heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für sie darstellen könnte. Nach ihrer Flucht vor ihm verbrachte sie viereinhalb Jahre von diesem unbehelligt in Iran. Für ihre allenfalls subjektiv begründete Furcht, ihm zu begegnen und wieder zwangsverheiratet zu werden, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. 6.2 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die übrigen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3552/2019 vom 5. August 2019 erwähnt, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin Elemente zu entnehmen sind, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. a.a.O. E. 6.3). Aufgrund des damaligen Akten- und Wissensstands konnte das Gericht nicht über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung - und auch nicht abschliessend über die Glaubhaftigkeit der Vorbringen - befinden. Das Gericht hielt ausserdem fest, dass es insbesondere für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland angezeigt gewesen wäre, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, anstatt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 6.4). Vor diesem Hintergrund wurde das SEM im kassatorischen Urteil dazu aufgefordert, den entscheidrelevanten Sachverhalt genauer abzuklären, indem es beispielsweise eine Botschaftsanalyse durchführt (vgl. a.a.O. E. 7). Nachdem das SEM die Schweizer Vertretung in Teheran damit beauftragte, Abklärungen vor Ort anzustellen und das eingereichte Urteil vom (...) November 2014, dessen «Bestätigung» vom (...) Januar 2015 sowie die Vorladung vom (...) Oktober 2018 auf deren Echtheit zu prüfen, liegt zum heutigen Zeitpunkt eine andere Ausgangslage vor. Gemäss der Botschaftsanalyse vom 21. Oktober 2019 weisen die eingereichten iranischen Verfah-rensakten inhaltliche und formale Mängel auf, die klar darauf hindeuten, dass es sich nicht um authentische Dokumente handelt. Gemäss dem Vertrauensanwalt bestehen in Iran weder in der Vergangenheit noch zum heutigen Zeitpunkt Polizeiakten, Verfahren oder Verurteilungen betreffend die Beschwerdeführerin. Es besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, am Ergebnis der umfassenden Botschaftsabklärung zu zweifeln. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14. Februar 2020 und auch diejenigen von G._______, welcher mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei, vermögen die Feststellungen des Vertrauensanwalts nicht umzustossen. Ob das Gutachten tatsächlich von G._______, welcher früher in Iran als Richter tätig gewesen sei, verfasst wurde, ist angesichts der Aufmachung des Dokuments (insbesondere in Bezug auf die Angabe der Adresse von G._______), der ausschliesslichen Angabe einer privaten E-Mail-Adresse von Hotmail und der fehlenden Unterschrift ohnehin in Zweifel zu ziehen. Ausserdem erscheint nicht glaubhaft, dass das Urteil vom (...) November 2014, gegen welches bis zum (...) Januar 2015 hätte Berufung eingelegt werden können, bereits am (...) Januar 2015 vom Berufungsgericht bestätigt wurde (vgl. Iran Human Rights Documentation Center, English Translation of the Islamic Republic of Iran's Criminal Code of Procedure for Public and Revolutionary Courts, approved on September 19, 1999 with amendments, 22.12.2011, https://iranhrdc.org/english-translation-of-the-islamic-republic-of-irans-criminal-code-of-procedure-for-public-and-revolutionary-courts/ >, Art. 236, abgerufen am 14.05.2025). Auch an der inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens des iranischen Anwalts der Beschwerdeführerin F._______ sind Zweifel angebracht. Sowohl die in der Übersetzung des Anwaltsschreibens angegebene Adresse als auch die Telefonnummer stimmen nicht überein mit den Angaben, welche die Beschwerdeführerin (und auch G._______, welcher das Gutachten vom 3. August 2020 verfasst habe) auf der Internetseite des Anwalts gefunden haben will (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 5; Beilage 6 des Gutachtens vom 3. August 2020). Die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Verfahrensakten werden dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin legal mit ihrem eigenen Reisepass und einem Touristenvisum ausreisen konnte. Hätte der iranische Staat tatsächlich ein Interesse daran gehabt, die bedingt ausgesprochene Strafe allenfalls zu vollziehen, wäre ihr eine solch problemlose legale Ausreise höchstwahrscheinlich nicht gelungen. Auch die Wissenslücken und das scheinbar fehlende Interesse der Beschwerdeführerin am Fortgang des angeblich gegen sie hängigen Verfahrens sind zum heutigen Zeitpunkt anders zu bewerten als im Jahr 2019. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Mai 2019 anlässlich der PA erstmals dazu aufgefordert, weitere Gerichtsdokumente beizubringen. Während es nachvollziehbar ist, dass sie während der kurzen Behandlungsfrist in beschleunigten Verfahren nicht in der Lage war, weitere Dokumente aus Iran oder mehr Informationen zu ihrem angeblich hängigen Strafverfahren beizubringen (vgl. SEM act. 18/12 F56 ff.), ist die Sachlage heute anders. In der Beschwerde vom 20. Mai 2020 hielt sie fest, gemäss ihrem Anwalt in Iran stehe die Ausarbeitung der Anklageschrift und die Weiterleitung an das Gericht kurz bevor; es sei bereits ein Vollzugsbefehl angeordnet worden (vgl. a.a.O. S. 7 und 9). Sie hat aber seither keine weiteren Akten in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren eingereicht. In den seither vergangenen fünf Jahren hätte die vertretene Beschwerdeführerin genug Zeit für die Beschaffung von weiteren Beweismitteln gehabt. Bei Wahrunterstellung ihrer Angabe, der Anwalt in Iran könne sie nicht mehr unterstützen, hätte sie - gegebenenfalls über ihre Schwester, die das auf Beschwerdeebene eingereichte Video aufgenommen und ihr geschickt habe - eine neue rechtliche Vertretung finden können. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG wäre es an ihr gelegen, weitere Beweismittel und Informationen beizubringen. Sie hat weder geltend gemacht, ihre Schwester habe über (weitere) Behelligungen durch die iranischen Behörden berichtet noch hat sie in Bezug auf die Personen, welche damals mit ihr am angeblichen Fest teilgenommen hätten und ebenfalls ins Visier der Behörden geraten seien, Informationen über neue Geschehnisse geliefert. Vor diesem Hintergrund wäre selbst bei Echtheit der eingereichten Verfahrensakten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin hätten. 6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (PTBS, rezidivierende depressive Störung, dissoziative Störung, psychosoziale Belastungsstörung mit Zukunftsängsten) sind nicht derart schwerwiegend, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht in Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer D-4954/2025 vom 14. Juli 2025 E. 9.3.2, D-1305/2025 vom 2. Juli 2025 S. 9, E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2, E-5398/2020 vom 15. April 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit solider schulischer Grundausbildung ([...]) handelt. Sie war mehrere Jahre in einem (...) tätig und verfügt, nachdem sie auch in der Schweiz gearbeitet hat, über verschiedene Arbeitserfahrungen. Sie hat mehrere Jahre in Teheran gelebt und gearbeitet. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen ist ihrer angeblichen Befürchtung, sämtliche ihrer Bekannten seien im Gefängnis oder untergetaucht, die Grundlage entzogen (vgl. SEM act. 41/12 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass sie sich in Teheran ein soziales Umfeld aufgebaut hat, so dass sie nebst ihrer Schwester auch auf anderweitige Unterstützung zählen kann. Nach dem Gesagten führt auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Video, in welchem der Vater der Beschwerdeführerin diese in einem Gespräch mit der Familie beleidigt und Gewalt gegen die Schwester und Mutter anwendet, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Zum gesundheitlichen Sachverhalt ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Verlaufsbericht vom 29. April 2021 eingereicht. Demgemäss wurden bei ihr eine PTBS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit intermittierenden Suizidgedanken, eine dissoziative Störung und eine psychosoziale Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2021). Dass es seither zu einer gravierenden Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde nicht geltend gemacht. In der Annahme, dass ihre psychischen Beschwerden im heutigen Zeitpunkt nach wie vor behandlungsbedürftig sind, ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Das Gesundheitssystem in Iran weist generell ein hohes Niveau auf (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1537/2021 vom 7. März 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2'057 Psychiaterinnen und Psychiater, die in öffentlichen und privaten Einrichtungen in Iran praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. WHO, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, 15. April 2022, , abgerufen am 09.05.2025). Es ist daher davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland behandelt werden kann. Bezüglich des Einwands des behandelnden Arztes (vgl. obengenanntes Arztzeugnis S. 2), solche Therapien seien in Iran zu teuer, ist auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist auch der gesundheitliche Sachverhalt vollständig erstellt und es drängen sich keine weiteren Abklärungen auf. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Verfahrensstandanfrage vom 14. Februar 2024 auf ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch ihre Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden sowie des SEM. 8.3.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde in Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt. Nachdem sie am 18. Juni 2020 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung einreichte und da aufgrund der Akten weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 5.2.5) ist der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. Für den Rest ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten. 10.3 In der Honorarnote vom 4. Mai 2021 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 7'412.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 24.2 Stunden (1'450 Minuten) zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz auf 220.- zu kürzen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung - zu ersetzen. Die in der Honorarnote vom 4. Mai 2021 präsentierten Kosten für das Gutachten vom 3. August 2020 sind nicht im beantragten Umfang zu vergüten, da G._______ nicht vom Gericht beauftragt wurde. Zudem kann die Echtheit der eingereichten iranischen Verfahrensakten vom Gericht selbst eingeschätzt werden und die Erstellung eines Gutachtens erwies sich nicht als notwendig (vgl. Art. 20 Abs. 1 VGKE e contrario). Dieser Bericht ist jedoch integraler Bestandteil der Replik und wird als solcher bei der Vergütung berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens erscheint der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand von 24.2 Stunden im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 18 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4'282.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'282.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: