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E-3552/2019

E-3552/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 7. Mai 2019, der Erstbefragung vom 23. Mai 2019 und der Anhörung vom 25. Juni 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Als 15-jähriges Mädchen sei sie mit einem viel älteren Mann zwangsverheiratet worden, bei dem ihr Vater Schulden gehabt hätte. Nach Ablauf des einjährigen Ehevertrags sei die Kurzehe 2009 um fünf Jahre verlängert worden. Kurz vor dem Ende dieser befristeten Ehe sei sie am 16. März 2014 vor ihrem Ehemann und ihrem Vater geflohen. Sie habe sich nach Teheran begeben, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran niedergelassen habe. Mangels anderer Möglichkeiten für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, habe sie begonnen, Alkohol zu verkaufen. Eines Tages habe sie diesen mit ihrem Vorgesetzten transportiert und sei von der Polizei kontrolliert worden. Diese habe ihr nicht nur den Alkoholverkauf vorgeworfen, sondern sie zudem fälschlicherweise beschuldigt, mit ihrem Vorgesetzten eine uneheliche Beziehung zu führen. Im darauffolgenden Gerichtsverfahren sei sie zu 74 Peitschenhieben und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei jedoch nur bedingt und mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren ausgesprochen worden. Danach habe sie eine Arbeitsstelle in einem Kosmetikstudio gefunden, wo am 18. September 2018 die Geburtstagsfeier des Bruders ihres Vorgesetzten stattgefunden habe. Dort sei Alkohol getrunken worden, die anwesenden Frauen hätten keinen Hijab getragen und einige Gäste hätten sich als Mullahs verkleidet und sich über die iranische Regierung lustig gemacht. Dabei seien Videoaufnahmen entstanden. Am 20. September 2018 sei sie für touristische Zwecke legal nach Paris gereist. Dort habe sie vom Hauseigentümer ihrer Wohnung in Teheran erfahren, dass die Polizei bei ihr zu Hause gewesen sei, nach ihr gesucht und ihre Wohnung durchsucht habe. Ihre Schwester habe beim nächsten Besuch ihrer Wohnung eine Vorladung gefunden, gemäss welcher sie (Beschwerdeführerin) vor Gericht erscheinen müsse, da ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. Es habe nämlich eine zweite Feier stattgefunden, wo die Gäste sich gegenseitig die Videos von der obengenannten Geburtstagsfeier gezeigt hätten. Die Ettelaat Behörden hätten diese Feier gestürmt und die Mobiltelefone der Gäste beschlagnahmt. Da auch sie selbst auf den Videos beim Verstoss gegen mehrere iranische Gesetze zu sehen sei, sei ein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Sie habe damit gegen die Bewährungsauflagen verstossen, weshalb bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die angedrohte Strafe von 2014 ohne Weiteres vollzogen werden würde. Ihr iranischer Anwalt, mit dem sie stets über ihre Schwester kommuniziere, habe ihr deshalb davon abgeraten, in den Iran zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) Oktober 2018 in die Schweiz und stellte hier am (...) April 2019 ein Asylgesuch. Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein:

- Identitätskarte (Shenasnameh) im Original, vom SEM übersetzt

- Nationalitätenausweis (Smartcard) im Original, vom SEM übersetzt

- Führerschein in Kopie

- Kurzeheschein im Original, vom SEM übersetzt

- Gerichtsurteil, datiert auf den 29. November 2014 und dessen Bestätigung in Kopie, vom SEM summarisch übersetzt

- Vorladung eines iranischen Gerichts, datiert auf den 12. Oktober 2018 in Kopie, vom SEM summarisch übersetzt B. Die Beschwerdeführerin erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schreiben vom 3. Juli 2019 Gebrauch machte. C. Mit definitiver Verfügung vom 4. Juli 2019 - Eröffnung gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 4. Juli 2019 nieder. E. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit auszusetzen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte sie eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2015 sowie einen Auszug aus dem Bericht des Human Right Councils zum Iran vom 5. März 2018 bei.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf vom 2. Juli 2019 begründete die Vorinstanz mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen sowie der Asylirrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bereits verhängte Strafe von 2014 aufgrund der Vorladung vom 12. Oktober 2018 vollzogen würde. Nach der iranischen Verfassung gelte nämlich bis zum Urteil durch ein Gericht die Unschuldsvermutung. Ausserdem habe sie bezüglich der Ereignisse nach der Ausstellung der Vorladung unterschiedliche Angaben gemacht. Zuerst habe sie ausgesagt, sie würde vermuten, dass es nach der Vorladung zu einer Verhandlung gekommen sei. An anderer Stelle habe sie erklärt, in ihrer Abwesenheit habe effektiv eine Verhandlung stattgefunden. Diese Aussage habe sie später widerrufen. Es sei zumindest zu erwarten gewesen, dass sie über den aktuellen Verfahrensstand hätte Auskunft geben können. Seit 2015 seien nämlich Gerichtsverfahren online innerhalb Irans einsehbar. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt Zugriff auf sämtliche relevanten Dokumente ihres Falls hätten. Stattdessen habe sie lediglich die Vorladung zur Verhandlung vorweisen können. Sie habe folglich keine Beweismittel zu einer erneuten Verurteilung einreichen können und die Aussagen zu den gerichtlichen Geschehnissen seit ihrer Ausreise vermöchten nicht zu überzeugen. Da stichhaltige Hinweise für eine erneute Verurteilung im Iran fehlen würden, welche den Vollzug der auf Bewährung gesetzten Strafe hätten bewirken können, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt würde.

E. 5.2 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2019 zum Entscheidentwurf führt die Beschwerdeführerin aus, dass formell zwar die Möglichkeit des Zugriffs auf Dokumente im Strafverfahren bestünde. In der Praxis werde dieser jedoch durch die iranischen Behörden nachgewiesenermassen vereitelt. Dies weise auf eine zu wenig substanziierte Abklärung der Rechtslage im Iran seitens der Vorinstanz hin. Aufgrund dieser erschwerten Bedingungen und ihres mangelnden Wissenstandes in juristischen Fragen sei es ihr nicht möglich, Auskunft über ihr Gerichtsverfahren zu geben. Mit der Einreichung von Beweismitteln bezüglich der bereits bestehenden Verurteilung und der erneuten Vorladung habe sie ihre Aussagen grundlegend untermauern können. Ausserdem liege dem Entscheidentwurf ein nicht vollständig abgeklärter Sachverhalt zugrunde, da es ihr in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei, die benötigten Beweismittel zu beschaffen.

E. 5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 4. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, es möge in Einzelfällen vorkommen, dass die iranischen Behörden den Zugriff auf schriftliche Dokumente im Strafverfahren verhindern würden. Unbestritten sei jedoch, dass ihr iranischer Anwalt seit Beginn ihrer Probleme mit ihrem Verfahren vertraut gewesen sei und darin mitgewirkt habe. Er habe selbst an der Verhandlung teilgenommen. Auch ohne juristisches Wissen hätte folglich erwartet werden können, dass sie über Informationen betreffend das Gerichtsverfahren verfügen würde. Sie wisse ausserdem seit dem Telefonat mit ihrem iranischen Anwalt vor über einem halben Jahr von der Einleitung des Verfahrens. Aus vorinstanzlicher Sicht sei dies eine genügend lange Zeit, um relevante Beweismittel zu beschaffen.

E. 5.4 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, die Kommunikation mit dem iranischen Anwalt erweise sich als schwierig, da er nicht bereit sei, mit Personen, welche sich im Ausland aufhielten, zu sprechen und auch ihrer Schwester nur zögernd Auskunft gebe. Die fehlende Möglichkeit, die geltend gemachte Strafverfolgung nachzuweisen, hänge mit typischen Gegebenheiten im Iran zusammen. Der Zugang zu Gerichtsakten und der Erhalt von Urteilen im Original sei selbst für Anwälte mit Schwierigkeiten verbunden, da Anwälte im Iran regelmässig bedroht und misshandelt würden und Gerichtsverfahren willkürlich und menschenrechtswidrig seien. Aus diesen Gründen habe sie im Rahmen des kurzen Asylverfahrens nicht genügend Zeit gehabt, um die nötigen Beweismittel betreffend das gegen sie laufende Strafverfahren beizubringen. Ausserdem wäre es die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, über eine Botschaftsabklärung weitere Auskünfte zu ihrem Verfahren erhältlich zu machen. Wie dargelegt, würden die Beschuldigungen mit grosser Wahrscheinlichkeit ihre Teilnahme an der Geburtstagsfeier und die erwähnten Verstösse gegen das iranische Recht betreffen. Dies habe vor Ablauf der ihr auferlegten Bewährungsfrist stattgefunden, weshalb es automatisch zum Vollzug der ersten verhängten Strafe kommen werde. Die Vorladung sei höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Sittenvorschriften im Iran und Beleidigung des Regimes und damit aus politischen Gründen ergangen. Es bestehe demgemäss begründete Furcht vor einer staatlichen Verfolgungsmassnahme.

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, da nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr aus einem flüchtlingsrelevanten Grund staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Der aktuelle Stand der Sachverhaltsabklärungen lässt keinen solchen Schluss zu, weshalb der Einschätzung der Vor-instanz im Sinne nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden kann.

E. 6.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

E. 6.3 Obwohl die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht explizit verneint, so macht sie doch geltend, deren Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen sei unbegründet, da nicht davon auszugehen sei, die 2014 verhängte - unbestrittene - Strafe würde vollzogen werden. Sie begründet diese Einschätzung unter anderem damit, die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Aussagen zum Verfahrensstand gemacht und keine Angaben zum Zeitpunkt, Ergebnis oder zu sonstigen rechtlichen Abläufen der vorgebrachten Gerichtsverhandlung machen können. Die Befragungsprotokolle hinterlassen den Eindruck, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Wissenslücke zum Stand des allfällig gegen sie eröffneten Strafverfahrens besteht. Sie scheint lediglich zu wissen, dass ihr Anwalt ihr von einer Rückkehr abgeraten habe, da er darin eine Gefahr für sie sehe. Auf die Frage, was ihr Anwalt bis jetzt in Erfahrung habe bringen können, antwortet sie: "Dass ich im Zusammenhang mit dieser Party eine Vorladung bekommen hatte und dass es für mich deswegen ein Problem gegeben hatte" (vgl. A16 F134). Danach präzisiert sie: "Für den neuen Fall weiss ich gar nicht, ob ich zu einer Strafe verurteilt wurde oder nicht. Es werden aber hundertprozentig die anderen zwei Urteile auf mich umgesetzt" (vgl. A16 F138). An mehreren anderen Stellen bestätigt sie ihre fehlenden Kenntnisse zum aktuellen Verfahrensstand (vgl. A16 F141, F156; A18 F43, F51, F59). Es erscheint zwar merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunft über den Stand des gegen sie laufenden Strafverfahrens geben kann. Allerdings stellt genau das Eingeständnis von Wissenslücken ein Realkennzeichen dar und spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, zumal die Beschwerdeführerin auch eine nahtlose Verfolgungsgeschichte hätte konstruieren können, um den gewünschten Eindruck der Glaubwürdigkeit nicht ins Wanken zu bringen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis (AJP)/Pratique Juridique Actuelle (PJA) 2011 S. 1423 ff.). Ihre unterschiedlichen Angaben zum Verfahrensausgang erwecken indessen nicht den Anschein, sie wolle unwahre Aussagen machen, was sich auch darin äussert, dass sie nicht zu Übertreibungen neigt (vgl. etwa A16 F77 und F133). Stattdessen lässt ihr Aussageverhalten den Eindruck entstehen, dass sie juristische Begriffe nicht voneinander unterscheiden kann und durcheinanderbringt, was auch der Dolmetscher bestätigt (vgl. A18 F63). Auf die wiederholte Frage nach dem Ausgang des Strafverfahrens antwortet sie sodann: "Es wurde kein Urteil gegen mich ausgesprochen. Ich wurde aber für Beleidigung gegen den Führer des Irans, Hijab-losigkeit und das Alkoholtrinken verurteilt. Diese Sachen sind Verbrechenstaten im Iran. Den Rest muss ja eigentlich das Gericht entscheiden" (vgl. A18 F60). Es ist durchaus möglich, dass die unterschiedlichen Angaben auf das fehlende juristische Wissen der Beschwerdeführerin oder sogar auf Übersetzungsfehler zurückzuführen sind. Unbestrittenermassen wurde sie - wie aus dem von ihr eingereichten Beweismittel hervorgeht - vom Gericht als Beschuldigte vorgeladen. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin vor, die obengenannte Webseite, auf der alle iranischen Gerichtsverfahren online einsehbar seien, nicht konsultiert zu haben. Der Zugriff auf diese Seite scheint aber, wie die Vorinstanz selbst darlegt, nur innerhalb Irans möglich zu sein. In Bezug auf die Aussage der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe seit einem halben Jahr Zeit gehabt, die relevanten Beweismittel zu besorgen, ist festzustellen, dass sie erst am 7. Mai 2019 anlässlich der Personalienaufnahme dazu aufgefordert wurde, weitere Gerichtsdokumente beizubringen. Zudem ist zu erwähnen, dass sich der Zugang zu Gerichtsdokumenten im Iran oft als schwierig erweist. Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen werden nach dem Fact-Finding-Mission-Bericht von Landinfo, dem Danish Immigration Service und dem Danish Refugee Council teilweise Urteile weder an die Betroffenen noch an deren Anwälte ausgehändigt (vgl. Landinfo / Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 November to 20 November 2012 and 8 January to 9 January 2013, Februar 2013, https://landinfo.no/asset/2313/1/2313_1.pdf, abgerufen am 22. Juli 2019). Auch Amnesty International (AI) bestätigt, dass Anwälte keine Kopien der Urteile betreffend ihre Klienten erhalten würden. In Fällen, in denen hingegen eine Kopie des Urteils ausgestellt wird, würden Anwälte diese aus Angst vor staatlichen Repressionen oft nicht öffentlich teilen (vgl. AI, Caught in a Web of Repression: Iran's Human Rights Defenders Under Attack, August 2017, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1-364462017ENGLISH.PDF, abgerufen am 19. Juli 2019). Die Angabe der Beschwerdeführerin, die Kommunikation mit dem Anwalt sei schwierig, da dieser nicht mit sich im Ausland befindenden Personen sprechen wolle, erscheint vor dem Hintergrund eines Berichtes des UNO-Menschenrechtsrats betreffend den Iran nicht unglaubhaft. Iranische Anwälte sind demzufolge oft mit Benachteiligungen und Bedrohungen konfrontiert (vgl. Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, 12. März 2018, https://undocs.org/en/A/HRC/37/68, abgerufen am 19. Juli 2019). Der UNO-Menschenrechtsrat berichtet wiederholt von Anwälten, die willkürlich inhaftiert würden. Insbesondere Anwälte, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen und beispielsweise Proteste gegen den Verhüllungszwang unterstützen würden, gerieten aufgrund ihrer Aktivitäten immer wieder in den Fokus der Behörden (vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, Report of the Secretary-General, 8. Februar 2019, https://undocs.org/A/HRC/40/24, vgl. auch Human Rights Council, Human rights situations that require the Council's attention, Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, 30. Januar 2019, https://undocs.org/A/HRC/40/67, beide abgerufen am 22. Juli 2019).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) oder für die Durchführung einer Botschaftsanfrage wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren weiter zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.

E. 6.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG umfasst der Begriff der ernsthaften Nachteile Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Staatliche Strafverfolgungsmassnahmen sind dabei nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es sich dabei nicht - oder nur teilweise - um eine legitime Strafverfolgung handelt, sondern die drohenden ernsthaften Nachteile vollständig oder in Form einer Schlechterbehandlung einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv entspringen.

E. 6.5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer, Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/28 E. 8.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-7457/2014 vom 9. September 2015 E. 5.3 und E-4365/2016 vom 27. Juni 2018 E. 6.2).

E. 6.5.2 Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 6.5.3 Zusammenfassend wird festgehalten, dass für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung in jedem Fall zwei Elemente notwendig sind: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 7 Nach den Ausführungen in E. 6.4 ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt, sodass aufgrund des aktuellen Standes nicht über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung befunden werden kann. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen - wie etwa eine Botschaftsanfrage - zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und die objektive Begründetheit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).

E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - sprengen würde. Je nach Ausgang der Abklärungen wird sich das SEM gegebenenfalls auch mit Fragen des Wegweisungsvollzugs zu befassen haben. Die Vorinstanz hat insbesondere zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin im Iran eine ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Massgeblich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allgemeine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06 §§125 und 130 m.w.H.). Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Körperstrafen per se gegen Art. 3 EMRK sowie gegen das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK verstossen (vgl. BVGE 2014/28 E. 11.4.3). Vorliegend ist somit insbesondere abzuklären, ob substanzielle Hinweise dafür bestehen, dass bei einer Rückkehr die im Jahre 2014 gegen die Beschwerdeführerin verhängte Strafe von 74 Peitschenhieben vollzogen würde. Die Behauptung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, ist insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel zu kurz gegriffen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden ist.

E. 11 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten war, dürften keine Vertretungskosten angefallen sein (vgl. Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3552/2019 Urteil vom 5. August 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 7. Mai 2019, der Erstbefragung vom 23. Mai 2019 und der Anhörung vom 25. Juni 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Als 15-jähriges Mädchen sei sie mit einem viel älteren Mann zwangsverheiratet worden, bei dem ihr Vater Schulden gehabt hätte. Nach Ablauf des einjährigen Ehevertrags sei die Kurzehe 2009 um fünf Jahre verlängert worden. Kurz vor dem Ende dieser befristeten Ehe sei sie am 16. März 2014 vor ihrem Ehemann und ihrem Vater geflohen. Sie habe sich nach Teheran begeben, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran niedergelassen habe. Mangels anderer Möglichkeiten für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, habe sie begonnen, Alkohol zu verkaufen. Eines Tages habe sie diesen mit ihrem Vorgesetzten transportiert und sei von der Polizei kontrolliert worden. Diese habe ihr nicht nur den Alkoholverkauf vorgeworfen, sondern sie zudem fälschlicherweise beschuldigt, mit ihrem Vorgesetzten eine uneheliche Beziehung zu führen. Im darauffolgenden Gerichtsverfahren sei sie zu 74 Peitschenhieben und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei jedoch nur bedingt und mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren ausgesprochen worden. Danach habe sie eine Arbeitsstelle in einem Kosmetikstudio gefunden, wo am 18. September 2018 die Geburtstagsfeier des Bruders ihres Vorgesetzten stattgefunden habe. Dort sei Alkohol getrunken worden, die anwesenden Frauen hätten keinen Hijab getragen und einige Gäste hätten sich als Mullahs verkleidet und sich über die iranische Regierung lustig gemacht. Dabei seien Videoaufnahmen entstanden. Am 20. September 2018 sei sie für touristische Zwecke legal nach Paris gereist. Dort habe sie vom Hauseigentümer ihrer Wohnung in Teheran erfahren, dass die Polizei bei ihr zu Hause gewesen sei, nach ihr gesucht und ihre Wohnung durchsucht habe. Ihre Schwester habe beim nächsten Besuch ihrer Wohnung eine Vorladung gefunden, gemäss welcher sie (Beschwerdeführerin) vor Gericht erscheinen müsse, da ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. Es habe nämlich eine zweite Feier stattgefunden, wo die Gäste sich gegenseitig die Videos von der obengenannten Geburtstagsfeier gezeigt hätten. Die Ettelaat Behörden hätten diese Feier gestürmt und die Mobiltelefone der Gäste beschlagnahmt. Da auch sie selbst auf den Videos beim Verstoss gegen mehrere iranische Gesetze zu sehen sei, sei ein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Sie habe damit gegen die Bewährungsauflagen verstossen, weshalb bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die angedrohte Strafe von 2014 ohne Weiteres vollzogen werden würde. Ihr iranischer Anwalt, mit dem sie stets über ihre Schwester kommuniziere, habe ihr deshalb davon abgeraten, in den Iran zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) Oktober 2018 in die Schweiz und stellte hier am (...) April 2019 ein Asylgesuch. Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein:

- Identitätskarte (Shenasnameh) im Original, vom SEM übersetzt

- Nationalitätenausweis (Smartcard) im Original, vom SEM übersetzt

- Führerschein in Kopie

- Kurzeheschein im Original, vom SEM übersetzt

- Gerichtsurteil, datiert auf den 29. November 2014 und dessen Bestätigung in Kopie, vom SEM summarisch übersetzt

- Vorladung eines iranischen Gerichts, datiert auf den 12. Oktober 2018 in Kopie, vom SEM summarisch übersetzt B. Die Beschwerdeführerin erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schreiben vom 3. Juli 2019 Gebrauch machte. C. Mit definitiver Verfügung vom 4. Juli 2019 - Eröffnung gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 4. Juli 2019 nieder. E. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit auszusetzen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte sie eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2015 sowie einen Auszug aus dem Bericht des Human Right Councils zum Iran vom 5. März 2018 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf vom 2. Juli 2019 begründete die Vorinstanz mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen sowie der Asylirrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bereits verhängte Strafe von 2014 aufgrund der Vorladung vom 12. Oktober 2018 vollzogen würde. Nach der iranischen Verfassung gelte nämlich bis zum Urteil durch ein Gericht die Unschuldsvermutung. Ausserdem habe sie bezüglich der Ereignisse nach der Ausstellung der Vorladung unterschiedliche Angaben gemacht. Zuerst habe sie ausgesagt, sie würde vermuten, dass es nach der Vorladung zu einer Verhandlung gekommen sei. An anderer Stelle habe sie erklärt, in ihrer Abwesenheit habe effektiv eine Verhandlung stattgefunden. Diese Aussage habe sie später widerrufen. Es sei zumindest zu erwarten gewesen, dass sie über den aktuellen Verfahrensstand hätte Auskunft geben können. Seit 2015 seien nämlich Gerichtsverfahren online innerhalb Irans einsehbar. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt Zugriff auf sämtliche relevanten Dokumente ihres Falls hätten. Stattdessen habe sie lediglich die Vorladung zur Verhandlung vorweisen können. Sie habe folglich keine Beweismittel zu einer erneuten Verurteilung einreichen können und die Aussagen zu den gerichtlichen Geschehnissen seit ihrer Ausreise vermöchten nicht zu überzeugen. Da stichhaltige Hinweise für eine erneute Verurteilung im Iran fehlen würden, welche den Vollzug der auf Bewährung gesetzten Strafe hätten bewirken können, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt würde. 5.2 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2019 zum Entscheidentwurf führt die Beschwerdeführerin aus, dass formell zwar die Möglichkeit des Zugriffs auf Dokumente im Strafverfahren bestünde. In der Praxis werde dieser jedoch durch die iranischen Behörden nachgewiesenermassen vereitelt. Dies weise auf eine zu wenig substanziierte Abklärung der Rechtslage im Iran seitens der Vorinstanz hin. Aufgrund dieser erschwerten Bedingungen und ihres mangelnden Wissenstandes in juristischen Fragen sei es ihr nicht möglich, Auskunft über ihr Gerichtsverfahren zu geben. Mit der Einreichung von Beweismitteln bezüglich der bereits bestehenden Verurteilung und der erneuten Vorladung habe sie ihre Aussagen grundlegend untermauern können. Ausserdem liege dem Entscheidentwurf ein nicht vollständig abgeklärter Sachverhalt zugrunde, da es ihr in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei, die benötigten Beweismittel zu beschaffen. 5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 4. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, es möge in Einzelfällen vorkommen, dass die iranischen Behörden den Zugriff auf schriftliche Dokumente im Strafverfahren verhindern würden. Unbestritten sei jedoch, dass ihr iranischer Anwalt seit Beginn ihrer Probleme mit ihrem Verfahren vertraut gewesen sei und darin mitgewirkt habe. Er habe selbst an der Verhandlung teilgenommen. Auch ohne juristisches Wissen hätte folglich erwartet werden können, dass sie über Informationen betreffend das Gerichtsverfahren verfügen würde. Sie wisse ausserdem seit dem Telefonat mit ihrem iranischen Anwalt vor über einem halben Jahr von der Einleitung des Verfahrens. Aus vorinstanzlicher Sicht sei dies eine genügend lange Zeit, um relevante Beweismittel zu beschaffen. 5.4 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, die Kommunikation mit dem iranischen Anwalt erweise sich als schwierig, da er nicht bereit sei, mit Personen, welche sich im Ausland aufhielten, zu sprechen und auch ihrer Schwester nur zögernd Auskunft gebe. Die fehlende Möglichkeit, die geltend gemachte Strafverfolgung nachzuweisen, hänge mit typischen Gegebenheiten im Iran zusammen. Der Zugang zu Gerichtsakten und der Erhalt von Urteilen im Original sei selbst für Anwälte mit Schwierigkeiten verbunden, da Anwälte im Iran regelmässig bedroht und misshandelt würden und Gerichtsverfahren willkürlich und menschenrechtswidrig seien. Aus diesen Gründen habe sie im Rahmen des kurzen Asylverfahrens nicht genügend Zeit gehabt, um die nötigen Beweismittel betreffend das gegen sie laufende Strafverfahren beizubringen. Ausserdem wäre es die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, über eine Botschaftsabklärung weitere Auskünfte zu ihrem Verfahren erhältlich zu machen. Wie dargelegt, würden die Beschuldigungen mit grosser Wahrscheinlichkeit ihre Teilnahme an der Geburtstagsfeier und die erwähnten Verstösse gegen das iranische Recht betreffen. Dies habe vor Ablauf der ihr auferlegten Bewährungsfrist stattgefunden, weshalb es automatisch zum Vollzug der ersten verhängten Strafe kommen werde. Die Vorladung sei höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Sittenvorschriften im Iran und Beleidigung des Regimes und damit aus politischen Gründen ergangen. Es bestehe demgemäss begründete Furcht vor einer staatlichen Verfolgungsmassnahme. 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, da nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr aus einem flüchtlingsrelevanten Grund staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Der aktuelle Stand der Sachverhaltsabklärungen lässt keinen solchen Schluss zu, weshalb der Einschätzung der Vor-instanz im Sinne nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden kann. 6.2 6.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 6.3 Obwohl die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht explizit verneint, so macht sie doch geltend, deren Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen sei unbegründet, da nicht davon auszugehen sei, die 2014 verhängte - unbestrittene - Strafe würde vollzogen werden. Sie begründet diese Einschätzung unter anderem damit, die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Aussagen zum Verfahrensstand gemacht und keine Angaben zum Zeitpunkt, Ergebnis oder zu sonstigen rechtlichen Abläufen der vorgebrachten Gerichtsverhandlung machen können. Die Befragungsprotokolle hinterlassen den Eindruck, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Wissenslücke zum Stand des allfällig gegen sie eröffneten Strafverfahrens besteht. Sie scheint lediglich zu wissen, dass ihr Anwalt ihr von einer Rückkehr abgeraten habe, da er darin eine Gefahr für sie sehe. Auf die Frage, was ihr Anwalt bis jetzt in Erfahrung habe bringen können, antwortet sie: "Dass ich im Zusammenhang mit dieser Party eine Vorladung bekommen hatte und dass es für mich deswegen ein Problem gegeben hatte" (vgl. A16 F134). Danach präzisiert sie: "Für den neuen Fall weiss ich gar nicht, ob ich zu einer Strafe verurteilt wurde oder nicht. Es werden aber hundertprozentig die anderen zwei Urteile auf mich umgesetzt" (vgl. A16 F138). An mehreren anderen Stellen bestätigt sie ihre fehlenden Kenntnisse zum aktuellen Verfahrensstand (vgl. A16 F141, F156; A18 F43, F51, F59). Es erscheint zwar merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunft über den Stand des gegen sie laufenden Strafverfahrens geben kann. Allerdings stellt genau das Eingeständnis von Wissenslücken ein Realkennzeichen dar und spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, zumal die Beschwerdeführerin auch eine nahtlose Verfolgungsgeschichte hätte konstruieren können, um den gewünschten Eindruck der Glaubwürdigkeit nicht ins Wanken zu bringen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis (AJP)/Pratique Juridique Actuelle (PJA) 2011 S. 1423 ff.). Ihre unterschiedlichen Angaben zum Verfahrensausgang erwecken indessen nicht den Anschein, sie wolle unwahre Aussagen machen, was sich auch darin äussert, dass sie nicht zu Übertreibungen neigt (vgl. etwa A16 F77 und F133). Stattdessen lässt ihr Aussageverhalten den Eindruck entstehen, dass sie juristische Begriffe nicht voneinander unterscheiden kann und durcheinanderbringt, was auch der Dolmetscher bestätigt (vgl. A18 F63). Auf die wiederholte Frage nach dem Ausgang des Strafverfahrens antwortet sie sodann: "Es wurde kein Urteil gegen mich ausgesprochen. Ich wurde aber für Beleidigung gegen den Führer des Irans, Hijab-losigkeit und das Alkoholtrinken verurteilt. Diese Sachen sind Verbrechenstaten im Iran. Den Rest muss ja eigentlich das Gericht entscheiden" (vgl. A18 F60). Es ist durchaus möglich, dass die unterschiedlichen Angaben auf das fehlende juristische Wissen der Beschwerdeführerin oder sogar auf Übersetzungsfehler zurückzuführen sind. Unbestrittenermassen wurde sie - wie aus dem von ihr eingereichten Beweismittel hervorgeht - vom Gericht als Beschuldigte vorgeladen. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin vor, die obengenannte Webseite, auf der alle iranischen Gerichtsverfahren online einsehbar seien, nicht konsultiert zu haben. Der Zugriff auf diese Seite scheint aber, wie die Vorinstanz selbst darlegt, nur innerhalb Irans möglich zu sein. In Bezug auf die Aussage der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe seit einem halben Jahr Zeit gehabt, die relevanten Beweismittel zu besorgen, ist festzustellen, dass sie erst am 7. Mai 2019 anlässlich der Personalienaufnahme dazu aufgefordert wurde, weitere Gerichtsdokumente beizubringen. Zudem ist zu erwähnen, dass sich der Zugang zu Gerichtsdokumenten im Iran oft als schwierig erweist. Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen werden nach dem Fact-Finding-Mission-Bericht von Landinfo, dem Danish Immigration Service und dem Danish Refugee Council teilweise Urteile weder an die Betroffenen noch an deren Anwälte ausgehändigt (vgl. Landinfo / Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 November to 20 November 2012 and 8 January to 9 January 2013, Februar 2013, https://landinfo.no/asset/2313/1/2313_1.pdf, abgerufen am 22. Juli 2019). Auch Amnesty International (AI) bestätigt, dass Anwälte keine Kopien der Urteile betreffend ihre Klienten erhalten würden. In Fällen, in denen hingegen eine Kopie des Urteils ausgestellt wird, würden Anwälte diese aus Angst vor staatlichen Repressionen oft nicht öffentlich teilen (vgl. AI, Caught in a Web of Repression: Iran's Human Rights Defenders Under Attack, August 2017, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1-364462017ENGLISH.PDF, abgerufen am 19. Juli 2019). Die Angabe der Beschwerdeführerin, die Kommunikation mit dem Anwalt sei schwierig, da dieser nicht mit sich im Ausland befindenden Personen sprechen wolle, erscheint vor dem Hintergrund eines Berichtes des UNO-Menschenrechtsrats betreffend den Iran nicht unglaubhaft. Iranische Anwälte sind demzufolge oft mit Benachteiligungen und Bedrohungen konfrontiert (vgl. Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, 12. März 2018, https://undocs.org/en/A/HRC/37/68, abgerufen am 19. Juli 2019). Der UNO-Menschenrechtsrat berichtet wiederholt von Anwälten, die willkürlich inhaftiert würden. Insbesondere Anwälte, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen und beispielsweise Proteste gegen den Verhüllungszwang unterstützen würden, gerieten aufgrund ihrer Aktivitäten immer wieder in den Fokus der Behörden (vgl. Human Rights Council, Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, Report of the Secretary-General, 8. Februar 2019, https://undocs.org/A/HRC/40/24, vgl. auch Human Rights Council, Human rights situations that require the Council's attention, Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, 30. Januar 2019, https://undocs.org/A/HRC/40/67, beide abgerufen am 22. Juli 2019). 6.4 Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) oder für die Durchführung einer Botschaftsanfrage wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren weiter zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. 6.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG umfasst der Begriff der ernsthaften Nachteile Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Staatliche Strafverfolgungsmassnahmen sind dabei nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es sich dabei nicht - oder nur teilweise - um eine legitime Strafverfolgung handelt, sondern die drohenden ernsthaften Nachteile vollständig oder in Form einer Schlechterbehandlung einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv entspringen. 6.5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer, Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/28 E. 8.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-7457/2014 vom 9. September 2015 E. 5.3 und E-4365/2016 vom 27. Juni 2018 E. 6.2). 6.5.2 Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). 6.5.3 Zusammenfassend wird festgehalten, dass für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung in jedem Fall zwei Elemente notwendig sind: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).

7. Nach den Ausführungen in E. 6.4 ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt, sodass aufgrund des aktuellen Standes nicht über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung befunden werden kann. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen - wie etwa eine Botschaftsanfrage - zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und die objektive Begründetheit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - sprengen würde. Je nach Ausgang der Abklärungen wird sich das SEM gegebenenfalls auch mit Fragen des Wegweisungsvollzugs zu befassen haben. Die Vorinstanz hat insbesondere zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin im Iran eine ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Massgeblich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allgemeine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06 §§125 und 130 m.w.H.). Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Körperstrafen per se gegen Art. 3 EMRK sowie gegen das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK verstossen (vgl. BVGE 2014/28 E. 11.4.3). Vorliegend ist somit insbesondere abzuklären, ob substanzielle Hinweise dafür bestehen, dass bei einer Rückkehr die im Jahre 2014 gegen die Beschwerdeführerin verhängte Strafe von 74 Peitschenhieben vollzogen würde. Die Behauptung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, ist insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel zu kurz gegriffen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden ist.

11. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten war, dürften keine Vertretungskosten angefallen sein (vgl. Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: