Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1305/2025 Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Gaëlle Frischknecht, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) am 23. August 2021 mit ihren beiden Kindern um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass sie vom SEM am 30. August 2021 zu ihren Personendaten befragt und am 15. Oktober 2021 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die Behandlung ihrer Gesuche vom SEM am 18. Oktober 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass das SEM am 6. August 2024 und 28. Oktober 2024 mit dem Beschwerdeführer ergänzende Anhörungen durchführte, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen vom 15. Oktober 2021 zunächst von ihrer beider Herkunft aus E._______ berichteten, wo sie ein eigenes Haus besitzen würden, dass der Beschwerdeführer zum einen als Fachkraft in (... [einem Betrieb]) angestellt gewesen sei und zum andern in seiner Werkstätte auf eigene Rechnung gearbeitet habe, während die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau (... [ein eigenes Geschäft]) geführt habe, dass sie zum Grund für ihre Gesuche vorbrachten, sie hätten den Iran verlassen müssen, weil der Beschwerdeführer vom Ettelaat gesucht werde, dass er deshalb vom Ettelaat gesucht werde, weil er im Juli 2020 Zeuge davon geworden sei, wie ein hochgestellter Kleriker dem Drogenkonsum und sexuellen Ausschweifungen gefrönt habe, und er davon auch eine Videoaufnahme gemacht habe, dass er um sein Leben zu fürchten habe, nachdem im Zuge der Ereignisse bereits sein Schwager (der Bruder der Beschwerdeführerin) vom Ettelaat verhaftet und umgebracht worden sei, dass vor diesem Hintergrund am (...) 2020 zunächst der Beschwerdeführer in die Türkei ausgereist sei, seinen Angaben gemäss unter Umgehung der Grenzkontrollen, da im Zuge der Ereignisse sein Pass vom Ettelaat konfisziert worden sei, dass ihm die Beschwerdeführerin am (...) 2020 mit den Kindern in die Türkei nachgefolgt sei, ihren Angaben gemäss auf dem Luftweg und unter Verwendung ihrer Reisepapiere, dass sie sich anschliessend während (... [längerer Zeit]) in der Türkei aufgehalten hätten, bis sie von dort auf dem See- und Landweg in die Schweiz weitergereist seien, dass für die Angaben und Ausführung der Beschwerdeführenden im Einzelnen und die von ihnen vorgelegten Beweismittel (darunter das Foto eines Totenscheins und eines Grabes) - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2024 durch ihre Rechtsvertreterin verschiedene Beweismittel einreichen liessen, aus welchen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer an einer exilpolitischen Demonstration teilgenommen habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (eröffnet am 27. Januar 2025) feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung am 26. Februar 2025 durch ihre bisherige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragten, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum 4. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass am 31. März 2025 die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme bekannt gab und am 1. April 2025 der einverlangte Kostenvorschuss eingezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 14. April 2025 durch ihre neue Rechtsvertreterin ein Beweismittel betreffend die Integration ihrer Töchter in der Schweiz nachreichten, dass auf den weiteren Inhalt dieser Eingabe - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet haben, womit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass von den Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid beantragt wird, dass allerdings aufgrund der Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint und auch keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ersichtlich ist, dass daran auch die Beschwerdevorbringen über eine angeblich zu Unrecht unterbliebene Anhörung der Kinder der Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen, sondern aufgrund der Aktenlage in vorliegender Sache vom SEM auf deren Anhörung verzichtet werden durfte, auch wenn die Kinder im Verlauf des Verfahrens älter geworden sind, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Anhörung ausdrücklich erklärte, aus ihrer Sicht sollten die Mädchen zu ihrem eigenen Schutz nicht persönlich angehört werden, da sie sehr unter Druck stünden und von den Fluchtgründen auch kaum etwas wüssten (vgl. 1106748-40/12 F59), dass die Familie und somit auch die Kinder denn auch stets durch eine professionelle Rechtsvertretung vertreten waren und damit genügend Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt gegebenenfalls auch schriftlich einzubringen, dass von dieser Gelegenheit auch aktiv Gebrauch gemacht wurde, indem bereits im vorinstanzlichen Verfahren Beweismittel zu ihrer schulischen Situation eingereicht worden sind, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliesslich explizit mit dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK auseinandersetzte, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Rückweisung gegeben ist, womit das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden über eine angeblich im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer beobachteten Vorfall entstandene und angeblich seither andauernde Bedrohungslage seien insgesamt als unglaubhaft zu erkennen (Art. 7 AsylG), dass es dabei im Rahmen von ausführlichen Erwägungen zur Sache nicht nur auf das vollständige Fehlen von Beweismitteln verweist, welche geeignet wären, den Sachverhaltsvortrag konkret zu stützen, sondern insbesondere auch darauf, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblich von ihm erlebten Ereignisabfolge in den zentralen Punkten ohne Substanz geblieben seien, was nicht auf ein tatsächliches Erleben schliessen lasse, dass zudem seine Angaben und Ausführungen zu den angeblich erlebten Ereignissen von teils offensichtlichen Widersprüchen durchsetzt seien, dass aufgrund der Aktenlage die vorinstanzlichen Erwägungen zur Mangelhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages vom Gericht als zutreffend zu bestätigen sind, zumal die Beschwerdeführenden diesen auch nichts von Substanz entgegenzusetzen vermögen, dass von den Beschwerdeführenden zwar nochmals das Vorbringen bekräftigt wird, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Heimat vor Nachstellungen des Ettelaat zu fürchten, weil er an einem Abend im Juli 2000 vom Dach seiner Werkstatt aus gesehen und davon mit seinem Mobiltelefon auch eine Video-Aufnahme gemacht habe, wie ein sehr bekannter und hochgestellter Kleriker in einem benachbarten Garten respektive einem dort befindlichen Gartenhäuschen bei lauter Musik und nur in Unterhosen bekleidet mit drei respektive mit zwei ebenfalls nur aufs Spärlichste bekleideten Frauen - darunter angeblich auch eine dem Beschwerdeführer bekannte und mit einem Dritten verheirateten Frau - Ausschweifungen sexueller Art sowie dem Alkohol- und Drogenkonsum gefrönt habe, dass sie dabei auch nochmals bekräftigen, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme von diesem unglaublichen Vorgang per WhatsApp an den Bruder der Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, der sie dann einem Dritten gezeigt habe, nämlich dem Ehemann der genannten Frau, welcher dann seinerseits seine untreue Ehefrau mit der Aufnahme unter Druck gesetzt habe, da er sich ohnehin von ihr habe scheiden lassen, ihr aber das Brautgeld nicht habe zurückzahlen wollen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht genau wisse, was die Frau dann unternommen habe, sein Schwager aber jedenfalls schon am nächsten Tag wegen der Aufnahme vom Ettelaat erst verhaftet und dann umgebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage im Übrigen auch noch von seinem zweiten Schwager (dem Ehemann seiner Schwester) erfahren haben will, dass der Ettelaat hinter ihm her sei, dass allerdings mit der Vorinstanz darin einig zu gehen ist, dass diese Vorbringen nicht überzeugen können, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zur vorgenannten, angeblich ausreiserelevanten Ereigniskette einer Prüfung bereits deshalb nicht standhalten, weil der Sachverhaltsvortrag zwar eine Vielzahl von Einzelelementen aufweist, die Beschwerdeführenden in ihrem Vortrag jedoch durchwegs oberflächlich und erkennbar inkonsistent geblieben sind, dass vom Gericht in dieser Hinsicht - anstelle einer Wiederholung - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen sehr umfassenden Feststellung und Schlüsse zu den Mängeln im Sachverhaltsvortrag verwiesen werden kann, dass aber ebenso festzuhalten bleibt, dass gerade auch deshalb von insgesamt konstruierten Vorbringen auszugehen ist, weil sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Kern auf eine Reihe von Behauptungen plakativer Natur erschöpften, von welchen nicht eine belegt ist, welche aber auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als nachvollziehbar zu bezeichnen sind, dass die geltend gemachten Ausreisegründe demnach nicht glaubhaft erscheinen, dass schliesslich aufgrund der Aktenlage - entgegen dem sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen - auch kein relevantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers erkennbar ist, zumal er im Heimatstaat keinerlei politische Aktivitäten vorgenommen habe und auch im Exil nur sehr niederschwellig in Erscheinung tritt, dass nach dem Gesagten kein Sachverhalt als glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG) zu erkennen ist, welchem asylrechtliche Relevanz (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) zuzumessen wäre, dass daher die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen sind, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung von solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden ihren Beschreibungen gemäss aus guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammen, der Beschwerdeführer soweit ersichtlich über einen überdurchschnittlichen Ausbildungsgrad verfügt, wie auch über jahrelange Arbeitserfahrung in einem spezialisierten Bereich, und die Beschwerdeführenden schliesslich in der Heimat auch weiterhin über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, jedenfalls aufseiten der Beschwerdeführerin, was in der Summe zweifelsohne für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, dass dabei aufgrund der ersichtlichen guten wirtschaftlichen und persönlichen Situation der Familie im Heimatstaat auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass von den Beschwerdeführenden zwar geltend gemacht wird, der Vollzug sei als unzumutbar zu erkennen, weil im Falle einer Rückführung in den Iran das Wohl ihrer Töchter gefährdet sei, dass die beiden Mädchen mit (...) und knapp (...) Jahren zwar tatsächlich in einem Alter sind, in dem eine Integration an einem neuen Ort zu einer Entwurzelung im Heimatstaat führen kann, dass vorliegend die Situation für junge Frauen im Iran in die Abwägung miteinbezogen werden muss, dass gemäss den Akten von einer guten sozialen, sprachlichen und schulischen Eingliederung in der Schweiz ausgegangen werden darf, dass den Akten jedoch ebenso zu entnehmen ist, dass die beiden Kinder weiterhin stark in der Familie integriert sind und von einer sehr engen familiären Bande auszugehen ist, dass sich die beiden Kinder sodann erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz aufhalten und sie sich davor ununterbrochen in ihrem Heimatsland, umgeben von einem grossen familiären Beziehungsnetz, aufhielten und dort auch die Schulen besuchten, dass sich insgesamt keine Hinweise aus den Akten ergeben, die beiden Mädchen hätten sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde, dass die Mädchen zudem in das ihnen vertraute Umfeld ihrer Grossfamilie zurückkehren können, da sie nach Aktenlage an ihrem Heimatort jedenfalls mütterlicherseits auch weiterhin über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, dass an dieser Einschätzung weder Ausführungen zu den von ihnen hier gemachten Erfahrungen zur Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen noch das mit der Eingabe vom 14. April 2025 vorgelegte Schreiben von zwei Lehrpersonen zur Entwicklung des einen Kindes etwas zu ändern vermögen, dass damit - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen - nicht zu schliessen ist, dass den beiden Mädchen aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mittlerweile knapp vier Jahren eine Reintegration in ihrem angestammten Umfeld nicht mehr zuzumuten wäre, dass diesen Erwägungen gemäss nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK ausgegangen werden kann, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der dafür zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 1. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: