Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 8. August 2002 und gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 31. März 2003 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen an, er sei aufgrund einer unerlaubten geschlechtlichen Beziehung mit einer verheirateten Frau festgenommen worden. B. Mit Verfügung vom 30. September 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer die Regeln der Sitte des Landes verletzt habe, hätten die iranischen Behörden gemäss ihren Pflichten und den geltenden Regeln ein Verfahren gegen ihn angestrengt. Dies stelle für sich alleine keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Weiter hielt das BFF fest, die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente und zählte beispielhaft einige dieser Elemente auf. Da sich infolgedessen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Zudem sei er auch zumutbar und möglich. C. Diese Verfügung erwuchs am 4. November 2003 unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 22. April 2009 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Er reichte als neues Beweismittel die Kopie eines iranischen Gerichtsurteils vom 6. September 2002 ein, gemäss dem er wegen Ehebruchs zum Tode durch Steinigung verurteilt worden sei. Er beantragte die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machte er dabei geltend, das BFF habe in seiner Verfügung vom 30. September 2003 bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezweifelt. Durch das eingereichte Gerichtsurteil würden seine damaligen Angaben bestätigt, sodass die Einwände des BFF nicht stichhaltig seien. E. Auf Anfrage des BFM vom 30. April 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Teheran am 18. Mai 2009 das Abklärungsresultat der Vertrauensperson. Demnach sei das eingereichte Gerichtsurteil eine Fälschung und es wurden verschiedene Fälschungsmerkmale aufgeführt. F. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt ihrer Anfrage und des Botschaftsberichtes. Dabei zählte es die wichtigsten Fälschungsmerkmale des eingereichten Gerichtsurteils auf. So stimme die angegebene Gerichtsnummer (...) nicht im Hinblick auf den angeblichen Zeitpunkt der Verurteilung im Jahre 2002. Weiter sei die Fallnummer (...) absolut unüblich und falsch zusammengesetzt. Zudem fehlten im Urteil wichtige Elemente zum Verfahrensverlauf und zur Urteilsbegründung. Daneben entsprächen die für den Beschwerdeführer und seine mitangeklagte angebliche Partnerin gefällten Urteile nicht dem iranischen Strafrecht. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer nach zweimaliger Fristerstreckung zur Botschaftsabklärung Stellung und reichte zwei Berichte ein, aus welchen hervorgehe, dass es sich beim iranischen Gerichtsurteil nicht um eine Fälschung handle. Dr. iur. B._______ führte in seiner Beurteilung vom 10. Juni 2009 aus, er sehe keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale. Aussergewöhnlich sei aber, dass das Gericht an einem islamischen Feiertag getagt habe. Dies werde aber im Urteil selbst mit dem Vermerk "ausserordentlicher Termin" erklärt. Ob das Dokument tatsächlich echt sei, könne er ohne Kontaktieren des Gerichtes nicht feststellen. Zu beachten sei aber, dass der Fall nun beim Vollzugsamt hängig sein müsse und somit eine neue Nummer erhalten habe. Dr. iur. C._______ stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2009 fest, der formale Aufbau des Dokumentes spreche für dessen Echtheit. Bei den iranischen Aktenzeichen gäbe es keine Einheitlichkeit. Man könne aber davon ausgehen, dass zuerst die Registrierungsnummer, dann die Nummer der Kammer und schliesslich das Jahr stehe. Das vorliegende Aktenzeichen laute (...). Die ersten zwei Zahlen seien das iranische Jahr (...) und der zweite Teil (...) sei die Registrierungsnummer. Vor etwa acht Jahren seien die iranischen Gerichte umgestellt und in Zivil- und Strafgerichte unterteilt worden. Da es sich beim Tatbegehen vorliegend um unerlaubten Geschlechtsverkehr handle, sei die Zuständigkeit tatsächlich beim Strafgericht (...) in Teheran, welches vor der Umstellung Nr. (...) geheissen habe. Die Textformulierung des Urteils sehe authentisch aus, es fehle aber die Rechtsgrundlage. H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Stellungnahme eine Tabelle mit den Zuständigkeiten der Gerichtshöfe in Teheran ein. Daraus werde ersichtlich, dass der Gerichtshof für Strafrecht (...) für den Bezirk, in dem er gewohnt habe, zuständig sei. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 eröffnet - lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. September 2003 fest. J. Mit Eingabe vom 31. August 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens, um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um die Einholung einer Beurteilung des eingereichten Urteils durch eine unabhängige Fachperson. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung provisorisch ausgesetzt. L. Mit Verfügung vom 8. September 2009 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. M. Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. N. In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103f. mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe an das BFM vom 22. April 2009 die Wiedererwägung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 30. September 2003. Dabei machte er geltend, es lägen neue Beweismittel vor. Mithin hat der Beschwerdeführer in Bezug auf eine rechtskräftige Verfügung den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht, womit er ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gestellt hat.
E. 3.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Es kommen die Regelungen des VwVG zur Revision analog zur Anwendung (vgl. EMARK 2003 Nr. 17).
E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe schon im ordentlichen Verfahren behauptet, im Jahr 2002 wegen Ehebruchs im Iran zum Tod durch Steinigung verurteilt worden zu sein. Es erstaune nun, dass er das entsprechende Dokument erst sieben Jahre später einreiche und dabei nicht darlege, weshalb er dies erst jetzt tue. Anschliessend legte das BFM den wesentlichen Inhalt der Botschaftsauskunft dar und hielt fest, die eingereichten Gegenbeweismittel gäben keinen Anlass, an den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Teheran zu zweifeln, wonach das Urteil eine Fälschung sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungen vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden seien, was deren Beweiskraft einschränke. Weiter werde in beiden Beurteilungen darauf aufmerksam gemacht, dass eine abschliessende Echtheitsprüfung nur mit Abklärungen vor Ort möglich sei. Für den Bericht der Schweizer Vertretung in Teheran gelte diese Einschränkung jedoch gerade nicht. Darüber hinaus werde in beiden Beurteilungen auf unübliche Merkmale des Urteils verwiesen, welche die Einschätzung der Schweizer Vertretung eher stützten als in Frage stellten. Insgesamt müsse das eingereichte iranische Gerichtsurteil als Fälschung eingestuft und deshalb eingezogen werden. Deshalb und vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt worden sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe zu den Umständen, weshalb er das iranische Urteil erst jetzt einreiche, auf ein diesbezügliches Schreiben des Ehepaares D._______ vom 24. August 2009. Zur Frage der Echtheit des eingereichten Dokumentes führte er aus, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit den Erläuterungen und Zweifeln von Dr. C._______ und Dr. B._______ auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis der Vorinstanz, wonach die eingereichten Berichte die zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Botschaft nicht in Frage stellen könnten, treffe nicht zu. Alleine schon die detaillierten Ausführungen betreffend die Verfahrenszuständigkeit beim Strafgericht (...), welches vor der Änderung der Zuständigkeiten die Nr. (...) getragen habe, widerlege die Aussage der Botschaft, die Nr. (...) stimme nicht. Auch aus der beiliegenden Zuständigkeitstabelle werde für das Gericht seines Wohnbezirks die alte Nr. (...) und neue Nr. (...) aufgeführt. Sodann sei nicht ersichtlich, bei welcher Behörde die Abklärungen gemacht worden seien, weshalb die Fallnummer (...) falsch zusammengesetzt sei und wieso das Urteil nicht dem iranischen Strafrecht entspreche. Dr. C._______ hingegen mache detaillierte Ausführungen. Auch zu diesen Unterschieden zwischen dem Botschaftsbericht und dem Schreiben von Dr. C._______ äussere sich das BFM nicht. Die milde Strafe seiner Partnerin lasse sich dadurch erklären, dass ihr Ehemann seine Klage zurückgezogen habe. Zum Hinweis des BFM, die Beweiskraft der Beurteilungen sei eingeschränkt, weil er sie selber in Auftrag gegeben habe, gelte es anzumerken, dass Dr. B._______ auch schon Gutachten fürs BFM verfasst habe. Weiter würde in den beiden Beurteilungen zwar tatsächlich auf unübliche Merkmale im Urteil hingewiesen, diese würden jedoch gleichzeitig erläutert. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den Berichten nicht um Gefälligkeitsschreiben handle. Zu den Vorbehalten in den Berichten, eine abschliessende Echtheitsprüfung sei nur mit Abklärungen vor Ort möglich, gelte es anzumerken, dass es zweifelhaft sei, ob die Schweizer Vertretung die Abklärungen am richtigen Ort vorgenommen habe. Insgesamt bestünden berechtigte Zweifel an den Abklärungen der Schweizer Vertretung. Sollte trotz dieser Ausführungen davon ausgegangen werden, dass auf die eingereichten Beurteilungen des Urteils nicht abgestellt werden könne, beantrage er die Überprüfung durch eine unabhängige Fachperson.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, in der Botschaftsauskunft befinde sich eine ausführliche und überzeugende Begründung dafür, wie die Fallnummer korrekt zusammengesetzt sei. Aus Gründen der Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung solcher Informationen könnten diese dem Beschwerdeführer nicht als solche offen gelegt werden. Die Beschwerdeinstanz habe aber Einsicht in die Botschaftsauskunft und könne sich ein Urteil dazu bilden.
E. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Begründung der Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung von Informationen stelle kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Angesichts seiner auf dem Spiel stehenden Interessen sei die Verweigerung der Akteneinsicht ferner unverhältnismässig und die Umschreibung des wesentlichen Inhalts des Dokumentes nicht präzise genug, da nicht erläutert werde, inwiefern die Nummer unüblich und falsch zusammengesetzt sei. Der Botschaftsbericht sei ihm deshalb zur Einsicht zuzustellen.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe die Einholung einer Beurteilung des eingereichten iranischen Gerichtsurteils durch eine unabhängige Fachperson. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht durch die Einreichung der Beurteilungen von Dr. B._______ und Dr. C._______ genügend nachgekommen. Diese bieten zusammen mit der Botschaftsabklärung und den allgemeinen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Echtheit des eingereichten Dokumentes. Der Sachverhalt ist als genügend erstellt zu betrachten, beziehungsweise noch offene Fragen bezüglich der Fälschungsmerkmale lassen sich durch Länderinformationen genereller Natur beantworten. Der Antrag auf die Einholung einer Beurteilung durch eine unabhängige Fachperson wird infolgedessen abgewiesen.
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragte weiter, es sei ihm der Botschaftsbericht offenzulegen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt einen genügenden Verweigerungsgrund auch dar, wenn bei vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen werden, die Gefahr missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Infolgedessen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Einsicht in die Ergebnisse der Botschaftsanfrage abzuweisen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zudem - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - genügend präzise zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, welche ihm bekannt gegeben worden waren.
E. 7 In seinem Hauptantrag machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, der in der Verfügung vom 30. September 2003 gezogene Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, erweise sich aufgrund des iranischen Gerichtsurteils nunmehr als unzutreffend.
E. 8.1 Im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind Beweismittel nur dann als neu und erheblich zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Beschwerdeführer damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihm die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis).
E. 8.2 Vorliegend ist bereits fraglich, ob das iranische Gerichtsurteil vom 6. September 2002 nicht schon im ordentlichen Verfahren, welches mit Verfügung vom 30. September 2003 abgeschlossen worden war, oder auf dem Weg der Beschwerde hätte beigebracht werden können. Ausserdem erscheint die Einreichung auch im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG als verspätet, hatte der Beschwerdeführer doch offenbar bereits seit Jahren Kenntnis vom Bestehen eines solchen Gerichtsurteils. Die blosse Unkenntnis über die Möglichkeit eines ausserordentlichen Verfahrens beziehungsweise eine diesbezüglich schlechte Rechtsberatung vermögen an der verspäteten Einreichung nichts zu ändern. Ohnehin vermag aber das eingereichte Dokument - wie nachfolgend dargelegt - den vom BFM gezogenen Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nicht umzustossen und erscheint damit auch als nicht erheblich.
E. 8.3 Das BFM gelangte in seiner Verfügung vom 28. Juli 2009 aufgrund des Botschaftsberichtes zur Ansicht, dass es sich beim iranischen Gerichtsurteil um eine Totalfälschung handle. Der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichtes wurde dem Beschwerdeführer zuvor zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind gehalten, die Fälschungsmerkmale vollständig offen zu legen, zumal dabei die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht und dies - wie dargelegt - einen genügenden Einsichtsverweigerungsgrund darstellt. So musste das BFM denn auch nicht im Detail darlegen, weshalb die Fallnummer (...) falsch zusammengesetzt ist und wieso das Urteil nicht dem iranischen Strafrecht entspricht. Infolgedessen musste es sich in der Verfügung auch nicht im Einzelnen mit den in den Beurteilungen angebrachten Erläuterungen und Zweifeln auseinandersetzen und durfte sich auf den allgemeinen Hinweis beschränken, sie gäben keinen Anlass zu Zweifeln an der Botschaftsabklärung. Erläuternd kann festgehalten werden, dass die Aussage des BFM, die angegebene Gerichtsnummer (...) stimme nicht im Hinblick auf den angeblichen Zeitpunkt der Verurteilung im Jahre 2002, dahingehend zu verstehen ist, dass die Justizreform im Iran, im Zuge derer die Gerichte umbenannt wurden, - entgegen der Schätzung von Dr. C._______ - nicht bereits im Jahre 2001 stattfand und die Gerichtsnummer demzufolge im Jahr 2002 noch nicht (...) lautete. Die eingereichte Zuständigkeitstabelle vermag daran nichts zu ändern, zumal daraus nicht hervorgeht, seit wann das Gericht die Nr. (...) trägt. Demzufolge ist auch die Fallnummer (...) falsch, welche gemäss Dr. C._______ die Gerichtsnummer, also (...), enthalten müsste. Zudem hielt Dr. C._______ selber fest, die Fallnummer entspreche nicht der gängigen Form, indem er zuerst ausführte, man könne davon ausgehen, dass zuerst die Registrierungsnummer, dann die Nummer der Kammer und schliesslich das Jahr stehe und anschliessend darlegte, vorliegend seien die ersten zwei Zahlen das iranische Jahr (...) und der zweite Teil (...) die Registrierungsnummer. Diese Beurteilung entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Nr. (...) nicht mit dem iranischen Nummerierungssystem bei Gerichtsurteilen im Jahre 2002 übereinstimmt. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den Ausführungen von Dr. B._______ die Fallnummer während des gesamten Verfahrens und auch im Vollzugsamt in der Regel unverändert bleibt. Insgesamt besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der in der Verfügung und im Botschaftsbericht enthaltenen Feststellungen zu zweifeln, welche inhaltlich keine innere Ungereimtheiten oder andere Mängel aufweisen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des oben erwähnten Dokuments den Erkenntnissen der Vorinstanz an. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Vorbringen mit einem gefälschten Dokument zu beweisen versucht hat, was seine Glaubwürdigkeit weiter erschüttert und die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung bestätigt.
E. 8.5 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass das iranischen Gerichtsurteil, den in der Verfügung vom 30. September 2003 gezogenen Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nicht umzustossen vermag. Demzufolge hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde mit Verfügung vom 8. September 2009 nicht als aussichtslos eingeschätzt und die gleichzeitig eingeforderte Fürsorgebestätigung am 16. September 2009 nachgereicht wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Z._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5468/2009/ime {T 0/2} Urteil vom 16. Februar 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 8. August 2002 und gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 31. März 2003 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen an, er sei aufgrund einer unerlaubten geschlechtlichen Beziehung mit einer verheirateten Frau festgenommen worden. B. Mit Verfügung vom 30. September 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer die Regeln der Sitte des Landes verletzt habe, hätten die iranischen Behörden gemäss ihren Pflichten und den geltenden Regeln ein Verfahren gegen ihn angestrengt. Dies stelle für sich alleine keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Weiter hielt das BFF fest, die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente und zählte beispielhaft einige dieser Elemente auf. Da sich infolgedessen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Zudem sei er auch zumutbar und möglich. C. Diese Verfügung erwuchs am 4. November 2003 unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 22. April 2009 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Er reichte als neues Beweismittel die Kopie eines iranischen Gerichtsurteils vom 6. September 2002 ein, gemäss dem er wegen Ehebruchs zum Tode durch Steinigung verurteilt worden sei. Er beantragte die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machte er dabei geltend, das BFF habe in seiner Verfügung vom 30. September 2003 bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezweifelt. Durch das eingereichte Gerichtsurteil würden seine damaligen Angaben bestätigt, sodass die Einwände des BFF nicht stichhaltig seien. E. Auf Anfrage des BFM vom 30. April 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Teheran am 18. Mai 2009 das Abklärungsresultat der Vertrauensperson. Demnach sei das eingereichte Gerichtsurteil eine Fälschung und es wurden verschiedene Fälschungsmerkmale aufgeführt. F. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt ihrer Anfrage und des Botschaftsberichtes. Dabei zählte es die wichtigsten Fälschungsmerkmale des eingereichten Gerichtsurteils auf. So stimme die angegebene Gerichtsnummer (...) nicht im Hinblick auf den angeblichen Zeitpunkt der Verurteilung im Jahre 2002. Weiter sei die Fallnummer (...) absolut unüblich und falsch zusammengesetzt. Zudem fehlten im Urteil wichtige Elemente zum Verfahrensverlauf und zur Urteilsbegründung. Daneben entsprächen die für den Beschwerdeführer und seine mitangeklagte angebliche Partnerin gefällten Urteile nicht dem iranischen Strafrecht. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer nach zweimaliger Fristerstreckung zur Botschaftsabklärung Stellung und reichte zwei Berichte ein, aus welchen hervorgehe, dass es sich beim iranischen Gerichtsurteil nicht um eine Fälschung handle. Dr. iur. B._______ führte in seiner Beurteilung vom 10. Juni 2009 aus, er sehe keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale. Aussergewöhnlich sei aber, dass das Gericht an einem islamischen Feiertag getagt habe. Dies werde aber im Urteil selbst mit dem Vermerk "ausserordentlicher Termin" erklärt. Ob das Dokument tatsächlich echt sei, könne er ohne Kontaktieren des Gerichtes nicht feststellen. Zu beachten sei aber, dass der Fall nun beim Vollzugsamt hängig sein müsse und somit eine neue Nummer erhalten habe. Dr. iur. C._______ stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2009 fest, der formale Aufbau des Dokumentes spreche für dessen Echtheit. Bei den iranischen Aktenzeichen gäbe es keine Einheitlichkeit. Man könne aber davon ausgehen, dass zuerst die Registrierungsnummer, dann die Nummer der Kammer und schliesslich das Jahr stehe. Das vorliegende Aktenzeichen laute (...). Die ersten zwei Zahlen seien das iranische Jahr (...) und der zweite Teil (...) sei die Registrierungsnummer. Vor etwa acht Jahren seien die iranischen Gerichte umgestellt und in Zivil- und Strafgerichte unterteilt worden. Da es sich beim Tatbegehen vorliegend um unerlaubten Geschlechtsverkehr handle, sei die Zuständigkeit tatsächlich beim Strafgericht (...) in Teheran, welches vor der Umstellung Nr. (...) geheissen habe. Die Textformulierung des Urteils sehe authentisch aus, es fehle aber die Rechtsgrundlage. H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Stellungnahme eine Tabelle mit den Zuständigkeiten der Gerichtshöfe in Teheran ein. Daraus werde ersichtlich, dass der Gerichtshof für Strafrecht (...) für den Bezirk, in dem er gewohnt habe, zuständig sei. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 eröffnet - lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. September 2003 fest. J. Mit Eingabe vom 31. August 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens, um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um die Einholung einer Beurteilung des eingereichten Urteils durch eine unabhängige Fachperson. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung provisorisch ausgesetzt. L. Mit Verfügung vom 8. September 2009 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. M. Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. N. In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe an das BFM vom 22. April 2009 die Wiedererwägung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 30. September 2003. Dabei machte er geltend, es lägen neue Beweismittel vor. Mithin hat der Beschwerdeführer in Bezug auf eine rechtskräftige Verfügung den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht, womit er ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gestellt hat. 3.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Es kommen die Regelungen des VwVG zur Revision analog zur Anwendung (vgl. EMARK 2003 Nr. 17). 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe schon im ordentlichen Verfahren behauptet, im Jahr 2002 wegen Ehebruchs im Iran zum Tod durch Steinigung verurteilt worden zu sein. Es erstaune nun, dass er das entsprechende Dokument erst sieben Jahre später einreiche und dabei nicht darlege, weshalb er dies erst jetzt tue. Anschliessend legte das BFM den wesentlichen Inhalt der Botschaftsauskunft dar und hielt fest, die eingereichten Gegenbeweismittel gäben keinen Anlass, an den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Teheran zu zweifeln, wonach das Urteil eine Fälschung sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungen vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden seien, was deren Beweiskraft einschränke. Weiter werde in beiden Beurteilungen darauf aufmerksam gemacht, dass eine abschliessende Echtheitsprüfung nur mit Abklärungen vor Ort möglich sei. Für den Bericht der Schweizer Vertretung in Teheran gelte diese Einschränkung jedoch gerade nicht. Darüber hinaus werde in beiden Beurteilungen auf unübliche Merkmale des Urteils verwiesen, welche die Einschätzung der Schweizer Vertretung eher stützten als in Frage stellten. Insgesamt müsse das eingereichte iranische Gerichtsurteil als Fälschung eingestuft und deshalb eingezogen werden. Deshalb und vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt worden sei. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe zu den Umständen, weshalb er das iranische Urteil erst jetzt einreiche, auf ein diesbezügliches Schreiben des Ehepaares D._______ vom 24. August 2009. Zur Frage der Echtheit des eingereichten Dokumentes führte er aus, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit den Erläuterungen und Zweifeln von Dr. C._______ und Dr. B._______ auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis der Vorinstanz, wonach die eingereichten Berichte die zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Botschaft nicht in Frage stellen könnten, treffe nicht zu. Alleine schon die detaillierten Ausführungen betreffend die Verfahrenszuständigkeit beim Strafgericht (...), welches vor der Änderung der Zuständigkeiten die Nr. (...) getragen habe, widerlege die Aussage der Botschaft, die Nr. (...) stimme nicht. Auch aus der beiliegenden Zuständigkeitstabelle werde für das Gericht seines Wohnbezirks die alte Nr. (...) und neue Nr. (...) aufgeführt. Sodann sei nicht ersichtlich, bei welcher Behörde die Abklärungen gemacht worden seien, weshalb die Fallnummer (...) falsch zusammengesetzt sei und wieso das Urteil nicht dem iranischen Strafrecht entspreche. Dr. C._______ hingegen mache detaillierte Ausführungen. Auch zu diesen Unterschieden zwischen dem Botschaftsbericht und dem Schreiben von Dr. C._______ äussere sich das BFM nicht. Die milde Strafe seiner Partnerin lasse sich dadurch erklären, dass ihr Ehemann seine Klage zurückgezogen habe. Zum Hinweis des BFM, die Beweiskraft der Beurteilungen sei eingeschränkt, weil er sie selber in Auftrag gegeben habe, gelte es anzumerken, dass Dr. B._______ auch schon Gutachten fürs BFM verfasst habe. Weiter würde in den beiden Beurteilungen zwar tatsächlich auf unübliche Merkmale im Urteil hingewiesen, diese würden jedoch gleichzeitig erläutert. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den Berichten nicht um Gefälligkeitsschreiben handle. Zu den Vorbehalten in den Berichten, eine abschliessende Echtheitsprüfung sei nur mit Abklärungen vor Ort möglich, gelte es anzumerken, dass es zweifelhaft sei, ob die Schweizer Vertretung die Abklärungen am richtigen Ort vorgenommen habe. Insgesamt bestünden berechtigte Zweifel an den Abklärungen der Schweizer Vertretung. Sollte trotz dieser Ausführungen davon ausgegangen werden, dass auf die eingereichten Beurteilungen des Urteils nicht abgestellt werden könne, beantrage er die Überprüfung durch eine unabhängige Fachperson. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, in der Botschaftsauskunft befinde sich eine ausführliche und überzeugende Begründung dafür, wie die Fallnummer korrekt zusammengesetzt sei. Aus Gründen der Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung solcher Informationen könnten diese dem Beschwerdeführer nicht als solche offen gelegt werden. Die Beschwerdeinstanz habe aber Einsicht in die Botschaftsauskunft und könne sich ein Urteil dazu bilden. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Begründung der Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung von Informationen stelle kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Angesichts seiner auf dem Spiel stehenden Interessen sei die Verweigerung der Akteneinsicht ferner unverhältnismässig und die Umschreibung des wesentlichen Inhalts des Dokumentes nicht präzise genug, da nicht erläutert werde, inwiefern die Nummer unüblich und falsch zusammengesetzt sei. Der Botschaftsbericht sei ihm deshalb zur Einsicht zuzustellen. 5. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe die Einholung einer Beurteilung des eingereichten iranischen Gerichtsurteils durch eine unabhängige Fachperson. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht durch die Einreichung der Beurteilungen von Dr. B._______ und Dr. C._______ genügend nachgekommen. Diese bieten zusammen mit der Botschaftsabklärung und den allgemeinen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Echtheit des eingereichten Dokumentes. Der Sachverhalt ist als genügend erstellt zu betrachten, beziehungsweise noch offene Fragen bezüglich der Fälschungsmerkmale lassen sich durch Länderinformationen genereller Natur beantworten. Der Antrag auf die Einholung einer Beurteilung durch eine unabhängige Fachperson wird infolgedessen abgewiesen. 6. Der Beschwerdeführer beantragte weiter, es sei ihm der Botschaftsbericht offenzulegen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt einen genügenden Verweigerungsgrund auch dar, wenn bei vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen werden, die Gefahr missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Infolgedessen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Einsicht in die Ergebnisse der Botschaftsanfrage abzuweisen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zudem - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - genügend präzise zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, welche ihm bekannt gegeben worden waren. 7. In seinem Hauptantrag machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, der in der Verfügung vom 30. September 2003 gezogene Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, erweise sich aufgrund des iranischen Gerichtsurteils nunmehr als unzutreffend. 8. 8.1 Im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind Beweismittel nur dann als neu und erheblich zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Beschwerdeführer damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihm die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 8.2 Vorliegend ist bereits fraglich, ob das iranische Gerichtsurteil vom 6. September 2002 nicht schon im ordentlichen Verfahren, welches mit Verfügung vom 30. September 2003 abgeschlossen worden war, oder auf dem Weg der Beschwerde hätte beigebracht werden können. Ausserdem erscheint die Einreichung auch im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG als verspätet, hatte der Beschwerdeführer doch offenbar bereits seit Jahren Kenntnis vom Bestehen eines solchen Gerichtsurteils. Die blosse Unkenntnis über die Möglichkeit eines ausserordentlichen Verfahrens beziehungsweise eine diesbezüglich schlechte Rechtsberatung vermögen an der verspäteten Einreichung nichts zu ändern. Ohnehin vermag aber das eingereichte Dokument - wie nachfolgend dargelegt - den vom BFM gezogenen Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nicht umzustossen und erscheint damit auch als nicht erheblich. 8.3 Das BFM gelangte in seiner Verfügung vom 28. Juli 2009 aufgrund des Botschaftsberichtes zur Ansicht, dass es sich beim iranischen Gerichtsurteil um eine Totalfälschung handle. Der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichtes wurde dem Beschwerdeführer zuvor zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind gehalten, die Fälschungsmerkmale vollständig offen zu legen, zumal dabei die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht und dies - wie dargelegt - einen genügenden Einsichtsverweigerungsgrund darstellt. So musste das BFM denn auch nicht im Detail darlegen, weshalb die Fallnummer (...) falsch zusammengesetzt ist und wieso das Urteil nicht dem iranischen Strafrecht entspricht. Infolgedessen musste es sich in der Verfügung auch nicht im Einzelnen mit den in den Beurteilungen angebrachten Erläuterungen und Zweifeln auseinandersetzen und durfte sich auf den allgemeinen Hinweis beschränken, sie gäben keinen Anlass zu Zweifeln an der Botschaftsabklärung. Erläuternd kann festgehalten werden, dass die Aussage des BFM, die angegebene Gerichtsnummer (...) stimme nicht im Hinblick auf den angeblichen Zeitpunkt der Verurteilung im Jahre 2002, dahingehend zu verstehen ist, dass die Justizreform im Iran, im Zuge derer die Gerichte umbenannt wurden, - entgegen der Schätzung von Dr. C._______ - nicht bereits im Jahre 2001 stattfand und die Gerichtsnummer demzufolge im Jahr 2002 noch nicht (...) lautete. Die eingereichte Zuständigkeitstabelle vermag daran nichts zu ändern, zumal daraus nicht hervorgeht, seit wann das Gericht die Nr. (...) trägt. Demzufolge ist auch die Fallnummer (...) falsch, welche gemäss Dr. C._______ die Gerichtsnummer, also (...), enthalten müsste. Zudem hielt Dr. C._______ selber fest, die Fallnummer entspreche nicht der gängigen Form, indem er zuerst ausführte, man könne davon ausgehen, dass zuerst die Registrierungsnummer, dann die Nummer der Kammer und schliesslich das Jahr stehe und anschliessend darlegte, vorliegend seien die ersten zwei Zahlen das iranische Jahr (...) und der zweite Teil (...) die Registrierungsnummer. Diese Beurteilung entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Nr. (...) nicht mit dem iranischen Nummerierungssystem bei Gerichtsurteilen im Jahre 2002 übereinstimmt. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den Ausführungen von Dr. B._______ die Fallnummer während des gesamten Verfahrens und auch im Vollzugsamt in der Regel unverändert bleibt. Insgesamt besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der in der Verfügung und im Botschaftsbericht enthaltenen Feststellungen zu zweifeln, welche inhaltlich keine innere Ungereimtheiten oder andere Mängel aufweisen. 8.4 Nach dem Gesagten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des oben erwähnten Dokuments den Erkenntnissen der Vorinstanz an. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Vorbringen mit einem gefälschten Dokument zu beweisen versucht hat, was seine Glaubwürdigkeit weiter erschüttert und die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung bestätigt. 8.5 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass das iranischen Gerichtsurteil, den in der Verfügung vom 30. September 2003 gezogenen Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nicht umzustossen vermag. Demzufolge hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde mit Verfügung vom 8. September 2009 nicht als aussichtslos eingeschätzt und die gleichzeitig eingeforderte Fürsorgebestätigung am 16. September 2009 nachgereicht wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Z._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: