opencaselaw.ch

D-8540/2025

D-8540/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Sunnite mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______) verliess den Iran eigenen Angaben ge- mäss Anfang Februar 2022 und suchte am 1. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. September 2022 führte das SEM mit ihm die Personalienaufnahme (PA) durch. Er bevollmächtigte am 8. Februar 2022 die ihm von den Bundesasylzentren D._______ zugewiesene Rechtsver- tretung. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 und am

14. Mai 2024 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgrün- den an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in einem Basar wäh- ren (…) Jahren einen Laden geführt, in dem er (…) verkauft habe. E._______ von der Moschee (…) sei sein religiöser Meister/Führer gewe- sen. Dieser und seine Anhänger seien alle Regimekritiker. Er habe beim (…) und den (…) der Moschee mit E._______ zusammengearbeitet. Im Juli 2020 sei ein Mann in sein Geschäft gekommen, der mit seiner Bank- karte (…) Millionen Toman bezogen und gesagt habe, das Geld gehöre Herrn F._______. Dieser habe ihm gesagt, dass das Geld auf seinem Konto bleiben könne, er werde dafür (…) beziehen. Am (…) 2020 habe ihn der Direktor seiner Bankfiliale angerufen und ihm mitgeteilt, sein Konto sei gesperrt worden. Man habe ihm bei der Bank gesagt, dass das Konto durch die Staatsanwaltschaft der islamischen Revolutionsgarde kontrolliert und gesperrt worden sei. Einige Tage später sei er von der Verkehrspolizei an- gehalten und dem Geheimdienst übergeben worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, dass er von einem Spion Geld erhalten habe, und ihn verhört, um zu erfahren, mit wem er zusammengearbeitet habe, was er verraten habe und was er und die Personen, mit denen er zusammengearbeitet habe, vorhätten. Er habe beteuert, dass er unschuldig sei. Da er nicht ge- standen habe, sei er gefoltert worden. Schliesslich habe er gesagt, sie soll- ten alles aufschreiben, er werde es unterschreiben. Einige Tage später sei er zu einem Richter gebracht worden, der gesagt habe, dass ihm Spio- nage, Kooperation mit Gruppierungen und Entgegennahme von unsittli- chen Geldbeträgen vorgeworfen werde. Er habe ihm geantwortet, er sei unschuldig und sein Geständnis sei durch Folter erzwungen worden. Nach sechs Monaten sei er ins Zentralgefängnis von B._______ verlegt worden, wo er während weiteren sechs Monaten inhaftiert gewesen sei. Der Älteste seines Familienstamms habe sich bemüht, ihn auf Kaution freizubekom- men. Die Behörden hätten zugestimmt, falls eine Kaution hinterlegt werde.

D-8540/2025 Seite 3 Seine Familie habe Urkunden von drei Häusern hinterlegt und zwei seiner Brüder hätten sich als Bürgen zur Verfügung gestellt. Er habe die Stadt nicht verlassen dürfen und sich wöchentlich beim Zentralamt der Gefäng- nisse melden müssen. Sechs Monate später habe er den Iran auf illegalem Weg verlassen. Seit seiner Ausreise erhielten seine Familie und insbeson- dere sein Bruder Vorladungen und die Polizei komme alle zwei Wochen bei ihnen vorbei. A.c Der Beschwerdeführer gab beim SEM mehrere Beweismittel ab (Vor- ladungen der Strafvollzugskammer des Revolutionsgerichts B._______ vom (…) 2022 und (…) 2023; Vorladungen der (…). Strafvollzugskammer der General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 und (…) 2024; Haftbefehl der (…). Strafvollzugskammer der General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023; Gerichtskorres- pondenzen betreffend Ausreiseverbot vom (…) 2024, Dienstleistungsver- bot vom (…) 2024 und Ausreiseverbot vom (…) 2024; Haftbefehle vom (…) 2024 und (…) 2025 mit Übersetzungen). A.d Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in Teheran (nachfol- gend Botschaft) am 6. November 2024 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. A.e Am 19. November 2024 übermittelte die Botschaft dem SEM die Er- gebnisse ihrer Abklärungen. A.f Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 setzte das SEM den Beschwerde- führer von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu deren Ergebnis. A.g Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Februar 2025 Stellung zur Botschaftsabklärung. A.h Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2025 auf, die Urteile betreffend die gemäss der Botschaftsantwort vorhan- denen Verfahren, zu denen die von ihm zu den Akten gereichten Justizdo- kumente gehörten, einzureichen. A.i Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 1. April 2025 teilte der Be- schwerdeführer mit, er sei nicht in der Lage, weitere Dokumente einzu- reichen.

D-8540/2025 Seite 4 A.j Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere ärztliche Berichte eingereicht. B. Mit Verfügung vom 29. September 2025 – eröffnet am 7. Oktober 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 24. November 2025 zu ver- lassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, dies ver- bunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte das SEM den Kanton G._______. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom

6. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Einsicht in die Akten (…)-72/36 und (…)-86/18 zu gewähren [1], eventualiter sei voll- umfänglich das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [2], nach der Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs sei dem Be- schwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer- deergänzung anzusetzen [3], die angefochtene Verfügung des SEM vom

29. September 2025 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollstän- digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten [7] und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen [8].

D-8540/2025 Seite 5 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am

7. November 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich be- gründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent- schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es habe die vom Beschwerdeführer bis zum 5. April 2024 eingereichten Verfahrensdoku- mente vom Vertrauensanwalt der Botschaft auf ihre Authentizität überprü-

D-8540/2025 Seite 6 fen lassen. Auch überprüft worden sei, ob er während sechs Monaten im Zentralgefängnis in B._______ inhaftiert gewesen sei. Der Vertrauensan- walt habe bestätigt, dass die eingereichten Dokumente authentisch seien und der Beschwerdeführer während sechs Monaten inhaftiert gewesen sei. Er habe darauf hingewiesen, dass es sich bei den Strafverfahren, aus de- nen die eingereichten Dokumente stammten, nicht um Verfahren wegen Spionage, sondern um gemeinrechtliche Delikte wie Raub, illegaler Waf- fen- und Drogenbesitz, Drogenmissbrauch, Hehlerei, Fälschung, uner- laubte Einflussnahme, unerlaubte Beziehungen etc. handle. Zwei Verfah- ren, in denen ihm die genannten Delikte zur Last gelegt würden, seien ak- tuell noch bei der Strafvollzugsbehörde hängig. Die eingereichten Doku- mente wiesen entweder die Fallnummern (…) oder (…) auf; die den Num- mern zugrunde liegenden Verfahren würden gemäss Botschaftsauskunft gemeinrechtliche Delikte beschlagen. Ausserdem seien die Dokumente von den Strafvollzugsbehörden ausgestellt worden, was belege, dass die betreffenden Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Als Verurteilter habe der Beschwerdeführer Zugriff auf diese Akten. Sollte ihm der Zugriff auf die Akten – insbesondere auf das Urteil – verweigert werden, hätte sein Anwalt das Recht, das Urteil anzuschauen und Notizen zu machen. Irani- sche Revolutionsgerichte seien auch für Drogendelikte, Warenschmuggel, Fälschung sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit Art. 49 der irani- schen Verfassung zuständig. Der Umstand, dass ein Verfahren von einem Revolutionsgericht behandelt worden sei, müsse nicht auf eine politische Komponente hindeuten. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die irani- schen Behörden ihm kriminelle Straftaten unterstellen würden, wenn sie über ein von ihm unterschriebenes Geständnis verfügen würden, gemäss dem er sich der Spionage, Kooperation mit Gruppierungen und Entgegen- nahme von unsittlichen Geldbeträgen schuldig gemacht habe. Seine Aus- sagen widersprächen der Botschaftsantwort in verschiedener Hinsicht. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu bele- gen oder glaubhaft zu machen. Vielmehr deuteten sie darauf hin, dass er aus dem Iran ausgereist sei, um den aufgrund krimineller Aktivitäten ver- hängten Strafen zu entgehen. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass zwei der Verfahren noch vor der Strafvollzugsbehörde hän- gig seien. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass der Beschwerde- führer in beiden Verfahren gemeinsam mit anderen Personen verurteilt worden sei und ihm verschiedene Strafen drohen würden. Aus den vorlie- genden Informationen gehe nicht hervor, was für eine Strafe ihm persönlich konkret drohe. Da er die Urteile, die gemäss Botschaftsantwort gegen ihn

D-8540/2025 Seite 7 verhängt worden seien, und in diesen das konkrete Strafmass aufgeführt würde, nicht eingereicht und auch sonst keine diesbezüglich nützlichen Do- kumente oder Informationen geliefert habe, sei davon auszugehen, dass die Strafe, die ihn bei einer Rückkehr in den Iran erwarten würde, nicht derart schwerwiegend ausfallen würde, als dass sie eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung darstellen würde. Es sei davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht mutwillig verletze, indem er angebe, keine Dokumente oder Angaben zum Inhalt der ihn betreffenden Strafverfahren zu besitzen. Daraus könne ihm kein Vorteil erwachsen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, bei den Akten, in die ungenügende Einsicht gewährt worden sei, handle es sich um die Botschaftsantwort so- wie um den «Anhang Botschaftsantwort in Deutsch», die mit «A» (geheim [VwVG]) paginiert worden seien. Das SEM habe im Rahmen des «rechtli- chen Gehörs» vom 10. Januar 2025 die Einsicht in diese Akten verweigert und auf angebliche Angaben verwiesen, an deren Geheimhaltung ein we- sentliches öffentliches Interesse bestehe. Diese Praxis des SEM wider- spreche der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher Einsicht in Botschaftsanfrage und -antwort gewährt wer- den müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM hartnäckig die Einsicht in Botschaftsantworten verweigere. Frappant sei, dass die Bot- schaftsantwort 36 Seiten und der Anhang zur Botschaftsantwort 18 Seiten umfassen würden. Es sei absurd, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss dem Schreiben des SEM vom 10. Januar 2025 mit einem Text von weniger als einer Seite als rechtsgenüglich gewährt betrachtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Recht, Einsicht in den vollständigen Text der Antwort der Botschaft zu erhalten, mit Ausnahme der Namen, Adressen und Personalien von Personen sowie der vertrauenswürdigen Quellen der Botschaft, deren Geheimhaltung gewahrt bleiben müsse. Ohne Zugang zum vollständigen Inhalt dieser Unterlagen sei er nicht in der Lage, von allfälligen für ihn günstigen Angaben Kenntnis zu erlangen und sich in der Beschwerde darauf zu berufen. Abgesehen von den erwähnten, bestünden keine weiteren Informationen, deren Geheimhaltung im öffentlichen Inte- resse der Schweiz erforderlich wäre, um sie ihm, der in Bezug auf diesel- ben selbst direkt betroffen sei, vorzuenthalten. Es sei erforderlich, dass ihm allfällige rechtliche und sachliche Stellungnahmen der vertrauenswürdigen Quellen, soweit sie in der Botschaftsantwort oder deren Beilagen enthalten seien, zugänglich gemacht würden. Nur so sei es ihm möglich, diese Ein- schätzungen mit den Bestimmungen des iranischen Rechts und der dorti- gen Praxis zu vergleichen und gegebenenfalls ein Gegengutachten eines iranischen Rechtsanwalts einzuholen.

D-8540/2025 Seite 8 Das SEM habe zahlreiche im vorliegenden Dossier enthaltene Tatsachen, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen und die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stützten, ausser Acht gelassen. Bei einer sorgfältigen Betrachtung seiner Beweggründe für die Unterstützung von E._______ zeige sich, dass seine Motivation überwie- gend politischer und nicht religiöser Natur gewesen sei. Er habe den ge- samten Prozess, der zur Bewilligung seiner provisorischen Freilassung ge- gen Kaution geführt habe, sowohl im Hinblick auf die ausserhalb des Ge- fängnisses durch seine Familie unternommenen Schritte, als auch in Be- zug auf die innerhalb des Gefängnisses erfolgten Bemühungen, ausführ- lich geschildert. In Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug habe das SEM in vereinfachter Weise argumentiert, er habe im Falle einer Rück- kehr in den Iran Zugang zu Medikamenten und psychotherapeutischen Dienstleistungen. Dabei sei übersehen worden, dass er im Iran zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die er nach seiner Rückkehr verbüs- sen müsse. Gemäss dem vom SEM erwähnten Länderbericht hätten Ge- fangene im Iran keinen angemessenen und rechtzeitigen Zugang zu medi- zinischer und psychotherapeutischer Versorgung. Das SEM habe auch seine glaubhafte Darlegung nicht berücksichtigt, dass er im Iran im Ge- fängnis des Ettelaat schwer gefoltert worden sei. Er habe in der Anhörung angegeben, er sei während der Verhöre ausserehelicher Beziehungen be- schuldigt worden. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass er wegen des Vorwurfs einer ausserehelichen Beziehung verurteilt worden sei. Dem SEM sei bekannt, dass eine solche Handlung im Iran mit Peitschenhieben bestraft werde und dass diese Strafe eine unmenschliche und erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Es habe diesen Umstand in seiner Beurteilung vollständig ausser Acht gelassen. Der Sach- verhalt sei im vorliegenden Verfahren nicht vollständig und nicht korrekt festgestellt worden.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-

D-8540/2025 Seite 9 punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5).

E. 5.1.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Ver- hältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentli- che Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfor- dern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesent- lichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 5.1.3 Die Behörde darf eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern oder um einen späteren Missbrauch zu verhin- dern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das gewichtige Geheimhaltungsin- teresse betreffend Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensicht- lich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E 4c, Urteil des BVGer E-2608/2020 vom 15. Juli 2025 E. 5.2.2). Die Offenlegung der Arbeits- weise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauensperson würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen.

E. 5.1.4 Botschaftsanfrage und -antwort stellen grundsätzlich eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die gestellten Fra- gen als auch die Antworten der schweizerischen Vertretungen beinhaltet (vgl. Urteil des BVGer E-1059/2023 vom 7. Jun 2023 E. 6.1). Nach kon- stanter Rechtsprechung und Praxis unterliegen nicht nur die Ergebnisse, sondern auch der übermittelte Fragenkatalog des SEM dem Aktenein- sichtsrecht (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c), wobei entgegenstehende Ge- heimhaltungsinteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit die Einsicht einschränken und sensible Passagen abge- deckt oder zusammengefasst offengelegt werden können (vgl. Urteile des BVGer D-4983/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.3 sowie E-1059/2023 vom

E. 5.1.5 Das SEM teilte dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom

E. 5.1.6 Die Antwort der Botschaft vom 19. November 2024 (vgl. SEM-act. (…)-72/36) enthält zwar Informationen und Angaben, für deren Geheimhal- tung wesentliche öffentliche Interessen bestehen, ihr Inhalt wurde aber un- verhältnismässig komprimiert offengelegt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem wesentliche Ergebnisse der Abklärung vorenthalten, die für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein könnten. Insbe- sondere wurde ihm bezüglich der Botschaftsantwort nicht mitgeteilt, wel- che Beilagen in den insgesamt 36 Seiten enthalten sind. Aus Gründen der Verfahrenstransparenz hätte erwähnt werden müssen, welche Dokumente von der Botschaft an das SEM übermittelt wurden, soweit deren Geheim- haltung nicht erforderlich ist. Insbesondere wäre das SEM verpflichtet ge- wesen, den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen, dass der Bot- schaftsantwort ein Auszug der bezüglich seiner Person bestehenden Ein- träge zu hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren beigelegt wurde. Der beigelegte Original-Auszug dürfte aufgrund überwiegender öf- fentlicher Interessen zwar geheim zu halten und dem Beschwerdeführer nicht offenzulegen sein. Indessen bestehen keine Geheimhaltungsinteres- sen an der vom SEM veranlassten und unter der Akte (…)-86/18 geführten Übersetzung, soweit dieser zu entnehmen ist, welche Strafen dem Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran drohen würden.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie,

D-8540/2025 Seite 11 wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 5.2.3 Der Übersetzung des Eintrags Nr. 1 im vorstehend erwähnten Aus- zug der bezüglich des Beschwerdeführers bestehenden hängigen oder ab- geschlossenen Gerichtsverfahren (vgl. E. 5.1.6) ist zu entnehmen, dass ihm im Verfahren (…) eine lebenslängliche Haftstrafe (bestätigt durch Ein- trag Nr. 25) beziehungsweise die Hinrichtung nach «Tazirat» drohen könn- ten (Eintrag Nr. 27). Der Übersetzung der Einträge Nr. 19 und Nr. 24 ge- mäss könnte ihm im Verfahren (…) unter anderem die Auspeitschung dro- hen. Diese wesentlichen Sachverhaltselemente wurden vom SEM in der ange- fochtenen Verfügung nicht erwähnt und nicht berücksichtigt. Anders lässt sich seine Einschätzung, die Strafe, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran erwarten würde, würde nicht derart schwerwiegend ausfallen, als dass sie eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be- handlung darstellen würde, nicht erklären. Die Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe die Urteile, die gemäss der Botschaftsantwort vom 19. November 2024 gegen ihn vorliegen müss- ten, und in denen das konkrete Strafmass aufgeführt würde, nicht einge- reicht, ist zwar zutreffend, indessen übermittelte die Botschaft mit dem Aus- zug der gegen ihn geführten Strafverfahren ein Dokument, dem bei der Entscheidfindung zu berücksichtigende Informationen bezüglich der inte- ressierenden Fragen zu entnehmen sind. Demnach hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es nicht alle für die Entscheidfindung wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM dem Beschwerdeführer nur ungenügend Einsicht in die Botschaftsanfrage und die -antwort ge- währte, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Zu- dem stellte das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig fest, indem es für die Entscheidfindung wesentliche Sachverhaltselemente nicht erwähnte und nicht berücksichtigte.

D-8540/2025 Seite 12 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Ent- sprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenügli- chen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Botschaftsanfrage und -ant- wort sowie zur vollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der obigen Erwägungen und neuen Entscheidung (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 6.1 und D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2). 7. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit beantragt wird, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenügli- chen Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 29. September 2025 ist aufzuheben und die Sache im eben erwähnten Sinne an das SEM zu- rückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind damit gegen- standslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegen- standslos geworden.

D-8540/2025 Seite 13 9. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzuspre- chen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine ver- hältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-8540/2025 Seite 14

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Entsprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Botschaftsanfrage und -antwort sowie zur vollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der obigen Erwägungen und neuen Entscheidung (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 6.1 und D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2).

E. 7 Juni 2023 E. 6.3).

D-8540/2025 Seite 10

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind damit gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos geworden.

E. 9 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine ver-hältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Januar 2025 (vgl. SEM-act. (…)-74/2) zwar den der Botschaftsanfrage (vgl. SEM-act. (…)-70/2) zugrunde gelegten Sachverhalt, nicht aber den Fragenkatalog mit. In dieser Hinsicht bestehen keine öffentlichen Geheim- haltungsinteressen, weshalb dem Beschwerdeführer der Fragenkatalog hätte bekannt gegeben werden müssen. Dies hätte es ihm erleichtert zu entscheiden, ob und welche Einwände er gegen die Anfrage vorzubringen hätte.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 29. September 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8540/2025 law/bah Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Sunnite mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______) verliess den Iran eigenen Angaben gemäss Anfang Februar 2022 und suchte am 1. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. September 2022 führte das SEM mit ihm die Personalienaufnahme (PA) durch. Er bevollmächtigte am 8. Februar 2022 die ihm von den Bundesasylzentren D._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 und am 14. Mai 2024 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in einem Basar währen (...) Jahren einen Laden geführt, in dem er (...) verkauft habe. E._______ von der Moschee (...) sei sein religiöser Meister/Führer gewesen. Dieser und seine Anhänger seien alle Regimekritiker. Er habe beim (...) und den (...) der Moschee mit E._______ zusammengearbeitet. Im Juli 2020 sei ein Mann in sein Geschäft gekommen, der mit seiner Bankkarte (...) Millionen Toman bezogen und gesagt habe, das Geld gehöre Herrn F._______. Dieser habe ihm gesagt, dass das Geld auf seinem Konto bleiben könne, er werde dafür (...) beziehen. Am (...) 2020 habe ihn der Direktor seiner Bankfiliale angerufen und ihm mitgeteilt, sein Konto sei gesperrt worden. Man habe ihm bei der Bank gesagt, dass das Konto durch die Staatsanwaltschaft der islamischen Revolutionsgarde kontrolliert und gesperrt worden sei. Einige Tage später sei er von der Verkehrspolizei angehalten und dem Geheimdienst übergeben worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, dass er von einem Spion Geld erhalten habe, und ihn verhört, um zu erfahren, mit wem er zusammengearbeitet habe, was er verraten habe und was er und die Personen, mit denen er zusammengearbeitet habe, vorhätten. Er habe beteuert, dass er unschuldig sei. Da er nicht gestanden habe, sei er gefoltert worden. Schliesslich habe er gesagt, sie sollten alles aufschreiben, er werde es unterschreiben. Einige Tage später sei er zu einem Richter gebracht worden, der gesagt habe, dass ihm Spionage, Kooperation mit Gruppierungen und Entgegennahme von unsittlichen Geldbeträgen vorgeworfen werde. Er habe ihm geantwortet, er sei unschuldig und sein Geständnis sei durch Folter erzwungen worden. Nach sechs Monaten sei er ins Zentralgefängnis von B._______ verlegt worden, wo er während weiteren sechs Monaten inhaftiert gewesen sei. Der Älteste seines Familienstamms habe sich bemüht, ihn auf Kaution freizubekommen. Die Behörden hätten zugestimmt, falls eine Kaution hinterlegt werde. Seine Familie habe Urkunden von drei Häusern hinterlegt und zwei seiner Brüder hätten sich als Bürgen zur Verfügung gestellt. Er habe die Stadt nicht verlassen dürfen und sich wöchentlich beim Zentralamt der Gefängnisse melden müssen. Sechs Monate später habe er den Iran auf illegalem Weg verlassen. Seit seiner Ausreise erhielten seine Familie und insbesondere sein Bruder Vorladungen und die Polizei komme alle zwei Wochen bei ihnen vorbei. A.c Der Beschwerdeführer gab beim SEM mehrere Beweismittel ab (Vorladungen der Strafvollzugskammer des Revolutionsgerichts B._______ vom (...) 2022 und (...) 2023; Vorladungen der (...). Strafvollzugskammer der General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 und (...) 2024; Haftbefehl der (...). Strafvollzugskammer der General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023; Gerichtskorrespondenzen betreffend Ausreiseverbot vom (...) 2024, Dienstleistungsverbot vom (...) 2024 und Ausreiseverbot vom (...) 2024; Haftbefehle vom (...) 2024 und (...) 2025 mit Übersetzungen). A.d Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in Teheran (nachfolgend Botschaft) am 6. November 2024 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. A.e Am 19. November 2024 übermittelte die Botschaft dem SEM die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.f Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 setzte das SEM den Beschwerdeführer von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu deren Ergebnis. A.g Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Februar 2025 Stellung zur Botschaftsabklärung. A.h Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2025 auf, die Urteile betreffend die gemäss der Botschaftsantwort vorhandenen Verfahren, zu denen die von ihm zu den Akten gereichten Justizdokumente gehörten, einzureichen. A.i Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 1. April 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nicht in der Lage, weitere Dokumente einzureichen. A.j Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere ärztliche Berichte eingereicht. B. Mit Verfügung vom 29. September 2025 - eröffnet am 7. Oktober 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 24. November 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte das SEM den Kanton G._______. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 6. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Einsicht in die Akten (...)-72/36 und (...)-86/18 zu gewähren [1], eventualiter sei vollumfänglich das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [2], nach der Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. September 2025 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [7] und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen [8]. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. November 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es habe die vom Beschwerdeführer bis zum 5. April 2024 eingereichten Verfahrensdokumente vom Vertrauensanwalt der Botschaft auf ihre Authentizität überprü-fen lassen. Auch überprüft worden sei, ob er während sechs Monaten im Zentralgefängnis in B._______ inhaftiert gewesen sei. Der Vertrauensanwalt habe bestätigt, dass die eingereichten Dokumente authentisch seien und der Beschwerdeführer während sechs Monaten inhaftiert gewesen sei. Er habe darauf hingewiesen, dass es sich bei den Strafverfahren, aus denen die eingereichten Dokumente stammten, nicht um Verfahren wegen Spionage, sondern um gemeinrechtliche Delikte wie Raub, illegaler Waffen- und Drogenbesitz, Drogenmissbrauch, Hehlerei, Fälschung, unerlaubte Einflussnahme, unerlaubte Beziehungen etc. handle. Zwei Verfahren, in denen ihm die genannten Delikte zur Last gelegt würden, seien aktuell noch bei der Strafvollzugsbehörde hängig. Die eingereichten Dokumente wiesen entweder die Fallnummern (...) oder (...) auf; die den Nummern zugrunde liegenden Verfahren würden gemäss Botschaftsauskunft gemeinrechtliche Delikte beschlagen. Ausserdem seien die Dokumente von den Strafvollzugsbehörden ausgestellt worden, was belege, dass die betreffenden Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Als Verurteilter habe der Beschwerdeführer Zugriff auf diese Akten. Sollte ihm der Zugriff auf die Akten - insbesondere auf das Urteil - verweigert werden, hätte sein Anwalt das Recht, das Urteil anzuschauen und Notizen zu machen. Iranische Revolutionsgerichte seien auch für Drogendelikte, Warenschmuggel, Fälschung sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit Art. 49 der iranischen Verfassung zuständig. Der Umstand, dass ein Verfahren von einem Revolutionsgericht behandelt worden sei, müsse nicht auf eine politische Komponente hindeuten. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden ihm kriminelle Straftaten unterstellen würden, wenn sie über ein von ihm unterschriebenes Geständnis verfügen würden, gemäss dem er sich der Spionage, Kooperation mit Gruppierungen und Entgegennahme von unsittlichen Geldbeträgen schuldig gemacht habe. Seine Aussagen widersprächen der Botschaftsantwort in verschiedener Hinsicht. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen oder glaubhaft zu machen. Vielmehr deuteten sie darauf hin, dass er aus dem Iran ausgereist sei, um den aufgrund krimineller Aktivitäten verhängten Strafen zu entgehen. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass zwei der Verfahren noch vor der Strafvollzugsbehörde hängig seien. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in beiden Verfahren gemeinsam mit anderen Personen verurteilt worden sei und ihm verschiedene Strafen drohen würden. Aus den vorliegenden Informationen gehe nicht hervor, was für eine Strafe ihm persönlich konkret drohe. Da er die Urteile, die gemäss Botschaftsantwort gegen ihn verhängt worden seien, und in diesen das konkrete Strafmass aufgeführt würde, nicht eingereicht und auch sonst keine diesbezüglich nützlichen Dokumente oder Informationen geliefert habe, sei davon auszugehen, dass die Strafe, die ihn bei einer Rückkehr in den Iran erwarten würde, nicht derart schwerwiegend ausfallen würde, als dass sie eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung darstellen würde. Es sei davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht mutwillig verletze, indem er angebe, keine Dokumente oder Angaben zum Inhalt der ihn betreffenden Strafverfahren zu besitzen. Daraus könne ihm kein Vorteil erwachsen. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, bei den Akten, in die ungenügende Einsicht gewährt worden sei, handle es sich um die Botschaftsantwort sowie um den «Anhang Botschaftsantwort in Deutsch», die mit «A» (geheim [VwVG]) paginiert worden seien. Das SEM habe im Rahmen des «rechtlichen Gehörs» vom 10. Januar 2025 die Einsicht in diese Akten verweigert und auf angebliche Angaben verwiesen, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Diese Praxis des SEM widerspreche der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher Einsicht in Botschaftsanfrage und -antwort gewährt werden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM hartnäckig die Einsicht in Botschaftsantworten verweigere. Frappant sei, dass die Botschaftsantwort 36 Seiten und der Anhang zur Botschaftsantwort 18 Seiten umfassen würden. Es sei absurd, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss dem Schreiben des SEM vom 10. Januar 2025 mit einem Text von weniger als einer Seite als rechtsgenüglich gewährt betrachtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Recht, Einsicht in den vollständigen Text der Antwort der Botschaft zu erhalten, mit Ausnahme der Namen, Adressen und Personalien von Personen sowie der vertrauenswürdigen Quellen der Botschaft, deren Geheimhaltung gewahrt bleiben müsse. Ohne Zugang zum vollständigen Inhalt dieser Unterlagen sei er nicht in der Lage, von allfälligen für ihn günstigen Angaben Kenntnis zu erlangen und sich in der Beschwerde darauf zu berufen. Abgesehen von den erwähnten, bestünden keine weiteren Informationen, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse der Schweiz erforderlich wäre, um sie ihm, der in Bezug auf dieselben selbst direkt betroffen sei, vorzuenthalten. Es sei erforderlich, dass ihm allfällige rechtliche und sachliche Stellungnahmen der vertrauenswürdigen Quellen, soweit sie in der Botschaftsantwort oder deren Beilagen enthalten seien, zugänglich gemacht würden. Nur so sei es ihm möglich, diese Einschätzungen mit den Bestimmungen des iranischen Rechts und der dortigen Praxis zu vergleichen und gegebenenfalls ein Gegengutachten eines iranischen Rechtsanwalts einzuholen. Das SEM habe zahlreiche im vorliegenden Dossier enthaltene Tatsachen, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen und die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stützten, ausser Acht gelassen. Bei einer sorgfältigen Betrachtung seiner Beweggründe für die Unterstützung von E._______ zeige sich, dass seine Motivation überwiegend politischer und nicht religiöser Natur gewesen sei. Er habe den gesamten Prozess, der zur Bewilligung seiner provisorischen Freilassung gegen Kaution geführt habe, sowohl im Hinblick auf die ausserhalb des Gefängnisses durch seine Familie unternommenen Schritte, als auch in Bezug auf die innerhalb des Gefängnisses erfolgten Bemühungen, ausführlich geschildert. In Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug habe das SEM in vereinfachter Weise argumentiert, er habe im Falle einer Rückkehr in den Iran Zugang zu Medikamenten und psychotherapeutischen Dienstleistungen. Dabei sei übersehen worden, dass er im Iran zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die er nach seiner Rückkehr verbüssen müsse. Gemäss dem vom SEM erwähnten Länderbericht hätten Gefangene im Iran keinen angemessenen und rechtzeitigen Zugang zu medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung. Das SEM habe auch seine glaubhafte Darlegung nicht berücksichtigt, dass er im Iran im Gefängnis des Ettelaat schwer gefoltert worden sei. Er habe in der Anhörung angegeben, er sei während der Verhöre ausserehelicher Beziehungen beschuldigt worden. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass er wegen des Vorwurfs einer ausserehelichen Beziehung verurteilt worden sei. Dem SEM sei bekannt, dass eine solche Handlung im Iran mit Peitschenhieben bestraft werde und dass diese Strafe eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Es habe diesen Umstand in seiner Beurteilung vollständig ausser Acht gelassen. Der Sachverhalt sei im vorliegenden Verfahren nicht vollständig und nicht korrekt festgestellt worden. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5). 5.1.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Akten-stück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 5.1.3 Die Behörde darf eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern oder um einen späteren Missbrauch zu verhindern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das gewichtige Geheimhaltungsinteresse betreffend Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E 4c, Urteil des BVGer E-2608/2020 vom 15. Juli 2025 E. 5.2.2). Die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauensperson würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. 5.1.4 Botschaftsanfrage und -antwort stellen grundsätzlich eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die gestellten Fragen als auch die Antworten der schweizerischen Vertretungen beinhaltet (vgl. Urteil des BVGer E-1059/2023 vom 7. Jun 2023 E. 6.1). Nach konstanter Rechtsprechung und Praxis unterliegen nicht nur die Ergebnisse, sondern auch der übermittelte Fragenkatalog des SEM dem Akteneinsichtsrecht (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c), wobei entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Einsicht einschränken und sensible Passagen abgedeckt oder zusammengefasst offengelegt werden können (vgl. Urteile des BVGer D-4983/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.3 sowie E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.3). 5.1.5 Das SEM teilte dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Januar 2025 (vgl. SEM-act. (...)-74/2) zwar den der Botschaftsanfrage (vgl. SEM-act. (...)-70/2) zugrunde gelegten Sachverhalt, nicht aber den Fragenkatalog mit. In dieser Hinsicht bestehen keine öffentlichen Geheimhaltungsinteressen, weshalb dem Beschwerdeführer der Fragenkatalog hätte bekannt gegeben werden müssen. Dies hätte es ihm erleichtert zu entscheiden, ob und welche Einwände er gegen die Anfrage vorzubringen hätte. 5.1.6 Die Antwort der Botschaft vom 19. November 2024 (vgl. SEM-act. (...)-72/36) enthält zwar Informationen und Angaben, für deren Geheimhaltung wesentliche öffentliche Interessen bestehen, ihr Inhalt wurde aber unverhältnismässig komprimiert offengelegt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem wesentliche Ergebnisse der Abklärung vorenthalten, die für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein könnten. Insbesondere wurde ihm bezüglich der Botschaftsantwort nicht mitgeteilt, welche Beilagen in den insgesamt 36 Seiten enthalten sind. Aus Gründen der Verfahrenstransparenz hätte erwähnt werden müssen, welche Dokumente von der Botschaft an das SEM übermittelt wurden, soweit deren Geheimhaltung nicht erforderlich ist. Insbesondere wäre das SEM verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen, dass der Botschaftsantwort ein Auszug der bezüglich seiner Person bestehenden Einträge zu hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren beigelegt wurde. Der beigelegte Original-Auszug dürfte aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen zwar geheim zu halten und dem Beschwerdeführer nicht offenzulegen sein. Indessen bestehen keine Geheimhaltungsinteressen an der vom SEM veranlassten und unter der Akte (...)-86/18 geführten Übersetzung, soweit dieser zu entnehmen ist, welche Strafen dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran drohen würden. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.2.3 Der Übersetzung des Eintrags Nr. 1 im vorstehend erwähnten Auszug der bezüglich des Beschwerdeführers bestehenden hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren (vgl. E. 5.1.6) ist zu entnehmen, dass ihm im Verfahren (...) eine lebenslängliche Haftstrafe (bestätigt durch Eintrag Nr. 25) beziehungsweise die Hinrichtung nach «Tazirat» drohen könnten (Eintrag Nr. 27). Der Übersetzung der Einträge Nr. 19 und Nr. 24 gemäss könnte ihm im Verfahren (...) unter anderem die Auspeitschung drohen. Diese wesentlichen Sachverhaltselemente wurden vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und nicht berücksichtigt. Anders lässt sich seine Einschätzung, die Strafe, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran erwarten würde, würde nicht derart schwerwiegend ausfallen, als dass sie eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung darstellen würde, nicht erklären. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe die Urteile, die gemäss der Botschaftsantwort vom 19. November 2024 gegen ihn vorliegen müssten, und in denen das konkrete Strafmass aufgeführt würde, nicht eingereicht, ist zwar zutreffend, indessen übermittelte die Botschaft mit dem Auszug der gegen ihn geführten Strafverfahren ein Dokument, dem bei der Entscheidfindung zu berücksichtigende Informationen bezüglich der interessierenden Fragen zu entnehmen sind. Demnach hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es nicht alle für die Entscheidfindung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM dem Beschwerdeführer nur ungenügend Einsicht in die Botschaftsanfrage und die -antwort gewährte, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Zudem stellte das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig fest, indem es für die Entscheidfindung wesentliche Sachverhaltselemente nicht erwähnte und nicht berücksichtigte.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Entsprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Botschaftsanfrage und -antwort sowie zur vollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der obigen Erwägungen und neuen Entscheidung (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 6.1 und D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2).

7. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 29. September 2025 ist aufzuheben und die Sache im eben erwähnten Sinne an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind damit gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos geworden.

9. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine ver-hältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 29. September 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: