Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsan- gehöriger – suchte am 7. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 23. August 2021, einer Anhörung vom 7. September 2021 (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) und eines Lingua-Interviews vom 11. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertre- tung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum (…)-Clan in seinem Heimatstaat diskri- miniert worden. Im Jahr 2020 sei die Al-Shabaab in sein Dorf eingefallen. Als sich seine Mutter geweigert habe, ihn zur Zwangsrekrutierung zur Ver- fügung zu stellen, habe die Al-Shabaab den volljährigen Bruder an Ort und Stelle erschossen und ihn, den Beschwerdeführer, festgenommen. Er sei fünfzehn Tage inhaftiert und – wie viele andere Jugendliche in Haft – gefol- tert worden. Als die Al-Shabaab der Mutter ein Video davon gezeigt habe, habe sie der Übergabe des Beschwerdeführers vordergründig zugestimmt, aber insgeheim seine Ausreise vorbereitet. Nach seiner Entlassung sei er sofort (am 1. September 2020) mit gefälschten Reisedokumenten von Mogadischu in die Türkei geflogen und über diverse Länder am 7. August 2021 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter an Diabetes gestorben. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, von der Al-Shabaab getötet zu werden. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 8. Sep- tember 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdefüh- rer mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugewiesen. D. Mit am 8. Dezember 2021 eröffnetem Entscheid vom 9. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 7. August 2021 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
D-64/2022 Seite 3 beantragte unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Weg- weisung), eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Bestellung seiner Rechtsvertreterin. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechts- verbeiständung gut, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein und lud das SEM zur Ver- nehmlassung ein. H. Am 21. Januar 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 21. November 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung unter Beilage einer Honorarnote nach dem Stand des Beschwerdeverfah- rens, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2023 be- antwortet wurde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-64/2022 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, der Be- schwerdeführer beziehungsweise seine Familie habe sich gegen die auf- grund ihrer Clanzugehörigkeit erlittenen Diskriminierungen stets zu wehren gewusst und die Hänseleien sowie Übergriffe anderer Kinder würden die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität auch nicht erreichen. Im Weiteren sei die gesamte ansässige Bevölkerung
D-64/2022 Seite 5 in gleichem Masse von den Konflikten in gewissen Teilen des Landes wie auch vom verwerflichen Fehlverhalten der Al-Shabaab betroffen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung nicht gezielt sei. Das Verfolgungsmotiv der Al-Shabaab basiere nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv, sondern das Alter, Geschlecht und der Wohnort dienten der Miliz als Anknüpfungspunkte zur Durchsetzung des kriminellen Interesses zur Verstärkung der illegitimen Truppen. Die Weige- rung, sich den Al-Shabaab anzuschliessen, löse nicht ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsyIG aus und insbesondere mangle es – aufgrund des unpolitischen Hintergrundes – an einer politischen Implikation. Allfällige Vergeltungsmassnahmen seitens der Al-Shabaab infolge der Widerset- zung gegen ihre Aufforderungen seien als kriminelle, öffentlichkeitswirk- same Racheaktionen im Interesse ihrer eigenen Zielerreichung zu sehen. Mangels flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs halte das Asyl- vorbringen einer Rekrutierung durch die Al-Shabaab sowie seine diesbe- zügliche Weigerung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsyIG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er ge- höre dem ethnischen Minderheitenclan der Bantu (…) an, dessen Angehö- rige von grossen Teilen der somalischen Gesellschaft als minderwertig be- trachtet und diskriminiert würden. Bei dieser sozial niedrigen Stellung sei er überproportional stark von Gewalttaten, Enteignungen, Plünderungen und dadurch von Hungersnot betroffen. Die erlittenen Schikanen hätten bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und die Gefährdungs- situation habe sich nach dem Tod der Eltern verschärft, da ihn die Familie nicht schützen könne. Alsdann könne im Sinne der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung aus der legitimen Einberufung von erwachse- nen Dienstpflichtigen in den Militärdienst anhand der Anknüpfungspunkte Alter, Geschlecht und lokaler Herkunft nicht – anhand ähnlicher Merkmale
– auf eine legitime Zwangsrekrutierung eines (damals) noch Minderjähri- gen geschlossen werden. Bei der Zwangsrekrutierung des (damals) min- derjährigen Beschwerdeführers handle es sich um eine illegitime Verpflich- tung zu einem Dienst bei einer privaten Miliz, die einen ernsthaften, geziel- ten Nachteil darstelle und die vom Asylgesetz erforderliche Intensität auf- weise (BVGer-Urteil E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1 und E- 5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6 f.). Die Inhaftierung, Folterung und Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab knüpfe entgegen der Meinung der Vorinstanz an asylrechtlich relevante
D-64/2022 Seite 6 Verfolgungsmotive (ethnische Minderheit, unabänderbare Merkmale wie Alter, Geschlecht und Wohnort) an. Der Beschwerdeführer habe bei der Flucht die begründete Furcht gehabt, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu einem nicht legitimen Kampfeinsatz für die Al-Shabaab gezwun- gen und somit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu werden. Die grausame Behandlung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die Al-Shabaab (Tötung des Bruders, Inhaftierung, Folterung und Zwangs- rekrutierung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers) erfülle die gefor- derte Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Eine drohende zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers (erneute Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz, Bestrafung infolge Weigerung) könne nicht ausgeschlossen werden. Die Schutzfähigkeit Somalias sowie eine innerstaatliche Schutzalternative seien – auch angesichts der vorläu- figen Aufnahme des Beschwerdeführers – zu verneinen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz hauptsächlich fest, aus der vom Beschwerdeführer zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung könne insbesondere aufgrund unterschiedlicher Ausgangsla- gen keine Analogie abgeleitet werden. Bei Al-Shabaab handle es sich um eine nicht-staatliche – im Gegensatz zu einer quasi-staatlichen – Gruppie- rung. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bisher die geltend gemachte Zwangsrekrutierung nicht an seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen Min- derheit geknüpft, vielmehr sei sie unabhängig von der Ethnie erfolgt.
E. 5.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der ungenügenden Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben. Sie ist vorab zu beurtei- len, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen be- schafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungs- pflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
D-64/2022 Seite 7
E. 5.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM eine Würdigung nach Massgabe von Art. 3 AsylG vorgenommen und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG gänzlich verzichtet. Das SEM erach- tete die Vorbringen als nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Das Bun- desverwaltungsgericht kommt aufgrund nachfolgender Erwägungen zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung des SEM unvollständig ist.
E. 5.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be- fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmo- tive sind gemäss gefestigter Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungs- weise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
E. 5.5 Bezüglich der im vorliegenden Fall strittigen Frage, ob eine Zwangs- rekrutierung von minderjährigen Personen flüchtlingsrechtliche Relevanz hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verbo- ten ist. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stellt ein Kriegsver- brechen dar und wird im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen wurde (vgl. Art. 2 Fakultativprotokoll zur KRK; Art. 8 Abs. 2 Bst. e vii Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1; Art. 264f i.V.m. Art. 264m StGB). Dabei wird sowohl die Eingliederung in (staatliche) Streitkräfte wie auch in eine (nicht-staatliche) bewaffnete Gruppe bestraft (vgl. etwa KESHELAVA/ZEHNDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 264f StGB N. 8 f. S. 4789). Die Schweiz hat auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, welche jede Rekru- tierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu er- greifen, um dieses Verbot durchzusetzen (Fakultativprotokoll zur Kinder- rechtskonvention [SR 0.107.1] sowie Konvention der International Labour Organisation [ILO] Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit
D-64/2022 Seite 8 [SR 0.822.728.2]). Die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren in eine staatliche Armee oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppe kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrelevante Ver- folgung darstellen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1 und E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6). Diese Auffassung wird auch von der Lehre sowie vom UNHCR (Hochkommissa- riat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) geteilt (KAMMERMANN, Flucht vor Krieg, 2019, S. 301 ff. m.w.H.; LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 61 ff. m.w.H.; UNHCR, Asylanträge von Kindern, HCR/GIP/09/08, 2009, Ziff. 21). Infolgedessen vermag die Auffassung der Vorinstanz, es habe keine asyl- relevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorgelegen, nicht gänzlich zu überzeugen. Insbesondere die Begründung, er habe die Zwangsrekrutie- rung bisher nicht an seine ethnische Minderheit geknüpft, greift vorliegend zu kurz. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zum Vornherein auszuschliessen, ihm habe – zusätzlich zu seinem damaligen Alter (15-jährig), seinem Geschlecht sowie seines Wohnortes – aufgrund der Minderheitsclanzugehörigkeit eine Zwangsrekrutierung gedroht, zumal er stets darauf hingewiesen hat, wegen der Zugehörigkeit zu einem niede- ren Clan im Dorf diskriminiert worden zu sein (vgl. A17 Ziff. 7.01, A22 F30, F91). Das Bestehen einer zielgerichteten Verfolgung kann beziehungs- weise konnte zum Zeitpunkt der Ausreise bei dieser Ausgangslage nicht leichthin ausgeschlossen werden.
E. 5.6 Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht die Asylrelevanz der Vorbrin- gen zum Vornherein ausgeschlossen und deswegen auf eine Glaubhaftig- keitsprüfung verzichtet. Angesichts des potentiell flüchtlingsrechtlich rele- vanten Vorbringens des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, dieses vertiefter zu prüfen und sämtliche für die Prüfung nach Art. 3 und 7 AsylG erforderlichen Sachverhaltselemente zu ermitteln. Na- mentlich hätte es nicht ohne Weiteres auf eine (eingehende) Glaubhaftig- keitsprüfung verzichten dürfen und gegebenenfalls abklären müssen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise nach seiner Freilassung mit einer erneuten Rekrutierung durch die Al-Shabaab hätte rechnen müssen, zumal er angab, er sei aufgrund der Einwilligung der Mutter, ihn an Al-Shabaab zu übergeben, freigelassen worden. Die Vor- instanz hat es indes aufgrund der aus ihrer Sicht flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen, in der Anhö- rung zu den Asylgründen gezielte Nachfragen zu stellen, welche eine ab- schliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erlauben
D-64/2022 Seite 9 würden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist daher von der Vorinstanz vorgängig umfassend zu prüfen. Inzwischen ist der Beschwer- deführer zwar volljährig geworden, weshalb sich die Frage flüchtlingsrecht- licher Relevanz der Rekrutierung von Kindersoldaten nicht mehr stellt. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt eine von der Al- Shabaab feindliche Gesinnung unterstellt wird. Hierzu ist gegebenenfalls insbesondere abzuklären, welche Kräfteverhältnisse am damaligen Woh- nort beziehungsweise in seinem Dorf in Bezug auf die Al-Shabaab, wie auch auf den Minderheitenclan, aktuell herrschen und ob für den Be- schwerdeführer individuell-konkrete Wohnsitzalternativen in Somalia be- stehen.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Ent- sprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der obigen Erwägungen und neuen Ent- scheidung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2).
E. 6.2 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 ist demnach betreffend Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt- lung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
D-64/2022 Seite 10
E. 7 Dem Beschwerdeführer ist das Doppel der Vernehmlassung mit dem Urteil zur Kenntnis zu bringen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– und der geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden (zuzüglich Barausla- gen) erscheinen angemessen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2; Art. 8 Abs. 2 VGKE). Demgemäss ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'136.50 (inkl. Auslagen) zu- zusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-64/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Ermitt- lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'136.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-64/2022 Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A_______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Augustin-Keller-Strasse 1, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger - suchte am 7. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 23. August 2021, einer Anhörung vom 7. September 2021 (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) und eines Lingua-Interviews vom 11. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum (...)-Clan in seinem Heimatstaat diskriminiert worden. Im Jahr 2020 sei die Al-Shabaab in sein Dorf eingefallen. Als sich seine Mutter geweigert habe, ihn zur Zwangsrekrutierung zur Verfügung zu stellen, habe die Al-Shabaab den volljährigen Bruder an Ort und Stelle erschossen und ihn, den Beschwerdeführer, festgenommen. Er sei fünfzehn Tage inhaftiert und - wie viele andere Jugendliche in Haft - gefoltert worden. Als die Al-Shabaab der Mutter ein Video davon gezeigt habe, habe sie der Übergabe des Beschwerdeführers vordergründig zugestimmt, aber insgeheim seine Ausreise vorbereitet. Nach seiner Entlassung sei er sofort (am 1. September 2020) mit gefälschten Reisedokumenten von Mogadischu in die Türkei geflogen und über diverse Länder am 7. August 2021 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter an Diabetes gestorben. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, von der Al-Shabaab getötet zu werden. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 8. September 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugewiesen. D. Mit am 8. Dezember 2021 eröffnetem Entscheid vom 9. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 7. August 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Wegweisung), eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Bestellung seiner Rechtsvertreterin. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Am 21. Januar 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 21. November 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung unter Beilage einer Honorarnote nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2023 beantwortet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie habe sich gegen die aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit erlittenen Diskriminierungen stets zu wehren gewusst und die Hänseleien sowie Übergriffe anderer Kinder würden die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität auch nicht erreichen. Im Weiteren sei die gesamte ansässige Bevölkerung in gleichem Masse von den Konflikten in gewissen Teilen des Landes wie auch vom verwerflichen Fehlverhalten der Al-Shabaab betroffen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung nicht gezielt sei. Das Verfolgungsmotiv der Al-Shabaab basiere nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv, sondern das Alter, Geschlecht und der Wohnort dienten der Miliz als Anknüpfungspunkte zur Durchsetzung des kriminellen Interesses zur Verstärkung der illegitimen Truppen. Die Weigerung, sich den Al-Shabaab anzuschliessen, löse nicht ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsyIG aus und insbesondere mangle es - aufgrund des unpolitischen Hintergrundes - an einer politischen Implikation. Allfällige Vergeltungsmassnahmen seitens der Al-Shabaab infolge der Widersetzung gegen ihre Aufforderungen seien als kriminelle, öffentlichkeitswirksame Racheaktionen im Interesse ihrer eigenen Zielerreichung zu sehen. Mangels flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs halte das Asylvorbringen einer Rekrutierung durch die Al-Shabaab sowie seine diesbezügliche Weigerung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er gehöre dem ethnischen Minderheitenclan der Bantu (...) an, dessen Angehörige von grossen Teilen der somalischen Gesellschaft als minderwertig betrachtet und diskriminiert würden. Bei dieser sozial niedrigen Stellung sei er überproportional stark von Gewalttaten, Enteignungen, Plünderungen und dadurch von Hungersnot betroffen. Die erlittenen Schikanen hätten bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und die Gefährdungssituation habe sich nach dem Tod der Eltern verschärft, da ihn die Familie nicht schützen könne. Alsdann könne im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der legitimen Einberufung von erwachsenen Dienstpflichtigen in den Militärdienst anhand der Anknüpfungspunkte Alter, Geschlecht und lokaler Herkunft nicht - anhand ähnlicher Merkmale - auf eine legitime Zwangsrekrutierung eines (damals) noch Minderjährigen geschlossen werden. Bei der Zwangsrekrutierung des (damals) minderjährigen Beschwerdeführers handle es sich um eine illegitime Verpflichtung zu einem Dienst bei einer privaten Miliz, die einen ernsthaften, gezielten Nachteil darstelle und die vom Asylgesetz erforderliche Intensität aufweise (BVGer-Urteil E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1 und E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6 f.). Die Inhaftierung, Folterung und Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab knüpfe entgegen der Meinung der Vorinstanz an asylrechtlich relevante Verfolgungsmotive (ethnische Minderheit, unabänderbare Merkmale wie Alter, Geschlecht und Wohnort) an. Der Beschwerdeführer habe bei der Flucht die begründete Furcht gehabt, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu einem nicht legitimen Kampfeinsatz für die Al-Shabaab gezwungen und somit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu werden. Die grausame Behandlung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die Al-Shabaab (Tötung des Bruders, Inhaftierung, Folterung und Zwangsrekrutierung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers) erfülle die geforderte Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Eine drohende zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers (erneute Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz, Bestrafung infolge Weigerung) könne nicht ausgeschlossen werden. Die Schutzfähigkeit Somalias sowie eine innerstaatliche Schutzalternative seien - auch angesichts der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers - zu verneinen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz hauptsächlich fest, aus der vom Beschwerdeführer zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung könne insbesondere aufgrund unterschiedlicher Ausgangslagen keine Analogie abgeleitet werden. Bei Al-Shabaab handle es sich um eine nicht-staatliche - im Gegensatz zu einer quasi-staatlichen - Gruppierung. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bisher die geltend gemachte Zwangsrekrutierung nicht an seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit geknüpft, vielmehr sei sie unabhängig von der Ethnie erfolgt. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben. Sie ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 5.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM eine Würdigung nach Massgabe von Art. 3 AsylG vorgenommen und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG gänzlich verzichtet. Das SEM erachtete die Vorbringen als nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund nachfolgender Erwägungen zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung des SEM unvollständig ist. 5.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive sind gemäss gefestigter Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). 5.5 Bezüglich der im vorliegenden Fall strittigen Frage, ob eine Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen flüchtlingsrechtliche Relevanz hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten ist. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stellt ein Kriegsverbrechen dar und wird im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen wurde (vgl. Art. 2 Fakultativprotokoll zur KRK; Art. 8 Abs. 2 Bst. e vii Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1; Art. 264f i.V.m. Art. 264m StGB). Dabei wird sowohl die Eingliederung in (staatliche) Streitkräfte wie auch in eine (nicht-staatliche) bewaffnete Gruppe bestraft (vgl. etwa Keshelava/Zehnder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 264f StGB N. 8 f. S. 4789). Die Schweiz hat auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, welche jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention [SR 0.107.1] sowie Konvention der International Labour Organisation [ILO] Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit [SR 0.822.728.2]). Die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren in eine staatliche Armee oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppe kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1 und E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6). Diese Auffassung wird auch von der Lehre sowie vom UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) geteilt (Kammermann, Flucht vor Krieg, 2019, S. 301 ff. m.w.H.; Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 61 ff. m.w.H.; UNHCR, Asylanträge von Kindern, HCR/GIP/09/08, 2009, Ziff. 21). Infolgedessen vermag die Auffassung der Vorinstanz, es habe keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorgelegen, nicht gänzlich zu überzeugen. Insbesondere die Begründung, er habe die Zwangsrekrutierung bisher nicht an seine ethnische Minderheit geknüpft, greift vorliegend zu kurz. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zum Vornherein auszuschliessen, ihm habe - zusätzlich zu seinem damaligen Alter (15-jährig), seinem Geschlecht sowie seines Wohnortes - aufgrund der Minderheitsclanzugehörigkeit eine Zwangsrekrutierung gedroht, zumal er stets darauf hingewiesen hat, wegen der Zugehörigkeit zu einem niederen Clan im Dorf diskriminiert worden zu sein (vgl. A17 Ziff. 7.01, A22 F30, F91). Das Bestehen einer zielgerichteten Verfolgung kann beziehungsweise konnte zum Zeitpunkt der Ausreise bei dieser Ausgangslage nicht leichthin ausgeschlossen werden. 5.6 Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht die Asylrelevanz der Vorbringen zum Vornherein ausgeschlossen und deswegen auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet. Angesichts des potentiell flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringens des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, dieses vertiefter zu prüfen und sämtliche für die Prüfung nach Art. 3 und 7 AsylG erforderlichen Sachverhaltselemente zu ermitteln. Namentlich hätte es nicht ohne Weiteres auf eine (eingehende) Glaubhaftigkeitsprüfung verzichten dürfen und gegebenenfalls abklären müssen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise nach seiner Freilassung mit einer erneuten Rekrutierung durch die Al-Shabaab hätte rechnen müssen, zumal er angab, er sei aufgrund der Einwilligung der Mutter, ihn an Al-Shabaab zu übergeben, freigelassen worden. Die Vorinstanz hat es indes aufgrund der aus ihrer Sicht flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen, in der Anhörung zu den Asylgründen gezielte Nachfragen zu stellen, welche eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erlauben würden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist daher von der Vorinstanz vorgängig umfassend zu prüfen. Inzwischen ist der Beschwerdeführer zwar volljährig geworden, weshalb sich die Frage flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Rekrutierung von Kindersoldaten nicht mehr stellt. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt eine von der Al-Shabaab feindliche Gesinnung unterstellt wird. Hierzu ist gegebenenfalls insbesondere abzuklären, welche Kräfteverhältnisse am damaligen Wohnort beziehungsweise in seinem Dorf in Bezug auf die Al-Shabaab, wie auch auf den Minderheitenclan, aktuell herrschen und ob für den Beschwerdeführer individuell-konkrete Wohnsitzalternativen in Somalia bestehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Entsprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der obigen Erwägungen und neuen Entscheidung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2). 6.2 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 ist demnach betreffend Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
7. Dem Beschwerdeführer ist das Doppel der Vernehmlassung mit dem Urteil zur Kenntnis zu bringen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- und der geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden (zuzüglich Barauslagen) erscheinen angemessen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2; Art. 8 Abs. 2 VGKE). Demgemäss ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'136.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'136.50 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: