opencaselaw.ch

D-3597/2025

D-3597/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein dem Clan der B._______ angehöriger so- malischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess Somalia eigenen Angaben gemäss am 18. Mai 2024 und suchte am

21. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. März 2025 bevoll- mächtigte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 7. April 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwe- senheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei erklärte er, er sei in D._______ aufgewachsen und habe zirka ein Jahr lang eine «Privatschule» besucht, an der ihm Grundkenntnisse vermittelt worden seien. Zuvor sei er einige Jahre in einer Koranschule gewesen. Sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei, und er habe seiner Mutter beim Verkauf von Gemüse geholfen. Als er eines Tages auf dem Nachhau- seweg gewesen sei, sei er von drei Männern aufgegriffen, gefesselt und entführt worden. Sie hätten ihn in ein in einem Waldstück gelegenes Lager der Al-Shabaab gebracht und versucht, ihn von ihrer Denkweise zu über- zeugen. Sie hätten ihn zur Verübung eines Selbstmord-Attentats bewegen und entsprechend ausbilden wollen. Andere junge Männer hätten ihm von ihrem Fluchtplan erzählt. In einer Nacht hätten sie einen Wachmann über- listet und seien aus dem Lager geflohen. Als er in D._______ angekommen sei, habe er seine Mutter kontaktiert. Sie habe mit ihrem Bruder Kontakt aufgenommen und er habe sich bei diesem versteckt. Von dort aus sei er ausgereist. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. April 2025 in Anwesen- heit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im We- sentlichen geltend, sein Vater habe als (…) für die Regierung gearbeitet und sei bei einem Anschlag der Al-Shabaab getötet worden. Er gehöre ei- nem Minderheitsclan an und sei diskriminiert und von den anderen Jungs sehr oft geschlagen worden. Als sein Vater, der am 9. März 2016 bei einem Anschlag getötet worden sei, noch gelebt habe, hätten sie ein gutes Leben geführt. Seine Mutter und er seien nach dem Tod seines Vaters nach C._______ gezogen. Die Al-Shabaab habe seine Mutter als «Murtad» (vom Islam Abtrünnige; Anmerkung des Gerichts) bezeichnet und sie tele- fonisch bedroht. Am 27. März 2024 sei er von der Al-Shabaab entführt wor- den. Die Milizionäre hätten ihn festgenommen und in ein Fahrzeug gesetzt.

D-3597/2025 Seite 3 Sie hätten Pistolen an seinen Kopf gehalten und gedroht, sie würden ihn töten, sollte er schreien. Sie hätten ihm den Mund, die Füsse und die Hände «verbunden» und ihn verschleppt. An einem abgelegenen Ort sei er in einem Zimmer inhaftiert worden. Am folgenden Tag sei er rausge- bracht und gefragt worden, ob er bereit sei, für den Islam zu arbeiten. Nach- dem er geschlagen worden sei, habe er zugestimmt. Anschliessend sei er in ein Zimmer gebracht worden, in dem mehr als zehn Jungs inhaftiert ge- wesen seien. Jeden Tag seien vermummte Männer zu ihnen gekommen, die versucht hätten, sie von ihren extremistischen Ideologien zu überzeu- gen. Ihnen sei gesagt worden, sie müssten in den Dschihad. Nach zirka zehn Tagen seien sie zu ihm gekommen und hätten gesagt, er werde in ein Programm für Leute aufgenommen, die für Selbstmordattentate ausgebil- det würden. Er sei mit drei anderen Jungs in dieses Programm aufgenom- men worden. Man habe ihnen beigebracht, wie man ein Fahrzeug führe. Er habe sich vier Jungs angeschlossen, die hätten fliehen wollen. An einem regnerischen Abend seien sie geflüchtet. Sie hätten eine grosse Strasse erreicht, an der sie einen Wagen angehalten hätten, mit dem sie nach D._______ gefahren worden seien. Die Al-Shabaab würden weiterhin seine Mutter anrufen und ihr mit dem Tod drohen. A.d Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 5. Mai 2025 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am folgenden Tag stellte die Rechtsvertretung dem SEM ihre Stellungnahme zu. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und stellte fest, diese beginne ab dem Da- tum der Verfügung. Es wies den Beschwerdeführer dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Es wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuwei- sung keine aufschiebende Wirkung habe und er den Ausgang einer allfäl- ligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten müsse. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2025 (Poststempel:

16. Mai 2025) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde bean- tragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und

D-3597/2025 Seite 4 diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Verfügung vom 27. Mai 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2025 fest, die Be- schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-3597/2025 Seite 5

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer habe angegeben, er habe vor der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab keine Probleme mit dieser gehabt. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er gezielt gesucht worden sei, als man ihn mitgenommen habe. Auch aus der Schilderung des weiteren Ablaufs der Mitnahme ergä- ben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass er bewusst anvisiert wor- den sei. Auf Nachfrage habe er gesagt, er denke, dass er wegen der Tä- tigkeit seines Vaters für die Regierung mitgenommen worden sei. In seinen Aussagen fänden sich keine konkreten Hinweise, die für einen Zusammen- hang zwischen der Tätigkeit seines Vaters und der geltend gemachten Zwangsrekrutierung sprächen. Auch die Frage, warum gerade er für das Programm für Selbstmordattentäter ausgewählt worden sei, habe er nicht beantworten können. Er selber sei nicht im Visier der Al-Shabaab gewesen, die gemäss seinen Aussagen seine Mutter bedroht habe. Insofern könne auch die Frage, ob seine vagen Angaben zu den Tätigkeiten seines Vaters als glaubhaft einzuschätzen seien, offengelassen werden. Aus seinen Aus- sagen gehe auch nicht hervor, dass seine Clanzugehörigkeit bei der Zwangsrekrutierung eine Rolle gespielt habe. Damit liege der geltend ge- machten Zwangsrekrutierung kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv zugrunde, so dass dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte.

D-3597/2025 Seite 6 Hinsichtlich der Stellungnahme (vom 6. Mai 2025) sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht habe darlegen können, wa- rum er vermutet habe, die Al-Shabaab habe ihn wegen der vormaligen Tä- tigkeit seines Vaters zwangsrekrutiert. Dem Einwand, es sei für ihn nicht klar gewesen, dass er seine Vermutung konkreter hätte ausführen sollen, könne nicht gefolgt werden. Er sei unmittelbar nach der Äusserung seiner Vermutung gefragt worden, warum er dies denke, weshalb ihm hätte klar sein müssen, dass von ihm eine Erklärung dieses Gedankens erwartet werde. Daher seien seine Ausführungen gegenüber der Rechtsvertretung, er sei von den Entführern mehrmals gefragt worden, ob er der Sohn des Typen sei, der gegen die Al-Shabaab gewesen sei, als nachgeschoben und unglaubhaft einzustufen. In der Anhörung sei er explizit gefragt worden, ob während der Entführung noch etwas anderes gesagt worden sei, als dass er ins Fahrzeug einsteigen solle. Er habe lediglich Handlungen ohne wei- tere Aussagen der Entführer angeführt und später angegeben, während der Autofahrt sei nicht gesprochen worden. Er sei auch gefragt worden, was mit ihm im Lager gesprochen worden sei, ohne dass er irgendetwas in Richtung dessen, dass man ihn auf seinen Vater angesprochen habe, erwähnt hätte. Aus dem Hinweis auf Quellen, die nahelegten, dass Ange- hörige von Sicherheitskräften Angriffsziele der Al-Shabaab sein könnten, könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch bei ihm der Fall sei. Es bedürfe einer individuellen Prüfung des Einzelfalls. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass die Tätigkeit seines Vaters für die Handlungen der Al-Shabaab eine Rolle gespielt habe und er als Angehöri- ger einer ehemaligen Sicherheitskraft in deren Visier geraten sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen unter 15 Jahren seien völkerrechtlich verboten und könnten vor diesem Hintergrund nicht als staatlich legitime Massnahme erachtet werden. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stelle ein Kriegs- verbrechen dar, das in der Schweiz selbst bei Begehung der Tat im Ausland strafrechtlich verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der versuchten Zwangsrekrutierung 15 Jahre alt gewesen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er auf- grund der früheren Tätigkeit seines Vaters den Schluss gezogen habe, deswegen von der AI-Shabaab gezielt verfolgt worden zu sein. Es sei zu bedenken, dass er beim tödlichen Anschlag auf seinen Vater (…) Jahre alt gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätig- keit seines Vaters keine Rolle gespielt habe, nur weil die AI-Shabaab ihn nicht offenkundig damit konfrontiert habe. Die Tatsache, dass er nicht ge-

D-3597/2025 Seite 7 wusst habe, nach welchem Profil zwangsrekrutiert werde, erstaune auf- grund seiner Minderjährigkeit und seiner Bildung nicht. Die Al-Shabaab vi- siere bei Zwangsrekrutierungen insbesondere Jugendliche aus marginali- sierten Gesellschaftsschichten an. Er gehöre dem B._______-Clan an. Der fehlende Schutz durch Mehrheitsclans zeige sich auch daran, dass er häu- fig wegen seiner Clanzugehörigkeit beleidigt worden sei. Dass er die Be- deutung seiner Clanzugehörigkeit nicht ausdrücklich geltend gemacht habe, bedeute nicht, dass diese aus Sicht der AI-Shabaab nicht relevant gewesen sei. Die Tatsache, dass er für ein Selbstmordattentat ausgewählt worden sei, lasse darauf schliessen, dass er als Angehöriger eines Minder- heitenclans und somit als minderwertig wahrgenommen worden sei. Die Entführung des Beschwerdeführers sei hauptsächlich aufgrund seines Al- ters und der Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan erfolgt. Die Zwangs- rekrutierung sei gezielt vorgenommen worden und habe mit den Merkma- len zusammengehängt, die untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbun- den seien. Die Entführung und Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, deren Ziel die Errichtung eines islamischen Staates sei, sei somit als reli- giöses beziehungsweise politisches Motiv zu erachten. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Die bisher erlittenen Nachteile seien von einer erheblichen, die Schwelle von Art. 3 AsylG übersteigenden Intensität. Er befürchte, mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft wiederum von der Al- Shabaab zwangsrekrutiert zu werden und aufgrund seiner vorherigen Flucht erhebliche Nachteile zu erleiden. Seit dem Jahr 2020 herrschten in Somalia heftigste Kämpfe zwischen der Regierung und der Al-Shabaab, die sich sogar auf die Hauptstadt D._______ ausweiteten. Es sei nicht klar, ob die Al-Shabaab im Moment der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers die faktische Kontrolle über seine Heimatregion gehabt habe. Dies könne offenbleiben, da es in Somalia keine funktionierenden Strukturen gebe und bei einer Verfolgung durch die islamische Miliz nicht ohne weiteres von der Schutzfähigkeit der somalischen Behörden ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz führe hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft einzig aus, es fehle an einer gezielten Verfolgung. Sie setze sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich knapp und auf weniger als einer A4-Seite auseinander. Weshalb die geltend gemachte Bedrohung durch die AI- Shabaab kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, werde nicht weiter begründet. Zudem sei nicht ersichtlich, in wel-

D-3597/2025 Seite 8 cher Weise sie den vorliegenden Fall in den länderspezifischen Kontext Somalias einordne, und die Verfügung enthalte keine substantiierten Aus- führungen zur Zielgruppe der Zwangsrekrutierungen durch die AI-Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten Südsomalias. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass kein reformatorisches Urteil gefällt werden könne, sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen be- schafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungs- pflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall hat das SEM eine Würdigung nach Massgabe von Art. 3 AsylG vorgenommen und auf eine vollumfängliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG verzichtet. Das SEM erachtet die Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund nachfolgender Erwägun- gen zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung des SEM unvollstän- dig ist.

E. 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be- fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmo- tive sind gemäss gefestigter Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person

D-3597/2025 Seite 9 oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungs- weise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).

E. 5.4 Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage, ob eine Zwangsrekrutie- rung von minderjährigen Personen flüchtlingsrechtlich relevant ist, ist fest- zustellen, dass die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten ist. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stellt ein Kriegsverbrechen dar und wird im Rah- men des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen wurde (vgl. Art. 2 des Fakultativ- protokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (SR 0.107.1 [nachfol- gend: ZP1 zur KRK]; für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Juli 2002), Art. 8 Abs. 2 Bst. e vii Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; Art. 264f i.V.m. Art. 264m StGB). Dabei wird sowohl die Eingliederung in (staatliche) Streitkräfte wie auch in eine (nichtstaatliche) bewaffnete Gruppe bestraft (vgl. etwa KESHELAVA/ZEHN- DER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 264f StGB N. 8 f. S. 4789). Die Schweiz hat auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, die jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nicht- staatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (ZP1 zur KRK sowie Konvention der International Labour Organisation [ILO] Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit [SR 0.822.728.2]). Die Rek- rutierung von Kindern unter 18 Jahren in eine staatliche Armee oder nicht- staatliche bewaffnete Gruppe kann nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 5.5, D-96/2024 vom 5. Feb- ruar 2025 E. 5.4, E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6 und E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1). Diese Auffassung wird auch von der Lehre sowie vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flücht- linge (UNHCR) geteilt (KAMMERMANN, Flucht vor Krieg, 2019, S. 301 ff. m.w.H.; LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienst- verweigerung und Desertion, 2004, S. 61 ff. m.w.H.; UNHCR, Asylanträge von Kindern, HCR/GIP/09/08, 2009, Ziff. 21).

E. 5.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermag die vom SEM ver- tretene Auffassung, der geltend gemachten Zwangsrekrutierung liege kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv zugrunde, weshalb dieses Vorbrin- gen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, nicht zu überzeugen. Ins- besondere die Argumentation, aus den Aussagen des Beschwerdeführers

D-3597/2025 Seite 10 gehe nicht hervor, dass seine Clanzugehörigkeit und seine familiäre Ab- stammung bei der Zwangsrekrutierung eine Rolle gespielt hätten, greift zu kurz. Es ist nicht auszuschliessen, dass ihm – zusätzlich zu seinem dama- ligen Alter (15-jährig), seinem Geschlecht sowie seines Wohnortes – auf- grund der Minderheitsclanzugehörigkeit und seiner familiären Abstam- mung eine Zwangsrekrutierung droht(e), zumal er darauf hinwies, er sei wegen der Zugehörigkeit zu einem niederen Clan diskriminiert worden (vgl. SEM-act. (…) -21/15 F24 f.). Zudem hat er geschildert, dass die Al- Shabaab seine Mutter immer wieder telefonisch bedroht hätten, weil sie eine «Murtad» sei. Sie werde weiterhin angerufen und mit dem Tod bedroht (vgl. SEM-act. (…) -21/15 F53 f., F56). Das Bestehen einer zielgerichteten Verfolgung kann beziehungsweise konnte zum Zeitpunkt der Ausreise bei dieser Ausgangslage nicht leichthin ausgeschlossen werden.

E. 5.6 Im Hinblick auf das potentiell flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen des Beschwerdeführers wäre das SEM gehalten gewesen, dieses vertief- ter zu prüfen und sämtliche für die Prüfung nach Art. 3 und 7 AsylG erfor- derlichen Sachverhaltselemente zu ermitteln. Namentlich hätte das SEM abklären müssen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise mit einer erneuten Rekrutierung durch die Al-Shabaab hätte rechnen müssen. Der Umstand, dass er sich zu seinem in D._______ lebenden Onkel begab, schliesst die Gefahr einer erneuten Rekrutierung nicht aus, dies umso we- niger, als er erklärte, dieser habe ihn während dreier Wochen in einem Haus in E._______ versteckt. Zudem erscheint es durchaus möglich, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr von der Al-Shabaab eine feindli- che Gesinnung unterstellt würde; ein Umstand, der vom SEM ebenfalls nicht weiter abgeklärt worden ist. Unter diesen Umständen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den rechtserheb- lichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht

D-3597/2025 Seite 11 gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Ent- sprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der obigen Erwägungen und neuen Ent- scheidung (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 6.1 und D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2).

E. 7 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 ist demnach betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3597/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung werden aufgeho- ben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3597/2025 law/bah Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Nada Kruslin Burkhardt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug/beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7.Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein dem Clan der B._______ angehöriger somalischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess Somalia eigenen Angaben gemäss am 18. Mai 2024 und suchte am 21. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. März 2025 bevollmächtigte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 7. April 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei erklärte er, er sei in D._______ aufgewachsen und habe zirka ein Jahr lang eine «Privatschule» besucht, an der ihm Grundkenntnisse vermittelt worden seien. Zuvor sei er einige Jahre in einer Koranschule gewesen. Sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei, und er habe seiner Mutter beim Verkauf von Gemüse geholfen. Als er eines Tages auf dem Nachhauseweg gewesen sei, sei er von drei Männern aufgegriffen, gefesselt und entführt worden. Sie hätten ihn in ein in einem Waldstück gelegenes Lager der Al-Shabaab gebracht und versucht, ihn von ihrer Denkweise zu überzeugen. Sie hätten ihn zur Verübung eines Selbstmord-Attentats bewegen und entsprechend ausbilden wollen. Andere junge Männer hätten ihm von ihrem Fluchtplan erzählt. In einer Nacht hätten sie einen Wachmann überlistet und seien aus dem Lager geflohen. Als er in D._______ angekommen sei, habe er seine Mutter kontaktiert. Sie habe mit ihrem Bruder Kontakt aufgenommen und er habe sich bei diesem versteckt. Von dort aus sei er ausgereist. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. April 2025 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe als (...) für die Regierung gearbeitet und sei bei einem Anschlag der Al-Shabaab getötet worden. Er gehöre einem Minderheitsclan an und sei diskriminiert und von den anderen Jungs sehr oft geschlagen worden. Als sein Vater, der am 9. März 2016 bei einem Anschlag getötet worden sei, noch gelebt habe, hätten sie ein gutes Leben geführt. Seine Mutter und er seien nach dem Tod seines Vaters nach C._______ gezogen. Die Al-Shabaab habe seine Mutter als «Murtad» (vom Islam Abtrünnige; Anmerkung des Gerichts) bezeichnet und sie telefonisch bedroht. Am 27. März 2024 sei er von der Al-Shabaab entführt worden. Die Milizionäre hätten ihn festgenommen und in ein Fahrzeug gesetzt. Sie hätten Pistolen an seinen Kopf gehalten und gedroht, sie würden ihn töten, sollte er schreien. Sie hätten ihm den Mund, die Füsse und die Hände «verbunden» und ihn verschleppt. An einem abgelegenen Ort sei er in einem Zimmer inhaftiert worden. Am folgenden Tag sei er rausgebracht und gefragt worden, ob er bereit sei, für den Islam zu arbeiten. Nachdem er geschlagen worden sei, habe er zugestimmt. Anschliessend sei er in ein Zimmer gebracht worden, in dem mehr als zehn Jungs inhaftiert gewesen seien. Jeden Tag seien vermummte Männer zu ihnen gekommen, die versucht hätten, sie von ihren extremistischen Ideologien zu überzeugen. Ihnen sei gesagt worden, sie müssten in den Dschihad. Nach zirka zehn Tagen seien sie zu ihm gekommen und hätten gesagt, er werde in ein Programm für Leute aufgenommen, die für Selbstmordattentate ausgebildet würden. Er sei mit drei anderen Jungs in dieses Programm aufgenommen worden. Man habe ihnen beigebracht, wie man ein Fahrzeug führe. Er habe sich vier Jungs angeschlossen, die hätten fliehen wollen. An einem regnerischen Abend seien sie geflüchtet. Sie hätten eine grosse Strasse erreicht, an der sie einen Wagen angehalten hätten, mit dem sie nach D._______ gefahren worden seien. Die Al-Shabaab würden weiterhin seine Mutter anrufen und ihr mit dem Tod drohen. A.d Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 5. Mai 2025 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am folgenden Tag stellte die Rechtsvertretung dem SEM ihre Stellungnahme zu. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und stellte fest, diese beginne ab dem Datum der Verfügung. Es wies den Beschwerdeführer dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Es wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe und er den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten müsse. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2025 (Poststempel: 16. Mai 2025) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 27. Mai 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2025 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe vor der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab keine Probleme mit dieser gehabt. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er gezielt gesucht worden sei, als man ihn mitgenommen habe. Auch aus der Schilderung des weiteren Ablaufs der Mitnahme ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass er bewusst anvisiert worden sei. Auf Nachfrage habe er gesagt, er denke, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung mitgenommen worden sei. In seinen Aussagen fänden sich keine konkreten Hinweise, die für einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit seines Vaters und der geltend gemachten Zwangsrekrutierung sprächen. Auch die Frage, warum gerade er für das Programm für Selbstmordattentäter ausgewählt worden sei, habe er nicht beantworten können. Er selber sei nicht im Visier der Al-Shabaab gewesen, die gemäss seinen Aussagen seine Mutter bedroht habe. Insofern könne auch die Frage, ob seine vagen Angaben zu den Tätigkeiten seines Vaters als glaubhaft einzuschätzen seien, offengelassen werden. Aus seinen Aussagen gehe auch nicht hervor, dass seine Clanzugehörigkeit bei der Zwangsrekrutierung eine Rolle gespielt habe. Damit liege der geltend gemachten Zwangsrekrutierung kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv zugrunde, so dass dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Hinsichtlich der Stellungnahme (vom 6. Mai 2025) sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht habe darlegen können, warum er vermutet habe, die Al-Shabaab habe ihn wegen der vormaligen Tätigkeit seines Vaters zwangsrekrutiert. Dem Einwand, es sei für ihn nicht klar gewesen, dass er seine Vermutung konkreter hätte ausführen sollen, könne nicht gefolgt werden. Er sei unmittelbar nach der Äusserung seiner Vermutung gefragt worden, warum er dies denke, weshalb ihm hätte klar sein müssen, dass von ihm eine Erklärung dieses Gedankens erwartet werde. Daher seien seine Ausführungen gegenüber der Rechtsvertretung, er sei von den Entführern mehrmals gefragt worden, ob er der Sohn des Typen sei, der gegen die Al-Shabaab gewesen sei, als nachgeschoben und unglaubhaft einzustufen. In der Anhörung sei er explizit gefragt worden, ob während der Entführung noch etwas anderes gesagt worden sei, als dass er ins Fahrzeug einsteigen solle. Er habe lediglich Handlungen ohne weitere Aussagen der Entführer angeführt und später angegeben, während der Autofahrt sei nicht gesprochen worden. Er sei auch gefragt worden, was mit ihm im Lager gesprochen worden sei, ohne dass er irgendetwas in Richtung dessen, dass man ihn auf seinen Vater angesprochen habe, erwähnt hätte. Aus dem Hinweis auf Quellen, die nahelegten, dass Angehörige von Sicherheitskräften Angriffsziele der Al-Shabaab sein könnten, könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch bei ihm der Fall sei. Es bedürfe einer individuellen Prüfung des Einzelfalls. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass die Tätigkeit seines Vaters für die Handlungen der Al-Shabaab eine Rolle gespielt habe und er als Angehöriger einer ehemaligen Sicherheitskraft in deren Visier geraten sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen unter 15 Jahren seien völkerrechtlich verboten und könnten vor diesem Hintergrund nicht als staatlich legitime Massnahme erachtet werden. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stelle ein Kriegsverbrechen dar, das in der Schweiz selbst bei Begehung der Tat im Ausland strafrechtlich verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der versuchten Zwangsrekrutierung 15 Jahre alt gewesen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters den Schluss gezogen habe, deswegen von der AI-Shabaab gezielt verfolgt worden zu sein. Es sei zu bedenken, dass er beim tödlichen Anschlag auf seinen Vater (...) Jahre alt gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit seines Vaters keine Rolle gespielt habe, nur weil die AI-Shabaab ihn nicht offenkundig damit konfrontiert habe. Die Tatsache, dass er nicht ge-wusst habe, nach welchem Profil zwangsrekrutiert werde, erstaune aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner Bildung nicht. Die Al-Shabaab visiere bei Zwangsrekrutierungen insbesondere Jugendliche aus marginalisierten Gesellschaftsschichten an. Er gehöre dem B._______-Clan an. Der fehlende Schutz durch Mehrheitsclans zeige sich auch daran, dass er häufig wegen seiner Clanzugehörigkeit beleidigt worden sei. Dass er die Bedeutung seiner Clanzugehörigkeit nicht ausdrücklich geltend gemacht habe, bedeute nicht, dass diese aus Sicht der AI-Shabaab nicht relevant gewesen sei. Die Tatsache, dass er für ein Selbstmordattentat ausgewählt worden sei, lasse darauf schliessen, dass er als Angehöriger eines Minderheitenclans und somit als minderwertig wahrgenommen worden sei. Die Entführung des Beschwerdeführers sei hauptsächlich aufgrund seines Alters und der Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan erfolgt. Die Zwangsrekrutierung sei gezielt vorgenommen worden und habe mit den Merkmalen zusammengehängt, die untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbunden seien. Die Entführung und Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, deren Ziel die Errichtung eines islamischen Staates sei, sei somit als religiöses beziehungsweise politisches Motiv zu erachten. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Die bisher erlittenen Nachteile seien von einer erheblichen, die Schwelle von Art. 3 AsylG übersteigenden Intensität. Er befürchte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft wiederum von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden und aufgrund seiner vorherigen Flucht erhebliche Nachteile zu erleiden. Seit dem Jahr 2020 herrschten in Somalia heftigste Kämpfe zwischen der Regierung und der Al-Shabaab, die sich sogar auf die Hauptstadt D._______ ausweiteten. Es sei nicht klar, ob die Al-Shabaab im Moment der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers die faktische Kontrolle über seine Heimatregion gehabt habe. Dies könne offenbleiben, da es in Somalia keine funktionierenden Strukturen gebe und bei einer Verfolgung durch die islamische Miliz nicht ohne weiteres von der Schutzfähigkeit der somalischen Behörden ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz führe hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft einzig aus, es fehle an einer gezielten Verfolgung. Sie setze sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich knapp und auf weniger als einer A4-Seite auseinander. Weshalb die geltend gemachte Bedrohung durch die AI-Shabaab kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, werde nicht weiter begründet. Zudem sei nicht ersichtlich, in wel-cher Weise sie den vorliegenden Fall in den länderspezifischen Kontext Somalias einordne, und die Verfügung enthalte keine substantiierten Ausführungen zur Zielgruppe der Zwangsrekrutierungen durch die AI-Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten Südsomalias. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass kein reformatorisches Urteil gefällt werden könne, sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 5.2 Im vorliegenden Fall hat das SEM eine Würdigung nach Massgabe von Art. 3 AsylG vorgenommen und auf eine vollumfängliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG verzichtet. Das SEM erachtet die Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund nachfolgender Erwägungen zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung des SEM unvollständig ist. 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive sind gemäss gefestigter Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). 5.4 Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage, ob eine Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen flüchtlingsrechtlich relevant ist, ist festzustellen, dass die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten ist. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stellt ein Kriegsverbrechen dar und wird im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen wurde (vgl. Art. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (SR 0.107.1 [nachfolgend: ZP1 zur KRK]; für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Juli 2002), Art. 8 Abs. 2 Bst. e vii Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; Art. 264f i.V.m. Art. 264m StGB). Dabei wird sowohl die Eingliederung in (staatliche) Streitkräfte wie auch in eine (nichtstaatliche) bewaffnete Gruppe bestraft (vgl. etwa Keshelava/Zehnder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 264f StGB N. 8 f. S. 4789). Die Schweiz hat auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, die jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (ZP1 zur KRK sowie Konvention der International Labour Organisation [ILO] Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit [SR 0.822.728.2]). Die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren in eine staatliche Armee oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppe kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 5.5, D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.4, E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6 und E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1). Diese Auffassung wird auch von der Lehre sowie vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) geteilt (Kammermann, Flucht vor Krieg, 2019, S. 301 ff. m.w.H.; Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 61 ff. m.w.H.; UNHCR, Asylanträge von Kindern, HCR/GIP/09/08, 2009, Ziff. 21). 5.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermag die vom SEM vertretene Auffassung, der geltend gemachten Zwangsrekrutierung liege kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv zugrunde, weshalb dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, nicht zu überzeugen. Insbesondere die Argumentation, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass seine Clanzugehörigkeit und seine familiäre Abstammung bei der Zwangsrekrutierung eine Rolle gespielt hätten, greift zu kurz. Es ist nicht auszuschliessen, dass ihm - zusätzlich zu seinem damaligen Alter (15-jährig), seinem Geschlecht sowie seines Wohnortes - aufgrund der Minderheitsclanzugehörigkeit und seiner familiären Abstammung eine Zwangsrekrutierung droht(e), zumal er darauf hinwies, er sei wegen der Zugehörigkeit zu einem niederen Clan diskriminiert worden (vgl. SEM-act. (...) -21/15 F24 f.). Zudem hat er geschildert, dass die Al-Shabaab seine Mutter immer wieder telefonisch bedroht hätten, weil sie eine «Murtad» sei. Sie werde weiterhin angerufen und mit dem Tod bedroht (vgl. SEM-act. (...) -21/15 F53 f., F56). Das Bestehen einer zielgerichteten Verfolgung kann beziehungsweise konnte zum Zeitpunkt der Ausreise bei dieser Ausgangslage nicht leichthin ausgeschlossen werden. 5.6 Im Hinblick auf das potentiell flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen des Beschwerdeführers wäre das SEM gehalten gewesen, dieses vertiefter zu prüfen und sämtliche für die Prüfung nach Art. 3 und 7 AsylG erforderlichen Sachverhaltselemente zu ermitteln. Namentlich hätte das SEM abklären müssen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise mit einer erneuten Rekrutierung durch die Al-Shabaab hätte rechnen müssen. Der Umstand, dass er sich zu seinem in D._______ lebenden Onkel begab, schliesst die Gefahr einer erneuten Rekrutierung nicht aus, dies umso weniger, als er erklärte, dieser habe ihn während dreier Wochen in einem Haus in E._______ versteckt. Zudem erscheint es durchaus möglich, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr von der Al-Shabaab eine feindliche Gesinnung unterstellt würde; ein Umstand, der vom SEM ebenfalls nicht weiter abgeklärt worden ist. Unter diesen Umständen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Entsprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der obigen Erwägungen und neuen Entscheidung (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 6.1 und D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2).

7. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 ist demnach betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: