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D-1978/2022

D-1978/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-07 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 15. Juli 1982 mit der Begründung, in der Schweiz studieren zu wollen, erstmals um Asyl nach. B. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) trat am 28. Januar 1983 auf die gegen die Wegweisungsverfügung des damaligen Bundesamtes für Polizeiwesen (BfP; Feststellung eines gültigen Aufenthaltstitels in Deutschland) erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 1982 nicht ein. Am 11. Oktober 1991 schrieb es eine gegen die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Februar 1983 erhobene Beschwerde infolge Rückzugs ab. C. Der Beschwerdeführer erhielt am 13. November 1992 aus humanitären Gründen eine Aufenthalts- und am 11. Februar 2002 eine Niederlassungsbewilligung, wobei letztere wegen schwerer Straffälligkeit von der zuständigen kantonalen Behörde mit Verfügung vom 13. Mai 2015 widerrufen wurde. Am 16. September 2015 lehnte die kantonale Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs und am 2. Dezember 2015 das kantonale Verwaltungsgericht (Urteil VB.2015.00641) eine hiergegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016. D. Am 8. Januar 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, asylrechtlich relevant verfolgt zu werden. E. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 17. August 2018 - unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit sowie fehlender Asylrelevanz der Vorbringen - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-5399/2018 vom 16. April 2021 die gegen diese Verfügung vom 17. August 2018 erhobene Beschwerde vom 20. September 2018 ab. G. Am 15. Juli 2021 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2317/2021 ein gegen das Urteil D-5399/2018 mit Gesuch vom 18. Mai 2021 eingeleitetes Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. H. Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2022 beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und machte im Wesentlichen als neue Tatsache geltend, an einer hochgradigen Bienengift- und einer leichten Wespengiftallergie zu leiden, von der er nach einem Bienenstich vom 20. April 2021 erfahren habe. Bis am 11. März 2022 habe er eine Grundimmunisierungstherapie abgeschlossen und nun mit einer spezifischen Immunisierungstherapie begonnen, welche während mindestens fünf Jahren erfolgen müsse und in der Türkei nicht fortgesetzt werden könne. Im Weiteren stelle sein psychischer Zustand ein Wegweisungsvollzugshindernis dar. I. Mit am 20. April 2022 eröffnetem Entscheid vom 19. April 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. März 2022 ab und hielt fest, die Verfügung des SEM vom 17. August 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz, eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter sofortigem Erlass eines Wegweisungsvollzugsstopps um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem Berichte der Dermatologischen Klinik (USZ) vom 26. April 2022, der Allgemeinen Inneren Medizin vom 27. Februar 2022, 1. März 2022 und 2. März 2022, und seitens Fachpsychologie vom 1. März 2022 sowie Richtlinien in Bezug auf eine allergische Immunisierungstherapie bei. K. Der Instruktionsrichter verfügte am 2. Mai 2022 die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. L. Am 9. Mai 2022 forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. M. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 25. Mai 2022 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Mit Eingabe vom 28. September 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und der Beschwerdeführer replizierte am 31. Oktober 2022. O. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die in der Vernehmlassung vom SEM erwähnten Abklärungsakten (Vertrauensarzt der schweizerischen Vertretung in Ankara; Medikamentenhersteller-Firma ALK) gut und der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26. Dezember 2022 dazu Stellung. P. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 7. Juli 2023 das Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens der neu mandatierten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ab und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs ein. Q. Während des Verfahrens stellte der Beschwerdeführer mit zahlreichen Schreiben weitere medizinische Beweismittel und Dokumente in Aussicht, und reichte solche (unter anderem Arztterminkarten, Terminbestätigungen, medizinische Verlaufsberichte, Kurzberichte, Abklärungen beim türkischen Apothekerverband, Berichte zu Lungenbeschwerden sowie zur Diagnose Nierenkrebs) mit Eingaben vom 13. Juni 2022, 12. September 2022, 16. September 2022, 19. September 2022, 21. Oktober 2022, 9. November 2022, 14. November 2022, 7. Dezember 2022, 13. Dezember 2022, 15. März 2023, 11. Juni 2023, 18. September 2023, 23. Oktober 2023, 20. November 2023, 21. Dezember 2023, 27. August 2024, 24. September 2024, 30. Oktober 2024, 10. Februar 2025 und 5. August 2025 ein. R. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs vom 28. März 2022 ein, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2025 wahrnahm.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht am 19. Mai 2022 geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG.

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-705/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4).

E. 3.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 4 Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2022 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und macht nachträglich entstandene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 28. März 2022 im Sinne von Art. 111b AsylG nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Eingaben vom 18. September 2023, 23. Oktober 2023, 20. November 2023 sowie insbesondere vom 24. September 2024 und 30. Oktober 2024 vor, sein Gesundheitszustand habe sich, insbesondere hinsichtlich Lungen-, Nieren- und psychischer Beschwerden, unerwartet massgeblich verschlechtert (act. 38 f., act. 43 f., Beilagen). Er befinde sich in einem äusserst schlechten Zustand und sei auf eine engmaschige und interdisziplinäre Betreuung in der Schweiz angewiesen, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.

E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an suspekten Lungenbeschwerden litt, welche im Laufe der ärztlichen Behandlung, nicht wie vom Beschwerdeführer zunächst befürchtet mit Lungenkrebs, sondern von einer entzündlichen Ursache herrührten (act. 38 und 39, Beilagen). Alsdann ist dem eingereichten Arztbericht des USZ, Klinik für Urologie, vom 22. Oktober 2024 (act. 43, Beilage) unter anderem die Diagnose eines klarzelligen Nierenzellkarzinoms zu entnehmen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2025 wurde beim Beschwerdeführer im September 2024 Nierenkrebs diagnostiziert und alsdann eine Nierenteilresektion vorgenommen. Einerseits habe das Auftreten von Metastasen im damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden können und der Beschwerdeführer sei für fünf Jahre auf regelmässige fachärztliche Kontrollen angewiesen. Andererseits sei er darüber hinaus aufgrund der schweren allergischen Disposition sowie weiterer altersbedingter körperlicher Einschränkungen ein Risikopatient und benötige die Unterstützung seiner Familie (act. 44, Beilage). Zu allfälligen medizinischen Vollzugshindernissen ist vorweg festzustellen, dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten zwar zu schliessen ist, dass die wohl vordergründig nötige medizinische Behandlung zufolge der wiedererwägungsweise dargelegten Krebsdiagnose mittels einer Operation bereits in der Schweiz erfolgen konnte und nunmehr eine Nachbehandlung nötig ist, wobei eine solche auch in der Türkei erfolgen kann. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3723/2025 vom 24. Juli 2025 E. 9.3.4). Eine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug ist daher allein aus diesem Blickwinkel nicht ersichtlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 5.4 Angesichts der unterschiedlichen Arten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die zumindest teilweise während der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu hinzugetreten sind, kann in Kombination mit seinem Alter eine mögliche Wechselwirkung der Beschwerden jedoch nicht ausgeschlossen und deren Schwere in einer Gesamtwürdigung ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden. So ist denn auch namentlich bezüglich der Bienengiftimmunisierungstherapie in Erfahrung zu bringen, ob diese zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Bei dieser Ausgangslage bewährt sich die angefochtene Verfügung gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln nicht.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint. Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde respektive wäre es sachfremd für das Gericht, ein neues Wiedererwägungsgesuch erstinstanzlich zu prüfen (vgl. dazu auch statt vieler Urteil des BVGer D-3597/2025 E. 6 vom 18. Juli 2025).

E. 6.2 Wie zuvor dargelegt, ist angesichts der unterschiedlichen Arten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Kombination mit seinem Alter eine mögliche Wechselwirkung der Beschwerden nicht ausgeschlossen und deren Schwere lässt sich in einer Gesamtwürdigung nur anhand von weiteren Abklärungen beurteilen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen auf seine Verwurzelung in der Schweiz (nahe Beziehung zu respektive Abhängigkeitsverhältnis mit seinen Töchtern sowie Beziehung zu Freunden und Bekannten, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz) respektive seine Entwurzelung im Heimatstaat hingewiesen, weshalb in dieser Hinsicht zu klären ist, inwiefern seine Wegweisung und deren Vollzug sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen würde. Sofern gestützt auf diese Abklärungen die Wegweisung nicht aufzuheben respektive von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, ist sodann zu prüfen, ob der vom SEM in der angefochtenen Verfügung bejahte Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG überhaupt noch verhältnismässig ist. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten Interessen des Beschwerdeführers (insbesondere unter Berücksichtigung seiner sozialen Beziehungen in der Schweiz und seines Gesundheitszustandes) und das öffentliche Interesse am Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung ist namentlich zu prüfen, inwiefern dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine Straffälligkeit eine günstige Legalprognose gestellt werden kann (vgl. hierzu Blum et al. in Kommentar zum AIG, Art. 83 Rz. 63 ff. m.w.H.), zumal seine letzte Straftat, für die er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bereits über 20 Jahre zurückliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 Bst. A.b.), wobei auch der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass er mittlerweile fast 70 Jahre alt ist (vgl. hierzu bspw. Urteile des BGer 2C_408/2019 vom 9. September 2019; 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 und 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.3 i.V.m. BVGE 2022 VII/1 E. 8.2 sowie Uebersax et al., Migrationsrecht, 2021, S. 166). Sollte sich der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG als unverhältnismässig erweisen, ist ferner die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.

E. 6.3 Die notwendigen Abklärungen für die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wie auch der Verhältnismässigkeit, und allenfalls der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden vorliegend den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne des zuvor Gesagten an das SEM zurückzuweisen.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit aus den vorgenannten Gründen aufzuheben und die Sache zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihm zurückzuerstatten.

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie aufgrund der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 19. April 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird ihm zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1978/2022 Urteil vom 7. April 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rudolf & Bieri AG, Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 15. Juli 1982 mit der Begründung, in der Schweiz studieren zu wollen, erstmals um Asyl nach. B. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) trat am 28. Januar 1983 auf die gegen die Wegweisungsverfügung des damaligen Bundesamtes für Polizeiwesen (BfP; Feststellung eines gültigen Aufenthaltstitels in Deutschland) erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 1982 nicht ein. Am 11. Oktober 1991 schrieb es eine gegen die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Februar 1983 erhobene Beschwerde infolge Rückzugs ab. C. Der Beschwerdeführer erhielt am 13. November 1992 aus humanitären Gründen eine Aufenthalts- und am 11. Februar 2002 eine Niederlassungsbewilligung, wobei letztere wegen schwerer Straffälligkeit von der zuständigen kantonalen Behörde mit Verfügung vom 13. Mai 2015 widerrufen wurde. Am 16. September 2015 lehnte die kantonale Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs und am 2. Dezember 2015 das kantonale Verwaltungsgericht (Urteil VB.2015.00641) eine hiergegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016. D. Am 8. Januar 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, asylrechtlich relevant verfolgt zu werden. E. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 17. August 2018 - unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit sowie fehlender Asylrelevanz der Vorbringen - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-5399/2018 vom 16. April 2021 die gegen diese Verfügung vom 17. August 2018 erhobene Beschwerde vom 20. September 2018 ab. G. Am 15. Juli 2021 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2317/2021 ein gegen das Urteil D-5399/2018 mit Gesuch vom 18. Mai 2021 eingeleitetes Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. H. Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2022 beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und machte im Wesentlichen als neue Tatsache geltend, an einer hochgradigen Bienengift- und einer leichten Wespengiftallergie zu leiden, von der er nach einem Bienenstich vom 20. April 2021 erfahren habe. Bis am 11. März 2022 habe er eine Grundimmunisierungstherapie abgeschlossen und nun mit einer spezifischen Immunisierungstherapie begonnen, welche während mindestens fünf Jahren erfolgen müsse und in der Türkei nicht fortgesetzt werden könne. Im Weiteren stelle sein psychischer Zustand ein Wegweisungsvollzugshindernis dar. I. Mit am 20. April 2022 eröffnetem Entscheid vom 19. April 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. März 2022 ab und hielt fest, die Verfügung des SEM vom 17. August 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz, eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter sofortigem Erlass eines Wegweisungsvollzugsstopps um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem Berichte der Dermatologischen Klinik (USZ) vom 26. April 2022, der Allgemeinen Inneren Medizin vom 27. Februar 2022, 1. März 2022 und 2. März 2022, und seitens Fachpsychologie vom 1. März 2022 sowie Richtlinien in Bezug auf eine allergische Immunisierungstherapie bei. K. Der Instruktionsrichter verfügte am 2. Mai 2022 die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. L. Am 9. Mai 2022 forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. M. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 25. Mai 2022 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Mit Eingabe vom 28. September 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und der Beschwerdeführer replizierte am 31. Oktober 2022. O. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die in der Vernehmlassung vom SEM erwähnten Abklärungsakten (Vertrauensarzt der schweizerischen Vertretung in Ankara; Medikamentenhersteller-Firma ALK) gut und der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26. Dezember 2022 dazu Stellung. P. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 7. Juli 2023 das Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens der neu mandatierten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ab und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs ein. Q. Während des Verfahrens stellte der Beschwerdeführer mit zahlreichen Schreiben weitere medizinische Beweismittel und Dokumente in Aussicht, und reichte solche (unter anderem Arztterminkarten, Terminbestätigungen, medizinische Verlaufsberichte, Kurzberichte, Abklärungen beim türkischen Apothekerverband, Berichte zu Lungenbeschwerden sowie zur Diagnose Nierenkrebs) mit Eingaben vom 13. Juni 2022, 12. September 2022, 16. September 2022, 19. September 2022, 21. Oktober 2022, 9. November 2022, 14. November 2022, 7. Dezember 2022, 13. Dezember 2022, 15. März 2023, 11. Juni 2023, 18. September 2023, 23. Oktober 2023, 20. November 2023, 21. Dezember 2023, 27. August 2024, 24. September 2024, 30. Oktober 2024, 10. Februar 2025 und 5. August 2025 ein. R. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs vom 28. März 2022 ein, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2025 wahrnahm. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht am 19. Mai 2022 geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-705/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4). 3.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2022 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und macht nachträglich entstandene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 28. März 2022 im Sinne von Art. 111b AsylG nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Eingaben vom 18. September 2023, 23. Oktober 2023, 20. November 2023 sowie insbesondere vom 24. September 2024 und 30. Oktober 2024 vor, sein Gesundheitszustand habe sich, insbesondere hinsichtlich Lungen-, Nieren- und psychischer Beschwerden, unerwartet massgeblich verschlechtert (act. 38 f., act. 43 f., Beilagen). Er befinde sich in einem äusserst schlechten Zustand und sei auf eine engmaschige und interdisziplinäre Betreuung in der Schweiz angewiesen, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an suspekten Lungenbeschwerden litt, welche im Laufe der ärztlichen Behandlung, nicht wie vom Beschwerdeführer zunächst befürchtet mit Lungenkrebs, sondern von einer entzündlichen Ursache herrührten (act. 38 und 39, Beilagen). Alsdann ist dem eingereichten Arztbericht des USZ, Klinik für Urologie, vom 22. Oktober 2024 (act. 43, Beilage) unter anderem die Diagnose eines klarzelligen Nierenzellkarzinoms zu entnehmen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2025 wurde beim Beschwerdeführer im September 2024 Nierenkrebs diagnostiziert und alsdann eine Nierenteilresektion vorgenommen. Einerseits habe das Auftreten von Metastasen im damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden können und der Beschwerdeführer sei für fünf Jahre auf regelmässige fachärztliche Kontrollen angewiesen. Andererseits sei er darüber hinaus aufgrund der schweren allergischen Disposition sowie weiterer altersbedingter körperlicher Einschränkungen ein Risikopatient und benötige die Unterstützung seiner Familie (act. 44, Beilage). Zu allfälligen medizinischen Vollzugshindernissen ist vorweg festzustellen, dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten zwar zu schliessen ist, dass die wohl vordergründig nötige medizinische Behandlung zufolge der wiedererwägungsweise dargelegten Krebsdiagnose mittels einer Operation bereits in der Schweiz erfolgen konnte und nunmehr eine Nachbehandlung nötig ist, wobei eine solche auch in der Türkei erfolgen kann. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3723/2025 vom 24. Juli 2025 E. 9.3.4). Eine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug ist daher allein aus diesem Blickwinkel nicht ersichtlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 5.4 Angesichts der unterschiedlichen Arten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die zumindest teilweise während der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu hinzugetreten sind, kann in Kombination mit seinem Alter eine mögliche Wechselwirkung der Beschwerden jedoch nicht ausgeschlossen und deren Schwere in einer Gesamtwürdigung ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden. So ist denn auch namentlich bezüglich der Bienengiftimmunisierungstherapie in Erfahrung zu bringen, ob diese zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Bei dieser Ausgangslage bewährt sich die angefochtene Verfügung gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln nicht. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint. Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde respektive wäre es sachfremd für das Gericht, ein neues Wiedererwägungsgesuch erstinstanzlich zu prüfen (vgl. dazu auch statt vieler Urteil des BVGer D-3597/2025 E. 6 vom 18. Juli 2025). 6.2 Wie zuvor dargelegt, ist angesichts der unterschiedlichen Arten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Kombination mit seinem Alter eine mögliche Wechselwirkung der Beschwerden nicht ausgeschlossen und deren Schwere lässt sich in einer Gesamtwürdigung nur anhand von weiteren Abklärungen beurteilen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen auf seine Verwurzelung in der Schweiz (nahe Beziehung zu respektive Abhängigkeitsverhältnis mit seinen Töchtern sowie Beziehung zu Freunden und Bekannten, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz) respektive seine Entwurzelung im Heimatstaat hingewiesen, weshalb in dieser Hinsicht zu klären ist, inwiefern seine Wegweisung und deren Vollzug sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen würde. Sofern gestützt auf diese Abklärungen die Wegweisung nicht aufzuheben respektive von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, ist sodann zu prüfen, ob der vom SEM in der angefochtenen Verfügung bejahte Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG überhaupt noch verhältnismässig ist. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten Interessen des Beschwerdeführers (insbesondere unter Berücksichtigung seiner sozialen Beziehungen in der Schweiz und seines Gesundheitszustandes) und das öffentliche Interesse am Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung ist namentlich zu prüfen, inwiefern dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine Straffälligkeit eine günstige Legalprognose gestellt werden kann (vgl. hierzu Blum et al. in Kommentar zum AIG, Art. 83 Rz. 63 ff. m.w.H.), zumal seine letzte Straftat, für die er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bereits über 20 Jahre zurückliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 Bst. A.b.), wobei auch der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass er mittlerweile fast 70 Jahre alt ist (vgl. hierzu bspw. Urteile des BGer 2C_408/2019 vom 9. September 2019; 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 und 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.3 i.V.m. BVGE 2022 VII/1 E. 8.2 sowie Uebersax et al., Migrationsrecht, 2021, S. 166). Sollte sich der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG als unverhältnismässig erweisen, ist ferner die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 6.3 Die notwendigen Abklärungen für die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wie auch der Verhältnismässigkeit, und allenfalls der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden vorliegend den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne des zuvor Gesagten an das SEM zurückzuweisen.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit aus den vorgenannten Gründen aufzuheben und die Sache zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihm zurückzuerstatten. 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie aufgrund der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 19. April 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird ihm zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: