Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 27. Dezember 2023 vom SEM zu seinen Asylgründen ange- hört. Am 3. Januar 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 18. März 2025 ergänzend angehört. In persönlicher Hinsicht erklärte er, er sei türkischer Staatsbürger kurdi- scher Ethnie und stamme aus B._______. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Jahr 2006 mit seiner Familie nach Istanbul gezogen. Dort sei er auch vor seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Er habe die Schule bis zum ersten Gymnasialjahr besucht, anschliessend im Textilbereich und in einem Su- permarkt gearbeitet und habe den ordentlichen Militärdienst absolviert. Sein Vater habe die PKK unterstützt, weswegen er von der Polizei gefoltert worden und an den Folgen verstorben sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie befinde sich aufgrund von Erbstreitigkeiten in einer Blutfehde mit einem anderen Teil der Familie. Ein Onkel habe ihn und seinen Bruder dazu bestimmt, jemanden von der Gegenseite zu töten, da der Beschwer- deführer aufgrund seiner psychischen Probleme nicht hätte strafrechtlich belangt werden können. Er sei von diesem Onkel stark unter Druck gesetzt und schliesslich mit dem Tode bedroht worden. Um den Druck weiter zu erhöhen habe sein Onkel der PKK gegenüber behauptet, der Beschwerde- führer habe während seines Militärdienstes mit den türkischen Behörden zusammengearbeitet. In der Folge habe die PKK seine Mutter aufgesucht. Zudem habe der Onkel ihn auch bei der Polizei und beim Militär angezeigt, woraufhin auch diese ihn zu Hause aufgesucht hätten. Dadurch sei der Druck von beiden Seiten gestiegen und er habe sich zwischen den Fronten gefangen gesehen. Da er weder töten noch getötet werden wollte, sei ihm nur die Flucht geblieben. Den Onkel habe er nicht anzeigen können, da er dann von einem Familienmitglied getötet worden wäre. Zudem trug er vor, aufgrund seiner kurdischen Herkunft bei der Wohnungs- suche in Istanbul benachteiligt gewesen zu sein. Er sei mehrfach Opfer von Angriffen seitens Unbekannter sowie Opfer eines Betrugs geworden. Wäh- rend des Militärdienstes sei ihm sein Arm gebrochen beziehungsweise sein Handgelenk ausgekugelt worden. Ausserdem sei ihm ohne sein Wissen
D-3723/2025 Seite 3 Heroin verabreicht worden, was zu einer Abhängigkeit geführt habe. Nach Abschluss seines Militärdienstes im Jahre 2016 sei er deshalb traumatisiert gewesen und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Er sei mit seinem Bruder am 18. Februar 2023 legal über den Flughafen Istanbul nach Bosnien geflogen. Das türkische Konsulat habe die Brüder aber wieder zurückgeschickt. Nach der Wiedereinreise in die Türkei habe er sich drei Monate in Istanbul und in B._______ aufgehalten und sei da- nach ein zweites Mal – wiederum zusammen mit seinem Bruder – legal ausgereist, diesmal nach Kroatien. Von dort seien sie mit Hilfe von Schlep- pern nach Deutschland und Österreich weitergereist. Da eine Rückführung nach Kroatien bevorgestanden habe, seien sie aus Angst, wieder in die Türkei abgeschoben und den dortigen Behörden übergeben zu werden, erneut – diesmal illegal – in die Türkei zurückgekehrt. Dort hätten sie sich wieder etwa drei Monate bei Freunden und Verwandten in Istanbul und B._______ aufgehalten. Schliesslich seien die Brüder bei ihrer dritten, ille- galen Ausreise über Bulgarien in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, entweder von der Polizei mit- genommen und getötet zu werden, oder aber von seinem Onkel getötet zu werden. C. Mit Verfügung vom 16. April 2025 – eröffnet am 22. April 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sa- che zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
D-3723/2025 Seite 4 schusses. Zudem beantragte er, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren seines Bruders (D-3724/2025 / N […]) zu koordinieren. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte einen Arztbericht ins Recht. Zudem er- suchte sie um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts- verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzu- treten.
D-3723/2025 Seite 5
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie dasjenige seines Bruders (D-3724/2025 / N […]).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine genügende Ge- samtwürdigung aller geltend gemachten Vorbringen vorgenommen habe. So verkenne das SEM, dass diese in ihrer Summe und bei einer gesamt- heitlichen Betrachtung sehr wohl asylrechtliche Relevanz entfalten würden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes stelle auch der Umstand dar, dass die Vorinstanz einen in Aussicht gestellten Arztbericht nicht ab- gewartet habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersu- chungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.).
E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht entgegen der Beschwerde
D-3723/2025 Seite 6 hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ge- samtheitlich berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwer- deführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Aus der angefochtenen Verfügung geht insbesondere hervor, dass sich die Vorinstanz mit den aktenkundigen psy- chischen Problemen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in genügender Weise auseinandergesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer Arztberichte in Aussicht gestellt, diese aber innert er- streckter Frist nicht eingereicht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz diese Unterlagen in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewar- tet, sondern zu Recht darauf verwiesen hat, dass psychische Probleme in der Türkei grundsätzlich adäquat behandelt werden können. Die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätskli- nik (…) fand zudem erst nach dem Erlass der abweisenden Verfügung statt, womit das SEM diese in seinem Entscheid klarerweise nicht berück- sichtigen konnte.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
D-3723/2025 Seite 7 Zur Begründung führte sie aus, den geltend gemachten Misshandlungen während es Militärdienstes und den aufgezeigten Nachteilen aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie, namentlich die Schwierigkeiten bei der Wohnungs- suche und ein Angriff in Istanbul im Jahr 2015, mangle es einerseits an der notwendigen Aktualität und andererseits an der notwendigen Intensität zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei kein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise ersichtlich, habe der Be- schwerdeführer doch selbst angegeben, dass die Blutfehde der ausschlag- gebende Grund für die Ausreise gewesen sei. Das Gleiche gelte auch für die geltend gemachten Übergriffe durch Drittpersonen in den Jahren 2016 und 2018/2019. Darüber hinaus sei den Akten zu entnehmen, dass die Be- hörden zumindest in einem Fall ein Strafverfahren eröffnet hätten und die türkische Justiz im Sinne des Beschwerdeführers entschieden habe. Dass der Beschwerdeführer in den übrigen Fällen darauf verzichtet habe, die Übergriffe zur Anzeige zu bringen, sei dem türkischen Staat nicht anzulas- ten, zumal keine Hinweise ersichtlich seien, dass dem Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv Schutz verweigert worden sei. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Tür- kei von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, liessen sich den Ak- ten keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Es sei nicht davon auszu- gehen, der türkische Staat habe ein Verfolgungsinteresse am Beschwer- deführer, zumal er zweimal legal habe ausreisen können. Zudem habe er nach seiner illegalen Einreise in die Türkei seine Stimme in einem Wahllo- kal in B._______ abgeben können. Von einer Person, welche tatsächlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde, sei zu erwarten, dass sie solche Orte meide, da sie dort damit rechnen müsse, kontrolliert zu werden und die Identität offenlegen zu müssen. Gegen ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person spreche auch, dass er kein politi- sches Profil aufweise. In Bezug auf die im Fall einer Rückkehr befürchtete Verfolgung durch die PKK hielt die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen, sollte es zu einer konkreten Bedrohungslage kommen. Es bestünden aber Zweifel, dass tat- sächlich eine Verfolgung durch die PKK drohe, zumal der Beschwerdefüh- rer sich nach seinen beiden Rückkehren in der Türkei in B._______ – also einem Ort, an dem die PKK stark vertreten und der Beschwerdeführer be- kannt sei – aufgehalten und sogar an Wahlen teilgenommen habe. Ein sol- ches Verhalten sei von einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu erwar- ten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die PKK ein aktuelles
D-3723/2025 Seite 8 Interesse am Beschwerdeführer haben soll, nur weil dieser während seines Militärdienstes zwischen 2015 und 2016 der Armee geholfen habe, und es sei nicht ersichtlich inwiefern sich die Bedrohungslage kurz vor seiner Aus- reise zugespitzt haben solle. Schliesslich sei auch die Bedrohung durch den Onkel als nicht flüchtlings- rechtlich relevant einzustufen, da es an einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv mangle. Bei Wahrannahme des Vorbringens sei es dem Beschwer- deführer zuzumuten, den Schutz der türkischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es seien auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise ersicht- lich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Schutzstrukturen ver- weigert worden wäre oder in Zukunft verweigert würde. Zudem bestünden ohnehin erhebliche Zweifel an dem Vorbringen, da der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Bedrohungslage wohl bei seinen Rückreisen nicht genau an den Ort gegangen wäre, wo auch besagter Onkel wohnhaft sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung angegeben, es handle sich um einen Onkel mütterlicherseits, und anlässlich der zweiten Anhörung habe er von einem Onkel väterlicherseits gesprochen. Diesen Widerspruch habe er nicht zufriedenstellend erklären können.
E. 6.2 In der Beschwerde wird – hauptsächlich unter Wiederholung der bishe- rigen Vorbringen – entgegnet, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Hei- matstaat eine vielschichtige und komplexe Gefährdungslage, die von un- terschiedlichen Akteuren ausgehe. Er sei Bedrohungen durch Familienan- gehörige, durch die PKK sowie durch den türkischen Staat ausgesetzt. Ihm drohe zudem auch eine Reflexverfolgung, aufgrund seines Vaters, der die PKK unterstützt habe. Dass er im Zusammenhang mit der Bedrohungslage durch den Onkel keine Anzeige erstattet habe, könne ihm nicht angelastet werden, zumal der türkische Staat in seinem Fall nicht schutzwillig sei. Die Bedrohungslage durch die Blutfehde, sei ernst zu nehmen, zumal es jüngst zu einer weiteren Eskalation gekommen und der Sohn des Onkels getötet worden sei. Ferner habe sich die Polizei seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und sein Bruder sei bei einer Razzia von der Polizei mitgenommen worden; seither habe die Fami- lie keinerlei Informationen über dessen Verbleib. Die Menschenrechtssitu- ation in der Türkei sei prekär und verschiedenen Quellen zufolge blieben Rechtsverstösse und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in der Tür- kei strafffrei, weshalb die Aussichten des Beschwerdeführers, sich gegen die drohenden Misshandlungen erfolgreich zur Wehr zu setzen, als gering anzusehen seien.
D-3723/2025 Seite 9 Der Auffassung der Vorinstanz, dass seine Wiedereinreisen in die Türkei gegen eine aktuelle Bedrohungslage sprechen würden, sei nicht zu folgen. Vielmehr würden seine Rückkehr und die erneute Flucht eine fortbeste- hende Gefährdung aufzeigen. Zudem sei die Summe der aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebten Diskriminierungen und Schikanierungen, da- runter mehrere Angriffe von Unbekannten, genug, um asylrechtliche Rele- vanz zu entfalten. Auch die derzeit laufenden Verfahren würden seine Si- tuation in der Türkei beeinträchtigen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht davon aus- zugehen, dass er in der Türkei von dreierlei Fronten in asylrechtlich rele- vanter Weise bedroht wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der türkische Staat ein Verfolgungsinteresse an ihm hat. Auch weshalb ihm aufgrund sei- nes im Jahr 2006 verstorbenen Vaters aktuell eine Reflexverfolgung dro- hen soll, bleibt unklar und wird in der Beschwerde sodann auch nicht weiter substantiiert. Indizien dafür, dass ebengerade nicht von einem Verfol- gungsinteresse des türkischen Staats ausgegangen werden muss, sind die zwei legalen Ausreisen und dass der Beschwerdeführer seine Stimme in einem Wahllokal hat abgeben können. Der Beschwerdeführer weist kein politisches Profil auf und den Akten lassen sich keine Hinweise dafür ent- nehmen, dass er in Zukunft eine Verfolgung seitens des türkischen Staates zu befürchten hätte.
E. 7.3 Zudem hat sich der türkische Staat in der Vergangenheit sowohl als Schutzwillig und auch -fähig gezeigt, indem er die vom Beschwerdeführer angezeigten Übergriffe verfolgt und geahndet hat. Es ist daher davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er inskünftig tatsächlich Prob- leme mit der PKK oder mit Verwandten haben, erneut die Schutzstrukturen des türkischen Staates in Anspruch nehmen kann. An dieser Einschätzung
D-3723/2025 Seite 10 vermögen auch die zitierten Berichte zur Menschenrechtssituation in der Türkei mangels persönlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch das Vorbringen, dass es in der Familienfehde kürzlich zu einer weiteren Eskalation gekommen sei, vermag aufgrund der Annahme der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zu entfalten.
E. 7.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, weist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal in die Türkei zurückgereist ist und dort je drei Monate in Istanbul und in B._______ – und damit an den Orten, an denen sich auch sein Onkel in der Regel aufhält – bei Freunden und Ver- wandten verbrachte, eben gerade nicht auf eine drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung hin. Würde tatsächlich eine reelle Gefahr einer Ver- folgung durch den Onkel bestehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Orte, an denen sich der Onkel generell aufhält, mei- den würde und sich in anderen Provinzen in der Türkei aufhalten würde.
E. 7.5 Sodann entfalten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schika- nen, Diskriminierungen im Alltag und die Angriffe von Drittpersonen auf- grund seiner kurdischen Herkunft mangels Intensität ebenfalls keine flücht- lingsrechtlich relevanten Nachteile, zumal bekannt ist, dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, führt deshalb nicht bereits zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge- währung. Denn praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die An- nahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).
E. 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.
D-3723/2025 Seite 11
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3723/2025 Seite 12
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Gesag- ten offenkundig nicht. Dies gilt ebenso für seine gesundheitliche Situation.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
D-3723/2025 Seite 13 gehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und statt vieler Urteil des BVGer D-8238/2024 vom
1. Juli 2025 E. 8.4.2).
E. 9.3.3 Auch sprechen – wie vom SEM zutreffend dargelegt – keine individu- ellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Mardin und hat einen Grossteil seines Lebens in Istanbul verbracht. Er ist jung, gebildet und verfügt bereits über Arbeitser- fahrung in verschiedenen Bereichen. Er hat Familienmitglieder, welche in verschiedenen Orten der Türkei wohnhaft sind. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass dieses familiäre Netzwerk ihn bei einer Reintegration unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 9.3.4 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die vorgebrachten gesundheitlichen und psychischen Prob- leme ([…] [vgl. provisorischer Austrittsbericht der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik {…} vom 26. Mai 2025]) vermögen keine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begrün- den (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychi- sche Erkrankungen in der Türkei adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4) zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige psychotherapeutische Behandlung und entsprechende Medi- kamente verweigert würden, zumal er in seinem Heimatstaat seit seinem Militärdienst bereits therapeutische Behandlung in Anspruch nahm (vgl. A47/20 F 16). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Tür- kei würde zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung seines Gesundheitszustandes führen. Einer allfälligen Dekom- pensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Weg- weisung könnte mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Reisefähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-3723/2025 Seite 14
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3723/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3723/2025 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Noémi Weber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 27. Dezember 2023 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Am 3. Januar 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 18. März 2025 ergänzend angehört. In persönlicher Hinsicht erklärte er, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Jahr 2006 mit seiner Familie nach Istanbul gezogen. Dort sei er auch vor seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Er habe die Schule bis zum ersten Gymnasialjahr besucht, anschliessend im Textilbereich und in einem Supermarkt gearbeitet und habe den ordentlichen Militärdienst absolviert. Sein Vater habe die PKK unterstützt, weswegen er von der Polizei gefoltert worden und an den Folgen verstorben sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie befinde sich aufgrund von Erbstreitigkeiten in einer Blutfehde mit einem anderen Teil der Familie. Ein Onkel habe ihn und seinen Bruder dazu bestimmt, jemanden von der Gegenseite zu töten, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme nicht hätte strafrechtlich belangt werden können. Er sei von diesem Onkel stark unter Druck gesetzt und schliesslich mit dem Tode bedroht worden. Um den Druck weiter zu erhöhen habe sein Onkel der PKK gegenüber behauptet, der Beschwerdeführer habe während seines Militärdienstes mit den türkischen Behörden zusammengearbeitet. In der Folge habe die PKK seine Mutter aufgesucht. Zudem habe der Onkel ihn auch bei der Polizei und beim Militär angezeigt, woraufhin auch diese ihn zu Hause aufgesucht hätten. Dadurch sei der Druck von beiden Seiten gestiegen und er habe sich zwischen den Fronten gefangen gesehen. Da er weder töten noch getötet werden wollte, sei ihm nur die Flucht geblieben. Den Onkel habe er nicht anzeigen können, da er dann von einem Familienmitglied getötet worden wäre. Zudem trug er vor, aufgrund seiner kurdischen Herkunft bei der Wohnungssuche in Istanbul benachteiligt gewesen zu sein. Er sei mehrfach Opfer von Angriffen seitens Unbekannter sowie Opfer eines Betrugs geworden. Während des Militärdienstes sei ihm sein Arm gebrochen beziehungsweise sein Handgelenk ausgekugelt worden. Ausserdem sei ihm ohne sein Wissen Heroin verabreicht worden, was zu einer Abhängigkeit geführt habe. Nach Abschluss seines Militärdienstes im Jahre 2016 sei er deshalb traumatisiert gewesen und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Er sei mit seinem Bruder am 18. Februar 2023 legal über den Flughafen Istanbul nach Bosnien geflogen. Das türkische Konsulat habe die Brüder aber wieder zurückgeschickt. Nach der Wiedereinreise in die Türkei habe er sich drei Monate in Istanbul und in B._______ aufgehalten und sei danach ein zweites Mal - wiederum zusammen mit seinem Bruder - legal ausgereist, diesmal nach Kroatien. Von dort seien sie mit Hilfe von Schleppern nach Deutschland und Österreich weitergereist. Da eine Rückführung nach Kroatien bevorgestanden habe, seien sie aus Angst, wieder in die Türkei abgeschoben und den dortigen Behörden übergeben zu werden, erneut - diesmal illegal - in die Türkei zurückgekehrt. Dort hätten sie sich wieder etwa drei Monate bei Freunden und Verwandten in Istanbul und B._______ aufgehalten. Schliesslich seien die Brüder bei ihrer dritten, illegalen Ausreise über Bulgarien in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, entweder von der Polizei mitgenommen und getötet zu werden, oder aber von seinem Onkel getötet zu werden. C. Mit Verfügung vom 16. April 2025 - eröffnet am 22. April 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren seines Bruders (D-3724/2025 / N [...]) zu koordinieren. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte einen Arztbericht ins Recht. Zudem ersuchte sie um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie dasjenige seines Bruders (D-3724/2025 / N [...]).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine genügende Gesamtwürdigung aller geltend gemachten Vorbringen vorgenommen habe. So verkenne das SEM, dass diese in ihrer Summe und bei einer gesamtheitlichen Betrachtung sehr wohl asylrechtliche Relevanz entfalten würden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes stelle auch der Umstand dar, dass die Vorinstanz einen in Aussicht gestellten Arztbericht nicht abgewartet habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht entgegen der Beschwerde hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamtheitlich berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Aus der angefochtenen Verfügung geht insbesondere hervor, dass sich die Vorinstanz mit den aktenkundigen psychischen Problemen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in genügender Weise auseinandergesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer Arztberichte in Aussicht gestellt, diese aber innert erstreckter Frist nicht eingereicht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Unterlagen in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewartet, sondern zu Recht darauf verwiesen hat, dass psychische Probleme in der Türkei grundsätzlich adäquat behandelt werden können. Die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik (...) fand zudem erst nach dem Erlass der abweisenden Verfügung statt, womit das SEM diese in seinem Entscheid klarerweise nicht berücksichtigen konnte. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, den geltend gemachten Misshandlungen während es Militärdienstes und den aufgezeigten Nachteilen aufgrund seiner kurdischen Ethnie, namentlich die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und ein Angriff in Istanbul im Jahr 2015, mangle es einerseits an der notwendigen Aktualität und andererseits an der notwendigen Intensität zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei kein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise ersichtlich, habe der Beschwerdeführer doch selbst angegeben, dass die Blutfehde der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei. Das Gleiche gelte auch für die geltend gemachten Übergriffe durch Drittpersonen in den Jahren 2016 und 2018/2019. Darüber hinaus sei den Akten zu entnehmen, dass die Behörden zumindest in einem Fall ein Strafverfahren eröffnet hätten und die türkische Justiz im Sinne des Beschwerdeführers entschieden habe. Dass der Beschwerdeführer in den übrigen Fällen darauf verzichtet habe, die Übergriffe zur Anzeige zu bringen, sei dem türkischen Staat nicht anzulasten, zumal keine Hinweise ersichtlich seien, dass dem Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv Schutz verweigert worden sei. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, liessen sich den Akten keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Es sei nicht davon auszugehen, der türkische Staat habe ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer, zumal er zweimal legal habe ausreisen können. Zudem habe er nach seiner illegalen Einreise in die Türkei seine Stimme in einem Wahllokal in B._______ abgeben können. Von einer Person, welche tatsächlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde, sei zu erwarten, dass sie solche Orte meide, da sie dort damit rechnen müsse, kontrolliert zu werden und die Identität offenlegen zu müssen. Gegen ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person spreche auch, dass er kein politisches Profil aufweise. In Bezug auf die im Fall einer Rückkehr befürchtete Verfolgung durch die PKK hielt die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen, sollte es zu einer konkreten Bedrohungslage kommen. Es bestünden aber Zweifel, dass tatsächlich eine Verfolgung durch die PKK drohe, zumal der Beschwerdeführer sich nach seinen beiden Rückkehren in der Türkei in B._______ - also einem Ort, an dem die PKK stark vertreten und der Beschwerdeführer bekannt sei - aufgehalten und sogar an Wahlen teilgenommen habe. Ein solches Verhalten sei von einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu erwarten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die PKK ein aktuelles Interesse am Beschwerdeführer haben soll, nur weil dieser während seines Militärdienstes zwischen 2015 und 2016 der Armee geholfen habe, und es sei nicht ersichtlich inwiefern sich die Bedrohungslage kurz vor seiner Ausreise zugespitzt haben solle. Schliesslich sei auch die Bedrohung durch den Onkel als nicht flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen, da es an einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv mangle. Bei Wahrannahme des Vorbringens sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Schutz der türkischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es seien auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Schutzstrukturen verweigert worden wäre oder in Zukunft verweigert würde. Zudem bestünden ohnehin erhebliche Zweifel an dem Vorbringen, da der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Bedrohungslage wohl bei seinen Rückreisen nicht genau an den Ort gegangen wäre, wo auch besagter Onkel wohnhaft sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung angegeben, es handle sich um einen Onkel mütterlicherseits, und anlässlich der zweiten Anhörung habe er von einem Onkel väterlicherseits gesprochen. Diesen Widerspruch habe er nicht zufriedenstellend erklären können. 6.2 In der Beschwerde wird - hauptsächlich unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen - entgegnet, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatstaat eine vielschichtige und komplexe Gefährdungslage, die von unterschiedlichen Akteuren ausgehe. Er sei Bedrohungen durch Familienangehörige, durch die PKK sowie durch den türkischen Staat ausgesetzt. Ihm drohe zudem auch eine Reflexverfolgung, aufgrund seines Vaters, der die PKK unterstützt habe. Dass er im Zusammenhang mit der Bedrohungslage durch den Onkel keine Anzeige erstattet habe, könne ihm nicht angelastet werden, zumal der türkische Staat in seinem Fall nicht schutzwillig sei. Die Bedrohungslage durch die Blutfehde, sei ernst zu nehmen, zumal es jüngst zu einer weiteren Eskalation gekommen und der Sohn des Onkels getötet worden sei. Ferner habe sich die Polizei seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und sein Bruder sei bei einer Razzia von der Polizei mitgenommen worden; seither habe die Familie keinerlei Informationen über dessen Verbleib. Die Menschenrechtssituation in der Türkei sei prekär und verschiedenen Quellen zufolge blieben Rechtsverstösse und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in der Türkei strafffrei, weshalb die Aussichten des Beschwerdeführers, sich gegen die drohenden Misshandlungen erfolgreich zur Wehr zu setzen, als gering anzusehen seien. Der Auffassung der Vorinstanz, dass seine Wiedereinreisen in die Türkei gegen eine aktuelle Bedrohungslage sprechen würden, sei nicht zu folgen. Vielmehr würden seine Rückkehr und die erneute Flucht eine fortbestehende Gefährdung aufzeigen. Zudem sei die Summe der aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebten Diskriminierungen und Schikanierungen, darunter mehrere Angriffe von Unbekannten, genug, um asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Auch die derzeit laufenden Verfahren würden seine Situation in der Türkei beeinträchtigen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei von dreierlei Fronten in asylrechtlich relevanter Weise bedroht wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der türkische Staat ein Verfolgungsinteresse an ihm hat. Auch weshalb ihm aufgrund seines im Jahr 2006 verstorbenen Vaters aktuell eine Reflexverfolgung drohen soll, bleibt unklar und wird in der Beschwerde sodann auch nicht weiter substantiiert. Indizien dafür, dass ebengerade nicht von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staats ausgegangen werden muss, sind die zwei legalen Ausreisen und dass der Beschwerdeführer seine Stimme in einem Wahllokal hat abgeben können. Der Beschwerdeführer weist kein politisches Profil auf und den Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass er in Zukunft eine Verfolgung seitens des türkischen Staates zu befürchten hätte. 7.3 Zudem hat sich der türkische Staat in der Vergangenheit sowohl als Schutzwillig und auch -fähig gezeigt, indem er die vom Beschwerdeführer angezeigten Übergriffe verfolgt und geahndet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er inskünftig tatsächlich Probleme mit der PKK oder mit Verwandten haben, erneut die Schutzstrukturen des türkischen Staates in Anspruch nehmen kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die zitierten Berichte zur Menschenrechtssituation in der Türkei mangels persönlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch das Vorbringen, dass es in der Familienfehde kürzlich zu einer weiteren Eskalation gekommen sei, vermag aufgrund der Annahme der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. 7.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, weist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal in die Türkei zurückgereist ist und dort je drei Monate in Istanbul und in B._______ - und damit an den Orten, an denen sich auch sein Onkel in der Regel aufhält - bei Freunden und Verwandten verbrachte, eben gerade nicht auf eine drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung hin. Würde tatsächlich eine reelle Gefahr einer Verfolgung durch den Onkel bestehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Orte, an denen sich der Onkel generell aufhält, meiden würde und sich in anderen Provinzen in der Türkei aufhalten würde. 7.5 Sodann entfalten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen, Diskriminierungen im Alltag und die Angriffe von Drittpersonen aufgrund seiner kurdischen Herkunft mangels Intensität ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, zumal bekannt ist, dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, führt deshalb nicht bereits zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Denn praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Gesagten offenkundig nicht. Dies gilt ebenso für seine gesundheitliche Situation. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und statt vieler Urteil des BVGer D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 8.4.2). 9.3.3 Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Mardin und hat einen Grossteil seines Lebens in Istanbul verbracht. Er ist jung, gebildet und verfügt bereits über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Er hat Familienmitglieder, welche in verschiedenen Orten der Türkei wohnhaft sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Netzwerk ihn bei einer Reintegration unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 9.3.4 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die vorgebrachten gesundheitlichen und psychischen Probleme ([...] [vgl. provisorischer Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik {...} vom 26. Mai 2025]) vermögen keine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkrankungen in der Türkei adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4) zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige psychotherapeutische Behandlung und entsprechende Medikamente verweigert würden, zumal er in seinem Heimatstaat seit seinem Militärdienst bereits therapeutische Behandlung in Anspruch nahm (vgl. A47/20 F 16). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Reisefähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz