Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 27. Dezember 2023 vom SEM zu seinen Asylgründen ange- hört. Am 3. Januar 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 18. März 2025 ergänzend angehört. In persönlicher Hinsicht erklärte er, er sei türkischer Staatsbürger kurdi- scher Ethnie und stamme aus B._______. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Jahr 2006 mit seiner Familie nach Istanbul gezogen. Dort sei er auch vor seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Er habe die Schule bis zur Ober- stufe besucht und zwei Jahre in der Textilbranche gearbeitet sowie den Militärdienst absolviert. Sein Vater habe die PKK unterstützt, weswegen er von der Polizei gefoltert worden und an den Folgen verstorben sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie befinde sich aufgrund von Erbstreitigkeiten in einer Blutfehde mit einem anderen Teil der Familie. Ein Onkel habe ihn und seinen Bruder dazu bestimmt, jemanden von der Gegenseite zu töten, habe sie stark un- ter Druck gesetzt und schliesslich mit dem Tod bedroht. Der Onkel habe ihn wegen Verbindungen zur PKK beim Staat angezeigt und habe auch damit gedroht, ihn bei der PKK des Verrats zu beschuldigen. Der Be- schwerdeführer habe den Onkel nicht anzeigen können, da er dann von einem Familienmitglied getötet worden wäre. Auch die PKK habe er nicht anzeigen können, weil sonst er und seine Familie getötet worden wären. Um seinem Onkel und der PKK zu entkommen, habe er das Land verlas- sen. Zudem trug er vor, er habe während seines ganzen Lebens Polizeirazzien sowie rassistische Diskriminierung erlebt und sei in der Oberstufe von Be- treuungspersonen körperlich angegriffen worden. Er sei oft von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Nach diesen Vorfällen sei jeweils die PKK vorbeigekommen, um ihn zu seinen Aussagen gegenüber der Po- lizei zu befragen. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft sei er bei der Ar- beits- wie auch der Wohnungssuche in Istanbul benachteiligt gewesen. Schliesslich habe er aber eine Wohnung erwerben können. Jedoch habe der türkische Staat den Anteil des Beschwerdeführers an dieser Wohnung im Jahr 2022 entschädigungslos und unrechtmässig weggenommen.
D-3724/2025 Seite 3 Während seines Militärdienstes sei er geschlagen und gedemütigt worden. Ihm sei die Hand gebrochen worden und er habe auf einem Ohr das Gehör verloren. Zudem sei er nach einem Besuch seines Bruders während des- sen Militärdienst bei einer Razzia mitgenommen worden, woraufhin die PKK ihn als Spitzel angesehen und ihn mit dem Tod bedroht habe. Er sei mit seinem Bruder am 18. Februar 2023 legal über den Flughafen Istanbul nach Bosnien geflogen. Das türkische Konsulat habe die Brüder aber wieder zurückgeschickt. Nach der Wiedereinreise in die Türkei habe er sich drei Monate in Istanbul aufgehalten und sei danach ein zweites Mal
– wiederum zusammen mit seinem Bruder – legal ausgereist, diesmal nach Serbien. Von dort seien sie mit Hilfe von Schleppern nach Deutschland und Österreich weitergereist. Da eine Rückführung nach Kroatien bevorgestan- den habe, seien sie aus Angst, wieder in die Türkei abgeschoben und den dortigen Behörden übergeben zu werden, erneut – diesmal illegal – in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er sich wieder drei Monate in Istanbul auf- gehalten. Schliesslich seien die Brüder bei ihrer dritten, illegalen Ausreise über Bulgarien in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, vom Staat unter Druck ge- setzt oder verurteilt zu werden oder von der PKK oder seinen Verwandten getötet zu werden. C. Mit Verfügung vom 16. April 2025 – eröffnet am 22. April 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sa- che zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
D-3724/2025 Seite 4 schusses. Zudem beantragte er, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren seines Bruders (D-3723/2025 / N […]) zu koordinieren. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechts- vertretung. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts- verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzu- treten.
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E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie dasjenige seines Bruders (D-3723/2025 / N […]).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine genügende Ge- samtwürdigung aller geltend gemachten Vorbringen vorgenommen habe. So verkenne das SEM, dass diese in ihrer Summe und bei einer gesamt- heitlichen Betrachtung sehr wohl asylrechtliche Relevanz entfalten würden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersu- chungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.).
E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamtheitlich berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die
D-3724/2025 Seite 6 Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dem tätlichen Angriff während der Ober- stufe und auch den Erlebnissen während seines Militärdienstes mangle es für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der notwendigen Aktualität. Auch aus den geltend gemachten Nachteilen aufgrund seiner kurdischen Ethnie könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die geschilderten Diskriminierungen, Schikanen und Razzien in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevöl- kerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch das Vorbringen, der Staat habe ihm unrechtmässig und entschädi- gungslos seinen Anteil an der Wohnung weggenommen, entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal diesem Vorbringen kein Motiv nach Art. 3 AsylG zu Grunde liege. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Tür- kei von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, liessen sich aus den Akten keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Der Beschwerdeführer
D-3724/2025 Seite 7 habe zwischen den Jahren 2021 und 2023 insgesamt vier Mal legal aus der Türkei ausreisen können, habe sich am (…) März 2023 einen türki- schen Reisepass ausstellen lassen und habe nach seiner illegalen Einreise im Mai 2023 seine Stimme in den Präsidentschaftswahlen in Istanbul ab- geben können. Dies unterstreiche die Annahme, dass der Beschwerdefüh- rer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens des türkischen Staates zu befürchten habe. In Bezug auf die im Falle einer Rückkehr befürchtete Verfolgung durch die PKK hielt die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen, sollte es zu einer konkreten Bedrohungslage kommen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Staat ihm Schutz verweigern würde, zumal der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv sowie strafrechtlich unbescholten sei und sich der Staat in der Vergangenheit bereits schutzwillig und -fähig gezeigt habe. Weiter sei die Aktualität der Bedrohungslage nicht ersichtlich. Der Beschwerde- führer habe nach dem Tod seines Vaters noch während 17 Jahren in der Türkei leben können und auch seit dem Besuch seines Bruders im Jahr 2016, nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie von der PKK der Spitzeltätigkeit verdächtigt und unter Druck gesetzt worden seien, seien bereits wieder mehrere Jahre vergangen. Dass sich die Bedrohungslage zwischen dem Jahr 2016 und der Ausreise im Jahr 2023 konkretisiert habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich sei auch die Bedrohung durch den Onkel als nicht flüchtlings- rechtlich relevant einzustufen, da es an einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv mangle. Bei Wahrannahme des Vorbringens sei es dem Beschwer- deführer zuzumuten, den Schutz der türkischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es seien auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise ersicht- lich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Schutzstrukturen ver- weigert worden wäre oder in Zukunft verweigert würde. Zudem bestünden ohnehin erhebliche Zweifel an dem Vorbringen, da der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Bedrohungslage wohl bei seinen Rückreisen nicht genau an den Ort gegangen wäre, wo auch besagter Onkel teilweise wohn- haft sei. Zudem habe er während seines letzten Aufenthalts in der Türkei ein Busticket nach B._______ und damit an einen weiteren Aufenthaltsort seines Onkels wie auch einer PKK-Hochburg gelöst, was ebenfalls Zweifel an einer tatsächlichen Verfolgung durch diese beiden Parteien hervorrufe. Dieses Busticket stehe auch im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei in Is- tanbul geblieben sei.
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E. 6.2 In der Beschwerde wird – weitgehend unter Wiederholung der bisheri- gen Vorbringen – entgegnet, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Hei- matstaat eine vielschichtige und komplexe Gefährdungslage, die von un- terschiedlichen Akteuren ausgehe. Er sei Bedrohungen durch Familienan- gehörige, durch die PKK sowie durch den türkischen Staat ausgesetzt. Ihm drohe zudem auch eine Reflexverfolgung, aufgrund seines Vaters, der die PKK unterstützt habe. Dass er im Zusammenhang mit der Bedrohungslage durch den Onkel keine Anzeige erstattet habe, könne ihm nicht angelastet werden, zumal der türkische Staat in seinem Fall nicht schutzwillig sei. Die Bedrohungslage durch die Blutfehde, sei ernst zu nehmen, zumal es jüngst zu einer weiteren Eskalation gekommen und der Sohn des Onkels getötet worden sei. Ferner habe sich die Polizei seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und sein Bruder sei bei einer Razzia von der Polizei mitgenommen worden; seither habe die Fami- lie keinerlei Informationen über dessen Verbleib. Die Menschenrechtssitu- ation in der Türkei sei prekär und verschiedenen Quellen zufolge blieben Rechtsverstösse und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in der Tür- kei strafffrei, weshalb die Aussichten des Beschwerdeführers, sich gegen die drohenden Misshandlungen erfolgreich zur Wehr zu setzen, als gering anzusehen seien. Der Auffassung der Vorinstanz, dass seine Wiedereinreisen in die Türkei gegen eine aktuelle Bedrohungslage sprechen würden, sei nicht zu folgen. Vielmehr würden seine Rückkehr und die erneute Flucht eine fortbeste- hende Gefährdung aufzeigen. Zudem sei die Summe der aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebten Diskriminierungen und Schikanierungen, da- runter mehrere Angriffe von Unbekannten, genug, um asylrechtliche Rele- vanz zu entfalten. Auch die derzeit laufenden Verfahren würden seine Si- tuation in der Türkei beeinträchtigen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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E. 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht davon aus- zugehen, dass er in der Türkei von dreierlei Fronten in asylrechtlich rele- vanter Weise bedroht wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der türkische Staat ein Verfolgungsinteresse an ihm hat. Auch weshalb ihm aufgrund sei- nes im Jahr 2006 verstorbenen Vaters aktuell eine Reflexverfolgung dro- hen soll, bleibt unklar und wird in der Beschwerde sodann auch nicht weiter substantiiert. Indizien dafür, dass ebengerade nicht von einem Verfol- gungsinteresse des türkischen Staats ausgegangen werden muss, sind die vier legalen Ausreisen, dass er sich einen neuen Pass ausstellen lassen konnte und seine Stimme in den Präsidentschaftswahlen hat abgeben kön- nen. Der Beschwerdeführer weist kein politisches Profil auf und den Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass er in Zukunft einer Ver- folgung seitens des türkischen Staates zu befürchten hätte.
E. 7.3 Zudem hat sich der türkische Staat in der Vergangenheit sowohl als Schutzwillig als auch -fähig gezeigt, indem er einen vom Beschwerdeführer angezeigten Vorfall in der Schule strafrechtlich verfolgt und den Täter ver- urteilt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er inskünftig tatsächlich Probleme mit der PKK oder mit Verwandten haben, erneut die Schutzstrukturen des türkischen Staates in Anspruch nehmen kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die zitierten Be- richte zur Menschenrechtssituation in der Türkei mangels persönlicher Be- troffenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch das Vorbringen, dass es in der Familienfehde kürzlich zu einer weiteren Eskalation gekom- men sei, vermag aufgrund der Annahme der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
E. 7.4 Auch weist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal in die Türkei zurückgereist ist und dort je drei Monate in Istanbul – und damit an den Orten, an denen sich auch sein Onkel aufhält – verbrachte, – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – eben gerade nicht auf eine drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung hin. Würde tatsächlich eine reelle Ge- fahr einer Verfolgung durch den Onkel bestehen, wäre zu erwarten gewe- sen, dass der Beschwerdeführer die Orte, an denen sich der Onkel generell aufhält, meiden würde und sich in anderen Provinzen in der Türkei aufhal- ten würde.
E. 7.5 Sodann entfalten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Herkunft mangels In- tensität ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, zumal be- kannt ist, dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei Schikanen und
D-3724/2025 Seite 10 Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdi- scher Ethnie zu sein, führt deshalb nicht bereits zur Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe An- forderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).
E. 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Gesag- ten offenkundig nicht.
D-3724/2025 Seite 12
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszuge- hen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und statt vieler Urteil des BVGer D-8238/2024 vom
1. Juli 2025 E. 8.4.2).
E. 9.3.3 Auch sprechen – wie vom SEM zutreffend dargelegt – keine individu- ellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Mardin und hat einen Grossteil seines Lebens in Istanbul verbracht. Er ist jung, gesund, gebildet und verfügt bereits über Arbeitserfahrung. Er hat Familienmitglieder, welche in verschiedenen Or- ten der Türkei wohnhaft sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Netzwerk ihn bei einer Reintegration unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedro- hende Lage geraten würde.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-3724/2025 Seite 13 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3724/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3724/2025 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Noémi Weber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 27. Dezember 2023 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Am 3. Januar 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 18. März 2025 ergänzend angehört. In persönlicher Hinsicht erklärte er, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Jahr 2006 mit seiner Familie nach Istanbul gezogen. Dort sei er auch vor seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Er habe die Schule bis zur Oberstufe besucht und zwei Jahre in der Textilbranche gearbeitet sowie den Militärdienst absolviert. Sein Vater habe die PKK unterstützt, weswegen er von der Polizei gefoltert worden und an den Folgen verstorben sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie befinde sich aufgrund von Erbstreitigkeiten in einer Blutfehde mit einem anderen Teil der Familie. Ein Onkel habe ihn und seinen Bruder dazu bestimmt, jemanden von der Gegenseite zu töten, habe sie stark unter Druck gesetzt und schliesslich mit dem Tod bedroht. Der Onkel habe ihn wegen Verbindungen zur PKK beim Staat angezeigt und habe auch damit gedroht, ihn bei der PKK des Verrats zu beschuldigen. Der Beschwerdeführer habe den Onkel nicht anzeigen können, da er dann von einem Familienmitglied getötet worden wäre. Auch die PKK habe er nicht anzeigen können, weil sonst er und seine Familie getötet worden wären. Um seinem Onkel und der PKK zu entkommen, habe er das Land verlassen. Zudem trug er vor, er habe während seines ganzen Lebens Polizeirazzien sowie rassistische Diskriminierung erlebt und sei in der Oberstufe von Betreuungspersonen körperlich angegriffen worden. Er sei oft von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden. Nach diesen Vorfällen sei jeweils die PKK vorbeigekommen, um ihn zu seinen Aussagen gegenüber der Polizei zu befragen. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft sei er bei der Arbeits- wie auch der Wohnungssuche in Istanbul benachteiligt gewesen. Schliesslich habe er aber eine Wohnung erwerben können. Jedoch habe der türkische Staat den Anteil des Beschwerdeführers an dieser Wohnung im Jahr 2022 entschädigungslos und unrechtmässig weggenommen. Während seines Militärdienstes sei er geschlagen und gedemütigt worden. Ihm sei die Hand gebrochen worden und er habe auf einem Ohr das Gehör verloren. Zudem sei er nach einem Besuch seines Bruders während dessen Militärdienst bei einer Razzia mitgenommen worden, woraufhin die PKK ihn als Spitzel angesehen und ihn mit dem Tod bedroht habe. Er sei mit seinem Bruder am 18. Februar 2023 legal über den Flughafen Istanbul nach Bosnien geflogen. Das türkische Konsulat habe die Brüder aber wieder zurückgeschickt. Nach der Wiedereinreise in die Türkei habe er sich drei Monate in Istanbul aufgehalten und sei danach ein zweites Mal - wiederum zusammen mit seinem Bruder - legal ausgereist, diesmal nach Serbien. Von dort seien sie mit Hilfe von Schleppern nach Deutschland und Österreich weitergereist. Da eine Rückführung nach Kroatien bevorgestanden habe, seien sie aus Angst, wieder in die Türkei abgeschoben und den dortigen Behörden übergeben zu werden, erneut - diesmal illegal - in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er sich wieder drei Monate in Istanbul aufgehalten. Schliesslich seien die Brüder bei ihrer dritten, illegalen Ausreise über Bulgarien in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, vom Staat unter Druck gesetzt oder verurteilt zu werden oder von der PKK oder seinen Verwandten getötet zu werden. C. Mit Verfügung vom 16. April 2025 - eröffnet am 22. April 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren seines Bruders (D-3723/2025 / N [...]) zu koordinieren. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie dasjenige seines Bruders (D-3723/2025 / N [...]).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine genügende Gesamtwürdigung aller geltend gemachten Vorbringen vorgenommen habe. So verkenne das SEM, dass diese in ihrer Summe und bei einer gesamtheitlichen Betrachtung sehr wohl asylrechtliche Relevanz entfalten würden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamtheitlich berücksichtigt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dem tätlichen Angriff während der Oberstufe und auch den Erlebnissen während seines Militärdienstes mangle es für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der notwendigen Aktualität. Auch aus den geltend gemachten Nachteilen aufgrund seiner kurdischen Ethnie könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die geschilderten Diskriminierungen, Schikanen und Razzien in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch das Vorbringen, der Staat habe ihm unrechtmässig und entschädigungslos seinen Anteil an der Wohnung weggenommen, entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal diesem Vorbringen kein Motiv nach Art. 3 AsylG zu Grunde liege. Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, liessen sich aus den Akten keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Der Beschwerdeführer habe zwischen den Jahren 2021 und 2023 insgesamt vier Mal legal aus der Türkei ausreisen können, habe sich am (...) März 2023 einen türkischen Reisepass ausstellen lassen und habe nach seiner illegalen Einreise im Mai 2023 seine Stimme in den Präsidentschaftswahlen in Istanbul abgeben können. Dies unterstreiche die Annahme, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens des türkischen Staates zu befürchten habe. In Bezug auf die im Falle einer Rückkehr befürchtete Verfolgung durch die PKK hielt die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen, sollte es zu einer konkreten Bedrohungslage kommen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Staat ihm Schutz verweigern würde, zumal der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv sowie strafrechtlich unbescholten sei und sich der Staat in der Vergangenheit bereits schutzwillig und -fähig gezeigt habe. Weiter sei die Aktualität der Bedrohungslage nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod seines Vaters noch während 17 Jahren in der Türkei leben können und auch seit dem Besuch seines Bruders im Jahr 2016, nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie von der PKK der Spitzeltätigkeit verdächtigt und unter Druck gesetzt worden seien, seien bereits wieder mehrere Jahre vergangen. Dass sich die Bedrohungslage zwischen dem Jahr 2016 und der Ausreise im Jahr 2023 konkretisiert habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich sei auch die Bedrohung durch den Onkel als nicht flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen, da es an einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv mangle. Bei Wahrannahme des Vorbringens sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Schutz der türkischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es seien auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Schutzstrukturen verweigert worden wäre oder in Zukunft verweigert würde. Zudem bestünden ohnehin erhebliche Zweifel an dem Vorbringen, da der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Bedrohungslage wohl bei seinen Rückreisen nicht genau an den Ort gegangen wäre, wo auch besagter Onkel teilweise wohnhaft sei. Zudem habe er während seines letzten Aufenthalts in der Türkei ein Busticket nach B._______ und damit an einen weiteren Aufenthaltsort seines Onkels wie auch einer PKK-Hochburg gelöst, was ebenfalls Zweifel an einer tatsächlichen Verfolgung durch diese beiden Parteien hervorrufe. Dieses Busticket stehe auch im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er während seines Aufenthalts in der Türkei in Istanbul geblieben sei. 6.2 In der Beschwerde wird - weitgehend unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen - entgegnet, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatstaat eine vielschichtige und komplexe Gefährdungslage, die von unterschiedlichen Akteuren ausgehe. Er sei Bedrohungen durch Familienangehörige, durch die PKK sowie durch den türkischen Staat ausgesetzt. Ihm drohe zudem auch eine Reflexverfolgung, aufgrund seines Vaters, der die PKK unterstützt habe. Dass er im Zusammenhang mit der Bedrohungslage durch den Onkel keine Anzeige erstattet habe, könne ihm nicht angelastet werden, zumal der türkische Staat in seinem Fall nicht schutzwillig sei. Die Bedrohungslage durch die Blutfehde, sei ernst zu nehmen, zumal es jüngst zu einer weiteren Eskalation gekommen und der Sohn des Onkels getötet worden sei. Ferner habe sich die Polizei seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und sein Bruder sei bei einer Razzia von der Polizei mitgenommen worden; seither habe die Familie keinerlei Informationen über dessen Verbleib. Die Menschenrechtssituation in der Türkei sei prekär und verschiedenen Quellen zufolge blieben Rechtsverstösse und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in der Türkei strafffrei, weshalb die Aussichten des Beschwerdeführers, sich gegen die drohenden Misshandlungen erfolgreich zur Wehr zu setzen, als gering anzusehen seien. Der Auffassung der Vorinstanz, dass seine Wiedereinreisen in die Türkei gegen eine aktuelle Bedrohungslage sprechen würden, sei nicht zu folgen. Vielmehr würden seine Rückkehr und die erneute Flucht eine fortbestehende Gefährdung aufzeigen. Zudem sei die Summe der aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlebten Diskriminierungen und Schikanierungen, darunter mehrere Angriffe von Unbekannten, genug, um asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Auch die derzeit laufenden Verfahren würden seine Situation in der Türkei beeinträchtigen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei von dreierlei Fronten in asylrechtlich relevanter Weise bedroht wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der türkische Staat ein Verfolgungsinteresse an ihm hat. Auch weshalb ihm aufgrund seines im Jahr 2006 verstorbenen Vaters aktuell eine Reflexverfolgung drohen soll, bleibt unklar und wird in der Beschwerde sodann auch nicht weiter substantiiert. Indizien dafür, dass ebengerade nicht von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staats ausgegangen werden muss, sind die vier legalen Ausreisen, dass er sich einen neuen Pass ausstellen lassen konnte und seine Stimme in den Präsidentschaftswahlen hat abgeben können. Der Beschwerdeführer weist kein politisches Profil auf und den Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass er in Zukunft einer Verfolgung seitens des türkischen Staates zu befürchten hätte. 7.3 Zudem hat sich der türkische Staat in der Vergangenheit sowohl als Schutzwillig als auch -fähig gezeigt, indem er einen vom Beschwerdeführer angezeigten Vorfall in der Schule strafrechtlich verfolgt und den Täter verurteilt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er inskünftig tatsächlich Probleme mit der PKK oder mit Verwandten haben, erneut die Schutzstrukturen des türkischen Staates in Anspruch nehmen kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die zitierten Berichte zur Menschenrechtssituation in der Türkei mangels persönlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch das Vorbringen, dass es in der Familienfehde kürzlich zu einer weiteren Eskalation gekommen sei, vermag aufgrund der Annahme der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. 7.4 Auch weist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal in die Türkei zurückgereist ist und dort je drei Monate in Istanbul - und damit an den Orten, an denen sich auch sein Onkel aufhält - verbrachte, - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - eben gerade nicht auf eine drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung hin. Würde tatsächlich eine reelle Gefahr einer Verfolgung durch den Onkel bestehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Orte, an denen sich der Onkel generell aufhält, meiden würde und sich in anderen Provinzen in der Türkei aufhalten würde. 7.5 Sodann entfalten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Herkunft mangels Intensität ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, zumal bekannt ist, dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, führt deshalb nicht bereits zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Gesagten offenkundig nicht. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und statt vieler Urteil des BVGer D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 8.4.2). 9.3.3 Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Mardin und hat einen Grossteil seines Lebens in Istanbul verbracht. Er ist jung, gesund, gebildet und verfügt bereits über Arbeitserfahrung. Er hat Familienmitglieder, welche in verschiedenen Orten der Türkei wohnhaft sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Netzwerk ihn bei einer Reintegration unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz