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D-705/2021

D-705/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-28 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil D-347/2019 vom 16. September 2020 wurde die gegen diese Verfügung am 18. Januar 2019 erhobene Beschwerde abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden - unter Beilage (Nennung Beweismittel) - beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin ersuchten sie um Wiedererwägung des Entscheids betreffend den Vollzug der Wegweisung, um Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihres Gesuchs zur Hauptsache auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, welche an psychischen und somatischen Beschwerden leide. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Ukraine (Nennung Behandlung und Therapie) angewiesen sei. Zudem habe sich ihr Zustand seit dem Asylentscheid verschlechtert. Die Ukraine leide stark unter der Covid-19-Pandemie, was nebst gesundheitlichen auch wirtschaftliche Probleme zur Folge habe. Diese Umstände würden für die bald (...)-jährige Beschwerdeführerin eine konkrete gesundheitliche Gefährdung darstellen. Schliesslich verwiesen die Beschwerdeführenden darauf, dass ihre Situation durch die schlechte wirtschaftliche Lage erschwert werde, die sie als Non-Residenten ohne Sprach- und weitere Kenntnisse in der Rest-Ukraine antreffen würden. B.b Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines Arztberichts sowie zur Beantwortung der Fragen auf, weshalb sie sich im Wiedererwägungsgesuch auf gesundheitliche Probleme berufen würden, während ihr Gesundheitszustand im vorangehenden Beschwerdeverfahren, das weniger als einen Monat zuvor mit Urteil vom 16. September 2020 seinen Abschluss gefunden habe, kein Thema gewesen sei. Sodann sei darzulegen, wieso die Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt ungenügend sein solle. B.c Mit Eingabe vom 5. November 2020 legte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) ins Recht und verwies in ihren ergänzenden Ausführungen insbesondere auf die angeblich fehlenden Mittel zur Finanzierbarkeit einer privaten Gesundheitsversorgung. So sei das nach Verfassung kostenlose staatliche Gesundheitswesen in der Ukraine blosse Theorie, weshalb sich eine Wegweisung in ihre Heimat als unzulässig respektive als unzumutbar erweise. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 12. Dezember 2018 fest. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Einräumung des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters Advokat Johannes Mosimann. E. Am 18. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) nach. Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe auch nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion lange in der (Nennung Einheit) der russischen Streitkräfte gedient. Deshalb werde er aus ukrainischer Sicht als feindliche Person angesehen und seine Loyalität zur Ukraine als Bewohner der Krim ohnehin bezweifelt. Da er überdies nach einem Auslandgesuch in die Heimat zurückkehren würde, drohten ihm dort erhebliche Diskriminierungen bis zu asylrechtlich relevanten Verfolgungen. G. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- bis zum 22. März 2021 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 18. März 2021 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 31. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich E. 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Im Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. Oktober 2020 sind weder die Asylgewährung noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden. Demgemäss gehören das in der Eingabe vom 22. Februar 2021 sinngemäss vorgebrachte Asylbegehren inklusive das zugehörige Beweismittel (...) sowie das in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 f.) als sinngemässes Asylbegehren zu wertende Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten sich aus ukrainischer Sicht deshalb strafbar gemacht, weil sie bei ihrer Flucht von C._______ nach Russland geflogen seien und damit die von der Ukraine de facto nicht mehr kontrollierte, aber völkerrechtlich beanspruchte Grenze zwischen der Krim und Russland übertreten hätten, nicht zum Prozessgegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, sondern stellen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe es unterlassen, die von ihnen mit Eingabe vom 5. November 2020 zitierten Berichte zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine zu prüfen und sich mit der Problematik substanziiert auseinanderzusetzen.

E. 5.4 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zunächst an den Äusserungen der Beschwerdeführenden orientiert und sich danach anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin wie auch den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden sowie dem möglichen Einfluss der Corona-Pandemie auf den Wegweisungsvollzug eingehend auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation in der Ukraine zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, das SEM habe die medizinischen Berichte nicht geprüft, als nicht stichhaltig zu erachten. Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe sich mit den gesamtwirtschaftlichen Problemen in der Ukraine, welche ihre ökonomische Situation verschlimmerten, und ihrer persönlichen Situation nicht genügend substanziiert respektive nur oberflächlich auseinandergesetzt und falsch gewürdigt, vermengen sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen nach der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt.

E. 5.5 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche bereits (Nennung Zeitpunkt) beständen hätten, liessen keine Hinweise erkennen, dass sie ihren dortigen Alltag nicht hätte bewältigen können oder dass diese gar zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes geführt hätten. Hinsichtlich der vorgebrachten Verschlechterung der psychischen Verfassung, welche zu den vorbestehenden körperlichen Beschwerden hinzugetreten sei, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss welcher die medizinischen Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen in der Ukraine vorhanden seien. Bezüglich der zitierten Berichte, gemäss welchen die Gesundheitsversorgung in der Ukraine in der Praxis nicht gänzlich kostenlos sei, sei festzuhalten, dass die Finanzierbarkeit der medizinischen Leistungen für die Beschwerdeführenden zumindest vor ihrer Ausreise kein Thema gewesen sei. Den Akten zufolge hätten sie ausreichende finanzielle Mittel besessen. Zudem sei auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, zu verweisen. Die Behauptung, sie seien Non-Resident in der Ukraine und hätten keine Sprachkenntnisse, erweise sich - mit Verweis auf die im vorangegangenen Urteil D-347/2019 vom 16. September 2019 bestätigte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Aktenlage - als unzutreffend. Sodann stehe auch die Corona-Pandemie einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wurden die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse bekräftigt und angeführt, das SEM habe sich der Frage der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Ukraine und dem faktischen Zugang zur adäquaten medizinischen Versorgung nur oberflächlich gewidmet. Es nütze der Beschwerdeführerin nichts, wenn in der Ukraine auch Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung ihrer Beschwerden vorhanden seien, wenn sie auf finanziellen Gründen nicht darauf zugreifen könne, zumal das ukrainische Gesundheitswesen nur in der Theorie kostenlos sei und die meisten Dienstleistungen und Medikamente privat bezahlt werden müssten. Es sei offenkundig, dass sie in der Ukraine angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer Mittellosigkeit, der fehlenden Sprachkenntnisse, des fehlenden Beziehungsnetzes und der dortigen Diskriminierung der Bewohner der Krim in bitterer Armut leben müssten. Ihre in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) sei selber nicht erwerbstätig und zu keiner substanziellen Unterstützung in der Lage. Auch seien die wirtschaftlichen Erschwernisse infolge der Pandemie zu berücksichtigen. Zudem hätten sie ihr Leben auf der Krim verbracht und stets Russisch gesprochen. Sie würden sich in der Restukraine nicht auskennen und könnten keine adäquate medizinische Behandlung finanzieren.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung in die Ukraine entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und die damit verbundenen Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern.

E. 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden in den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin einen gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Grund erblicken, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind aber ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend angesichts des diagnostizierten Krankheitsbildes bei der Beschwerdeführerin und den Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine (s. hierzu E. 8.3) hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Bestritten wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wegen des Vorliegens einer konkreten Gefährdung, so insbesondere aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der fehlenden Finanzierbarkeit der benötigten Behandlung. Aus den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten und dem auf Beschwerdeebene eingereichten (Nennung Beweismittel) ist zu ersehen, dass sich die Beschwerdeführerin (Nennung Beginn, Art und Notwendigkeit der Therapie sowie Nennung Leiden) würde.

E. 8.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung kann aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Ob die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine mit dem medizinischen Standard in der Schweiz vergleichbar sind, ist somit nicht entscheidwesentlich. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin sind ohne Weiteres auch in der Ukraine behandelbar. Eigenen Angaben zufolge konnte sich die Beschwerdeführerin schon seit dem Jahr (...)

E. 8.3.3 in ihrer Heimat behandeln lassen und Medikamente für ihre offenbar bereits schon damals bestehenden psychischen Probleme erhältlich machen (vgl. act. A15, F5 ff.). Wohl stellt die Finanzierbarkeit einer längerdauernden medizinischen Behandlung für Personen mit bestimmten Erkrankungen in der Ukraine ein Problem dar. So sind kostenlose psychologische Leistungen in der Ukraine nur in sehr begrenztem Masse verfügbar und für langfristige Betreuung müssen die Patienten selber aufkommen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1853/2020 vom 11. Februar 2021 E. 10.2.1). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn in der Ukraine nicht sämtliche Kosten ihrer erforderlichen ärztlichen Behandlung und Kontrollen sowie der notwendigen Medikamente von staatlicher Seite getragen werden sollten, nicht in eine finanziell bedingte medizinische Notlage geriete. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge lebten er und die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei der Beschwerdeführer - offenbar nach eigenem Gutdünken - nur noch sporadisch und auch nur auf Anfrage von Bekannten arbeitete (vgl. act. A14, F28 f.). Da die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene infolge lediglich pauschaler Behauptungen nicht nachvollziehbar darzulegen vermögen, dass es ihnen im Fall einer Rückkehr an finanziellen Mitteln fehlen würde, ist davon auszugehen, dass sie die Finanzierung der von der Beschwerdeführerin benötigten Behandlung weiterhin zu bewerkstelligen vermögen. Des Weiteren ist auf die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Ukraine in sonstiger Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. Der Einwand, sie könnten nicht auf die Krim zurückkehren, wo sie verwurzelt gewesen seien und sich die Gesundheitsversorgung anders darstelle, weshalb sich Rückschlüsse von ihrer dortigen Vergangenheit und dem lediglich kurzen Aufenthalt in der Restukraine verbieten würden, sind als nicht stichhaltig zu erachten. So wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-347/2019 in einlässlicher Weise und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine respektive eine Umsiedlung von der Krim in die Ukraine geprüft und bejaht und darin auch die berufliche und wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers als möglich bezeichnet. In diesem Zusammenhang erweist sich der weitere Einwand der fehlenden Ukrainisch-Kenntnisse, welche ihre gesellschaftliche Stellung verschlechtere, als aktenwidrig (vgl. act. A6 und A7, jeweils Ziff. 1.17.03).

E. 8.3.4 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Ukraine eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht gegeben.

E. 8.4 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in der Ukraine angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 8.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 rechtfertigen könnten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. März 2021 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-705/2021 Urteil vom 28. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...). Ukraine, beide vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil D-347/2019 vom 16. September 2020 wurde die gegen diese Verfügung am 18. Januar 2019 erhobene Beschwerde abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden - unter Beilage (Nennung Beweismittel) - beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin ersuchten sie um Wiedererwägung des Entscheids betreffend den Vollzug der Wegweisung, um Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihres Gesuchs zur Hauptsache auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, welche an psychischen und somatischen Beschwerden leide. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Ukraine (Nennung Behandlung und Therapie) angewiesen sei. Zudem habe sich ihr Zustand seit dem Asylentscheid verschlechtert. Die Ukraine leide stark unter der Covid-19-Pandemie, was nebst gesundheitlichen auch wirtschaftliche Probleme zur Folge habe. Diese Umstände würden für die bald (...)-jährige Beschwerdeführerin eine konkrete gesundheitliche Gefährdung darstellen. Schliesslich verwiesen die Beschwerdeführenden darauf, dass ihre Situation durch die schlechte wirtschaftliche Lage erschwert werde, die sie als Non-Residenten ohne Sprach- und weitere Kenntnisse in der Rest-Ukraine antreffen würden. B.b Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines Arztberichts sowie zur Beantwortung der Fragen auf, weshalb sie sich im Wiedererwägungsgesuch auf gesundheitliche Probleme berufen würden, während ihr Gesundheitszustand im vorangehenden Beschwerdeverfahren, das weniger als einen Monat zuvor mit Urteil vom 16. September 2020 seinen Abschluss gefunden habe, kein Thema gewesen sei. Sodann sei darzulegen, wieso die Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt ungenügend sein solle. B.c Mit Eingabe vom 5. November 2020 legte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) ins Recht und verwies in ihren ergänzenden Ausführungen insbesondere auf die angeblich fehlenden Mittel zur Finanzierbarkeit einer privaten Gesundheitsversorgung. So sei das nach Verfassung kostenlose staatliche Gesundheitswesen in der Ukraine blosse Theorie, weshalb sich eine Wegweisung in ihre Heimat als unzulässig respektive als unzumutbar erweise. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 12. Dezember 2018 fest. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Einräumung des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters Advokat Johannes Mosimann. E. Am 18. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) nach. Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe auch nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion lange in der (Nennung Einheit) der russischen Streitkräfte gedient. Deshalb werde er aus ukrainischer Sicht als feindliche Person angesehen und seine Loyalität zur Ukraine als Bewohner der Krim ohnehin bezweifelt. Da er überdies nach einem Auslandgesuch in die Heimat zurückkehren würde, drohten ihm dort erhebliche Diskriminierungen bis zu asylrechtlich relevanten Verfolgungen. G. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- bis zum 22. März 2021 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 18. März 2021 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 31. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich E. 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Im Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. Oktober 2020 sind weder die Asylgewährung noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden. Demgemäss gehören das in der Eingabe vom 22. Februar 2021 sinngemäss vorgebrachte Asylbegehren inklusive das zugehörige Beweismittel (...) sowie das in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 f.) als sinngemässes Asylbegehren zu wertende Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten sich aus ukrainischer Sicht deshalb strafbar gemacht, weil sie bei ihrer Flucht von C._______ nach Russland geflogen seien und damit die von der Ukraine de facto nicht mehr kontrollierte, aber völkerrechtlich beanspruchte Grenze zwischen der Krim und Russland übertreten hätten, nicht zum Prozessgegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, sondern stellen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe es unterlassen, die von ihnen mit Eingabe vom 5. November 2020 zitierten Berichte zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine zu prüfen und sich mit der Problematik substanziiert auseinanderzusetzen. 5.4 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zunächst an den Äusserungen der Beschwerdeführenden orientiert und sich danach anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin wie auch den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden sowie dem möglichen Einfluss der Corona-Pandemie auf den Wegweisungsvollzug eingehend auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation in der Ukraine zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, das SEM habe die medizinischen Berichte nicht geprüft, als nicht stichhaltig zu erachten. Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe sich mit den gesamtwirtschaftlichen Problemen in der Ukraine, welche ihre ökonomische Situation verschlimmerten, und ihrer persönlichen Situation nicht genügend substanziiert respektive nur oberflächlich auseinandergesetzt und falsch gewürdigt, vermengen sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen nach der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt. 5.5 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche bereits (Nennung Zeitpunkt) beständen hätten, liessen keine Hinweise erkennen, dass sie ihren dortigen Alltag nicht hätte bewältigen können oder dass diese gar zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes geführt hätten. Hinsichtlich der vorgebrachten Verschlechterung der psychischen Verfassung, welche zu den vorbestehenden körperlichen Beschwerden hinzugetreten sei, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss welcher die medizinischen Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen in der Ukraine vorhanden seien. Bezüglich der zitierten Berichte, gemäss welchen die Gesundheitsversorgung in der Ukraine in der Praxis nicht gänzlich kostenlos sei, sei festzuhalten, dass die Finanzierbarkeit der medizinischen Leistungen für die Beschwerdeführenden zumindest vor ihrer Ausreise kein Thema gewesen sei. Den Akten zufolge hätten sie ausreichende finanzielle Mittel besessen. Zudem sei auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, zu verweisen. Die Behauptung, sie seien Non-Resident in der Ukraine und hätten keine Sprachkenntnisse, erweise sich - mit Verweis auf die im vorangegangenen Urteil D-347/2019 vom 16. September 2019 bestätigte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Aktenlage - als unzutreffend. Sodann stehe auch die Corona-Pandemie einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wurden die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse bekräftigt und angeführt, das SEM habe sich der Frage der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Ukraine und dem faktischen Zugang zur adäquaten medizinischen Versorgung nur oberflächlich gewidmet. Es nütze der Beschwerdeführerin nichts, wenn in der Ukraine auch Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung ihrer Beschwerden vorhanden seien, wenn sie auf finanziellen Gründen nicht darauf zugreifen könne, zumal das ukrainische Gesundheitswesen nur in der Theorie kostenlos sei und die meisten Dienstleistungen und Medikamente privat bezahlt werden müssten. Es sei offenkundig, dass sie in der Ukraine angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer Mittellosigkeit, der fehlenden Sprachkenntnisse, des fehlenden Beziehungsnetzes und der dortigen Diskriminierung der Bewohner der Krim in bitterer Armut leben müssten. Ihre in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) sei selber nicht erwerbstätig und zu keiner substanziellen Unterstützung in der Lage. Auch seien die wirtschaftlichen Erschwernisse infolge der Pandemie zu berücksichtigen. Zudem hätten sie ihr Leben auf der Krim verbracht und stets Russisch gesprochen. Sie würden sich in der Restukraine nicht auskennen und könnten keine adäquate medizinische Behandlung finanzieren. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche einem Vollzug der Wegweisung in die Ukraine entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und die damit verbundenen Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern. 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden in den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin einen gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Grund erblicken, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind aber ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend angesichts des diagnostizierten Krankheitsbildes bei der Beschwerdeführerin und den Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine (s. hierzu E. 8.3) hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Bestritten wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wegen des Vorliegens einer konkreten Gefährdung, so insbesondere aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der fehlenden Finanzierbarkeit der benötigten Behandlung. Aus den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten und dem auf Beschwerdeebene eingereichten (Nennung Beweismittel) ist zu ersehen, dass sich die Beschwerdeführerin (Nennung Beginn, Art und Notwendigkeit der Therapie sowie Nennung Leiden) würde. 8.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung kann aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Ob die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine mit dem medizinischen Standard in der Schweiz vergleichbar sind, ist somit nicht entscheidwesentlich. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin sind ohne Weiteres auch in der Ukraine behandelbar. Eigenen Angaben zufolge konnte sich die Beschwerdeführerin schon seit dem Jahr (...) 8.3.3 in ihrer Heimat behandeln lassen und Medikamente für ihre offenbar bereits schon damals bestehenden psychischen Probleme erhältlich machen (vgl. act. A15, F5 ff.). Wohl stellt die Finanzierbarkeit einer längerdauernden medizinischen Behandlung für Personen mit bestimmten Erkrankungen in der Ukraine ein Problem dar. So sind kostenlose psychologische Leistungen in der Ukraine nur in sehr begrenztem Masse verfügbar und für langfristige Betreuung müssen die Patienten selber aufkommen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1853/2020 vom 11. Februar 2021 E. 10.2.1). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn in der Ukraine nicht sämtliche Kosten ihrer erforderlichen ärztlichen Behandlung und Kontrollen sowie der notwendigen Medikamente von staatlicher Seite getragen werden sollten, nicht in eine finanziell bedingte medizinische Notlage geriete. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge lebten er und die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei der Beschwerdeführer - offenbar nach eigenem Gutdünken - nur noch sporadisch und auch nur auf Anfrage von Bekannten arbeitete (vgl. act. A14, F28 f.). Da die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene infolge lediglich pauschaler Behauptungen nicht nachvollziehbar darzulegen vermögen, dass es ihnen im Fall einer Rückkehr an finanziellen Mitteln fehlen würde, ist davon auszugehen, dass sie die Finanzierung der von der Beschwerdeführerin benötigten Behandlung weiterhin zu bewerkstelligen vermögen. Des Weiteren ist auf die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Ukraine in sonstiger Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. Der Einwand, sie könnten nicht auf die Krim zurückkehren, wo sie verwurzelt gewesen seien und sich die Gesundheitsversorgung anders darstelle, weshalb sich Rückschlüsse von ihrer dortigen Vergangenheit und dem lediglich kurzen Aufenthalt in der Restukraine verbieten würden, sind als nicht stichhaltig zu erachten. So wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-347/2019 in einlässlicher Weise und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine respektive eine Umsiedlung von der Krim in die Ukraine geprüft und bejaht und darin auch die berufliche und wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers als möglich bezeichnet. In diesem Zusammenhang erweist sich der weitere Einwand der fehlenden Ukrainisch-Kenntnisse, welche ihre gesellschaftliche Stellung verschlechtere, als aktenwidrig (vgl. act. A6 und A7, jeweils Ziff. 1.17.03). 8.3.4 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Ukraine eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht gegeben. 8.4 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in der Ukraine angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 rechtfertigen könnten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. März 2021 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: