Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), hat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren Enkelkindern B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am (...) Mai 2019 die Ukraine verlassen und sei durch ihr unbekannte Länder am (...) Mai 2019 in die Schweiz eingereist. Am (...) Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) ein Asylgesuch. B. Am 9. Mai 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin 1 eine Personalienaufnahme durch. Am 15. Mai 2019 fand mit ihr ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung EU Nr. 604/2013 statt. Gleichentags erfolgte ebenfalls eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführenden reichten ihre ukrainischen Reisepässe zu den Akten. C. Am 13. Juni 2019 fand mit der Beschwerdeführerin 1 eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG und am 11. Juli 2019 eine Anhörung nach Art. 29 AsylG statt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde ebenfalls am 11. Juli 2019 gemäss Art. 29 AsylG angehört. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie hätten in der Stadt D._______ in der Provinz E._______ gelebt. Die Familie habe wiederholt unter der häuslichen Gewalt des Schwiegersohns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden gelitten. Er habe die Tochter beziehungsweise Mutter im (...) 2009 in Anwesenheit der Kinder derart geschlagen, dass diese an den Folgen der von ihm zugefügten Verletzungen verstorben sei. Seither hätten die damals minderjährigen Beschwerdeführenden bei ihrer Grossmutter, der Beschwerdeführerin 1, gelebt. Der Schwiegersohn beziehungsweise Vater sei daraufhin wegen Totschlags verhaftet worden. Etwa eineinhalb Jahre später sei er entlassen worden und habe die Familie zu belästigen begonnen, unter anderem da die Beschwerdeführerin 1 ihren Schwiegersohn angezeigt hatte. Nach einer Weile sei er plötzlich verschwunden. Sie hätten nachträglich erfahren, dass er in Russland erneut inhaftiert worden sei. Im Jahr 2017 oder 2018 sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt. Seither habe er die Familie immer wieder belästigt und bedroht. Die Beschwerdeführerin 1 führte weiter aus, dass es regelmässig zu Begegnungen mit ihrem Schwiegersohn gekommen sei. Er sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie bedroht. Er habe ihr die Kinder und die Wohnung wegnehmen wollen. Sie habe sich etwa fünf bis sieben Mal an die Polizei gewandt, diese habe jedoch nichts unternommen. Zuletzt sei sie etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise bei der Polizei gewesen. Sie vermute, dass der Schwiegersohn der Polizei möglicherweise Geld gegeben habe. Ohnehin sei Korruption in der Ukraine weit verbreitet. Auch ihre Enkelkinder hätten Angst vor dem Vater gehabt. Ausserdem hätten an ihrem Wohnort kriminelle Banden ihr Unwesen getrieben und sie vermute, dass auch ihr Schwiegersohn einer solchen Gruppe angehöre. Zudem herrsche in ihrer Herkunftsregion E._______ Krieg. Aufgrund dessen habe sie entschieden, mit ihren Enkelkindern die Ukraine zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 gab in ihren Befragungen an, ihr Vater habe sie immer wieder belästigt und habe ihr beispielsweise in der Schule oder im (...) aufgelauert. Er habe sie und ihren Bruder der Grossmutter wegnehmen wollen. Er sei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen, habe die Grossmutter bedroht und ihr auch die Wohnung wegnehmen wollen. Diese habe sich auch an die Polizei gewandt, es sei jedoch nichts unternommen worden. Sie hätten sich in Gefahr gefühlt. Zudem herrsche in ihrer Herkunftsregion E._______ seit fünf Jahren Krieg und sie hätten Angst, dort zu leben. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten: Einen Todesschein der Tochter beziehungsweise Mutter Ein Gerichtsurteil betreffend den Schwiegersohn beziehungsweise Vater Ein Dokument in Bezug auf einen Gefängnisaufenthalt des Schwiegersohnes beziehungsweise Vaters Eine Sorgerechtsbestätigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 Ein Gerichtsurteil, gemäss welchem dem Schwiegersohn beziehungsweise Vater das Sorgerecht entzogen worden sei Ein Beschluss in Bezug auf Alimentenzahlung durch den Vater Eine Bestätigung, dass bis anhin keine Alimente bezahlt worden seien Schuldokumente von der Beschwerdeführerin 2 D. Am 12. Juli 2019 forderte das SEM die Zentrumsärztin des BAZ (...) auf, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 einzureichen. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 legte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Kurzbericht der Zentrumsärztin des BAZ (...), datiert auf den 17. Juli 2019, sowie einen ausführlicheren ärztlichen Bericht, datiert auf den 19. Juli 2019, ins Recht. Aus den Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und für weitere Abklärungen an eine Psychiatrie zu überweisen sei. F. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde, da weitere Abklärungen namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme nötig seien. Gleichzeitig wies das SEM sie dem Kanton F._______ zu. G. Am 12. August 2019 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. H. Am 14. August 2019 reichte die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel dem SEM eine Mandatsanzeige ein. I. Am 18. September 2019 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1, datiert auf den 16. September 2019, zu den Akten. Aus dem Bericht gehen insbesondere die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie von gemischten Angst- und Panikzuständen hervor. Des Weiteren übermittelte sie einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer, datiert auf den 9. September 2019. Darin hielt die untersuchende Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin fest, beim Beschwerdeführer bestünden schon länger Verhaltensauffälligkeiten mit Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen sowie aktuelle Zeichen einer gewissen Rückzugstendenz. Sie empfahl aufgrund der Biografie des Beschwerdeführers eine kinder- und jugendpsychiatrische Evaluation. Aktuell stehe jedoch eine Stabilisierung des Umfelds im Vordergrund. J. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 erkundigten die Beschwerdeführenden sich über den Verfahrensstand und ersuchten um eine Änderung der Namen der Enkelkinder im ZEMIS. Daneben nahmen sie Bezug auf eine E-Mail der für die Familie zuständigen Sozialberaterin (nachgereicht mit Eingabe vom 17. Februar 2020), aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass derzeit Abklärungen in Bezug auf eine Pflegeplatzbewilligung und mögliche Unterstützung für die Grossmutter bei der Betreuung der Enkelkinder im Gange seien. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass das Asylgesuch aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und das Gesuch sobald als möglich gemäss der internen Prioritätenordnung entschieden werde. L. Am 20. Februar 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in ihre Verfahrensakten. M. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 2. März 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten der Enkelkinder im ZEMIS ab. N. Mit Eingabe vom 1. April 2020 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar sei und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Ansetzung einer den Umständen angemessenen Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel und einer möglichen Beschwerdeergänzung. Der Rechtsmitteleingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt: Eine E-Mail vom 25. März 2020 der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin 1 betreffend Verzögerung bei der Erstellung eines Arztberichtes aufgrund der Corona-Situation Zwei Verfügungen des Erziehungsdepartements F._______ vom 2. März 2020 betreffend eine Pflegeplatz-Bewilligung für die Beschwerdeführerin 1 zur Aufnahme ihrer Enkelkinder Ein Abklärungsbericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 6. Januar 2020 Ein Bericht der transkulturellen Familienbegleitung durch Organisation K._______ vom 9. März 2020 Eine E-Mail vom 26. März 2020 bezüglich einer Terminbestätigung für den Beschwerdeführer bei einem Psychologen Eine Fürsorgebestätigung Eine Honorarnote der Rechtsvertreterin O. Am 3. April 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig eröffnete sie den Beschwerdeführenden eine Frist zu Einreichung weiterer ärztlicher Berichte sowie allenfalls einer Beschwerdeergänzung. Q. Am 11. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung sowie einen Abschlussbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) G._______, datiert auf den 30. März 2020, betreffend den Beschwerdeführer, in dem ihm im Wesentlichen eine Anpassungsstörung attestiert und eine Psychotherapie empfohlen wird, sowie einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 1, datiert auf den 7. April 2020, in dem eine weiterhin bestehende mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bis auf weiteres empfohlen wird, ein. Zudem lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema «Ukraine: Häusliche Gewalt» samt Rechnung bei. R. Am 15. Mai 2020 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht, ihr in der Ukraine wohnhafter Sohn beziehungsweise Onkel habe in Erfahrung bringen können, dass der Schwiegersohn beziehungsweise Vater derzeit ihre Wohnung unrechtmässig bewohne. Sie reichten Fotos der aufgebrochenen Wohnungstür zu den Akten. S. Die Vorinstanz reichte am 27. Mai 2020 eine Vernehmlassung ein. T. Am 18. Juni 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. U. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Kunsttherapie begonnen habe und legte am 27. August 2020 einen diesbezüglichen kurzen Bericht ins Recht. Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 an Schlafstörungen leide und unverarbeitete Ängste spürbar seien. Gleichzeitig wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer derweilen bei einem anderen Arzt seine Behandlung fortsetze. V. Am 6. Oktober 2020 forderte die Instruktionsrichterin bezugnehmend auf das Schreiben vom 27. August 2020 den Beschwerdeführer auf, einen aktualisierten Arztbericht zu den Akten zu reichen. W. Mit Eingabe vom 7. November (gemeint wohl: Dezember) 2020 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Arztbericht vom 2. Dezember 2020 ins Recht, wonach die psychotherapeutischen Gespräche seit 23. Juli 2020 an insgesamt sechs Terminen durchgeführt worden seien. Die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers wird als recht gut beschrieben und im Schulalltag der Integrationsklasse mache er so gute Fortschritte, dass er in einzelnen Fächern seit August 2020 teilweise in die 1. Sekundarschule Regelklasse habe eintreten können. Eine Rückkehr in die Ukraine sei für den Beschwerdeführer eine der denkbaren Möglichkeiten. Für die Grossmutter würde bei einer Rückkehr - trotz grösserer Vertrautheit im angestammten Sprachraum - die Unterstützung bei der Erziehung entfallen und sie wäre wiederum verstärkt mit ihren Ängsten konfrontiert, was sich auch auf die Erziehung auswirken dürfte. Zudem reichte die Rechtsvertreterin einen aktuellen Bericht zur transkulturellen Familienbegleitung von Organisation K._______, datierend auf den 18. November 2020, ein. Dieser Bericht bestätigt die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schulklasse. Weiter wird festgehalten, dass sich alle Familienmitglieder in der Schweiz wohlfühlen. Der Beschwerdeführer habe praktisch keinen Kontakt mehr mit der ukrainischen Klasse, seine Freunde seien jetzt hier, im Wohnort, im Migrationszentrum und in der Schule. Voraussichtlich werde er im nächsten Jahr in die Regelklasse übertreten und wolle es in den ([...]) schaffen, wofür er gute Noten benötige. Weiterhin verweigere er alle Freizeitaktivitäten. Der Start einer regelmässigen Psychotherapie mache aus Sicht des Therapeuten erst Sinn, wenn der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers feststehe und die Behandlung ohne Abbruch fortgesetzt werden könne. X. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 wurde ein weiterer, aktueller Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin des kantonalen Kinder- und Jugenddienstes, datierend vom 30. Dezember 2020, eingereicht. Daraus geht hervor, dass die Familie in ihrer Integration Fortschritte erzielt habe und die beiden Jugendlichen gute schulische Erfolge erreichen würden. Die Beschwerdeführerin 2 absolviere mit guten Noten das schulische Brückenangebot und habe gute Chancen, auf Sommer 2021 eine Lehrstelle zu finden. Der Beschwerdeführer werde in die Regelklasse übertreten können. Er leide aber weiterhin unter Verlustängsten und sei stark von seiner Grossmutter abhängig. Aus Sicht des Kindesschutzes müsste bei einem negativen Entscheid eine Retraumatisierung der beiden Jugendlichen befürchtet werden. Die psychische und physische Situation der Beschwerdeführerin 1 habe sich dank der regelmässigen Psychotherapie verbessert.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 4.1.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, dass die Drohungen und Verfolgung durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater nicht glaubhaft geworden seien. Die diesbezüglichen Aussagen zu den Geschehnissen in den Jahren 2018 und 2019 seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen.
E. 4.1.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 über die aktuelle Bedrohungssituation durch ihren Schwiegersohn seien durchwegs vage und unkonkret gewesen. Über den letzten Vorfall mit dem Schwiegersohn habe sie lediglich die allgemein gehaltene Angabe gemacht, dass er ständig drohe und diese Drohungen auf die Kinder übertrage. Er habe ihre Enkeltochter beleidigt und er sei zu allem fähig, weshalb sie die Ukraine verlassen hätten. Auf erneute Nachfrage des SEM, Details über das letzte Zusammentreffen mit dem Schwiegersohn wiederzugeben, habe sie angegeben, die Enkelkinder seien bei einer Bekannten gewesen. Sie habe zu Hause Bücher und Hefte geholt und sei dabei auf den Schwiegersohn getroffen, der sie bedroht habe. Die diesbezüglichen Angaben seien aber erneut allgemein geblieben und sie habe lediglich ausgeführt, dass er sie ständig bedroht habe und sie manchmal vom Haus weggegangen und dann wieder zurückgekehrt seien. Wäre es tatsächlich im April 2019 zu einem Vorfall gekommen, sei zu erwarten gewesen, dass sie darüber konkreter und detaillierter berichtet hätte. Auch die Angaben über die zweitletzte Begegnung mit dem Schwiegersohn seien vage geblieben. Sie habe generell angegeben, nicht oft zu Hause gewesen zu sein, sondern sich versteckt zu haben. Sie habe zwar einige Details genannt, jedoch seien die Angaben zu dem Vorfall allgemein geblieben. Sie habe gesagt, er sei manchmal gekommen und habe gedroht, sie zu erdrosseln. Es gebe viele Sachen zu erzählen. Auf Nachfrage wie konkret er sie bedroht habe, habe sie lediglich angegeben, er habe sie beschimpft und es wäre sicherlich irgendwann etwas passiert, wenn sie dort verblieben wäre. Es sei insgesamt zu erwarten gewesen, dass sie mit konkreten Beispielen über die Bedrohungen hätte berichten können. Zudem seien die Angaben auch widersprüchlich gewesen. So habe sie in der Erstbefragung auf die Frage, ob der Schwiegersohn etwas Konkretes von ihr gefordert habe, vage angegeben, dass er ihr ständig drohe, da sie nach dem Tod ihrer Tochter gegen ihn Anzeige erstattet habe. Später habe sie angegeben, er wolle sich an ihr rächen und wolle ihren Tod. In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgesagt, dass er die Wohnung haben wolle. Zudem habe er nach der ersten Haftentlassung Dokumente betreffend das Sorgerecht für ihre Enkelkinder und nach der zweiten Haftentlassung Dokumente betreffend die Wohnung gefordert. Auf Nachfrage, weshalb sie in der Erstbefragung diese Forderungen nicht erwähnt habe, habe sie angegeben, dass so vieles passiert sei und sie nicht an alles habe denken können. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen, da sie mehrmals nach den konkreten Forderungen des Schwiegersohnes gefragt worden sei.
E. 4.1.3 Auch die Beschwerdeführerin 2 habe inkonsistente Angaben zur aktuellen Bedrohungssituation durch ihren Vater gemacht. Ihre Äusserungen über die Begegnungen mit ihrem Vater seien vage und substanzlos ausgefallen. Zur ersten Begegnung nach der Rückkehr ihres Vaters habe sie gesagt, sie wisse nicht mehr wie diese gewesen sei. Zudem habe sie in allgemeiner Weise angegeben, er sei wie immer auf dieselbe Art und Weise zu ihnen gekommen, habe nicht normal reden können und ihnen jeweils gedroht. Sie sei damals noch klein gewesen und es seien seither einige Jahre vergangen. Dies sei erstaunlich, da sie ihre Aussage, ihr Vater sei im Jahr 2015 oder 2016 aus Russland zurückgekehrt, auf das Jahre 2018 oder 2019 korrigiert habe. Nach einer mehrjährigen Abwesenheit des Vaters sei zu erwarten gewesen, dass sie über die erste Begegnung detaillierter hätte berichten können, zumal diese Begegnung noch nicht lange zurückliege. Zu den Besuchen des Vaters in ihrem (...) habe sie nur vage angegeben, er sei regelmässig gekommen, sie habe jedoch absichtlich einen anderen Weg genommen, damit er sie nicht sehe. Über die Situation, als der Vater ihnen mit dem Tod gedroht habe, habe sie ebenfalls keine genaueren Angaben machen können. Insgesamt entstehe aus ihren Schilderungen nicht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 2 nach der zweiten Haftentlassung des Vaters immer wieder von diesem belästigt worden sei.
E. 4.1.4 Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführerinnen widersprochen. Die Beschwerdeführerin 2 habe gesagt, sie habe ihren Vater im Jahr 2019 einmal in ihrer Schule gesehen, ob er sie auch gesehen habe, wisse sie nicht. Der letzte persönliche Kontakt sei im Jahr 2018 gewesen. Hingegen habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, ihr Schwiegersohn sei im Jahr 2019 regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen, die Kinder seien auch zu Hause gewesen. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dass ihre Enkeltochter allenfalls gemeint habe, dass sie ihn lediglich einmal gesehen habe, da sie sich bei den Besuchen jeweils versteckt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe auf entsprechenden Vorhalt gesagt, dass ihr Vater vielleicht zu ihrer Grossmutter gekommen sei, während sie in der Schule gewesen sei. Ihre Grossmutter habe ihr diesbezüglich nicht viel erzählt. Auch zum Zeitpunkt des Besuches des Vaters beziehungsweise Schwiegersohnes bei der Schule der Beschwerdeführerin 2 hätten sich die Beschwerdeführerinnen widersprochen. Die Beschwerdeführerin 1 habe gesagt, der Besuch könne nicht im April 2019, wie von der Beschwerdeführerin 2 angegeben, gewesen sein, da ihr Schwiegersohn zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht gewesen sei. Der (...) sei vielmehr Ende 2017 oder Anfang 2018 gewesen. Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden in den letzten beiden Jahren in dem von ihnen dargelegten Ausmass Bedrohungen und Belästigungen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn ausgesetzt gewesen seien. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sie sich von ihm bedroht gefühlt hätten. Die psychische Belastung und die Angst vor ihm sei in den Erzählungen spürbar und die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum Tod der Tochter seien substantiiert gewesen.
E. 4.1.5 Trotz der Tragik der Ereignisse im Jahr 2009 bestehe jedoch kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Vorfällen und ihrer Ausreise, weshalb dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Sollten sie bei einer Rückkehr Übergriffen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn ausgesetzt sein, könnten sie sich an die staatlichen Behörden wenden. Übergriffe durch Dritte würden von den ukrainischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt und die Ukraine verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane. Es sei davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden ihnen generell Schutz gewährleisten würden. Es könne zwar im Einzelfall vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz könne indes nicht verlangt werden. Von der Polizei könne nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, welche einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Die Beschwerdeführerin 1 habe zwar zu Protokoll gegeben, dass sie aufgrund der Gewalttätigkeiten ihres Schwiegersohnes mehrere Briefe an die örtliche Polizei geschrieben habe, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Das letzte Mal sei im Jahr 2018 gewesen und die Beamten hätten ihr gesagt, dass es nichts bringen würde, weshalb sie sich in der Folge nicht mehr an die Polizei gewandt habe. Sie vermute, dass der Schwiegersohn der Polizei Geld gegeben habe und diese aufgrund Korruption nichts weiter gegen ihn unternommen habe. Sie vermute zudem, dass auch die Polizei Angst vor ihm gehabt habe. Da sie jedoch die Bedrohungslage in den letzten beiden Jahren nicht habe glaubhaft machen können, sei auch in Zweifel zu ziehen, dass die Polizei tatsächlich nichts unternommen und auf die Anzeige nicht reagiert habe. Sollte es sich indes so zugetragen haben, wäre es ihr zuzumuten gewesen, dass sie den Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte gemeldet und allenfalls mit der Hilfe eines Anwalts die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausgeschöpft hätte. Auch wäre ihr zuzumuten gewesen, bei einer anderen staatlichen Stelle um Schutz zu ersuchen, beispielsweise bei der Polizeistelle in der nahegelegenen Stadt H._______, die unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung sei. Es sei davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden ihnen rechtstaatlichen Schutz gewährleisten könnten.
E. 4.1.6 In Bezug auf die vorgebachte Angst der Beschwerdeführerin 1 vor kriminellen Banden in ihrer Wohnregion sei ebenfalls auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden zu verweisen. Angesichts der aktuellen Lage seien die Bewohner der Ukraine zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch kriminelle Banden ausgesetzt. Die bekannt gewordenen Übergriffe würden jedoch nicht eine derartige Intensität aufweisen, dass jeder Bewohner in der Ukraine damit rechnen müsse, Opfer zu werden. Ausserdem seien die ukrainischen Behörden in der Lage und willens, den vom Konflikt in der Ostukraine betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren.
E. 4.1.7 Auch die Furcht der Beschwerdeführerin 1, von ihrem Schwiegersohn getötet zu werden oder vor einer Entführung der Enkelkinder durch ihn, sei nicht asylrelevant. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden beruhe. Aufgrund der heutigen Aktenlage seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihnen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Zudem könnten sie bei Übergriffen durch den Schwiegersohn den Schutz der ukrainischen Behörden beanspruchen.
E. 4.1.8 In Bezug auf die angespannte Lage in ihrer Wohnregion aufgrund des Krieges in der Ostukraine sei festzustellen, dass gegenwärtig ein relativ kleines Gebiet im Osten der Ukraine von einem militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten betroffen sei. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge diese Konfliktes in jenem Teil des Landes herrsche, betreffe die dortige ukrainische Bevölkerung in gleichem Masse. Die geltend gemachten Nachteile seien als Folge der allgemeinen Lage zu sehen und demnach nicht asylrelevant.
E. 4.2.1 Die Beschwerde thematisiert zunächst als Grundlage für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer diverse Quellen zu grundsätzlichen Ausführungen und Hintergrundinformationen betreffend Informationsverarbeitung und das Erinnern von traumatischen Erlebnissen. Daneben weist die Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass die gemäss den ärztlichen Berichten bestehende psychische Belastung der Beschwerdeführenden bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei. Ebenso sei bei der Beschwerdeführerin 1 ihre geringe Schulbildung zu berücksichtigen. Sie habe bei beiden Anhörungen einen offensichtlich belasteten Eindruck hinterlassen.
E. 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 über den letzten Vorfall mit dem Schwiegersohn, welcher sich im April 2019 zugetragen habe, differenziert berichten können. So habe sie angegeben, dass sich die Enkelkinder bei einer Bekannten aufgehalten hätten, um dort ihre Hausaufgaben zu erledigen. Sie habe ihnen die Hefte und Bücher vorbeigebracht. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie dort den Schwiegersohn vorgefunden. Er habe sie erneut zu bedrohen begonnen. Es könne nicht von ihr erwartet werden, dass sie sich genauestens an den letzten Vorfall erinnern könne, zumal die Drohungen und Gewalttätigkeiten sich zu wiederholen schienen und das Verhaltensmuster des Schwiegersohnes stets ähnlich gewesen sei. Ihre Erinnerungen hätten sich sehr wahrscheinlich vermischt. Der von ihr geschilderte Ablauf sei jedoch durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Sie habe zudem ausgeführt, dass der Schwiegersohn in regelmässigen Abständen von etwa ein bis zwei Wochen zu ihr gekommen sei. Sie habe sein jeweils gewaltsames und einschüchterndes Verhalten detailtreu und anschaulich geschildert (vgl. SEM Akte A33, F102, F106, F110). In Bezug auf die vom SEM dargelegten widersprüchlichen Aussagen zu den konkreten Bedrohungen und Forderungen des Schwiegersohnes sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der ersten Befragung einen offensichtlich belasteten und nervösen Eindruck hinterlassen habe. Sie habe am ganzen Körper gezittert. Dies müsse berücksichtigt werden. Es sei auch nicht als Widerspruch zu werten, dass sie gesagt habe, sie hätte über nichts verfügt, was der Schwiegersohn hätte mitnehmen können. Die Familie habe in grosser Armut gelebt und die Wohnung sei kaum eingerichtet gewesen, weshalb es auch kaum etwas gegeben habe, was man hätte mitnehmen können. Die Enteignung der Wohnung sei nicht nur ein "Mitnehmen" zu bezeichnen. Bei der zweiten Befragung sei sie erneut sehr nervös und ihr Verhalten sei von Scham geprägt gewesen. Sie habe dennoch dargelegt, dass ihr Schwiegersohn sie immer wieder unter Druck gesetzt habe, ihm die Wohnung zu überschreiben. Sie habe dabei zu weinen begonnen. Es könne ihr somit nicht zu Last gelegt werden, dass sie dies an der ersten Befragung nicht erwähnt habe.
E. 4.2.3 In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 sei anzumerken, dass die Fragestellung des SEM nach einer konkreten Situation, bei welcher der Vater Todesdrohungen gesprochen habe, sehr heikel gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die (damals) minderjährige Beschwerdeführerin ausweichend Antwort gegeben habe, da sie aufgrund der traumatischen Vorgeschichte nicht in der Lage gewesen sei, im Rahmen der Anhörung konkret darüber zu berichten. Zudem würden ihre Aussagen zahlreiche Realitätskennzeichen aufweisen. Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle zeichne sich ein klares Bild einer verängstigten jungen Frau, welche dankbar sei, dass sie in der Schweiz endlich Distanz zu ihrem Vater gefunden habe und die ständigen Bedrohungen ein Ende gefunden hätten.
E. 4.2.4 Zu den angeblichen Widersprüchen zwischen den Beschwerdeführerinnen müsse darauf hingewiesen werden, dass Zeitangaben generell eine nicht allzu grosse Bedeutung beigemessen werden dürfe. Hinsichtlich der Bedrohungen im Jahr 2019 müsse aber den Aussagen der Grossmutter mehr Bedeutung beigemessen werden. Sie habe dazu treffenderweise ausgeführt, dass ihre Enkelin noch ein Kind sei und ihre Aussagen deshalb mit Vorsicht zu würdigen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 mehrfach betont, dass sich die Kinder wiederholt versteckt hätten und es somit möglich sei, dass die Kinder teilweise beim Erscheinen ihres Vaters nicht zu Hause gewesen seien oder sie die Besuche zeitlich nicht mehr einordnen könnten. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 wurden diesbezüglich weitere Präzisierungen der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 nachgereicht; der Beschwerdeführerin 2 falle es offensichtlich schwer, sich an die konkreten, mit viel Stress behafteten Begegnungen mit ihrem Vater zu erinnern. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die geltend gemachte Bedrohungssituation durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn durchaus glaubhaft dargelegt worden sei.
E. 4.2.5 Des Weiteren wurde in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft in der Beschwerde unter Verweis auf diverse Quellen ausgeführt, dass häusliche Gewalt in der Ukraine ein ernsthaftes Problem sei und von den staatlichen Behörden oftmals nicht entsprechend geahndet werde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 wurde eine entsprechende Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 1. Mai 2020 eingereicht. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit dem Tod der Tochter mindestens fünf bis sieben Anzeigen bei der zuständigen Polizei eingereicht, diese habe jedoch nichts unternommen. Zudem werde aus den Schilderungen deutlich, dass es ihr als ungebildeter und mittelloser Person schwergefallen sei, sich an eine Polizeistelle zu wenden, umso mehr als sie in der Nähe der Kriegsgebiete gelebt und die Polizei vermutlich andere Prioritäten gehabt habe, als sich ihrer Situation anzunehmen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die heimatlichen Behörden derartige Verfehlungen nicht unterstützen oder billigen würden, könne aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie zahlreicher Länderberichte nicht geteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien und die Bedrohungslage durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater noch heute vorliege.
E. 4.2.6 Den Beschwerdeführenden stehe zudem auch keine innerstaatliche Schutzalternative offen. Bei ihnen handle es sich um eine ungebildete und leicht betagte Grossmutter sowie ihre beiden Enkelkinder, welche beide noch die Schule besuchen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Sie hätten in ihrer Heimat in grosser Armut gelebt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit den Enkelkindern in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, müssten sie sich innerhalb ihres Heimatstaates an einem neuen Ort niederlassen. Die Mietkosten seien höher und es sei kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Alters und ihres Bildungsgrades eine Arbeit finden würde, um sich mit den beiden Grosskindern ein Leben in Würde zu ermöglichen. Zudem sei davon auszugehen, dass sie auch an einem anderen Ort keinen adäquaten Schutz von den Behörden erhalten würden, sollte der Schwiegersohn beziehungsweise Vater den neuen Aufenthaltsort ausfindig machen.
E. 4.2.7 Zusammenfassend erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, es werde nicht in Abrede gestellt, dass es zu Belästigungen durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater gekommen sei. Auch das Vorhandensein einer subjektiven Furcht werde nicht angezweifelt. Jedoch hätten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen können, dass es bis kurz vor ihrer Ausreise zur intensiven Bedrohungen durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater gekommen sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass sich die geltend gemachten Vorfälle auf einen weiter zurückliegenden Zeitpunkt beziehen würden. Mangels einer glaubhaft dargelegten Intensivierung von Verfolgungshandlungen im Vorfeld oder zum Zeitpunkt der Ausreise sei eine objektivierbare und unmittelbare Furcht im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht erkennbar.
E. 4.4 In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass sich das SEM zur Untermauerung seiner Zweifel auf mehrere Aussagen der (damals) minderjährigen Beschwerdeführerin 2 gestützt habe. Dies sei insofern störend, als es sich bei ihr um eine offensichtlich schwer belastete minderjährige Jugendliche handle, die in einem Umfeld von häuslicher Gewalt aufgewachsen sei und den Tod der Mutter miterlebt habe. Wie in der Beschwerde ausgeführt, würden traumatische Erlebnisse die Informationsverarbeitung teilweise stark verändern. Es könne der Beschwerdeführerin 2 somit nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich nicht mehr in jedem Detail an die Begegnungen mit ihrem Vater nach seiner Rückkehr aus Russland erinnern könne.
E. 5.1 Den Akten sowie den Rechtsmitteleingaben zufolge steht fest, dass die Beschwerdeführenden keine staatliche, sondern eine private Verfolgung geltend machen - einerseits durch ihren Vater beziehungsweise den Schwiegersohn, und andererseits durch kriminelle Banden.
E. 5.2.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Aussagen der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Anhörungen bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel daran, dass der Vater beziehungsweise Schwiegersohn der Beschwerdeführenden im Rahmen häuslicher Gewaltanwendung den Tod der Mutter beziehungsweise Tochter zu verantworten hatte und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, welche (teilweise) vollzogen wurde. Das SEM stellt dies, wie auch den Umstand, dass der Vater beziehungsweise Schwiegersohn sich vor der Ausreise der Beschwerdeführenden wieder auf freiem Fuss befand, im Ergebnis nicht in Abrede.
E. 5.2.2 Die geltend gemachten Belästigungen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn sowie die Angst der Beschwerdeführenden vor ihm sind im Lichte dieses Geschehnisses zu betrachten. Wie die Rechtsvertreterin in der Beschwerde zu Recht vorbringt, kann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung hier nicht massgebend sein, ob sich alle Aussagen der Beschwerdeführerin 1 bis in jedes Detail mit denjenigen der damals minderjährigen Beschwerdeführerin 2 decken. Vielmehr drängt sich eine gesamthafte Betrachtung auf, welche bei den einzelnen Aspekten berücksichtigt, dass die Wahrnehmungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer individuellen Erlebnisse und den verschiedenen Perspektiven (als Grossmutter beziehungsweise als Enkeltochter) unterschiedlich geprägt sind und sich die Beteiligten auch nicht ungefiltert über alles austauschen (vgl. act. [...] S. 5 F34, wo die Beschwerdeführerin 1 auf die Frage, wie oft der Schwiegersohn im Jahr 2019 nach Hause gekommen sei, unaufgefordert anfügt, sie habe versucht, nicht mit den Kindern über dieses Thema zu sprechen und die Beschwerdeführerin 2 habe nicht gross mit ihr darüber gesprochen). Zudem ist - wie die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe ebenfalls zutreffend weiter ausführt und der beigelegten Auskunft der SFH vom 1. Mai 2020 zu entnehmen ist - bei einigen Formen häuslicher Gewalt ein gewisses, sich wiederholendes Muster inhärent, was die Abgrenzung einzelner Ereignisse voneinander schwierig macht (vgl. zu den verschiedenen Gewaltformen diverse Publikationen des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, https://www.ebg.admin.ch/dam/ebg/de/dokumente/haeusliche_gewalt/infoblaetter/a3.pdf.download.pdf/a3_gewaltdynamiken-und-interventionsansaetze.pdf>, besucht am 14.12.2020). Dementsprechend hielt die Beschwerdeführerin 1 bereits zu Beginn der Erstbefragung fest, nervös zu sein und erwähnte mehrfach, vielleicht etwas vergessen zu haben (act. [...] S. 2 F3, S. 13 F93, S. 24 F185 f.; act. [...] S. 10 F71). Aus diesem Grund erscheint es nicht sachgerecht, daraus auf einen Widerspruch zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass ihr Schwiegersohn ihre Wohnung haben wollte, sondern lediglich von seinen Racheabsichten wegen der Anzeige bei der Polizei und der Bedrohung mit dem Tod berichtete (act. [...] F104ff., 174ff.). Abgesehen davon war an anderer Stelle dieser Anhörung durchaus von den Drohungen, sie aus der Wohnung zu vertreiben, die Rede (act. [...] S. 13 F96, S. 15 F110). Auch daraus, dass die Beschwerdeführerin 2 die Frage nach der ersten Begegnung mit ihrem Vater nach dessen Rückkehr nicht zeitlich einordnen konnte, ist angesichts dessen, dass auch sie bestätigt, er habe sie immer wieder auf dieselbe Art und Weise behelligt und bedroht, kein Widerspruch zu erkennen (act. [...] S. 7 F74 ff.). Im Gegenteil erscheint aufgrund der Ähnlichkeit gewisser Begebenheiten deren Verwechslung sowie die Schwierigkeit ihrer zeitlichen Festlegung nachvollziehbar. Soweit das SEM intensive Bedrohungshandlungen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn vor dem Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft erstellt erachtet, ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführerinnen unabhängig voneinander übereinstimmend als letzten Vorfall eine Begegnung mit dem Vater beziehungsweise Schwiegersohn im April 2019 nennen (act. [...] S. 14 F99; act. [...] S. 6 F36; act. [...] S. 7 F70). Selbst wenn sich weitere Aussagen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle in den letzten zwei Jahren und den Ereignisfolgen bei den einzelnen Vorkommnissen unterscheiden, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dennoch im Kern glaubhaft fest, dass der Vater beziehungsweise Schwiegersohn die Beschwerdeführenden auch während der letzten zwei Jahre mehrmals, und insbesondere im April 2019 zuletzt aufgesucht hat. Nach dem Tod ihrer letzten Schwester, welche für die Familie offenbar eine gewisse Schutzfunktion ausgeübt hatte, fiel für die Beschwerdeführerin 1 eine wichtige Hilfestellung weg (act. 1040634-33 S. 9 ff. F79 und F92; act. 1040634-36 S. 3 F17, S. 5 F34 S. 8 F54 f.). Angesichts des folgenschweren Ereignisses mit der Mutter beziehungsweise der Tochter der Beschwerdeführenden wäre selbst bei einem einmaligen Besuch des Vaters beziehungsweise Schwiegersohns im April 2019 die Angst vor ihm nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet gewesen, zumal keine der Beschwerdeführerinnen angab, das Aufsuchen sei in friedlicher Absicht erfolgt.
E. 5.2.3 Die Tatsache, dass die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden - und dabei insbesondere die (wiederholten) Belästigungen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn nach seiner (zweiten) Haftentlassung - vom Bundesverwaltungsgericht geglaubt werden, ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der ukrainischen Behörden vor solchen Übergriffen Dritter. Die Existenz einer wirksamen Schutzinfrastruktur im ukrainischen Staat beziehungsweise bei dessen Behörden und Instanzen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7725/2015 vom 6. März 2018 festgehalten (vgl. E. 8.4.1) und seither etwa im Urteil E-1276/2020 vom 14. April 2020 E. 6.1 bestätigt. Beide Beschwerdeführerinnen sprechen an, dass sich die Beschwerdeführerin 1 mehrfach erfolglos an den örtlichen Polizeiposten gewandt habe (act. 1040634-27 S. 7 f.; 1040634-33 S. 15f. F111-F119; 1040634-36 S. 2 F10; 1040634-37 S. 8 F84 und S. 12 f. F135 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 wollte der Vorinstanz zwar von ihr verfasste Briefe an die Polizei beziehungsweise eine entsprechende Bestätigung derselben einreichen. Doch derartige Beweismittel sind in den Akten bis heute nicht vorhanden. Selbst in diesem Fall, bei dem sich der staatliche Schutz als ungenügend erweist, da einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind, haben die Beschwerdeführenden die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel auszuschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhält, wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten und möglich, bei einer anderen staatlichen Stelle um Schutz zu ersuchen und sich beispielsweise an die Polizeistelle in einer nahegelegenen Stadt wie H._______ zu wenden. Insbesondere sind der mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Auskunft der SFH zur häuslichen Gewalt in der Ukraine vom 1. Mai 2020 neue gesetzliche Grundlagen zur Verhütung, Bekämpfung und strafrechtlicher Ahndung solcher Taten zu entnehmen. Angesichts dessen, dass diese strengeren Gesetze erst im Januar 2018 beziehungsweise Januar 2019 in Kraft getreten sind, erscheint die Schlussfolgerung verfrüht, dass diese Massnahmen ungenügend und ineffizient seien, zumal in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 rund 44'000 Verwarnungen sowie Schutzanordnungen wegen häuslicher Gewalt erfolgten und die Polizei das Problem langsam etwas ernster nehme, indem sie nicht mehr von einer privaten Angelegenheit zwischen den Ehepartnern ausgehe (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2019, Ukraine, S. 43, < https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/ukraine/ >, abgerufen am: 16.12.2020). Auch der im Februar 2020 aufgenommene Betrieb einer staatlichen nationalen telefonischen Hotline für die Meldung von Fällen häuslicher Gewalt zeugt vom staatlichen Willen, Betroffene vor solchen Vergehen zu schützen (BVGer-act. 4, Auskunft der SFH vom 1. Mai 2020 S. 11; Kyiv Post, Ukraine launches first state hotline for reporting domestic violence, 12. Februar 2020, < https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/ukraine-launches-first-state-hotline-for-reporting-domestic-violence.html>, besucht am: 16.12.2020). Des Weiteren hat die ukrainische Regierung einer aktuellen Länder-Analyse zufolge seit der Euromaidan-Revolution in den Jahren 2013/2014 eine Reihe von Anti-Korruptionsreformen durchgeführt (vgl. Ukraine-Analysen Nr. 224 vom 28. Oktober 2019, Korruption, Antikorruptionsaktivismus in den ukrainischen Regionen, Max Bader, Forschungsstelle Osteuropa [FSO] & Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde [DGO, Bremen & Berlin], < https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/224/>, besucht am: 16.12.2020).
E. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte Angst vor Repressalien durch Angehörige von kriminellen Banden ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die ukrainischen Behörden auch diesbezüglich in der Lage und willens sind, wirksamen Schutz zu gewähren. Den Beschwerdeführenden ist es auch hier möglich und zumutbar, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.
E. 5.4 Zusammenfassend steht zwar glaubhaft fest, dass vom Vater beziehungsweise Schwiegersohn eine konkrete Bedrohung gegenüber den Beschwerdeführenden ausging. Die Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeergänzung und auch die eingereichten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, um das Bestehen einer intakten Schutzinfrastruktur in der Ukraine und die Zumutbarkeit deren Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden daher - mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen - zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts des Verfahrensausgangs können Erwägungen zu den Aspekten der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Vollzugs unterbleiben.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM in der ablehnenden Verfügung aus, dass der Wohnort der Beschwerdeführenden nicht von den Separatisten kontrolliert werde und nicht direkt vom Kriegsgeschehen betroffen sei. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe zudem generell die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu wählen. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit ihrem 17. Lebensjahr in D._______ gelebt und es sei anzunehmen, dass sie sich wieder rasch an ihrem Heimatort zurechtfinden werde. Auch wenn sie angegeben habe, dass sie unter Armut gelitten hätten, sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine ausweglose Situation geraten würde, welche sie nicht bewältigen könne. Sie besitze eine Wohnung und habe zwei kleine Grundstücke, auf denen sie Gemüse und Früchte für den Eigenbedarf angebaut habe. Für die Finanzierung der Ausreise habe sie zudem das Haus ihrer Eltern verkauft. Als alleinerziehende Grossmutter habe sie zudem staatliche Hilfe und eine monatliche Rente erhalten. Sie habe daneben zwischendurch anderen Personen in der Landwirtschaft geholfen und als Malerin gearbeitet. Ausserdem verfüge sie über ein soziales Beziehungsnetz. Ihr Sohn lebe mit seiner Familie in der Nähe und er habe sie und die Enkelkinder bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Sollte sie bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten, könne sie auf seine Unterstützung zählen. Auch sei anzunehmen, dass er bei der Erziehung ihrer Enkelkinder unterstützend zu Seite stehen könne, da die Enkel mit ihrem Onkel offenbar ein gutes Verhältnis pflegten. Sie habe zudem von der Kirche und von einem in den USA wohnhaften Bekannten Unterstützung erhalten. Es sei anzunehmen, dass sie auch in Zukunft in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht auf Unterstützung zählen könne. In Bezug auf die medizinischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem ärztlichen Bericht an einer mittelgradig depressiven Episode sowie an Angstzuständen leide und auf eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei. Psychische Leiden seien auch in der Ukraine behandelbar. Es gebe in der Ukraine verschiedene Institutionen, die sich auf psychosoziale Gesundheit spezialisiert hätten. In ihrer Wohnregion gebe es beispielsweise das «H._______ City Psychiatric Hospital». Nach dem Tod der Tochter habe sie zudem bereits eine Therapie in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Finanzierung einer ärztlichen Behandlung sei zu erwähnen, dass die gesundheitliche Grundversorgung in der Ukraine prinzipiell kostenlos sei. Es treffe zwar zu, dass die Finanzierung der medizinischen Behandlung für Personen mit bestimmten Erkrankungen schwierig sein könne. Es habe sich beispielsweise die Praxis entwickelt, dass Patienten die Medikamente selbst bezahlen müssten. Die schlechte wirtschaftliche Lage und Korruption hätten zu diesem Problem beigetragen. Anderseits sei im Herbst 2017 durch das ukrainische Parlament ein Gesetz erlassen worden, gemäss welchem das Gesundheitswesen unter Beachtung von internationalen Empfehlungen reformiert und die Korruption gestoppt werden solle. Die ersten Neuerungen seien umgesetzt worden und Kosten für gewisse ärztlich verschriebene Medikamente sollten ganz oder teilweise zurückerstattet werden. In Bezug auf das Kindeswohl führte das SEM des Weiteren aus, dass die Beschwerdeführerin 2 eine gesunde, junge Frau sei. Mit dem Abschluss der zehnten Klasse verfüge sie über eine gute schulische Bildung und sie sei kurz vor dem Abitur gestanden. Gemäss ihrer Aussage könne sie bei einer Rückkehr die elfte Klasse besuchen und das Abitur machen. Sie habe ferner angegeben, nach dem Abitur studieren zu wollen. Aufgrund ihrer Sozialisation und Schulausbildung in der Ukraine sowie ihrer Sprachkenntnisse sei zu vermuten, dass dieser Wunsch in ihrer Heimat einfacher zu verwirklichen sei. Sie verfüge in der Ukraine zudem über ein stabiles soziales Umfeld, habe Tanzkurse besucht und sich sportlich betätigt. Von der Schweiz aus stehe sie in engem Kontakt zu einer Klassenkollegin und pflege Kontakt zu weiteren Freunden. Der Beschwerdeführer leide gemäss einem Arztbericht unter schon länger bestehenden Verhaltensauffälligkeiten mit Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen sowie einer Rückzugstendenz. Die Verhaltensauffälligkeiten liessen gemäss Einschätzung des SEM vermuten, dass er mit seiner aktuellen Lebenssituation überfordert sei und ihm mit einer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld besser gedient sei. Zudem könne auch er in der Ukraine eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, beispielsweise in den auf Kinder und Jugendliche spezialisierten «Center for Social-Psychological rehabilitation of children» in H._______ und I._______. Er habe vor der Ausreise die sechste Klasse besucht und es spreche nichts dagegen, dass er bei einer Rückkehr wieder die Schule besuchen könne. Die Enkelkinder der Beschwerdeführerin 1 hätten ihr ganzes Leben bis Mai 2019 in der Ukraine gelebt. Sie befänden sich (zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung) seit weniger als einem Jahr in der Schweiz, weshalb nicht von einer Entwurzelung von der Heimat oder einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei, welche eine Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Schliesslich würde es auch dem Kindeswohl entsprechen, als minderjährige Jugendliche im gewohnten sozialen und sprachlichen Umfeld aufzuwachsen. An dieser Einschätzung vermöge auch die E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin nichts zu ändern, wonach Abklärungen für die benötigte Unterstützung bei der Betreuung der Enkelkinder im Gange seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine auf ihr soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne und in den gewohnten Strukturen die Betreuung der Enkelkinder gewährleistet sei. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer psychischen Verfassung vor gewissen Herausforderungen stehen werde, sei es ihr zuzumuten, sich auch in Betreuungsfragen an geeignete Institutionen zu wenden. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten.
E. 9.2.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber moniert, dass die Beschwerdeführerin 1 gesundheitlich angeschlagen sei und sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Sie leide an einer depressiven Episode und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie bedürfe einer regelmässigen Psychotherapie. Der Grossmutter sei in der Ukraine die elterliche Sorge über ihre beiden Enkelkinder erteilt worden und auch das zuständige Erziehungsdepartement in der Schweiz habe festgestellt, dass sie als Pflegemutter für ihre beiden Enkelkinder als geeignet erscheine. Die familiäre Situation sei dennoch komplex. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und dringend eine Psychotherapie benötige. Die Grossmutter sei gelegentlich überfordert und wünsche sich fachliche Unterstützung. Durch die jahrelangen Bedrohungen durch den Schwiegersohn sei sie selber traumatisiert. Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet worden und die Familie werde auch von einer kulturellen Vermittlerin von Organisation K._______ unterstützt. Gemäss einem Bericht von Organisation K._______ vom 9. März 2020 sei der Beschwerdeführer ein ängstlicher Junge mit einer engen Bindung zur Grossmutter. Er weise Ängste vor dem Fremden auf, habe nun Mühe, sich in der Schweiz zu adaptieren und weise erhebliche Schlafprobleme auf. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich gut adaptiert, es bestehe aber der Verdacht, dass sie ihre traumatischen Erlebnisse verstecke. Für beide werde eine Traumatherapie empfohlen. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Heimat in Armut gelebt und seien teilweise von der Kirche unterstützt worden. Die Grossmutter sei die einzige wesentliche Bezugsperson für ihre Enkelkinder, der Kontakt zum Sohn beziehungsweise Onkel sei lose gewesen und sie hätten diesen vor allem während der Ferien besucht. Die Beschwerdeführerin 1 habe zur Finanzierung der Ausreise ihr Elternhaus verkauft und verfüge somit lediglich noch über ein Grundstück in der Ukraine. Ihre Wohnung habe sie zwar bei der Abreise abgeschlossen, es sei derzeit indes unklar, ob der Schwiegersohn diese unrechtmässig an sich genommen habe, wie es sein Ziel gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Grossmutter bei einer Rückkehr in die Ukraine erneut mit der Erziehung und Betreuung ihrer Enkelkinder überfordert sein könnte und ihr keine familienbegleitende Hilfe zur Verfügung stehen würde, so dass insbesondere die Entwicklung des jungen und sehr vulnerablen Beschwerdeführers nach Art. 6 KRK nachhaltig gefährdet sein könnte. Auch werde es für die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Alters zusehends schwieriger, ein Einkommen für ihre beiden Enkelkinder zu generieren. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des Kindeswohles eine Rückkehr für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar.
E. 9.2.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, dass es sich bei einer allfälligen unrechtmässigen Beschlagnahmung der Wohnung durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater um einen kriminellen Akt handle, der von den ukrainischen Behörden im Falle einer Anzeigeerstattung geahndet werden könne. Es sei den Beschwerdeführenden zumutbar, sich bei einer Rückkehr an die Behörden zu wenden. Es könne auch erwartet werden, dass der Sohn beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden sich noch vor ihrer Rückkehr an die Behörden wenden könne, um die unrechtmässige Aneignung zu melden und rechtliche Schritte einzuleiten. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, dass sich die Dokumente betreffend ihres Wohneigentumes bei ihrem Sohn befänden. Sollte die Wohnsituation bei der Rückkehr noch nicht geklärt sein, könnten die Beschwerdeführenden vorübergehend bei ihrem Sohn beziehungsweise Onkel untergebracht werden.
E. 9.2.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, es sei fraglich, ob die ukrainischen Behörden bei dieser Angelegenheit tätig werden würden. Selbst wenn sie den Schwiegersohn beziehungsweise Vater aus der Wohnung verweisen würden, ziehe dies negative Konsequenzen für das Wohlergehen der Beschwerdeführenden mit sich. Das SEM gehe fälschlicherweise von einem funktionierenden Rechts- und Behördenstaat in der Ukraine aus und verkenne die Lebensrealität in der von Krieg und Armut gezeichneten Region.
E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. etwa die Urteile BVGer E-1276/2020 vom 14. April 2020 E. 9.2 oder D-7725/2015 vom 6. März 2018 E. 10.4.1).
E. 10.2 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung, insbesondere auch unter Einbezug der aktuellen medizinischen Berichte, hält die Begründung der Vorinstanz zur fehlenden medizinischen Notlage bei den Beschwerdeführenden nicht stand.
E. 10.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist eine mittlerweile (...)-jährige Frau, die aufgrund einer fortbestehenden mittelgradigen depressiven Episode sowie gemischten Angst- und Panikzuständen regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bedarf und die zugleich für zwei Jugendliche mit traumatischer Vorgeschichte, darunter für den (...)-jährigen Beschwerdeführer, einzige nahe Bezugsperson ist. Sie nimmt die elterliche Sorge als Einzelperson wahr und trägt damit auch die alleinige Verantwortung für die Erziehung und Ausbildung der beiden. Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 7. April 2020 geht eine teilweise Überforderung der Beschwerdeführerin 1 mit der Erziehungsverantwortung hervor. Die psychische Verfassung habe sich verbessert, sei aber nach wie vor instabil (BVGer-act. 4). Hierzu ist dem medizinischen Bericht vom 2. Dezember 2020 von J._______ weiter zu entnehmen, dass bei einer allfälligen Rückkehr der Grossmutter in ihrem angestammten Sprachraum zwar für sie alles vertrauter wäre. Doch entfiele die Unterstützung bei der Erziehung und sie wäre verstärkt mit ihren Ängsten konfrontiert, was sich auch auf die Erziehung auswirken dürfte (act. 18: Arztbericht vom 2. Dezember 2020). Diese Wechselwirkung zwischen dem psychischen Befinden der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Erziehungskompetenz ist nicht zu vernachlässigen. Neben einer psychotherapeutischen ist auch eine enge sozialpädagogische Begleitung bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 von grosser Relevanz. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf Ersteres das "H._______ City Psychiatric Hospital" nennt, ist festzuhalten, dass für Patienten aus D._______ offiziell nur die stationäre Versorgung zur Verfügung steht ( [Stadtportal von H._______], [Städtische psychiatrische Klinik], undatiert, https://kramportal.info/kram-psychiatric.php , abgerufen am 18.11.2020). Zwar gibt es in D._______ ein städtisches Zentralspital, auf welches die Vorinstanz zutreffenderweise in Zusammenhang mit medizinischen Notfällen hinweist. Daran angegliedert ist ein sogenannter psycho-neurologischer Dispanser, welcher ambulante psychiatrische Behandlungen anbietet ( .net [...], , undatiert, [...] , abgerufen am 12.11.2020). Festzuhalten ist aber, dass kostenlose psychologische Leistungen in der Ukraine nur in sehr begrenztem Masse verfügbar sind und für langfristige Betreuung die Patienten selber aufkommen müssen (International Organisation for Migration [IOM], ZIRF-Counselling: Kiew, Medizinische Versorgung, Psyche, 01.08.2018, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698622/19198095/Kiew_-_Medizinische_Versorgung%2C_Psyche%2C_01.08.2018.pdf?nodeid=20093617&vernum=-2 , abgerufen am 18.11.2020). Laut einem Artikel der H._______ Post vom April 2020 ist es im Rahmen der laufenden Gesundheitsreform zu einer teilweise massiven (bis zu 50 Prozent) Unterfinanzierung von Spitälern gekommen. Davon sei die lokale psychiatrische Klinik ebenfalls betroffen. Das Geld reiche nun nicht mehr aus, um alle Angestellten zu bezahlen. Bei der stationären Unterbringung fehle zudem Geld für die Verpflegung der Patienten. Ein weiteres Problem sei, dass kein Geld für subventionierte Medikamente für Patienten mit psychischen Störungen bereitstehe. Es sei nicht klar, wer dies finanzieren solle. Infolgedessen erhielten gemäss Chefarzt des Krankenhauses etwa zweitausend Personen keine Medikamente mehr (H._______ Post, [...] [Die psychiatrische Klinik von H._______ hat nach Beginn der zweiten Etappe der medizinischen Reform nicht genug Geld], 30.04.2020, [...], abgerufen am 18.11.2020). Laut einem anderen Artikel der H._______ Post vom April 2020 sind viele andere, allerdings nicht näher präzisierte, medizinische Dienste kostenpflichtig geworden (H._______ Post, [...] [Gesundheitsreform in H._______: Den Spitälern reicht das Geld nicht aus], 27.04.2020, [...], abgerufen am 18.11.2020). Angesichts dessen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr tatsächlich langfristig eine ambulante psychotherapeutische Behandlung kostenlos in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 in finanzieller Hinsicht ebenfalls die Gesamtlast für die Familie alleine trägt, auch wenn ihr Sohn oder die Kirche gewisse Unterstützungen bieten können. Vor allem Personen im Pensionsalter und alleinerziehende Elternteile sind in der Ukraine aktuell dem grössten Armutsrisiko ausgesetzt - bei der Beschwerdeführerin 1 treffen damit gleich zwei Risikofaktoren zusammen (UNICEF, Ukraine: Fighting COVID-19 in Ukraine: Initial estimates of the impact on poverty, 15.04.2020, <https://www.unicef.org/ukraine/media/5816/file/COVID%20impact%20on%20poverty%20Eng.pdf>, abgerufen am 18.11.2020). Da die Beschwerdeführerin 1 stark die Tendenz aufweist, an sich selber zu sparen (vgl. BVGer-act. 18: Bericht Organisation K._______ vom 18. November 2020), ist naheliegend, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr eine psychotherapeutische Behandlung spätestens dann einstellen wird, wenn dabei Kosten anfallen, die sie nicht oder nur mit Mühe tragen kann. Hierzu stellt die Vorinstanz zwar richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführerin eine Wohnung gehöre und sie nach dem Verkauf ihres Elternhauses noch immer auf einem Grundstück den Eigenbedarf an Früchten und Gemüse decken könne. Als alleinerziehende Grossmutter habe sie zudem staatliche Hilfe und eine monatliche Rente erhalten. Allerdings beträgt diese rund 1500 ukrainische Griwna im Monat, was in etwa 47 Schweizer Franken entspricht. Die staatlichen Beiträge für alleinerziehende Mütter von Kindern von 6-18 Jahren erhöhen sich ab Dezember 2020 auf 2218 bis 2395 Griwna pro Monat, das heisst umgerechnet rund 71 Euro (News.24tv, , : 2020 [Existenzminimum, Kinder und Binnenvertriebene: Wie sich die Sozialleistungen im Jahr 2020 ändern werden], 29.11.2019). Private Anbieter psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung, die ihre Dienste auf dem Internetprotal RIA.com anbieten, verlangen mindestens 350 Griwna, was ungerechnet rund 11 Schweizer Franken pro Sitzung ausmacht (RIA.com, [Psychiatrische Dienste], undatiert, https://www.ria.com/c/krasota-i-zdorovye/o-uslugi-psikhologa /, abgerufen am 18.11.2020; OANDA Währungsrechner, Wechselkurs UAH-CHF vom 17.12.2020). Zudem ist entgegen der Vorinstanz nur zurückhaltend von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen, zumal die verstorbene Schwester der Beschwerdeführerin 1 eine grosse Rolle gespielt hatte (vgl. oben E. 5.2.2). Der Kontakt zum Onkel beziehungsweise Sohn wird als selten beschrieben und eher telefonisch gepflegt (act. 1040634-27 S. 5 3.01; act. 1040634-37 S. 5 F47 ff., S. 16 F180; act. 1040634-33 S. 10 F83; act. 1040634-36 S. 10 F73). Zwar hat der Onkel die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit auch schon finanziell unterstützt, doch seine eigene finanzielle Situation gestaltet sich als alleiniger Broterwerber seiner Familie mit seltenen Aufträgen ebenfalls eher schwierig (act. 1040634-37 F 55ff.). Bereits in der Vergangenheit hatte er die Beschwerdeführerin 1 nicht bei der Erziehung der Enkelkinder im Alltag unterstützt, weshalb dieser Schluss der Vorinstanz in Bezug auf eine allfällige Rückkehr realitätsfremd ist. Auch die Kirche dürfte nur beschränkt Unterstützung für die Beschwerdeführerin 1 bei der Erziehung der Kinder leisten können. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine faktisch aus finanziellen Gründen keine psychotherapeutische Hilfe wird in Anspruch nehmen können und dies sich nachteilig auf ihre Erziehungskompetenzen auswirken wird.
E. 10.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, 2009/51 E. 5.6, 5.8.2).
E. 10.2.3 Der bald (...)-jährige Beschwerdeführer weist dem aktuellsten medizinischen Bericht vom 2. Dezember 2020 zufolge noch immer eine grosse Abhängigkeit von der Grossmutter auf. Er vermöge etwa nicht ohne die Nähe der Grossmutter einzuschlafen und leide unter diffusen Ängsten. Im Schulalltag habe er in der Zwischenzeit grosse Fortschritte gemacht und sich innert kurzer Zeit eine gute Sprachkompetenz erarbeitet. Zwar sei für ihn eine Rückkehr in die Ukraine mittlerweile noch immer eine der denkbaren Möglichkeiten, doch die Grossmutter bezeichne dies als riskant und gefährlich. J._______ beschreibt das frühe Trauma als sehr einschneidend, erachtet aber einen direkten Zusammenhang zur aktuellen Symptomatik einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktion nicht als zwingend gegeben (BVGer-act. 18: Arztbericht vom 2. Dezember 2020). Gemäss dem aktuellen Bericht der transkulturellen Familienbegleitung habe der Beschwerdeführer manchmal wie früher Schreiattacken, aber wesentlich weniger als am Anfang. Neue Beziehungen gehe er nur zögerlich ein. Er habe viel Zeit benötigt, bis er neue Freundschaften eingehen konnte und sich in der Schweiz wohl fühlte. Inzwischen habe er praktisch keinen Kontakt mehr zu ukrainischen Klassenkameraden. Weiterhin verweigere er jedoch alle Freizeitaktivitäten (BVGer-act. 1 Beilage 4: Bericht zum Abklärungsauftrag vom 6. Januar 2020; BVGer-act. 18: Bericht (...) vom 18. November 2020; BVGer-act. 20, Bericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 30. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer hat sich mittlerweile gut in der Schweiz adaptiert und scheint gewillt zu sein, seine Chancen auf einen Übertritt in die Regelklasse mit erweiterten Anforderungen ([...]) wahrzunehmen. Dies ist als positive Entwicklung zu werten. Soweit die Vorinstanz sich dahingehend äussert, dass mit einer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld dem Beschwerdeführer besser gedient sei, erscheint dies bei Betrachtung der Angelegenheit im Lichte des Kindeswohls stark vereinfacht. Jedenfalls gilt in Bezug auf die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung für Kinder und Jugendliche in der Ukraine Ähnliches wie das zur Beschwerdeführerin 1 Gesagte. Spezialisierte psychologische Interventionen können von staatlichen Institutionen eher nicht erbracht werden. In diesem Fall müssten sich Patienten und Patientinnen an private Gesundheitseinrichtungen wenden. Dort würden aber teilweise veraltete oder potentiell schädliche Methoden angewandt werden (World Bank Team [WBG], Mental health in transition : assessment and guidance for strengthening integration of mental health into primary health care and community-based service platforms in Ukraine, 2017, http://documents1.worldbank.org/curated/en/310711509516280173/pdf/120767-WP-Revised- WBGUkraineMentalHealthFINALwebvpdfnov.pdf , abgerufen am 18.12.2020). Die aktuelle psychiatrische Versorgungslage für Kinder in der Ukraine stellt sich insbesondere wegen der rapide abnehmenden Zahl der praktizierenden Kinderpsychiater, der fehlenden Priorität der Kinderpsychiatrie und Gesundheitsfürsorge im Allgemeinen, dem erschwerten Zugang zu Medikamenten und dem seit der Covid-19-Pandemie erhöhten Bedarf an spezialisierter psychiatrischer Versorgung als schwierig dar (International Association for Child and Adolescent Psychiatry and Allied Professions [IACAPAP], Challenges in the provision of mental health care to children and adolescents during the COVID-19 pandemic in Ukraine, 06.2020, https://iacapap.org/challenges-in-the-provision-of-mental-health-care-to-children-and-adolescents-during-the-covid-19-pandemic-in-ukraine/ , abgerufen am 21.12.2020). In der gesamten Region E._______ sind nur elf ausgebildete Fachkräfte für die psychische Gesundheit von Kindern tätig. Die Vorinstanz nennt die "Center for Social-Psychological rehabilitation of children" in H._______ und I._______. Dasjenige in I._______ war aufgrund des Kriegsgeschehens zeitweise stark beschädigt, konnte aber wieder aufgebaut und voll in Betrieb genommen werden. Weitere Angebote sind zeitlich befristet - so etwa im E._______ Regional Center for social-psychological help - oder deren Platzzahl beschränkt - wie im Zentrum für soziale und psychologische Rehabilitation von Kindern des Kinderhilfswerks des Stadtrats der Kommune H._______ (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Mental health in E._______ and Luhansk oblasts - 2018, 03.2019, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/2018_mhpss_report_en.pdf ; (...), beides abgerufen am 22.12.2020). Formal gesehen sind zwar beschränkte Angebote für die psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in der Region E._______ vorhanden, wobei hier ebenfalls unklar ist, wie es sich mit der Tragbarkeit der Kosten verhält und inwieweit deren Zugang langfristig gesichert ist. Seine hauptsächliche Bezugsperson, die Beschwerdeführerin 1, möchte ihn unterstützen, benötigt dafür aber selbst Unterstützung. Das zögerlich gewonnene Vertrauen und die Fortschritte des Beschwerdeführers würden mit einem erneuten Wohnortswechsel aufs Spiel gesetzt. Wie sich dies auf seine künftige Entwicklung und Ausbildung auswirkt, ist nicht abzusehen. In Anbetracht des Kindeswohls erscheinen insbesondere sein Alter, die belastende Vorgeschichte und die erneute Konfrontation mit dem Vater als kritische Faktoren, welche bei zugleich fraglicher psychiatrischer Weiterbetreuung gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in die Heimat sprechen.
E. 10.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist mittlerweile volljährig geworden. Das Kindeswohl ist bei ihr nicht mehr zu berücksichtigen. Bei einer allfälligen Rückkehr würde sie mit ihrer Grossmutter und ihrem Bruder die engsten Familienangehörigen hinter sich lassen müssen und wäre anschliessend bei einer Rückkehr - eventuell zum Onkel - erneut mit ihrem Vater konfrontiert, was angesichts der belastenden Vorgeschichte schwierig erscheint. Selbst wenn sie, wie die Vorinstanz festhält, das Abitur im Heimatland nachholen könnte, ist aufgrund der prekären finanziellen Lage und der hohen Lebenskosten - eine Zweizimmerwohnung ausserhalb des Zentrums einer ukrainischen Stadt kostet durchschnittlich 172 Euro monatlich (ohne Nebenkosten) - ungewiss, ob sich ihr Wunsch nach Absolvierung eines Studiums dort in der Tat einfacher verwirklichen lässt als in der Schweiz (Numbeo, Lebenshaltungskosten in der Ukraine, letzte Aktualisierung 11.2020, https://de.numbeo.com/lebenshaltungskosten/land/Ukraine?displayCurrency=EUR , abgerufen am 17.11.2020). Aus eigener Kraft vermag sie ohne Berufsausbildung und/oder -erfahrung wohl kaum ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls als unzumutbar zu betrachten ist.
E. 10.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
E. 11 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 28. Februar 2020 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde allerdings das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und es ist davon auszugehen, dass diese Situation unverändert ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 12.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine provisorische Kostennote in Höhe von Fr. 2'550.- bei einem Stundenaufwand von 12.75 Stunden ein. Dies erscheint insgesamt angemessen, da sich aufgrund der notwendigen Abklärungen bei diversen Ärzten und Sozialarbeitern sowie länderspezifischen Recherchen ein ausserordentlicher Aufwand für die Rechtsvertreterin ergeben hat. Zu berücksichtigen sind weitere 4,5 Stunden als zusätzlicher Aufwand für die Beschwerdeergänzung vom 11. Mai 2020, die Eingabe vom 15. Mai 2020, die Replik vom 18. Juni 2020, die Eingaben vom 22. Juli 2020, vom 27. August 2020, vom 7. Dezember 2020 (mit welcher insbesondere der Arztbericht vom 2. Dezember 2020 und der Bericht von Organisation K._______ vom 18. November 2020 eingereicht wurden) und vom 4. Januar 2021. Einschliesslich den nachgewiesenen Auslagen von Fr. 1'800.- für die SFH-Länderanalyse erscheint bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- ein Totalaufwand von Fr. 5'250.- gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 2'625.- (inklusive Auslagen).
E. 12.3 Mit der oben genannten Verfügung wurde den Beschwerdeführenden zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Soweit sie im vorliegenden Verfahren (ebenfalls hälftig) unterliegen, ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Verfügung vom 8. April 2020) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'194.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'625.- auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'194.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1853/2020 Urteil vom 11. Februar 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...),Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Ukraine, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (...), Schützenmattstrasse 16 A, 4051 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), hat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren Enkelkindern B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am (...) Mai 2019 die Ukraine verlassen und sei durch ihr unbekannte Länder am (...) Mai 2019 in die Schweiz eingereist. Am (...) Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) ein Asylgesuch. B. Am 9. Mai 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin 1 eine Personalienaufnahme durch. Am 15. Mai 2019 fand mit ihr ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung EU Nr. 604/2013 statt. Gleichentags erfolgte ebenfalls eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführenden reichten ihre ukrainischen Reisepässe zu den Akten. C. Am 13. Juni 2019 fand mit der Beschwerdeführerin 1 eine Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG und am 11. Juli 2019 eine Anhörung nach Art. 29 AsylG statt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde ebenfalls am 11. Juli 2019 gemäss Art. 29 AsylG angehört. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie hätten in der Stadt D._______ in der Provinz E._______ gelebt. Die Familie habe wiederholt unter der häuslichen Gewalt des Schwiegersohns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden gelitten. Er habe die Tochter beziehungsweise Mutter im (...) 2009 in Anwesenheit der Kinder derart geschlagen, dass diese an den Folgen der von ihm zugefügten Verletzungen verstorben sei. Seither hätten die damals minderjährigen Beschwerdeführenden bei ihrer Grossmutter, der Beschwerdeführerin 1, gelebt. Der Schwiegersohn beziehungsweise Vater sei daraufhin wegen Totschlags verhaftet worden. Etwa eineinhalb Jahre später sei er entlassen worden und habe die Familie zu belästigen begonnen, unter anderem da die Beschwerdeführerin 1 ihren Schwiegersohn angezeigt hatte. Nach einer Weile sei er plötzlich verschwunden. Sie hätten nachträglich erfahren, dass er in Russland erneut inhaftiert worden sei. Im Jahr 2017 oder 2018 sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt. Seither habe er die Familie immer wieder belästigt und bedroht. Die Beschwerdeführerin 1 führte weiter aus, dass es regelmässig zu Begegnungen mit ihrem Schwiegersohn gekommen sei. Er sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie bedroht. Er habe ihr die Kinder und die Wohnung wegnehmen wollen. Sie habe sich etwa fünf bis sieben Mal an die Polizei gewandt, diese habe jedoch nichts unternommen. Zuletzt sei sie etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise bei der Polizei gewesen. Sie vermute, dass der Schwiegersohn der Polizei möglicherweise Geld gegeben habe. Ohnehin sei Korruption in der Ukraine weit verbreitet. Auch ihre Enkelkinder hätten Angst vor dem Vater gehabt. Ausserdem hätten an ihrem Wohnort kriminelle Banden ihr Unwesen getrieben und sie vermute, dass auch ihr Schwiegersohn einer solchen Gruppe angehöre. Zudem herrsche in ihrer Herkunftsregion E._______ Krieg. Aufgrund dessen habe sie entschieden, mit ihren Enkelkindern die Ukraine zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 gab in ihren Befragungen an, ihr Vater habe sie immer wieder belästigt und habe ihr beispielsweise in der Schule oder im (...) aufgelauert. Er habe sie und ihren Bruder der Grossmutter wegnehmen wollen. Er sei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen, habe die Grossmutter bedroht und ihr auch die Wohnung wegnehmen wollen. Diese habe sich auch an die Polizei gewandt, es sei jedoch nichts unternommen worden. Sie hätten sich in Gefahr gefühlt. Zudem herrsche in ihrer Herkunftsregion E._______ seit fünf Jahren Krieg und sie hätten Angst, dort zu leben. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten: Einen Todesschein der Tochter beziehungsweise Mutter Ein Gerichtsurteil betreffend den Schwiegersohn beziehungsweise Vater Ein Dokument in Bezug auf einen Gefängnisaufenthalt des Schwiegersohnes beziehungsweise Vaters Eine Sorgerechtsbestätigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 Ein Gerichtsurteil, gemäss welchem dem Schwiegersohn beziehungsweise Vater das Sorgerecht entzogen worden sei Ein Beschluss in Bezug auf Alimentenzahlung durch den Vater Eine Bestätigung, dass bis anhin keine Alimente bezahlt worden seien Schuldokumente von der Beschwerdeführerin 2 D. Am 12. Juli 2019 forderte das SEM die Zentrumsärztin des BAZ (...) auf, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 einzureichen. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 legte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Kurzbericht der Zentrumsärztin des BAZ (...), datiert auf den 17. Juli 2019, sowie einen ausführlicheren ärztlichen Bericht, datiert auf den 19. Juli 2019, ins Recht. Aus den Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und für weitere Abklärungen an eine Psychiatrie zu überweisen sei. F. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde, da weitere Abklärungen namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme nötig seien. Gleichzeitig wies das SEM sie dem Kanton F._______ zu. G. Am 12. August 2019 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. H. Am 14. August 2019 reichte die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel dem SEM eine Mandatsanzeige ein. I. Am 18. September 2019 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1, datiert auf den 16. September 2019, zu den Akten. Aus dem Bericht gehen insbesondere die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie von gemischten Angst- und Panikzuständen hervor. Des Weiteren übermittelte sie einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer, datiert auf den 9. September 2019. Darin hielt die untersuchende Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin fest, beim Beschwerdeführer bestünden schon länger Verhaltensauffälligkeiten mit Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen sowie aktuelle Zeichen einer gewissen Rückzugstendenz. Sie empfahl aufgrund der Biografie des Beschwerdeführers eine kinder- und jugendpsychiatrische Evaluation. Aktuell stehe jedoch eine Stabilisierung des Umfelds im Vordergrund. J. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 erkundigten die Beschwerdeführenden sich über den Verfahrensstand und ersuchten um eine Änderung der Namen der Enkelkinder im ZEMIS. Daneben nahmen sie Bezug auf eine E-Mail der für die Familie zuständigen Sozialberaterin (nachgereicht mit Eingabe vom 17. Februar 2020), aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass derzeit Abklärungen in Bezug auf eine Pflegeplatzbewilligung und mögliche Unterstützung für die Grossmutter bei der Betreuung der Enkelkinder im Gange seien. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass das Asylgesuch aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und das Gesuch sobald als möglich gemäss der internen Prioritätenordnung entschieden werde. L. Am 20. Februar 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in ihre Verfahrensakten. M. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 2. März 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten der Enkelkinder im ZEMIS ab. N. Mit Eingabe vom 1. April 2020 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar sei und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Ansetzung einer den Umständen angemessenen Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel und einer möglichen Beschwerdeergänzung. Der Rechtsmitteleingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt: Eine E-Mail vom 25. März 2020 der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin 1 betreffend Verzögerung bei der Erstellung eines Arztberichtes aufgrund der Corona-Situation Zwei Verfügungen des Erziehungsdepartements F._______ vom 2. März 2020 betreffend eine Pflegeplatz-Bewilligung für die Beschwerdeführerin 1 zur Aufnahme ihrer Enkelkinder Ein Abklärungsbericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 6. Januar 2020 Ein Bericht der transkulturellen Familienbegleitung durch Organisation K._______ vom 9. März 2020 Eine E-Mail vom 26. März 2020 bezüglich einer Terminbestätigung für den Beschwerdeführer bei einem Psychologen Eine Fürsorgebestätigung Eine Honorarnote der Rechtsvertreterin O. Am 3. April 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig eröffnete sie den Beschwerdeführenden eine Frist zu Einreichung weiterer ärztlicher Berichte sowie allenfalls einer Beschwerdeergänzung. Q. Am 11. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung sowie einen Abschlussbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) G._______, datiert auf den 30. März 2020, betreffend den Beschwerdeführer, in dem ihm im Wesentlichen eine Anpassungsstörung attestiert und eine Psychotherapie empfohlen wird, sowie einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 1, datiert auf den 7. April 2020, in dem eine weiterhin bestehende mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bis auf weiteres empfohlen wird, ein. Zudem lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema «Ukraine: Häusliche Gewalt» samt Rechnung bei. R. Am 15. Mai 2020 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht, ihr in der Ukraine wohnhafter Sohn beziehungsweise Onkel habe in Erfahrung bringen können, dass der Schwiegersohn beziehungsweise Vater derzeit ihre Wohnung unrechtmässig bewohne. Sie reichten Fotos der aufgebrochenen Wohnungstür zu den Akten. S. Die Vorinstanz reichte am 27. Mai 2020 eine Vernehmlassung ein. T. Am 18. Juni 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. U. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Kunsttherapie begonnen habe und legte am 27. August 2020 einen diesbezüglichen kurzen Bericht ins Recht. Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 an Schlafstörungen leide und unverarbeitete Ängste spürbar seien. Gleichzeitig wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer derweilen bei einem anderen Arzt seine Behandlung fortsetze. V. Am 6. Oktober 2020 forderte die Instruktionsrichterin bezugnehmend auf das Schreiben vom 27. August 2020 den Beschwerdeführer auf, einen aktualisierten Arztbericht zu den Akten zu reichen. W. Mit Eingabe vom 7. November (gemeint wohl: Dezember) 2020 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Arztbericht vom 2. Dezember 2020 ins Recht, wonach die psychotherapeutischen Gespräche seit 23. Juli 2020 an insgesamt sechs Terminen durchgeführt worden seien. Die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers wird als recht gut beschrieben und im Schulalltag der Integrationsklasse mache er so gute Fortschritte, dass er in einzelnen Fächern seit August 2020 teilweise in die 1. Sekundarschule Regelklasse habe eintreten können. Eine Rückkehr in die Ukraine sei für den Beschwerdeführer eine der denkbaren Möglichkeiten. Für die Grossmutter würde bei einer Rückkehr - trotz grösserer Vertrautheit im angestammten Sprachraum - die Unterstützung bei der Erziehung entfallen und sie wäre wiederum verstärkt mit ihren Ängsten konfrontiert, was sich auch auf die Erziehung auswirken dürfte. Zudem reichte die Rechtsvertreterin einen aktuellen Bericht zur transkulturellen Familienbegleitung von Organisation K._______, datierend auf den 18. November 2020, ein. Dieser Bericht bestätigt die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schulklasse. Weiter wird festgehalten, dass sich alle Familienmitglieder in der Schweiz wohlfühlen. Der Beschwerdeführer habe praktisch keinen Kontakt mehr mit der ukrainischen Klasse, seine Freunde seien jetzt hier, im Wohnort, im Migrationszentrum und in der Schule. Voraussichtlich werde er im nächsten Jahr in die Regelklasse übertreten und wolle es in den ([...]) schaffen, wofür er gute Noten benötige. Weiterhin verweigere er alle Freizeitaktivitäten. Der Start einer regelmässigen Psychotherapie mache aus Sicht des Therapeuten erst Sinn, wenn der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers feststehe und die Behandlung ohne Abbruch fortgesetzt werden könne. X. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 wurde ein weiterer, aktueller Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin des kantonalen Kinder- und Jugenddienstes, datierend vom 30. Dezember 2020, eingereicht. Daraus geht hervor, dass die Familie in ihrer Integration Fortschritte erzielt habe und die beiden Jugendlichen gute schulische Erfolge erreichen würden. Die Beschwerdeführerin 2 absolviere mit guten Noten das schulische Brückenangebot und habe gute Chancen, auf Sommer 2021 eine Lehrstelle zu finden. Der Beschwerdeführer werde in die Regelklasse übertreten können. Er leide aber weiterhin unter Verlustängsten und sei stark von seiner Grossmutter abhängig. Aus Sicht des Kindesschutzes müsste bei einem negativen Entscheid eine Retraumatisierung der beiden Jugendlichen befürchtet werden. Die psychische und physische Situation der Beschwerdeführerin 1 habe sich dank der regelmässigen Psychotherapie verbessert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, dass die Drohungen und Verfolgung durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater nicht glaubhaft geworden seien. Die diesbezüglichen Aussagen zu den Geschehnissen in den Jahren 2018 und 2019 seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. 4.1.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 über die aktuelle Bedrohungssituation durch ihren Schwiegersohn seien durchwegs vage und unkonkret gewesen. Über den letzten Vorfall mit dem Schwiegersohn habe sie lediglich die allgemein gehaltene Angabe gemacht, dass er ständig drohe und diese Drohungen auf die Kinder übertrage. Er habe ihre Enkeltochter beleidigt und er sei zu allem fähig, weshalb sie die Ukraine verlassen hätten. Auf erneute Nachfrage des SEM, Details über das letzte Zusammentreffen mit dem Schwiegersohn wiederzugeben, habe sie angegeben, die Enkelkinder seien bei einer Bekannten gewesen. Sie habe zu Hause Bücher und Hefte geholt und sei dabei auf den Schwiegersohn getroffen, der sie bedroht habe. Die diesbezüglichen Angaben seien aber erneut allgemein geblieben und sie habe lediglich ausgeführt, dass er sie ständig bedroht habe und sie manchmal vom Haus weggegangen und dann wieder zurückgekehrt seien. Wäre es tatsächlich im April 2019 zu einem Vorfall gekommen, sei zu erwarten gewesen, dass sie darüber konkreter und detaillierter berichtet hätte. Auch die Angaben über die zweitletzte Begegnung mit dem Schwiegersohn seien vage geblieben. Sie habe generell angegeben, nicht oft zu Hause gewesen zu sein, sondern sich versteckt zu haben. Sie habe zwar einige Details genannt, jedoch seien die Angaben zu dem Vorfall allgemein geblieben. Sie habe gesagt, er sei manchmal gekommen und habe gedroht, sie zu erdrosseln. Es gebe viele Sachen zu erzählen. Auf Nachfrage wie konkret er sie bedroht habe, habe sie lediglich angegeben, er habe sie beschimpft und es wäre sicherlich irgendwann etwas passiert, wenn sie dort verblieben wäre. Es sei insgesamt zu erwarten gewesen, dass sie mit konkreten Beispielen über die Bedrohungen hätte berichten können. Zudem seien die Angaben auch widersprüchlich gewesen. So habe sie in der Erstbefragung auf die Frage, ob der Schwiegersohn etwas Konkretes von ihr gefordert habe, vage angegeben, dass er ihr ständig drohe, da sie nach dem Tod ihrer Tochter gegen ihn Anzeige erstattet habe. Später habe sie angegeben, er wolle sich an ihr rächen und wolle ihren Tod. In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgesagt, dass er die Wohnung haben wolle. Zudem habe er nach der ersten Haftentlassung Dokumente betreffend das Sorgerecht für ihre Enkelkinder und nach der zweiten Haftentlassung Dokumente betreffend die Wohnung gefordert. Auf Nachfrage, weshalb sie in der Erstbefragung diese Forderungen nicht erwähnt habe, habe sie angegeben, dass so vieles passiert sei und sie nicht an alles habe denken können. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen, da sie mehrmals nach den konkreten Forderungen des Schwiegersohnes gefragt worden sei. 4.1.3 Auch die Beschwerdeführerin 2 habe inkonsistente Angaben zur aktuellen Bedrohungssituation durch ihren Vater gemacht. Ihre Äusserungen über die Begegnungen mit ihrem Vater seien vage und substanzlos ausgefallen. Zur ersten Begegnung nach der Rückkehr ihres Vaters habe sie gesagt, sie wisse nicht mehr wie diese gewesen sei. Zudem habe sie in allgemeiner Weise angegeben, er sei wie immer auf dieselbe Art und Weise zu ihnen gekommen, habe nicht normal reden können und ihnen jeweils gedroht. Sie sei damals noch klein gewesen und es seien seither einige Jahre vergangen. Dies sei erstaunlich, da sie ihre Aussage, ihr Vater sei im Jahr 2015 oder 2016 aus Russland zurückgekehrt, auf das Jahre 2018 oder 2019 korrigiert habe. Nach einer mehrjährigen Abwesenheit des Vaters sei zu erwarten gewesen, dass sie über die erste Begegnung detaillierter hätte berichten können, zumal diese Begegnung noch nicht lange zurückliege. Zu den Besuchen des Vaters in ihrem (...) habe sie nur vage angegeben, er sei regelmässig gekommen, sie habe jedoch absichtlich einen anderen Weg genommen, damit er sie nicht sehe. Über die Situation, als der Vater ihnen mit dem Tod gedroht habe, habe sie ebenfalls keine genaueren Angaben machen können. Insgesamt entstehe aus ihren Schilderungen nicht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 2 nach der zweiten Haftentlassung des Vaters immer wieder von diesem belästigt worden sei. 4.1.4 Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführerinnen widersprochen. Die Beschwerdeführerin 2 habe gesagt, sie habe ihren Vater im Jahr 2019 einmal in ihrer Schule gesehen, ob er sie auch gesehen habe, wisse sie nicht. Der letzte persönliche Kontakt sei im Jahr 2018 gewesen. Hingegen habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, ihr Schwiegersohn sei im Jahr 2019 regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen, die Kinder seien auch zu Hause gewesen. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dass ihre Enkeltochter allenfalls gemeint habe, dass sie ihn lediglich einmal gesehen habe, da sie sich bei den Besuchen jeweils versteckt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe auf entsprechenden Vorhalt gesagt, dass ihr Vater vielleicht zu ihrer Grossmutter gekommen sei, während sie in der Schule gewesen sei. Ihre Grossmutter habe ihr diesbezüglich nicht viel erzählt. Auch zum Zeitpunkt des Besuches des Vaters beziehungsweise Schwiegersohnes bei der Schule der Beschwerdeführerin 2 hätten sich die Beschwerdeführerinnen widersprochen. Die Beschwerdeführerin 1 habe gesagt, der Besuch könne nicht im April 2019, wie von der Beschwerdeführerin 2 angegeben, gewesen sein, da ihr Schwiegersohn zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht gewesen sei. Der (...) sei vielmehr Ende 2017 oder Anfang 2018 gewesen. Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden in den letzten beiden Jahren in dem von ihnen dargelegten Ausmass Bedrohungen und Belästigungen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn ausgesetzt gewesen seien. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sie sich von ihm bedroht gefühlt hätten. Die psychische Belastung und die Angst vor ihm sei in den Erzählungen spürbar und die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum Tod der Tochter seien substantiiert gewesen. 4.1.5 Trotz der Tragik der Ereignisse im Jahr 2009 bestehe jedoch kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Vorfällen und ihrer Ausreise, weshalb dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Sollten sie bei einer Rückkehr Übergriffen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn ausgesetzt sein, könnten sie sich an die staatlichen Behörden wenden. Übergriffe durch Dritte würden von den ukrainischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt und die Ukraine verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane. Es sei davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden ihnen generell Schutz gewährleisten würden. Es könne zwar im Einzelfall vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz könne indes nicht verlangt werden. Von der Polizei könne nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, welche einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Die Beschwerdeführerin 1 habe zwar zu Protokoll gegeben, dass sie aufgrund der Gewalttätigkeiten ihres Schwiegersohnes mehrere Briefe an die örtliche Polizei geschrieben habe, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Das letzte Mal sei im Jahr 2018 gewesen und die Beamten hätten ihr gesagt, dass es nichts bringen würde, weshalb sie sich in der Folge nicht mehr an die Polizei gewandt habe. Sie vermute, dass der Schwiegersohn der Polizei Geld gegeben habe und diese aufgrund Korruption nichts weiter gegen ihn unternommen habe. Sie vermute zudem, dass auch die Polizei Angst vor ihm gehabt habe. Da sie jedoch die Bedrohungslage in den letzten beiden Jahren nicht habe glaubhaft machen können, sei auch in Zweifel zu ziehen, dass die Polizei tatsächlich nichts unternommen und auf die Anzeige nicht reagiert habe. Sollte es sich indes so zugetragen haben, wäre es ihr zuzumuten gewesen, dass sie den Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte gemeldet und allenfalls mit der Hilfe eines Anwalts die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausgeschöpft hätte. Auch wäre ihr zuzumuten gewesen, bei einer anderen staatlichen Stelle um Schutz zu ersuchen, beispielsweise bei der Polizeistelle in der nahegelegenen Stadt H._______, die unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung sei. Es sei davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden ihnen rechtstaatlichen Schutz gewährleisten könnten. 4.1.6 In Bezug auf die vorgebachte Angst der Beschwerdeführerin 1 vor kriminellen Banden in ihrer Wohnregion sei ebenfalls auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden zu verweisen. Angesichts der aktuellen Lage seien die Bewohner der Ukraine zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch kriminelle Banden ausgesetzt. Die bekannt gewordenen Übergriffe würden jedoch nicht eine derartige Intensität aufweisen, dass jeder Bewohner in der Ukraine damit rechnen müsse, Opfer zu werden. Ausserdem seien die ukrainischen Behörden in der Lage und willens, den vom Konflikt in der Ostukraine betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren. 4.1.7 Auch die Furcht der Beschwerdeführerin 1, von ihrem Schwiegersohn getötet zu werden oder vor einer Entführung der Enkelkinder durch ihn, sei nicht asylrelevant. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden beruhe. Aufgrund der heutigen Aktenlage seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihnen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Zudem könnten sie bei Übergriffen durch den Schwiegersohn den Schutz der ukrainischen Behörden beanspruchen. 4.1.8 In Bezug auf die angespannte Lage in ihrer Wohnregion aufgrund des Krieges in der Ostukraine sei festzustellen, dass gegenwärtig ein relativ kleines Gebiet im Osten der Ukraine von einem militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten betroffen sei. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge diese Konfliktes in jenem Teil des Landes herrsche, betreffe die dortige ukrainische Bevölkerung in gleichem Masse. Die geltend gemachten Nachteile seien als Folge der allgemeinen Lage zu sehen und demnach nicht asylrelevant. 4.2 4.2.1 Die Beschwerde thematisiert zunächst als Grundlage für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer diverse Quellen zu grundsätzlichen Ausführungen und Hintergrundinformationen betreffend Informationsverarbeitung und das Erinnern von traumatischen Erlebnissen. Daneben weist die Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass die gemäss den ärztlichen Berichten bestehende psychische Belastung der Beschwerdeführenden bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei. Ebenso sei bei der Beschwerdeführerin 1 ihre geringe Schulbildung zu berücksichtigen. Sie habe bei beiden Anhörungen einen offensichtlich belasteten Eindruck hinterlassen. 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 über den letzten Vorfall mit dem Schwiegersohn, welcher sich im April 2019 zugetragen habe, differenziert berichten können. So habe sie angegeben, dass sich die Enkelkinder bei einer Bekannten aufgehalten hätten, um dort ihre Hausaufgaben zu erledigen. Sie habe ihnen die Hefte und Bücher vorbeigebracht. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie dort den Schwiegersohn vorgefunden. Er habe sie erneut zu bedrohen begonnen. Es könne nicht von ihr erwartet werden, dass sie sich genauestens an den letzten Vorfall erinnern könne, zumal die Drohungen und Gewalttätigkeiten sich zu wiederholen schienen und das Verhaltensmuster des Schwiegersohnes stets ähnlich gewesen sei. Ihre Erinnerungen hätten sich sehr wahrscheinlich vermischt. Der von ihr geschilderte Ablauf sei jedoch durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Sie habe zudem ausgeführt, dass der Schwiegersohn in regelmässigen Abständen von etwa ein bis zwei Wochen zu ihr gekommen sei. Sie habe sein jeweils gewaltsames und einschüchterndes Verhalten detailtreu und anschaulich geschildert (vgl. SEM Akte A33, F102, F106, F110). In Bezug auf die vom SEM dargelegten widersprüchlichen Aussagen zu den konkreten Bedrohungen und Forderungen des Schwiegersohnes sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der ersten Befragung einen offensichtlich belasteten und nervösen Eindruck hinterlassen habe. Sie habe am ganzen Körper gezittert. Dies müsse berücksichtigt werden. Es sei auch nicht als Widerspruch zu werten, dass sie gesagt habe, sie hätte über nichts verfügt, was der Schwiegersohn hätte mitnehmen können. Die Familie habe in grosser Armut gelebt und die Wohnung sei kaum eingerichtet gewesen, weshalb es auch kaum etwas gegeben habe, was man hätte mitnehmen können. Die Enteignung der Wohnung sei nicht nur ein "Mitnehmen" zu bezeichnen. Bei der zweiten Befragung sei sie erneut sehr nervös und ihr Verhalten sei von Scham geprägt gewesen. Sie habe dennoch dargelegt, dass ihr Schwiegersohn sie immer wieder unter Druck gesetzt habe, ihm die Wohnung zu überschreiben. Sie habe dabei zu weinen begonnen. Es könne ihr somit nicht zu Last gelegt werden, dass sie dies an der ersten Befragung nicht erwähnt habe. 4.2.3 In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 sei anzumerken, dass die Fragestellung des SEM nach einer konkreten Situation, bei welcher der Vater Todesdrohungen gesprochen habe, sehr heikel gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die (damals) minderjährige Beschwerdeführerin ausweichend Antwort gegeben habe, da sie aufgrund der traumatischen Vorgeschichte nicht in der Lage gewesen sei, im Rahmen der Anhörung konkret darüber zu berichten. Zudem würden ihre Aussagen zahlreiche Realitätskennzeichen aufweisen. Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle zeichne sich ein klares Bild einer verängstigten jungen Frau, welche dankbar sei, dass sie in der Schweiz endlich Distanz zu ihrem Vater gefunden habe und die ständigen Bedrohungen ein Ende gefunden hätten. 4.2.4 Zu den angeblichen Widersprüchen zwischen den Beschwerdeführerinnen müsse darauf hingewiesen werden, dass Zeitangaben generell eine nicht allzu grosse Bedeutung beigemessen werden dürfe. Hinsichtlich der Bedrohungen im Jahr 2019 müsse aber den Aussagen der Grossmutter mehr Bedeutung beigemessen werden. Sie habe dazu treffenderweise ausgeführt, dass ihre Enkelin noch ein Kind sei und ihre Aussagen deshalb mit Vorsicht zu würdigen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 mehrfach betont, dass sich die Kinder wiederholt versteckt hätten und es somit möglich sei, dass die Kinder teilweise beim Erscheinen ihres Vaters nicht zu Hause gewesen seien oder sie die Besuche zeitlich nicht mehr einordnen könnten. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 wurden diesbezüglich weitere Präzisierungen der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 nachgereicht; der Beschwerdeführerin 2 falle es offensichtlich schwer, sich an die konkreten, mit viel Stress behafteten Begegnungen mit ihrem Vater zu erinnern. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die geltend gemachte Bedrohungssituation durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn durchaus glaubhaft dargelegt worden sei. 4.2.5 Des Weiteren wurde in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft in der Beschwerde unter Verweis auf diverse Quellen ausgeführt, dass häusliche Gewalt in der Ukraine ein ernsthaftes Problem sei und von den staatlichen Behörden oftmals nicht entsprechend geahndet werde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 wurde eine entsprechende Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 1. Mai 2020 eingereicht. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit dem Tod der Tochter mindestens fünf bis sieben Anzeigen bei der zuständigen Polizei eingereicht, diese habe jedoch nichts unternommen. Zudem werde aus den Schilderungen deutlich, dass es ihr als ungebildeter und mittelloser Person schwergefallen sei, sich an eine Polizeistelle zu wenden, umso mehr als sie in der Nähe der Kriegsgebiete gelebt und die Polizei vermutlich andere Prioritäten gehabt habe, als sich ihrer Situation anzunehmen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die heimatlichen Behörden derartige Verfehlungen nicht unterstützen oder billigen würden, könne aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie zahlreicher Länderberichte nicht geteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien und die Bedrohungslage durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater noch heute vorliege. 4.2.6 Den Beschwerdeführenden stehe zudem auch keine innerstaatliche Schutzalternative offen. Bei ihnen handle es sich um eine ungebildete und leicht betagte Grossmutter sowie ihre beiden Enkelkinder, welche beide noch die Schule besuchen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Sie hätten in ihrer Heimat in grosser Armut gelebt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit den Enkelkindern in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, müssten sie sich innerhalb ihres Heimatstaates an einem neuen Ort niederlassen. Die Mietkosten seien höher und es sei kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Alters und ihres Bildungsgrades eine Arbeit finden würde, um sich mit den beiden Grosskindern ein Leben in Würde zu ermöglichen. Zudem sei davon auszugehen, dass sie auch an einem anderen Ort keinen adäquaten Schutz von den Behörden erhalten würden, sollte der Schwiegersohn beziehungsweise Vater den neuen Aufenthaltsort ausfindig machen. 4.2.7 Zusammenfassend erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, es werde nicht in Abrede gestellt, dass es zu Belästigungen durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater gekommen sei. Auch das Vorhandensein einer subjektiven Furcht werde nicht angezweifelt. Jedoch hätten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen können, dass es bis kurz vor ihrer Ausreise zur intensiven Bedrohungen durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater gekommen sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass sich die geltend gemachten Vorfälle auf einen weiter zurückliegenden Zeitpunkt beziehen würden. Mangels einer glaubhaft dargelegten Intensivierung von Verfolgungshandlungen im Vorfeld oder zum Zeitpunkt der Ausreise sei eine objektivierbare und unmittelbare Furcht im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht erkennbar. 4.4 In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass sich das SEM zur Untermauerung seiner Zweifel auf mehrere Aussagen der (damals) minderjährigen Beschwerdeführerin 2 gestützt habe. Dies sei insofern störend, als es sich bei ihr um eine offensichtlich schwer belastete minderjährige Jugendliche handle, die in einem Umfeld von häuslicher Gewalt aufgewachsen sei und den Tod der Mutter miterlebt habe. Wie in der Beschwerde ausgeführt, würden traumatische Erlebnisse die Informationsverarbeitung teilweise stark verändern. Es könne der Beschwerdeführerin 2 somit nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich nicht mehr in jedem Detail an die Begegnungen mit ihrem Vater nach seiner Rückkehr aus Russland erinnern könne. 5. 5.1 Den Akten sowie den Rechtsmitteleingaben zufolge steht fest, dass die Beschwerdeführenden keine staatliche, sondern eine private Verfolgung geltend machen - einerseits durch ihren Vater beziehungsweise den Schwiegersohn, und andererseits durch kriminelle Banden. 5.2 5.2.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Aussagen der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Anhörungen bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel daran, dass der Vater beziehungsweise Schwiegersohn der Beschwerdeführenden im Rahmen häuslicher Gewaltanwendung den Tod der Mutter beziehungsweise Tochter zu verantworten hatte und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, welche (teilweise) vollzogen wurde. Das SEM stellt dies, wie auch den Umstand, dass der Vater beziehungsweise Schwiegersohn sich vor der Ausreise der Beschwerdeführenden wieder auf freiem Fuss befand, im Ergebnis nicht in Abrede. 5.2.2 Die geltend gemachten Belästigungen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn sowie die Angst der Beschwerdeführenden vor ihm sind im Lichte dieses Geschehnisses zu betrachten. Wie die Rechtsvertreterin in der Beschwerde zu Recht vorbringt, kann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung hier nicht massgebend sein, ob sich alle Aussagen der Beschwerdeführerin 1 bis in jedes Detail mit denjenigen der damals minderjährigen Beschwerdeführerin 2 decken. Vielmehr drängt sich eine gesamthafte Betrachtung auf, welche bei den einzelnen Aspekten berücksichtigt, dass die Wahrnehmungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer individuellen Erlebnisse und den verschiedenen Perspektiven (als Grossmutter beziehungsweise als Enkeltochter) unterschiedlich geprägt sind und sich die Beteiligten auch nicht ungefiltert über alles austauschen (vgl. act. [...] S. 5 F34, wo die Beschwerdeführerin 1 auf die Frage, wie oft der Schwiegersohn im Jahr 2019 nach Hause gekommen sei, unaufgefordert anfügt, sie habe versucht, nicht mit den Kindern über dieses Thema zu sprechen und die Beschwerdeführerin 2 habe nicht gross mit ihr darüber gesprochen). Zudem ist - wie die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe ebenfalls zutreffend weiter ausführt und der beigelegten Auskunft der SFH vom 1. Mai 2020 zu entnehmen ist - bei einigen Formen häuslicher Gewalt ein gewisses, sich wiederholendes Muster inhärent, was die Abgrenzung einzelner Ereignisse voneinander schwierig macht (vgl. zu den verschiedenen Gewaltformen diverse Publikationen des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, https://www.ebg.admin.ch/dam/ebg/de/dokumente/haeusliche_gewalt/infoblaetter/a3.pdf.download.pdf/a3_gewaltdynamiken-und-interventionsansaetze.pdf>, besucht am 14.12.2020). Dementsprechend hielt die Beschwerdeführerin 1 bereits zu Beginn der Erstbefragung fest, nervös zu sein und erwähnte mehrfach, vielleicht etwas vergessen zu haben (act. [...] S. 2 F3, S. 13 F93, S. 24 F185 f.; act. [...] S. 10 F71). Aus diesem Grund erscheint es nicht sachgerecht, daraus auf einen Widerspruch zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass ihr Schwiegersohn ihre Wohnung haben wollte, sondern lediglich von seinen Racheabsichten wegen der Anzeige bei der Polizei und der Bedrohung mit dem Tod berichtete (act. [...] F104ff., 174ff.). Abgesehen davon war an anderer Stelle dieser Anhörung durchaus von den Drohungen, sie aus der Wohnung zu vertreiben, die Rede (act. [...] S. 13 F96, S. 15 F110). Auch daraus, dass die Beschwerdeführerin 2 die Frage nach der ersten Begegnung mit ihrem Vater nach dessen Rückkehr nicht zeitlich einordnen konnte, ist angesichts dessen, dass auch sie bestätigt, er habe sie immer wieder auf dieselbe Art und Weise behelligt und bedroht, kein Widerspruch zu erkennen (act. [...] S. 7 F74 ff.). Im Gegenteil erscheint aufgrund der Ähnlichkeit gewisser Begebenheiten deren Verwechslung sowie die Schwierigkeit ihrer zeitlichen Festlegung nachvollziehbar. Soweit das SEM intensive Bedrohungshandlungen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn vor dem Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft erstellt erachtet, ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführerinnen unabhängig voneinander übereinstimmend als letzten Vorfall eine Begegnung mit dem Vater beziehungsweise Schwiegersohn im April 2019 nennen (act. [...] S. 14 F99; act. [...] S. 6 F36; act. [...] S. 7 F70). Selbst wenn sich weitere Aussagen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle in den letzten zwei Jahren und den Ereignisfolgen bei den einzelnen Vorkommnissen unterscheiden, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dennoch im Kern glaubhaft fest, dass der Vater beziehungsweise Schwiegersohn die Beschwerdeführenden auch während der letzten zwei Jahre mehrmals, und insbesondere im April 2019 zuletzt aufgesucht hat. Nach dem Tod ihrer letzten Schwester, welche für die Familie offenbar eine gewisse Schutzfunktion ausgeübt hatte, fiel für die Beschwerdeführerin 1 eine wichtige Hilfestellung weg (act. 1040634-33 S. 9 ff. F79 und F92; act. 1040634-36 S. 3 F17, S. 5 F34 S. 8 F54 f.). Angesichts des folgenschweren Ereignisses mit der Mutter beziehungsweise der Tochter der Beschwerdeführenden wäre selbst bei einem einmaligen Besuch des Vaters beziehungsweise Schwiegersohns im April 2019 die Angst vor ihm nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet gewesen, zumal keine der Beschwerdeführerinnen angab, das Aufsuchen sei in friedlicher Absicht erfolgt. 5.2.3 Die Tatsache, dass die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden - und dabei insbesondere die (wiederholten) Belästigungen durch den Vater beziehungsweise Schwiegersohn nach seiner (zweiten) Haftentlassung - vom Bundesverwaltungsgericht geglaubt werden, ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der ukrainischen Behörden vor solchen Übergriffen Dritter. Die Existenz einer wirksamen Schutzinfrastruktur im ukrainischen Staat beziehungsweise bei dessen Behörden und Instanzen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7725/2015 vom 6. März 2018 festgehalten (vgl. E. 8.4.1) und seither etwa im Urteil E-1276/2020 vom 14. April 2020 E. 6.1 bestätigt. Beide Beschwerdeführerinnen sprechen an, dass sich die Beschwerdeführerin 1 mehrfach erfolglos an den örtlichen Polizeiposten gewandt habe (act. 1040634-27 S. 7 f.; 1040634-33 S. 15f. F111-F119; 1040634-36 S. 2 F10; 1040634-37 S. 8 F84 und S. 12 f. F135 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 wollte der Vorinstanz zwar von ihr verfasste Briefe an die Polizei beziehungsweise eine entsprechende Bestätigung derselben einreichen. Doch derartige Beweismittel sind in den Akten bis heute nicht vorhanden. Selbst in diesem Fall, bei dem sich der staatliche Schutz als ungenügend erweist, da einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind, haben die Beschwerdeführenden die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel auszuschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhält, wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten und möglich, bei einer anderen staatlichen Stelle um Schutz zu ersuchen und sich beispielsweise an die Polizeistelle in einer nahegelegenen Stadt wie H._______ zu wenden. Insbesondere sind der mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Auskunft der SFH zur häuslichen Gewalt in der Ukraine vom 1. Mai 2020 neue gesetzliche Grundlagen zur Verhütung, Bekämpfung und strafrechtlicher Ahndung solcher Taten zu entnehmen. Angesichts dessen, dass diese strengeren Gesetze erst im Januar 2018 beziehungsweise Januar 2019 in Kraft getreten sind, erscheint die Schlussfolgerung verfrüht, dass diese Massnahmen ungenügend und ineffizient seien, zumal in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 rund 44'000 Verwarnungen sowie Schutzanordnungen wegen häuslicher Gewalt erfolgten und die Polizei das Problem langsam etwas ernster nehme, indem sie nicht mehr von einer privaten Angelegenheit zwischen den Ehepartnern ausgehe (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2019, Ukraine, S. 43, , abgerufen am: 16.12.2020). Auch der im Februar 2020 aufgenommene Betrieb einer staatlichen nationalen telefonischen Hotline für die Meldung von Fällen häuslicher Gewalt zeugt vom staatlichen Willen, Betroffene vor solchen Vergehen zu schützen (BVGer-act. 4, Auskunft der SFH vom 1. Mai 2020 S. 11; Kyiv Post, Ukraine launches first state hotline for reporting domestic violence, 12. Februar 2020, , besucht am: 16.12.2020). Des Weiteren hat die ukrainische Regierung einer aktuellen Länder-Analyse zufolge seit der Euromaidan-Revolution in den Jahren 2013/2014 eine Reihe von Anti-Korruptionsreformen durchgeführt (vgl. Ukraine-Analysen Nr. 224 vom 28. Oktober 2019, Korruption, Antikorruptionsaktivismus in den ukrainischen Regionen, Max Bader, Forschungsstelle Osteuropa [FSO] & Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde [DGO, Bremen & Berlin], , besucht am: 16.12.2020). 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte Angst vor Repressalien durch Angehörige von kriminellen Banden ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die ukrainischen Behörden auch diesbezüglich in der Lage und willens sind, wirksamen Schutz zu gewähren. Den Beschwerdeführenden ist es auch hier möglich und zumutbar, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. 5.4 Zusammenfassend steht zwar glaubhaft fest, dass vom Vater beziehungsweise Schwiegersohn eine konkrete Bedrohung gegenüber den Beschwerdeführenden ausging. Die Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeergänzung und auch die eingereichten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, um das Bestehen einer intakten Schutzinfrastruktur in der Ukraine und die Zumutbarkeit deren Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden daher - mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen - zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts des Verfahrensausgangs können Erwägungen zu den Aspekten der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Vollzugs unterbleiben. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 9.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM in der ablehnenden Verfügung aus, dass der Wohnort der Beschwerdeführenden nicht von den Separatisten kontrolliert werde und nicht direkt vom Kriegsgeschehen betroffen sei. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe zudem generell die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu wählen. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit ihrem 17. Lebensjahr in D._______ gelebt und es sei anzunehmen, dass sie sich wieder rasch an ihrem Heimatort zurechtfinden werde. Auch wenn sie angegeben habe, dass sie unter Armut gelitten hätten, sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine ausweglose Situation geraten würde, welche sie nicht bewältigen könne. Sie besitze eine Wohnung und habe zwei kleine Grundstücke, auf denen sie Gemüse und Früchte für den Eigenbedarf angebaut habe. Für die Finanzierung der Ausreise habe sie zudem das Haus ihrer Eltern verkauft. Als alleinerziehende Grossmutter habe sie zudem staatliche Hilfe und eine monatliche Rente erhalten. Sie habe daneben zwischendurch anderen Personen in der Landwirtschaft geholfen und als Malerin gearbeitet. Ausserdem verfüge sie über ein soziales Beziehungsnetz. Ihr Sohn lebe mit seiner Familie in der Nähe und er habe sie und die Enkelkinder bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Sollte sie bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten, könne sie auf seine Unterstützung zählen. Auch sei anzunehmen, dass er bei der Erziehung ihrer Enkelkinder unterstützend zu Seite stehen könne, da die Enkel mit ihrem Onkel offenbar ein gutes Verhältnis pflegten. Sie habe zudem von der Kirche und von einem in den USA wohnhaften Bekannten Unterstützung erhalten. Es sei anzunehmen, dass sie auch in Zukunft in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht auf Unterstützung zählen könne. In Bezug auf die medizinischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem ärztlichen Bericht an einer mittelgradig depressiven Episode sowie an Angstzuständen leide und auf eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei. Psychische Leiden seien auch in der Ukraine behandelbar. Es gebe in der Ukraine verschiedene Institutionen, die sich auf psychosoziale Gesundheit spezialisiert hätten. In ihrer Wohnregion gebe es beispielsweise das «H._______ City Psychiatric Hospital». Nach dem Tod der Tochter habe sie zudem bereits eine Therapie in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Finanzierung einer ärztlichen Behandlung sei zu erwähnen, dass die gesundheitliche Grundversorgung in der Ukraine prinzipiell kostenlos sei. Es treffe zwar zu, dass die Finanzierung der medizinischen Behandlung für Personen mit bestimmten Erkrankungen schwierig sein könne. Es habe sich beispielsweise die Praxis entwickelt, dass Patienten die Medikamente selbst bezahlen müssten. Die schlechte wirtschaftliche Lage und Korruption hätten zu diesem Problem beigetragen. Anderseits sei im Herbst 2017 durch das ukrainische Parlament ein Gesetz erlassen worden, gemäss welchem das Gesundheitswesen unter Beachtung von internationalen Empfehlungen reformiert und die Korruption gestoppt werden solle. Die ersten Neuerungen seien umgesetzt worden und Kosten für gewisse ärztlich verschriebene Medikamente sollten ganz oder teilweise zurückerstattet werden. In Bezug auf das Kindeswohl führte das SEM des Weiteren aus, dass die Beschwerdeführerin 2 eine gesunde, junge Frau sei. Mit dem Abschluss der zehnten Klasse verfüge sie über eine gute schulische Bildung und sie sei kurz vor dem Abitur gestanden. Gemäss ihrer Aussage könne sie bei einer Rückkehr die elfte Klasse besuchen und das Abitur machen. Sie habe ferner angegeben, nach dem Abitur studieren zu wollen. Aufgrund ihrer Sozialisation und Schulausbildung in der Ukraine sowie ihrer Sprachkenntnisse sei zu vermuten, dass dieser Wunsch in ihrer Heimat einfacher zu verwirklichen sei. Sie verfüge in der Ukraine zudem über ein stabiles soziales Umfeld, habe Tanzkurse besucht und sich sportlich betätigt. Von der Schweiz aus stehe sie in engem Kontakt zu einer Klassenkollegin und pflege Kontakt zu weiteren Freunden. Der Beschwerdeführer leide gemäss einem Arztbericht unter schon länger bestehenden Verhaltensauffälligkeiten mit Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen sowie einer Rückzugstendenz. Die Verhaltensauffälligkeiten liessen gemäss Einschätzung des SEM vermuten, dass er mit seiner aktuellen Lebenssituation überfordert sei und ihm mit einer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld besser gedient sei. Zudem könne auch er in der Ukraine eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, beispielsweise in den auf Kinder und Jugendliche spezialisierten «Center for Social-Psychological rehabilitation of children» in H._______ und I._______. Er habe vor der Ausreise die sechste Klasse besucht und es spreche nichts dagegen, dass er bei einer Rückkehr wieder die Schule besuchen könne. Die Enkelkinder der Beschwerdeführerin 1 hätten ihr ganzes Leben bis Mai 2019 in der Ukraine gelebt. Sie befänden sich (zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung) seit weniger als einem Jahr in der Schweiz, weshalb nicht von einer Entwurzelung von der Heimat oder einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei, welche eine Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Schliesslich würde es auch dem Kindeswohl entsprechen, als minderjährige Jugendliche im gewohnten sozialen und sprachlichen Umfeld aufzuwachsen. An dieser Einschätzung vermöge auch die E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin nichts zu ändern, wonach Abklärungen für die benötigte Unterstützung bei der Betreuung der Enkelkinder im Gange seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine auf ihr soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne und in den gewohnten Strukturen die Betreuung der Enkelkinder gewährleistet sei. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer psychischen Verfassung vor gewissen Herausforderungen stehen werde, sei es ihr zuzumuten, sich auch in Betreuungsfragen an geeignete Institutionen zu wenden. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 9.2.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber moniert, dass die Beschwerdeführerin 1 gesundheitlich angeschlagen sei und sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Sie leide an einer depressiven Episode und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie bedürfe einer regelmässigen Psychotherapie. Der Grossmutter sei in der Ukraine die elterliche Sorge über ihre beiden Enkelkinder erteilt worden und auch das zuständige Erziehungsdepartement in der Schweiz habe festgestellt, dass sie als Pflegemutter für ihre beiden Enkelkinder als geeignet erscheine. Die familiäre Situation sei dennoch komplex. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und dringend eine Psychotherapie benötige. Die Grossmutter sei gelegentlich überfordert und wünsche sich fachliche Unterstützung. Durch die jahrelangen Bedrohungen durch den Schwiegersohn sei sie selber traumatisiert. Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet worden und die Familie werde auch von einer kulturellen Vermittlerin von Organisation K._______ unterstützt. Gemäss einem Bericht von Organisation K._______ vom 9. März 2020 sei der Beschwerdeführer ein ängstlicher Junge mit einer engen Bindung zur Grossmutter. Er weise Ängste vor dem Fremden auf, habe nun Mühe, sich in der Schweiz zu adaptieren und weise erhebliche Schlafprobleme auf. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich gut adaptiert, es bestehe aber der Verdacht, dass sie ihre traumatischen Erlebnisse verstecke. Für beide werde eine Traumatherapie empfohlen. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Heimat in Armut gelebt und seien teilweise von der Kirche unterstützt worden. Die Grossmutter sei die einzige wesentliche Bezugsperson für ihre Enkelkinder, der Kontakt zum Sohn beziehungsweise Onkel sei lose gewesen und sie hätten diesen vor allem während der Ferien besucht. Die Beschwerdeführerin 1 habe zur Finanzierung der Ausreise ihr Elternhaus verkauft und verfüge somit lediglich noch über ein Grundstück in der Ukraine. Ihre Wohnung habe sie zwar bei der Abreise abgeschlossen, es sei derzeit indes unklar, ob der Schwiegersohn diese unrechtmässig an sich genommen habe, wie es sein Ziel gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Grossmutter bei einer Rückkehr in die Ukraine erneut mit der Erziehung und Betreuung ihrer Enkelkinder überfordert sein könnte und ihr keine familienbegleitende Hilfe zur Verfügung stehen würde, so dass insbesondere die Entwicklung des jungen und sehr vulnerablen Beschwerdeführers nach Art. 6 KRK nachhaltig gefährdet sein könnte. Auch werde es für die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Alters zusehends schwieriger, ein Einkommen für ihre beiden Enkelkinder zu generieren. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des Kindeswohles eine Rückkehr für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar. 9.2.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, dass es sich bei einer allfälligen unrechtmässigen Beschlagnahmung der Wohnung durch den Schwiegersohn beziehungsweise Vater um einen kriminellen Akt handle, der von den ukrainischen Behörden im Falle einer Anzeigeerstattung geahndet werden könne. Es sei den Beschwerdeführenden zumutbar, sich bei einer Rückkehr an die Behörden zu wenden. Es könne auch erwartet werden, dass der Sohn beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden sich noch vor ihrer Rückkehr an die Behörden wenden könne, um die unrechtmässige Aneignung zu melden und rechtliche Schritte einzuleiten. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, dass sich die Dokumente betreffend ihres Wohneigentumes bei ihrem Sohn befänden. Sollte die Wohnsituation bei der Rückkehr noch nicht geklärt sein, könnten die Beschwerdeführenden vorübergehend bei ihrem Sohn beziehungsweise Onkel untergebracht werden. 9.2.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, es sei fraglich, ob die ukrainischen Behörden bei dieser Angelegenheit tätig werden würden. Selbst wenn sie den Schwiegersohn beziehungsweise Vater aus der Wohnung verweisen würden, ziehe dies negative Konsequenzen für das Wohlergehen der Beschwerdeführenden mit sich. Das SEM gehe fälschlicherweise von einem funktionierenden Rechts- und Behördenstaat in der Ukraine aus und verkenne die Lebensrealität in der von Krieg und Armut gezeichneten Region. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. etwa die Urteile BVGer E-1276/2020 vom 14. April 2020 E. 9.2 oder D-7725/2015 vom 6. März 2018 E. 10.4.1). 10.2 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung, insbesondere auch unter Einbezug der aktuellen medizinischen Berichte, hält die Begründung der Vorinstanz zur fehlenden medizinischen Notlage bei den Beschwerdeführenden nicht stand. 10.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist eine mittlerweile (...)-jährige Frau, die aufgrund einer fortbestehenden mittelgradigen depressiven Episode sowie gemischten Angst- und Panikzuständen regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bedarf und die zugleich für zwei Jugendliche mit traumatischer Vorgeschichte, darunter für den (...)-jährigen Beschwerdeführer, einzige nahe Bezugsperson ist. Sie nimmt die elterliche Sorge als Einzelperson wahr und trägt damit auch die alleinige Verantwortung für die Erziehung und Ausbildung der beiden. Aus dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 7. April 2020 geht eine teilweise Überforderung der Beschwerdeführerin 1 mit der Erziehungsverantwortung hervor. Die psychische Verfassung habe sich verbessert, sei aber nach wie vor instabil (BVGer-act. 4). Hierzu ist dem medizinischen Bericht vom 2. Dezember 2020 von J._______ weiter zu entnehmen, dass bei einer allfälligen Rückkehr der Grossmutter in ihrem angestammten Sprachraum zwar für sie alles vertrauter wäre. Doch entfiele die Unterstützung bei der Erziehung und sie wäre verstärkt mit ihren Ängsten konfrontiert, was sich auch auf die Erziehung auswirken dürfte (act. 18: Arztbericht vom 2. Dezember 2020). Diese Wechselwirkung zwischen dem psychischen Befinden der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Erziehungskompetenz ist nicht zu vernachlässigen. Neben einer psychotherapeutischen ist auch eine enge sozialpädagogische Begleitung bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 von grosser Relevanz. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf Ersteres das "H._______ City Psychiatric Hospital" nennt, ist festzuhalten, dass für Patienten aus D._______ offiziell nur die stationäre Versorgung zur Verfügung steht ( [Stadtportal von H._______], [Städtische psychiatrische Klinik], undatiert, https://kramportal.info/kram-psychiatric.php , abgerufen am 18.11.2020). Zwar gibt es in D._______ ein städtisches Zentralspital, auf welches die Vorinstanz zutreffenderweise in Zusammenhang mit medizinischen Notfällen hinweist. Daran angegliedert ist ein sogenannter psycho-neurologischer Dispanser, welcher ambulante psychiatrische Behandlungen anbietet ( .net [...], , undatiert, [...] , abgerufen am 12.11.2020). Festzuhalten ist aber, dass kostenlose psychologische Leistungen in der Ukraine nur in sehr begrenztem Masse verfügbar sind und für langfristige Betreuung die Patienten selber aufkommen müssen (International Organisation for Migration [IOM], ZIRF-Counselling: Kiew, Medizinische Versorgung, Psyche, 01.08.2018, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698622/19198095/Kiew_-_Medizinische_Versorgung%2C_Psyche%2C_01.08.2018.pdf?nodeid=20093617&vernum=-2 , abgerufen am 18.11.2020). Laut einem Artikel der H._______ Post vom April 2020 ist es im Rahmen der laufenden Gesundheitsreform zu einer teilweise massiven (bis zu 50 Prozent) Unterfinanzierung von Spitälern gekommen. Davon sei die lokale psychiatrische Klinik ebenfalls betroffen. Das Geld reiche nun nicht mehr aus, um alle Angestellten zu bezahlen. Bei der stationären Unterbringung fehle zudem Geld für die Verpflegung der Patienten. Ein weiteres Problem sei, dass kein Geld für subventionierte Medikamente für Patienten mit psychischen Störungen bereitstehe. Es sei nicht klar, wer dies finanzieren solle. Infolgedessen erhielten gemäss Chefarzt des Krankenhauses etwa zweitausend Personen keine Medikamente mehr (H._______ Post, [...] [Die psychiatrische Klinik von H._______ hat nach Beginn der zweiten Etappe der medizinischen Reform nicht genug Geld], 30.04.2020, [...], abgerufen am 18.11.2020). Laut einem anderen Artikel der H._______ Post vom April 2020 sind viele andere, allerdings nicht näher präzisierte, medizinische Dienste kostenpflichtig geworden (H._______ Post, [...] [Gesundheitsreform in H._______: Den Spitälern reicht das Geld nicht aus], 27.04.2020, [...], abgerufen am 18.11.2020). Angesichts dessen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr tatsächlich langfristig eine ambulante psychotherapeutische Behandlung kostenlos in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 in finanzieller Hinsicht ebenfalls die Gesamtlast für die Familie alleine trägt, auch wenn ihr Sohn oder die Kirche gewisse Unterstützungen bieten können. Vor allem Personen im Pensionsalter und alleinerziehende Elternteile sind in der Ukraine aktuell dem grössten Armutsrisiko ausgesetzt - bei der Beschwerdeführerin 1 treffen damit gleich zwei Risikofaktoren zusammen (UNICEF, Ukraine: Fighting COVID-19 in Ukraine: Initial estimates of the impact on poverty, 15.04.2020, , abgerufen am 18.11.2020). Da die Beschwerdeführerin 1 stark die Tendenz aufweist, an sich selber zu sparen (vgl. BVGer-act. 18: Bericht Organisation K._______ vom 18. November 2020), ist naheliegend, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr eine psychotherapeutische Behandlung spätestens dann einstellen wird, wenn dabei Kosten anfallen, die sie nicht oder nur mit Mühe tragen kann. Hierzu stellt die Vorinstanz zwar richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführerin eine Wohnung gehöre und sie nach dem Verkauf ihres Elternhauses noch immer auf einem Grundstück den Eigenbedarf an Früchten und Gemüse decken könne. Als alleinerziehende Grossmutter habe sie zudem staatliche Hilfe und eine monatliche Rente erhalten. Allerdings beträgt diese rund 1500 ukrainische Griwna im Monat, was in etwa 47 Schweizer Franken entspricht. Die staatlichen Beiträge für alleinerziehende Mütter von Kindern von 6-18 Jahren erhöhen sich ab Dezember 2020 auf 2218 bis 2395 Griwna pro Monat, das heisst umgerechnet rund 71 Euro (News.24tv, , : 2020 [Existenzminimum, Kinder und Binnenvertriebene: Wie sich die Sozialleistungen im Jahr 2020 ändern werden], 29.11.2019). Private Anbieter psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung, die ihre Dienste auf dem Internetprotal RIA.com anbieten, verlangen mindestens 350 Griwna, was ungerechnet rund 11 Schweizer Franken pro Sitzung ausmacht (RIA.com, [Psychiatrische Dienste], undatiert, https://www.ria.com/c/krasota-i-zdorovye/o-uslugi-psikhologa /, abgerufen am 18.11.2020; OANDA Währungsrechner, Wechselkurs UAH-CHF vom 17.12.2020). Zudem ist entgegen der Vorinstanz nur zurückhaltend von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen, zumal die verstorbene Schwester der Beschwerdeführerin 1 eine grosse Rolle gespielt hatte (vgl. oben E. 5.2.2). Der Kontakt zum Onkel beziehungsweise Sohn wird als selten beschrieben und eher telefonisch gepflegt (act. 1040634-27 S. 5 3.01; act. 1040634-37 S. 5 F47 ff., S. 16 F180; act. 1040634-33 S. 10 F83; act. 1040634-36 S. 10 F73). Zwar hat der Onkel die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit auch schon finanziell unterstützt, doch seine eigene finanzielle Situation gestaltet sich als alleiniger Broterwerber seiner Familie mit seltenen Aufträgen ebenfalls eher schwierig (act. 1040634-37 F 55ff.). Bereits in der Vergangenheit hatte er die Beschwerdeführerin 1 nicht bei der Erziehung der Enkelkinder im Alltag unterstützt, weshalb dieser Schluss der Vorinstanz in Bezug auf eine allfällige Rückkehr realitätsfremd ist. Auch die Kirche dürfte nur beschränkt Unterstützung für die Beschwerdeführerin 1 bei der Erziehung der Kinder leisten können. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine faktisch aus finanziellen Gründen keine psychotherapeutische Hilfe wird in Anspruch nehmen können und dies sich nachteilig auf ihre Erziehungskompetenzen auswirken wird. 10.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, 2009/51 E. 5.6, 5.8.2). 10.2.3 Der bald (...)-jährige Beschwerdeführer weist dem aktuellsten medizinischen Bericht vom 2. Dezember 2020 zufolge noch immer eine grosse Abhängigkeit von der Grossmutter auf. Er vermöge etwa nicht ohne die Nähe der Grossmutter einzuschlafen und leide unter diffusen Ängsten. Im Schulalltag habe er in der Zwischenzeit grosse Fortschritte gemacht und sich innert kurzer Zeit eine gute Sprachkompetenz erarbeitet. Zwar sei für ihn eine Rückkehr in die Ukraine mittlerweile noch immer eine der denkbaren Möglichkeiten, doch die Grossmutter bezeichne dies als riskant und gefährlich. J._______ beschreibt das frühe Trauma als sehr einschneidend, erachtet aber einen direkten Zusammenhang zur aktuellen Symptomatik einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktion nicht als zwingend gegeben (BVGer-act. 18: Arztbericht vom 2. Dezember 2020). Gemäss dem aktuellen Bericht der transkulturellen Familienbegleitung habe der Beschwerdeführer manchmal wie früher Schreiattacken, aber wesentlich weniger als am Anfang. Neue Beziehungen gehe er nur zögerlich ein. Er habe viel Zeit benötigt, bis er neue Freundschaften eingehen konnte und sich in der Schweiz wohl fühlte. Inzwischen habe er praktisch keinen Kontakt mehr zu ukrainischen Klassenkameraden. Weiterhin verweigere er jedoch alle Freizeitaktivitäten (BVGer-act. 1 Beilage 4: Bericht zum Abklärungsauftrag vom 6. Januar 2020; BVGer-act. 18: Bericht (...) vom 18. November 2020; BVGer-act. 20, Bericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 30. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer hat sich mittlerweile gut in der Schweiz adaptiert und scheint gewillt zu sein, seine Chancen auf einen Übertritt in die Regelklasse mit erweiterten Anforderungen ([...]) wahrzunehmen. Dies ist als positive Entwicklung zu werten. Soweit die Vorinstanz sich dahingehend äussert, dass mit einer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld dem Beschwerdeführer besser gedient sei, erscheint dies bei Betrachtung der Angelegenheit im Lichte des Kindeswohls stark vereinfacht. Jedenfalls gilt in Bezug auf die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung für Kinder und Jugendliche in der Ukraine Ähnliches wie das zur Beschwerdeführerin 1 Gesagte. Spezialisierte psychologische Interventionen können von staatlichen Institutionen eher nicht erbracht werden. In diesem Fall müssten sich Patienten und Patientinnen an private Gesundheitseinrichtungen wenden. Dort würden aber teilweise veraltete oder potentiell schädliche Methoden angewandt werden (World Bank Team [WBG], Mental health in transition : assessment and guidance for strengthening integration of mental health into primary health care and community-based service platforms in Ukraine, 2017, http://documents1.worldbank.org/curated/en/310711509516280173/pdf/120767-WP-Revised- WBGUkraineMentalHealthFINALwebvpdfnov.pdf , abgerufen am 18.12.2020). Die aktuelle psychiatrische Versorgungslage für Kinder in der Ukraine stellt sich insbesondere wegen der rapide abnehmenden Zahl der praktizierenden Kinderpsychiater, der fehlenden Priorität der Kinderpsychiatrie und Gesundheitsfürsorge im Allgemeinen, dem erschwerten Zugang zu Medikamenten und dem seit der Covid-19-Pandemie erhöhten Bedarf an spezialisierter psychiatrischer Versorgung als schwierig dar (International Association for Child and Adolescent Psychiatry and Allied Professions [IACAPAP], Challenges in the provision of mental health care to children and adolescents during the COVID-19 pandemic in Ukraine, 06.2020, https://iacapap.org/challenges-in-the-provision-of-mental-health-care-to-children-and-adolescents-during-the-covid-19-pandemic-in-ukraine/ , abgerufen am 21.12.2020). In der gesamten Region E._______ sind nur elf ausgebildete Fachkräfte für die psychische Gesundheit von Kindern tätig. Die Vorinstanz nennt die "Center for Social-Psychological rehabilitation of children" in H._______ und I._______. Dasjenige in I._______ war aufgrund des Kriegsgeschehens zeitweise stark beschädigt, konnte aber wieder aufgebaut und voll in Betrieb genommen werden. Weitere Angebote sind zeitlich befristet - so etwa im E._______ Regional Center for social-psychological help - oder deren Platzzahl beschränkt - wie im Zentrum für soziale und psychologische Rehabilitation von Kindern des Kinderhilfswerks des Stadtrats der Kommune H._______ (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Mental health in E._______ and Luhansk oblasts - 2018, 03.2019, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/2018_mhpss_report_en.pdf ; (...), beides abgerufen am 22.12.2020). Formal gesehen sind zwar beschränkte Angebote für die psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in der Region E._______ vorhanden, wobei hier ebenfalls unklar ist, wie es sich mit der Tragbarkeit der Kosten verhält und inwieweit deren Zugang langfristig gesichert ist. Seine hauptsächliche Bezugsperson, die Beschwerdeführerin 1, möchte ihn unterstützen, benötigt dafür aber selbst Unterstützung. Das zögerlich gewonnene Vertrauen und die Fortschritte des Beschwerdeführers würden mit einem erneuten Wohnortswechsel aufs Spiel gesetzt. Wie sich dies auf seine künftige Entwicklung und Ausbildung auswirkt, ist nicht abzusehen. In Anbetracht des Kindeswohls erscheinen insbesondere sein Alter, die belastende Vorgeschichte und die erneute Konfrontation mit dem Vater als kritische Faktoren, welche bei zugleich fraglicher psychiatrischer Weiterbetreuung gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in die Heimat sprechen. 10.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist mittlerweile volljährig geworden. Das Kindeswohl ist bei ihr nicht mehr zu berücksichtigen. Bei einer allfälligen Rückkehr würde sie mit ihrer Grossmutter und ihrem Bruder die engsten Familienangehörigen hinter sich lassen müssen und wäre anschliessend bei einer Rückkehr - eventuell zum Onkel - erneut mit ihrem Vater konfrontiert, was angesichts der belastenden Vorgeschichte schwierig erscheint. Selbst wenn sie, wie die Vorinstanz festhält, das Abitur im Heimatland nachholen könnte, ist aufgrund der prekären finanziellen Lage und der hohen Lebenskosten - eine Zweizimmerwohnung ausserhalb des Zentrums einer ukrainischen Stadt kostet durchschnittlich 172 Euro monatlich (ohne Nebenkosten) - ungewiss, ob sich ihr Wunsch nach Absolvierung eines Studiums dort in der Tat einfacher verwirklichen lässt als in der Schweiz (Numbeo, Lebenshaltungskosten in der Ukraine, letzte Aktualisierung 11.2020, https://de.numbeo.com/lebenshaltungskosten/land/Ukraine?displayCurrency=EUR , abgerufen am 17.11.2020). Aus eigener Kraft vermag sie ohne Berufsausbildung und/oder -erfahrung wohl kaum ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls als unzumutbar zu betrachten ist. 10.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
11. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 28. Februar 2020 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde allerdings das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und es ist davon auszugehen, dass diese Situation unverändert ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 12.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine provisorische Kostennote in Höhe von Fr. 2'550.- bei einem Stundenaufwand von 12.75 Stunden ein. Dies erscheint insgesamt angemessen, da sich aufgrund der notwendigen Abklärungen bei diversen Ärzten und Sozialarbeitern sowie länderspezifischen Recherchen ein ausserordentlicher Aufwand für die Rechtsvertreterin ergeben hat. Zu berücksichtigen sind weitere 4,5 Stunden als zusätzlicher Aufwand für die Beschwerdeergänzung vom 11. Mai 2020, die Eingabe vom 15. Mai 2020, die Replik vom 18. Juni 2020, die Eingaben vom 22. Juli 2020, vom 27. August 2020, vom 7. Dezember 2020 (mit welcher insbesondere der Arztbericht vom 2. Dezember 2020 und der Bericht von Organisation K._______ vom 18. November 2020 eingereicht wurden) und vom 4. Januar 2021. Einschliesslich den nachgewiesenen Auslagen von Fr. 1'800.- für die SFH-Länderanalyse erscheint bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- ein Totalaufwand von Fr. 5'250.- gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 2'625.- (inklusive Auslagen). 12.3 Mit der oben genannten Verfügung wurde den Beschwerdeführenden zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Soweit sie im vorliegenden Verfahren (ebenfalls hälftig) unterliegen, ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Verfügung vom 8. April 2020) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'194.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
2. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'625.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'194.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Della Batliner Versand: