Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) September 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Auf dem Personalienblatt vom 21. September 2018 gab er als Muttersprache Ukrainisch an, beantragte jedoch anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2018, seine Asylgründe auf Englisch darzulegen, weshalb diese nicht durchgeführt werden konnte. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. September 2018 und in seinen Schreiben vom 19. September und 17. Dezember 2018 (Datum der Einreichung) schilderte er seine Asylgründe im Wesentlichen folgendermassen: Er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes Leben in B._______ gelebt. Auf dem sozialen Netzwerk "(...)" habe er häufig Videos publiziert und deshalb viele Anhänger gehabt. Von einem Mann namens "C._______" sei er aufgrund seiner hohen Anzahl an Followern angefragt worden, pro-ukrainische und antiseparatistische Inhalte über sein "(...)"-Profil zu verbreiten, wozu er eingewilligt habe. Er habe deshalb mehrere Drohnachrichten erhalten, welche er jedoch zunächst nicht ernst genommen habe. Dann habe er eine Nachricht erhalten, in welcher er mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er seine Tätigkeit nicht einstellen. In dieser Nachricht sei auch seine Adresse erwähnt worden. Im Nachhinein sehe er ein, dass er nach dieser Drohung mit seinen Veröffentlichungen hätte aufhören sollen. Dennoch habe er weitergemacht. Eines Tages sei er entführt und für drei Tage festgehalten worden. Weil er sich bereit erklärt habe, von nun an Informationen im Sinne der Entführer zu verbreiten, sei er freigelassen worden. Ihm sei unmissverständlich mitgeteilt worden, sich nicht an die Polizei zu wenden. Daraufhin habe er Informationen von einer anderen Quelle entgegengenommen und diese verbreitet. Im (...) 2018 habe er einen Punkt erreicht, an welchem er nicht mehr habe weitermachen wollen und er habe seine Seite gelöscht. Ungefähr zwei Wochen später sei er von einem jungen Mann auf der Strasse in ein Gespräch verwickelt und gefragt worden, weshalb seine Seite nicht mehr zugänglich sei, er keine Anweisungen mehr entgegennehme und ob er sich in Gefahr bringen wolle. Der Mann habe ihm zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gebraucht werde, sollte seine Seite nicht bald wieder online sein. Weiter sei ihm damit gedroht worden, Abzüge seiner Seite zusammen mit Angaben zu seiner Person den ukrainischen Behörden zukommen zu lassen, sollte er versuchen zu fliehen. In der Ukraine stelle die Verbreitung von Separatismus eine Straftat dar. Er habe sich in einer ausweglosen Situation befunden und sei deshalb über Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. Nebst den beiden auf Englisch verfassten Schreiben zu seinen Asylgründen und zur Verweigerung seiner Aussagen legte er als Beweismittel seinen aktuellen und seinen alten ukrainischen Reisepass, sein Militärbüchlein, eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie Kopien von Schulzeugnissen und einer Abschlussbestätigung des Gymnasiums zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-52/2019 vom 22. Januar 2019 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 dem erweiterten Verfahren zu und hörte ihn am 4. April 2019 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser ergänzenden Anhörung präzisierte er seine Vorbringen folgendermassen: Er habe an der orangen Revolution in B._______ insofern mitgewirkt, als er orange Kleidung getragen habe. Auch während der Revolution von 2014 habe er gelegentlich an Protesten teilgenommen, bis es zu gefährlich geworden sei. In dieser Zeit, Ende 2014, als die Besetzung Kriminsel begonnen habe, sei er von "C._______" kontaktiert worden, um auf seinem "(...)"-Profil Artikel über Vorgänge, die derweil in B._______ stattgefunden hätten, zu veröffentlichen. Dies habe er bis im (...) 2018 gemacht. Damals hätten seine Leser begonnen, wütend zu werden und ihm Drohungen zu schicken. Er habe darauf mit provokativen Antworten reagiert. Am (...) 2018 sei er gekidnappt und für drei Tage festgehalten worden. Am dritten Tag in Gefangenschaft habe ihm eine Person erklärt, wie er künftig vorzugehen und was er zu unterlassen habe. Die Person sei dabei nie drohend oder befehlend gewesen, sondern habe dies lediglich ganz normal gesagt. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er entsprechend den Aufforderungen begonnen, diese pro-russischen Artikel zu veröffentlichen. Damit habe er weiter gemacht bis Ende (...) 2018. Er sei auch von einem Unbekannten auf der Strasse gewarnt worden. Ausserdem habe er sich aufgrund seiner (...) vom 12. März 2019 bis am 22. März 2019 in einer (...) Klinik aufgehalten. Hierzu reichte er einen Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 22. März 2019 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - eröffnet am 5. Februar 2020 - verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei er als Ausländer im Sinne von Art. 83 AIG (SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er je einen Bericht von Amnesty International, Human Rights Watch und European Federation of Journalists zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 5. März 2020 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In ihrem ablehnenden Asylentscheid stellte die Vorinstanz nicht in Frage, dass die geltend gemachte Entführung und die darauffolgenden Drohungen einschneidende Erlebnisse im Leben des Beschwerdeführers gewesen seien. Angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine seien deren Bewohner allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige bestimmter Gruppierungen und kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt. Die Angst des Beschwerdeführers vor Drohungen und Übergriffen sei verständlich. Dennoch sei festzuhalten, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens seien, den vom Konflikt betroffenen Personen wirksamen Schutz zu bieten. Es sei dem Beschwerdeführer dementsprechend zuzumuten gewesen, sich an den ukrainischen Staat zu wenden. Seine Erklärungsversuche, weshalb er dies nicht gemacht habe, seien nicht nachvollziehbar. Er habe nicht geltend gemacht, negative Erfahrungen mit den ukrainischen Behörden gemacht zu haben, und sein Wissen um die Korruption der ukrainischen Beamten beruhe offenbar auf Hörensagen. Zugleich sei anzunehmen, dass die Behörden in der aktuellen politischen Situation Aussagen zu russischer Propaganda wohl sehr ernst nehmen würden. Da er weder die vergangenen Straftaten angezeigt habe, noch die Behörden um Schutz vor befürchteten künftigen Übergriffen ersucht habe, könne den ukrainischen Behörden nicht vorgeworden werden, nicht schutzfähig oder -willig zu sein. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die lnanspruchnahme dieses Schutzes für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. Allein an der psychischen Belastung, welcher er bei einer Anzeige ausgesetzt wäre, könne die Zumutbarkeit der lnanspruchnahme des staatlichen Schutzes nicht gemessen werden, zumal auch andere Personen in vergleichbaren Situationen dieser Belastung standhalten müssten und er durchaus ein soziales Beziehungsnetz habe, welches ihn in dieser Situation unterstützen könne. Seine Erklärung, er habe seine Familie nicht damit belasten wollen, vermöge in der geltend gemachten schwierigen Situation nicht zu überzeugen. Ausserdem mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen nach Art. 3 AsylG folglich nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige unglaubhafte Elemente einzugehen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Argumenten, indem er erklärte, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der beschriebenen Geschehnisse sowie seiner politischen Anschauung begründete Furcht vor Verfolgung und der Zufügung von ernsthaften Nachteilten habe. Er wäre an Leib und Leben gefährdet und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Der durch die Drohungen und Entführung entstandene psychische Druck äussere sich auch in den diagnostizierten (...). Dem Argument, die Polizei würde ihn schützen, da sie Teil des ukrainischen Staates sei und er sich pro-ukrainisch geäussert habe, könne nicht gefolgt werden, da korrupte Behördenmitglieder eben gerade nicht staatstreu handeln, sondern vielmehr ihre eigenen Interessen verfolgen würden. Dies ergebe sich aus diversen Artikeln betreffend Korruptionsfälle in der Ukraine. Ausserdem sei es sehr wahrscheinlich, dass seine Entführer, die ihn zum Verbreiten pro-russischer Inhalte gezwungen hätten, Beziehungen zu korrupten Polizeibeamten pflegen würden. Damit hänge wiederum die Angst zusammen, von Behördenmitgliedern an solche Gruppierungen verraten zu werden, da man dadurch einer noch grösseren Gefahr ausgesetzt werde. Es wäre demnach nicht rational, sich bei der Polizei zu melden. Der staatliche Schutz sei nicht gewährleistet. Zudem sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Entgegen der Behauptung des SEM, die mafiösen Zustände würden vorwiegend im Osten der Ukraine vorherrschen, sei belegt, dass Verfolgungen, Gewalt und inexistenter Polizeischutz auch in B._______ und in westlichen Teilen des Landes Realität seien. Folglich sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Bewohner der Ukraine allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen wollen und für sich Macht in Anspruch nehmen, sowie durch mafiöse und/oder kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt. Deshalb ist die Angst des Beschwerdeführers vor Drohungen und Übergriffen - wie die Vorinstanz richtig darlegt - durchaus nachvollziehbar. Dies umso mehr, als er bereits Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein scheint. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 (E. 8.4.1; bestätigt beispielsweise in D-5112/2018 vom 17. Dezember 2019) wurde allerdings festgehalten, dass der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens seien, den vom Konflikt betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht betonte ausserdem im eben zitierten Entscheid, dass nicht die Rede davon sein könne, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten "rechten Sektors" oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens sind, Schutz vor pro-russischen Angriffen zu gewähren, zumal sie zahlreiche Massnahmen ergriffen haben, um gegen die anhaltenden Desinformations- und Cyberkampagnen Russlands vorzugehen (vgl. U.S. Departement of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Ukraine, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/ukraine/, abgerufen am 31. März 2020). Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, glaubhaft darzutun, dass er während ungefähr dreieinhalb Jahren pro-ukrainische Propaganda gemacht hat und in der Folge dazu gezwungen wurde, pro-russische Berichte zu verbreiten. Es ist davon auszugehen, dass er dies auch gegenüber den ukrainischen Behörden glaubhaft vermitteln kann. Inwiefern die angedrohte polizeiliche Anzeige durch die pro-russischen Personen die Schutzfähigkeit der ukrainischen Behörden in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sind somit nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, wonach die ukrainischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer hätte sich bezüglich der von ihm vorgebrachten Entführung und Drohungen an die ukrainischen Behörden wenden und dort um Schutz nachsuchen können. Indem er darauf verzichtete, eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Personen einzureichen, hat er den ukrainischen Behörden keine Gelegenheit gegeben, in seinem konkreten Fall aktiv zu werden und die nötigen strafrechtlichen Schritte beziehungsweise die erforderlichen Massnahmen zu seinem Schutz einzuleiten. Den ukrainischen Behörden kann daher keine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit vorgeworfen werden. Auch im Fall von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen durch pro-russische Akteure kann er sich an die zuständigen Behörden seines Heimatlandes wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Den verfügbaren Länderinformationen zufolge ist nach der Euromaidan-Revolution überall im Land der Kampf gegen die Korruption aufgenommen worden (vgl. Länder-Analysen, Forschungsstelle Osteuropa [FSO] & Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde [DGO, Bremen & Berlin], Korruption; Ihor Kolomojskiyj, 28. Oktober 2019). Der Beschwerdeführer ist somit auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige und auf den Rechtsweg in der Ukraine zu verweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten wäre. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des staatlichen ukrainischen Schutzes nicht allein an der psychischen Belastung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Anzeige ausgesetzt wäre, gemessen werden. Beim Erklärungsversuch, wonach es sehr wahrscheinlich sei, dass seine Entführer Beziehungen zu korrupten Polizeibeamten pflegen würden und Letztere ihn womöglich verraten würden, handelt es sich um eine reine, durch nichts belegte Vermutung (vgl. zur ganzen Erwägung Urteil des BVGer D-7725/2015 vom 6. März 2018 E. 8.4.1). Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer von den ukrainischen Behörden als pro-russischer Separatist angesehen werden könnte und es ihm folglich nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb auch kein unerträglicher psychischer Druck daraus zu resultieren droht.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz der Vorbringen mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise die Urteile BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1 oder D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4.1).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz legte betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, der Konflikt im Heimatland des Beschwerdeführers beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine und sein Wohnort befinde sich nicht in einem von den Separatisten kontrollierten Gebiet. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe ausserdem generell die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu wählen. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gut ausgebildet und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz. Er stünde regelmässig in Kontakt mit seiner Mutter und spreche gelegentlich mit seiner Grossmutter. Zudem lebten sein (...) in E._______. Sein Freund F._______ wohne in B._______ und stünde regelmässig in Kontakt mit ihm. Er sei ausserdem von seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in sonstiger Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Auch seine medizinischen Vorbringen würden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Nach ständiger Rechtsprechung würde aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 22. März 2019 leide der Beschwerdeführer an einer (...) sowie an einer nicht näher bezeichneten (...). Einer Aufforderung des SEM vom 9. Dezember 2019, einen ergänzenden Arztbericht einzureichen, sei er nicht nachgekommen, so dass das SEM die Einschätzung seines Gesundheitszustandes anhand der vorhandenen Akten vorgenommen habe. Aus Sicht des SEM seien seine (...) Probleme in der Ukraine behandelbar. Vor diesem Hintergrund erachte das SEM seine Wegweisung in die Ukraine als zumutbar.
E. 9.2.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse unter Verweis auf die beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers, das Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes und der Möglichkeit, den Wohnort zu wechseln, zu Recht verneint. Dies wurde dann auch in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. Es dürfte dem Beschwerdeführer möglich sein, gegebenenfalls in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher er selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar nicht erfüllt. Die medizinische und (...) Grundversorgung für eine notwendige Behandlung sind in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Ukraine behandelt werden kann, da dort gestützt auf die Erkenntnisse des BVGer (...) Behandlungen grundsätzlich vorhanden und erhältlich sind. In B._______ selber gibt es zahlreiche Kliniken und medizinische Zentren (vgl. beispielsweise Hospitalwordguide, Krankenhäuser in B._______, gefunden auf: https://deu.hospitalsworldguide.com/krankenhauser-in-ukraine/krankenhauser-in-B._______/, abgerufen am 31. März 2020). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit finden wird. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in seiner Muttersprache sowie von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förderlich sein. Die Rückkehr ins Heimatland stellt somit unter Beachtung der gesundheitlichen Beschwerden keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr kann mit geeigneten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der Rückreise begegnet werden. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, sich für die Anfangsphase seiner Rückkehr um Rückkehrhilfe - einschliesslich medizinischer Art - zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1276/2020 Urteil vom 14. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) September 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Auf dem Personalienblatt vom 21. September 2018 gab er als Muttersprache Ukrainisch an, beantragte jedoch anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2018, seine Asylgründe auf Englisch darzulegen, weshalb diese nicht durchgeführt werden konnte. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. September 2018 und in seinen Schreiben vom 19. September und 17. Dezember 2018 (Datum der Einreichung) schilderte er seine Asylgründe im Wesentlichen folgendermassen: Er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes Leben in B._______ gelebt. Auf dem sozialen Netzwerk "(...)" habe er häufig Videos publiziert und deshalb viele Anhänger gehabt. Von einem Mann namens "C._______" sei er aufgrund seiner hohen Anzahl an Followern angefragt worden, pro-ukrainische und antiseparatistische Inhalte über sein "(...)"-Profil zu verbreiten, wozu er eingewilligt habe. Er habe deshalb mehrere Drohnachrichten erhalten, welche er jedoch zunächst nicht ernst genommen habe. Dann habe er eine Nachricht erhalten, in welcher er mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er seine Tätigkeit nicht einstellen. In dieser Nachricht sei auch seine Adresse erwähnt worden. Im Nachhinein sehe er ein, dass er nach dieser Drohung mit seinen Veröffentlichungen hätte aufhören sollen. Dennoch habe er weitergemacht. Eines Tages sei er entführt und für drei Tage festgehalten worden. Weil er sich bereit erklärt habe, von nun an Informationen im Sinne der Entführer zu verbreiten, sei er freigelassen worden. Ihm sei unmissverständlich mitgeteilt worden, sich nicht an die Polizei zu wenden. Daraufhin habe er Informationen von einer anderen Quelle entgegengenommen und diese verbreitet. Im (...) 2018 habe er einen Punkt erreicht, an welchem er nicht mehr habe weitermachen wollen und er habe seine Seite gelöscht. Ungefähr zwei Wochen später sei er von einem jungen Mann auf der Strasse in ein Gespräch verwickelt und gefragt worden, weshalb seine Seite nicht mehr zugänglich sei, er keine Anweisungen mehr entgegennehme und ob er sich in Gefahr bringen wolle. Der Mann habe ihm zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gebraucht werde, sollte seine Seite nicht bald wieder online sein. Weiter sei ihm damit gedroht worden, Abzüge seiner Seite zusammen mit Angaben zu seiner Person den ukrainischen Behörden zukommen zu lassen, sollte er versuchen zu fliehen. In der Ukraine stelle die Verbreitung von Separatismus eine Straftat dar. Er habe sich in einer ausweglosen Situation befunden und sei deshalb über Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. Nebst den beiden auf Englisch verfassten Schreiben zu seinen Asylgründen und zur Verweigerung seiner Aussagen legte er als Beweismittel seinen aktuellen und seinen alten ukrainischen Reisepass, sein Militärbüchlein, eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie Kopien von Schulzeugnissen und einer Abschlussbestätigung des Gymnasiums zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-52/2019 vom 22. Januar 2019 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 dem erweiterten Verfahren zu und hörte ihn am 4. April 2019 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser ergänzenden Anhörung präzisierte er seine Vorbringen folgendermassen: Er habe an der orangen Revolution in B._______ insofern mitgewirkt, als er orange Kleidung getragen habe. Auch während der Revolution von 2014 habe er gelegentlich an Protesten teilgenommen, bis es zu gefährlich geworden sei. In dieser Zeit, Ende 2014, als die Besetzung Kriminsel begonnen habe, sei er von "C._______" kontaktiert worden, um auf seinem "(...)"-Profil Artikel über Vorgänge, die derweil in B._______ stattgefunden hätten, zu veröffentlichen. Dies habe er bis im (...) 2018 gemacht. Damals hätten seine Leser begonnen, wütend zu werden und ihm Drohungen zu schicken. Er habe darauf mit provokativen Antworten reagiert. Am (...) 2018 sei er gekidnappt und für drei Tage festgehalten worden. Am dritten Tag in Gefangenschaft habe ihm eine Person erklärt, wie er künftig vorzugehen und was er zu unterlassen habe. Die Person sei dabei nie drohend oder befehlend gewesen, sondern habe dies lediglich ganz normal gesagt. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er entsprechend den Aufforderungen begonnen, diese pro-russischen Artikel zu veröffentlichen. Damit habe er weiter gemacht bis Ende (...) 2018. Er sei auch von einem Unbekannten auf der Strasse gewarnt worden. Ausserdem habe er sich aufgrund seiner (...) vom 12. März 2019 bis am 22. März 2019 in einer (...) Klinik aufgehalten. Hierzu reichte er einen Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 22. März 2019 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - eröffnet am 5. Februar 2020 - verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei er als Ausländer im Sinne von Art. 83 AIG (SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er je einen Bericht von Amnesty International, Human Rights Watch und European Federation of Journalists zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 5. März 2020 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrem ablehnenden Asylentscheid stellte die Vorinstanz nicht in Frage, dass die geltend gemachte Entführung und die darauffolgenden Drohungen einschneidende Erlebnisse im Leben des Beschwerdeführers gewesen seien. Angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine seien deren Bewohner allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige bestimmter Gruppierungen und kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt. Die Angst des Beschwerdeführers vor Drohungen und Übergriffen sei verständlich. Dennoch sei festzuhalten, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens seien, den vom Konflikt betroffenen Personen wirksamen Schutz zu bieten. Es sei dem Beschwerdeführer dementsprechend zuzumuten gewesen, sich an den ukrainischen Staat zu wenden. Seine Erklärungsversuche, weshalb er dies nicht gemacht habe, seien nicht nachvollziehbar. Er habe nicht geltend gemacht, negative Erfahrungen mit den ukrainischen Behörden gemacht zu haben, und sein Wissen um die Korruption der ukrainischen Beamten beruhe offenbar auf Hörensagen. Zugleich sei anzunehmen, dass die Behörden in der aktuellen politischen Situation Aussagen zu russischer Propaganda wohl sehr ernst nehmen würden. Da er weder die vergangenen Straftaten angezeigt habe, noch die Behörden um Schutz vor befürchteten künftigen Übergriffen ersucht habe, könne den ukrainischen Behörden nicht vorgeworden werden, nicht schutzfähig oder -willig zu sein. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die lnanspruchnahme dieses Schutzes für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. Allein an der psychischen Belastung, welcher er bei einer Anzeige ausgesetzt wäre, könne die Zumutbarkeit der lnanspruchnahme des staatlichen Schutzes nicht gemessen werden, zumal auch andere Personen in vergleichbaren Situationen dieser Belastung standhalten müssten und er durchaus ein soziales Beziehungsnetz habe, welches ihn in dieser Situation unterstützen könne. Seine Erklärung, er habe seine Familie nicht damit belasten wollen, vermöge in der geltend gemachten schwierigen Situation nicht zu überzeugen. Ausserdem mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen nach Art. 3 AsylG folglich nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige unglaubhafte Elemente einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Argumenten, indem er erklärte, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der beschriebenen Geschehnisse sowie seiner politischen Anschauung begründete Furcht vor Verfolgung und der Zufügung von ernsthaften Nachteilten habe. Er wäre an Leib und Leben gefährdet und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Der durch die Drohungen und Entführung entstandene psychische Druck äussere sich auch in den diagnostizierten (...). Dem Argument, die Polizei würde ihn schützen, da sie Teil des ukrainischen Staates sei und er sich pro-ukrainisch geäussert habe, könne nicht gefolgt werden, da korrupte Behördenmitglieder eben gerade nicht staatstreu handeln, sondern vielmehr ihre eigenen Interessen verfolgen würden. Dies ergebe sich aus diversen Artikeln betreffend Korruptionsfälle in der Ukraine. Ausserdem sei es sehr wahrscheinlich, dass seine Entführer, die ihn zum Verbreiten pro-russischer Inhalte gezwungen hätten, Beziehungen zu korrupten Polizeibeamten pflegen würden. Damit hänge wiederum die Angst zusammen, von Behördenmitgliedern an solche Gruppierungen verraten zu werden, da man dadurch einer noch grösseren Gefahr ausgesetzt werde. Es wäre demnach nicht rational, sich bei der Polizei zu melden. Der staatliche Schutz sei nicht gewährleistet. Zudem sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Entgegen der Behauptung des SEM, die mafiösen Zustände würden vorwiegend im Osten der Ukraine vorherrschen, sei belegt, dass Verfolgungen, Gewalt und inexistenter Polizeischutz auch in B._______ und in westlichen Teilen des Landes Realität seien. Folglich sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Bewohner der Ukraine allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen wollen und für sich Macht in Anspruch nehmen, sowie durch mafiöse und/oder kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt. Deshalb ist die Angst des Beschwerdeführers vor Drohungen und Übergriffen - wie die Vorinstanz richtig darlegt - durchaus nachvollziehbar. Dies umso mehr, als er bereits Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein scheint. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 (E. 8.4.1; bestätigt beispielsweise in D-5112/2018 vom 17. Dezember 2019) wurde allerdings festgehalten, dass der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens seien, den vom Konflikt betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht betonte ausserdem im eben zitierten Entscheid, dass nicht die Rede davon sein könne, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten "rechten Sektors" oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens sind, Schutz vor pro-russischen Angriffen zu gewähren, zumal sie zahlreiche Massnahmen ergriffen haben, um gegen die anhaltenden Desinformations- und Cyberkampagnen Russlands vorzugehen (vgl. U.S. Departement of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Ukraine, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/ukraine/, abgerufen am 31. März 2020). Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, glaubhaft darzutun, dass er während ungefähr dreieinhalb Jahren pro-ukrainische Propaganda gemacht hat und in der Folge dazu gezwungen wurde, pro-russische Berichte zu verbreiten. Es ist davon auszugehen, dass er dies auch gegenüber den ukrainischen Behörden glaubhaft vermitteln kann. Inwiefern die angedrohte polizeiliche Anzeige durch die pro-russischen Personen die Schutzfähigkeit der ukrainischen Behörden in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sind somit nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, wonach die ukrainischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer hätte sich bezüglich der von ihm vorgebrachten Entführung und Drohungen an die ukrainischen Behörden wenden und dort um Schutz nachsuchen können. Indem er darauf verzichtete, eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Personen einzureichen, hat er den ukrainischen Behörden keine Gelegenheit gegeben, in seinem konkreten Fall aktiv zu werden und die nötigen strafrechtlichen Schritte beziehungsweise die erforderlichen Massnahmen zu seinem Schutz einzuleiten. Den ukrainischen Behörden kann daher keine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit vorgeworfen werden. Auch im Fall von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen durch pro-russische Akteure kann er sich an die zuständigen Behörden seines Heimatlandes wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Den verfügbaren Länderinformationen zufolge ist nach der Euromaidan-Revolution überall im Land der Kampf gegen die Korruption aufgenommen worden (vgl. Länder-Analysen, Forschungsstelle Osteuropa [FSO] & Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde [DGO, Bremen & Berlin], Korruption; Ihor Kolomojskiyj, 28. Oktober 2019). Der Beschwerdeführer ist somit auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige und auf den Rechtsweg in der Ukraine zu verweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten wäre. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des staatlichen ukrainischen Schutzes nicht allein an der psychischen Belastung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Anzeige ausgesetzt wäre, gemessen werden. Beim Erklärungsversuch, wonach es sehr wahrscheinlich sei, dass seine Entführer Beziehungen zu korrupten Polizeibeamten pflegen würden und Letztere ihn womöglich verraten würden, handelt es sich um eine reine, durch nichts belegte Vermutung (vgl. zur ganzen Erwägung Urteil des BVGer D-7725/2015 vom 6. März 2018 E. 8.4.1). Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer von den ukrainischen Behörden als pro-russischer Separatist angesehen werden könnte und es ihm folglich nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb auch kein unerträglicher psychischer Druck daraus zu resultieren droht. 6.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz der Vorbringen mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise die Urteile BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1 oder D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4.1). 9.2.1 Die Vorinstanz legte betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, der Konflikt im Heimatland des Beschwerdeführers beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine und sein Wohnort befinde sich nicht in einem von den Separatisten kontrollierten Gebiet. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe ausserdem generell die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu wählen. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gut ausgebildet und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz. Er stünde regelmässig in Kontakt mit seiner Mutter und spreche gelegentlich mit seiner Grossmutter. Zudem lebten sein (...) in E._______. Sein Freund F._______ wohne in B._______ und stünde regelmässig in Kontakt mit ihm. Er sei ausserdem von seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine in sonstiger Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Auch seine medizinischen Vorbringen würden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Nach ständiger Rechtsprechung würde aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 22. März 2019 leide der Beschwerdeführer an einer (...) sowie an einer nicht näher bezeichneten (...). Einer Aufforderung des SEM vom 9. Dezember 2019, einen ergänzenden Arztbericht einzureichen, sei er nicht nachgekommen, so dass das SEM die Einschätzung seines Gesundheitszustandes anhand der vorhandenen Akten vorgenommen habe. Aus Sicht des SEM seien seine (...) Probleme in der Ukraine behandelbar. Vor diesem Hintergrund erachte das SEM seine Wegweisung in die Ukraine als zumutbar. 9.2.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse unter Verweis auf die beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers, das Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes und der Möglichkeit, den Wohnort zu wechseln, zu Recht verneint. Dies wurde dann auch in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. Es dürfte dem Beschwerdeführer möglich sein, gegebenenfalls in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher er selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar nicht erfüllt. Die medizinische und (...) Grundversorgung für eine notwendige Behandlung sind in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Ukraine behandelt werden kann, da dort gestützt auf die Erkenntnisse des BVGer (...) Behandlungen grundsätzlich vorhanden und erhältlich sind. In B._______ selber gibt es zahlreiche Kliniken und medizinische Zentren (vgl. beispielsweise Hospitalwordguide, Krankenhäuser in B._______, gefunden auf: https://deu.hospitalsworldguide.com/krankenhauser-in-ukraine/krankenhauser-in-B._______/, abgerufen am 31. März 2020). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit finden wird. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in seiner Muttersprache sowie von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förderlich sein. Die Rückkehr ins Heimatland stellt somit unter Beachtung der gesundheitlichen Beschwerden keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr kann mit geeigneten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der Rückreise begegnet werden. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, sich für die Anfangsphase seiner Rückkehr um Rückkehrhilfe - einschliesslich medizinischer Art - zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: