Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 24. Oktober 2018 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu Ihren Asylgründen befragt und am 23. November 2018 vertieft zu Ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige aus der Stadt C._______, auf der Halbinsel Krim, wo sie vor ihrer Ausreise in einer Eigentumswohnung gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe während fünf Jahren eine Militärhochschule besucht, Ausbildungen in (...) und (...) absolviert, im ukrainischen Militär und bei der Polizei gedient und zuletzt bis Ende 2014 beziehungsweise Anfang 2015 (...) gearbeitet. In der Folge sei er keiner Tätigkeit mehr nachgegangen, sondern habe vom Geld gelebt, welches er in früheren Jahren an Freunde ausgeliehen und nach und nach zurückerhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei gelernte (...) und habe zudem nach sechsjährigem Studium einen Hochschulabschluss als (...) erworben. Allerdings sei sie in den letzten 25 bis 30 Jahren ausschliesslich Hausfrau und Mutter gewesen. Als Asylgründe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil er zum einen mit der Politik Russlands gegenüber den ukrainischen Bürgern auf der Krim nicht einverstanden sei und ihm zum anderen nach der Annexion der Krim durch Russland eine Aufenthaltsbewilligung verwehrt worden sei, was zu Einschränkungen in seinem alltäglichen Leben geführt habe. Wegen seiner politisch motivierten Tätigkeiten - er habe im (...) 2014 die Flagge Russlands (...) entfernt, im (...) 2014 Hilfeleistungen in Form von Materiallieferungen an ukrainische Militärangehörige erbracht und diesen später auch zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt - sei er in den Augen der russischen Behörden eine sogenannte "unerwünschte Person". Zudem habe er an der (...)-Bewegung für ukrainische Militärangehörige teilgenommen, was ihn ebenfalls zu einem Feind Russlands gemacht habe. Nach einer Auseinandersetzung mit der pro-russisch eingestellten Familie seiner Frau seien er und seine Frau im (...) 2017 in die Ukraine gegangen, wo sie sich etwa fünf Monate in D._______ aufgehalten und in Ruhe gelebt hätten. Weil sie die Wohnungsmiete jedoch nur für eine bestimmte Zeit hätten bezahlen können, hätten sie anschliessend auf die Krim zurückkehren müssen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, hauptsächlich aus Angst um das Leben und die Gesundheit ihres Mannes aus der Krim ausgereist zu sein. Wegen dessen politischer Haltung habe zudem ihr Bruder (...) 2017 von ihr verlangt, sich scheiden zu lassen. Da der Schwager ihres Bruders ein (...) sei, hätten sie und ihr Mann nach diesem Vorfall entschieden, nach D._______ zu gehen. Sie seien jedoch einmal monatlich auf die Krim gereist und weiterhin dort angemeldet gewesen, weswegen sie in der Ukraine nicht hätten arbeiten können. Aus finanziellen Gründen seien sie daher im (...) 2018 nach C._______ zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund hätten sie beide gemeinsam beschlossen, ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter zu besuchen. Erstmals seien sie im (...) 2018, das zweite Mal im (...) 2018 in die Schweiz gereist. Nach ihrer Rückkehr auf die Krim im (...) 2018 hätten sie die Situation vor Ort mit anderen Augen gesehen. Ihre Recherchen hätten ergeben, dass andere Personen für die gleichen Taten, wie der Beschwerdeführer sie begangen habe, zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Bei dem letztmaligen Kontakt mit den russischen Behörden (...) 2018, als sie wieder auf die Krim hätten einreisen wollen, seien sie einer etwa siebenstündigen Befragung ausgesetzt worden. Da hätten sie gespürt, dass bald etwas passieren würde. Deshalb hätten sie sich entschieden, C._______ endgültig zu verlassen, und seien am (...) 2018 mit ihren eigenen Reisedokumenten von E._______ via Moskau nach F._______ geflogen, wo sie gleichentags angekommen seien. Wenn sie auf die Krim zurückkehren müssten, würden die Gesetze betreffend Hilfeleistungen an die Ukraine beziehungsweise nicht erwünschte Personen auf der Krim mit grosser Wahrscheinlichkeit gegen sie und ihre Familie angewendet werden. Neben den Angehörigen der Beschwerdeführerin wisse auch ein ehemaliger Bekannter von ihrer Volontärarbeit für die Ukraine. Dieser sei nun Angehöriger einer russischen Militäreinheit beziehungsweise Polizist. Wenn sie in die Ukraine weggewiesen würden, könnten sie zwar zwei, drei Nächte bei den einen, zwei, drei Nächte bei den anderen Freunden verbringen, wären letztlich jedoch ebenfalls gezwungen, an Ihren Heimatort C._______ zurückzugehen. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP ihre Reisepässe sowie ihre Inlandpässe im Original zu den Akten. Während der Anhörung legte der Beschwerdeführer dem SEM zudem den Mitgliederausweis einer christlichen Vereinigung für ukrainische Militärangehörige, einen (...)-Ausweis der Organisation ukrainischer (...), einen Mitgliederausweis des überkonfessionellen BataiIlons der Militär(...) sowie drei Zertifikate hinsichtlich seiner Ausbildung zum (...) zwecks Arbeit mit Militärangehörigen im Original vor. Zudem reichte er zur Untermauerung seiner Gesuchsgründe einen Zeitungsbericht betreffend die Flaggenentfernung an besagtem (...), Fotos und Dokumente hinsichtlich der beiden Autos, welche er ukrainischen Militärangehörigen zu Transportzwecken zur Verfügung gestellt habe, eine allgemeine Bestimmung bezüglich unerwünschter Personen auf der Krim wie auch eine UNO-Resolution betreffend Menschenrechtsverletzungen auf der Krim und in C._______ in Kopie ein. Weiter gab er den Briefwechsel zwischen ihm und den Behörden bezüglich einer Aufenthaltsbewilligung auf der Krim, mehrere Zeitungsartikel und das Schreiben einer Bank hinsichtlich der Gründe, weshalb er nicht in der Ukraine leben könne, sowie einen Bericht des Regional Centre for Human Rights betreffend die Lage auf der Krim in kopierter Form ab. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 - zugestellt am 19. Dezember 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde und beantragten, es sei der Asylentscheid vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die Ukraine ausgeschlossen werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschusserlass, den Beizug der Verfahrensakten N (...) (betreffend die Beschwerdeführenden) und ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. D. Am 22. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Weiter forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. Februar 2019 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss einzubezahlen. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe G.______ zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Schreiben wurde den Beschwerdeführenden am 6. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Ein Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung musste den Beschwerdeführenden nicht eingeräumt werden, da das SEM sich inhaltlich nicht zur Beschwerde äusserte, und es ihnen offen gestanden wäre, sich im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG einzubringen, falls sie wesentliche Nachträge zur Beschwerde gehabt hätten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Es verzichtete daher darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Krim verlassen zu haben, weil er die russische Politik gegenüber den ukrainischen Bewohnern seiner Heimat nicht habe akzeptieren können und ihm eine Aufenthaltsbewilligung auf der Krim verweigert worden sei, weswegen er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, zur medizinischen Versorgung und zu Bankdienstleistungen gehabt habe. Zudem würde er wegen seiner Teilnahme an der (...)-Bewegung für ukrainische Militärangehörige sowie seiner Hilfeleistungen gegenüber denselben gemäss russischem Gesetz als Verräter Russlands angesehen. Bei einer Festnahme drohe ihm daher eine mehrjährige Haftstrafe (Akte A6 S. 7 f. und Akte A14 F42 f., 48, 50 und 56). Seine Haltung gegenüber den russischen Behörden sowie sein darauf gegründetes Engagement seien zwar nachvollziehbar, und dass er auf der Krim als rein ukrainischer Staatsangehöriger gewissen Einschränkungen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, sei glaubhaft, dennoch bleibe festzustellen, dass es - abgesehen von dem Vorfall im (...) 2014, als er wegen der Entfernung einer russischen Flagge (...) für zwei Stunden festgehalten worden sei, und einer längeren Befragung bei seiner letztmaligen Einreise von der Ukraine auf die Krim im September 2018 - keine Anzeichen für ein spezifisches Interesse der russischen Behörden an ihm gegeben habe und er bis zum Tag seiner Ausreise unbehelligt auf der Krim habe leben können (Akte A6 S. 7 und Akte A14 F47, 51, 57 f., 65 und 68 ef.). Auch der Umstand, dass er an der Grenze mehrere Stunden befragt worden sei, er jedoch im Anschluss ohne Auflagen habe gehen können, unterstreiche das mangelnde Interesse der russischen Behörden an seiner Person (Akte A14 F62). Die Befragung sei als reine Routinekontrolle zu werten. Seinen Vorbringen fehle demnach die nach Art. 3 AsyIG erforderliche Zielgerichtetheit, weswegen die Asylrelevanz abzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers geflohen und habe als eigene Asylgründe lediglich familiäre Probleme mit ihrem Bruder und dessen Familie geltend gemacht (Akte A7 S. 7 und Akte A15 F27). Die familiären Schwierigkeiten, namentlich der Umstand, dass ihr Bruder von ihr verlangt habe, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, seien rein persönlicher Natur und entsprächen keinem der in Art. 3 AsyIG genannten Verfolgungsmotive. Zudem liege zwischen dem genannten Vorfall und dem Zeitpunkt, als sie die Krim definitiv verlassen habe, mehr als ein Jahr, in dem es zu keinen weiteren Problemen gekommen sei (Akte A7 S. 6 und Akte A15 F29 f.). Es liege somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor. Beide Beschwerdeführenden hätten zudem vorgebracht, bei ihrer letztmaligen Einreise auf die Krim gespürt zu haben, dass ihnen demnächst etwas zustossen würde. Ergänzend hätten ihre Erkundigungen im Internet ergeben, dass mehrere Personen, die sich in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer für die ukrainische Sache auf der Krim engagiert hätten, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis man auch ihn verhaften, verschleppen und umbringen würde (Akte A14 F43, 50, 55-58 und Akte A15 F27, 37 f.). Im Internet würde Geld angeboten, wenn pro-ukrainisch gesinnte Personen denunziert würden, und Personen in ihrem Umfeld wüssten, dass der Beschwerdeführer ukrainischen Militärangehörigen zwei Autos zur Verfügung gestellt habe (Akte A14 F45 und Akte A15 F34 f.). Es liessen sich aber keine Anzeichen für ein reales Interesse der russischen Behörden am Beschwerdeführer finden. Er habe selber ausgeführt, seit der Annexion der Krim durch Russland vor mehr als viereinhalb Jahren sei es ihm - abgesehen von den beiden erwähnten Vorfällen - problemlos möglich gewesen, in seiner Heimat zu leben und aus der Krim aus- und wieder einzureisen. Dies zeige, dass die russischen Behörden ihn eben gerade nicht ins Visier genommen hätten. Aus objektiver Perspektive würden sich daher keine Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung durch Russland feststellen lassen, der er bei einer Rückkehr auf die Krim ausgesetzt wäre. Daran ändere auch der Verweis auf andere Personen nichts, deren Engagement sich mit dem seinen decke und die deswegen mehrjährige Haftstrafen verbüssen müssten. Auch hinsichtlich der Sorge einer Denunzierung durch seinen Bekannten würden sich in seinen Schilderungen keine entsprechenden Anzeichen finden lassen.
E. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, das SEM argumentiere zu Unrecht, dass die russischen Behörden den Beschwerdeführer schon längst hätten verhaften können, wenn sie ein Interesse an seiner Inhaftierung gehabt hätten. Ihr Sohn sei in C._______ verhaftet worden, da er pro-ukrainische Plakate aufgehängt habe. Dies hätte genauso gut den Beschwerdeführer treffen können. Zudem habe ihre Tochter am (...). Januar 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (N [...]). Sie sei Ende Dezember 2014 auf dem Weg zur Arbeit angegriffen und vergewaltigt worden. Es sei ihr gedroht worden, dass sie umgebracht werde, wenn ihr Vater den ukrainischen Armeeeinheiten weiterhin Unterstützung zukommen lasse. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung keine genauen Angaben gemacht, wieso die Tochter in der Schweiz einen positiven Entscheid erhalten habe (A14 F17-19), weil er von dem Vorfall nichts gewusst habe. Die beiden Vorfälle betreffend die Kinder seien genügend Hinweis dafür, dass die Familie im Fokus der russischen Aufsichtsbehörden stehe. Deshalb sei ihr grosses Unbehagen vor einer Verhaftung gerechtfertigt. Die Empfehlungen der Familie der Beschwerdeführerin, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, seien offensichtlich nicht nur persönlicher Natur, sondern politisch gefärbt, weil ein Teil der in Russland lebenden pro-russischen Familienangehörigen die ukrainische "Seite" im Visier gehabt und beinahe polizeiliche Massnahmen ergriffen habe, um den unerwünschten ukrainischen Ehegatten loszuwerden und wahrscheinlich inhaftieren zu lassen. Das mutmassliche Ziel sei gewesen, die Beschwerdeführerin auf die pro-russische Seite zu gewinnen. Auch wenn sie bei ihrer letzten Einreise nicht verhaftet worden seien, seien sie dennoch gefährdet. Mit beigelegtem Menschenrechtsreport werde anhand einiger Fallbeispiele belegt, dass andere Regimekritiker verhaftet worden seien oder verschwunden seien. Entgegen den Ausführungen des SEM könnten sie als ukrainische Staatsangehörige den Wohnort innerhalb dem von der ukrainischen Regierung kontrollierten Staatsgebiet nicht frei wählen. Ukrainische Staatsbürger, welche auf der Krim leben, müssten sich registrieren lassen, um sich im ukrainischen Gebiet niederzulassen. Diese Registration werde nicht erteilt, wenn man in einem Mietverhältnis wohne; man benötige dazu Wohneigentum oder nähere verwandtschaftliche Verhältnisse, welche in ihrem Fall nicht gegeben seien. Ein Umzug von der Krim in ukrainisches Staatsgebiet sei ausserdem mit grossem Aufwand verbunden. Gemäss den herrschenden Zollvorschriften könne nur Reisegepäck im Gesamtwert von EUR 200.00 und auf 50 kg beschränkt aus der Krim ausgeführt werden. Deshalb wäre ein Umzug durch das häufige Fahren sehr kostspielig und mit beträchtlichem administrativem Aufwand verbunden.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die überzeugende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 5.1.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kann allein aus der Tatsache, dass die Tochter Ende 2014 vergewaltigt worden sei und der Sohn, da er pro-ukrainische Plakate in C._______ befestigt habe, von 2015 bis 2016 in Haft gewesen sei (A14 F44), nicht belegen, dass die Familie der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der russischen Aufsichtsbehörden gestanden hätte. So ist festzustellen, dass, obwohl sich der Beschwerdeführer (...) 2014 insbesondere durch seine Aktion, bei der er eine russische Flagge (...) entfernte, anti-russisch beziehungsweise pro-ukrainisch positionierte, ihm danach während über viereinhalb Jahren bis zu seiner definitiven Ausreise aus der Krim am (...) 2018 keine asylrelevanten Nachteile zugefügt wurden. Zwar wurde er nach der Aktion während zwei Stunden festgehalten, weitergehende Einschränkungen haben sich daraus in der Folge aber offenbar nicht ergeben. Bei seiner letztmaligen Einreise von der Ukraine auf die Krim im September 2018 sei es zu einer längeren Befragung gekommen. Jedoch sei es bei dieser Befragung geblieben. Am Schluss der Vorinstanz, dass es sich dabei um eine reine Routinekontrolle gehandelt haben dürfte und es im Übrigen keine Anzeichen für ein spezifisches Interesse der russischen Behörden an ihm gegeben habe, ist nichts auszusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise möglich war, unbehelligt auf der Krim zu leben. Auch die Tatsache, dass sie problemlos legal mit ihren eigenen Reisedokumenten von E._______ via Moskau nach F._______ ausreisen konnten, spricht gegen eine begründete Furcht vor allfälligen asylrelevanten Nachteilen in ihrer Heimat.
E. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe insbesondere wegen seiner allein ukrainischen Staatsangehörigkeit auf der Krim Nachteile zu gewärtigen gehabt, verkennt das Gericht nicht, dass es seit der Annexion der Krim durch Russland zu Einschränkungen insbesondere für die ukrainisch stämmige Bevölkerung gekommen ist. Was die vorgebrachte fehlende Aufenthaltsgenehmigung betrifft, ist aber Folgendes festzuhalten: Die russische Verwaltung betrachtet alle vor dem 18. März 2014 auf der Krim beziehungsweise in der Stadt C._______ registrierten Bewohnerinnen und Bewohner automatisch als russische Staatsangehörige, sofern sie keinen fristgerechten Antrag zur Ablehnung der russischen Staatsangehörigkeit eingereicht hatten (UN Human Rights Council [UNHRC], Situation of human rights in the temporarily occupied Autonomous Republic of Crimea and the city of Sevastopol [Ukraine], 25.09.2017, https://www.ohchr. org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session36/Documents/A_HRC_ 36_CRP.3_E.docx ; Institut für Europäische Politik (IEP), Aufgezwungene Staatsangehörigkeit als neue Menschenrechtsverletzungen und als Mittel aggressiver Expansion der Russischen Föderation im Kontext der Besetzung der Krim, 03.2017, http://iep-berlin.de/wp-content/uploads/2017/03/ PP0317-Zayets-Aufgezwungene-v02.pdf , beide abgerufen am 27.08.2020). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Aufenthaltsgenehmigung für die Krim erhalten, weil er keinen russischen Pass besitze, ist insofern nicht richtig. Der Beschwerdeführer gilt als Bürger der russischen Föderation, weshalb er - wie ihm im Antwortschreiben auch ausdrücklich mitgeteilt wurde - keine Aufenthaltsgenehmigung beantragen konnte (vgl. als Beweismittel beigelegtes Schreiben des Beschwerdeführers der Generaldirektion für Migration des Innenministeriums der Russischen Föderation [GUVM] vom 29. Juli 2016). Eine solche braucht er für die Krim gerade nicht. Gemäss diesem Schreiben hatte der Beschwerdeführer 2014 die Frist für eine Einsprache gegen den Erhalt der russischen Staatsangehörigkeit verpasst. In diesem Schreiben wurde weiter erklärt, der Beschwerdeführer müsse, um die russische Staatsangehörigkeit wieder ablegen zu können, zuerst einen russischen Pass beantragen, sich danach ins russische Steuerregister eintragen und nachweisen lassen, keine Steuerschulden zu haben, bevor er das Prozedere für die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit durchlaufen könne.
E. 5.1.3 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie könnten nicht an einem anderen Ort innerhalb der Ukraine Wohnsitz nehmen, da sie dafür Wohneigentum oder nähere verwandtschaftliche Verhältnisse bräuchten, ist dies so nicht zutreffend. So besteht bereits seit Ende 2003 ein Gesetz, das die "Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes in der Ukraine" ermöglicht ( , [Der Tag], [Rechte ohne Registrierung], 01.02.2019, < https://day.kyiv.ua/ru/print/686255 , abgerufen am 27.08.2020). Eine Registrierung des Wohnsitzes ist dabei nicht mit Eigentumsrechten verbunden. Erforderlich ist allerdings, dass der Vermieter einen formal korrekten Mietvertrag ausstellt (Open Democracy, Ukraine's invisible voters, 30.01.2019, https://www.opendemocracy.net/ od-russia/ganna-sokolova/ukraines-invisible-voters , abgerufen am 27.08.2020).
E. 5.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern ausschliesslich auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes sowie familiäre Probleme verwies. Letztere erweisen sich, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, als nicht asylrechtlich relevant (vgl. vorstehend E. 4.1).
E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3512/2020 vom 30. Juli 2020 E. 9.2 m.H.).
E. 7.3.3 Auch wenn sich der Wohnort der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise auf der annektierten Krim befand, wo die Situation weiterhin angespannt bleibt, besteht für die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige der Ukraine die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten ukrainischen Staatsgebiet frei zu wählen (vgl. vorstehend E. 5.1.3). Die Beschwerdeführenden monierten diesbezüglich, solange sie auf der Krim registriert seien, seien sie zwar ukrainische Staatsbürger, würden aber nicht als Residenten der Ukraine gelten, weshalb sie in verschiedenen Rechten eingeschränkt seien (A14 F86 und A15 F39). Um als Bewohner der Ukraine zu gelten, müssten sie die Krim erst verlassen und sich in der Ukraine als Umsiedler anmelden (A15 F40). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden grundsätzlich zuzumuten ist, sich an ihrem bisherigen Wohnort auf der Krim abzumelden, um auf ukrainischem Staatsgebiet als Residenten registriert werden zu können. Auch der Umstand, dass sie ihre Wohnung allenfalls mit Verlust verkaufen müssen oder nicht ihr ganzes Hab und Gut mitnehmen können, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit eines Umzugs in die Ukraine. Wie die Beschwerdeführenden vorgebracht haben, leben in der Ukraine zahlreiche Freunde von ihnen, bei denen sie etwa vorübergehend wohnen und die sie auch bei der Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützen könnten (A14 F45). Sie verfügen beide über eine höhere Ausbildung und jedenfalls der Beschwerdeführer auch über langjährige Arbeitserfahrung in diversen Bereichen (A6 S. 4, A7 S. 4, A14 F26-29 und A15 F23f.). Es sollte ihm daher möglich sein, sich wieder beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten ist weiter davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden ihre in der Schweiz wohnhafte und berufstätige Tochter unter die Arme greifen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich, da die Beschwerdeführenden über rechtsgenügliche Identitätsdokumente der Ukraine verfügen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und sie im Übrigen verpflichtet sind, über die für sie zuständige Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-347/2019 Urteil vom 16. September 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Ukraine, beide vertreten durch Lukas Siegfried, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 24. Oktober 2018 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu Ihren Asylgründen befragt und am 23. November 2018 vertieft zu Ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige aus der Stadt C._______, auf der Halbinsel Krim, wo sie vor ihrer Ausreise in einer Eigentumswohnung gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe während fünf Jahren eine Militärhochschule besucht, Ausbildungen in (...) und (...) absolviert, im ukrainischen Militär und bei der Polizei gedient und zuletzt bis Ende 2014 beziehungsweise Anfang 2015 (...) gearbeitet. In der Folge sei er keiner Tätigkeit mehr nachgegangen, sondern habe vom Geld gelebt, welches er in früheren Jahren an Freunde ausgeliehen und nach und nach zurückerhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei gelernte (...) und habe zudem nach sechsjährigem Studium einen Hochschulabschluss als (...) erworben. Allerdings sei sie in den letzten 25 bis 30 Jahren ausschliesslich Hausfrau und Mutter gewesen. Als Asylgründe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil er zum einen mit der Politik Russlands gegenüber den ukrainischen Bürgern auf der Krim nicht einverstanden sei und ihm zum anderen nach der Annexion der Krim durch Russland eine Aufenthaltsbewilligung verwehrt worden sei, was zu Einschränkungen in seinem alltäglichen Leben geführt habe. Wegen seiner politisch motivierten Tätigkeiten - er habe im (...) 2014 die Flagge Russlands (...) entfernt, im (...) 2014 Hilfeleistungen in Form von Materiallieferungen an ukrainische Militärangehörige erbracht und diesen später auch zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt - sei er in den Augen der russischen Behörden eine sogenannte "unerwünschte Person". Zudem habe er an der (...)-Bewegung für ukrainische Militärangehörige teilgenommen, was ihn ebenfalls zu einem Feind Russlands gemacht habe. Nach einer Auseinandersetzung mit der pro-russisch eingestellten Familie seiner Frau seien er und seine Frau im (...) 2017 in die Ukraine gegangen, wo sie sich etwa fünf Monate in D._______ aufgehalten und in Ruhe gelebt hätten. Weil sie die Wohnungsmiete jedoch nur für eine bestimmte Zeit hätten bezahlen können, hätten sie anschliessend auf die Krim zurückkehren müssen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, hauptsächlich aus Angst um das Leben und die Gesundheit ihres Mannes aus der Krim ausgereist zu sein. Wegen dessen politischer Haltung habe zudem ihr Bruder (...) 2017 von ihr verlangt, sich scheiden zu lassen. Da der Schwager ihres Bruders ein (...) sei, hätten sie und ihr Mann nach diesem Vorfall entschieden, nach D._______ zu gehen. Sie seien jedoch einmal monatlich auf die Krim gereist und weiterhin dort angemeldet gewesen, weswegen sie in der Ukraine nicht hätten arbeiten können. Aus finanziellen Gründen seien sie daher im (...) 2018 nach C._______ zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund hätten sie beide gemeinsam beschlossen, ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter zu besuchen. Erstmals seien sie im (...) 2018, das zweite Mal im (...) 2018 in die Schweiz gereist. Nach ihrer Rückkehr auf die Krim im (...) 2018 hätten sie die Situation vor Ort mit anderen Augen gesehen. Ihre Recherchen hätten ergeben, dass andere Personen für die gleichen Taten, wie der Beschwerdeführer sie begangen habe, zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Bei dem letztmaligen Kontakt mit den russischen Behörden (...) 2018, als sie wieder auf die Krim hätten einreisen wollen, seien sie einer etwa siebenstündigen Befragung ausgesetzt worden. Da hätten sie gespürt, dass bald etwas passieren würde. Deshalb hätten sie sich entschieden, C._______ endgültig zu verlassen, und seien am (...) 2018 mit ihren eigenen Reisedokumenten von E._______ via Moskau nach F._______ geflogen, wo sie gleichentags angekommen seien. Wenn sie auf die Krim zurückkehren müssten, würden die Gesetze betreffend Hilfeleistungen an die Ukraine beziehungsweise nicht erwünschte Personen auf der Krim mit grosser Wahrscheinlichkeit gegen sie und ihre Familie angewendet werden. Neben den Angehörigen der Beschwerdeführerin wisse auch ein ehemaliger Bekannter von ihrer Volontärarbeit für die Ukraine. Dieser sei nun Angehöriger einer russischen Militäreinheit beziehungsweise Polizist. Wenn sie in die Ukraine weggewiesen würden, könnten sie zwar zwei, drei Nächte bei den einen, zwei, drei Nächte bei den anderen Freunden verbringen, wären letztlich jedoch ebenfalls gezwungen, an Ihren Heimatort C._______ zurückzugehen. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP ihre Reisepässe sowie ihre Inlandpässe im Original zu den Akten. Während der Anhörung legte der Beschwerdeführer dem SEM zudem den Mitgliederausweis einer christlichen Vereinigung für ukrainische Militärangehörige, einen (...)-Ausweis der Organisation ukrainischer (...), einen Mitgliederausweis des überkonfessionellen BataiIlons der Militär(...) sowie drei Zertifikate hinsichtlich seiner Ausbildung zum (...) zwecks Arbeit mit Militärangehörigen im Original vor. Zudem reichte er zur Untermauerung seiner Gesuchsgründe einen Zeitungsbericht betreffend die Flaggenentfernung an besagtem (...), Fotos und Dokumente hinsichtlich der beiden Autos, welche er ukrainischen Militärangehörigen zu Transportzwecken zur Verfügung gestellt habe, eine allgemeine Bestimmung bezüglich unerwünschter Personen auf der Krim wie auch eine UNO-Resolution betreffend Menschenrechtsverletzungen auf der Krim und in C._______ in Kopie ein. Weiter gab er den Briefwechsel zwischen ihm und den Behörden bezüglich einer Aufenthaltsbewilligung auf der Krim, mehrere Zeitungsartikel und das Schreiben einer Bank hinsichtlich der Gründe, weshalb er nicht in der Ukraine leben könne, sowie einen Bericht des Regional Centre for Human Rights betreffend die Lage auf der Krim in kopierter Form ab. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 - zugestellt am 19. Dezember 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde und beantragten, es sei der Asylentscheid vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die Ukraine ausgeschlossen werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschusserlass, den Beizug der Verfahrensakten N (...) (betreffend die Beschwerdeführenden) und ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. D. Am 22. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Weiter forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. Februar 2019 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss einzubezahlen. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe G.______ zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Schreiben wurde den Beschwerdeführenden am 6. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Ein Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung musste den Beschwerdeführenden nicht eingeräumt werden, da das SEM sich inhaltlich nicht zur Beschwerde äusserte, und es ihnen offen gestanden wäre, sich im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG einzubringen, falls sie wesentliche Nachträge zur Beschwerde gehabt hätten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Es verzichtete daher darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Krim verlassen zu haben, weil er die russische Politik gegenüber den ukrainischen Bewohnern seiner Heimat nicht habe akzeptieren können und ihm eine Aufenthaltsbewilligung auf der Krim verweigert worden sei, weswegen er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, zur medizinischen Versorgung und zu Bankdienstleistungen gehabt habe. Zudem würde er wegen seiner Teilnahme an der (...)-Bewegung für ukrainische Militärangehörige sowie seiner Hilfeleistungen gegenüber denselben gemäss russischem Gesetz als Verräter Russlands angesehen. Bei einer Festnahme drohe ihm daher eine mehrjährige Haftstrafe (Akte A6 S. 7 f. und Akte A14 F42 f., 48, 50 und 56). Seine Haltung gegenüber den russischen Behörden sowie sein darauf gegründetes Engagement seien zwar nachvollziehbar, und dass er auf der Krim als rein ukrainischer Staatsangehöriger gewissen Einschränkungen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, sei glaubhaft, dennoch bleibe festzustellen, dass es - abgesehen von dem Vorfall im (...) 2014, als er wegen der Entfernung einer russischen Flagge (...) für zwei Stunden festgehalten worden sei, und einer längeren Befragung bei seiner letztmaligen Einreise von der Ukraine auf die Krim im September 2018 - keine Anzeichen für ein spezifisches Interesse der russischen Behörden an ihm gegeben habe und er bis zum Tag seiner Ausreise unbehelligt auf der Krim habe leben können (Akte A6 S. 7 und Akte A14 F47, 51, 57 f., 65 und 68 ef.). Auch der Umstand, dass er an der Grenze mehrere Stunden befragt worden sei, er jedoch im Anschluss ohne Auflagen habe gehen können, unterstreiche das mangelnde Interesse der russischen Behörden an seiner Person (Akte A14 F62). Die Befragung sei als reine Routinekontrolle zu werten. Seinen Vorbringen fehle demnach die nach Art. 3 AsyIG erforderliche Zielgerichtetheit, weswegen die Asylrelevanz abzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers geflohen und habe als eigene Asylgründe lediglich familiäre Probleme mit ihrem Bruder und dessen Familie geltend gemacht (Akte A7 S. 7 und Akte A15 F27). Die familiären Schwierigkeiten, namentlich der Umstand, dass ihr Bruder von ihr verlangt habe, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, seien rein persönlicher Natur und entsprächen keinem der in Art. 3 AsyIG genannten Verfolgungsmotive. Zudem liege zwischen dem genannten Vorfall und dem Zeitpunkt, als sie die Krim definitiv verlassen habe, mehr als ein Jahr, in dem es zu keinen weiteren Problemen gekommen sei (Akte A7 S. 6 und Akte A15 F29 f.). Es liege somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor. Beide Beschwerdeführenden hätten zudem vorgebracht, bei ihrer letztmaligen Einreise auf die Krim gespürt zu haben, dass ihnen demnächst etwas zustossen würde. Ergänzend hätten ihre Erkundigungen im Internet ergeben, dass mehrere Personen, die sich in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer für die ukrainische Sache auf der Krim engagiert hätten, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis man auch ihn verhaften, verschleppen und umbringen würde (Akte A14 F43, 50, 55-58 und Akte A15 F27, 37 f.). Im Internet würde Geld angeboten, wenn pro-ukrainisch gesinnte Personen denunziert würden, und Personen in ihrem Umfeld wüssten, dass der Beschwerdeführer ukrainischen Militärangehörigen zwei Autos zur Verfügung gestellt habe (Akte A14 F45 und Akte A15 F34 f.). Es liessen sich aber keine Anzeichen für ein reales Interesse der russischen Behörden am Beschwerdeführer finden. Er habe selber ausgeführt, seit der Annexion der Krim durch Russland vor mehr als viereinhalb Jahren sei es ihm - abgesehen von den beiden erwähnten Vorfällen - problemlos möglich gewesen, in seiner Heimat zu leben und aus der Krim aus- und wieder einzureisen. Dies zeige, dass die russischen Behörden ihn eben gerade nicht ins Visier genommen hätten. Aus objektiver Perspektive würden sich daher keine Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung durch Russland feststellen lassen, der er bei einer Rückkehr auf die Krim ausgesetzt wäre. Daran ändere auch der Verweis auf andere Personen nichts, deren Engagement sich mit dem seinen decke und die deswegen mehrjährige Haftstrafen verbüssen müssten. Auch hinsichtlich der Sorge einer Denunzierung durch seinen Bekannten würden sich in seinen Schilderungen keine entsprechenden Anzeichen finden lassen. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, das SEM argumentiere zu Unrecht, dass die russischen Behörden den Beschwerdeführer schon längst hätten verhaften können, wenn sie ein Interesse an seiner Inhaftierung gehabt hätten. Ihr Sohn sei in C._______ verhaftet worden, da er pro-ukrainische Plakate aufgehängt habe. Dies hätte genauso gut den Beschwerdeführer treffen können. Zudem habe ihre Tochter am (...). Januar 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (N [...]). Sie sei Ende Dezember 2014 auf dem Weg zur Arbeit angegriffen und vergewaltigt worden. Es sei ihr gedroht worden, dass sie umgebracht werde, wenn ihr Vater den ukrainischen Armeeeinheiten weiterhin Unterstützung zukommen lasse. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung keine genauen Angaben gemacht, wieso die Tochter in der Schweiz einen positiven Entscheid erhalten habe (A14 F17-19), weil er von dem Vorfall nichts gewusst habe. Die beiden Vorfälle betreffend die Kinder seien genügend Hinweis dafür, dass die Familie im Fokus der russischen Aufsichtsbehörden stehe. Deshalb sei ihr grosses Unbehagen vor einer Verhaftung gerechtfertigt. Die Empfehlungen der Familie der Beschwerdeführerin, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, seien offensichtlich nicht nur persönlicher Natur, sondern politisch gefärbt, weil ein Teil der in Russland lebenden pro-russischen Familienangehörigen die ukrainische "Seite" im Visier gehabt und beinahe polizeiliche Massnahmen ergriffen habe, um den unerwünschten ukrainischen Ehegatten loszuwerden und wahrscheinlich inhaftieren zu lassen. Das mutmassliche Ziel sei gewesen, die Beschwerdeführerin auf die pro-russische Seite zu gewinnen. Auch wenn sie bei ihrer letzten Einreise nicht verhaftet worden seien, seien sie dennoch gefährdet. Mit beigelegtem Menschenrechtsreport werde anhand einiger Fallbeispiele belegt, dass andere Regimekritiker verhaftet worden seien oder verschwunden seien. Entgegen den Ausführungen des SEM könnten sie als ukrainische Staatsangehörige den Wohnort innerhalb dem von der ukrainischen Regierung kontrollierten Staatsgebiet nicht frei wählen. Ukrainische Staatsbürger, welche auf der Krim leben, müssten sich registrieren lassen, um sich im ukrainischen Gebiet niederzulassen. Diese Registration werde nicht erteilt, wenn man in einem Mietverhältnis wohne; man benötige dazu Wohneigentum oder nähere verwandtschaftliche Verhältnisse, welche in ihrem Fall nicht gegeben seien. Ein Umzug von der Krim in ukrainisches Staatsgebiet sei ausserdem mit grossem Aufwand verbunden. Gemäss den herrschenden Zollvorschriften könne nur Reisegepäck im Gesamtwert von EUR 200.00 und auf 50 kg beschränkt aus der Krim ausgeführt werden. Deshalb wäre ein Umzug durch das häufige Fahren sehr kostspielig und mit beträchtlichem administrativem Aufwand verbunden. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die überzeugende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden. 5.1.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kann allein aus der Tatsache, dass die Tochter Ende 2014 vergewaltigt worden sei und der Sohn, da er pro-ukrainische Plakate in C._______ befestigt habe, von 2015 bis 2016 in Haft gewesen sei (A14 F44), nicht belegen, dass die Familie der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der russischen Aufsichtsbehörden gestanden hätte. So ist festzustellen, dass, obwohl sich der Beschwerdeführer (...) 2014 insbesondere durch seine Aktion, bei der er eine russische Flagge (...) entfernte, anti-russisch beziehungsweise pro-ukrainisch positionierte, ihm danach während über viereinhalb Jahren bis zu seiner definitiven Ausreise aus der Krim am (...) 2018 keine asylrelevanten Nachteile zugefügt wurden. Zwar wurde er nach der Aktion während zwei Stunden festgehalten, weitergehende Einschränkungen haben sich daraus in der Folge aber offenbar nicht ergeben. Bei seiner letztmaligen Einreise von der Ukraine auf die Krim im September 2018 sei es zu einer längeren Befragung gekommen. Jedoch sei es bei dieser Befragung geblieben. Am Schluss der Vorinstanz, dass es sich dabei um eine reine Routinekontrolle gehandelt haben dürfte und es im Übrigen keine Anzeichen für ein spezifisches Interesse der russischen Behörden an ihm gegeben habe, ist nichts auszusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise möglich war, unbehelligt auf der Krim zu leben. Auch die Tatsache, dass sie problemlos legal mit ihren eigenen Reisedokumenten von E._______ via Moskau nach F._______ ausreisen konnten, spricht gegen eine begründete Furcht vor allfälligen asylrelevanten Nachteilen in ihrer Heimat. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe insbesondere wegen seiner allein ukrainischen Staatsangehörigkeit auf der Krim Nachteile zu gewärtigen gehabt, verkennt das Gericht nicht, dass es seit der Annexion der Krim durch Russland zu Einschränkungen insbesondere für die ukrainisch stämmige Bevölkerung gekommen ist. Was die vorgebrachte fehlende Aufenthaltsgenehmigung betrifft, ist aber Folgendes festzuhalten: Die russische Verwaltung betrachtet alle vor dem 18. März 2014 auf der Krim beziehungsweise in der Stadt C._______ registrierten Bewohnerinnen und Bewohner automatisch als russische Staatsangehörige, sofern sie keinen fristgerechten Antrag zur Ablehnung der russischen Staatsangehörigkeit eingereicht hatten (UN Human Rights Council [UNHRC], Situation of human rights in the temporarily occupied Autonomous Republic of Crimea and the city of Sevastopol [Ukraine], 25.09.2017, https://www.ohchr. org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session36/Documents/A_HRC_ 36_CRP.3_E.docx ; Institut für Europäische Politik (IEP), Aufgezwungene Staatsangehörigkeit als neue Menschenrechtsverletzungen und als Mittel aggressiver Expansion der Russischen Föderation im Kontext der Besetzung der Krim, 03.2017, http://iep-berlin.de/wp-content/uploads/2017/03/ PP0317-Zayets-Aufgezwungene-v02.pdf , beide abgerufen am 27.08.2020). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Aufenthaltsgenehmigung für die Krim erhalten, weil er keinen russischen Pass besitze, ist insofern nicht richtig. Der Beschwerdeführer gilt als Bürger der russischen Föderation, weshalb er - wie ihm im Antwortschreiben auch ausdrücklich mitgeteilt wurde - keine Aufenthaltsgenehmigung beantragen konnte (vgl. als Beweismittel beigelegtes Schreiben des Beschwerdeführers der Generaldirektion für Migration des Innenministeriums der Russischen Föderation [GUVM] vom 29. Juli 2016). Eine solche braucht er für die Krim gerade nicht. Gemäss diesem Schreiben hatte der Beschwerdeführer 2014 die Frist für eine Einsprache gegen den Erhalt der russischen Staatsangehörigkeit verpasst. In diesem Schreiben wurde weiter erklärt, der Beschwerdeführer müsse, um die russische Staatsangehörigkeit wieder ablegen zu können, zuerst einen russischen Pass beantragen, sich danach ins russische Steuerregister eintragen und nachweisen lassen, keine Steuerschulden zu haben, bevor er das Prozedere für die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit durchlaufen könne. 5.1.3 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie könnten nicht an einem anderen Ort innerhalb der Ukraine Wohnsitz nehmen, da sie dafür Wohneigentum oder nähere verwandtschaftliche Verhältnisse bräuchten, ist dies so nicht zutreffend. So besteht bereits seit Ende 2003 ein Gesetz, das die "Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes in der Ukraine" ermöglicht ( , [Der Tag], [Rechte ohne Registrierung], 01.02.2019, < https://day.kyiv.ua/ru/print/686255 , abgerufen am 27.08.2020). Eine Registrierung des Wohnsitzes ist dabei nicht mit Eigentumsrechten verbunden. Erforderlich ist allerdings, dass der Vermieter einen formal korrekten Mietvertrag ausstellt (Open Democracy, Ukraine's invisible voters, 30.01.2019, https://www.opendemocracy.net/ od-russia/ganna-sokolova/ukraines-invisible-voters , abgerufen am 27.08.2020). 5.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern ausschliesslich auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes sowie familiäre Probleme verwies. Letztere erweisen sich, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, als nicht asylrechtlich relevant (vgl. vorstehend E. 4.1). 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3512/2020 vom 30. Juli 2020 E. 9.2 m.H.). 7.3.3 Auch wenn sich der Wohnort der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise auf der annektierten Krim befand, wo die Situation weiterhin angespannt bleibt, besteht für die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige der Ukraine die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten ukrainischen Staatsgebiet frei zu wählen (vgl. vorstehend E. 5.1.3). Die Beschwerdeführenden monierten diesbezüglich, solange sie auf der Krim registriert seien, seien sie zwar ukrainische Staatsbürger, würden aber nicht als Residenten der Ukraine gelten, weshalb sie in verschiedenen Rechten eingeschränkt seien (A14 F86 und A15 F39). Um als Bewohner der Ukraine zu gelten, müssten sie die Krim erst verlassen und sich in der Ukraine als Umsiedler anmelden (A15 F40). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden grundsätzlich zuzumuten ist, sich an ihrem bisherigen Wohnort auf der Krim abzumelden, um auf ukrainischem Staatsgebiet als Residenten registriert werden zu können. Auch der Umstand, dass sie ihre Wohnung allenfalls mit Verlust verkaufen müssen oder nicht ihr ganzes Hab und Gut mitnehmen können, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit eines Umzugs in die Ukraine. Wie die Beschwerdeführenden vorgebracht haben, leben in der Ukraine zahlreiche Freunde von ihnen, bei denen sie etwa vorübergehend wohnen und die sie auch bei der Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützen könnten (A14 F45). Sie verfügen beide über eine höhere Ausbildung und jedenfalls der Beschwerdeführer auch über langjährige Arbeitserfahrung in diversen Bereichen (A6 S. 4, A7 S. 4, A14 F26-29 und A15 F23f.). Es sollte ihm daher möglich sein, sich wieder beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten ist weiter davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden ihre in der Schweiz wohnhafte und berufstätige Tochter unter die Arme greifen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich, da die Beschwerdeführenden über rechtsgenügliche Identitätsdokumente der Ukraine verfügen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und sie im Übrigen verpflichtet sind, über die für sie zuständige Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: