Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. März 2020 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen, am 21. April 2020 erfolgte die Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 5. Juni 2020 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29. AsylG. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund der politischen Missstände in der Ukraine sei ihm die weitere Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als (...) nicht mehr möglich. So würden im (...) beispielsweise regelmässig Treffen in B._______ stattfinden, an denen man anwesend sein müsse. Wenn er dort versucht habe anzurufen, sei die Verbindung abgebrochen, wenn er versucht habe, einen Brief dorthin zu schicken, sie dieser nicht angekommen und wenn er eine kostenpflichtige Internetseite abonniert habe, sei das Geld nicht angekommen. Um die Kosten für Computer, Telefon und die weiteren Arbeitsauslagen bezahlen zu können, habe er versucht, durch Fonds Geld zu verdienen. Jedoch gebe es «elektronisch Betrüger», so dass es nicht möglich sei, mit diesen Fonds Geld zu verdienen. Für ihn stehe fest, dass diese Betrüger für die Politik arbeiten würden. Zudem habe er plötzlich keine (...) mehr erhalten. Sodann hätten am (...) mehrere Unbekannte seine Wohnungstür aufgebrochen und ihn gewaltsam aus der Wohnung geworfen. Die von ihm gerufene Polizei habe ihn nicht in seine Wohnung zurückkehren lassen. Später habe er auch Anzeige erstattet. Er vermute, die Übergriffe seien politisch motiviert und dass es sich dabei um Personen aus den höheren Staatsorganen handle, die Anstoss an seiner (...) Tätigkeit genommen hätten. Im (...) sei er nach C._______ gereist und habe dort um Asyl ersucht. Nach Erhalt eines negativen Asylentscheids sei er im (...) in die Ukraine zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr aus C._______, sei seine Wohnung bereits an Dritte vergeben worden. Verwandte hätten sich von ihm abgewendet und nichts von ihm wissen wollen. Er habe kein Zuhause, keine Materialien und keine technischen Mittel wie z.B. ein Computer, was unabdingbar sei für seine Tätigkeit als (...), mehr gehabt. Er habe auch nichts zu essen gehabt und sich isoliert gefühlt. Er habe weder finanzielle noch moralische Unterstützung erhalten und auch keine andere Arbeit finden können. Bis zu seiner erneuten Ausreise habe er in einem (...) gelebt. Er habe keine Ruhe gegeben und sich überall beschwert und auf seine Situation aufmerksam gemacht, doch dies sei nicht gut angekommen. Er sei von einem (...) angefallen worden, was für ihn klarerweise ein Mordversuch gewesen sei. Leute wie er, welche keine Ruhe geben würden, müssten verschwinden. Nachdem er im März 2020 eine (...) für den (...) erhalten habe, sei er am 4. März 2020 mit dem Bus via Polen legal in die Schweiz gereist. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.b Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass sowie Kopien seiner Identitätskarte und seines Inlandpasses zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Asylgründe übergab er dem SEM mehrere Dokumente (Wohnsitzbestätigung, Dokumente im Zusammenhang mit der Anzeigeerhebung, staatliche Registrierungsurkunde (...), (...) für den (...) 2020, Beschwerdeschreiben, Gerichtsbeschluss über Einstellung des Verfahrens). C. Am 12. Juni 2020 unterbreitete das SEM der dem Beschwerdeführer zugewiesenen und von ihm mandatierten Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Gleichentags teilte die Rechtsvertretung ihren Verzicht zur Einreichung einer Stellungnahme mit. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurde - unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie - eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 angesetzt. Weiter wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Die Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 18. Juni 2020 als beendet. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 - zugestellt am 25. Juni 2020 - teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es werde ihm hiermit ein neuer Entscheid zugestellt, da in der Verfügung vom 16. Juni 2020 eine falsche Beschwerdefrist angegeben worden sei. Der dem Schreiben beiliegende (gleichlautende: Anmerkung des Gerichts) Entscheid ersetze denjenigen vom 16. Juni 2020. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (Poststempel: 10. Juli 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Nachdem die Vorinstanz die in der Verfügung vom 16. Juni 2020 unzutreffend angeführte Beschwerdefrist in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2020 korrigierte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Laienbeschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). abgelehnt
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers sei keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erkennbar. Aus seinen Aussagen sei nicht ersichtlich, inwiefern er an der Ausübung seiner (...) Tätigkeit gehindert worden sei, geschweige denn, inwiefern dies politisch motiviert sein sollte. Es sei allgemein bekannt, dass die Ausübung gewisser Berufe technische Hilfsmittel wie Computer verlange und dass er als (...) respektive (...) für seine eigene (...) für die Beschaffung dieser Hilfsmittel respektive den Zugang zu solchen Hilfsmitteln verantwortlich sei. Das gleiche gelte für die Finanzierung von Reisen im Zusammenhang mit seiner (...) Tätigkeit. Auch bei der Erteilung von (...) für Veranstaltungen seien aus seinen Aussagen keine politisch-motivierten Unregelmässigkeiten zu erkennen, womit in seinem Fall keine Ungleichbehandlung vorliege. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass seine subjektive Wahrnehmung ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit darstelle und dass er nicht anders als die übrigen Personen behandelt werde. Selbst wenn tatsächlich die Politik involviert wäre, läge keine genügend intensive Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass es in der Vergangenheit in seinem Heimatland zu Angriffen auf (...) gekommen sei und dass einige, wie die beiden von ihm genannten (...), sogar ermordet worden seien. Allerdings sei in seinem Fall kein Gefährdungsprofil ersichtlich. Seine (...) konzentriere sich auf (...) und in seinem Blog über den (...). Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die ukrainischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollten respektive weshalb sie gegen ihn vorgehen sollten. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass er im (...) gewaltsam aus seiner Wohnung geworfen wurde, zumindest habe er deswegen Anzeige erstattet. Weiter gehe aus den Dokumenten hervor, dass sich die Behörden um sein Anliegen gekümmert hätten und dass die Kriminaluntersuchung offenbar am (...) abgeschlossen worden sei. Auch wenn dieser Vorfall für ihn persönlich schlimme Folgen und er daraufhin keine Unterkunft mehr gehabt habe, sei aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar, inwiefern und aus welchen Motiven die Politik hinter diesem Vorfall stehen sollte. Vielmehr zeigten die eingereichten Dokumente, dass die Behörden seine Anzeige tatsächlich bearbeitet habe, auch wenn er selbst mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Zusammenfassend werde festgestellt, dass in seinen Aussagen keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erkennbar sei. Nicht zuletzt zeigten die Tatsachen, dass er sich in der Ukraine mehrfach an Behörden gewendet habe, dass ihm nach dem Vorfall vom (...) offizielle Identitätspapiere ausgestellt worden seien und dass er im (...) ohne Komplikationen wieder aus C._______ habe einreisen können, dass in seinem Fall keine staatliche Verfolgung vorliege.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine - bereits vor Vorinstanz dargelegte - Sicht der Dinge dar. Ergänzend wird sodann ausgeführt, dass sein Fall «nur ein Beispiel für die kriminelle und politische Grundlage von Gewalt und Einschüchterung gegen die Meinungs- und Demokratiefreiheit in der Ukraine, wo pro-russische Mafia-Clans immer echte politische und wirtschaftliche Macht besessen haben und weiterhin besitzen ....» sei. Die kriminellen Handlungen gegenüber (...) gingen von einflussreichen Kriminellen auf internationaler Ebene aus, was eine sofortige Untersuchung internationaler, einschliesslich (...) Organisationen erfordere. Er erhoffe sich von den schweizerischen Behörden Unterstützung bei seiner Suche nach einem Staat, der bereit sei, einen (...) ohne Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen oder alternativ die Ermöglichung einer Arbeitsanstellung in der Schweiz. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
E. 6 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass in der Vergangenheit (...) in der Ukraine Opfer von Angriffen geworden und einige davon sogar ermordet worden sind. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (...) Tätigkeit in den Bereichen (...), kein Gefährdungsprofil aufweist. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 (E. 8.4.1; bestätigt beispielsweise im Urteil D-5112/2018 vom 17. Dezember 2019) wurde sodann festgehalten, dass der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens seien, von Konflikten betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht betonte ausserdem im eben zitierten Entscheid, dass nicht die Rede davon sein könne, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten "rechten Sektors" oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens sind, Schutz vor pro-russischen Angriffen zu gewähren, zumal sie zahlreiche Massnahmen ergriffen haben, um gegen die anhaltenden Desinformations- und Cyberkampagnen Russlands vorzugehen (vgl. U.S. Departement of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Ukraine, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/ukraine/, abgerufen am 17. Juli 2020). Im Rahmen der geltend gemachten Behelligungen vom (...) konnte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Anzeige erstatten. Aus den eingereichten Dokumenten geht denn auch hervor, dass sich die ukrainischen Behörden dem Fall angenommen hatten und die Kriminaluntersuchung am (...) abgeschlossen wurde. Damit ist auch im vorliegenden Fall von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden auszugehen. Dass das Ergebnis der Untersuchungen nicht in seinem Sinne erfolgt ist, vermag zu keiner abweichenden Einschätzung zu führen. Auch im Fall von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen kann er sich an die zuständigen Behörden seines Heimatlandes wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Den verfügbaren Länderinformationen zufolge ist nach der Euromaidan-Revolution überall im Land der Kampf gegen die Korruption aufgenommen worden (vgl. Länder-Analysen, Forschungsstelle Osteuropa [FSO] & Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde [DGO, Bremen & Berlin], Korruption; Ihor Kolomojskiyj, 28. Oktober 2019). Abschliessend äusserte der Beschwerdeführer sinngemäss den Wunsch nach einer Beschäftigungsmöglichkeit in der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Gründe keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, erlebte Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise die Urteile BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1 oder D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4.1).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz legte sodann betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, der Beschwerdeführer sei trotz der geltend gemachten familiären Situation und dem Umstand, dass seine Wohnung beschlagnahmt worden sei, in einem arbeitsfähigen Alter. Er verfüge über mehrere Jahre Berufserfahrung als (...) und sei Gründer einer eigenen (...). Er mache zwar geltend, dass er keine Arbeit habe finden können. Seine (...) für den (...) 2020 zeige jedoch, dass ihm weiterhin die Möglichkeit gegeben worden sei, vor Ort von Veranstaltungen berichten zu können. Schliesslich gebe es in der Ukraine eine Arbeitslosenversicherung, welche Personen ohne Arbeit finanziell unterstütze. Zudem sei davon auszugehen, dass es in einer Millionenstadt wie D._______ zahlreiche karitative Organisationen gebe, an welche sich Personen in einer Notlage wenden könnten. Ferner würden sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, die aus medizinischer Sicht gegen eine Rückführung in sein Heimatland sprechen würden.
E. 9.2.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse unter Verweis auf die Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsgelder, zu Recht verneint. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeeingabe denn auch nichts entgegengehalten. Es dürfte dem Beschwerdeführer möglich sein, gegebenenfalls in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher er selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar nicht erfüllt - den eingereichten Arztberichten (Behandelnder Arzt: Dr. med. E._______ ist zu entnehmen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine (...) diagnostiziert worden sind. Die medizinische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung ist in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Ukraine behandelt werden kann. Im Falle der Rückkehr ins Heimatland ist somit unter Beachtung der gesundheitlichen Beschwerden keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, sich für die Anfangsphase seiner Rückkehr um Rückkehrhilfe - einschliesslich medizinischer Art - zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - soweit angesichts des eingereichten Reisepasses notwendig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3512/2020 Urteil vom 30. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügungen des SEM vom 24. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. März 2020 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen, am 21. April 2020 erfolgte die Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 5. Juni 2020 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29. AsylG. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund der politischen Missstände in der Ukraine sei ihm die weitere Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als (...) nicht mehr möglich. So würden im (...) beispielsweise regelmässig Treffen in B._______ stattfinden, an denen man anwesend sein müsse. Wenn er dort versucht habe anzurufen, sei die Verbindung abgebrochen, wenn er versucht habe, einen Brief dorthin zu schicken, sie dieser nicht angekommen und wenn er eine kostenpflichtige Internetseite abonniert habe, sei das Geld nicht angekommen. Um die Kosten für Computer, Telefon und die weiteren Arbeitsauslagen bezahlen zu können, habe er versucht, durch Fonds Geld zu verdienen. Jedoch gebe es «elektronisch Betrüger», so dass es nicht möglich sei, mit diesen Fonds Geld zu verdienen. Für ihn stehe fest, dass diese Betrüger für die Politik arbeiten würden. Zudem habe er plötzlich keine (...) mehr erhalten. Sodann hätten am (...) mehrere Unbekannte seine Wohnungstür aufgebrochen und ihn gewaltsam aus der Wohnung geworfen. Die von ihm gerufene Polizei habe ihn nicht in seine Wohnung zurückkehren lassen. Später habe er auch Anzeige erstattet. Er vermute, die Übergriffe seien politisch motiviert und dass es sich dabei um Personen aus den höheren Staatsorganen handle, die Anstoss an seiner (...) Tätigkeit genommen hätten. Im (...) sei er nach C._______ gereist und habe dort um Asyl ersucht. Nach Erhalt eines negativen Asylentscheids sei er im (...) in die Ukraine zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr aus C._______, sei seine Wohnung bereits an Dritte vergeben worden. Verwandte hätten sich von ihm abgewendet und nichts von ihm wissen wollen. Er habe kein Zuhause, keine Materialien und keine technischen Mittel wie z.B. ein Computer, was unabdingbar sei für seine Tätigkeit als (...), mehr gehabt. Er habe auch nichts zu essen gehabt und sich isoliert gefühlt. Er habe weder finanzielle noch moralische Unterstützung erhalten und auch keine andere Arbeit finden können. Bis zu seiner erneuten Ausreise habe er in einem (...) gelebt. Er habe keine Ruhe gegeben und sich überall beschwert und auf seine Situation aufmerksam gemacht, doch dies sei nicht gut angekommen. Er sei von einem (...) angefallen worden, was für ihn klarerweise ein Mordversuch gewesen sei. Leute wie er, welche keine Ruhe geben würden, müssten verschwinden. Nachdem er im März 2020 eine (...) für den (...) erhalten habe, sei er am 4. März 2020 mit dem Bus via Polen legal in die Schweiz gereist. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.b Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass sowie Kopien seiner Identitätskarte und seines Inlandpasses zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Asylgründe übergab er dem SEM mehrere Dokumente (Wohnsitzbestätigung, Dokumente im Zusammenhang mit der Anzeigeerhebung, staatliche Registrierungsurkunde (...), (...) für den (...) 2020, Beschwerdeschreiben, Gerichtsbeschluss über Einstellung des Verfahrens). C. Am 12. Juni 2020 unterbreitete das SEM der dem Beschwerdeführer zugewiesenen und von ihm mandatierten Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Gleichentags teilte die Rechtsvertretung ihren Verzicht zur Einreichung einer Stellungnahme mit. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurde - unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie - eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 angesetzt. Weiter wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Die Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 18. Juni 2020 als beendet. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 - zugestellt am 25. Juni 2020 - teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es werde ihm hiermit ein neuer Entscheid zugestellt, da in der Verfügung vom 16. Juni 2020 eine falsche Beschwerdefrist angegeben worden sei. Der dem Schreiben beiliegende (gleichlautende: Anmerkung des Gerichts) Entscheid ersetze denjenigen vom 16. Juni 2020. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (Poststempel: 10. Juli 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Nachdem die Vorinstanz die in der Verfügung vom 16. Juni 2020 unzutreffend angeführte Beschwerdefrist in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2020 korrigierte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Laienbeschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). abgelehnt 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers sei keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erkennbar. Aus seinen Aussagen sei nicht ersichtlich, inwiefern er an der Ausübung seiner (...) Tätigkeit gehindert worden sei, geschweige denn, inwiefern dies politisch motiviert sein sollte. Es sei allgemein bekannt, dass die Ausübung gewisser Berufe technische Hilfsmittel wie Computer verlange und dass er als (...) respektive (...) für seine eigene (...) für die Beschaffung dieser Hilfsmittel respektive den Zugang zu solchen Hilfsmitteln verantwortlich sei. Das gleiche gelte für die Finanzierung von Reisen im Zusammenhang mit seiner (...) Tätigkeit. Auch bei der Erteilung von (...) für Veranstaltungen seien aus seinen Aussagen keine politisch-motivierten Unregelmässigkeiten zu erkennen, womit in seinem Fall keine Ungleichbehandlung vorliege. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass seine subjektive Wahrnehmung ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit darstelle und dass er nicht anders als die übrigen Personen behandelt werde. Selbst wenn tatsächlich die Politik involviert wäre, läge keine genügend intensive Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass es in der Vergangenheit in seinem Heimatland zu Angriffen auf (...) gekommen sei und dass einige, wie die beiden von ihm genannten (...), sogar ermordet worden seien. Allerdings sei in seinem Fall kein Gefährdungsprofil ersichtlich. Seine (...) konzentriere sich auf (...) und in seinem Blog über den (...). Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die ukrainischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollten respektive weshalb sie gegen ihn vorgehen sollten. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass er im (...) gewaltsam aus seiner Wohnung geworfen wurde, zumindest habe er deswegen Anzeige erstattet. Weiter gehe aus den Dokumenten hervor, dass sich die Behörden um sein Anliegen gekümmert hätten und dass die Kriminaluntersuchung offenbar am (...) abgeschlossen worden sei. Auch wenn dieser Vorfall für ihn persönlich schlimme Folgen und er daraufhin keine Unterkunft mehr gehabt habe, sei aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar, inwiefern und aus welchen Motiven die Politik hinter diesem Vorfall stehen sollte. Vielmehr zeigten die eingereichten Dokumente, dass die Behörden seine Anzeige tatsächlich bearbeitet habe, auch wenn er selbst mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Zusammenfassend werde festgestellt, dass in seinen Aussagen keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erkennbar sei. Nicht zuletzt zeigten die Tatsachen, dass er sich in der Ukraine mehrfach an Behörden gewendet habe, dass ihm nach dem Vorfall vom (...) offizielle Identitätspapiere ausgestellt worden seien und dass er im (...) ohne Komplikationen wieder aus C._______ habe einreisen können, dass in seinem Fall keine staatliche Verfolgung vorliege. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine - bereits vor Vorinstanz dargelegte - Sicht der Dinge dar. Ergänzend wird sodann ausgeführt, dass sein Fall «nur ein Beispiel für die kriminelle und politische Grundlage von Gewalt und Einschüchterung gegen die Meinungs- und Demokratiefreiheit in der Ukraine, wo pro-russische Mafia-Clans immer echte politische und wirtschaftliche Macht besessen haben und weiterhin besitzen ....» sei. Die kriminellen Handlungen gegenüber (...) gingen von einflussreichen Kriminellen auf internationaler Ebene aus, was eine sofortige Untersuchung internationaler, einschliesslich (...) Organisationen erfordere. Er erhoffe sich von den schweizerischen Behörden Unterstützung bei seiner Suche nach einem Staat, der bereit sei, einen (...) ohne Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen oder alternativ die Ermöglichung einer Arbeitsanstellung in der Schweiz. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 6. Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass in der Vergangenheit (...) in der Ukraine Opfer von Angriffen geworden und einige davon sogar ermordet worden sind. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (...) Tätigkeit in den Bereichen (...), kein Gefährdungsprofil aufweist. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 (E. 8.4.1; bestätigt beispielsweise im Urteil D-5112/2018 vom 17. Dezember 2019) wurde sodann festgehalten, dass der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens seien, von Konflikten betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht betonte ausserdem im eben zitierten Entscheid, dass nicht die Rede davon sein könne, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten "rechten Sektors" oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens sind, Schutz vor pro-russischen Angriffen zu gewähren, zumal sie zahlreiche Massnahmen ergriffen haben, um gegen die anhaltenden Desinformations- und Cyberkampagnen Russlands vorzugehen (vgl. U.S. Departement of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Ukraine, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/ukraine/, abgerufen am 17. Juli 2020). Im Rahmen der geltend gemachten Behelligungen vom (...) konnte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Anzeige erstatten. Aus den eingereichten Dokumenten geht denn auch hervor, dass sich die ukrainischen Behörden dem Fall angenommen hatten und die Kriminaluntersuchung am (...) abgeschlossen wurde. Damit ist auch im vorliegenden Fall von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden auszugehen. Dass das Ergebnis der Untersuchungen nicht in seinem Sinne erfolgt ist, vermag zu keiner abweichenden Einschätzung zu führen. Auch im Fall von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen kann er sich an die zuständigen Behörden seines Heimatlandes wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Den verfügbaren Länderinformationen zufolge ist nach der Euromaidan-Revolution überall im Land der Kampf gegen die Korruption aufgenommen worden (vgl. Länder-Analysen, Forschungsstelle Osteuropa [FSO] & Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde [DGO, Bremen & Berlin], Korruption; Ihor Kolomojskiyj, 28. Oktober 2019). Abschliessend äusserte der Beschwerdeführer sinngemäss den Wunsch nach einer Beschäftigungsmöglichkeit in der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Gründe keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, erlebte Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise die Urteile BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1 oder D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4.1). 9.2.1 Die Vorinstanz legte sodann betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, der Beschwerdeführer sei trotz der geltend gemachten familiären Situation und dem Umstand, dass seine Wohnung beschlagnahmt worden sei, in einem arbeitsfähigen Alter. Er verfüge über mehrere Jahre Berufserfahrung als (...) und sei Gründer einer eigenen (...). Er mache zwar geltend, dass er keine Arbeit habe finden können. Seine (...) für den (...) 2020 zeige jedoch, dass ihm weiterhin die Möglichkeit gegeben worden sei, vor Ort von Veranstaltungen berichten zu können. Schliesslich gebe es in der Ukraine eine Arbeitslosenversicherung, welche Personen ohne Arbeit finanziell unterstütze. Zudem sei davon auszugehen, dass es in einer Millionenstadt wie D._______ zahlreiche karitative Organisationen gebe, an welche sich Personen in einer Notlage wenden könnten. Ferner würden sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, die aus medizinischer Sicht gegen eine Rückführung in sein Heimatland sprechen würden. 9.2.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse unter Verweis auf die Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsgelder, zu Recht verneint. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeeingabe denn auch nichts entgegengehalten. Es dürfte dem Beschwerdeführer möglich sein, gegebenenfalls in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher er selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar nicht erfüllt - den eingereichten Arztberichten (Behandelnder Arzt: Dr. med. E._______ ist zu entnehmen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine (...) diagnostiziert worden sind. Die medizinische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung ist in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Ukraine behandelt werden kann. Im Falle der Rückkehr ins Heimatland ist somit unter Beachtung der gesundheitlichen Beschwerden keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, sich für die Anfangsphase seiner Rückkehr um Rückkehrhilfe - einschliesslich medizinischer Art - zu bemühen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - soweit angesichts des eingereichten Reisepasses notwendig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey