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D-5774/2018

D-5774/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 zusammen mit ihrer Tochter, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2). Am 22. September 2015 gelangten sie in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 21. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. August 2017 fand die vertiefte Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B.b Anlässlich dieser Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 zu ihrem persönlichen Hintergrund an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und stamme aus D._______, wo sie aufgewachsen sei und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe von (...) bis (...) die obligatorische Schulzeit absolviert, anschliessend Ausbildungen als (...) und (...) abgeschlossen und zuletzt in einer (...) gearbeitet. Mit ihrem langjährigen Partner, E._______, mit welchem sie zusammengewohnt habe, habe sie eine gemeinsame Tochter (die Beschwerdeführerin 2). In ihrem Heimatland würden ihr Bruder, F._______, und ihre Mutter, G._______, leben, weitere Verwandte habe sie keine. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin 1 zunächst aus, ihre Probleme hätten 2014 begonnen, als es zwischen der Ukraine und Russland zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Ethnie seien sie, ihr Lebenspartner und auch ihre Tochter im Alltag ständig beschimpft, beleidigt und erniedrigt worden. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin 1 als massgebende Fluchtgründe eine Reihe von Verfolgungshandlungen an, von denen sie und ihre Tochter betroffen gewesen seien und welche die Folge der Unterstützung der pro-russischen Volksrepublik Donezk (DNR) durch ihren Partner gewesen seien. So habe sich ihr Lebenspartner, nachdem dessen Vater am (...) 2015 bei einem Beschuss getötet worden sei, als Kämpfer der DNR angeschlossen. In den ersten Wochen habe sie noch telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, seit (...) 2015 habe sie jedoch nichts mehr von ihm gehört. Zwei Wochen nach der Abreise ihres Lebensgefährten nach Donezk seien die Fenster ihrer Wohnung zerschlagen worden und auf die Wohnungstür sei mit roter Farbe «Separatist» geschrieben worden. Als sie den Vorfall der Polizei gemeldet habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass niemand vorbeikommen werde, da dies als «Hooliganismus» angesehen werde. Später habe sie erfahren, dass ihr Nachbar dem sogenannten «Rechten Sektor» von D._______ angehöre. (...) 2015 sei sie dann von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Sie sei drei Tage lang festgehalten und zu E._______ Aufenthaltsort befragt worden. Da dieser Stabsleiter des ukrainischen Militärkommissariats gewesen sei, aber auf der russischen Seite gekämpft habe, sei er polizeilich gesucht worden. Unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen, sei sie schliesslich wieder freigelassen worden. Am (...) 2015 sei sie auf dem Heimweg von der Arbeit von zwei Männern des «Rechten Sektors» überfallen und zusammengeschlagen worden. Infolgedessen habe sie zwei Wochen lang im Spital behandelt werden müssen. Als sie den Angriff der Polizei gemeldet und dabei die Armbinden des «Rechten Sektors» erwähnte habe, habe diese sich geweigert, die Anzeige entgegen zu nehmen. Während ihrer Nachtschicht vom (...) 2015 seien fünf uniformierte Männer, darunter auch ihr Nachbar, in die (...) gestürmt und hätten sie dort angegriffen und vergewaltigt. Anschliessend sei sie mit dem Auto in ein leerstehendes Haus gefahren worden, wo sie während zwei Tagen immer wieder missbraucht und geschlagen worden sei. Die Täter hätten sie - wohl in der Annahme sie sei tot - am Strassenrand abgelegt, wo sie schliesslich gefunden und in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Sie habe wiederum bei der Polizei Anzeige erstattet und sich - um dieses Mal sicher zu gehen, dass der Sache nachgegangen werde - auch einen Anwalt genommen. Dieser sei in der Folge jedoch von Leuten des «Rechten Sektors» eingeschüchtert worden. Während ihres Spitalaufenthaltes habe sie schliesslich einen Anruf erhalten, in welchem ihr damit gedroht worden sei, dass die Köpfe ihrer Tochter und Mutter abgeschnitten würden, wenn sie das Land nicht verlasse. Am (...) 2015 habe sie deshalb mit Hilfe eines Schleppers ihr Heimatland verlassen und sei auf dem Landweg in die Schweiz geflüchtet. B.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführerinnen zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte A/10 [Beweismittelcouvert]), namentlich:

- einen ukrainischen Inlandpass der Beschwerdeführerin 1 (im Original),

- eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2 (laminierte Kopie),

- ein Diplom betreffend den Abschluss der Beschwerdeführerin 1 als (...) (im Original)

- ein Diplom betreffend den Abschluss der Beschwerdeführerin 1 als (...) (im Original),

- ein Protokoll einer Ultraschalluntersuchung (...) der Beschwerdeführerin 1 (im Original),

- einen Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin 1 (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 10. September 2018 - eröffnet am 12. September 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragten sie in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie, es seien sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen und ihnen sei das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz einzuräumen. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Unterstützungsbestätigung der (...) vom 27. September 2018 - ein Referenzschreiben von I._______, (...), vom 30. September 2018 bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 9. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. G.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit eingeräumt, allfällige Ergänzungen und Beweismittel einzubringen. G.b Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen innert angesetzter Frist eine (Beschwerde-) Ergänzung ein. Dabei legten sie ihre aktuellen schulischen und beruflichen Verhältnisse dar. Gleichzeitig legten sie die nachfolgenden Beweismittel ins Recht:

- ein Lehrvertrag als (...) vom (...) 2020 bis am (...) 2023 zwischen J._______ und B._______ vom 23. Juni 2020,

- ein Schreiben der (...), betreffend genehmigter Lehrvertrag als (...) vom 6. Juli 2020,

- ein Schreiben des (...) betreffend Schulbeginn (...) 2020 (...), vom Juli 2020,

- eine Kopie der E-Mail-Nachricht von K._______, (...), an L._______, Mitarbeiterin bei J._______, betreffend Rückzug des Gesuchs um Arbeitsbewilligung vom 21. August 2020,

- Schreiben von M._______, (...), betreffend Lehrvertragsauflösung per (...) 2020 vom 27. August 2020,

- ein Schreiben von N._______ betreffend Bestätigung für eine Lehrstelle als (...) per (...) 2021 vom 12. Oktober 2020,

- ein Multicheck, Eignungsanalyse 2019/2020, Attest (EBA) (...) von B._______ vom 8. November 2019,

- Schulzeugnisse der Sekundarstufen 1 bis 3 mitsamt Lernberichten von B._______,

- ein Referenzschreiben von I._______, (...), vom 12. Oktober 2020,

- ein Empfehlungsschreiben von O._______, (...), vom 15. Oktober 2020,

- ein telc-Zertifikat A2 von A._______ vom 14. September 2018,

- ein Schreiben von P._______, (...), betreffend Teilnahmebestätigung von A._______ im Kurs Niveau B1 vom 6. Januar 2020 bis am 9. April 2020,

- ein Referenzschreiben von Q._______, (...), vom 11. Oktober 2020,

- ein Schreiben der (...) betreffend Beschäftigungsbestätigung von A._______ vom 14. Oktober 2020. H. H.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 erhielten die Beschwerdeführerinnen erneut die Möglichkeit ihre aktuellen sozialen Lebensverhältnisse aufzudatieren. H.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 wurden diverse Referenzschreiben, eine Teilnahmebestätigung für das Skilager im (...) 2019, eine Teilnahmebestätigung an drei Unihockeyturnieren im (...) 2017, 2018 und 2019, eine Nothilfekursbestätigung sowie die Anmeldung zur theoretischen Führerprüfung vom kantonalen Strassenverkehrsamt B._______ betreffend zu den Akten gereicht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen werden, weshalb das Gericht die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2 je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2.5 je m.w.H.).

E. 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 (und ihres Kindes) würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund fehlender Asylrelevanz verzichtete sie darauf, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei gegenwärtig ein kleines Gebiet im Osten der Ukraine vom militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten betroffen. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Nachteile seien als Folge der allgemeinen Lage zu sehen und nicht asylrelevant, zumal die allgemeine Unsicherheit, welche als unausweichliche Folge dieses Konflikts in jenem Landesteil herrsche, die dort ansässige Bevölkerung in gleichem Masse betreffe. Soweit die Beschwerdeführerin 1 ganz allgemein die Schwierigkeiten als Person russischer Ethnie in der Ukraine seit dem Konflikt in der Ostukraine geltend mache, handle es sich aufgrund fehlender Intensität jedenfalls nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sei auch von keiner systematischen Diskriminierung der russischsprachigen Bevölkerung auszugehen. Den Beschwerdeführerinnen stünde es zudem frei, sich an einem Ort im konfliktfreien östlichen Landesteil mit hohem russischsprachigem Bevölkerungsanteil niederzulassen. Weiter sehe die Beschwerdeführerin 1 als Grund für die drei Angriffe durch den «Rechten Sektor» (Hausbeschädigung, Überfall im Park und Vergewaltigung in [...]) ihren damals für die Russen kämpfenden Lebenspartner. Da dieser mittlerweile nicht mehr am Leben sei, sei folglich davon auszugehen, sie würde seinetwegen nicht mehr ins Visier des «Rechten Sektors» geraten. Ungeachtet dieser Tatsache stellte das SEM ferner fest, dass sie sich nach dem Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, wobei diese sich mit ihr unterhalten habe und auch Vermutungen bezüglich der mutmasslichen Täterschaft geäussert habe. Was schliesslich ihre Furcht vor weiteren Übergriffen durch Angehörige des «Rechten Sektors» anbelange, sei diese zwar nachvollziehbar, da der ukrainische Staat aktuell jedoch als schutzfähig und -willig erachtet werde, könne sie sich bei weiteren Drohungen an die ukrainischen Behörden wenden. Sollte sich dieser staatliche Schutz als ungenügend erweisen, weil einzelne Polizisten ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, könne sie die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten ausschöpfen. Ihre Aussage, wonach die Polizei Angst vor dem «Rechten Sektor» habe und deshalb nichts unternehme, könne vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Schliesslich ergänzte die Vorinstanz, eine polizeiliche Untersuchung dürfte sich bei unbekannten Tätern schwierig gestalten, daraus könne aber nicht der Schluss von schutzunfähigen und -unwilligen Behörden gezogen werden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten in der Rechtsmittelschrift ergänzend zu ihren bereits dargelegten Asylgründen fest, die Umstände des Todes ihres Lebenspartners beziehungsweise ihres Vaters, welcher sich freiwillig der DNR angeschlossen habe, seien bis dato ungeklärt. In der Ukraine werde er auch immer noch polizeilich gesucht. Ausserdem gewähre der ukrainische Staat derzeit keinen effektiven Schutz und so hätten die Vertreter des «Rechten Sektors» grünes Licht für ihr Tun. Die Feststellung des SEM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht asylrelevant seien, sei grundsätzlich nicht richtig. Die Asylrelevanz könne mit öffentlich zugänglichen Beweismitteln belegt werden. Weiter habe die Beschwerdeführerin 1 während der Anhörung den Eindruck gehabt, ihr sei nicht geglaubt worden. Die Befragerin habe insbesondere bezüglich der heiklen Thematik der Vergewaltigung unsensibel reagiert. Diesbezüglich sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass diese auf die Antwort der Beschwerdeführerin 1 woran sie gemerkt habe, dass sie vergewaltigt worden sei, erwidert habe, sie denke bei einer Vergewaltigung sei man nur teilweise bekleidet angezogen. Die Beschwerdeführerinnen machten ferner geltend, die erlebten Verfolgungshandlungen seien deshalb zielgerichtet gewesen, weil sie einerseits der russischen Ethnie angehören würden und andererseits E._______, welcher sich freiwillig auf die Seite der Separatisten gestellt habe, in der Ukraine als Verräter angesehen und entsprechend behandelt worden sei. Da die Beschwerdeführerin 1 Opfer sexueller Gewalt (Gruppenvergewaltigung) geworden sei, sei die Verfolgung darüber hinaus auch genügend intensiv gewesen. Ihre Schilderungen zu den zentralen Asylvorbringen, welche - auch wenn dies nicht immer entsprechend im Protokoll festgehalten worden sei - mit diversen Realkennzeichen versehen gewesen, seien glaubhaft ausgefallen.

E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllen und die Vorinstanz ihre Asylgesuche daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.2 Gestützt auf die vorliegende Aktenlage weisen die geltend gemachten Probleme und Diskriminierungen der Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe durch Nachbarn, Bekannte sowie Schul- und Arbeitskolleginnen und -kollegen im Alltag (vgl. hierzu SEM-Akten A/3, Ziffer 7.03 und A/9, F 65) - selbst bei Wahrunterstellung - weder die erforderliche Gezieltheit noch Intensität auf, um als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziffer 1). In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführerinnen sodann nichts vor, das eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnte.

E. 5.3.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie aufgrund ihres Lebenspartners, welcher sich dargelegtermassen (...) 2015 freiwillig der pro-russischen DNR anschloss und im von Separatisten kontrollierten Gebiet der Oblast Donezk in den Kampf zog, von Angehörigen des «Rechten Sektors» bedroht, beschimpft, geschlagen und vergewaltigt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin 1 schilderte die zentralen Fluchtgründe (die Hausbeschädigung (...) 2015, den Überfall auf dem Nachhauseweg am (...) 2015 und die Vergewaltigungen durch Angehörige des «Rechten Sektors» am (...) 2015) in den Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend und in sich stimmig. Anlässlich der Anhörung beschrieb sie die erlittenen mehrfachen Vergewaltigungen vom (...) 2015 zwar nicht sehr ausführlich und detailliert, aber dennoch überzeugend und beantwortete auch die zahlreichen Nachfragen hierzu konsistent. Besondere Beachtung ist dabei den Realkennzeichen in Form von emotionalen Regungen zu schenken. Die Beschwerdeführerin 1 weinte gemäss Protokoll während der Anhörung mehrmals (vgl. SEM-Akte A/9, F 65, F 67 und F 104) und hatte Mühe, über die sexuellen Missbräuche zu sprechen, obwohl die Befragung in einem reinen Frauenteam stattfand. Diesbezüglich hielt auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) auf dem «Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG» fest, ihre Hände hätten bei der Schilderung der Vergewaltigungen gezittert, sie habe geweint und zum Teil Mühe gehabt weiterzusprechen (vgl. SEM-Akte A/9, Seite 18). Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin 1 fällt des Weiteren auf, dass kein Bruch in ihrem Erzählstil erfolgte. Beispielsweise berichtete sie über ihr Leben in D._______ vor den Vorfällen in einer ähnlichen Erzähldichte wie über die geltend gemachten Angriffe durch Zugehörige des «Rechten Sektors». Hinzukommend erscheinen ihre Aussagen auch im länderspezifischen Kontext durchaus nachvollziehbar und plausibel. Andererseits reichte sie bis dato zum Nachweis ihrer Vorbringen keinerlei Beweismittel (wie beispielsweise Unterlagen der Behörden, Korrespondenzen ihres Anwalts, Dokumente betreffend die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses in (...) oder Belege zu ihrem dreiwöchigen Spitalaufenthalt nach der Mehrfachvergewaltigung [...] 2015) ins Recht, was zumindest Zweifel aufwirft. Letztlich kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten, erlittenen Verfolgungshandlungen jedoch in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.

E. 5.3.2 Vorliegend kann auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten persönlichen Umstände und Situation im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgung beziehungsweise eine (objektiv) begründete Furcht vor Verfolgung durch den "Rechten Sektor" zu bejahen wäre, unterbleiben, denn unbesehen der Frage nach der Verfolgungsfurcht vor der Ausreise ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer begründeten Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung auszugehen.

E. 5.3.2.1 In der Anhörung vom 21. August 2017 gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, es sei ihr in der Zwischenzeit von einem Freund mitgeteilt worden, dass ihr Lebenspartner, E._______, nicht mehr am Leben sei (vgl. SEM-Akte A/9, F 37 ff.). Dementsprechend ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine seinetwegen nicht mehr ins Visier des «Rechten Sektors» geraten würden. Damit sind keine objektiven Umstände erkennbar, aufgrund welchen die Beschwerdeführerinnen in nachvollziehbarer Weise befürchten müssten, eine Reflexverfolgung werde sich (bei einer Rückkehr in die Ukraine) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.

E. 5.3.2.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausführte, sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Ukraine angesichts der aktuellen Lage zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen wollen und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch mafiöse und / oder kriminelle Organisationen oder Banden, ausgesetzt. Deshalb ist die Angst der Beschwerdeführerin 1 vor Drohungen und Übergriffen durch Angehörige des «Rechten Sektors» durchaus verständlich; dies umso mehr, als sie bereits vorbrachte, solchen Übergriffen - insbesondere auf ihre sexuelle Integrität - ausgesetzt gewesen zu sein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 (E. 8.4.1; bestätigt beispielsweise im Urteil D-3512/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6) wurde allerdings festgehalten, dass der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens sei, von Konflikten betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im eben zitierten Entscheid ausserdem fest, es könne nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten «Rechten Sektors» oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder gar tatenlos geduldet würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens sind, Schutz vor pro-russischen Angriffen zu gewähren, zumal sie zahlreiche Massnahmen ergriffen haben, um gegen die anhaltenden Desinformations- und Cyberkampagnen Russlands vorzugehen (vgl. hierzu U.S. Departement of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Ukraine, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/ukraine/, abgerufen am 24. Februar 2021). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmittelschrift sind somit nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, wonach die ukrainischen Behörden derzeit als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind und es ist - wie soeben erwähnt - zu berücksichtigen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) davon auszugehen ist, es könnte kein Schutz durch das Sicherheits- und Justizsystem beansprucht werden. Die ukrainischen Behörden sind daher sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Auch im Falle von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen durch Angehörige des «Rechten Sektors» beziehungsweise Ultranationalisten könnten sie sich wieder an die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen. Den verfügbaren Länderinformationen zufolge ist nach der Euromaidan-Revolution überall im Land der Kampf gegen die Korruption aufgenommen worden (vgl. Länder-Analysen, Forschungsstelle Osteuropa [FSO] & Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde [DGO, Bremen & Berlin], Korruption; Ihor Kolomojskiyj, 28. Oktober 2019).

E. 5.4 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aus den oben genannten Gründen als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Details der im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mangels Asylrelevanz der Vorbringen somit zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebietes nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. statt vieler beispielsweise das Urteil des BVGer D-3512/2020 vom 30. Juli 2020 E. 9.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen aber auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.; u.a. bestätigt im Urteil D-5473/2019 vom 25. November 2019 E. 5.3.2). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug von langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch von zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindern beziehungswiese Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betroffene Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte knüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.

E. 7.3.4 Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin 1 lebte seit Geburt bis zu ihrer Ausreise im (...) 2015 in D._______. Die gelernte (...) und (...) arbeitete zuletzt in (...) und finanzierte so den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter. Gemäss eigenen Angaben wohnen ihre Mutter, ihre Grosstante und ihr Bruder, mit welchen sie weiterhin in Kontakt steht, in der Ukraine, womit sie in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich in der Schweiz zwar einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut (vgl. Referenzschreiben von Q._______, (...) bei R._______, vom 11. Oktober 2020, S._______ und T._______ vom 4. Februar 2021, U._______ vom 5. Februar 2021, V._______ vom 9. Februar 2021, W._______ vom 10. Februar 2021 und X._______ vom 11. Oktober 2021) und verfügt - wie ihre Tochter - über gute Deutschkenntnisse (vgl. hierzu das telc-Zertifikat A2 vom 14. September 2018 und das Schreiben von P._______, (...) bei der R._______, betreffend Teilnahmebestätigung Kurs Niveau B1). Ausserdem arbeitete sie vom 1. November 2016 bis am 30. Oktober 2018 bei der (...), wobei sie die (...) unterstützte (vgl. Schreiben der (...), Standort Y._______ betreffend Beschäftigungsbestätigung vom 14. Oktober 2020). Angesichts ihres Bildungsstandes, ihrer langjährigen Berufserfahrung und ihren in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass sie innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit finden und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, welche ihr die Existenzsicherung für sich und ihre Tochter ermöglichen wird. Diesbezüglich ist zudem auf die finanzielle Rückkehrhilfe der Schweiz gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) hinzuweisen. Damit liegen bei der Beschwerdeführerin 1 günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat vor. Schliesslich ist festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (...) nicht geeignet sind, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt keine aktuellen Arztberichte ins Recht gelegt wurden. Im Rahmen der Rückkehr steht es der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV2).

E. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin 2 war bei der Ausreise aus der Ukraine im (...) 2015 (...) Jahre alt. Sie befindet sich zum Urteilszeitpunkt nun mehr als fünf Jahre in der Schweiz und hat damit prägende Jahre ihrer Adoleszenz hier verbracht. Sie hat sich während dieser Zeit offenbar kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Jugendlichen aufgebaut, was durch diverse zu den Akten gereichte Referenzschreiben belegt wird (vgl. hierzu die Referenzschreiben von X._______ vom 8. Oktober 2021, S._______ und T._______ vom 4. Februar 2021, Z._______ vom 7. Februar 2021, Aa._______ vom 8. Februar 2021, Bb._______ vom 8. Februar 2021, Cc._______ vom 9. Februar 2021, Dd._______vom 9. Februar 2021 und Ee._______ vom 10. Februar 2021). Damit bestehen zweifellos soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich sodann auch schulisch in der Schweiz gut einleben können. Ab (...) 2017 ging sie in die Sekundarschule in Ff._______, wobei sie infolge hervorragenden Leistungen bereits im (...) 2018 von der Sekundarstufe B in die Sekundarstufe A eingestuft wurde. Sie schloss die dritte Sekundarklasse im (...) 2020 erfolgreich ab. Den eingereichten Schulzeugnissen ist zu entnehmen, dass sie nicht nur durchgehend gute schulische Leistungen erbrachte, sondern auch ein gutes Arbeits- und Lern- sowie Sozialverhalten aufweist (vgl. die Schulzeugnisse der Sekundarstufen 1 bis 3 mitsamt Lernberichten). Ihre Lehrerinnen beschreiben sie dementsprechend als ausgesprochen intelligente, motivierte, äusserst fleissige und pflichtbewusste Schülerin. Weiter fiel sie durch ihre sozialen Kompetenzen, ihre Höflichkeit, ihre Hilfsbereitschaft und ihre Rücksichtnahme positiv auf (vgl. hierzu das Referenzschreiben von I._______ vom 12. Oktober 2020 sowie das Empfehlungsschreiben von O._______ vom 15. Oktober 2020). Sie nahm auch an verschiedenen schulischen Angeboten teil. So arbeitete sie am Kunstprojekt "(...)" für die Ausstellung "(...)" des (...) in H._______ mit (vgl. Referenzschreiben von Gg._______, (...) des (...) vom 2. Februar 2021 und dem (...) Hh._______ und Ii._______ vom 2. Februar 2021) und betätigte sich sportlich (vgl. Bestätigungen der Teilnahme an Unihockeyturnieren im (...) 2017, 2019 und 2019 von Jj._______, (...) an der Schule Ff._______, vom 5. Februar 2021 und die Teilnahmebestätigung am Skilager in Kk._______ im (...) 2019 von Ll._______, ebenfalls (...) an der Schule Ff._______, vom 9. Februar 2021). Für den (...) 2020 war der Beginn einer Lehre als (...) vorgesehen gewesen (vgl. hierzu den Lehrvertrag zwischen J._______ und B._______ vom 23. Juni 2020, das Schreiben der (...), betreffend genehmigter Lehrvertrag als (...) vom 6. Juli 2020 sowie das Schreiben des (...) betreffend Schulbeginn (...) 2020 (...) vom Juli 2020). Mangels Bleiberechts in der Schweiz konnte sie diese bis anhin zwar nicht antreten (vgl. die E-Mail-Nachricht von K._______, (...), betreffend Rückzug des Gesuchs um Arbeitsbewilligung vom 21. August 2020 und das Schreiben von M._______, (...), betreffend Lehrvertragsauflösung per (...) 2020 vom 27. August 2020), der Lehrbetrieb ist aber weiterhin an ihr interessiert und hält ihr sogar die Lehrstelle als (...) im (...) 2021 frei (vgl. das Schreiben von N._______ betreffend Bestätigung für eine Lehrstelle als (...) per (...) 2021 vom 12. Oktober 2020). Der heute (...)-Jährigen - und somit nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführerin 2 - ist offenbar eine gute Integration in der Schweiz gelungen, wobei die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren bereits einen gewissen Einfluss auf ihre individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben dürfte. Dennoch ist angesichts deren knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer derart starken Integration und fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr in die Ukraine sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. So ist - infolge der gemeinsamen Flucht aus dem Heimatland, der neuen Situation in der Schweiz und der anfänglichen Fremdsprachigkeit - davon auszugehen, dass sie sich immer noch in erster Linie an ihrer Mutter orientiert, wobei ihre Bindung stärker sein dürfte, als bei anderen gleichaltrigen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung in der Ukraine ist sie sodann mit der heimatlichen Kultur und der ukrainischen Sprache vertraut, so dass ihr eine soziale Reintegration und das schliessen neuer Freundschaften in der Heimat - wie dies auch in der Schweiz der Fall zu sein scheint - ohne grössere Probleme und schnell gelingen dürfte. Angesichts ihres noch relativ jungen Alters und der nicht übermässig langen Abwesenheit von ihrem Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass ihre Reintragration in der Ukraine stark erschwert sein sollte, zumal sie damit den weitaus grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbrachte und dort vor ihrer Ausreise (...) Jahre lang die Grundschule besucht hatte. Aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Voraussetzungen kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass sie in der Ukraine eine geeignete Ausbildung finden wird. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Ukraine mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass ihr nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung ins dortige Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen wird. Die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse können ihr dabei von Nutzen sein, konnte sie doch zumindest die obligatorische Schulzeit hier beenden. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Rückkehr in die Ukraine für die Beschwerdeführerin 2 unzumutbar wäre.

E. 7.3.6 Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 7.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich, da die Beschwerdeführerinnen über rechtsgenügliche Identitätsdokumente der Ukraine verfügen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Und sie im Übrigen verpflichtet sind, über die für sie zuständige Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5774/2018 Urteil vom 21. Mai 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter, B._______, geboren am (...), beide Ukraine, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 zusammen mit ihrer Tochter, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2). Am 22. September 2015 gelangten sie in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 21. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. August 2017 fand die vertiefte Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B.b Anlässlich dieser Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 zu ihrem persönlichen Hintergrund an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und stamme aus D._______, wo sie aufgewachsen sei und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe von (...) bis (...) die obligatorische Schulzeit absolviert, anschliessend Ausbildungen als (...) und (...) abgeschlossen und zuletzt in einer (...) gearbeitet. Mit ihrem langjährigen Partner, E._______, mit welchem sie zusammengewohnt habe, habe sie eine gemeinsame Tochter (die Beschwerdeführerin 2). In ihrem Heimatland würden ihr Bruder, F._______, und ihre Mutter, G._______, leben, weitere Verwandte habe sie keine. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin 1 zunächst aus, ihre Probleme hätten 2014 begonnen, als es zwischen der Ukraine und Russland zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Ethnie seien sie, ihr Lebenspartner und auch ihre Tochter im Alltag ständig beschimpft, beleidigt und erniedrigt worden. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin 1 als massgebende Fluchtgründe eine Reihe von Verfolgungshandlungen an, von denen sie und ihre Tochter betroffen gewesen seien und welche die Folge der Unterstützung der pro-russischen Volksrepublik Donezk (DNR) durch ihren Partner gewesen seien. So habe sich ihr Lebenspartner, nachdem dessen Vater am (...) 2015 bei einem Beschuss getötet worden sei, als Kämpfer der DNR angeschlossen. In den ersten Wochen habe sie noch telefonisch mit ihm Kontakt gehabt, seit (...) 2015 habe sie jedoch nichts mehr von ihm gehört. Zwei Wochen nach der Abreise ihres Lebensgefährten nach Donezk seien die Fenster ihrer Wohnung zerschlagen worden und auf die Wohnungstür sei mit roter Farbe «Separatist» geschrieben worden. Als sie den Vorfall der Polizei gemeldet habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass niemand vorbeikommen werde, da dies als «Hooliganismus» angesehen werde. Später habe sie erfahren, dass ihr Nachbar dem sogenannten «Rechten Sektor» von D._______ angehöre. (...) 2015 sei sie dann von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Sie sei drei Tage lang festgehalten und zu E._______ Aufenthaltsort befragt worden. Da dieser Stabsleiter des ukrainischen Militärkommissariats gewesen sei, aber auf der russischen Seite gekämpft habe, sei er polizeilich gesucht worden. Unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen, sei sie schliesslich wieder freigelassen worden. Am (...) 2015 sei sie auf dem Heimweg von der Arbeit von zwei Männern des «Rechten Sektors» überfallen und zusammengeschlagen worden. Infolgedessen habe sie zwei Wochen lang im Spital behandelt werden müssen. Als sie den Angriff der Polizei gemeldet und dabei die Armbinden des «Rechten Sektors» erwähnte habe, habe diese sich geweigert, die Anzeige entgegen zu nehmen. Während ihrer Nachtschicht vom (...) 2015 seien fünf uniformierte Männer, darunter auch ihr Nachbar, in die (...) gestürmt und hätten sie dort angegriffen und vergewaltigt. Anschliessend sei sie mit dem Auto in ein leerstehendes Haus gefahren worden, wo sie während zwei Tagen immer wieder missbraucht und geschlagen worden sei. Die Täter hätten sie - wohl in der Annahme sie sei tot - am Strassenrand abgelegt, wo sie schliesslich gefunden und in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Sie habe wiederum bei der Polizei Anzeige erstattet und sich - um dieses Mal sicher zu gehen, dass der Sache nachgegangen werde - auch einen Anwalt genommen. Dieser sei in der Folge jedoch von Leuten des «Rechten Sektors» eingeschüchtert worden. Während ihres Spitalaufenthaltes habe sie schliesslich einen Anruf erhalten, in welchem ihr damit gedroht worden sei, dass die Köpfe ihrer Tochter und Mutter abgeschnitten würden, wenn sie das Land nicht verlasse. Am (...) 2015 habe sie deshalb mit Hilfe eines Schleppers ihr Heimatland verlassen und sei auf dem Landweg in die Schweiz geflüchtet. B.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführerinnen zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte A/10 [Beweismittelcouvert]), namentlich:

- einen ukrainischen Inlandpass der Beschwerdeführerin 1 (im Original),

- eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2 (laminierte Kopie),

- ein Diplom betreffend den Abschluss der Beschwerdeführerin 1 als (...) (im Original)

- ein Diplom betreffend den Abschluss der Beschwerdeführerin 1 als (...) (im Original),

- ein Protokoll einer Ultraschalluntersuchung (...) der Beschwerdeführerin 1 (im Original),

- einen Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin 1 (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 10. September 2018 - eröffnet am 12. September 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragten sie in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie, es seien sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen und ihnen sei das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz einzuräumen. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Unterstützungsbestätigung der (...) vom 27. September 2018 - ein Referenzschreiben von I._______, (...), vom 30. September 2018 bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 9. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. G.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit eingeräumt, allfällige Ergänzungen und Beweismittel einzubringen. G.b Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen innert angesetzter Frist eine (Beschwerde-) Ergänzung ein. Dabei legten sie ihre aktuellen schulischen und beruflichen Verhältnisse dar. Gleichzeitig legten sie die nachfolgenden Beweismittel ins Recht:

- ein Lehrvertrag als (...) vom (...) 2020 bis am (...) 2023 zwischen J._______ und B._______ vom 23. Juni 2020,

- ein Schreiben der (...), betreffend genehmigter Lehrvertrag als (...) vom 6. Juli 2020,

- ein Schreiben des (...) betreffend Schulbeginn (...) 2020 (...), vom Juli 2020,

- eine Kopie der E-Mail-Nachricht von K._______, (...), an L._______, Mitarbeiterin bei J._______, betreffend Rückzug des Gesuchs um Arbeitsbewilligung vom 21. August 2020,

- Schreiben von M._______, (...), betreffend Lehrvertragsauflösung per (...) 2020 vom 27. August 2020,

- ein Schreiben von N._______ betreffend Bestätigung für eine Lehrstelle als (...) per (...) 2021 vom 12. Oktober 2020,

- ein Multicheck, Eignungsanalyse 2019/2020, Attest (EBA) (...) von B._______ vom 8. November 2019,

- Schulzeugnisse der Sekundarstufen 1 bis 3 mitsamt Lernberichten von B._______,

- ein Referenzschreiben von I._______, (...), vom 12. Oktober 2020,

- ein Empfehlungsschreiben von O._______, (...), vom 15. Oktober 2020,

- ein telc-Zertifikat A2 von A._______ vom 14. September 2018,

- ein Schreiben von P._______, (...), betreffend Teilnahmebestätigung von A._______ im Kurs Niveau B1 vom 6. Januar 2020 bis am 9. April 2020,

- ein Referenzschreiben von Q._______, (...), vom 11. Oktober 2020,

- ein Schreiben der (...) betreffend Beschäftigungsbestätigung von A._______ vom 14. Oktober 2020. H. H.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 erhielten die Beschwerdeführerinnen erneut die Möglichkeit ihre aktuellen sozialen Lebensverhältnisse aufzudatieren. H.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 wurden diverse Referenzschreiben, eine Teilnahmebestätigung für das Skilager im (...) 2019, eine Teilnahmebestätigung an drei Unihockeyturnieren im (...) 2017, 2018 und 2019, eine Nothilfekursbestätigung sowie die Anmeldung zur theoretischen Führerprüfung vom kantonalen Strassenverkehrsamt B._______ betreffend zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen werden, weshalb das Gericht die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2 je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2.5 je m.w.H.). 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 (und ihres Kindes) würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund fehlender Asylrelevanz verzichtete sie darauf, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei gegenwärtig ein kleines Gebiet im Osten der Ukraine vom militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten betroffen. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Nachteile seien als Folge der allgemeinen Lage zu sehen und nicht asylrelevant, zumal die allgemeine Unsicherheit, welche als unausweichliche Folge dieses Konflikts in jenem Landesteil herrsche, die dort ansässige Bevölkerung in gleichem Masse betreffe. Soweit die Beschwerdeführerin 1 ganz allgemein die Schwierigkeiten als Person russischer Ethnie in der Ukraine seit dem Konflikt in der Ostukraine geltend mache, handle es sich aufgrund fehlender Intensität jedenfalls nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sei auch von keiner systematischen Diskriminierung der russischsprachigen Bevölkerung auszugehen. Den Beschwerdeführerinnen stünde es zudem frei, sich an einem Ort im konfliktfreien östlichen Landesteil mit hohem russischsprachigem Bevölkerungsanteil niederzulassen. Weiter sehe die Beschwerdeführerin 1 als Grund für die drei Angriffe durch den «Rechten Sektor» (Hausbeschädigung, Überfall im Park und Vergewaltigung in [...]) ihren damals für die Russen kämpfenden Lebenspartner. Da dieser mittlerweile nicht mehr am Leben sei, sei folglich davon auszugehen, sie würde seinetwegen nicht mehr ins Visier des «Rechten Sektors» geraten. Ungeachtet dieser Tatsache stellte das SEM ferner fest, dass sie sich nach dem Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, wobei diese sich mit ihr unterhalten habe und auch Vermutungen bezüglich der mutmasslichen Täterschaft geäussert habe. Was schliesslich ihre Furcht vor weiteren Übergriffen durch Angehörige des «Rechten Sektors» anbelange, sei diese zwar nachvollziehbar, da der ukrainische Staat aktuell jedoch als schutzfähig und -willig erachtet werde, könne sie sich bei weiteren Drohungen an die ukrainischen Behörden wenden. Sollte sich dieser staatliche Schutz als ungenügend erweisen, weil einzelne Polizisten ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, könne sie die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten ausschöpfen. Ihre Aussage, wonach die Polizei Angst vor dem «Rechten Sektor» habe und deshalb nichts unternehme, könne vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Schliesslich ergänzte die Vorinstanz, eine polizeiliche Untersuchung dürfte sich bei unbekannten Tätern schwierig gestalten, daraus könne aber nicht der Schluss von schutzunfähigen und -unwilligen Behörden gezogen werden. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten in der Rechtsmittelschrift ergänzend zu ihren bereits dargelegten Asylgründen fest, die Umstände des Todes ihres Lebenspartners beziehungsweise ihres Vaters, welcher sich freiwillig der DNR angeschlossen habe, seien bis dato ungeklärt. In der Ukraine werde er auch immer noch polizeilich gesucht. Ausserdem gewähre der ukrainische Staat derzeit keinen effektiven Schutz und so hätten die Vertreter des «Rechten Sektors» grünes Licht für ihr Tun. Die Feststellung des SEM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht asylrelevant seien, sei grundsätzlich nicht richtig. Die Asylrelevanz könne mit öffentlich zugänglichen Beweismitteln belegt werden. Weiter habe die Beschwerdeführerin 1 während der Anhörung den Eindruck gehabt, ihr sei nicht geglaubt worden. Die Befragerin habe insbesondere bezüglich der heiklen Thematik der Vergewaltigung unsensibel reagiert. Diesbezüglich sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass diese auf die Antwort der Beschwerdeführerin 1 woran sie gemerkt habe, dass sie vergewaltigt worden sei, erwidert habe, sie denke bei einer Vergewaltigung sei man nur teilweise bekleidet angezogen. Die Beschwerdeführerinnen machten ferner geltend, die erlebten Verfolgungshandlungen seien deshalb zielgerichtet gewesen, weil sie einerseits der russischen Ethnie angehören würden und andererseits E._______, welcher sich freiwillig auf die Seite der Separatisten gestellt habe, in der Ukraine als Verräter angesehen und entsprechend behandelt worden sei. Da die Beschwerdeführerin 1 Opfer sexueller Gewalt (Gruppenvergewaltigung) geworden sei, sei die Verfolgung darüber hinaus auch genügend intensiv gewesen. Ihre Schilderungen zu den zentralen Asylvorbringen, welche - auch wenn dies nicht immer entsprechend im Protokoll festgehalten worden sei - mit diversen Realkennzeichen versehen gewesen, seien glaubhaft ausgefallen. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllen und die Vorinstanz ihre Asylgesuche daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Gestützt auf die vorliegende Aktenlage weisen die geltend gemachten Probleme und Diskriminierungen der Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe durch Nachbarn, Bekannte sowie Schul- und Arbeitskolleginnen und -kollegen im Alltag (vgl. hierzu SEM-Akten A/3, Ziffer 7.03 und A/9, F 65) - selbst bei Wahrunterstellung - weder die erforderliche Gezieltheit noch Intensität auf, um als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziffer 1). In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführerinnen sodann nichts vor, das eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnte. 5.3 5.3.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie aufgrund ihres Lebenspartners, welcher sich dargelegtermassen (...) 2015 freiwillig der pro-russischen DNR anschloss und im von Separatisten kontrollierten Gebiet der Oblast Donezk in den Kampf zog, von Angehörigen des «Rechten Sektors» bedroht, beschimpft, geschlagen und vergewaltigt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin 1 schilderte die zentralen Fluchtgründe (die Hausbeschädigung (...) 2015, den Überfall auf dem Nachhauseweg am (...) 2015 und die Vergewaltigungen durch Angehörige des «Rechten Sektors» am (...) 2015) in den Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend und in sich stimmig. Anlässlich der Anhörung beschrieb sie die erlittenen mehrfachen Vergewaltigungen vom (...) 2015 zwar nicht sehr ausführlich und detailliert, aber dennoch überzeugend und beantwortete auch die zahlreichen Nachfragen hierzu konsistent. Besondere Beachtung ist dabei den Realkennzeichen in Form von emotionalen Regungen zu schenken. Die Beschwerdeführerin 1 weinte gemäss Protokoll während der Anhörung mehrmals (vgl. SEM-Akte A/9, F 65, F 67 und F 104) und hatte Mühe, über die sexuellen Missbräuche zu sprechen, obwohl die Befragung in einem reinen Frauenteam stattfand. Diesbezüglich hielt auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) auf dem «Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG» fest, ihre Hände hätten bei der Schilderung der Vergewaltigungen gezittert, sie habe geweint und zum Teil Mühe gehabt weiterzusprechen (vgl. SEM-Akte A/9, Seite 18). Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin 1 fällt des Weiteren auf, dass kein Bruch in ihrem Erzählstil erfolgte. Beispielsweise berichtete sie über ihr Leben in D._______ vor den Vorfällen in einer ähnlichen Erzähldichte wie über die geltend gemachten Angriffe durch Zugehörige des «Rechten Sektors». Hinzukommend erscheinen ihre Aussagen auch im länderspezifischen Kontext durchaus nachvollziehbar und plausibel. Andererseits reichte sie bis dato zum Nachweis ihrer Vorbringen keinerlei Beweismittel (wie beispielsweise Unterlagen der Behörden, Korrespondenzen ihres Anwalts, Dokumente betreffend die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses in (...) oder Belege zu ihrem dreiwöchigen Spitalaufenthalt nach der Mehrfachvergewaltigung [...] 2015) ins Recht, was zumindest Zweifel aufwirft. Letztlich kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten, erlittenen Verfolgungshandlungen jedoch in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden. 5.3.2 Vorliegend kann auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten persönlichen Umstände und Situation im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgung beziehungsweise eine (objektiv) begründete Furcht vor Verfolgung durch den "Rechten Sektor" zu bejahen wäre, unterbleiben, denn unbesehen der Frage nach der Verfolgungsfurcht vor der Ausreise ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer begründeten Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung auszugehen. 5.3.2.1 In der Anhörung vom 21. August 2017 gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, es sei ihr in der Zwischenzeit von einem Freund mitgeteilt worden, dass ihr Lebenspartner, E._______, nicht mehr am Leben sei (vgl. SEM-Akte A/9, F 37 ff.). Dementsprechend ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine seinetwegen nicht mehr ins Visier des «Rechten Sektors» geraten würden. Damit sind keine objektiven Umstände erkennbar, aufgrund welchen die Beschwerdeführerinnen in nachvollziehbarer Weise befürchten müssten, eine Reflexverfolgung werde sich (bei einer Rückkehr in die Ukraine) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. 5.3.2.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausführte, sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Ukraine angesichts der aktuellen Lage zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen wollen und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch mafiöse und / oder kriminelle Organisationen oder Banden, ausgesetzt. Deshalb ist die Angst der Beschwerdeführerin 1 vor Drohungen und Übergriffen durch Angehörige des «Rechten Sektors» durchaus verständlich; dies umso mehr, als sie bereits vorbrachte, solchen Übergriffen - insbesondere auf ihre sexuelle Integrität - ausgesetzt gewesen zu sein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 (E. 8.4.1; bestätigt beispielsweise im Urteil D-3512/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6) wurde allerdings festgehalten, dass der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens sei, von Konflikten betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im eben zitierten Entscheid ausserdem fest, es könne nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten «Rechten Sektors» oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder gar tatenlos geduldet würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens sind, Schutz vor pro-russischen Angriffen zu gewähren, zumal sie zahlreiche Massnahmen ergriffen haben, um gegen die anhaltenden Desinformations- und Cyberkampagnen Russlands vorzugehen (vgl. hierzu U.S. Departement of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Ukraine, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/ukraine/, abgerufen am 24. Februar 2021). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmittelschrift sind somit nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, wonach die ukrainischen Behörden derzeit als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind und es ist - wie soeben erwähnt - zu berücksichtigen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) davon auszugehen ist, es könnte kein Schutz durch das Sicherheits- und Justizsystem beansprucht werden. Die ukrainischen Behörden sind daher sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Auch im Falle von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen durch Angehörige des «Rechten Sektors» beziehungsweise Ultranationalisten könnten sie sich wieder an die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen. Den verfügbaren Länderinformationen zufolge ist nach der Euromaidan-Revolution überall im Land der Kampf gegen die Korruption aufgenommen worden (vgl. Länder-Analysen, Forschungsstelle Osteuropa [FSO] & Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde [DGO, Bremen & Berlin], Korruption; Ihor Kolomojskiyj, 28. Oktober 2019). 5.4 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aus den oben genannten Gründen als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Details der im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mangels Asylrelevanz der Vorbringen somit zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebietes nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. statt vieler beispielsweise das Urteil des BVGer D-3512/2020 vom 30. Juli 2020 E. 9.2 m.w.H.). 7.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen aber auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.; u.a. bestätigt im Urteil D-5473/2019 vom 25. November 2019 E. 5.3.2). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug von langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch von zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindern beziehungswiese Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betroffene Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte knüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. 7.3.4 Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin 1 lebte seit Geburt bis zu ihrer Ausreise im (...) 2015 in D._______. Die gelernte (...) und (...) arbeitete zuletzt in (...) und finanzierte so den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter. Gemäss eigenen Angaben wohnen ihre Mutter, ihre Grosstante und ihr Bruder, mit welchen sie weiterhin in Kontakt steht, in der Ukraine, womit sie in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich in der Schweiz zwar einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut (vgl. Referenzschreiben von Q._______, (...) bei R._______, vom 11. Oktober 2020, S._______ und T._______ vom 4. Februar 2021, U._______ vom 5. Februar 2021, V._______ vom 9. Februar 2021, W._______ vom 10. Februar 2021 und X._______ vom 11. Oktober 2021) und verfügt - wie ihre Tochter - über gute Deutschkenntnisse (vgl. hierzu das telc-Zertifikat A2 vom 14. September 2018 und das Schreiben von P._______, (...) bei der R._______, betreffend Teilnahmebestätigung Kurs Niveau B1). Ausserdem arbeitete sie vom 1. November 2016 bis am 30. Oktober 2018 bei der (...), wobei sie die (...) unterstützte (vgl. Schreiben der (...), Standort Y._______ betreffend Beschäftigungsbestätigung vom 14. Oktober 2020). Angesichts ihres Bildungsstandes, ihrer langjährigen Berufserfahrung und ihren in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass sie innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit finden und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, welche ihr die Existenzsicherung für sich und ihre Tochter ermöglichen wird. Diesbezüglich ist zudem auf die finanzielle Rückkehrhilfe der Schweiz gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) hinzuweisen. Damit liegen bei der Beschwerdeführerin 1 günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat vor. Schliesslich ist festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (...) nicht geeignet sind, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt keine aktuellen Arztberichte ins Recht gelegt wurden. Im Rahmen der Rückkehr steht es der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV2). 7.3.5 Die Beschwerdeführerin 2 war bei der Ausreise aus der Ukraine im (...) 2015 (...) Jahre alt. Sie befindet sich zum Urteilszeitpunkt nun mehr als fünf Jahre in der Schweiz und hat damit prägende Jahre ihrer Adoleszenz hier verbracht. Sie hat sich während dieser Zeit offenbar kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Jugendlichen aufgebaut, was durch diverse zu den Akten gereichte Referenzschreiben belegt wird (vgl. hierzu die Referenzschreiben von X._______ vom 8. Oktober 2021, S._______ und T._______ vom 4. Februar 2021, Z._______ vom 7. Februar 2021, Aa._______ vom 8. Februar 2021, Bb._______ vom 8. Februar 2021, Cc._______ vom 9. Februar 2021, Dd._______vom 9. Februar 2021 und Ee._______ vom 10. Februar 2021). Damit bestehen zweifellos soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich sodann auch schulisch in der Schweiz gut einleben können. Ab (...) 2017 ging sie in die Sekundarschule in Ff._______, wobei sie infolge hervorragenden Leistungen bereits im (...) 2018 von der Sekundarstufe B in die Sekundarstufe A eingestuft wurde. Sie schloss die dritte Sekundarklasse im (...) 2020 erfolgreich ab. Den eingereichten Schulzeugnissen ist zu entnehmen, dass sie nicht nur durchgehend gute schulische Leistungen erbrachte, sondern auch ein gutes Arbeits- und Lern- sowie Sozialverhalten aufweist (vgl. die Schulzeugnisse der Sekundarstufen 1 bis 3 mitsamt Lernberichten). Ihre Lehrerinnen beschreiben sie dementsprechend als ausgesprochen intelligente, motivierte, äusserst fleissige und pflichtbewusste Schülerin. Weiter fiel sie durch ihre sozialen Kompetenzen, ihre Höflichkeit, ihre Hilfsbereitschaft und ihre Rücksichtnahme positiv auf (vgl. hierzu das Referenzschreiben von I._______ vom 12. Oktober 2020 sowie das Empfehlungsschreiben von O._______ vom 15. Oktober 2020). Sie nahm auch an verschiedenen schulischen Angeboten teil. So arbeitete sie am Kunstprojekt "(...)" für die Ausstellung "(...)" des (...) in H._______ mit (vgl. Referenzschreiben von Gg._______, (...) des (...) vom 2. Februar 2021 und dem (...) Hh._______ und Ii._______ vom 2. Februar 2021) und betätigte sich sportlich (vgl. Bestätigungen der Teilnahme an Unihockeyturnieren im (...) 2017, 2019 und 2019 von Jj._______, (...) an der Schule Ff._______, vom 5. Februar 2021 und die Teilnahmebestätigung am Skilager in Kk._______ im (...) 2019 von Ll._______, ebenfalls (...) an der Schule Ff._______, vom 9. Februar 2021). Für den (...) 2020 war der Beginn einer Lehre als (...) vorgesehen gewesen (vgl. hierzu den Lehrvertrag zwischen J._______ und B._______ vom 23. Juni 2020, das Schreiben der (...), betreffend genehmigter Lehrvertrag als (...) vom 6. Juli 2020 sowie das Schreiben des (...) betreffend Schulbeginn (...) 2020 (...) vom Juli 2020). Mangels Bleiberechts in der Schweiz konnte sie diese bis anhin zwar nicht antreten (vgl. die E-Mail-Nachricht von K._______, (...), betreffend Rückzug des Gesuchs um Arbeitsbewilligung vom 21. August 2020 und das Schreiben von M._______, (...), betreffend Lehrvertragsauflösung per (...) 2020 vom 27. August 2020), der Lehrbetrieb ist aber weiterhin an ihr interessiert und hält ihr sogar die Lehrstelle als (...) im (...) 2021 frei (vgl. das Schreiben von N._______ betreffend Bestätigung für eine Lehrstelle als (...) per (...) 2021 vom 12. Oktober 2020). Der heute (...)-Jährigen - und somit nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführerin 2 - ist offenbar eine gute Integration in der Schweiz gelungen, wobei die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren bereits einen gewissen Einfluss auf ihre individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben dürfte. Dennoch ist angesichts deren knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer derart starken Integration und fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr in die Ukraine sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. So ist - infolge der gemeinsamen Flucht aus dem Heimatland, der neuen Situation in der Schweiz und der anfänglichen Fremdsprachigkeit - davon auszugehen, dass sie sich immer noch in erster Linie an ihrer Mutter orientiert, wobei ihre Bindung stärker sein dürfte, als bei anderen gleichaltrigen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung in der Ukraine ist sie sodann mit der heimatlichen Kultur und der ukrainischen Sprache vertraut, so dass ihr eine soziale Reintegration und das schliessen neuer Freundschaften in der Heimat - wie dies auch in der Schweiz der Fall zu sein scheint - ohne grössere Probleme und schnell gelingen dürfte. Angesichts ihres noch relativ jungen Alters und der nicht übermässig langen Abwesenheit von ihrem Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass ihre Reintragration in der Ukraine stark erschwert sein sollte, zumal sie damit den weitaus grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbrachte und dort vor ihrer Ausreise (...) Jahre lang die Grundschule besucht hatte. Aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Voraussetzungen kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass sie in der Ukraine eine geeignete Ausbildung finden wird. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Ukraine mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass ihr nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung ins dortige Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen wird. Die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse können ihr dabei von Nutzen sein, konnte sie doch zumindest die obligatorische Schulzeit hier beenden. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Rückkehr in die Ukraine für die Beschwerdeführerin 2 unzumutbar wäre. 7.3.6 Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich, da die Beschwerdeführerinnen über rechtsgenügliche Identitätsdokumente der Ukraine verfügen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Und sie im Übrigen verpflichtet sind, über die für sie zuständige Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: