Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - ukrainische Staatsangehörige - gelangten am 20. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Das SEM trat mit Verfügung vom 7. September 2015 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 an das SEM liessen die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2015 respektive um Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz «aus humanitären Gründen» ersuchen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2016 mit Urteil D-900/2016 vom 23. Februar 2016 gut und wies das SEM an, dem Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz die einstweilige Vollzugsaussetzung durch das Gericht aufrechterhalten bleibe. Die Sache wurde zur Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens an das SEM zurückgewiesen. C. Mit Verfügung vom 14. März 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung vom 7. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1769/2016 vom 16. Dezember 2016 ab. D. Am 17. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Juni 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Luxemburg an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3601/2018 vom 27. Juli 2018 infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. E. Am 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein, worauf sie am 21. November 2019, 13. Januar 2020, 14. Januar 2020 und 13. Februar 2020 einlässlich angehört wurden. Die Beschwerdeführerin 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe sich in der Ukraine als (...) in einer Hilfsorganisation für « (...) » eingesetzt und sei dabei wider Willen Teil eines Systems illegaler Geldbeschaffung geworden. Als sie sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, sei ihr gedroht worden. Sie habe in der Folge die ukrainischen Behörden, (...) und weitere (...) vergebens um Hilfe angegangen. Über Facebook und andere soziale Medien habe sie zudem über die schwierige Situation der « (...) » berichtet. Am 11. Oktober 2014 sei sie von Soldaten des « (...) » zu Hause aufgesucht, zusammengeschlagen und kurzzeitig in einem Container festgehalten worden. 2018 hätten ihre beiden Töchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) in der Ukraine eine Gerichtsvorladung erhalten. Als Familie fürchteten sie sich zudem vor Übergriffen durch ihren Ex-Mann beziehungsweise Vater und vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den « (...) ». F. Mit Schreiben vom 27. Juni 2020 wies das SEM den Kanton Zürich an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 - eröffnet am 1. Juli 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Anweisung an die zuständige kantonale Behörde, den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einstweilen auszusetzen. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, ihre Asylverfahren seien zu vereinigen. I. Mit Eingabe vom 4. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung «Unterbringung/Nothilfe» des Kantonalen Sozialamtes Zürich, datiert vom 3. August 2020, ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin 1 habe in wesentlichen Punkten ihrer Asylgesuchsbegründung unterschiedliche Angaben gemacht. Sie bezeichne sich zwar als politische Aktivistin; die von ihr geschilderten Tätigkeiten erreichten aber nicht ein Ausmass, um in der Ukraine als Oppositionelle wahrgenommen zu werden. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin 1 denn auch selbst ausgeführt, dass sie sich dem Risiko politischer Aktivitäten in der Ukraine nicht aussetzen wolle, solange sie im Ausland kein Asyl erhalten habe. Den geltend gemachten gewaltsamen Übergriff durch den « (...) » auf die Beschwerdeführerin 1, sei von den Beschwerdeführenden widersprüchlich und mithin unglaubhaft geschildert worden. Zudem spreche die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz regelmässig in die Ukraine zurückgekehrt seien, und dort trotz Gerichtsvorladungen unbehelligt geblieben seien, gegen eine Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden. Ferner widerspreche die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, ihnen drohe in der Ukraine Verfolgung durch ihren Ex-Mann beziehungsweise Vater, der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, da dieser längst keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdeführenden habe. Schliesslich habe auch der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Glaubensübertritt zu den « (...) » zu keinerlei Verfolgungshandlungen in der Ukraine geführt.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht bloss eine freiwillige Aktivistin, sondern eine politisch aktive (...). Weil die ganze Familie als politisch gefährlich eingestuft werde, drohe ihnen in der Ukraine private und staatliche Verfolgung. Sie hätten sich nach dem gewaltsamen Übergriff auf Beschwerdeführerin 1 durch den « (...) » im Oktober 2014 bereits in verschiedenen Landesteilen der Ukraine niedergelassen, seien aber vom « (...) » immer wieder ausfindig gemacht worden. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien in der Ukraine zudem zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden. Obwohl in der Ukraine grundsätzlich funktionierende staatliche Strukturen bestünden, zeige ihre Situation deutlich auf, dass die ukrainischen Behörden offensichtlich nicht willens und nicht fähig seien, ihnen staatlichen Schutz zu bieten. Weiter hielten sie daran fest, dass sie als Familie der Glaubensgemeinschaft der « (...) » angehörten und deswegen in der Ukraine «konstant schikaniert» würden. 6.6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet. Insbesondere sei die im Asylpunkt durch die Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung «absolut unzureichend». Es würden vom SEM keinerlei Argumente vorgebracht, weshalb die von ihnen gemachten Aussagen in den Befragungen nicht glaubhaft sein sollten. Damit habe das SEM seine Begründungspflicht und mithin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. 6.3 Zwar ist die angefochtene Verfügung unzureichend strukturiert. So kündigt die Vorinstanz in ihrer Begründung (S. 5 oben) an, ihre Glaubhaftigkeitsprüfung beziehe sich auf «unterschiedliche Angaben» der Beschwerdeführenden in «wesentlichen Punkten». Im Folgenden weist die Vor-instanz indessen nicht auf Widersprüche hin, sondern rekapituliert den Sachverhalt und prüft neben der Substanziiertheit und Plausibilität auch die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es wird im Ergebnis aber dennoch klar, von welchen Überlegungen das SEM sich leiten liess; so hat es seinen ablehnenden Asylentscheid durchaus genügend ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb dem Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist.
E. 7 Vorliegend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des niederschwelligen politischen Engagements von Beschwerdeführerin 1, kein Gefährdungsprofil aufweisen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 (E. 8.4.1; bestätigt beispielsweise im Urteil D-3512/2020 vom 30. Juli 2020) wurde festgehalten, dass der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens seien, von Konflikten betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im eben zitierten Entscheid ausserdem fest, es könne nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten « (...) » oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Damit ist auch für den vorliegenden Fall von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden auszugehen. Auch im Fall von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen können sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes wenden und den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die pauschale Verneinung von Schutzwillen und Schutzfähigkeit in der Beschwerde ist daher unbehelflich. Die in der Beschwerde geltend gemachten Schikanen aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit sind weder von asylbeachtlicher Gezieltheit noch Intensität. Als rein spekulativ erweist sich schliesslich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Befürchtung, ihr Ex-Mann beziehungsweise Vater könne ihnen etwas antun, zumal die Beschwerdeführenden selbst angeben, seit Langem keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, erlebte Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 8.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1; bestätigt beispielsweise im Urteil D-3512/2020 vom 30. Juli 2020 E. 9.2).
E. 10.2.1 Die Vorinstanz legte sodann betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, der ursprüngliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden liege zwar auf der durch Russland annektierten Krim. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit, sei es den Beschwerdeführenden jedoch möglich, den Wohnort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete frei zu wählen. Im Weiteren verfügten die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz und insoweit eine gesicherte Wohnsituation. Die volljährigen Beschwerdeführenden verfügten zudem über Arbeitserfahrung.
E. 10.2.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse zu Recht verneint. Diesen Ausführungen wird in der Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es dürfte den Beschwerdeführenden demnach möglich sein, gegebenenfalls in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder Fuss zu fassen und einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt - dem eingereichten Austrittsbericht der (...), datiert vom 24. Oktober 2019, ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine (...) und eine (...) diagnostiziert wurden. Die medizinische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung ist in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Es ist somit von der Behandelbarkeit der in den ärztlichen Berichten als behandlungsbedürftig taxierten gesundheitlichen Beschwerden von Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine auszugehen, da dort gestützt auf die Erkenntnisse des BVGer auch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen grundsätzlich vorhanden und erhältlich sind (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-7725/2015 vom 6. März 2018 E. 10.4.5). Die Rückkehr ins Heimatland stellt somit unter Beachtung der gesundheitlichen Beschwerden - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - keine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 dar. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr kann mit geeigneten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der Rückreise sowie mit Hilfe der Kontaktaufnahme der Verwandten im Heimatland - begegnet werden. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführerin 1 bleibt es zudem unbenommen, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. Auch unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der noch minderjährige Beschwerdeführer 4 hat in der Ukraine bereits die Schule besucht und kennt somit das Schulsystem, weshalb er sich dort wieder im Schul- und Alltagsleben eingliedern kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich - soweit angesichts der eingereichten Reisepässe notwendig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. Hinsichtlich des weiteren Prozessantrags, es seien die Verfahren der Beschwerdeführenden zu vereinigen, dürfte es der Aufmerksamkeit der Rechtsvertreterin entgangen sein, dass in Bezug auf die vier Beschwerdeführenden nur eine Verfügung als Anfechtungsobjekt und mithin auch nur eine einzige Beschwerde vorliegt, weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist.
E. 12.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3865/2020 Urteil vom 27. August 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und deren Kinder
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Stephanie Braun und Vito Fässler, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ukrainische Staatsangehörige - gelangten am 20. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Das SEM trat mit Verfügung vom 7. September 2015 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 an das SEM liessen die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2015 respektive um Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz «aus humanitären Gründen» ersuchen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2016 mit Urteil D-900/2016 vom 23. Februar 2016 gut und wies das SEM an, dem Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz die einstweilige Vollzugsaussetzung durch das Gericht aufrechterhalten bleibe. Die Sache wurde zur Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens an das SEM zurückgewiesen. C. Mit Verfügung vom 14. März 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung vom 7. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1769/2016 vom 16. Dezember 2016 ab. D. Am 17. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Juni 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Luxemburg an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3601/2018 vom 27. Juli 2018 infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. E. Am 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein, worauf sie am 21. November 2019, 13. Januar 2020, 14. Januar 2020 und 13. Februar 2020 einlässlich angehört wurden. Die Beschwerdeführerin 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe sich in der Ukraine als (...) in einer Hilfsorganisation für « (...) » eingesetzt und sei dabei wider Willen Teil eines Systems illegaler Geldbeschaffung geworden. Als sie sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, sei ihr gedroht worden. Sie habe in der Folge die ukrainischen Behörden, (...) und weitere (...) vergebens um Hilfe angegangen. Über Facebook und andere soziale Medien habe sie zudem über die schwierige Situation der « (...) » berichtet. Am 11. Oktober 2014 sei sie von Soldaten des « (...) » zu Hause aufgesucht, zusammengeschlagen und kurzzeitig in einem Container festgehalten worden. 2018 hätten ihre beiden Töchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) in der Ukraine eine Gerichtsvorladung erhalten. Als Familie fürchteten sie sich zudem vor Übergriffen durch ihren Ex-Mann beziehungsweise Vater und vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den « (...) ». F. Mit Schreiben vom 27. Juni 2020 wies das SEM den Kanton Zürich an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 - eröffnet am 1. Juli 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Anweisung an die zuständige kantonale Behörde, den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einstweilen auszusetzen. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, ihre Asylverfahren seien zu vereinigen. I. Mit Eingabe vom 4. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung «Unterbringung/Nothilfe» des Kantonalen Sozialamtes Zürich, datiert vom 3. August 2020, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin 1 habe in wesentlichen Punkten ihrer Asylgesuchsbegründung unterschiedliche Angaben gemacht. Sie bezeichne sich zwar als politische Aktivistin; die von ihr geschilderten Tätigkeiten erreichten aber nicht ein Ausmass, um in der Ukraine als Oppositionelle wahrgenommen zu werden. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin 1 denn auch selbst ausgeführt, dass sie sich dem Risiko politischer Aktivitäten in der Ukraine nicht aussetzen wolle, solange sie im Ausland kein Asyl erhalten habe. Den geltend gemachten gewaltsamen Übergriff durch den « (...) » auf die Beschwerdeführerin 1, sei von den Beschwerdeführenden widersprüchlich und mithin unglaubhaft geschildert worden. Zudem spreche die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz regelmässig in die Ukraine zurückgekehrt seien, und dort trotz Gerichtsvorladungen unbehelligt geblieben seien, gegen eine Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden. Ferner widerspreche die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, ihnen drohe in der Ukraine Verfolgung durch ihren Ex-Mann beziehungsweise Vater, der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, da dieser längst keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdeführenden habe. Schliesslich habe auch der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Glaubensübertritt zu den « (...) » zu keinerlei Verfolgungshandlungen in der Ukraine geführt. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht bloss eine freiwillige Aktivistin, sondern eine politisch aktive (...). Weil die ganze Familie als politisch gefährlich eingestuft werde, drohe ihnen in der Ukraine private und staatliche Verfolgung. Sie hätten sich nach dem gewaltsamen Übergriff auf Beschwerdeführerin 1 durch den « (...) » im Oktober 2014 bereits in verschiedenen Landesteilen der Ukraine niedergelassen, seien aber vom « (...) » immer wieder ausfindig gemacht worden. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien in der Ukraine zudem zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden. Obwohl in der Ukraine grundsätzlich funktionierende staatliche Strukturen bestünden, zeige ihre Situation deutlich auf, dass die ukrainischen Behörden offensichtlich nicht willens und nicht fähig seien, ihnen staatlichen Schutz zu bieten. Weiter hielten sie daran fest, dass sie als Familie der Glaubensgemeinschaft der « (...) » angehörten und deswegen in der Ukraine «konstant schikaniert» würden. 6.6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet. Insbesondere sei die im Asylpunkt durch die Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung «absolut unzureichend». Es würden vom SEM keinerlei Argumente vorgebracht, weshalb die von ihnen gemachten Aussagen in den Befragungen nicht glaubhaft sein sollten. Damit habe das SEM seine Begründungspflicht und mithin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. 6.3 Zwar ist die angefochtene Verfügung unzureichend strukturiert. So kündigt die Vorinstanz in ihrer Begründung (S. 5 oben) an, ihre Glaubhaftigkeitsprüfung beziehe sich auf «unterschiedliche Angaben» der Beschwerdeführenden in «wesentlichen Punkten». Im Folgenden weist die Vor-instanz indessen nicht auf Widersprüche hin, sondern rekapituliert den Sachverhalt und prüft neben der Substanziiertheit und Plausibilität auch die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es wird im Ergebnis aber dennoch klar, von welchen Überlegungen das SEM sich leiten liess; so hat es seinen ablehnenden Asylentscheid durchaus genügend ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb dem Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. 7. Vorliegend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des niederschwelligen politischen Engagements von Beschwerdeführerin 1, kein Gefährdungsprofil aufweisen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März 2018 (E. 8.4.1; bestätigt beispielsweise im Urteil D-3512/2020 vom 30. Juli 2020) wurde festgehalten, dass der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens seien, von Konflikten betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im eben zitierten Entscheid ausserdem fest, es könne nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten « (...) » oder der Ultranationalisten schutzlos ausgesetzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Damit ist auch für den vorliegenden Fall von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden auszugehen. Auch im Fall von weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen können sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes wenden und den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die pauschale Verneinung von Schutzwillen und Schutzfähigkeit in der Beschwerde ist daher unbehelflich. Die in der Beschwerde geltend gemachten Schikanen aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit sind weder von asylbeachtlicher Gezieltheit noch Intensität. Als rein spekulativ erweist sich schliesslich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Befürchtung, ihr Ex-Mann beziehungsweise Vater könne ihnen etwas antun, zumal die Beschwerdeführenden selbst angeben, seit Langem keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, erlebte Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 8.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1; bestätigt beispielsweise im Urteil D-3512/2020 vom 30. Juli 2020 E. 9.2). 10.2.1 Die Vorinstanz legte sodann betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, der ursprüngliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden liege zwar auf der durch Russland annektierten Krim. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit, sei es den Beschwerdeführenden jedoch möglich, den Wohnort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete frei zu wählen. Im Weiteren verfügten die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz und insoweit eine gesicherte Wohnsituation. Die volljährigen Beschwerdeführenden verfügten zudem über Arbeitserfahrung. 10.2.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse zu Recht verneint. Diesen Ausführungen wird in der Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es dürfte den Beschwerdeführenden demnach möglich sein, gegebenenfalls in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder Fuss zu fassen und einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt - dem eingereichten Austrittsbericht der (...), datiert vom 24. Oktober 2019, ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine (...) und eine (...) diagnostiziert wurden. Die medizinische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung ist in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet. Es ist somit von der Behandelbarkeit der in den ärztlichen Berichten als behandlungsbedürftig taxierten gesundheitlichen Beschwerden von Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine auszugehen, da dort gestützt auf die Erkenntnisse des BVGer auch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen grundsätzlich vorhanden und erhältlich sind (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-7725/2015 vom 6. März 2018 E. 10.4.5). Die Rückkehr ins Heimatland stellt somit unter Beachtung der gesundheitlichen Beschwerden - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - keine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 dar. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr kann mit geeigneten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der Rückreise sowie mit Hilfe der Kontaktaufnahme der Verwandten im Heimatland - begegnet werden. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführerin 1 bleibt es zudem unbenommen, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. Auch unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der noch minderjährige Beschwerdeführer 4 hat in der Ukraine bereits die Schule besucht und kennt somit das Schulsystem, weshalb er sich dort wieder im Schul- und Alltagsleben eingliedern kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich - soweit angesichts der eingereichten Reisepässe notwendig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. Hinsichtlich des weiteren Prozessantrags, es seien die Verfahren der Beschwerdeführenden zu vereinigen, dürfte es der Aufmerksamkeit der Rechtsvertreterin entgangen sein, dass in Bezug auf die vier Beschwerdeführenden nur eine Verfügung als Anfechtungsobjekt und mithin auch nur eine einzige Beschwerde vorliegt, weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist. 12.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: