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D-1769/2016

D-1769/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - eine ukrainische Staatsangehörige - gelangte am 20. August 2015 zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 7. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 an das SEM liessen die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2015 respektive um Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz aus humanitären Gründen ersuchen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihre psychische Gesundheit habe sich angesichts der angeordneten Rückschiebung nach Polen, wo sie bedroht worden seien und Gewalt erlebt hätten, massiv verschlechtert. Sie seien dringend auf psychologisch-psychiatrische Hilfe angewiesen: Alle drei Kinder seien seit dem 13. November 2015 in der E._______ in therapeutischer Behandlung. Es stehe die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" fest und dass eine traumaspezifische Therapie unabdingbar sei. Die Psychologin der Kinder gehe zudem davon aus, dass es bei einer Rückschaffung der Familie nach Polen zu einer massiven Retraumatisierung mit entsprechend schwerwiegenden Folgen für die psychische Gesundheit der Kinder kommen werde. Die Beschwerdeführerin selbst habe am 2. Dezember 2015 per fürsorgerische Unterbringung - zum zweiten Mal seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - aufgrund akuter Suizidalität in der E._______ hospitalisiert werden müssen. Bis zu ihrem Aufenthalt in der E._______ sei sie in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau F._______ gewesen, deren Bericht zu entnehmen sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) an einer Anpassungsstörung wie auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch bei ihr seien im Falle einer Rückkehr nach Polen eine Retraumatisierung und eine psychische Dekompensation wahrscheinlich, weshalb es ihr nicht mehr möglich wäre, ihre Kinder - insbesondere im Hinblick auf deren psychische Verfassung - angemessen zu betreuen. Das Kindswohl wäre stark gefährdet. Zudem müsse bei ihr im Falle einer Rückschaffung nach Polen von einem hohen Suizidrisiko ausgegangen werden. B.b Dem Wiedererwägungsgesuch lagen folgende Dokumente (je als Faxkopie) bei: ein Schreiben der E._______ vom 27. Januar 2016 betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin sowie ein ärztlicher Bericht von F._______ vom 18. November 2015 und ein Austrittsbericht der E._______ vom 11. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 wurden drei die Kinder der Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Untersuchungsberichte der E._______ vom 29. Januar 2016 (je als Faxkopie) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Diese Berichte würden die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Aussagen zur psychischen Verfassung der Kinder und zur Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Polen bestätigen. Weiter würden sie auf die reelle Gefahr eines "bilanzierenden Suizids der Kindsmutter bei einer Rückführung aufgrund der zu erwartenden Bedrohung an Leib und Leben für sie und ihre Kinder" hinweisen. D. Am 2. Februar 2016 übermittelte das kantonale Migrationsamt dem SEM per Fax Transportfähigkeitsbestätigungen für alle Beschwerdeführenden. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, bis zum 18. Februar 2016 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. E.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2016 mit Urteil D-900/2016 vom 23. Februar 2016 gut und wies das SEM an, dem Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz die einstweilige Vollzugsaussetzung durch das Gericht aufrechterhalten bleibe. Die Sache wurde zur Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens an das SEM zurückgewiesen. F. F.a Mit Verfügung vom 14. März 2016 (Datum Ausgang: 16. März 2016) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung vom 7. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) habe Polen den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die posttraumatischen Belastungsstörungen der Kinder beziehungsweise die bei der Beschwerdeführerin gemäss dem neuesten Arztbericht vom 11. Januar 2016 diagnostizierte Anpassungsstörung in Polen behandelbar seien und von den polnischen Behörden im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Praxis davon aus, dass die polnischen Behörden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren würden, insbesondere auch gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine. In diesem Zusammenhang werde auch auf den ECRE-Länderreport vom November 2015 (aida, Asylum Information Database, Country Report: Poland) verwiesen, wonach Asylsuchenden in Polen derselbe Zugang zu medizinischen Dienstleistungen gewährt werde wie krankenversicherten polnischen Staatsangehörigen, insbesondere auch zu Behandlungen für Personen mit psychischen Problemen. Derzeit würden Russisch sprechende Psychologen in jedem Asylzentrum in Polen zumindest grundlegende Behandlungen anbieten; weiterführende psychiatrische Behandlungen seien in Spitälern verfügbar. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Transfer nach Polen eine zeitweilige Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführenden erfolgen werde. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Arztbericht vom 11. Januar 2016 unter der Hospitalisation der Beschwerdeführerin rasch eine Beruhigung der akuten Krisenzuspitzung habe erreicht werden können. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung distanziert. Es sei deshalb anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Polen in verhältnismässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Umfeld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung erhalten werde, zumal Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den polnischen Behörden betreffend Unterbringung bevorzugt behandelt würden und sich im Übrigen auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen würden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was gemäss den vorliegenden Diagnosen nicht erfüllt sei. Ausserdem werde das SEM die polnischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) über Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführenden informieren. Die konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Im Zusammenhang mit der Suizidalität der Beschwerdeführerin sei zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) A.S. gegen die Schweiz vom 30. September (recte: Juni) 2015 zu verweisen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden habe deshalb mit Begleitung durch eine medizinische Fachperson zu erfolgen. Die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden hätten diese Bedingung im Übrigen bereits in der dem SEM am 2. Februar 2016 übermittelten Transportfähigkeitsbescheinigung festgehalten. Im Wiedererwägungsgesuch werde nicht konkret dargelegt, inwiefern Polen gerade im Fall der Beschwerdeführenden die Aufnahmerichtlinie in völkerrechtswidriger Weise missachten würde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden würden den Wegweisungsvollzug nach Polen deshalb nicht als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lassen. Weiter sei anzumerken, dass Polen ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen Stellen wenden, wenn sie sich in Polen vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden würden. Sollten sie sich durch die polnischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände gebe es sodann keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz (aus humanitären Gründen) rechtfertigen würden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. September 2015 beseitigen könnten. G. Mit Eingabe vom 21. März 2016 (vorab per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und stellte dabei die Einreichung einer Beschwerde in Aussicht. Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Frau mit schwerwiegenden psychischen Problemen. Aktuell sei sie im Spital G._______ stationär in Behandlung. Gemäss dem behandelnden Psychiater leide sie an einer schwerwiegenden depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser Eingabe lag ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht von Dr. H._______ vom 4. März 2016 (in Kopie) bei. H. Am 22. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden die angekündigte Beschwerde nachreichen und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten respektive das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht des Spitals G._______ vom 4. April 2016 (in Kopie) sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. H._______ vom 19. April 2016 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgehalten, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurde das SEM aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 nahm die Vorinstanz - innert erstreckter Frist - Stellung zu den Beschwerdevorbringen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen. M. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des kantonalen Sozialamtes betreffend ihre Unterbringung in einer Notunterkunft einreichen. N. In ihrer Replik vom 8. Juni 2016 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vollumfänglich auf ihre in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen. Zudem stellte sie einen Abklärungsbericht des I._______ in Aussicht. O. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, der in Aussicht gestellte Abklärungsbericht werde gemäss der zuständigen Psychologin bis Mitte Juli 2016 verfasst. Es werde darum ersucht, den Bericht abzuwarten und in der Urteilsfindung zu berücksichtigen. P. Mit Eingabe vom 19. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden den die Beschwerdeführerin betreffenden Abklärungsbericht des I._______ vom 17. August 2016 zu den Akten reichen. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe (und im Abklärungsbericht) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Q. Am 7. Dezember 2016 gingen beim SEM - von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - zwei Schreiben der E._______ vom 29. November 2016 betreffend B._______ und C._______ ein. Darin wird ausgeführt, (...) würden sich seit dem 13. November 2015 und bis auf weiteres in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinden. Infolge der bestehenden sehr unklaren Gesamtsituation gestalte sich sowohl die Behandlung wie auch die weitere Prognose sehr schwierig. Es werde um eine rasche Entscheidung gebeten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist zwar das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung unbekannt respektive lässt sich in den Akten kein Rückschein finden. Diesbezüglich waren allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen, da aufgrund des Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen werden konnte. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. April 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (vgl. S. 2), was grundsätzlich auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Ausführungen dazu, dass und weshalb diese Kostenauflage angesichts des bereits vorinstanzlich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht erfolgt sein soll. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies.

E. 5.1 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Polen) oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.

E. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wurde von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verändert hat, so dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen nunmehr eine Verletzung der EMRK darstellen würde, was gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz zur Folge hätte (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), oder ob seither humanitäre Gründe eingetreten sind.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches im Wesentlichen vor, ihre psychische Gesundheit habe sich angesichts der drohenden Rückschiebung nach Polen, wo sie bedroht worden seien und Gewalt erlebt hätten, massiv verschlechtert.

E. 6.2.1 Vorneweg ist festzustellen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin von den verschiedenen Fachpersonen nicht übereinstimmend beurteilt wurden. Während die Fachpersonen ausserhalb des stationären Rahmens (F._______, Dr. H._______ und das I._______) unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung und teilweise eine depressive Episode diagnostizierten, konnten diese Diagnosen während ihrer stationären Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken nicht erhärtet, dagegen eine Anpassungsstörung festgestellt werden (vgl. Austrittsbericht der E._______ vom 11. Januar 2016 S. 3; Austrittsbericht des Spitals G._______ vom 4. April 2016).

E. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen die Person in einem dermassen schlechten Zustand ist, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

E. 6.3.1 Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht - in Übereinstimmung mit den SEM, das in seiner Vernehmlassung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte des Spitals G._______ vom 4. April 2016 sowie von Dr. H._______ vom 19. April 2016 berücksichtigte - zum Schluss, dass die Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Polen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Insbesondere lassen auch die vom I._______ (neu) diagnostizierten psychischen Krankheiten der Beschwerdeführerin (komplexe posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie Agoraphobie mit Panikstörung) den Vollzug der Überstellung nicht als unzulässig erscheinen. Allein der Umstand, dass die Rückführung der Beschwerdeführenden - wie auf Beschwerdeebene unter Berufung auf die eingereichten Arztberichte bekräftigt - zu einer (massiven) Retraumatisierung und allenfalls - was aber lediglich behauptet wurde - einer massiven und dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führt, vermag im Sinne der in E. 6.2.2 vorstehend angeführten Rechtsprechung und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung offensichtlich noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. In der Beschwerdeschrift wurde diese Rechtsprechung, auf welche bereits in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde, denn auch völlig ausser Acht gelassen. Gerichtsnotorisch ist, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass die psychischen Krankheiten der Beschwerdeführenden - auch die (neu) diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin - in Polen behandelbar sind und von den polnischen Behörden im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt werden. Jedenfalls liegen keine Hinweise vor, wonach Polen ihnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. In der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. August 2016 wird zwar geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass die Behandlung in Polen nicht im von der Beschwerdeführerin benötigten Mass und in kurzer Zeit zugänglich sei. Dazu wird auf den in der angefochtenen Verfügung zitierten ECRE-Länderreport verwiesen, der die mangelnde Identifikation von vulnerablen Personen und die mangelnde psychologische Versorgung von Flüchtlingen in Polen beschreibe. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit) informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die polnischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

E. 6.3.2 Was die (akute) Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Suizidalität steht in engem Zusammenhang mit dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren. So ist dem Austrittsbericht der E._______ vom 11. Januar 2016 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angesichts des abgelehnten Asylantrags in der Schweiz Suizidgedanken habe, verbunden mit der Idee, auf diesem Wege und unter Aufopferung ihres Lebens wenigstens ihren drei Kindern ein Bleiberecht in der Schweiz zu ermöglichen; bei erneutem Versuch der Ausschaffung werde sie wahrscheinschlich erneut versuchen, sich das Leben zu nehmen (vgl. auch die ärztliche Untersuchungsberichte der E._______ vom 29. Januar 2016 betreffend ihre Kinder). Auch wenn sie gegenüber dem I._______ angab, (mittlerweile) wolle sie sich wegen ihrer Kinder nichts mehr antun, kann ein erneuter Suizidversuch im Falle einer Ausschaffung nicht ausgeschlossen werden. So wird denn auch im Abklärungsbericht des I._______ vom 17. August 2016 festgehalten, dass im Falle sich zuspitzender sozialer Belastung von einem erhöhten Suizidrisiko auszugehen sei. Das SEM hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Entscheid zu Recht auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. ebenda § 34). Vorliegend wird die Überstellung der Beschwerdeführenden - gemäss Erklärung in der angefochtenen Verfügung - mit Begleitung durch eine medizinische Fachperson erfolgen. Damit steht auch die (akute) Suizidalität der Beschwerdeführerin und allenfalls von C._______ (vgl. den [...] betreffenden ärztlichen Untersuchungsbericht der E._______ vom 29. Januar 2016 S. 4) einer Überstellung nach Polen nicht entgegen.

E. 6.3.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung der angeordneten Überstellung alleine durch die Vorinstanz beziehungsweise - im Beschwerdeverfahren - das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf (vgl. Urteil des BVGer D-6769/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 5 E. 4 f.aa). Insofern zielt auch das Beschwerdevorbringen, den ärztlichen Berichten der E._______ sei zu entnehmen, dass betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin "aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine Ausweisung und Rückführung nach Polen bzw. ins Ursprungsland zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten ist", ins Leere.

E. 6.4 Was die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Bedrohung der Beschwerdeführenden in Polen durch ihre ukrainischen Verfolger betrifft, ist schliesslich in Erinnerung zu rufen, dass dieses Vorbringen bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und berücksichtigt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil D-6034/2015 verwiesen werden (vgl. ebenda S. 7).

E. 7.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere festzuhalten, dass das SEM dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr die Verantwortung für ihre Kinder übernehmen, weshalb das Kindeswohl stark gefährdet wäre, insofern Rechnung getragen hat, als es in der angefochtenen Verfügung auf den Arztbericht vom 11. Januar 2016 verwies und festhielt, es sei anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Polen in verhältnismässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Umfeld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung erhalten werde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil D-6034/2015 verwiesen werden, zumal bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurde, die Wegweisung nach Polen würde den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtern und sei somit insbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar (vgl. ebenda S. 5 und 10). Das Gericht enthält sich in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 27. Januar 2016 zu Recht abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1769/2016 Urteil vom 16. Dezember 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Suzanne Stotz, substituiert durch Nora Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - eine ukrainische Staatsangehörige - gelangte am 20. August 2015 zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 7. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 an das SEM liessen die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2015 respektive um Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz aus humanitären Gründen ersuchen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihre psychische Gesundheit habe sich angesichts der angeordneten Rückschiebung nach Polen, wo sie bedroht worden seien und Gewalt erlebt hätten, massiv verschlechtert. Sie seien dringend auf psychologisch-psychiatrische Hilfe angewiesen: Alle drei Kinder seien seit dem 13. November 2015 in der E._______ in therapeutischer Behandlung. Es stehe die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" fest und dass eine traumaspezifische Therapie unabdingbar sei. Die Psychologin der Kinder gehe zudem davon aus, dass es bei einer Rückschaffung der Familie nach Polen zu einer massiven Retraumatisierung mit entsprechend schwerwiegenden Folgen für die psychische Gesundheit der Kinder kommen werde. Die Beschwerdeführerin selbst habe am 2. Dezember 2015 per fürsorgerische Unterbringung - zum zweiten Mal seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - aufgrund akuter Suizidalität in der E._______ hospitalisiert werden müssen. Bis zu ihrem Aufenthalt in der E._______ sei sie in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau F._______ gewesen, deren Bericht zu entnehmen sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) an einer Anpassungsstörung wie auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch bei ihr seien im Falle einer Rückkehr nach Polen eine Retraumatisierung und eine psychische Dekompensation wahrscheinlich, weshalb es ihr nicht mehr möglich wäre, ihre Kinder - insbesondere im Hinblick auf deren psychische Verfassung - angemessen zu betreuen. Das Kindswohl wäre stark gefährdet. Zudem müsse bei ihr im Falle einer Rückschaffung nach Polen von einem hohen Suizidrisiko ausgegangen werden. B.b Dem Wiedererwägungsgesuch lagen folgende Dokumente (je als Faxkopie) bei: ein Schreiben der E._______ vom 27. Januar 2016 betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin sowie ein ärztlicher Bericht von F._______ vom 18. November 2015 und ein Austrittsbericht der E._______ vom 11. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 wurden drei die Kinder der Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Untersuchungsberichte der E._______ vom 29. Januar 2016 (je als Faxkopie) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Diese Berichte würden die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Aussagen zur psychischen Verfassung der Kinder und zur Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Polen bestätigen. Weiter würden sie auf die reelle Gefahr eines "bilanzierenden Suizids der Kindsmutter bei einer Rückführung aufgrund der zu erwartenden Bedrohung an Leib und Leben für sie und ihre Kinder" hinweisen. D. Am 2. Februar 2016 übermittelte das kantonale Migrationsamt dem SEM per Fax Transportfähigkeitsbestätigungen für alle Beschwerdeführenden. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, bis zum 18. Februar 2016 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. E.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2016 mit Urteil D-900/2016 vom 23. Februar 2016 gut und wies das SEM an, dem Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz die einstweilige Vollzugsaussetzung durch das Gericht aufrechterhalten bleibe. Die Sache wurde zur Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens an das SEM zurückgewiesen. F. F.a Mit Verfügung vom 14. März 2016 (Datum Ausgang: 16. März 2016) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung vom 7. September 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) habe Polen den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die posttraumatischen Belastungsstörungen der Kinder beziehungsweise die bei der Beschwerdeführerin gemäss dem neuesten Arztbericht vom 11. Januar 2016 diagnostizierte Anpassungsstörung in Polen behandelbar seien und von den polnischen Behörden im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Praxis davon aus, dass die polnischen Behörden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren würden, insbesondere auch gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine. In diesem Zusammenhang werde auch auf den ECRE-Länderreport vom November 2015 (aida, Asylum Information Database, Country Report: Poland) verwiesen, wonach Asylsuchenden in Polen derselbe Zugang zu medizinischen Dienstleistungen gewährt werde wie krankenversicherten polnischen Staatsangehörigen, insbesondere auch zu Behandlungen für Personen mit psychischen Problemen. Derzeit würden Russisch sprechende Psychologen in jedem Asylzentrum in Polen zumindest grundlegende Behandlungen anbieten; weiterführende psychiatrische Behandlungen seien in Spitälern verfügbar. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Transfer nach Polen eine zeitweilige Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführenden erfolgen werde. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Arztbericht vom 11. Januar 2016 unter der Hospitalisation der Beschwerdeführerin rasch eine Beruhigung der akuten Krisenzuspitzung habe erreicht werden können. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung distanziert. Es sei deshalb anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Polen in verhältnismässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Umfeld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung erhalten werde, zumal Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den polnischen Behörden betreffend Unterbringung bevorzugt behandelt würden und sich im Übrigen auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen würden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was gemäss den vorliegenden Diagnosen nicht erfüllt sei. Ausserdem werde das SEM die polnischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) über Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführenden informieren. Die konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Im Zusammenhang mit der Suizidalität der Beschwerdeführerin sei zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) A.S. gegen die Schweiz vom 30. September (recte: Juni) 2015 zu verweisen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden habe deshalb mit Begleitung durch eine medizinische Fachperson zu erfolgen. Die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden hätten diese Bedingung im Übrigen bereits in der dem SEM am 2. Februar 2016 übermittelten Transportfähigkeitsbescheinigung festgehalten. Im Wiedererwägungsgesuch werde nicht konkret dargelegt, inwiefern Polen gerade im Fall der Beschwerdeführenden die Aufnahmerichtlinie in völkerrechtswidriger Weise missachten würde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden würden den Wegweisungsvollzug nach Polen deshalb nicht als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lassen. Weiter sei anzumerken, dass Polen ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen Stellen wenden, wenn sie sich in Polen vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden würden. Sollten sie sich durch die polnischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände gebe es sodann keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz (aus humanitären Gründen) rechtfertigen würden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. September 2015 beseitigen könnten. G. Mit Eingabe vom 21. März 2016 (vorab per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und stellte dabei die Einreichung einer Beschwerde in Aussicht. Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Frau mit schwerwiegenden psychischen Problemen. Aktuell sei sie im Spital G._______ stationär in Behandlung. Gemäss dem behandelnden Psychiater leide sie an einer schwerwiegenden depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser Eingabe lag ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht von Dr. H._______ vom 4. März 2016 (in Kopie) bei. H. Am 22. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden die angekündigte Beschwerde nachreichen und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten respektive das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht des Spitals G._______ vom 4. April 2016 (in Kopie) sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. H._______ vom 19. April 2016 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgehalten, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurde das SEM aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 nahm die Vorinstanz - innert erstreckter Frist - Stellung zu den Beschwerdevorbringen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen. M. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des kantonalen Sozialamtes betreffend ihre Unterbringung in einer Notunterkunft einreichen. N. In ihrer Replik vom 8. Juni 2016 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vollumfänglich auf ihre in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen. Zudem stellte sie einen Abklärungsbericht des I._______ in Aussicht. O. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, der in Aussicht gestellte Abklärungsbericht werde gemäss der zuständigen Psychologin bis Mitte Juli 2016 verfasst. Es werde darum ersucht, den Bericht abzuwarten und in der Urteilsfindung zu berücksichtigen. P. Mit Eingabe vom 19. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden den die Beschwerdeführerin betreffenden Abklärungsbericht des I._______ vom 17. August 2016 zu den Akten reichen. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe (und im Abklärungsbericht) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Q. Am 7. Dezember 2016 gingen beim SEM - von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - zwei Schreiben der E._______ vom 29. November 2016 betreffend B._______ und C._______ ein. Darin wird ausgeführt, (...) würden sich seit dem 13. November 2015 und bis auf weiteres in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinden. Infolge der bestehenden sehr unklaren Gesamtsituation gestalte sich sowohl die Behandlung wie auch die weitere Prognose sehr schwierig. Es werde um eine rasche Entscheidung gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist zwar das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung unbekannt respektive lässt sich in den Akten kein Rückschein finden. Diesbezüglich waren allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen, da aufgrund des Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen werden konnte. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Vollständigkeit halber ist vorneweg anzumerken, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. April 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (vgl. S. 2), was grundsätzlich auch die erstinstanzliche Kostenauflage umfasst. Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Ausführungen dazu, dass und weshalb diese Kostenauflage angesichts des bereits vorinstanzlich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht erfolgt sein soll. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies. 5. 5.1 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Polen) oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wurde von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verändert hat, so dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen nunmehr eine Verletzung der EMRK darstellen würde, was gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz zur Folge hätte (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), oder ob seither humanitäre Gründe eingetreten sind. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches im Wesentlichen vor, ihre psychische Gesundheit habe sich angesichts der drohenden Rückschiebung nach Polen, wo sie bedroht worden seien und Gewalt erlebt hätten, massiv verschlechtert. 6.2 6.2.1 Vorneweg ist festzustellen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin von den verschiedenen Fachpersonen nicht übereinstimmend beurteilt wurden. Während die Fachpersonen ausserhalb des stationären Rahmens (F._______, Dr. H._______ und das I._______) unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung und teilweise eine depressive Episode diagnostizierten, konnten diese Diagnosen während ihrer stationären Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken nicht erhärtet, dagegen eine Anpassungsstörung festgestellt werden (vgl. Austrittsbericht der E._______ vom 11. Januar 2016 S. 3; Austrittsbericht des Spitals G._______ vom 4. April 2016). 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen die Person in einem dermassen schlechten Zustand ist, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 6.3 6.3.1 Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht - in Übereinstimmung mit den SEM, das in seiner Vernehmlassung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte des Spitals G._______ vom 4. April 2016 sowie von Dr. H._______ vom 19. April 2016 berücksichtigte - zum Schluss, dass die Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Polen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Insbesondere lassen auch die vom I._______ (neu) diagnostizierten psychischen Krankheiten der Beschwerdeführerin (komplexe posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie Agoraphobie mit Panikstörung) den Vollzug der Überstellung nicht als unzulässig erscheinen. Allein der Umstand, dass die Rückführung der Beschwerdeführenden - wie auf Beschwerdeebene unter Berufung auf die eingereichten Arztberichte bekräftigt - zu einer (massiven) Retraumatisierung und allenfalls - was aber lediglich behauptet wurde - einer massiven und dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führt, vermag im Sinne der in E. 6.2.2 vorstehend angeführten Rechtsprechung und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung offensichtlich noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. In der Beschwerdeschrift wurde diese Rechtsprechung, auf welche bereits in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde, denn auch völlig ausser Acht gelassen. Gerichtsnotorisch ist, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass die psychischen Krankheiten der Beschwerdeführenden - auch die (neu) diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin - in Polen behandelbar sind und von den polnischen Behörden im Rahmen der Aufnahmerichtlinie auch behandelt werden. Jedenfalls liegen keine Hinweise vor, wonach Polen ihnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. In der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. August 2016 wird zwar geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass die Behandlung in Polen nicht im von der Beschwerdeführerin benötigten Mass und in kurzer Zeit zugänglich sei. Dazu wird auf den in der angefochtenen Verfügung zitierten ECRE-Länderreport verwiesen, der die mangelnde Identifikation von vulnerablen Personen und die mangelnde psychologische Versorgung von Flüchtlingen in Polen beschreibe. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (Gesundheitszustand und Weiterbehandlungsnotwendigkeit) informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die polnischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 6.3.2 Was die (akute) Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Suizidalität steht in engem Zusammenhang mit dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren. So ist dem Austrittsbericht der E._______ vom 11. Januar 2016 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angesichts des abgelehnten Asylantrags in der Schweiz Suizidgedanken habe, verbunden mit der Idee, auf diesem Wege und unter Aufopferung ihres Lebens wenigstens ihren drei Kindern ein Bleiberecht in der Schweiz zu ermöglichen; bei erneutem Versuch der Ausschaffung werde sie wahrscheinschlich erneut versuchen, sich das Leben zu nehmen (vgl. auch die ärztliche Untersuchungsberichte der E._______ vom 29. Januar 2016 betreffend ihre Kinder). Auch wenn sie gegenüber dem I._______ angab, (mittlerweile) wolle sie sich wegen ihrer Kinder nichts mehr antun, kann ein erneuter Suizidversuch im Falle einer Ausschaffung nicht ausgeschlossen werden. So wird denn auch im Abklärungsbericht des I._______ vom 17. August 2016 festgehalten, dass im Falle sich zuspitzender sozialer Belastung von einem erhöhten Suizidrisiko auszugehen sei. Das SEM hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Entscheid zu Recht auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. ebenda § 34). Vorliegend wird die Überstellung der Beschwerdeführenden - gemäss Erklärung in der angefochtenen Verfügung - mit Begleitung durch eine medizinische Fachperson erfolgen. Damit steht auch die (akute) Suizidalität der Beschwerdeführerin und allenfalls von C._______ (vgl. den [...] betreffenden ärztlichen Untersuchungsbericht der E._______ vom 29. Januar 2016 S. 4) einer Überstellung nach Polen nicht entgegen. 6.3.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung der angeordneten Überstellung alleine durch die Vorinstanz beziehungsweise - im Beschwerdeverfahren - das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf (vgl. Urteil des BVGer D-6769/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 5 E. 4 f.aa). Insofern zielt auch das Beschwerdevorbringen, den ärztlichen Berichten der E._______ sei zu entnehmen, dass betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin "aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine Ausweisung und Rückführung nach Polen bzw. ins Ursprungsland zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten ist", ins Leere. 6.4 Was die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Bedrohung der Beschwerdeführenden in Polen durch ihre ukrainischen Verfolger betrifft, ist schliesslich in Erinnerung zu rufen, dass dieses Vorbringen bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und berücksichtigt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil D-6034/2015 verwiesen werden (vgl. ebenda S. 7). 7. 7.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten: 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere festzuhalten, dass das SEM dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr die Verantwortung für ihre Kinder übernehmen, weshalb das Kindeswohl stark gefährdet wäre, insofern Rechnung getragen hat, als es in der angefochtenen Verfügung auf den Arztbericht vom 11. Januar 2016 verwies und festhielt, es sei anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Polen in verhältnismässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Umfeld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung erhalten werde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil D-6034/2015 verwiesen werden, zumal bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurde, die Wegweisung nach Polen würde den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtern und sei somit insbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar (vgl. ebenda S. 5 und 10). Das Gericht enthält sich in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 27. Januar 2016 zu Recht abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: