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D-6034/2015

D-6034/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6034/2015 Urteil vom 6. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 20. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. September 2015 - eröffnet am 18. September 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass als Beweismittel eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Bestätigung vom 23. September 2015 des H._______, G._______, hinsichtlich des mit der Beschwerdeführerin (Mutter) am 17. September 2015 geführten Erstgesprächs und eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsartikels, in welchem die Beschwerdeführenden bei ihrem politischen Engagement abgebildet sein sollen, zu den Akten gereicht wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass die Beschwerdeführenden dem Gericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (Poststempel vom 3. Oktober 2015) als weitere Beweismittel zwei Screenshots vom Mobiltelefon der Mutter einreichten, welche ihre Bedrohungssituation in Polen belegen sollen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die polnischen Behörden die im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 1. September 2015 am 2. September 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, sie seien in Polen von Leuten aus der Ostukraine, denen bekannt sei, dass sich die Beschwerdeführerin politisch für die Unabhängigkeit der Ukraine eingesetzt habe, bedroht worden, dass sie sich mehrmals an die Polizei und die Leitung des Asylheimes gewandt hätten, ihnen jedoch nicht geholfen worden sei, dass angesichts der herrschenden Zustände im polnischen Asylverfahren, wo viele Asylsuchende keine angemessene Unterbringung und Versorgung erhielten, damit zu rechnen sei, dass der polnische Staat nicht fähig und willens sei, die Beschwerdeführenden angemessen zu schützen, dass sich viele Schutzsuchende aus der Ukraine in den Asylheimen Polens aufhielten, weshalb die Beschwerdeführenden von den bedrohenden Personen schnell ausfindig gemacht werden könnten, dass sie noch mehr Angst um ihre Sicherheit haben müssten, wenn sie sich an die polnischen Behörden wenden und rechtliche Mittel in Anspruch nehmen würden, dass sie gerade für den Fall, dass sie die Polizei kontaktieren würden, mit dem Tod bedroht worden seien, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr als alleinerziehende Mutter mit der Verantwortung für drei minderjährige Kinder faktisch daran gehindert sehe, die rechtsstaatlichen Mittel in Polen so auszuschöpfen, dass diese für sie einen effektiven Schutz bedeuteten, dass ausserdem ihre psychische Verfassung sehr labil sei, dass eine engmaschige psychologische beziehungsweise psychiatrische Betreuung dringend notwendig sei und gegebenenfalls auch die Einweisung in eine psychiatrische Klinik angezeigt sei, dass die Wegweisung nach Polen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtern würde und somit insbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar sei, dass aufgrund dieser Umstände darum ersucht werde, den Selbsteintritt auszuüben, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO fordern, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder konkret die Gefahr einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer Befragungen vom 27. August 2015 noch in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich Polen in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diversen bisher ergangenen Urteilen Überstellungen nach Polen als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile E-1947/2015 und E-2081/2015 vom 9. April 2015; D-2351/2015 vom 22. April 2015; D-2168/2015 vom 19. Mai 2015; D-4382/2015 vom 27. Juli 2015; E-4924/2015 vom 19. August 2015 oder D-6005/2015 vom 2. Oktober 2015), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Polen wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie sich bei allfälligen Behelligungen seitens Drittpersonen an die zuständigen polnischen Behörden wenden können, dass es sich bei Polen - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat - um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit haben, bei den zuständigen Stellen Beschwerde einzureichen, sollten sie sich von der Polizei oder anderen Behörden ungerecht behandelt fühlen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den polnischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Beschwerdeführerin daher aus ihrem Argument, als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern die rechtsstaatlichen Mittel nicht effektiv ausschöpfen zu können, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die Beweismittel keine andere Beurteilung bewirken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.6 und 7 [zur Publikation vorgesehen]), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. Urteil E-641/2014 E. 8), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), dass dies im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin, welche psychisch und physisch beeinträchtigt ist (vgl. Bestätigung vom 23. September 2015 des H._______; Befragungsprotokoll vom 27. August 2015, A5 S. 14 Ziff. 8.02), nicht zutrifft, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Wegweisungsvollzug nach Polen nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es der Beschwerdeführerin demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch der in der Bestätigung vom 23. September 2015 des H._______ aufgeführte Termin vom 29. September 2015 einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da dieser zwischenzeitlich wahrgenommen worden sein dürfte, dass nach dem Gesagten - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht davon auszugehen ist, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würde das Wohl ihrer minderjährigen Kinder beeinträchtigen, umso weniger, als Polen die Kinderrechtskonvention (SR 0.107) ratifiziert hat, dass Polen im Übrigen über einen "Ombudsmann für Kinderrechte" verfügt, dessen Hauptaufgaben die Überwachung und Kontrolle der Kinderrechte sowie die Unterstützung derjenigen Organisationen, die sich mit Kinderrechten befassen, beinhalten, dass der Ombudsmann im Einklang mit der Verfassung in erster Linie die Einhaltung der Kinderrechtskonvention und darüber hinaus aller weiteren Gesetze, die Kinder betreffen, zu überwachen hat, aber auch die Rechte und Pflichten der Eltern beachten muss, dass das SEM angesichts aller Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 28. September 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: