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D-4382/2015

D-4382/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4382/2015 Urteil vom 27. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -Vertretung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM ihnen anlässlich der Befragungen zur Person am 7. April 2015 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie in diesem Zusammenhang erklärten, alt und krank zu sein und in Polen niemanden zu haben, dass sie darum ersuchten, dem Kanton C._______ zugeteilt zu werden, da sich dort ihr Sohn, den sie acht Jahre lang nicht mehr gesehen hätten, befinde und er sie unterstützen könne, dass der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, N (...), mit Schreiben vom 12. April 2015 das SEM darum ersuchte, seine Eltern in seiner Nähe unterzubringen, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2015 - eröffnet am 10. Juli 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des SEM beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben und dieses anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen und insbesondere von der geplanten Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2015 zwei Arztzeugnisse von Dr. med. E._______, vom 21. Juli 2015 einreichen liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom­mens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. auch BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein vom 10. März 2015 bis 23. April 2015 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM gestützt darauf am 4. Juni 2015 die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 beziehungsweise Art. 11 Dublin-III-VO ersuchte, dass die polnischen Behörden das Ersuchen am 6. Juli 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen, dass somit grundsätzlich die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden, welche gemäss syrischen Verhältnissen bereits sehr alt seien ([...] und [...] Jahre), würden chronische Krankheiten aufweisen und seien von ihrem Sohn in der Schweiz in besonderem Masse abhängig, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig, ungenügend und unvollständig festgestellt habe und die Begründungspflicht verletzt habe, indem die Krankheiten und die Abhängigkeit vom Sohn in der Schweiz nicht als zuständigkeitsbegründendes Kriterium berücksichtigt und geprüft worden seien, dass der Sohn die Beschwerdeführenden bei Aktivitäten des täglichen Lebens unterstütze (Termine bei Ärzten und Behörden, richtige Einnahme der Medikamente, Tragen von Mobiliar und Verrichtung schwerer Haushaltsarbeiten sowie Einkaufen), sie auf diese Unterstützung angewiesen seien und dies auch mehrfach zum Ausdruck gebracht hätten und die körperlichen Beschwerden und damit die Notwendigkeit der Unterstützung fortlaufend zunehmen würden, dass der Sohn bisher finanziell für seine Eltern nicht vollständig habe aufkommen können, jedoch in affektiver Hinsicht eine sehr starke Beziehung zu ihnen pflege und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden habe, dass die Beschwerdeführenden in Europa und insbesondere in Polen über keine Verwandten verfügten, dass die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrem Sohn - falls diese nicht unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO subsumiert werden könne - unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, da die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden habe, dass im Übrigen Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu prüfen sei, da der Begriff "Verwandte" auch die erwachsenen Kinder umfasse, dass zudem auf Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 verwiesen werde, gemäss welchem das SEM aus humanitären Gründen ein Asylgesuch behandeln könne, dass - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Verfügung des SEM in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden fielen nicht unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, da volljährige Söhne nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K23 ff. zu Art. 2 S. 88 ff.), dass unter den Begriff "Verwandte" gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO nur die in einem Mitgliedstaat aufhaltenden volljährigen Geschwister der Eltern des Antragsstellers und dessen Grosseltern fallen und dies vorliegend bei den Beschwerdeführenden nicht zutrifft (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K35 zu Art. 2 S. 91). dass in Bezug auf das geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Sohn und den Beschwerdeführenden festzuhalten ist, dass eigenen Aussagen zufolge die Beschwerdeführenden ihren Sohn seit acht Jahren nicht mehr gesehen haben und, sollten sie - wie dargelegt - dermassen von einer Person abhängig sein, diese Betreuung in den letzten acht Jahren von anderen, vorliegend nicht erwähnten Personen übernommen worden sein muss, dass sich die Beschwerdeführenden erst knapp vier Monate in der Schweiz aufhalten, ohne ihren Sohn den Weg, unter Aufwendung von 15'000 Euro, in die Schweiz fanden, und daher die geltend gemachte Unterstützung (Termine bei Ärzten und Behörden, richtige Einnahme der Medikamente, Tragen von Mobiliar und Verrichtung schwerer Haushaltsarbeiten sowie Einkaufen) nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne Art. 16 Dublin-III-VO zum Sohn zu begründen vermag, dass in Bezug auf den angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten können, da sich ihr Sohn aufgrund der derzeit massgeblichen Sachlage lediglich aufgrund einer Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug in der Schweiz aufhalten darf, was kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt, dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführenden und ihr Sohn hätten in Syrien als Familie gelebt und es bestünde eine speziellen Abhängigkeit zwischen ihnen, eine Trennung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, da sich die Beschwerdeführenden bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nur knapp vier Monate in der Schweiz aufgehalten haben, ihre Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung ihrer Asylgesuche erlaubt gewesen ist, und dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz ihnen nicht ermöglicht haben dürfte, eine starke familiäre Beziehung in der Schweiz aufzubauen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13), dass, auch wenn ihr Sohn in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, im Besitz einer vorläufigen Aufnahme und somit als Begünstigter internationalen Schutzes hier aufenthaltsberechtigt ist, dies nicht zur Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO führt, da - wie bereits erwähnt - der volljährige Sohn den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definierten Begriff "Familienangehöriger" in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht erfüllt, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise auch davon auszugehen ist, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden ferner auch in individueller Hinsicht kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach sich die polnischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde die Beschwerdeführenden inhaftieren und/oder sie in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden sodann auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in der Beschwerde sodann geltend gemacht wurde, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden würde sich im Fall einer Überstellung wegen mangelnder Sprachkenntnisse und fehlenden Beziehungsnetzes schnell verschlechtern und könne mit dem Tod enden, in psychischer Hinsicht könnten die Beschwerdeführenden in einen depressiven Zustand geraten, dass in Polen, wo es keinen ausreichenden Identifizierungsmechanismus für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gebe, der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende erschwert beziehungsweise beschränkt und die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmerichtungen von gleicher Qualität sei, dass die Beschwerdeführerin, welche Analphabetin sei, gleichzeitig unter mehreren Erkrankungen wie (...) leide, dass auch der Beschwerdeführer unter mehreren Krankheiten leide, darunter (...), dass die Beschwerdeführenden Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. E._______, vom 21. Juli 2015 einreichten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der betroffenen Beschwerdeführenden - auch wenn insbesondere beim Beschwerdeführer mehrere Krankheiten bestehen - nicht zutrifft, dass Polen als Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Polen zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass sich die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf ihre geltend gemachten medizinischen Probleme an die zuständigen polnischen Behörden wenden können, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass gemäss dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 das SEM einen Nichteintretenseintscheid fällt, wenn die Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist und dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat, was vorliegend der Fall ist, dass in Bezug auf Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das SEM - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: