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D-6005/2015

D-6005/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6005/2015 Urteil vom 2. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), dessen Ehefrau C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), und deren Kinder E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Aserbaidschan, vertreten durch Moreno Casasola, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 9. September 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 9. September 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei, dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons G._______ mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die polnischen Behörden die im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 3. August 2015 am 12. August 2015 beziehungsweise am 8. September 2015 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, seit Mai 2014 ermögliche das Inkrafttreten des revidierten, polnischen Ausländergesetzes die Inhaftierung von Asylsuchenden - Dublin-Rückkehrende mit eingeschlossen - für insgesamt bis zu 24 Monate, dass diese Inhaftierungspraxis auch auf Kinder anwendbar sei, dass der Zugang zu Rechtsbeiständen für Asylsuchende kaum bis überhaupt nicht gewährleistet sei, dass gravierende Defizite auch bei der Verfügbarkeit kompetenter Übersetzer auszumachen seien, dass in Polen eine generell ablehnende Haltung gegenüber Ausländern, Asylsuchenden und Flüchtlingen herrsche, wobei diese vehemente Ablehnung nicht nur in der Bevölkerung selber, sondern auch von Seiten der Politik spürbar sei, dass Polen weit davon entfernt sei, ein menschengerechtes Flüchtlings- und Asylwesen zu etablieren und zu unterhalten, dass die grundsätzlich anti-muslimische Stimmung als untragbar bezeichnet werden müsse, wenn es um die Aufnahme von Flüchtlingen oder Asylsuchenden muslimischen Glaubens gehe, dass die insgesamt feststellbaren Mängel dazu führten, dass in Polen die Grundvoraussetzungen für ein gerechtes Asylverfahren nicht gewährleistet seien, dass die Schweiz laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Rückführung in den nach den Kriterien zuständigen Staat nicht zulässig sei (BVGE 2010/45 E. 7.2), dass den Beschwerdeführenden bei der Überstellung nach Polen das Recht auf ein korrektes Asylverfahren verwehrt werde und ihnen Inhaftierung drohe, dass sie ausserdem wegen ihres muslimischen Glaubens als besonders verletzliche Personen zu betrachten seien, dass der humanitäre Selbsteintritt aufgrund der unhaltbaren Situation in Polen einzuleiten sei, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer Befragungen vom 22. Juli 2015 noch in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich Polen in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diversen bisher ergangenen Urteilen Überstellungen nach Polen als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile E-1947/2015 und E-2081/2015 vom 9. April 2015; D-2351/2015 vom 22. April 2015; D-2168/2015 vom 19. Mai 2015; D-4382/2015 vom 27. Juli 2015 oder E-4924/2015 vom 19. August 2015), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihnen der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass sie der Ansicht sein sollten, ihr Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den polnischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Polen wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, weshalb sie auch aus ihrer Befürchtung, wegen ihres muslimischen Glaubens mit Problemen konfrontiert zu sein, nichts für sich abzuleiten vermögen, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewirken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.6 und 7 [zur Publikation vorgesehen]), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. Urteil E-641/2014 E. 8), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 25. September 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: