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D-2351/2015

D-2351/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2351/2015/plo Urteil vom 22. April 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Elena Trigo, MLaw, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2015 illegal in die Schweiz einreiste und am 4. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 12. März 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde, dass ihr ausserdem zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Überstellung nach Polen, das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass am 25. März 2015 eine Nachbefragung stattfand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen vorbrachte, Angehörige einer anderen Familie hätten am 25. Januar 2015 versucht, sie zwecks Verheiratung mit einem Beamtensohn zu entführen, dass sie jedoch entkommen sei, dass sie am 25. oder 26. Januar 2015 ein Dokument unterschrieben und so A. S. geheiratet habe, welcher seinerseits jedoch nicht anwesend gewesen sei, dass sie daraufhin nach Moskau gegangen und von dort zunächst nach Polen und anschliessend in die Schweiz gereist sei, wo sich ihr Ehemann A. S. aufhalte, dass sie nicht nach Polen zurückkehren könne, da sie dort nichts habe, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2015 (Posterhalt) auf die mangelhafte Übersetzung der Dolmetscherin hinwies, dass A. S. mit einem Schreiben vom 27. März 2015 an das SEM gelangte und die Situation der Beschwerdeführerin darlegte, dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2015 - eröffnet am 8. April 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM ausserdem verfügte, die Beschwerdeführerin werde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen, dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2015 einen Arztbericht einreichen liess, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom 15. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden worden sei, dass zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anordnung der Ausschaffungshaft aufzuheben und die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen, dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2015 sowie ein Auszug des WhatsApp-Chats zwischen der Beschwerdeführerin und A. S. ab dem 30. Oktober 2014 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über das Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft in einem separaten Haftüberprüfungsverfahren befunden wird (vgl. D-2361/2015), dass dieses Gesuch mit Schreiben vom 20. April 2015 (Posterhalt) zurückgezogen wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das SEM die Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), deren Bestimmungen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem grossen Teil vorläufig anwendet, geprüft hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom­mens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 m.w. H.), dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten und dort am 29. Januar 2015 um Asyl nachgesucht hat (vgl. den Suchtreffer Eurodac; A2 und A3), dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM demnach zu Recht die polnischen Behörden am 26. März 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die polnischen Behörden das Gesuch am 31. März 2015 guthiessen, dass die Überstellungsfrist nach Polen - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 30. September 2015 läuft, dass die Beschwerdeführerin somit in einen Drittstaat (Polen) ausreisen kann, welcher grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin, A. S., lebe mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, weshalb die Schweiz für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständig sei (Verweis auf den Familienbegriff der Dublin-VO sowie Art. 8 EMRK), dass es der Beschwerdeführerin zudem nicht zumutbar sei, nach Polen überstellt zu werden, da sie von den Geschehnissen in Tschetschenien stark belastet sei und ausserdem an schwerer Epilepsie leide, dass die Aufnahmebedingungen und die medizinische Behandlung in Polen notorisch mangelhaft seien und die Gefahr bestehe, dass Asylsuchende inhaftiert würden, dass das SEM diese Punkte weder näher abgeklärt noch Garantien von Polen betreffend Unterbringung und Behandlung eingeholt habe, dass vorab festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint und somit keine Veranlassung besteht, die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren), dass gemäss dem Familienbegriff der Dublin-III-VO die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss und zudem eine dauerhafte Beziehung vorausgesetzt wird (vgl. Art. 2 Bst. g Alinea 1 Dublin-III-VO), dass auch eine Berufung auf Art. 8 EMRK das Bestehen einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Beziehung voraussetzt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge A. S. im Jahr 2007 bei einem Besuch in Tschetschenien kennengelernt hat, sie sich danach jedoch bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2015 nicht mehr persönlich gesehen hätten, sondern nur mittels Skype und WhatsApp kommuniziert hätten, dass bei dieser Sachlage und im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht von einer tatsächlichen, ernsthaften und qualifizierten Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und A. S. gesprochen werden kann, dass die angeblich am 25. oder 26. Januar 2015 erfolgte Ferntrauung nach Brauch - welche infolge Vorliegens von mehreren Ungereimtheiten (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung) ohnehin zu bezweifeln ist - daran nichts zu ändern vermag, dass nach dem Gesagten eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise auch davon auszugehen ist, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin ferner auch in individueller Hinsicht kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die polnischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde die Beschwerdeführerin inhaftieren und/oder sie in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin sodann auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Polen würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 30. März 2015 an Epilepsie leidet und auf Medikamente angewiesen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der betroffenen Beschwerdeführenden nicht zutrifft, zumal sie nun in medikamentöser Behandlung steht, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin somit einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht, dass Polen als Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Polen zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass bei dieser Sachlage keine weitergehenden Abklärungen getätigt und/oder Garantien eingeholt werden müssen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung und einen damit verbundenen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 und/oder Art. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nahelegen würden, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Auf­enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorins­tanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: