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D-7811/2015

D-7811/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - aus C._______ stammende russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit - verliessen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihren Heimatland am 22. oder 23. Juli 2015 und gelangten am 13. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Am 22. Oktober 2015 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrer jüngsten Tochter von Tschetschenien (Russland) über E._______ nach Polen gereist, wo sie sich bis am 12. Oktober 2015 bei einer Freundin in F._______ aufgehalten hätten. Gleichentags seien sie mit dem Auto über ihnen unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist. Sie habe in Polen kein Asylgesuch eingereicht, es seien ihr aber die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am Morgen seien sie in Polen eingereist und am gleichen Abend hätten sie den Zoll verlassen dürfen und hätten sich zur Freundin in F._______ begeben. Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Polens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Polen gewährt. Dabei machte sie geltend, sie könne weder nach Polen noch nach G._______ oder nach H._______ gehen, da ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter auch dort von den tschetschenischen Behörden bedroht würden. Ferner habe sie seit der Ausreise ihrer ältesten Tochter vor zirka (...) Jahren gesundheitliche Probleme, so (Nennung gesundheitliche Probleme). Sie habe keine normale Psyche, weil sie sich zu viele Sorgen um ihre Kinder mache. Sie sei bereits in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung gewesen, so letztmals (...) Monate vor ihrer Ausreise. Damals habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie unbedingt wegen (Nennung Grund) operiert werden müsse. B. Am 13. November 2015 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten am 20. November 2015 dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 24. November 2015 - eröffnet am 27. November 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 in Polen ein Asylgesuch eingereicht habe. Die polnischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit bei Polen, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin angeführt, nicht nach Polen gehen zu können, da dort ihr Leben und auch dasjenige ihrer Tochter in Gefahr seien. Hierzu sei anzumerken, dass Polen ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Polen vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz über volljährige Kinder verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Gemäss dieser Bestimmung würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Kindern in der Schweiz. Somit lasse sich aus der Anwesenheit ihrer volljährigen Kinder in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Polens bleibe bestehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Die Überstellung nach Polen habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am 20. Mai 2016 zu geschehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da bei der Möglichkeit, in einen Drittstaat zu reisen, in dem Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gefunden werden könne, das Gebot des Non-Refoulement bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, da weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Polen sprechen würden. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben, sie habe Probleme mit (Nennung gesundheitliche Probleme). Ausserdem habe sie keine normale Psyche, weil sie sich zu viele Sorgen um ihre Kinder mache. Vor zirka (...) Monaten habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie unbedingt wegen (Nennung Grund) operiert werden müsse. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz lediglich am 23. Oktober 2015 während ihres Aufenthaltes im EVZ D._______ bei einem Arzt gewesen sei. Anschliessend sei sie nicht mehr in medizinischer Behandlung gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Polen ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 24. November 2015, das Eintreten auf die Asylgesuche, die Gewährung von Asyl für sie und ihre Tochter und eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren und es sei - sinngemäss - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, eine ihrer Töchter sei im Kanton I._______ niedergelassen und der Schwiegersohn, eine andere Tochter sowie ihr Sohn hätten bezüglich ihrer Asylgründe bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Die jeweiligen Asylvorbringen seien eng miteinander verknüpft. Gemäss "Art. 14 Dublin-VO" falle die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche aller Familienangehörigen der Schweiz zu, um eine vertiefte und zusammenhängende Prüfung aller Gesuche zu erreichen und um zu verhindern, dass die einzelnen Familienangehörigen verstreut würden. Zudem sei mit Blick auf die Einheit der Familie und gemäss Art. 8 EMRK und die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) festzuhalten, dass ihre kleine Tochter ein Anrecht habe, im gleichen Land wie ihre Geschwister und Nichten respektive Neffen zu leben. Desgleichen hätten ihre Enkelkinder ein schützenswertes Interesse daran, dass ihre Grossmutter in der Schweiz bleiben könne, um in ihrer Nähe leben zu können. Weiter sei ihre Abhängigkeit sowie diejenige ihres Kindes zu ihrer in I._______ lebenden Tochter im Rahmen von Art. 16 Dublin-III-VO zu berücksichtigen. Sodann sei sie zwischen (...) und (...) wiederholt von den heimatlichen Sicherheitskräften behelligt und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes beziehungsweise ihres Schwiegersohnes und - im (...) - nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Mehrmals sei sie vorgeladen worden. Um den ihr angedrohten Nachteilen zu entgehen, sei sie schliesslich aus Tschetschenien geflüchtet. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 wurde ein vom 17. März 2014 datierendes Dokument, bei dem es sich um eine die Beschwerdeführerin betreffende Vorladung handle, in Kopie eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag auf Gewährung von Asyl ist somit nicht einzutreten.

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat respektive einen Drittstaatangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bstn. b und c Dublin-III-VO).

E. 2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 3.1 Am 13. November 2015 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 20. November 2015 gut, womit sie ihre Zuständigkeit anerkannten.

E. 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wird denn auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Die Zuständigkeit Polens ist somit gegeben.

E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückführung nach Polen menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrech­te­charta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter konkret die Gefahr einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da die Beschwerdeführerin weder anlässlich der BzP noch in der Beschwerde kon-kret dargetan hat, inwiefern sich Polen in Bezug auf ihre Person und diejenige ihrer Tochter nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.). Sodann darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen bisher ergangenen Urteilen Überstellungen nach Polen als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-1947/2015 und E-2081/2015 vom 9. April 2015; D-2351/2015 vom 22. April 2015; D-2168/2015 vom 19. Mai 2015; D-4382/2015 vom 27. Juli 2015; E-4924/2015 vom 19. August 2015, D-6005/2015 vom 2. Oktober 2015 oder D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015). Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die polnischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerinnen zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem nicht dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ausserdem hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es steht der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Polen wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Ausserdem könnte sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die befürchteten allfälligen Nachstellungen durch Drittpersonen beziehungsweise Angehörige des tschetschenischen Sicherheitsapparates an die zuständigen polnischen Behörden wenden, zumal es sich bei Polen um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb sie überdies die Möglichkeit hätte, bei den zuständigen Stellen Beschwerde einzureichen, sollte sie sich von der Polizei oder anderen Behörden ungerecht behandelt fühlen. Sodann werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den polnischen Behörden bevorzugt behandelt. Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. 4.3.1 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Die Beschwerdeführerin verweist darin zunächst auf "Art. 14 Dublin-VO", der eine vertiefte und zusammenhängende Prüfung der Gesuche aller Familienangehörigen in der Schweiz ermöglichen solle. Dieses Vorbringen ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, zumal vorliegend die Voraussetzungen von Art. 14 Dublin-III-VO - kein Visumszwang für die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz - klarerweise nicht erfüllt ist. So besteht für russische Staatsangehörige sowohl bei einem Aufenthalt in der Schweiz unter 90 Tagen als auch darüber jeweils eine Visumspflicht. Sollte mit der Bezeichnung "Art. 14 Dublin-VO" die Bestimmung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) gemeint sein, so ist dieser Verweis unbehelflich, da die Dublin-II-VO mit dem Inkrafttreten der Dublin-III-VO aufgehoben wurde (Art. 48 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch aus der gegenüber Art. 14 Dublin-II-VO - bis auf eine Ausnahme - inhaltsgleichen Bestimmung von Art. 11 Dublin-III-VO kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K 1 ff. zu Art. 11 S. 131 ff. mit Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen). Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Schwiegersohn, die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss deren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bereits im Jahre (...) Asylgesuche in der Schweiz stellten. Weiter ruft die Beschwerdeführerin Art. 8 Abs. 1 EMRK an. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Die vorläufige Aufnahme einer Person hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2. b/bb S. 341). Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Zwar verfügt die hier in der Schweiz lebende Tochter J._______ über die Niederlassungsbewilligung und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. Jedoch liegt in casu keine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor, zumal die volljährige Tochter J._______ seit über (...) Jahren in der Schweiz lebt und sich die Beschwerdeführerinnen erst seit rund zwei Monaten hierzulande aufhalten. Ihre Anwesenheit war denn auch lediglich zum Zweck der Prüfung ihrer Asylgesuche erlaubt, wobei dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz ihnen nicht ermöglicht haben dürfte, eine starke familiäre Beziehung in der Schweiz aufzubauen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es kann daher insgesamt nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Auch aus der KRK vermag die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nichts zu ihren Gunsten - als Grossmutter - und denjenigen ihrer Tochter, die eine Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und ihren Cousins und Cousinen aufbauen möchte, abzuleiten. Die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin befinden sich laut ihren Aussagen in einem Asylverfahren und haben somit keinen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz. 4.3.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Diesbezüglich ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise näher erläutert, inwiefern eine Abhängigkeit von ihr oder ihrer Tochter zu J._______ bestehen soll und ob die die Unterstützung leistende Person, diese Unterstützung tatsächlich selber erbringen könnte (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3 und K10 zu Art. 16 S. 153). Zudem befinden sich vorliegend sowohl die Antragstellerinnen als auch ihr Kind respektive die Schwester J._______ im gleichen Mitgliedstaat, weshalb ein Ersuchen nach Art. 16 Dublin-III-VO praxisgemäss nicht zur Anwendung gelangt, zumal es der Aufenthaltsstaat bereits alleine in der Hand hat, die Trennung der Familienmitglieder durch die Ausübung seiner Zuständigkeit zu verhindern (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 16 S. 154).

E. 4.4 Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen in Polen zu ersehen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel, die sich auf die materiellen Asylgründe der Beschwerdeführerin beziehen und zur Bestimmung des zuständigen Staates ohnehin nicht relevant sind, näher einzugehen.

E. 4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.6 Die Beschwerdeführerinnen können auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.).

E. 5 Somit bleibt Polen der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Polen ist verpflichtet, sie gemäss Art. 23 ff. und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten.

E. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 9 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7811/2015 Urteil vom 10. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Russland, beide vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - aus C._______ stammende russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit - verliessen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihren Heimatland am 22. oder 23. Juli 2015 und gelangten am 13. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Am 22. Oktober 2015 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrer jüngsten Tochter von Tschetschenien (Russland) über E._______ nach Polen gereist, wo sie sich bis am 12. Oktober 2015 bei einer Freundin in F._______ aufgehalten hätten. Gleichentags seien sie mit dem Auto über ihnen unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist. Sie habe in Polen kein Asylgesuch eingereicht, es seien ihr aber die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am Morgen seien sie in Polen eingereist und am gleichen Abend hätten sie den Zoll verlassen dürfen und hätten sich zur Freundin in F._______ begeben. Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Polens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Polen gewährt. Dabei machte sie geltend, sie könne weder nach Polen noch nach G._______ oder nach H._______ gehen, da ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter auch dort von den tschetschenischen Behörden bedroht würden. Ferner habe sie seit der Ausreise ihrer ältesten Tochter vor zirka (...) Jahren gesundheitliche Probleme, so (Nennung gesundheitliche Probleme). Sie habe keine normale Psyche, weil sie sich zu viele Sorgen um ihre Kinder mache. Sie sei bereits in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung gewesen, so letztmals (...) Monate vor ihrer Ausreise. Damals habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie unbedingt wegen (Nennung Grund) operiert werden müsse. B. Am 13. November 2015 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten am 20. November 2015 dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 24. November 2015 - eröffnet am 27. November 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 in Polen ein Asylgesuch eingereicht habe. Die polnischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit bei Polen, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin angeführt, nicht nach Polen gehen zu können, da dort ihr Leben und auch dasjenige ihrer Tochter in Gefahr seien. Hierzu sei anzumerken, dass Polen ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Polen vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz über volljährige Kinder verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Gemäss dieser Bestimmung würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Kindern in der Schweiz. Somit lasse sich aus der Anwesenheit ihrer volljährigen Kinder in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Polens bleibe bestehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Die Überstellung nach Polen habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am 20. Mai 2016 zu geschehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da bei der Möglichkeit, in einen Drittstaat zu reisen, in dem Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gefunden werden könne, das Gebot des Non-Refoulement bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, da weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Polen sprechen würden. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben, sie habe Probleme mit (Nennung gesundheitliche Probleme). Ausserdem habe sie keine normale Psyche, weil sie sich zu viele Sorgen um ihre Kinder mache. Vor zirka (...) Monaten habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie unbedingt wegen (Nennung Grund) operiert werden müsse. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz lediglich am 23. Oktober 2015 während ihres Aufenthaltes im EVZ D._______ bei einem Arzt gewesen sei. Anschliessend sei sie nicht mehr in medizinischer Behandlung gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Polen ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 24. November 2015, das Eintreten auf die Asylgesuche, die Gewährung von Asyl für sie und ihre Tochter und eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren und es sei - sinngemäss - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, eine ihrer Töchter sei im Kanton I._______ niedergelassen und der Schwiegersohn, eine andere Tochter sowie ihr Sohn hätten bezüglich ihrer Asylgründe bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Die jeweiligen Asylvorbringen seien eng miteinander verknüpft. Gemäss "Art. 14 Dublin-VO" falle die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche aller Familienangehörigen der Schweiz zu, um eine vertiefte und zusammenhängende Prüfung aller Gesuche zu erreichen und um zu verhindern, dass die einzelnen Familienangehörigen verstreut würden. Zudem sei mit Blick auf die Einheit der Familie und gemäss Art. 8 EMRK und die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) festzuhalten, dass ihre kleine Tochter ein Anrecht habe, im gleichen Land wie ihre Geschwister und Nichten respektive Neffen zu leben. Desgleichen hätten ihre Enkelkinder ein schützenswertes Interesse daran, dass ihre Grossmutter in der Schweiz bleiben könne, um in ihrer Nähe leben zu können. Weiter sei ihre Abhängigkeit sowie diejenige ihres Kindes zu ihrer in I._______ lebenden Tochter im Rahmen von Art. 16 Dublin-III-VO zu berücksichtigen. Sodann sei sie zwischen (...) und (...) wiederholt von den heimatlichen Sicherheitskräften behelligt und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes beziehungsweise ihres Schwiegersohnes und - im (...) - nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Mehrmals sei sie vorgeladen worden. Um den ihr angedrohten Nachteilen zu entgehen, sei sie schliesslich aus Tschetschenien geflüchtet. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 wurde ein vom 17. März 2014 datierendes Dokument, bei dem es sich um eine die Beschwerdeführerin betreffende Vorladung handle, in Kopie eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag auf Gewährung von Asyl ist somit nicht einzutreten. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat respektive einen Drittstaatangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bstn. b und c Dublin-III-VO). 2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 13. November 2015 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 20. November 2015 gut, womit sie ihre Zuständigkeit anerkannten. 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wird denn auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Die Zuständigkeit Polens ist somit gegeben. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückführung nach Polen menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrech­te­charta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter konkret die Gefahr einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da die Beschwerdeführerin weder anlässlich der BzP noch in der Beschwerde kon-kret dargetan hat, inwiefern sich Polen in Bezug auf ihre Person und diejenige ihrer Tochter nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.). Sodann darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen bisher ergangenen Urteilen Überstellungen nach Polen als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-1947/2015 und E-2081/2015 vom 9. April 2015; D-2351/2015 vom 22. April 2015; D-2168/2015 vom 19. Mai 2015; D-4382/2015 vom 27. Juli 2015; E-4924/2015 vom 19. August 2015, D-6005/2015 vom 2. Oktober 2015 oder D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015). Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die polnischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerinnen zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem nicht dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ausserdem hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es steht der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Polen wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Ausserdem könnte sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die befürchteten allfälligen Nachstellungen durch Drittpersonen beziehungsweise Angehörige des tschetschenischen Sicherheitsapparates an die zuständigen polnischen Behörden wenden, zumal es sich bei Polen um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb sie überdies die Möglichkeit hätte, bei den zuständigen Stellen Beschwerde einzureichen, sollte sie sich von der Polizei oder anderen Behörden ungerecht behandelt fühlen. Sodann werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den polnischen Behörden bevorzugt behandelt. Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. 4.3.1 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Die Beschwerdeführerin verweist darin zunächst auf "Art. 14 Dublin-VO", der eine vertiefte und zusammenhängende Prüfung der Gesuche aller Familienangehörigen in der Schweiz ermöglichen solle. Dieses Vorbringen ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, zumal vorliegend die Voraussetzungen von Art. 14 Dublin-III-VO - kein Visumszwang für die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz - klarerweise nicht erfüllt ist. So besteht für russische Staatsangehörige sowohl bei einem Aufenthalt in der Schweiz unter 90 Tagen als auch darüber jeweils eine Visumspflicht. Sollte mit der Bezeichnung "Art. 14 Dublin-VO" die Bestimmung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) gemeint sein, so ist dieser Verweis unbehelflich, da die Dublin-II-VO mit dem Inkrafttreten der Dublin-III-VO aufgehoben wurde (Art. 48 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch aus der gegenüber Art. 14 Dublin-II-VO - bis auf eine Ausnahme - inhaltsgleichen Bestimmung von Art. 11 Dublin-III-VO kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K 1 ff. zu Art. 11 S. 131 ff. mit Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen). Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Schwiegersohn, die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss deren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bereits im Jahre (...) Asylgesuche in der Schweiz stellten. Weiter ruft die Beschwerdeführerin Art. 8 Abs. 1 EMRK an. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Die vorläufige Aufnahme einer Person hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2. b/bb S. 341). Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Zwar verfügt die hier in der Schweiz lebende Tochter J._______ über die Niederlassungsbewilligung und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. Jedoch liegt in casu keine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor, zumal die volljährige Tochter J._______ seit über (...) Jahren in der Schweiz lebt und sich die Beschwerdeführerinnen erst seit rund zwei Monaten hierzulande aufhalten. Ihre Anwesenheit war denn auch lediglich zum Zweck der Prüfung ihrer Asylgesuche erlaubt, wobei dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz ihnen nicht ermöglicht haben dürfte, eine starke familiäre Beziehung in der Schweiz aufzubauen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es kann daher insgesamt nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Auch aus der KRK vermag die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nichts zu ihren Gunsten - als Grossmutter - und denjenigen ihrer Tochter, die eine Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und ihren Cousins und Cousinen aufbauen möchte, abzuleiten. Die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin befinden sich laut ihren Aussagen in einem Asylverfahren und haben somit keinen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz. 4.3.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Diesbezüglich ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise näher erläutert, inwiefern eine Abhängigkeit von ihr oder ihrer Tochter zu J._______ bestehen soll und ob die die Unterstützung leistende Person, diese Unterstützung tatsächlich selber erbringen könnte (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3 und K10 zu Art. 16 S. 153). Zudem befinden sich vorliegend sowohl die Antragstellerinnen als auch ihr Kind respektive die Schwester J._______ im gleichen Mitgliedstaat, weshalb ein Ersuchen nach Art. 16 Dublin-III-VO praxisgemäss nicht zur Anwendung gelangt, zumal es der Aufenthaltsstaat bereits alleine in der Hand hat, die Trennung der Familienmitglieder durch die Ausübung seiner Zuständigkeit zu verhindern (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 16 S. 154). 4.4 Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen in Polen zu ersehen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel, die sich auf die materiellen Asylgründe der Beschwerdeführerin beziehen und zur Bestimmung des zuständigen Staates ohnehin nicht relevant sind, näher einzugehen. 4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.6 Die Beschwerdeführerinnen können auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.).

5. Somit bleibt Polen der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Polen ist verpflichtet, sie gemäss Art. 23 ff. und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

9. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: