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E-32/2016

E-32/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-32/2016 Urteil vom 13. Januar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen des Asylverfahrens einen ukrainischen Reisepass einreichte, welcher ein von den polnischen Behörden ausgestelltes, vom (...) bis (...) gültiges Visum enthält, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zu der mutmasslichen Zuständigkeit Polens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, sowie zu einer damit verbundenen Rückschiebung nach Polen gewährte, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung äusserte, von den polnischen Behörden in seinen Heimatstaat weggewiesen zu werden und darauf verwies, es existiere glaublich ein Abkommen zwischen Polen und der Ukraine zwecks Rückführung ukrainischer Flüchtlinge in die Ukraine, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 - eröffnet am 28. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer­de­führer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Januar 2016 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwer­de­führer von den polnischen Behörden am 13. November 2015 ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, dass das SEM die polnischen Behörden am 11. Dezember 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Dezember 2015 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen weise systemische Schwach­stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde geltend machte, seine Sicherheit wäre in Polen aufgrund des Risikos einer Rückschaffung in die Ukraine nicht gewährleistet und dass der ukrainische Sicherheitsdienst in Polen ukrainische Staatsangehörige festnehme und diese in die Ukraine deportiere, dass er damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren, insbesondere auch gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7811/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2, E-7775/2015 vom 7. Dezember 2015 S. 5 f. und E-1947/2015 sowie E-2081/2015 vom 9. April 2015 S. 6 ff., je mit weiteren Hinweisen), dass diese Einschätzung auch durch aktuelle Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Polen gestützt wird (vgl. AIDA Asylum Information Database, Country Reports: Poland, Januar 2015 und November 2015; US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, 25. Juni 2015, S. 14 f.), dass diesen Lagebeurteilungen insbesondere keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch Polen zu entnehmen sind und dieser Schluss sich überdies auch hinsichtlich der Berichte über die Aufnahme ukrainischer Asylsuchender in Polen aufdrängt (vgl. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR], Ukraine Situation UNHCR Operational Update [2-24 December 2015], 24. Dezember 2015, http://www.refworld.org/docid/568d0c064.html; Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten [OCHA], Ukraine: Overview of population displacement [as of 21 August 2015], 28 August 2015, http://www.refworld.org/docid/55e561ed4.html [beide abgerufen am 11. Januar 2016]), dass sodann auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Polen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen, dass der Beschwerdeführer diese Vermutung mit seiner anlässlich der Befragung zur Person sowie in der Beschwerdeeingabe geäusserten, weder substanziiert dargelegten noch belegten Befürchtung, seine Sicherheit sowie der Schutz vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat seien in Polen nicht gewährleistet, nicht umzustossen vermag, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain