Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3901/2016 Urteil vom 19. Juli 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 von Deutschland herkommend in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass am 10. Mai 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Polens oder Deutschlands - welche Staaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten - sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, er habe in Polen am Bahnhof B._______ einige Russen gesehen, wovon er einen erkannt habe, der ihn in Tschetschenien verfolgt habe, dass eine Rückkehr nach Polen für ihn deshalb lebensgefährlich wäre, dass sich auch in Deutschland Personen des Kadyrow-Regimes aufhalten würden, dass er ferner angab, unter Vergesslichkeit sowie Kopf- und Herzschmerzen zu leiden, dass das SEM am 25. Mai 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Wiederaufnahme eines Antragstellers, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat) die polnischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Polen das Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen hat) guthiess, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 - Eröffnungsdatum unbekannt - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 107a Abs. 1 AsylG), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit "Eurodac" habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2016 in Polen ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf die Dublin-III-VO die polnischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien, dass Polen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Polen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Polen nicht erheblich seien, da Polen ein Rechtsstaat sei, der über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden verfüge, dass sich der Beschwerdeführer demnach an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, wenn er sich in Polen vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchte oder sogar solche erleiden sollte, dass Polen zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass Polen dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ein (materielles) Asylverfahren durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Aussetzung der Überstellung, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel ersuchte, dass er zur Begründung insbesondere ausführt, das SEM habe ihm im Rahmen der BzP zwar das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Polen gewährt, ihn dazu aber nicht ausführlich sprechen lassen, obwohl er dringend darum gebeten habe, seine Befürchtungen gegenüber Polen ausführlicher dazulegen und über seine Fluchtgründe, insbesondere die in Tschetschenien erlittene Folter, zu sprechen, dass die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch damit verletzt habe, dass er nebst einer Schilderung der Asylgründe überdies vorbringt, er sei an der polnischen Grenze von den Behörden sechsmal zurückgewiesen worden, bis ihm am siebten Tag die Einreise gelungen sei, dass die polnische Grenzpolizei ihm den Pass abgenommen und ihn anschliessend erkennungsdienstlich erfasst und zu seinen Einreisegründen befragt habe, dass ihm am Abend eine Karte ausgehändigt und der Weg zum Asylzentrum in B._______ erklärt worden sei, dass er am Bahnhof von C._______ einen Mitarbeiter der (...) Abteilung des russischen Police Operations and Search Bureau No. 2 (ORB-2) gesehen habe, der (...), dass er sich sogleich versteckt und Polen noch am selben Tag verlassen habe, dass es in Polen viele Tschetschenen gebe, die für das Kadyrow-Regime arbeiten würden und es den tschetschenischen Behörden immer wieder gelinge, Flüchtlinge in Polen ausfindig zu machen und durch verschiedene Methoden nach Tschetschenien zurückzubringen, dass die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen müsse, dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei am (...) 2016 nach Einnahme einer Überdosis (...) in die psychiatrische Klinik der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) eingewiesen worden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2016 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass es mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies, dass der Beschwerdeführer zudem aufgefordert wurde, bis zum 13. Juli 2016 einen detaillierten, aktuellen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung der ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen; im Übrigen wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln ab- und der Beschwerdeführer auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 einen Austrittsbericht der (...) vom 12. Juli 2016 und eine Entbindungserklärung zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab auf die Rüge betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen ist, dass es sich bei der BzP um eine summarische Erhebung des Sachverhaltes handelt, bei der kein Anspruch auf eine vollständige Schilderung der Asylgründe besteht, dass bei potenziellen Dublin-Fällen jedoch das rechtliche Gehör zur Überstellung in die möglicherweise zuständigen Staaten gewährt werden muss, dass sich aus dem Protokoll der Befragung (vgl. die vorinstanzliche Akte A6/11) ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erfragung des Reisewegs von seinem Erlebnis am Bahnhof in Polen berichtete (vgl. Ziff. 5.02), welche Schilderung er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Polen wiederholte (vgl. Ziff. 8.01), dass ihm am Ende der Befragung Gelegenheit zur Anbringung von Zusatzbemerkungen gegeben wurde, wobei er darum bat, seine Asylgründe schildern zu dürfen, und erneut anmerkte, er habe in Polen nicht bleiben können, da er dort an Leib und Leben bedroht sei, dass der Beschwerdeführer somit hinreichend Gelegenheit hatte, sich zur Überstellung nach Polen und den Gründen, die aus seiner Sicht gegen die Rückkehr in diesen Staat sprechen, zu äussern, zumal er sich auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ebenfalls lediglich auf den bereits bei der BzP erwähnten Vorfall am Bahnhof von C._______ bezieht, dass sich die Rüge daher als unbegründet erweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer bestätigt, in Polen ein Asylgesuch eingereicht zu haben und die polnischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 25. Mai 2016 am 6. Juni 2016 guthiessen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Polen - wie durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt - Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-32/2016 vom 13. Januar 2016 und E-2050/2016 vom 8. April 2016), dass diese Einschätzung auch durch aktuelle Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Polen gestützt wird (vgl. AIDA Asylum Information Database, Country Reports: Poland, Januar 2015 und November 2015), dass der Beschwerdeführer diese Vermutung mit seiner weder substanziiert dargelegten noch belegten Befürchtung, seine Sicherheit sei in Polen nicht gewährleistet, nicht umzustossen vermag, dass er im Rahmen des Dublin-Verfahrens direkt an die polnischen Behörden überstellt wird, die ihn für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens einer Unterkunft zuweisen werden, weshalb ein Kontakt zu Personen des Kadyrow-Regimes als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des polnische Staats im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen reduzierten Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er sich gemäss dem eingereichten Bericht der (...) vom 12. Juli 2016 vom (...) 2016 bis zum (...) 2016 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat, dass eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: [...]) diagnostiziert wurde, die die behandelnden Ärzte auf den negativen Asylentscheid zurückführen, dass dem Bericht ferner zu entnehmen ist, im stationären Rahmen liege keine (...) vor und es würden keine Anhaltspunkte für eine (...) oder eine (...) bestehen, dass der Beschwerdeführer ab der Mitteilung des Austrittsdatums sämtliche Medikamente verweigert habe, wodurch sich keine Verschlechterung seines Zustands ergeben habe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass Polen im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifische medizinische Situation informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Polen in eine existenzielle Notlage geraten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), darauf zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: