Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Februar 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte sie am 26. Februar 2016 summarisch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Polen zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wisse nicht, durch welche Länder sie hierher gelangt sei. Ihr ehemaliger Arbeitgeber habe sie in die Schweiz schicke wollen. Er habe ihr gesagt, dies sei ein friedliches und gutes Land und auch ein Rechtsstaat. B. Am 1. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 10. März 2016 stimmte Polen dem Ersuchen zu. C. Mit Verfügung vom 10. März 2016 - eröffnet am 31. März 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Polen und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 3. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 7. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, sofern ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 3.3 In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz zu Recht fest, aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführerin von Polen ein Visum ausgestellt worden sei und die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. Die Einwände der Beschwerdeführerin (sie habe in Polen kein Asylgesuch gestellt, sondern habe in die Schweiz kommen wollen, wo sie sich sehr wohl fühle, weil es hier bereits viele Tibeter gebe) sind unbehelflich.
E. 4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Quellen nach nehme Polen keine Asylbewerber auf. Sie habe sehr grosse Angst nach Tibet zurückgeschickt zu werden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gilt die Vermutung, dass Polen seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sich insbesondere auch an das Gebot des Non-Refoulement hält. Die Gefahr einer Rückschiebung der Beschwerdeführerin von Polen in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots hat diese nicht substanziiert dargetan und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Beim Entscheid der Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, hat sie keinen Ermessensfehler begangen.
E. 5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Polens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2050/2016 Urteil vom 8. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Februar 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte sie am 26. Februar 2016 summarisch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Polen zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wisse nicht, durch welche Länder sie hierher gelangt sei. Ihr ehemaliger Arbeitgeber habe sie in die Schweiz schicke wollen. Er habe ihr gesagt, dies sei ein friedliches und gutes Land und auch ein Rechtsstaat. B. Am 1. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 10. März 2016 stimmte Polen dem Ersuchen zu. C. Mit Verfügung vom 10. März 2016 - eröffnet am 31. März 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Polen und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 3. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 7. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist, sofern ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 3.3 In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz zu Recht fest, aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführerin von Polen ein Visum ausgestellt worden sei und die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. Die Einwände der Beschwerdeführerin (sie habe in Polen kein Asylgesuch gestellt, sondern habe in die Schweiz kommen wollen, wo sie sich sehr wohl fühle, weil es hier bereits viele Tibeter gebe) sind unbehelflich. 4. 4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Quellen nach nehme Polen keine Asylbewerber auf. Sie habe sehr grosse Angst nach Tibet zurückgeschickt zu werden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gilt die Vermutung, dass Polen seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sich insbesondere auch an das Gebot des Non-Refoulement hält. Die Gefahr einer Rückschiebung der Beschwerdeführerin von Polen in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots hat diese nicht substanziiert dargetan und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Beim Entscheid der Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, hat sie keinen Ermessensfehler begangen.
5. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Polens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Pascal Waldvogel Versand: