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F-4185/2017

F-4185/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A9/11 S. 6 Ziff. 5.05). Am 23. Juni 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt (SEM-act. A9/11). Am selben Tag wurde ihm zur mutmasslichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt. Er machte geltend, er wolle in die Schweiz und nicht nach Polen (SEM-act. A9/11 S. 7 Ziff. 8.01). B. Da dem Beschwerdeführer gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS von Polen ein vom 15. Januar 2017 bis am 14. Juli 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 28. Juni 2017 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. A11/7 und A12/2). Am 4. Juli 2017 stimmte Polen dem Übernahmegesuch zu (SEM-act. A13/1). C. Mit am 18. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 6. Juli 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (SEM-act. A13/9 und A16/1). D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den polnischen Behörden vorgängig der Überstellung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Aussetzung des Vollzugs, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen (BVGer-act. 1). E. Am 28. Juli 2017 stoppte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vorsorglich (BVGer-act. 2). F. Am 2. August 2017 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, aufgrund der Umstände, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein Visum ausgestellt worden sei und die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens steht aufgrund der Akten ohne Weiteres fest. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Zuständigkeit Polens - wie nachfolgend aufzuzeigen - nicht in Frage zu stellen.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe erneut auf seine in der Schweiz lebenden Verwandten - insbesondere eine Tante (SEM-act. A9/11 S.5 Ziff. 3.02) - hinweist, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise dargetan, dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und zudem auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgezeigt wurde, weshalb sich aus deren Anwesenheit keine Zuständigkeit der Schweiz für den Beschwerdeführer ergibt.

E. 7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 8 Der Beschwerdeführer liess den Selbsteintritt der Schweiz beantragen. Dieser wurde damit begründet, die meisten Dublin-Rückkehrer würden in Polen inhaftiert. Die Haftkonditionen müssten als intransparent bezeichnet werden. Weiter sei der Zugang zu Rechtsvertretungen erschwert, "Dublin-Rückkehrende" würden diskriminiert, die Unterbringungsstandarts seien mangelhaft, Rassismus sei in Polen weit verbreitet, es käme vermehrt zu verbalen aber auch physischen Übergriffen gegen asylsuchende Personen, insbesondere gegen dunkelhäutige Menschen. Des Weiteren fehle es in Polen an psychologischer und medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer riskiere in Polen aufgrund seiner Hautfarbe und seines Auftretens, Opfer von rassistischen Übergriffen zu werden. Ausserdem riskiere er, in den Asylheimen oder in Haft, wieder Opfer von Misshandlungen zu werden. Sein psychischer Zustand würde sich zudem weiter verschlechtern (BVGer-act. 1). Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt die Vermutung, dass Polen seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2632/2017 vom 12. Mai 2017, D-5514/2016 vom 27. September 2016, E-2050/2016 vom 8. April 2016). Das Rechtsbegehren, es seien bei den polnischen Behörden vorgängig der Überstellung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen, ist deshalb abzuweisen. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann überdies nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden oder wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass sie bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würden oder ihnen der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wären, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183 sowie BVGE 2011/9 E. 7 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was vorliegend nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu erkennen sind, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Was die beanstandeten Mängel im Asylverfahren sowie bei der Unterbringung in Polen betrifft, so ist die Vermutung, dass Polen den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt, damit nicht umgestossen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und in Polen Rechtschutz zu suchen. Die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, sind gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hinsichtlich der befürchteten - rassistisch motivierten - Übergriffe gegen asylsuchende Personen in Polen ist festzustellen, dass die polnischen Behörden willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu gewähren. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, weshalb gerade er zu befürchten hätte, in Polen inhaftiert zu werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beim Entscheid, ihr Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, keinen Ermessensfehler begangen. Demnach hat die Vorinstanz die Zuständigkeit Polens zu Recht festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Mit dem angeordneten Vollzugsstopp ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, wobei ersterer hinfällig wird.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4185/2017 Urteil vom 7. August 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, geboren am [...], vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A9/11 S. 6 Ziff. 5.05). Am 23. Juni 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt (SEM-act. A9/11). Am selben Tag wurde ihm zur mutmasslichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt. Er machte geltend, er wolle in die Schweiz und nicht nach Polen (SEM-act. A9/11 S. 7 Ziff. 8.01). B. Da dem Beschwerdeführer gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS von Polen ein vom 15. Januar 2017 bis am 14. Juli 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 28. Juni 2017 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. A11/7 und A12/2). Am 4. Juli 2017 stimmte Polen dem Übernahmegesuch zu (SEM-act. A13/1). C. Mit am 18. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 6. Juli 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (SEM-act. A13/9 und A16/1). D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den polnischen Behörden vorgängig der Überstellung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Aussetzung des Vollzugs, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen (BVGer-act. 1). E. Am 28. Juli 2017 stoppte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vorsorglich (BVGer-act. 2). F. Am 2. August 2017 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, aufgrund der Umstände, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein Visum ausgestellt worden sei und die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens steht aufgrund der Akten ohne Weiteres fest. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Zuständigkeit Polens - wie nachfolgend aufzuzeigen - nicht in Frage zu stellen.

6. Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe erneut auf seine in der Schweiz lebenden Verwandten - insbesondere eine Tante (SEM-act. A9/11 S.5 Ziff. 3.02) - hinweist, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise dargetan, dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und zudem auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgezeigt wurde, weshalb sich aus deren Anwesenheit keine Zuständigkeit der Schweiz für den Beschwerdeführer ergibt.

7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

8. Der Beschwerdeführer liess den Selbsteintritt der Schweiz beantragen. Dieser wurde damit begründet, die meisten Dublin-Rückkehrer würden in Polen inhaftiert. Die Haftkonditionen müssten als intransparent bezeichnet werden. Weiter sei der Zugang zu Rechtsvertretungen erschwert, "Dublin-Rückkehrende" würden diskriminiert, die Unterbringungsstandarts seien mangelhaft, Rassismus sei in Polen weit verbreitet, es käme vermehrt zu verbalen aber auch physischen Übergriffen gegen asylsuchende Personen, insbesondere gegen dunkelhäutige Menschen. Des Weiteren fehle es in Polen an psychologischer und medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer riskiere in Polen aufgrund seiner Hautfarbe und seines Auftretens, Opfer von rassistischen Übergriffen zu werden. Ausserdem riskiere er, in den Asylheimen oder in Haft, wieder Opfer von Misshandlungen zu werden. Sein psychischer Zustand würde sich zudem weiter verschlechtern (BVGer-act. 1). Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt die Vermutung, dass Polen seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2632/2017 vom 12. Mai 2017, D-5514/2016 vom 27. September 2016, E-2050/2016 vom 8. April 2016). Das Rechtsbegehren, es seien bei den polnischen Behörden vorgängig der Überstellung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen, ist deshalb abzuweisen. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann überdies nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden oder wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass sie bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würden oder ihnen der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wären, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183 sowie BVGE 2011/9 E. 7 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was vorliegend nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu erkennen sind, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Was die beanstandeten Mängel im Asylverfahren sowie bei der Unterbringung in Polen betrifft, so ist die Vermutung, dass Polen den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt, damit nicht umgestossen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und in Polen Rechtschutz zu suchen. Die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, sind gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hinsichtlich der befürchteten - rassistisch motivierten - Übergriffe gegen asylsuchende Personen in Polen ist festzustellen, dass die polnischen Behörden willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu gewähren. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, weshalb gerade er zu befürchten hätte, in Polen inhaftiert zu werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beim Entscheid, ihr Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, keinen Ermessensfehler begangen. Demnach hat die Vorinstanz die Zuständigkeit Polens zu Recht festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Mit dem angeordneten Vollzugsstopp ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, wobei ersterer hinfällig wird.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: