Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1947/2015, E-2081/2015 Urteil vom 9. April 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren (...) alle Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom
20. März 2015 / N (...), N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind und einer volljährigen Tochter - am 5. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 20. März 2015 - beide eröffnet am 25. März 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) mit Eingabe vom 26. März 2015 (Datum Poststempel) gegen die beiden vorinstanzlichen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, sie seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und sich für die vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass die Beschwerdeführerin 4 mit Faxeingabe vom 30. März 2015 dem Gericht mitteilte, die eingereichte Beschwerde beziehe sich sowohl auf ihre Familie (N [...]) als auch auf sie selber (N [...]), dass das SEM am 30. März 2015 einen Arztbericht betreffend B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), datierend vom 25. März 2015, an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 27. und 31. März 2015 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer provisorischen Massnahme vorläufig aussetzte, bis nach Eingang der Akten über die Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2015 resp. 2. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahren E-2081/2015 (Beschwerdeführerin 4) und E-1947/2015 (A._______, B._______ und C._______; nachfolgend: Beschwerdeführende 1 bis 3) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, sondern die Beschwerdeführerin 4 gemäss Eingabe vom 26. März 2015 in eigenem Namen (E-2081/2015) und in Vertretung der Beschwerdeführenden 1 bis 3 (E-1947/2015) Beschwerde erhob, dass die Mitteilungen im Verfahren der Beschwerdeführenden 1 bis 3 (E-1947/2015) demnach ihrer Vertreterin, der Beschwerdeführerin 4, zugestellt werden (Art. 11 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerde gegen beide Verfügungen frist- und formgerecht eingereicht wurde und darauf einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden am 12. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt wurden und dabei unter anderem angaben, vor der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch in Dänemark gestellt zu haben, dass in der Tat ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerde-führenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2014 in Dänemark ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass auf Anfrage des SEM hin, die dänischen Behörden am 17. März 2015 mitteilten, die Beschwerdeführenden verfügten über polnische Visa und die polnischen Behörden hätten ihr damaliges Übernahmeersuchen gutgeheissen, dass das SEM am 17. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. März 2015 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift dagegen einwenden, nicht die polnischen, sondern die Schweizer Behörden seien zur Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig, da ihre polnischen Visa zum heutigen Zeitpunkt seit über sechs Monaten abgelaufen seien und daher gemäss Art. 9 Abs. 4 der Dublin-Verordnung (recte: Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO e contrario) nicht mehr zu berücksichtigen seien, dass gemäss Aktenlage die Visa bis zum 7. September 2014 gültig waren und die ab dann beginnende sechsmonatige Frist am 7. März 2015 endete, dass die fragliche Frist demnach zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe (26. März 2015) - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - zwar abgelaufen war, dass dieser Zeitpunkt indessen für die Fristberechnung nicht massgebend ist, dass nämlich gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, wie sie zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Versteinerungsregel), dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2014 erstmals in einem Mitgliedstaat (in casu: Dänemark) um Asyl bzw. internationalen Schutz ersuchten, dass die Gesuche vom 28. August 2014 demnach noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist am 7. März 2015 (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO) gestellt wurden und die Beschwerdeführenden seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben, weshalb in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat (in casu: Polen) dass Polen denn auch die Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich akzeptiert hat, dass die Einwendung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-Verordnung nach dem Gesagten ins Leere geht und Polen für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden ferner auch in individueller Hinsicht kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend machen, bei einer Überstellung nach Polen drohe ihnen die Gefahr der Rückschiebung in die Ukraine, dass die offizielle politische Haltung Polens hinsichtlich der Kriegssituation in der Ukraine erschreckend sei, namentlich sei gemäss polnischen Politikern und Diplomaten die Situation in der Ukraine mehr oder weniger stabil und Menschen aus den östlichen Konfliktgebieten könnten sich friedlich in anderen Teilen des Landes aufhalten, dass diese Auffassung aber keinesfalls der harschen Realität entspreche, wo doch die Beschwerdeführenden aufgrund von Verfolgung und Diskriminierung gezwungen gewesen seien, ihren Heimatstaat zu verlassen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die polnischen Behörden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren, so auch gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-161/2014 vom 27. Januar 2014, E-1547/2014 vom 2. April 2014, D-1813/2014 vom 11. April 2014), dass auch gemäss internationalen Berichten keine Fälle bekannt sind, wonach die polnischen Behörden Flüchtlinge aus der Ukraine unter Verletzung des Refoulement-Verbots in ihren Heimatstaat zurückweisen würden und sie der Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aussetzen würden, dass gemäss dem aktuellsten Country Report der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Councils on Refugees and Exiles ECRE (AIDA Asylum Information Database, Country Report Poland, Januar 2015) und einem entsprechenden Update vom 3. April 2015 (AIDA Update: Poland is refusing international protection to Ukrainian Nationals) im Jahr 2014 - somit seit Beginn des Ukraine-Konflikts - die Anzahl ukrainischer Flüchtlinge in Polen erheblich gestiegen sei (im Jahr 2014 seien 34 % aller Asylgesuche durch Ukrainer gestellt worden), dass gemäss diesen Berichten im Jahr 2014 von den insgesamt 2318 durch Ukrainer gestellten Asylgesuchen 645 abgelehnt worden seien und die anderen aktuell noch hängig seien, wobei die Gesuchsabweisungen mehrheitlich mit der Begründung erfolgt seien, dass in der Ukraine eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe (Country Report Poland, Januar 2015, S. 9 und 38), dass aus der der vorstehenden Lagebeurteilung aber keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch Polen zu entnehmen sind und dieser Schluss sich genauso hinsichtlich des Berichts des UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 5. Dezember 2014 aufdrängt (UNHCR, Fighting displaces more than half a million people inside Ukraine, hundreds of thousands more into neighbouring countries, 05.12.2014, http://refworld.org/cgi-bin/texis/ vtx/ rwmain?page=search&docid=5485415b4&skip=0&coi=UKR&advsearch=y&process=y&allwords=&exactphrase=&atleastone=&without=&title=&montfrom=01&yearfrom=2014&monthto=&yearto=&coa=POL&language=&citation=, abgerufen am 08.04.2015), dass im vorliegenden Fall das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Polen noch hängig ist, nachdem die polnischen Behörden der Rückübernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, dass auch den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Refoulement-Gefahr demnach als unbegründet erweist und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Vermutung, wonach Polen sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, umzustossen, dass die Rückweisung der Beschwerdeführenden in den Mitgliedstaat Polen somit - vorausgesetzt eine Verfolgungsgefahr bzw. die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde in der Ukraine für sie drohen - kein sogenanntes Ketten-Refoulement zur Folge haben wird, dass die Beschwerdeführenden sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren ferner einen medizinischen Bericht vom 25. März 2015 ins Recht legten, welcher für die Beschwerdeführerin 2 - bei gutem Allgemeinzustand - einen Verdacht auf eine depressive Episode attestiert, dass am 1. April 2015 ein Arztbericht über die gleichentags durchgeführte Nachkontrolle der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. April 2015) und der Befund auf eine weiterhin leicht depressive Verstimmung lautet, wobei die Beschwerdeführerin es allerdings unterlassen habe, die Medikamente einzunehmen, dass für den Beschwerdeführer 3 gemäss Arztbericht vom 1. April 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. April 2015) psychosomatische Kopfschmerzen diagnostiziert wurden, dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Überstellung nach Polen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und könnte damit Art. 3 EMRK verletzen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der betroffenen Beschwerdeführenden nicht zutrifft, deren Beschwerden mit Tabletten erfolgreich behandelt werden können, dass somit der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht, dass ferner Polen als Mitgliedstaat den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) sowie über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die beiden Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: