Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8011/2016 Urteil vom 5. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, alias B._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Marcel Baeriswyl, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein vom 11. Oktober 2016 bis am 30. Oktober 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person vom 15. November 2016 das rechtliche Gehör zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch Polen, C._______ oder D._______ gewährte, wobei sie geltend machte, sie wolle in keines dieser drei Länder zurückkehren, da sie dort niemanden habe, hingegen lebe in der Schweiz ihr Onkel (vgl. A 8/13 S. 9), dass das SEM am 24. November 2016 die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die polnischen Behörden am 7. Dezember 2016 das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 - eröffnet am 20. Dezember 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären beziehungsweise habe sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Dezember 2016 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein vom 11. Oktober 2016 bis am 30. Oktober 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM die polnischen Behörden am 24. November 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Dezember 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, was von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch nicht bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde geltend macht, persönlich nie ein Visum beantragt zu haben, womöglich bestehe zwar ein Visum für Polen, jedoch ohne ihr eigenes Dazutun, zumal ein Schlepper für sie alles organisiert habe, dass ihr Onkel in der Schweiz lebe, womit sie in der Schweiz einen Anknüpfungspunkt habe, dass das Abhängigkeitsverhältnis darin bestehe, dass sie aufgrund des langjährigen Wohnsitzes ihres Onkels in der Schweiz eine Bezugsperson habe, welche die Mentalität, die Gepflogenheiten und die administrativen Vorgehensweisen in der Schweiz bestens kenne, was ihr Sicherheit und Stabilität vermittle, zumal sie auch gesundheitliche Probleme habe, aufgrund derer sie auch in diesem Bereich eine Bezugsperson bedürfe, dass sie sodann vorbringt, im EVZ E._______ Opfer eines F._______ geworden zu sein, welches sie vor ungefähr (...) Wochen zur Anzeige gebracht habe, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen das anhängig gemachte Strafverfahren massiv beeinträchtigen beziehungsweise die Durchführung des Strafverfahrens verunmöglichen würde, dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7811/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2, E-7775/2015 vom 7. Dezember 2015 S. 5 f. und E-1947/2015 sowie E-2081/2015 vom 9. April 2015 S. 6 ff., je mit weiteren Hinweisen), dass diese Einschätzung auch durch Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Polen gestützt wird (vgl. AIDA Asylum Information Database, Country Reports: Poland, Januar 2015 und November 2015; US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, 25. Juni 2015, S. 14 f.), dass die Beschwerdeführerin implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die polnischen Behörden der Beschwerdeführerin, die sich nicht um Aufnahme in das polnische Asylverfahren bemüht hat, die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in sein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Polen würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, weil mit ihrem in der Schweiz lebenden Onkel ein Anknüpfungspunkt bestehe und, da ihr Onkel aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sei, er ihr Sicherheit und Stabilität vermitteln könne, weshalb ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zu bejahen sei, dass das SEM in zutreffender Weise ausführte, weshalb es sich beim in der Schweiz lebenden Onkel nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder, dass - sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht - von der Anwendung von Art. 8 EMRK neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden können, dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sind (BGE 135 I 148 m.w.H.), dass in casu keine solche intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, zumal der Onkel der Beschwerdeführerin seit über (...) Jahren in der Schweiz lebt und nicht dargelegt wird, ob und wie er während dieser Zeit den Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufrecht gehalten hätte, das Vorhandensein von speziell engen familiären Banden zu verneinen ist und mit dem Hinweis auf die Kenntnisse des Onkels der Gepflogenheiten in der Schweiz nicht begründet wird, inwiefern dadurch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, dass die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz lebender Onkel somit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit die Beschwerdeführerin keine Rechtsansprüche aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag, dass auch der Umstand eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag, zumal die Beschwerdeführerin den Ausgang des erwähnten Verfahrens nicht vor Ort abzuwarten hat, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR), dass hinsichtlich der geltend gemachten, aber nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (...) anzumerken ist, dass sie die genannte hohe Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen haben und die polnischen Behörden vorgängig - falls erforderlich - in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beziehungsweise unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht stattgegeben werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: