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D-2468/2019

D-2468/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2468/2019mel Urteil vom 27. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Liberia, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 in den Niederlanden und am 14. April 2011 in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 25. April 2019 angab, er sei im Jahr 2011 mit einem Visum nach Amsterdam geflogen und von dort nach Warschau weitergereist, dass er mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr zwei gemeinsame Kinder habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung gestützt auf die Eurodac-Treffer sowie dessen eigene Angaben am 2. Mai 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Polen gewährte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei durch seine Heirat in den Besitz einer polnischen Aufenthaltsbewilligung gelangt, dass seine Ehefrau jedoch die Trennung eingereicht habe, ihn mit dem Tod bedrohe und die Kinder für sich wolle, wobei er kein Vertrauen in die polnischen Behörden habe, dass er im Alter von 10 Jahren während des Bürgerkrieges am linken Bein verletzt worden sei, dass er in Polen zwar durch den Arbeitgeber krankenversichert gewesen sei, man ihm dort aber eine medizinische Behandlung verweigert habe respektive er für die Behandlung hätte bezahlen müssen, dass die polnischen Behörden am 9. Mai 2019 das Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Mai 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, die Schweiz sei anzuweisen, auf sein Asylverfahren einzutreten, eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Ausreisefrist zu verlängern, bis seine medizinische Behandlung abgeschlossen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, sowohl einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, als auch einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM die polnischen Behörden am 3. Mai 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die polnischen Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom 9. Mai 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen und ausführten, der Beschwerdeführer verfüge über eine polnische "Residence Card", gültig bis am 28. Juni 2019, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass Polen an die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, gebunden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-8011/2016 vom 5. Januar 2017 S. 7; D-6325/2017 vom 17. November 2017 S. 6, je mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 21. Mai 2019 ausschliesslich vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er sich Hilfe verspreche; in Polen sei er nicht medizinisch behandelt worden und er beantrage, in der Schweiz bleiben zu können, zumindest für die Zeit seiner medizinischen Behandlung, dass er morgen einen Arzttermin habe und in der Folge weitere medizinische Unterlagen einreichen könne, dass er darum bitte, dass sein Bein hierzulande behandelt werde; danach könne er nach Polen zurückkehren, dass der Beschwerdeführer sich somit einer Überstellung nach Polen nicht grundsätzlich entgegenstellt, aber darum ersucht, für eine medizinische Behandlung seines Beines in der Schweiz bleiben zu können, dass er mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert beziehungsweise geltend macht, die Überstellung nach Polen verletze - aufgrund der fehlenden medizinischen Behandlung - Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn unter anderem die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Polen über seinen Arbeitgeber krankenversichert war, dass sich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 2. Mai 2019 entnehmen lässt, der Beschwerdeführer sei im Alter von 10 Jahren am linken Bein verletzt worden (vgl. Akten SEM act. 14), dass weder aus den Akten hervorgeht noch auf Beschwerdeebene konkretisiert wird, welche medizinische Behandlung notwendig sei respektive warum eine vor mehr als (...) Jahren erlittene Verletzung zurzeit einer Behandlung bedürfe, dass vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt wird, aus welchen Gründen ihm in Polen eine Behandlung verweigert worden sein soll, dass Polen über medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden sowie Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die polnischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren würden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass angesichts der dargelegten medizinischen Probleme - welche nicht weiter substanziiert werden und offenbar auf eine vor langer Zeit erlittene Verletzung zurückgehen - nicht ersichtlich ist, inwiefern bei einer Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art. 3 ERMK drohen könnte, weshalb darauf verzichtet werden kann, das Einreichen eines aktuellen Arztberichtes abzuwarten, dass vor diesem Hintergrund kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen respektive sich für die Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung in einem bestimmten Staat aufzuhalten, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht weiter begründet wird und auch keine Gründe für eine Rückweisung ersichtlich sind, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: