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D-1813/2014

D-1813/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wie­sen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1813/2014 Urteil vom 11. April 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), Georgien, B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden am 26. November 2013 mit der "EURODAC"-Datenbank abgeglichen wurden und sich dabei herausstellte, dass sie am 7. November 2012 in Polen und am 12. De­zem­ber 2012 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten, dass am 10. Dezember 2013 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden und den Beschwerdeführenden dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Polen oder Deutschland gewährt wur­­de, dass das BFM die polnischen Behörden am 13. Dezember 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Ver­ord­nung) ersuchte, dass die polnischen Behörden am 19. De­zem­ber 2013 dem Übernahme­ersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführenden und das ältere Kind gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung zustimmten, dass die polnischen Behörden - nach mehrmaligem Schriftenwechsel mit dem BFM - schliesslich am 12. März 2014 auch (vorbehaltslos) dem Übernahmeersuchen in Bezug auf das jüngere Kind der Beschwerdeführenden zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2014 - eröffnet am 29. März 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be­schwer­deführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2014 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihre Asylgesuche seien materiell mit Selbsteintrittsrecht der Schweiz zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um "Anerkennung" der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde anzuweisen sei, ihre Wegweisung nach Polen bis zum Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass die Beschwerdeschrift zwar nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, jedoch aufgrund des Inhalts davon auszugehen ist, dass dieser im Namen seiner ganzen Familie Beschwerde erhoben hat, weshalb auch die Beschwerdeführerin (mit den Kindern) als Partei dieses Verfahrens geführt wird, dass somit auf die frist- und (ansonsten) formgerecht eingereichte Beschwer­de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung geprüft hat, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013]) vorläufig anwendet, dass vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen der Dublin-III-Verordnung nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-Ver­ord­nung Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung), da die Beschwerdeführenden vor dem 1. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und auch die Übernahmeersuchen des BFM an Polen vor diesem Datum erfolgten, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführenden ihren ersten Asylantrag gemäss der "EURODAC"-Datenbank in Polen stellten und die polnischen Behörden den Übernahmeersuchen des BFM zustimmten, dass die Zuständigkeit Polens somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Umstand beziehungsweise die Behauptung des Beschwerdeführers, sie hätten in Polen kein Asylgesuch einreichen wollen (vgl. Akten BFM A 6/11 S. 5), nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Polens ändert, zumal Asylsuchende den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können, dass sich die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Rückkehr nach Polen aussprachen und dabei vorbrachten, sie könnten mit zwei Kindern nicht dort leben beziehungsweise sie hätten in Polen keine guten Lebensbedingungen (vgl. A 6/11 S. 8, A 7/10 S. 7), dass sie auf Beschwerdeebene sodann im Wesentlichen geltend machten, aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass sie von den polnischen Behörden ohne Überprüfung ihrer Asylgesuche in ihre Heimat abgeschoben würden, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einer Therapie (Methadon-Programm) befinde, dass mit einer Wegweisung nach Polen eine Kettenabschiebung in die Ukraine erfolgen würde und der Beschwerdeführer einen Therapieunterbruch hinnehmen müsste, dass aus den Verfahrensakten nicht hervorgehe, dass die polnischen Behörden über die laufende Therapie des Beschwerdeführers genügend informiert seien, dass vorab festzuhalten ist, dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass Polen Vertragspartei des Abkom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­hei­ten (EMRK, SR 0.101), des Überein­kommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, dass Polen als zuständiger Dublin-Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), anzuwenden respektive umzusetzen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen und von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht wurden, Polen würde sich in ihrem Falle nicht an die aus diesen Übereinkommen und Richtlinien resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass sich aus dem Schreiben des BFM vom 18. Februar 2014 an die polnischen Behörden - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - kein Hinweis ergibt, die polnischen Behörden würden die Beschwerdeführenden ohne Überprüfung ihrer Asylgesuche in die Ukraine abschieben, zumal darin von einer (allenfalls) "möglichen" Ausschaffung in die Ukraine gesprochen wird, dass es den Beschwerdeführenden offen steht und obliegt, allfällige Klagen hinsichtlich ihrer Aufenthaltsbedingungen und ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung in die Ukraine bei den zuständigen polnischen Behörden respektive beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass sich die Beschwerdeführenden ferner auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass aus den vorinstanzlichen Akten und dem ärztlichen Bericht des E._______ vom 4. April 2014 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einem Methadon-Programm teilnimmt, dass bei ihm zudem eine chronische Hepatitis C diagnostiziert wurde, dass festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05), dass dies in Bezug auf den Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zutrifft, dass die Aufnahmerichtlinie die medizinische Versorgung garantiert und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Polen, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und insbesondere auch über ein Methadon-Programm verfügt, adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden und mit allfälligen Klagen bezüglich der ihm zuteilwerdenden Betreuung wie auch bezüglich eines befürchteten Therapieunterbruchs im Falle einer Ausschaffung in die Ukraine an die zuständigen polnischen Behörden vor Ort zu wenden, dass somit der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht, dass allerdings seiner gesundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass es der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, und das BFM auch vorliegend in diesem Sinne einzuladen ist, die polnischen Behörden vorgängig über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass einer allfälligen Akzentuierung gesundheitlicher Beschwerden bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten be­ziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im Zeitpunkt der Über­stellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebührend Rechnung getragen werden kann, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR D. und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004 , Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass nach dem Gesagten Polen somit zuständig und entsprechend verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 20 Dublin-II-Ver­ordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechender Anweisung der zuständigen Vollzugsbehörden, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wie­sen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: