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D-2168/2015

D-2168/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2168/2015 Urteil vom 19. Mai 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Februar 2015 geltend machten, im (... 2014) legal aus ihrem Heimatland ausgereist und mit einem Minibus nach C._______ gefahren zu sein, dass sie über ein Touristenvisum für D._______, ein Arbeitsvisum für E._______ und Polen (Beschwerdeführer) verfügt hätten, dass C._______ sie aufgrund des polnischen Visums zurück nach Polen habe überstellen wollen und dies für sie nicht in Frage gekommen sei, da die polnischen Behörden sie sofort in die Ukraine transferiert hätten, dass sie sich von (...) bis (...) in C._______ aufgehalten hätten und danach mit dem Zug und per Autostopp nach F._______ gelangt seien, dass dies kein Transit gewesen sei, sie sich in G._______ an verschiedenen Orten aufgehalten und vom Ersparten gelebt hätten und von F._______ mit dem Zug in die Schweiz eingereist seien, dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Zuständigkeit von Polen, C._______ oder G._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, Polen würde sie kurz und bündig in die Ukraine überstellen, dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2015 - eröffnet am 1. April 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragten und fremdsprachige Dokumente in Kopie einreichten, dass - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerdebegründung sowie die Beweismittel eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 24. April 2015 die in Kopie eingereichten fremdsprachigen Dokumente im Original sowie korrekt und in den wesentlichen Teilen in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung am 20. April 2015 nachkamen, indem sie die Originale und rudimentäre Bezeichnungen der Dokumente in deutscher Sprache nachreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlöschen, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 28. Mai 2014 in C._______ Asylgesuche eingereicht hatten, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen liege, dass das SEM die polnischen Behörden am 20. März 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 24. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Polens somit grundsätzlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführten, Polen würde sie in die Ukraine zurückschaffen, weshalb sie sich nach dem negativen Entscheid der (Angabe der Behörde) entschieden hätten, sich freiwillig, aber illegal zurück in die Ukraine zu begeben, so dass die ukrainischen Behörden davon nichts erfahren würden, dass sie sich für (...) Monate in der Ukraine aufgehalten hätten und unglücklicherweise aufgrund von Verfolgung durch die ukrainischen Vollzugsbehörden und des Militäraufrufs, sich am Krieg im Osten des Landes zu beteiligen, erneut aus ihrem Heimatland hätten fliehen müssen, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Angaben Mietzinszahlungen vom (...), ein Arztrezept vom (...), Tramtickets vom (...), Zugtickets vom (...) von H._______ nach I._______ sowie vom (...) von H._______ nach K._______, Supermarktbelege vom (...),einen Antrag für eine Lebensversicherung vom (...), den Beleg dafür vom (...), die Lebensversicherung der Beschwerdeführenden vom (...) und die beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, ausgestellt am (...), vom (...) ins Recht legten, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene diametral zu den Ausführungen in der BzP vom 2. Februar 2015 stehen, in welcher die Beschwerdeführenden unter Wahrheitspflicht ausführten, von C._______ via G._______ in die Schweiz gekommen zu sein, dass sie mit keinem Wort erwähnten, zurück in die Ukraine gegangen zu sein, und ihre Angaben unterschriftlich bestätigten, dass die Beschwerdeführenden, welche eigenen Ausführungen zufolge illegal in die Ukraine zurückgegangen seien, damit die ukrainischen Behörden nichts davon erfahren würden, zumindest durch die Ausstellung der Heiratsurkunde mit ukrainischen Behörden in Kontakt getreten sein dürften, was der Logik ihrer Aussagen entbehrt, dass im Weiteren die auf Beschwerdeebene angebrachten Ausführungen über den angeblichen Aufenthalt in der Ukraine sehr oberflächlich und vage ausfielen und konkrete Aussagen zum Reiseweg in den Dublin-Raum vollständig unterblieben, dass die Beschwerdeführenden ihre widersprüchlichen Ausführungen bezüglich ihres weiteren Aufenthaltes nach der Ausreise aus C._______ nicht aufzulösen vermochten, dass die eingereichten Zugtickets aufgrund der besonderen Regelungen (Ausstellung von Zugtickets nur gegen Vorlage eines Reisepasses) die einzigen Dokumente sein dürften, die dem Beweis eines Aufenthaltes in der Ukraine dienlich sein könnten, indessen lediglich den Zeitraum vom (...) abdecken, was nicht einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Mitglied­staa­ten entspricht, dass die Tramtickets sowie die Supermarktbelege mangels persönlichen Bezugs zu den Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, ihre Anwesenheit in der Ukraine zu belegen, dass der Beweiswert der übrigen eingereichten Dokumente vorliegend offenbleiben kann, zumal mit diesen ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt in der Ukraine nicht nachgewiesen werden kann, da beispielsweise die Mietzinszahlungen nicht persönlich von den Beschwerdeführenden geleistet werden müssen und der Antrag für eine Lebensversicherung von irgendwoher eingereicht werden kann, dass es sodann nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführenden freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren sollten, in welchem sie eigenen Angaben zufolge verfolgt sein sollen, dass der Nachweis eines über dreimonatigen Aufenthaltes ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht erbracht wurde, dass die Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund­rechtecharta mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, und die diesbezüglich pauschalen Ausführungen nicht substantiiert dargelegt wurden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführerin über Zahnschmerzen, Herzbeschwerden, Hautausschlag und Knieschmerzen beklagte und deswegen medizinisch untersucht und behandelt wurde, dass sich der Beschwerdeführer wegen Hautausschlags, Nagelpilzes und wegen eines Schlages auf den linken Grosszeh in Behandlung begab, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall aufgrund der Akten für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: