Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4924/2015 Urteil vom 19. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden in Begleitung ihrer Kinder am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ihnen am 15. Juli 2015 anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im E._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens oder Deutschlands für die Durchführung der Asylverfahren, zu einer allfälligen in diese Signatarstaaten, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anführte, (...) hätten ihn in Polen unter Druck gesetzt und vor den Augen (...) C._______ verprügelt, der zuständige Direktor, bei dem er sich beschwert habe, habe ihm nicht weiterhelfen können, dass er deshalb nicht lebend nach Polen zurückkehren werde, gegen eine Rückkehr nach Deutschland habe er nichts einzuwenden, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes anführte, er habe keine gesundheitlichen Probleme, aber (...) C._______ könne seit dem Vorfall in Polen (...), er wisse nicht, ob (...) bei dieser Prügelei auch etwas abbekommen habe, dass die Beschwerdeführerin anführte, sie lasse sich lieber erschiessen, als nach Polen zurückzukehren, dass sie den Übergriff von (...) auf ihren Ehemann bestätigte und ergänzte, es dürfe nicht passieren, dass in Polen (...) oder (...) Personen in einer Gruppe einen einzelnen Mann vor den Augen seines Kindes zusammenschlagen könnten, dass sie vergeblich beim Direktor vorstellig geworden seien und ihre Verlegung an einen anderen Ort verlangt hätten, dass auch sie unter Druck gesetzt worden sei, weil andere (...) ihr verboten hätten, den Hals und die Schultern zu zeigen, angeblich um (...), dass es ununterbrochen Schlägereien gegeben habe, sie hätten flüchten und alle ihre Sachen zurücklassen müssen, dass sie keine medizinischen Probleme habe und zum Gesundheitszustand (...) C._______ anführte, (...) könne seit der Flucht aus Polen vor einem Jahr (...), man habe ihnen in Deutschland gesagt, dies sei eine Folge von übermässigem Stress und Schock, dass (...) geworden sei, man brauche keine Medizinerin zu sein, um zu merken, dass (...) krank sei, dass sie darum bitte, C._______ zu untersuchen, (...) dürfe nicht wegen ihr und ihrem Ehemann leiden, dass sie nichts gegen eine Rückkehr nach Deutschland einzuwenden habe, dass die polnischen Behörden am 27. Juli 2015 das Ersuchen des SEM vom 23. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 - eröffnet am 10. August 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, die polnischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen am 27. Juli 2015 gutgeheissen, womit Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs festzuhalten sei, dass Polen ein Rechtsstaat sei, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gälten, dass sich die Beschwerdeführenden deshalb bei befürchteten Übergriffen von Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten und es ihnen zudem zuzumuten sei, ihre Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass zur geltend gemachten Erkrankung (...) C._______ festzuhalten sei, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, um (...) eine allenfalls notwendige Behandlung zur Verfügung stellen zu können, und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass weiter anzumerken sei, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, und, falls angezeigt, das SEM dem Gesundheitszustand (...) C._______ zudem bei der Organisation der Überstellung nach Polen Rechnung trage, indem es die polnischen Behörden vorgängig darüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde nicht lebend nach Polen zurückkehren, zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde, dass indessen stossend wäre, wenn sie durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten, dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal eine entsprechende Infrastruktur auch in Polen zur Verfügung stehe, dass somit die Ausführungen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat nicht zu widerlegen vermöchten, dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermes-sensspielraum verfüge, dass in Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umständen keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten, dass die Überstellung nach Polen - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden mit dem Nichteintreten auf ihre Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet seien und in Begleitung ihrer Kinder in einen Drittstaat reisen könnten, der ihnen Schutz vor Rückschiebung gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- respektive Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen bestünden, und eine Überstellung nach Polen im Übrigen zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. August 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, sie sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anweisung an das Staatssekretariat zurückzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen das Einreichen von sich bei einem zurzeit abwesenden (...) in Deutschland befindlichen Arztberichten in Aussicht stellen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und auf die in Aussicht gestellten Arztberichte, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 14. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Polen per sofort einstweilen aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 18. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 16. Oktober 2012 in Deutschland und am 7. April 2012 sowie am 17. Juni 2014 in Polen ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass die polnischen Behörden am 27. Juli 2015 das Ersuchen des SEM vom 23. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen, dass die Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich Polen in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie und ihre Kinder wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sie auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmegarantien auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich der befürchteten Nachstellungen seitens der (...) in Polen festzustellen ist, dass die polnischen Behörden willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern den nötigen Schutz zu gewähren, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand (...) C._______ als Folge des Vorfalls in Polen mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er habe sich aufgrund des Vorfalls in Polen (...) in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten, weil er keine Ruhe mehr gefunden habe, dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Überstellung nach Polen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden ihr Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es werde ihnen in Polen kein Zugang zu den medizinischen Dienstleistungen gewährt und (...) C._______ laufe Gefahr, dort keine psychologische Betreuung zu erhalten, weder substanziiert noch belegt haben, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung der Asylverfahren und zu einer Wegweisung in diesen Signatarstaat geäusserten Suiziddrohungen der Beschwerdeführenden keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun vermag, zumal gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nur dann Abstand zu nehmen ist, wenn keine konkreten Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5780/2011 vom 1. Mai 2012), dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, dass die Möglichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre, wobei die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen eine Frage der Vollzugs-modalitäten darstellt und im vorliegenden Verfahren nicht näher zu erörtern ist, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, eine Frist für das Nachreichen der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte aus Deutschland anzusetzen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und (...) C._______ auch in Polen behandelt werden können, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Polen angeordnet hat, dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie mit Verfügung vom 14. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Polen) hinfällig werden, dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: